Urteil
26 U 7/20
KG Berlin 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0621.26U7.20.00
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Leitsätze
1. Die für eine Berufung notwendige Beschwer des Klägers einer negativen Feststellungsklage entfällt nicht nachträglich durch die übereinstimmende Erledigungserklärung im Sinne von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn der Kläger gleichzeitig mit seiner (zunächst einseitigen) Erledigungserklärung in Bezug auf die negative Feststellungsklage eine privilegierte Klageumstellung auf einen Leistungsantrag im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO vorgenommen hat und die Beklagte im Nachgang der Erledigungserklärung zustimmt.(Rn.48)
2. Die Berufung bleibt in diesem Fall zulässig, weil der Kläger seinen in der Vorinstanz als negative Feststellungsklage erhobenen und durch das angefochtene Urteil abgewiesenen Klageanspruch mit der Berufung - jetzt nur als Leistungsklage - weiterverfolgt und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils infrage stellt (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 106/11, NJW 2011, 3653, juris Rn. 7 und Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226, juris Rn. 7 sowie Abgrenzung OLG Stuttgart, Urteil vom 8. November 2022 - 6 U 757/20, juris Rn. 20-22 sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 8. November 2022 - 6 U 718/20, Seite 4 und 5, nicht veröffentlicht).(Rn.52)
3. Stellt der Kläger einer negativen Feststellungsklage im Rahmen einer privilegierten Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) in der Berufungsinstanz auf einen Zahlungsantrag um, besteht die in der Abweisung der Feststellungsklage liegende Beschwer in der Berufungsinstanz fort.(Rn.56)
4. Bei der widerrufsbedingten Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags besteht kein gemeinsamer Erfüllungsort. Damit ist auch kein einheitlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers gem. § 29 ZPO begründet (Anschluss Kammergericht, Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 U 1048/20, juris Rn. 269 - 279; Beschlüsse vom 19. Oktober 2020 - 8 U 38/19, juris Rn. 98 - 100 und vom 21. September 2022 - 8 U 1054/20, MDR 2023, 24, juris Rn. 46-54 und Beschluss vom 08. Dezember 2020 - 24 U 1050/20, S. 2, nicht veröffentlicht).(Rn.71)
5. Für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags, dem Darlehensgeber aufgrund des Widerrufs der Vertragserklärung keine Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag mehr zu schulden, besteht der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB (auch) am Wohnsitz des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Anschluss Kammergericht, Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 U 1048/20, juris Rn. 80-90 und Beschluss vom 21. September 2022 - 8 U 1054/20, juris Rn. 29-37).(Rn.105)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 21 O 124/19 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag des Klägers an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart verwiesen wird.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen.
3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für eine Berufung notwendige Beschwer des Klägers einer negativen Feststellungsklage entfällt nicht nachträglich durch die übereinstimmende Erledigungserklärung im Sinne von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn der Kläger gleichzeitig mit seiner (zunächst einseitigen) Erledigungserklärung in Bezug auf die negative Feststellungsklage eine privilegierte Klageumstellung auf einen Leistungsantrag im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO vorgenommen hat und die Beklagte im Nachgang der Erledigungserklärung zustimmt.(Rn.48) 2. Die Berufung bleibt in diesem Fall zulässig, weil der Kläger seinen in der Vorinstanz als negative Feststellungsklage erhobenen und durch das angefochtene Urteil abgewiesenen Klageanspruch mit der Berufung - jetzt nur als Leistungsklage - weiterverfolgt und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils infrage stellt (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 106/11, NJW 2011, 3653, juris Rn. 7 und Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226, juris Rn. 7 sowie Abgrenzung OLG Stuttgart, Urteil vom 8. November 2022 - 6 U 757/20, juris Rn. 20-22 sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 8. November 2022 - 6 U 718/20, Seite 4 und 5, nicht veröffentlicht).(Rn.52) 3. Stellt der Kläger einer negativen Feststellungsklage im Rahmen einer privilegierten Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) in der Berufungsinstanz auf einen Zahlungsantrag um, besteht die in der Abweisung der Feststellungsklage liegende Beschwer in der Berufungsinstanz fort.(Rn.56) 4. Bei der widerrufsbedingten Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags besteht kein gemeinsamer Erfüllungsort. Damit ist auch kein einheitlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers gem. § 29 ZPO begründet (Anschluss Kammergericht, Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 U 1048/20, juris Rn. 269 - 279; Beschlüsse vom 19. Oktober 2020 - 8 U 38/19, juris Rn. 98 - 100 und vom 21. September 2022 - 8 U 1054/20, MDR 2023, 24, juris Rn. 46-54 und Beschluss vom 08. Dezember 2020 - 24 U 1050/20, S. 2, nicht veröffentlicht).(Rn.71) 5. Für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags, dem Darlehensgeber aufgrund des Widerrufs der Vertragserklärung keine Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag mehr zu schulden, besteht der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB (auch) am Wohnsitz des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Anschluss Kammergericht, Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 U 1048/20, juris Rn. 80-90 und Beschluss vom 21. September 2022 - 8 U 1054/20, juris Rn. 29-37).(Rn.105) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 21 O 124/19 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag des Klägers an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart verwiesen wird. 2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen. 3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Berlin (heute in ...) wohnende Kläger schloss mit Vertragsformular der Beklagten mit Sitz in ... am 05.12.2016 unter Einbeziehung der Darlehensbedingungen der Beklagten einen Darlehensvertrag (Nr. ...) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 22.741,12 € zu einem Sollzinssatz in Höhe von 2,95 % p. a. zur teilweisen Finanzierung des bei der ...- GmbH als Gebrauchtfahrzeug zum Kaufpreis von 32.000,00 € durch den Kläger erworbenen PKW Mercedes-Benz C 220 dT. Der Darlehensvertrag sah eine durch den Kläger an die Autoverkäuferin zu leistende Anzahlung in Höhe von 10.000 €, eine Laufzeit von 36 Monatsraten zu je 294,81 €, fällig ab 01/2017 sowie einer Schlussrate in Höhe von 13.760 €, fällig 12/2019 vor. Seite 1 des Darlehensvertrags enthält folgende Angaben über die Verzugsfolgen: „Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“ Die Widerrufsinformation lautet: Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K1 Bezug genommen. Die Beklagte zahlte den vereinbarten Nettodarlehensbetrag direkt an die Autoverkäuferin. Der Kläger zahlte die monatlichen Darlehensraten fortan - nach dem Widerruf jedoch unter Vorbehalt an die Beklagte - zunächst weiter. Mit Schreiben vom 11.07.2018 – zugegangen bei der Beklagten am 12.07.2018 - erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 03.08.2018 wegen Ablaufs der Widerrufsfrist zurück (Anlage K3). Die jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers zeigten mit Schriftsatz vom 20.09.2018 (K 4) gegenüber der Beklagten die Vertretung des nunmehr in ... wohnhaften Klägers an und boten namens und in Vollmacht des Klägers ausdrücklich die Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeuges C 220d T nebst Fahrzeugschlüsseln an. Sie forderten zur Mitteilung auf, wann und wo die Übergabe stattfinden solle. Mit Schreiben vom 25.09.2018 und 08.10.2018 (Anlagenkonvolut K4) hielt die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung zur Verspätung des Widerspruchs fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem am 03.12.2019 verkündeten Urteil - nach Anordnung der abgesonderten Verhandlung über die örtliche Zuständigkeit gem. § 280 Abs. 1 ZPO - die negative Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Landgericht Berlin örtlich unzuständig sei. Die örtliche Zuständigkeit folge nicht aus §§ 12, 17 ZPO, weil die Beklagte ihren Sitz in Stuttgart habe. Die örtliche Zuständigkeit folge auch nicht aus § 29 ZPO, denn der maßgebliche Erfüllungsort ergebe sich aus § 269 Abs. 1 BGB und sei dort, wo der die entsprechende Leistung zu erbringende Schuldner im Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohn- oder Geschäftssitz gehabt habe. Für die Rückabwicklungsansprüche, wie sie der Kläger mit dem Feststellungsantrag vorbereite, sei der Wohnort/Sitz des Rückgewährpflichtigen maßgeblich und damit vorliegend der Sitz der Beklagten. Die negative Feststellungsklage habe im Kern eine Leistungspflicht des Klägers zum Gegenstand, was nicht dazu führe, dass sein Wohnsitz maßgeblich wäre. Eine spiegelbildliche Betrachtung komme nicht in Betracht. Der Kläger begehre ungeachtet der gewährten Antragsfassung in erster Linie die Rückabwicklung des Darlehensvertrags und damit das Interesse des Darlehensnehmers auf Rückgewähr der bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Dies habe seinen Niederschlag in der BGH-Rechtsprechung zum Streitwert gefunden und müsse bei der Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne des § 29 ZPO seine Berücksichtigung finden. Die von der darlehensgebenden Bank zu erfüllenden Verpflichtungen seien an deren Sitz zu erfüllen (so auch Kammergericht, Beschluss vom 18.02.2016 – 2 AR 6/16). Dem Kläger gehe es ausschließlich um die Frage, „ob“ ein Rückgewährschuldverhältnis infolge seines Widerrufs entstanden sei und sodann um die Geltendmachung eines hieraus zu seinen Gunsten resultierenden Anspruchs. Sowohl für die positive Feststellungsklage als auch die Leistungsklage sei das Landgericht Stuttgart örtlich zuständig. Nach der sog. Spiegel-Theorie hätte es der Kläger allein in der Hand, die örtliche Zuständigkeit seines Wohnortes allein dadurch zu begründen, indem er sein eigentliches Rechtsschutzziel im Wege der negativen Feststellungsklage beeinflusse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 13.12.2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 13.01.2020 beim Kammergericht eingelegten und mit gleichem Schriftsatz auch begründeten Berufung. Mit dieser hat der Kläger sein Klagebegehren zunächst weiterverfolgt. Er rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft seine örtliche Zuständigkeit verneint. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich gem. § 29 ZPO an dem Ort, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befinde als Erfüllungsort für die streitigen Verbindlichkeiten – hier die Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Tilgungsbeträge. Dieser sei nach der Rechtsprechung des BGH am Wohnort des Schuldners im Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Verbindlichkeit anzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger seinen Wohnort in Berlin gehabt. Der Widerruf sei wirksam gewesen, weil in der Vertragsausfertigung u. a. die erforderlichen Informationen über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB i. V. m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, § 356b BGB, § 492 BGB gefehlt hätten. So hätten die Informationen über die Zeitpunkte der Ermittlung und Festsetzung, aber auch hinsichtlich der handelnden Behörde gefehlt. Auch habe die Beklagte den aktuellen Stand des Basiszinssatzes nicht angegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 13.01.2020 (Bd. I Bl. 131-168 d. A.) Bezug genommen. Die im Dezember 2019 fällige Schlussrate in Höhe von 13.760 € zahlte der Kläger nicht und befand sich in Zahlungsverzug. Die Beklagte zog deshalb zwecks Verrechnung ihrer offenen Forderung das Fahrzeug ein und verwertete es im Juli 2020 durch den Verkauf an das Autocenter .... Danach wurde das streitgegenständliche Darlehensvertragsverhältnis im Juli 2020 vollständig beendet und abgewickelt. Die als Sicherheit durch die Beklagte zurückbehaltene Zulassungsbescheinigung Teil II wurde mit Schreiben vom 21.07.2020 zur Eigentumsübertragung an das Autocenter ... übergeben (Anlage BB1, Bd. II Bl. 54 d. A.). Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.09.2022 (Bd. II Bl. 77 f.) den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass seine primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 05.12.2016 über 22.741,12 € zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 11.07.2018 erloschen sind, in der Hauptsache für erledigt erklärt und hat zunächst angekündigt, zu beantragen, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.12.2019 – 21 O 124/19 – abzuändern und die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klagepartei 20.613,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 06.03.2023 (Bd. II Bl. 89 d. A.) der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen. Zuletzt beantragt der Kläger, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.12.2019 - 21 O 124/19 - abzuändern und 1. a) die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 15.306,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 1. b) hilfsweise für den Fall des Fehlens der örtlichen Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags zu 1. a) den Rechtsstreit teilweise, d. h. hinsichtlich des Antrages zu 1. a.) die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 15.306,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, an das Landgericht Stuttgart zu verweisen. 2. a) die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 5.306,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. b) hilfsweise für den Fall des Fehlens der örtlichen Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags zu 2. a.) den Rechtsstreit teilweise, d. h. hinsichtlich des Antrages zu 2. a), die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 5.306,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, an das Landgericht Stuttgart zu verweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem klägerischen Vorbringen unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Rechts- und Tatsachenstandpunkts entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe folgerichtig die örtliche Zuständigkeit verneint, zuständig sei nach §§ 12, 17 ZPO das Landgericht Stuttgart. Die im Darlehensvertrag erteilte Widerrufsinformation der Beklagten sei nicht zu beanstanden und genieße die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. In den Vertragsunterlagen seien sämtliche Pflichtangaben enthalten. Es bestehe für die Rückabwicklung des Darlehensvertrags kein gemeinsamer Erfüllungsort nach § 29 ZPO. Die Klägerpartei habe im Zeitpunkt der Klageerhebung in ... gewohnt, auch befinde sich das Fahrzeug nicht in Berlin. Die vom Kläger bemühte Spiegelbildformel, wonach für die negative Feststellungsklage das Gericht zuständig sei, das für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre, führe zu einer Umgehung der allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der ZPO. Der Kläger verkenne, dass es ihm mit der Klage um die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen gehe, dafür spreche die Angabe des Streitwerts. Dem klägerischen Begehren stehe zudem der Einwand der Verwirkung entgegen. Ein etwaig fortbestehendes Widerrufsrecht sei verwirkt bzw. dessen Rechtsausübung unzulässig. Der Widerruf stelle sich unter Berücksichtigung des Normzwecks des Widerrufsrechts als unzulässige Rechtsausübung dar. Sowohl Zeit- als auch Umstandsmoment seien gegeben. Neben dem reinen Zeitablauf bestünden hier auf dem Verhalten des Klägers beruhende Umstände, die das Vertrauen der Beklagten rechtfertigen würden, der Kläger werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Der Kläger habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Rechtsausübung einer Partei stelle sich grundsätzlich als unzulässig dar, wenn deren Verhalten nach dem Gesamtbild objektiv widersprüchlich sei, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar sei. Der Kläger habe am 11.07.2018 den Widerruf erklärt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht am Darlehensvertrag festhalten wolle. Im Widerspruch hierzu habe er das finanzierte Fahrzeug von Anfang an nicht an die Beklagte herausgegeben, obwohl er bereits in der Widerrufsinformation ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er im Fall des Widerrufs und dem daraus resultierenden Wegfall der Bindung an den Fahrzeugkaufvertrag zur Rückgabe des finanzierten Fahrzeuges verpflichtet sei. Die tägliche Nutzung des Fahrzeuges habe der Kläger nicht eingestellt, auch keine Stilllegung angezeigt. Eklatant widersprüchlich sei es gewesen, im Dezember 2019 die Schlussrate nicht zahlen zu wollen und gleichwohl die tägliche Nutzung des Fahrzeuges nicht einzustellen. Die Herausgabe des Fahrzeuges sei erst erfolgt, als die Beklagte das Fahrzeug zwecks Verrechnung ihrer offenen Forderung eingezogen und im Juli 2020 verwertet habe. Bis dahin habe das klägerische Vorgehen darauf abgezielt, das Fahrzeug bis zur gerichtlichen Feststellung kostenlos weiter nutzen zu können. Der Kläger habe von Anfang an jedwede Pflicht zum Wertersatz für die seit Vertragsschluss andauernde Nutzung abgelehnt bzw. unberücksichtigt gelassen. Auch in der Berufungsinstanz halte der Kläger hieran fest und weigere sich bis heute, Wertersatz für die Nutzung des finanzierten Fahrzeuges zu leisten. Der Kläger setze sein Widerrufsrecht allein dazu ein, willkürlich wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Insoweit sei nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Klägers hinter den vom BGH als rechtmissbräuchlich eingestuften Verhaltensweisen zurückbleibe. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, sei die Rechtshängigkeit entfallen. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verliere damit in der Hauptsache ihre Wirkung (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO analog), wodurch die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen sei (so OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2022 - 6 U 757/20). Es sei insoweit nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese habe der Kläger zu tragen, weil die bis zur Beendigung des Darlehens zulässige negative Feststellungsklage nicht begründet gewesen sei. Auch wenn die Beklagte fehlerhafte Angaben zu ihrem gesetzlichen Verzugszinsanspruch gemacht habe, sei es der Klägerpartei auf Rechtsfolgenebene wegen des Einwands rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt, Rechte aus dem Widerruf herzuleiten. Das Verhalten der Klägerpartei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung sei mit dem Verhalten nach dem Widerruf in keinster Weise in Einklang zu bringen. Die vermeintlich fehlerhafte Angabe zum Verzugszins habe sich nicht verwirklicht und könne sich mit Blick auf die Vertragsbeendigung auch nicht mehr verwirklichen. Es gehe dem Kläger nur darum, sich durch die Loslösung vom Vertrag einen wirtschaftlichen Vorteil zu Lasten der Beklagten zu verschaffen. Hinsichtlich des verbliebenen Klageantrags, den die Klägerpartei ohne Begründung in Erweiterung ihrer Klage erst in 2. Instanz als Hauptantrag verfolge, erachte die Beklagte die Berufung als unzulässig (so OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2022, 6 U 757/20). Eine zulässige Berufung setze voraus, dass der Beschwerdeführer die Beschwer bekämpfe, die sich für den Kläger aus der Abweisung der Klage ergebe. Ein Rechtsmittel sei daher unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens weiterverfolge, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stelle, über den in erster Instanz nicht entschieden worden sei. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage könne nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein. Die Klagepartei sei durch das Urteil nur insoweit beschwert, als das Landgericht die negative Feststellungsklage abgewiesen habe. Auf die Frage, ob der Übergang von einer negativen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage als bloße Klageerweiterung anzusehen sei, komme es im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen nicht an, nachdem das Urteil analog § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO wirkungslos geworden sei. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung sei unzulässig, § 99 Abs. 1 ZPO. Für den Zahlungsantrag fehle es zudem an der örtlichen Zuständigkeit. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.05.2023 (Bd. II Bl. 108 d. A.) hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klagepartei gegenüber dem Zahlungsantrag der Klagepartei die Aufrechnung in Höhe von 17.655,00 € erklärt. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Senats vom 25.05.2023 (Bd. II Bl. 173-175 d. A.) Bezug genommen. B. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet und führt auf die in der Berufungsinstanz gestellten Verweisungsanträge vom 25.05.2023 (Bd. II Bl. 174 d. A.) unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart. I. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie gem. § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und wurde gem. §§ 513 Abs. 1, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet. 2. Der Kläger ist auch jetzt - zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - noch beschwert. Entgegen dem Einwand der Beklagten ist die für die Zulässigkeit der Berufung notwendige Beschwer des Klägers auch nicht durch die übereinstimmende Erledigungserklärung im Sinne von § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO hinsichtlich der ursprünglich beantragten negativen Feststellungsklage des Klägers entfallen. a.) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.09.2022 (Bd. II Bl. 77 und 78 d. A.) den Rechtsstreit hinsichtlich des zunächst auch mit der Berufung weiterverfolgten negativen Feststellungsantrages in der Hauptsache für erledigt erklärt und begehrt nunmehr im Rahmen einer zulässigen privilegierten Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO die Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen über 10.613,16 € sowie der an das ...-GmbH geleisteten Anzahlung über 10.000 €, insgesamt 20.613,16 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 06.03.2023 (Bd. II Bl. 89 d. A.) zugestimmt. b.) Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sowie unter Ablehnung der vom OLG Stuttgart im Urteil vom 08.11.2022 - 6 U 757/20 - (veröffentlicht bei juris) vertretenen Auffassung, führte die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien in Bezug auf den negativen Feststellungsantrag nicht dazu, dass hierdurch die Beschwer des Klägers entfallen und deshalb die Berufung als unzulässig gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen ist. aa.) Dieser Ansatz wird der Rechtsfolge einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Sinne von § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO und des hieraus resultierenden Prüfungsmaßstabes des Berufungsgerichts nicht gerecht. Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung entfällt – unabhängig von der in der Rechtsprechung und Literatur streitigen Frage ihrer Wirkung ex nunc oder ex tunc - die Rechtshängigkeit der Hauptsache kraft privatautonomer Parteiendisposition. Ein Urteil ergeht nicht mehr. Auch in der Berufungsinstanz ist eine übereinstimmende Erledigung der Hauptsache möglich. Einzige Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 188/03, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZR 69/16, juris Rn. 7, BGH Beschluss vom 31.03.2021 - XII ZB 102/20, juris Rn. 6) vor der Erledigungserklärung. Ein zuvor erlassenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird einschließlich der Entscheidung im Kostenpunkt gegenstandslos. Diese Wirkung gleicht derjenigen einer Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO und wird in Analogie hierzu konstruiert (Zöller-Althammer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91a Rn. 12). Damit ergeht aber auch keine Entscheidung mehr über die Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung, denn anhängig bleibt insoweit nur noch der Kostenpunkt, über den gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 12.04.2011 - VI ZB 44/10, juris Rn. 5). Dass bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung beider Parteien in der Berufungsinstanz zunächst erst einmal eine zulässige Berufung vorhanden sein muss, ist denknotwendig. Ansonsten könnte eine derartige Dispositionsentscheidung der Parteien über den Streitgegenstand im Wege der übereinstimmenden Erledigungserklärung an einem erstinstanzlichen – möglicherweise unanfechtbaren – Urteil, nichts mehr ändern. Die Argumentation des OLG Stuttgart in der o. g. Entscheidung, wonach in Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung und der bloßen Anhängigkeit im Kostenpunkt wegen der Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO auch die Beschwer des Klägers entfalle und deshalb die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei, übersieht, dass mit der wirksamen übereinstimmenden Erledigungserklärung die Rechtshängigkeit wegfällt und damit auch ein zuvor erlassenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil gegenstandslos wird. Damit obliegt dem Berufungsgericht in der Konsequenz aber auch keine sachliche Entscheidungskompetenz mehr über die Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung, weil das zunächst angefochtene Urteil gegenstandlos ist. Im Rahmen der dann allein anstehenden Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO, ist im Rahmen einer Berufung allein darauf abzustellen, ob das Rechtsmittel Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. Prüfungsgegenstand ist damit allein die Frage, ob die Berufung bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war.Eine Verwerfung der Berufung als unzulässig dürfte sich danach schon aus systematischen Gründen verbieten (so bereits Senat, Urteil vom 06.03.2023 – 26 U 37/21, juris Rn. 38). bb.) Zum anderen übersieht die o. g. Entscheidung des OLG Stuttgart vollständig die von der Klagepartei in dem o. g. entschiedenen Einzelfall gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig vorgenommene privilegierte Klageumstellung auf einen Leistungsantrag. Die Klageumstellung auf Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Zahlungen der Klagepartei, erfolgte gleichzeitig mit der einseitigen Erledigungserklärung bezogen auf den negativen Feststellungsantrag und zeitlich damit vor der Zustimmung der Beklagten zu der bis dahin auch nur einseitigen Erledigungserklärung der Klagepartei. Die mit der nachträglichen Zustimmung der Beklagten herbeigeführte übereinstimmende Erledigungserklärung in Bezug auf den negativen Feststellungsantrag lässt den zulässig gem. § 264 Nr. 2 ZPO gestellten und damit rechtshängigen Leistungsantrag im Rahmen der Berufung nicht einfach entfallen. Die zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart setzt sich – ebenso wenig wie das Urteil des OLG Stuttgart vom 08.11.2022 - 6 U 718/20, n. v. – auch an keiner Stelle mit der Konsequenz für den jeweiligen Leistungsantrag auseinander und geht auch im Rahmen der Beschwer oder der Kostenentscheidung mit keinem Wort auf diesen ein. Daher ist die in den o. g. Entscheidungen vertretene Auffassung des OLG Stuttgart aus den dargelegten Gründen als nicht überzeugend abzulehnen (so bereits Senat, a. a. O., juris Rn. 41). cc.) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt die durch die Klageabweisung in 1. Instanz begründete Beschwer des Klägers vielmehr weiterhin in der - als zulässige privilegierte Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO in der Berufungsinstanz erfolgten - Umstellung seines Begehrens auf die Zahlungsanträge in Höhe von insgesamt 20.613,16 €. (1.) Zwar ist – wie das OLG Stuttgart in o. g. Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend ausführt – eine Berufung unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Denn eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (BGH, Urteil vom 30.11.2005 – XII ZR 112/03, juris Rn. 15, BGH, Urteil vom 14.03.2012 – XII ZR 164/09, juris Rn. 17, BGH, Urteil vom 11.11.2004 – VII ZR 128/03, juris Rn. 47). Es ist grundlegendes Erfordernis aller Rechtsmittel, dass der Angriff des Rechtsmittelführers auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein und die Richtigkeit dieses Urteils infrage gestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 29.09.2011 – IX ZB 106/11, juris Rn. 7, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.09.2022 – 5 U 181/21, juris Rn. 22). Der Senat stellt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der zitierten Entscheidung vom 11.10.2000 – VIII ZR 321/99 - in keinster Weise in Abrede, sondern berücksichtigt diese vielmehr als Ausgangspunkt der Prüfung. (2.) Anders liegt der Fall jedoch bei der - auch hier vorliegenden - zulässigen privilegierten Klageerweiterung im Sinne von § 525 S. 1 i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO.Diese unterfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Berufungsinstanz nicht den Einschränkungen des § 533 ZPO (BGH, Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 104/03, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 63/15, juris Rn. 17, BGH, Urteil vom 15.12.2022 - I ZR 135/21, juris Rn. 40). Der Kläger hat ohne Änderung des eigentlichen Klagegrundes – Widerruf vom 11.07.2018 des Darlehensvertrages vom 05.12.2016 – seinen Klageantrag in der Hauptsache durch Wechsel von einer negativen Feststellungs- in eine Leistungsklage erweitert. Das ist nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO anzusehen (BGH, Urteil vom 12.05.1992 – VI ZR 118/91, juris Rn. 9 und 13). Damit hat sich die Reichweite der vom Kläger eingelegten Berufung auch nicht verändert. Da eine Änderung des Anspruchsgrundes durch den Übergang von der (negativen) Feststellungs- zur Leistungsklage - auch in zweiter Instanz - nicht erfolgt, liegt keine Klageänderung im Sinne von §§ 533 i. V. m. § 263 ZPO vor, die der Zustimmung des Gegners bedürfte oder dessen Sachdienlichkeit von Seiten des Gerichts festgestellt werden müsste (BGH, Urteil vom 04.10.1984 - VII ZR 162/83, juris Rn. 8 und 9, BGH, Beschluss vom 26.05.1994 – III ZB 17/94, juris Rn. 12). (3.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann ein Kläger von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt – auch noch in der Berufungsinstanz – wechseln, wobei es sich dann um eine privilegierte Klageerweiterung bzw. -beschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO handelt, wenn sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH, Urteil vom 12.05.1992 - VI ZR 118/91, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 16.05.2001 - XII ZR 199/98, juris, Rn. 5-6, OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2021 - 13 U 338/19, juris Rn. 4 und 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022 – 13 U 296/20, juris Rn. 23 ff.). (4.) Bereits unter Zugrundelegung dieser Grundsätze stellt der Kläger die Richtigkeit des angefochtenen Urteils - Abweisung der negativen Feststellungsklage - infrage. In der Sache verfolgt er sein ursprüngliches Begehren - jetzt nur als Leistungsklage - nämlich weiter. Das ist auch der Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher der durch die Beklagte zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2000 – VIII ZR 321/99, juris Rn. 8, zu Grunde lag. Im dortigen Fall, hat der Berufungskläger gerade nicht die Beseitigung einer im angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Der Kläger wendet sich im hiesigen Rechtsstreit jedoch gegen die Beurteilung des Landgerichts, dass seine Klage auf Feststellung – seine primären Leistungspflichten zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 05.12.2016 über 22.741,12 € seien aufgrund des erklärten Widerrufs vom 11.07.2018 erloschen – bereits mangels örtlicher Zuständigkeit unzulässig sei. Nunmehr beantragt der Kläger die Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen einschließlich der Anzahlung in Höhe von insgesamt 20.613,16 €. Mit den beiden zuletzt gestellten Leistungsanträgen und Ziffer 1. a) und Ziffer 2. a) – aufgespaltet in Zahlungen bis zum Widerruf und nach dem Widerruf - begehrt er dem Grunde nach die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs als Grundlage des Rückzahlungsanspruches. An dieser Stelle kann es auch nicht maßgeblich sein, dass das Landgericht – wegen der abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit - überhaupt nicht in die materiell-rechtliche Prüfung der Wirksamkeit des Widerrufs eingetreten ist. Schließlich spricht für die Richtigkeit dieser Beurteilung auch insoweit erneut § 264 Nr. 2 ZPO. Der Übergang von einer (negativen) Feststellungs- auf eine auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Leistungsklage unterfällt § 264 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 02.05.2017 – VI ZR 85/16, juris Rn. 14). Fehlt es aber im Anwendungsbereich des § 264 Nr. 2 ZPO an einer Klageänderung, verfolgt der Berufungskläger, wenn sein neuer Antrag der Vorschrift unterfällt, mit seiner Berufung kein im prozessualen Sinne geändertes Klageziel. Der Klagegrund ändert sich nicht im Verhältnis zur negativen Feststellung (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.09.2022 – 5 U 181/21, juris Rn. 25). Die mit Schriftsatz vom 22.05.2023 (Bd. II Bl. 111 ff. A.) erfolgte Aufspaltung der Zahlungsanträge unter Ziffer 1. a) in den Teil nach Zugang des Widerrufs bei der Beklagten am 12.07.2018 über 15.306,58 € und hinsichtlich Ziffer 2. a) in den Teil der Zahlungen über 5.306,58 € bis zum Zugang des Widerrufs, ändert hieran nichts. II. Die Berufung des Klägers bleibt jedoch ohne Erfolg und führt auf die in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2023 hilfsweise gestellten Verweisungsanträge unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Verweisung des Rechtsstreits an das für beide Leistungsanträge allein örtlich zuständige Landgericht Stuttgart als Sitz der Beklagten im Sinne von §§ 12, 17 ZPO. 1. Für beide erstmals in der Berufungsinstanz im Wege einer privilegierten Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO zuletzt unter Ziffer 1. a) und Ziffer 2. a) gestellten Leistungsanträge des Klägers auf Rückzahlung der erbrachten Darlehensraten sowie der Anzahlung in Höhe von insgesamt 20.613,16 €, fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtsbezirks Berlin. a.) Die Beklagte hat die fehlende örtliche Zuständigkeit im Gerichtsbezirk Berlin für den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Zahlungsantrag ausdrücklich mit Schriftsatz vom 19.05.2023 gerügt. Zudem hat der Senat – außerhalb von § 513 Abs. 2 ZPO – die örtliche Zuständigkeit als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen prüfen. b.) Eine wirksame Vereinbarung der Parteien bezogen auf einen Erfüllungsort in Berlin liegt nicht vor. Die in Ziffer X 1. der Darlehensbedingungen der Beklagten vorgesehene Regelung zum Erfüllungsort in Stuttgart ist gegenüber dem Kläger als Verbraucher nach § 29 Abs. 2 ZPO unwirksam. c.) Der Senat hat die Frage bislang noch nicht entscheiden, ob hinsichtlich der auf die Rückabwicklung gerichteten Anträge des Darlehensnehmers nach Widerruf eines mit einem Fahrzeugkauf verbundenen Darlehensvertrags nach § 29 Abs. 1 ZPO an dessen Wohnsitz im Sinne eines einheitlichen Erfüllungsorts eine örtliche Zuständigkeit gem. § 29 Abs. 1 ZPO begründet werden kann. Der Senat teilt – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seinen Hinweis vom 15.05.2023 (Bd. II Bl. 103 d. A.) – im Ergebnis die Auffassung der Beklagten, dass für die Ansprüche des Klägers aus einem Rückabwicklungsverhältnis nach §§ 12, 17 ZPO allein das Landgericht Stuttgart zuständig ist und folgt dabei den überzeugenden Erwägungen des 4. Senats (Urteil vom 21.01.2021 - 4 U 1048/20), des 8. Senats (Beschluss vom 19.10.2020 - 8 U 38/19 – und Beschluss vom 21.09.2022 – 8 U 1054/20) und des 24. Senats (Beschluss vom 08.12.2020 - 24 U 1050/20) des Kammergerichts in den jeweils zitierten Entscheidungen. Bei der Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags ist ein einheitlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers nicht gem. § 29 ZPO begründet. d.) Diese Frage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings vielfältig und kontrovers beurteilt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor und eine Solche ist wegen § 545 Abs. 2 ZPO auch nicht zu erwarten. Im Interesse der Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (BGH, Urteil vom 22.02.2005 – KZR 28/03, juris Rn. 17). Insoweit ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts einer Überprüfung entzogen und zwar unabhängig davon, ob sie die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt oder abändert (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005 – KZR 28/03, juris Rn. 17; OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 128; Krüger in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 545 Rn. 15). Die Prüfung der Zuständigkeit ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die Revision wegen der Zuständigkeitsfrage zugelassen worden ist (BGH, Urteil vom 07.03.2006 – VI ZR 42/05, juris Rn. 11, OLG München, Urteil vom 04.10.2018 – 24 U 1279/18, juris Rn. 14, Kammergericht, Beschluss vom 21.09.2022 – 8 U 1054/20, juris Rn. 53). aa.) Ausgangspunkt der Beurteilung ist das in den §§ 12 - 34 ZPO vorgegebene System der besonderen (ausschließliche und nicht-ausschließliche) und allgemeinen Gerichtsstände. Grundsätzlich sieht die ZPO einen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs nicht vor und ein solcher wird trotz der damit verbundenen Gefahr der Aufspaltung von Zuständigkeiten höchstrichterlich abgelehnt (BGH, Urteil vom 28.02.1996 – XII ZR 181/93, juris Rn. 17 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023 – 17 U 16/22, juris 36). bb.) Eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitete Auffassung nimmt an, dass im Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug verbundenen Darlehensvertrags für die Rückabwicklung ein einheitlicher Erfüllungsort dort bestehe, wo sich die veräußerte Sache – das Fahrzeug - vertragsgemäß befinde. Dies sei regelmäßig der Wohnsitz des Klägers (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 77 ff.; OLG Celle, Urteil vom 22.07.2020 – 3 U 3/20, juris Rn. 64 ff.; OLG Köln, Urteil vom 08.07.2020 – 13 U 20/19, juris Rn. 49 f.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2020 – 4 U 100/19, juris Rn. 174 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020 – 8 U 1084/20, juris Rn. 52 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2021 – 17 U 492/19, juris Rn. 47 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 109 ff.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.04.2021 – 5 U 131/20, juris Rn. 34). Die Ansprüche aus dem behaupteten Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf des Darlehensvertrags sowie die Anträge zur Feststellung des Annahmeverzuges und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten seien nach dieser Auffassung am Wohnsitzort des Schuldners zu entscheiden (OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 125). Diese Auffassung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags ein gemeinsamer Erfüllungsort der Belegenheit der Sache anerkannt sei und im Fall verbundener Verträge der Darlehensgeber bei einem wirksamen Widerruf in die Position des Verkäufers eintrete (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 79; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2020 – 4 U 100/19, juris Rn. 179 f., OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023 – 17 U 16/22, juris Rn. 37 - 38, 44). Die örtliche Zuständigkeit folge im Hinblick auf die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen des Klägers aus § 29 ZPO, da der Wohnsitz des Klägers der gemeinsame Erfüllungsort für die Erbringung der Leistungen zur Rückabwicklung bei widerrufenen verbundenen Verträgen sei, wenn es sich dabei um eine Verbindung eines Kaufvertrags über die Lieferung einer Sache und einen Darlehensvertrag handele. Für die Leistungspflichten nach Rücktritt von einem Kaufvertrag sei die Annahme eines einheitlichen „Austauschort“ am Wohnsitz des Käufers herrschende Meinung (BGH, Urteil vom 09.03.1983 – VIII ZR 11/82, juris Rn. 14, OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 – I-28 U 91/15, juris Rn. 33; OLG München, Urteil vom 13.01.2014 – 19 U 3721/13, juris Rn. 14; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 269 Rn. 14 oder 16, Schultzky in Zöller, ZPO 34. Auf. 2023, § 29 Rn. 25 „Rückabwicklung“). Das Gleiche müsse wegen der vergleichbaren Interessenlage auch beim Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags gem. § 355 BGB gelten. Mit dem Widerruf eines Darlehensvertrags entfalle gem. § 358 Abs. 2 BGB auch die Bindung an den Kaufvertrag und die Bank trete gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Kaufvertrag ein. Konsequenterweise liege der gemeinsame Erfüllungsort für die beiderseitigen Ansprüche nach Widerruf der beiden verbundenen Verträge am Wohnsitz des Klägers (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.12.2019 – 5 U 159/19 und Urteil vom 29.04.2021 – 5 U 131/20, juris Rn. 34; OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2020 – 12 U 46/20, juris Rn. 2; OLG Celle, Urteil vom 22.07.2020 – 3 U 3/20, juris Rn. 42, 43.; OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 111). Zwar würden die vorstehenden Erwägungen für die örtliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts nicht für den Anspruch auf Rückzahlung der nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen an die Beklagte gelten. Denn die vom Kläger nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen würden – weil es sich nicht um bis zum Widerruf empfangene Leistungen handele, nicht den §§ 355 Abs. 1, 3, 357a Abs. 1 BGB unterfallen, sondern könnten vom Kläger nur nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB geltend gemacht werden (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.04.2021 – 5 U 131/20, juris Rn. 35). Da aber der Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers für vor und nach dem Widerruf geleisteter Zahlungen als einheitlicher Streitgegenstand zu bewerten sei, könnten auch die nach dem Widerruf vom Kläger an die Beklagte geleisteten Zahlungen unter entsprechender Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 17 Abs. 2 GVG am Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO kraft Sachzusammenhang geltend gemacht werden. Nach § 17 Abs.2 S. 1 GVG entscheide das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten und eröffne damit eine rechtswegüberschreitende Entscheidungskompetenz für einen einheitlichen prozessualen Anspruch (Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 17. Auf. 2020, § 17 GVG Rn. 6-9). Unter Übernahme des Rechtsgedankens dieser Regelung in den Bereich der örtlichen Zuständigkeit habe der Bundesgerichtshof für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO anerkannt, dass von dem nach § 32 ZPO zuständigen Gericht der Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden sei, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Rahmen der Darlegung dieses Anspruchs ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht werde (BGH, Beschluss vom 10.12.2002 – X ARZ 208/02, juris Rn. 7ff, 12 ff.). Bei der vom Kläger geltend gemachten Rückzahlung der von ihm im Rahmen der verbundenen Geschäfte geleisteten Zahlungen handele es sich um einen prozessualen Streitgegenstand. Es liege ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, in dessen Rahmen dem Widerruf eine die Einheitlichkeit aufhebende Zäsur Wirkung nicht zukomme. Denn Anlass für die Zahlungen des Klägers sei der Darlehensvertrag, über dessen Fortbestehen nach dem Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers durch den Kläger Streit bestehe (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.04.2021 – 5 U 131/20, juris Rn. 36; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023 – 17 U 16/22, juris Rn. 48). Während der Verbraucher bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könne, richte sich sein Anspruch beim Widerruf des mit einem Kfz-Vertrag verbundenen Darlehensvertrages gegen den in die Position des Verkäufers einrückenden Darlehensgeber auf die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsraten, die er – statt dem Verkäufer den Kaufpreis – an die den Kaufpreis finanzierende Darlehensgeberin gezahlt habe. Diese wiederum schulde – wie ein Verkäufer – die Rücknahme des Fahrzeuges. Allein der Eintritt der Beklagten in den Kaufvertrag rechtfertige nicht, dass der Erfüllungsort nunmehr vom „Belegungsort“ (also Wohnort des Verbrauchers) zum Sitz der Beklagten wechsele (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.07.2020 – 13 U 20/19, juris Rn. 49; OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 111). Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Verkäufer und das Widerrufsrecht des den Kaufpreis finanzierenden Darlehensnehmers gegenüber der Darlehensgeberin unterscheide sich in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen auch nicht in dem Maße, dass eine unterschiedliche Behandlung der beiden Verhältnisse gerechtfertigt wäre (OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 112). Zwar sei nicht zu verkennen, dass dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht nicht als Reaktion auf eine Pflichtverletzung des Darlehensgebers eingeräumt sei, sondern in seinem nur durch die Widerrufsfrist begrenzten Belieben stehe. Aber auch insoweit stelle es keine unangemessene Bevorzugung des Käufers dar, wenn neben dem Anspruch des Darlehensgebers auf Herausgabe des Fahrzeuges auch der Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen dort zu erfüllen sei, wo sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befinde. Es sei nämlich schon nicht zwingend, im Zusammenhang mit dem Erfüllungsort von Verbindlichkeiten, die ihren Ausgangspunkt in vertraglichen Abreden hätten, auf den Aspekt des Vertretenmüssens oder der Verantwortung abzustellen (OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020 – 8 U 1084/20, juris Rn. 52, 54; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2021 – 17 U 492/19, juris Rn. 50; OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 113). Voraussetzung des gesetzlichen Rücktritts sei allein die nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung. Ob der Schuldner diese Pflichtverletzung zu vertreten habe, spiele keine Rolle. Schon deshalb überzeuge es nicht, für den Leistungsort danach zu fragen, ob eine der Vertragsparteien und ggf. welche „den Rücktritt zu vertreten“ oder „zu verantworten“ habe (OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 113; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, Stand: 2019, juris § 269 Rn. 28). Es mache auf der Rechtsfolgenseite keinen Unterschied, ob der vom Rücktrittsrecht Gebrauch machende Käufer gegen den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des gekauften Fahrzeuges klage oder ob der vom Widerruf Gebrauch machende Darlehensnehmer gegen die Bank auf Rückzahlung der – anstatt des Kaufpreises – gezahlten Zins- und Tilgungsraten nach Herausgabe des Fahrzeuges vorgehe. In beiden Fällen habe der Verbraucher neben dem Rückzahlungsanspruch auch einen Anspruch auf Rücknahme des gekauften Fahrzeugs durch den Verkäufer oder durch die in die Stellung des Verkäufers eingetretene Darlehensgeberin (OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 114-115). Übe der Käufer sein Rücktrittsrecht aus, so sei der Leistungsort für die Rückgabe der Sache der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befinde; mithin regelmäßig der Wohnort des Schuldners. Gleiches gelte auch beim Widerruf eines mit dem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags. In diesem Fall könne der Unternehmer gem. § 357 Abs. 4 BGB bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum Rückerhalt der gelieferten Ware oder der Erbringung des Nachweises ihrer Absendung durch den Verbraucher verweigern. Es reiche demgemäß die Erbringung einer Leistungshandlung in Form der Absendung der Ware durch den Verbraucher. Dies geschehe regelmäßig an seinem Wohnort. Erfüllungsort für das dem Käufer zustehende Recht auf Rücknahme seines Fahrzeuges nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags, sei daher ebenfalls sein Wohnort (so auch OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020 – 8 U 1084/20, juris Rn. 54; OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 116; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023 – 17 U 16/22, juris Rn. 45). Dass die Leistungen bei der Rückabwicklung nach dem Wortlaut der §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 BGB nicht Zug-um-Zug zu erfüllen seien, sondern der Verbraucher vorleistungspflichtig sei, schließe die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes nicht aus. Die Vorleistungspflicht sei für die Frage des Erfüllungs- und Leistungsortes nicht relevant. Das durch beide Regelungen – Zug-um-Zug oder nach Herausgabe – begründete Gegenseitigkeitsverhältnis habe keinen Einfluss auf den Leistungsort (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1995 – IX ZR 134/94, juris Rn. 13; OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 117, OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2021 – 17 U 492/19, juris Rn. 50, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023 – 17 U 16/22, juris Rn. 45). Insoweit sei zu berücksichtigen, dass bis zur Einführung des § 357 Abs. 4 S. 1 BGB in Umsetzung von Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. auf die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt und damit auch auf § 348 S. 1 BGB verwiesen und insoweit eine Zug-um-Zug-Leistung der Parteien statuiert habe. Mit der Einführung des § 357 Abs. 4 S. 1 BGB sei vom Gesetzgeber zwar eine inhaltliche Änderung intendiert gewesen, weil die unpraktikable Zug-um-Zug-Leistung durch ein adäquates, dennoch die Sicherungsinteressen der Parteien gerecht werdendes System ersetzt werden sollte. In der Gesetzesbegründung fehlten jedwede Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Veränderung zugleich eine Änderung hinsichtlich der Leistungsortbestimmung getroffen werden sollte (OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 118; BeckOGK-Mörsdorf, BGB, 01.06.2022, § 357 Rn. 26). Aus Gründen der Praktikabilität und zur Vorbeugung sich widersprechender Entscheidungen müsse eine Aufspaltung der Zuständigkeiten für unterschiedliche Ansprüche aus dem widerrufenen Darlehensvertrag verhindert werden (so auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.8.2020 – 4 U 100/19 juris Rn. 179; OLG Hamm Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 79). Dabei entspreche es den Aspekten der Prozessökonomie und Praktikabilität, nicht nur die negative Feststellungsklage, sondern auch den Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen wie auch der Anzahlung am Gerichtsstand der belegenen Sache geltend machen zu können (vgl. OLG München, Urteil vom 04.10.2018 – 24 U 1279/18, juris Rn. 13 f., OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.01.2021 – 17 U 492/19, juris Rn. 50; OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 121). Würde man die Klage hinsichtlich des negativen Feststellungsantrags und der Rückabwicklung unterschiedlichen Gerichten zuweisen, müssten beide über die Wirksamkeit des Widerrufs befinden. Die damit einhergehende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen sei aber weder mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung noch mit einem effektiven Verbraucherschutz in Einklang zu bringen (OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 123). Deshalb überzeuge auch die Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 05.11.2020 – 8 U 1084/20, juris Rn. 43, 44) nicht, die zwar auch für die Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf eines verbundenen Darlehensvertrags einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Schuldners annehme, dies aber auf den Teil der Klage beschränke, mit dem die Rückgewähr der vor Widerruf gezahlten Raten verlangt werde. Die Klage bezüglich der nach Widerruf gezahlten Raten sei demnach am Sitz der Bank zu erheben, weil § 29 ZPO für gesetzliche Schuldverhältnisse keine Anwendung finde (OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020 – 8 U 1084/20, juris Rn. 43, 44). Auch diese Vorgehensweise führe zu einer nicht hinnehmbaren Aufspaltung der Zuständigkeiten und zu einer damit einhergehenden, dem Verbraucherschutz nicht gerecht werdenden Gefahr sich widersprechender Entscheidungen (OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 124). Streitigkeiten im Rahmen dieses Wertersatzanspruchs gem. § 358 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 357 Abs. 7 BGB würden zudem ggf. eine Begutachtung des streitgegenständlichen Fahrzeuges für die Frage des Wertverlustes während der Nutzungszeit erforderlich machen, welches sich trotz der grundsätzlichen Vorleistungspflicht des Käufers gem. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB üblicherweise noch an dessen Wohnort befinde (OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 122). Die ggf. erforderliche Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten gestalte sich kostengünstiger, wenn ein Auseinanderfallen von Belegenheits- und Gerichtsort vermieden werde, da ein am Gerichtsort ansässiger Sachverständiger mit der Begutachtung der Sache am selben Ort beauftragt werden könne und der Sachverständige auch keine lange Anreise habe, wenn er zur Erläuterung seines Gutachtens zum Termin geladen werde. Verneine man hingegen den Gerichtsstand am Belegenheitsort, ergäbe sich, dass entweder die zu begutachtende Sache zum Gerichtsort geschafft werden oder der Sachverständige zeit- und kostenintensive weite Wege auf sich nehmen müsste, um die Sache zu begutachten oder um sein Gutachten im Termin zu erläutern. Die Bejahung eines Gerichtsstands am Belegenheitsort entspreche damit dem mutmaßlichen Willen der an einer kostengünstigen Beweisaufnahme interessierten Parteien (OLG München, Urteil vom 04.10.2018 – 24 U 1279/18, juris Rn. 13). Für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsorts – und Gerichtsstands – zugunsten des Darlehensnehmers streite weiterhin der Sinn und Zweck des in § 358 BGB geregelten Widerrufsdurchgriffs. Dieser ziele darauf ab, den Verbraucher vor denjenigen Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines Erwerbsgeschäfts in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB drohten. § 358 BGB bezwecke damit eine Effektivierung des im Allgemeinen auf einen einzelnen (unverbundenen) Vertrag bezogenen Widerrufsrechts (Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 358 Rn. 1; vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 200 f.). Diesem Zweck liefe es zuwider, würde man im Rahmen der vom Verbraucher angestrebten Rückabwicklung des Darlehensvertrags und des damit verbundenen Vertrags die gerichtliche Zuständigkeit gesondert anhand der jeweiligen Vertragspflicht bestimmen. Im Einzelfall stünde dem Verbraucher damit nach einem wirksamen Widerruf zwar an seinem Wohnortgericht die Erhebung einer negativen Feststellungsklage, nicht aber ein auf Rückerstattung seiner geleisteten Darlehensraten gerichteter Antrag offen, den er nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO beim Gericht des Sitzes der Bank zu stellen hätte. Eine solche Aufspaltung der Zuständigkeiten zöge die mit einem effektiven Verbraucherschutz unvereinbare Gefahr sich widersprechender Entscheidungen nach sich (OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 123, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023 – 17 U 16/22, juris Rn. 46). Der Verweis auf die Anrufung des – möglicherweise vom Wohnort weit entfernten – Gerichts am Sitz des Darlehensgebers könne vor dem Hintergrund des vom nationalen Gesetzgeber und vom europäischen Verordnungsgeber erkennbar verfolgten Ziels, die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich zu erleichtern (vgl. § 29c ZPO und Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (Brüssel Ia-VO = EuGVVO; ABl. EU L 351 S. 1), nicht überzeugen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023 – 17 U 16/22, juris Rn. 46). cc.) Nach der Gegenauffassung müsse die Zuständigkeit separat für jeden einzelnen Antrag bestimmt werden (OLG Stuttgart, Urteile vom 28.04.2020 – 6 U 316/19, juris Rn. 26 und vom 04.05.2021 – 6 U 769/20, juris Rn. 19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteile vom 24.06.2020 – 4 U 215/19, juris Rn. 52 ff. und vom 21.04.2021 – 4 U 95/20, juris Rn. 29 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 03.05.2022 – 4 U 525/21, juris Rn. 32 ff.; ebenso Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 29 Rn. 14). Für die beiderseitigen Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Darlehens bestehe grundsätzlich kein gemeinsamer Erfüllungsort (Kammergericht, Beschluss vom 18.2.2016 – 2 AR 6/16, juris, Kammergericht, Beschluss vom 21.09.2022 - 8 U 1054/20, juris Rn. 49, Kammergericht, Beschluss vom 19.10.2020 - 8 U 38/19, juris Rn. 34, Kammergericht, Hinweisbeschluss vom 30.06.2020 – 8 U 38/19, juris Rn. 100). Der Erfüllungsort für die beanspruchte Rückgewähr der geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis und der gezahlten Darlehensraten sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten liege nach der für § 29 ZPO maßgeblichen Regel des §§ 269, 270 Abs. 4 BGB am Sitz der Bank (Kammergericht, Beschluss vom 08.12.2020 - 24 U 1050/20 - Seite 2, Kammergericht, Beschluss vom 21.09.2022 – 8 U 1054/20, juris Rn. 47). Ein Abweichen von der Regel des § 269 Abs. 1 BGB sei nicht gerechtfertigt, auch wenn die Darlehensgeberin bei einem erfolgreichen Widerruf gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB für die Rückabwicklung sowohl des Darlehensvertrags als auch des finanzierten Kaufvertrages einzustehen hätte und für die Rückabwicklung von Kaufverträgen vertreten werde, dass der Erfüllungsort für die Rückzahlungsansprüche des Käufers dort liege, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befinde. Es gehe hier nicht um die Leistungsstörung im Rahmen des Kaufvertrages. Vielmehr liege der Rechtsgrund für die durch den Kläger angestrebte Rückabwicklung im erklärten Widerruf des Darlehensvertrags, weshalb die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz des Käufers und Darlehensnehmers entgegen der Regel des § 269 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt sei (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2021 – 6 U 769/20, juris Rn. 18; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2020 – 6 U 316/19, juris Rn. 38). Ein einheitlicher Erfüllungsort bei verbundenen Darlehensverträgen könne auch nicht damit begründet werden, dass für die Rückgewähr des gekauften Fahrzeugs durch den Käufer dessen Wohnort oder der Belegenheitsort der Sache der Erfüllungsort sei. Denn der Bundesgerichtshof habe klargestellt, dass es sich bei der Rückgabepflicht des Käufers und Darlehensnehmers um eine Bring- oder eine Schickschuld handele (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 525/19, juris Rn. 22-24; BGH, Urteil vom 23.02.2021 – XI ZR 73/20, juris Rn. 19 f.). Die Qualifikation als Bringschuld oder als Schickschuld habe jedoch unterschiedliche Auswirkungen auf den Leistungsort. Wenn man auf die Rücknahmeverpflichtung der Bank abstelle, sei Leistungsort für diese stets der Ort ihres Sitzes, da sie keine Holschuld treffe. Angesichts dieser Lage sei der von der herrschenden Auffassung gezogene Vergleich mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht mehr gerechtfertigt. Das von ihr angeführte Argument der Prozessökonomie erweise sich als schwach und vermöge als solches keinen von den allgemeinen Regeln abweichenden Gerichtsstand zu begründen (OLG Braunschweig, Urteil vom 03.05.2022 – 4 U 525/21, juris Rn. 41 ff., OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023 – 17 U 16/22, juris Rn. 39, Kammergericht, Beschluss vom 19.10.2020 – 8 U 38/19, juris Rn. 34). Das gesetzliche Rücktrittsrecht einerseits und das Widerrufsrecht andererseits unterscheide sich sowohl hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch in ihrer Abwicklung (Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 - 4 U 1048/20, juris Rn. 274). Der Verbraucher könne nach §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 4 BGB eine Rückzahlung erst nach der Rücksendung der Ware beanspruchen. Insoweit habe der Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befinde, in dieser Konstellation nicht die prägende Bedeutung, dass dort ein gemeinsamer Gerichtsstand für alle Rückabwicklungsansprüche anzunehmen wäre (Kammergericht, Beschluss vom 19.10.2020 – 8 U 38/19, juris Rn. 34, Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 - 4 U 1048/20, juris Rn. 277, Kammergericht, Beschluss vom 30.06.2020 – 8 U 38/19, juris Rn. 100). Beim Widerruf bestehe auch keine Pflicht des Darlehensgebers, die finanzierte Kaufsache durch Abholung zurückzunehmen. Nach § 358 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB habe der Darlehensnehmer die Sache im Rahmen seiner Vorleistungspflicht zurückzusenden, wovon er auch bei fehlender Eignung der Sache zur Versendung per Post nicht befreit sei. Ein Austausch der wechselseitigen Rückgewährleistungen Zug-um-Zug, wie § 348 BGB dies für den Rücktritt regele, finde von Gesetzes wegen ebenfalls nicht statt (§ 355 Abs. 3 BGB), so dass auch insoweit ein wesentlicher Unterschied zwischen gesetzlichem Rücktritt und dem Widerruf eines Darlehensvertrags bestehe (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.06.2020 – 4 U 215/19, juris Rn. 55 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2021 – 6 U 769/20, juris Rn. 19). Das Widerrufsrecht sei dem Darlehensnehmer zudem nicht als Reaktion auf eine Pflichtverletzung des Darlehensgebers eingeräumt, er könne es nach freiem Belieben ausüben, ohne das ein aus dem Risikobereich des Darlehensgebers folgender Widerrufsgrund erforderlich sei (Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021, juris, Rn. 276). Eine Pflichtverletzung der Pflichtangaben betreffe nur den Lauf der Widerrufsfrist und sei keine inhaltliche Voraussetzung des Widerrufs (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O., juris Rn. 56, 57, Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 - 4 U 1048/20, juris, Rn. 275). Dem Argument, ein einheitlicher Erfüllungsgerichtsstand sei für die Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags am Wohnort des Darlehensnehmers aus Praktikabilitätsgründen und zum Zwecke des Schutzes des Verbrauchers vor den drohenden Aufspaltungsrisiken von Erwerbs- und Finanzierungsgeschäft geboten, müsse entgegen gehalten werden, dass es der Verbraucherdarlehensnehmer selbst in der Hand habe, eine Aufspaltung der an verschiedenen Gerichten zu führenden Prozesse dadurch zu vermeiden, dass er die Darlehensgeberin an dem für deren Sitz (§ 12 ZPO) zuständigen Gericht verklage. Der Gesetzgeber habe es zum Schutz des Verbrauchers bei verbundenen Verträgen vor den Risiken, die durch eine Aufspaltung von Erwerbs- und Finanzierungsgeschäft drohten, für ausreichend erachtet, dass nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB bei einem Widerruf des Darlehensvertrags der Darlehensgeber hinsichtlich der Rechtsfolgen an die Stelle des Verkäufers trete. Hätte der Gesetzgeber neben dieser materiell-rechtlichen Folge auch verfahrensrechtlich den Schutz des Verbrauchers verbessern wollen, hätte er dies durch eine entsprechend umfassendere Regelung des mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eingeführten und mit Wirkung zum 13. Juni 2014 neu gefassten Verbrauchergerichtsstandes gemäß § 29c ZPO geregelt und diese Norm nicht auf Klagen, die auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) beruhen, beschränkt. Der Gesetzgeber habe hierzu weder bei der Einführung des § 29c ZPO durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001, noch im Zuge der Neufassung bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Veranlassung gehabt. Vielmehr habe er bei der Einführung des § 29c ZPO ausdrücklich betont, dass der Verbraucher wie bisher geschützt und der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf andere Verträge mit Verbrauchern erweitert werde (vgl. BT-Drucks.14/6040 S. 278; BT-Drucks. 17/12637 S. 66; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.04.2021 – 4 U 95/20, juris Rn. 32). Mit dem durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten § 358 BGB sollten die bisherigen § 9 Abs. 1 und 2 VerbrKrG, § 4 FernAbsG und § 6 TzWrG in einer Vorschrift zusammengefasst werden und eine einheitliche Vorschrift über verbundene Verträge "ohne Änderung der bisherigen Rechtslage" (BT-Drucks. 14/6040 S. 200) geschaffen werden. Für das VerbrKrG habe der seinerzeitige Gesetzgeber allerdings bewusst von einer besonderen verbraucherschützenden Zuständigkeitsregelung abgesehen (BT-Drucks. 11/5462 S. 16). Für einen "ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen nach dem Verbraucherkreditgesetz" habe er keinen Bedarf gesehen, "weil der Schutz des Verbrauchers bei Klagen gegen ihn durch den Grundsatz des Prorogationsverbotes aus § 38 ZPO (...) ausreichend sichergestellt" sei und ein von den allgemeinen Vorschriften abweichender ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Verbrauchers gegen den Kreditgeber ihm "nicht erforderlich“ erschienen sei. Auch im FernAbsG und im TzWrG sei eine (verbraucherfreundliche) Zuständigkeitsregelung nicht enthalten gewesen. Mangels planwidriger Regelungslücke sei mithin auch kein Raum für eine analoge Anwendung des § 29c ZPO (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.04.2021 – 4 U 95/20, juris Rn. 33). Soweit ein gemeinsamer Gerichtsstand für alle Ansprüche aus rückabgewickelten Darlehensverträgen aus Sicht des Darlehensnehmers zwar im Sinne der Prozessökonomie und des Verbraucherschutzes sinnvoll sein möge, könne dieser aber nur vom Gesetzgeber begründet werden. Einen Verbrauchergerichtsstand habe der Gesetzgeber bisher trotz der Einfügung des § 29c ZPO nicht geschaffen, eine planwidrige Gesetzeslücke sei nicht ersichtlich. Hervorzuheben sei, dass hier ein gemeinsamer Gerichtsstand für alle Ansprüche schon am Sitz der darlehensgebenden Bank bestehe (§§ 12, 17 BGB) und keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich seien, die den Kläger daran hindern könnten, ohne Aufspaltung der örtlichen Zuständigkeit seine Ansprüche unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs einheitlich dort geltend zu machen (Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 - 4 U 1048/20, juris Rn. 278). Für die gegenteilige Auffassung könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.12.2002 – X ARZ 2008/02, juris) berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse zwar nach § 17 Abs. 2 GVG ein Gericht, zu dem für ein bestimmtes Begehren der Rechtsweg eröffnet sei, den Streitgegenstand auch unter anderen, an sich nicht zur Zuständigkeit seines Rechtsweges gehörenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und entscheiden. Dadurch werde vermieden, dass es über denselben Streitgegenstand zu mehreren Verfahren in verschiedenen Gerichtszweigen komme, wobei der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit ebenfalls zur Anwendung kommen müsse (BGH, a.a.O. juris Rn. 11, 12). Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs bezögen sich jedoch ausdrücklich auf eine Entscheidung über denselben Streitgegenstand (BGH, a. a. O. juris Rn. 11). Ein solcher sei hier jedoch gerade nicht gegeben (Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 - 4 U 1048/20, juris Rn. 270). dd.) Der Senat schließt sich den allein überzeugenden Argumenten der letztgenannten Auffassung und damit auch der zitierten Rechtsprechung des 4., 8. und 24. Senats des Kammergerichts an. Der Gesetzgeber hat in der ZPO ein klar strukturiertes System für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeiten durch Regelungen zu den allgemeinen und besonderen Gerichtsständen vorgegeben. Es fehlt hinsichtlich der Frage eines einheitlichen Erfüllungsortes im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen in der ZPO an einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke und es gibt auch kein zwingendes Bedürfnis für einen weiteren Schutz des Verbrauchers. In den letzten Jahren war der nationale Gesetzgeber wiederholt im Zusammenhang mit der Schaffung des § 29 c ZPO – und damit im Kontext mit der Umsetzung weiteren Verbraucherschutzes - aber auch im Zusammenhang mit den materiell-rechtlichen Änderungen des § 355 BGB im Jahre 2013 mit diesen Fragen konfrontiert. Hätte der Gesetzgeber – in Kenntnis des in diesem Kontext in der Rechtsprechung seit Jahren herrschenden Streits zur Frage eines einheitlichen Gerichtsstandes am Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO - etwas ändern wollen, hätte er dies tun können. Er hat es aber bewusst nicht getan, so dass auch das Argument, es müsse prozessual die materiell-rechtliche Vorgabe umgesetzt werden, nicht greift. Es obliegt dem nationalen Gesetzgeber und nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung am grundlegenden System der Gerichtsstände etwas zu ändern und weitere Ausnahmetatbestände zu schaffen. Nur für absolute Ausnahmefälle wie z. B. bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages, in Bausachen oder dem Arzthaftungsrecht ist in der Rechtsprechung aus höherrangigen Erwägungen ein einheitlicher Erfüllungsort bejaht worden. Diese Notwendigkeit besteht vorliegend jedoch nicht. Es ist dem Darlehensnehmer unbenommen, seine Klage zur Verfolgung aller seiner Ansprüche einheitlich am Gerichtsstand des allgemeinen Sitzes der betroffenen Bank zu erheben. Es besteht – insbesondere aufgrund der bundesweiten Tätigkeit der teilweise auf die Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen nach Widerruf spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien, die im Bereich des Verbraucherschutzes tätig sind und die häufig ihren Sitz gerade nicht am Wohnsitz des Darlehensnehmers haben - keine Notwendigkeit für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes. Auch insoweit spricht das Argument der Prozessökonomie genauso für die Verneinung eines einheitlichen Erfüllungsortes. Die Konzentration der vorliegenden Streitigkeiten an den jeweilig zuständigen Gerichten am Sitz der jeweiligen Banken führt zur Prozessökonomie, Kontinuität, Transparenz und letztlich damit auch zu Rechtssicherheit. Die Gerichte am Sitz der Banken kennen die jeweiligen Vertragsregelungen der Banken und auch die Prozessbevollmächtigen der Verbraucher und Banken kennen die jeweilige Rechtsprechung der jeweils zuständigen Kammern und Senate am Sitz der Banken. Es gibt keinen Automatismus oder gar eine Evidenz für die Annahme, dass am Sitz der jeweiligen Banken, statt verbraucherfreundlich, bankenfreundlich entschieden werden sollte. Eine solche pauschale Annahme verbietet sich bereits per se in beide Richtungen. Die Rechtsprechung hat sich vielmehr - wie es allgemeiner verfassungsrechtlich verankerter Grundsatz ist - an der Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Ansehen der Parteien zu orientieren. Es gibt damit weder ein zwingendes Bedürfnis für die Konstruktion eines einheitlichen Erfüllungsortes, noch ist der Kläger rechtlos gestellt oder besonders benachteiligt. Das Argument der Prozessökonomie und Kostenersparnis im Zusammenhang mit etwaig notwendigen Beweisaufnahmen zur Frage des Wertverlustes am Fahrzeug während der Nutzungszeit durch den Darlehensnehmer lässt sich ebenfalls in Bezug auf den allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bank fruchtbar machen. Grundsätzlich ist der Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Rückgabe des Fahrzeuges im Sinne einer Bring- und Schickschuld vorleistungspflichtig (BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/20, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 24.05.2022 – XI ZR 166/21, juris Rn. 12; Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, juris Rn. 22 - 24, BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22, juris Rn. 42). Kommt er dieser Verpflichtung ordnungsgemäß nach, befindet sich das Fahrzeug am Sitz der Bank und steht einem etwaig gerichtlich bestellten Sachverständigen dort zur Begutachtung zur Verfügung. Der Umstand, dass für die negative Feststellungsklage und die Rückzahlungsklage verschiedene Gerichtsstände bestehen, stellt keine „künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts“ dar, sondern ist die Folge der vom Gericht anzuwendenden geltenden Zuständigkeitsregelungen, die nicht mit dem Hinweis auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte übergangen werden können (so auch zutreffend OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 – 6 U 312/18, juris Rn. 33 f.; BayObLG, Beschluss vom 24.06.2021 – 101 AR 64/21, juris Rn. 64). Dem Kläger ist es als Darlehensnehmer unbenommen, den Rechtsstreit einheitlich für alle Ansprüche bei dem nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO zuständigen Gericht am Sitz der Bank anhängig zu machen, ohne dass es zu einer Aufspaltung der jeweiligen Ansprüche kommt (OLG Braunschweig, Urteil vom 03.05.2022 – 4 U 525/21, juris Rn. 55, OLG Stuttgart, Urteil vom 04.06.2021 – 6 U 769/20, juris Rn. 20, Kammergericht, Beschluss vom 21.09.2022 – 8 U 1054/20, juris Rn. 46). Vor diesem Hintergrund sieht der Senat ebenfalls keine Veranlassung, eine Zuständigkeit für sämtliche Anträge kraft Sachzusammenhangs anzunehmen. Unabhängig davon, dass es eine solche gesetzlich nicht geregelte Zuständigkeit ohnehin nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt, besteht für diese hier kein Bedürfnis. Es besteht auch keine Notwendigkeit zwei Prozesse zu führen, sondern dies ist allein dem prozessualen Agieren des Klägers geschuldet (so zutreffend auch Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 - 4 U 1048/20, juris Rn. 279). Die Auffassung des OLG Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020 – 8 U 1084/20, juris Rn. 43, 44) – auf welche sich der Kläger offenbar in Bezug auf die zuletzt gestellten aufgespalteten Leistungsanträge stützt – ist hinsichtlich der Aufspaltung der Zuständigkeiten abzulehnen. Diese Vorgehensweise führt erst recht zu einer Aufspaltung der Zuständigkeiten und zu einer damit einhergehenden, dem Verbraucherschutz nicht gerecht werdenden Gefahr sich widersprechender Entscheidungen (insoweit zutreffend OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, juris Rn. 124). Eine gesonderte Abtrennung und Verweisung ist zudem nur dann möglich, wenn die Zahlungen bis zum Widerruf und die Zahlungen nach dem Widerruf nicht als einheitlicher Streitgegenstand zu bewerten sind. Dies erscheint insoweit nicht unproblematisch, weil in der Rechtsprechung und Literatur die im Rahmen der verbundenen Geschäfte geleisteten Zahlungen als ein prozessualer Streitgegenstand behandelt werden. Danach liege ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, in dessen Rahmen dem Widerruf eine die Einheitlichkeit aufhebende Zäsur Wirkung nicht zukomme. Anlass für die Zahlungen des Klägers sei der Darlehensvertrag, über dessen Fortbestehen nach dem Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers Streit bestehe (so Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.04.2021 – 5 U 131/20, juris Rn. 36; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023 – 17 U 16/22, juris Rn. 48). Hierüber braucht der Senat aber nicht zu entscheiden, denn aus den o. g. Gründen ist für keinen der beiden Leistungsanträge nach Ziffer 1. a) und Ziffer 2. a) eine örtliche Zuständigkeit im hiesigen Gerichtsbezirk gegeben. 2. Auf die in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2023 gestellten (Hilfs-)Anträge des Klägers ist der Rechtsstreit insgesamt – also sowohl hinsichtlich des Leistungsantrags zu Ziffer 1. a) als auch hinsichtlich seines Leistungsantrages zu Ziffer 2. a) - gemäß §§ 525 S. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das für den Sitz der Beklagten örtlich zuständige Landgericht Stuttgart zu verweisen. Im Gerichtsbezirk Berlin besteht für beide Leistungsanträge keine örtliche Zuständigkeit. Insoweit greift die innerprozessual zulässige Bedingung des Klägers für seine beiden hilfsweise gestellten Verweisungsanträge insgesamt ein. Nach herrschender Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat, ist eine Verweisung nach § 281 ZPO in jeder Instanz möglich; in der Rechtsmittelinstanz hat sie grundsätzlich durch Urteil unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1953 - II ZR 127/52, juris 17; BGH, Beschluss vom 15.06.1988 - I ARZ 331/88, juris Rn. 3, BGH, Urteil vom 09.07.2014 – VIII ZR 376/13, juris Rn. 52, OLG Braunschweig, Urteil vom 03.05.2022 - 4 U 525/21, juris Rn 58, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.09.2022 – 8 U 1054/20, juris Rn. 61). Eine Verweisung kommt auch dann in Betracht, wenn der Kläger den Verweisungsantrag – auch hilfsweise – vor dem Berufungsgericht stellt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.12.2018 – 5 U 58/18, juris Rn. 39; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2022 – 5 U 17/22, juris Rn. 41). § 513 Abs. 2 ZPO steht dem auch nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Berufung nur nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen hat; die umgekehrte – hier vorliegende – Konstellation ist hiervon nicht erfasst (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2022 – 5 U 17/22, juris Rn. 41). C. I. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht insgesamt auf § 91a Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 1 S. 1, § 97 Abs. 1 ZPO sowie § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben unter Anwendung der Quoten- und Mehrkostenmethode die Beklagte 68 % und der Kläger 32 % zu tragen. 1. a.) Aufgrund der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Stuttgart ist es dem Berufungsgericht wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verwehrt, über die Kosten der ersten Instanz bezogen auf die zu Unrecht bereits als unzulässig verworfene negative Feststellungsklage zu entscheiden. Dies obliegt dem Landgericht Stuttgart im Zusammenhang mit der Gesamtkostenentscheidung hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz, wozu gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO die Kostenentscheidung hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten negativen Feststellungsklage, aber auch der erstmals in der Berufungsinstanz gestellten beiden Zahlungsanträge zu Ziffer 1. a) und 2. a) gehört. b.) Dagegen sieht sich der Senat nicht daran gehindert, über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.09.2022 – 8 U 1054/20, juris Rn. 63), weil insoweit der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung hinsichtlich der abgrenzbaren Kosten des Berufungsverfahrens nicht entgegensteht. Zwar sind die im Verfahren vor dem unzuständigen Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten bei dem als zuständig bezeichneten Gericht zu behandeln (§ 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dementsprechend wird das zuständige Landgericht Stuttgart, sollte es die Klage in der Sache ganz oder teilweise für begründet halten, dem Kläger auch dann die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen haben (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Schon jetzt steht aber fest, dass der Kläger die abgrenzbaren Kosten des hiesigen Berufungsverfahrens ungeachtet des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens beim Landgericht Stuttgart insoweit zu 32 % zu tragen hat, weil er mit seinen beiden Hauptanträgen in der Berufung mangels Zulässigkeit der Leistungsklage unterlegen ist. Dementsprechend hält es der Senat für angezeigt, über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon jetzt zu entscheiden (so auch: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05.12.2018 – 5 U 58/18, juris Rn. 41; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2022 – 5 U 17/22, juris Rn. 42, Kammergericht, Urteil vom 01.03.2011 – 14 U 122/08, juris Rn. 15). 2. Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärten negativen Feststellungsklage war die Berufung bis zur Erledigung – Abwicklung des Darlehensvertrages im Juli 2020 - zulässig und begründet. Der Kläger hat mit den Zahlungsanträgen unter Ziffer 1. a) und 2. a) ein örtlich unzuständiges Gericht angerufen und hat insoweit gem. § 97 Abs. 1 i. V. m. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO die durch das Berufungsverfahren insoweit entstandenen Kosten als Mehrkosten auf jeden Fall zu tragen. 3. Der Senat ist bei der Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren in Bezug auf die Gerichtskosten bis zum 18.09.2022 von einem Streitwert von 32.741,12 € (negative Feststellungsklage: Nettodarlehenssumme über 22.741,12 € + Anzahlung über 10.000 €) und ab 19.09.2022 infolge der privilegierten Klageänderung von Streitwert in Höhe von insgesamt 53.354,28 € (32.741,12 € + 20.613,16 €) ausgegangen. Unter Anwendung der Mehrkostenmethode ist der Senat bei der Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten bis zum 18.09.2022 von einem Streitwert von 32.741,12 € und ab dem 19.09.2022 von einem Streitwert in Höhe von 28.675,60 € (Prozesskosten aus dem Streitwert von 32.741,12 € (Gebührentabelle vor 2021) = 8.062,44 € + 20.613,16 € Zahlungsanträge insgesamt) ausgegangen. Die ursprüngliche negative Feststellungsklage und die Leistungsklage aus dem Rückgewährschuldverhältnis weisen unterschiedliche Streitgegenstände auf (BGH, Urteil vom 02.04.2019 – XI ZR 583/17, juris Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 572/16, juris Rn. 17) und sind wirtschaftlich nicht identisch. Die negative Feststellungsklage bezog sich auf die Abwehr von Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag und die Zahlungsklage hinsichtlich beider Anträge unter Ziffer 1. a) und 2. a) auf Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis. 4. Ausgehend von den o. g. jeweils nach den Prozessabschnitten relevanten Streitwerten in der Berufungsinstanz hat der Senat im Rahmen der Gesamtkostenentscheidung einerseits das vollständige Unterliegen des Klägers mit seinen beiden Leistungsanträgen in der Berufungsinstanz wegen der Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts gem. § 97 Abs. 1 ZPO, und andererseits im Hinblick auf die übereinstimmend für erledigt erklärte negative Feststellungsklage im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO vorzunehmenden Kostenentscheidung das für die Berufungsinstanz insoweit vollständige Unterliegen der Beklagten in die Kostenentscheidung eingestellt. Der negativen Feststellungsklage hätte ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen beider Parteien wegen des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags vom 11.07.2018 stattgegeben werden müssen. Im Einzelnen: a.) Kostenanteil bezogen auf Zahlungsantrag Aus den unter B. II. 1. genannten Gründen unterliegt der Kläger mit seiner Berufung hinsichtlich der beiden Zahlungsanträge über insgesamt 20.613,16 € wegen Unzulässigkeit infolge der Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts und hat – trotz der Verweisung an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart – insoweit die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. b.) Kostenanteil bezogen auf übereinstimmend erledigt erklärte negative Feststellungsklage gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO Nachdem die Parteien bezogen auf die negative Feststellungsklage den Rechtsstreit in der Hauptsache in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist insoweit nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits in Bezug auf das Berufungsverfahren zu entscheiden. aa.) Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind wirksam. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Berufungsverfahren erklärt werden, wenn das Rechtsmittel statthaft und auch ansonsten zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2011 - IX ZR 244/09, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 9/21, juris Rn. 8). Dabei ist darauf abzustellen, ob das Rechtsmittel Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts darf sich dabei nicht auf die Kosten des Berufungsverfahrens beschränken; sie muss sich vielmehr auch auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken, soweit sie den in der Berufungsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, weil sonst die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen Anspruch bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1975 – I ZR 48/74, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 08.04.2015 – VII ZR 254/14, juris Rn. 6). bb.) Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Billigkeit, die Kosten des übereinstimmend erklärten Teils der Hauptsache vollständig der Beklagten aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). (1.) Für die Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es vornehmlich darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09. 2020 - IX ZB 71/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 09.02.2021 - VIII ZR 346/19, juris Rn. 4). Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat nicht den Zweck, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (BGH, Beschluss vom 15.07.2020 - IV ZB 11/20, juris Rn. 7; Beschluss vom 07.10.2021 - X ZB 14/20, juris Rn. 17). Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden. Eine Kostenaufhebung kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausgang des Rechtsstreits bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage oder aufgrund tatsächlicher Unwägbarkeiten offen ist (BGH, Beschluss vom 08.10.2019 - II ZR 94/17, juris Rn. 3 - 5; Beschluss vom 24.09.2020 - IX ZB 71/19, juris Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall, weil die Berufung bis zur Erledigung zulässig und begründet war. (2.) Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung bis zur Erledigung Die Berufung hinsichtlich der negativen Feststellungsklage war bis zur Erledigung – Abwicklung des Darlehensvertrages im Juli 2020 – zulässig und begründet. Das Landgericht Berlin hat die negative Feststellungsklage zu Unrecht bereits als unzulässig abgewiesen. Sie war zulässig (a.) und wegen des wirksamen Widerrufs des Klägers vom 11.07.2018 auch begründet (b.). Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO bezogen auf die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Berlin. Das Landgericht Berlin war örtlich zuständig gem. §§ 29 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB, weil der Kläger bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages in Berlin wohnte und er daher dort bei der Entstehung des Schuldverhältnisses seine Darlehensverbindlichkeiten zu erfüllen hatte. (a.) Das Landgericht Berlin hat seine örtliche Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage hinsichtlich des Gerichtsstands des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs. 1 ZPO rechtsfehlerhaft verneint. aa.) Tatsächlich war dieser für den negativen Feststellungsantrag eröffnet. Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis oder über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Zu Unrecht stellt das Landgericht – wie auch die Beklagte - auf das mit dem Widerruf in der Sache verfolgte Interesse und darauf ab, dass der Kläger mit dem Feststellungsantrag nur seine Rückzahlungsansprüche vorbereiten wolle und diese am Sitz der Beklagten als Rückgewährpflichtige und damit in Stuttgart geltend zu machen seien. Das Landgericht hatte jedoch entsprechend dem klägerischen Antrag über das Erlöschen der primären Leistungspflichten des Klägers zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit der Beklagten aufgrund des Widerrufs vom 11.07.2018 zu entscheiden. (1.) Der Senat folgt insoweit der nahezu einheitlichen Auffassung der Oberlandesgerichte, dass bei einer negativen Feststellungsklage auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO gegeben ist und sich der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage, mit welcher der Darlehensnehmer die Feststellung begehrt, aufgrund des Widerrufs zu keinen weiteren Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet zu sein, sich regelmäßig danach bestimmt, wo die gegenläufige Leistungsklage der Darlehensgeberin zu erheben wäre, d. h. „spiegelbildlich“ nach der Leistungsklage umgekehrten Rubrums und dem für eine solche Leistungsklage maßgeblichen Erfüllungsort gemäß §§ 269, 270 BGB (§ 29 Abs. 1 ZPO). Dieser ist am Wohnsitz des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben (sog. Spiegelbildformel bzw. Spiegelbildtheorie: Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 - 4 U 1048/20, juris Rn. 83-84; Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 – 4 U 1033/20, juris Rn. 38-47, OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2020 – 6 U 316/19, juris Rn. 30, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023 – 17 U 16/22, juris Rn. 36, OLG München, Beschluss vom 18.08.2009 – 31 AR 355/09, juris Rn. 6; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019 – 31 U 90/19, juris Rn. 58; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rn. 34; OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rn. 20; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020 § 29 ZPO, Rn. 4 und 71; Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2023, § 256 Rn. 20; Zöller-Vollkommer, aaO., § 12 ZPO, Rn. 3 und § 29 ZPO, Rn. 17). Die Vorschrift des § 29 ZPO ist nach ganz herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, nicht nur auf Leistungsklagen, sondern auch auf negative Feststellungsklagen anzuwenden (Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 – 4 U 1033/20, juris Rn. 44 m. w. N., Kammergericht, Beschluss vom 17.03.2020 – 2 AR 5/20, juris Rn. 9 ff. 13, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteile vom 28.01.2021 - 4 U 7/20, juris Rn. 101; vom 13.08.2020 - 4 U 100/19, Rn. 112 ff. mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18, juris Rn. 31; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2021 – I-24 U 315/20, juris Rn. 21; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18, juris Rn. 66ff.; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019 - 31 U 90/19, Rn. 58f.; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 68; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 08.06.2021 - 1 U 24/21, juris Rn. 31, Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 25.01.2023 – 1 U 45/22, juris Rn. 48). Der Ansatz, dass der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage sich regelmäßig danach bestimmt, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre, wurde zudem ausdrücklich vom Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bestätigt (siehe BGH, Urteil vom 31.10.2018 - I ZR 224/17, juris Rn. 15, OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2021 – 9 U 79/20, juris Rn. 32, Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 25.01.2023 – 1 U 45/22, juris Rn. 48). Bei der negativen Feststellungsklage ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes die Verpflichtung des Klägers maßgeblich, deren Nichtbestehen er richterlich festgestellt wissen will (Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 – 4 U 1033/20, juris Rn. 44, Beschluss vom 17.03.2020 – 2 AR 5/20, juris Rn. 9 ff., OLG Celle, Urteil vom 22.07.2020 – 3 U 3/20, juris Rn. 53). Wo der Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung belegen ist, beurteilt sich grundsätzlich nach materiellen Recht (Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 – 4 U 1033/20, juris Rn. 45). Die vom Kläger ursprünglich verfolgte negative Feststellungsklage ist in erster Linie auf die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten auf Zahlung von Zins- und Tilgung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB gerichtet. Erfüllungsort für die zum Gegenstand der negativen Feststellungsklage gemachten Ansprüche aus einem Darlehensvertrag der Bank gegen den Darlehensnehmer betreffend Zins und Tilgung ist gemäß §§ 269, 270 Abs. 4 BGB in der Regel der Ort, an dem der Darlehensnehmer als Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, weil Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erbringen sind (BGH, Urteil vom 07.12.2004 – XI ZR 366/03, juris Rn. 26 f; Kammergericht, Beschluss vom 17.03.2020 - 2 AR 5/20, juris Rn. 12-13, Kammergericht, Beschluss vom 21.09.2022 - 8 U 1054/20, juris Rn. 29 und 30; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 25.01.2023 – 1 U 45/22, juris Rn. 48, OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 – 6 U 312/18, Rn. 31-34, juris OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rn. 42 und 43 unter Hinweis auf: BGH, Urteil vom 07.12.2004 – XI ZR 366/03, juris Rn. 27). Ausweislich des vom Kläger zu den Akten gereichten Darlehensvertrags (Anlage K1) hatte der Kläger seinen Wohnsitz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in ... Berlin, so dass der mit der negativen Feststellungsklage bekämpfte Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Zins und Tilgung nach der Zweifelsregel gemäß § 269 Abs. 1 BGB im hiesigen Landgerichtsbezirk zu erfüllen gewesen ist. (2.) Der Ansatz der Beklagten und des Landgerichts sowie die - in den durch die Beklagte zitierten Entscheidungen erstinstanzlicher Landgerichte zum Ausdruck kommende - gegenteilige Auffassung, ist abzulehnen. Zum Meinungsstand der Landgerichte wird auf das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 13.08.2020 – 4 U 100/19, juris Rn. 112 - 129, Bezug genommen. (3.) Die Argumentation der Beklagten vermag den Senat nicht zu überzeugen. Das wirtschaftliche Interesse, das bei einem verbundenen Vertrag darin besteht, dass der Kläger so gestellt werden will, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht abgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2015 – XI ZR 335/13, juris Rn.3; BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14, juris Rn. 3; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 73) und damit auch in der Rückforderung der Zins- und Tilgungsleistungen besteht, lässt Raum sowohl für die Abwehr der eigenen Inanspruchnahme als auch für die Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen gegen die Bank und reduziert das Rechtsschutzinteresse nicht etwa auf die Durchsetzung eigener Rückzahlungsansprüche (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 73; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rn. 40; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019 – 31 U 90/19, juris Rn. 64; OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rn. 44). Jedenfalls folgt hieraus aber keine abweichende Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit, da auf Grund des "eigentlichen wirtschaftlichen Klageziels" der Gerichtsstand für den Feststellungsantrag nicht entfällt, für den gemäß § 29 Abs. 1 ZPO vorrangig auf den primären Antrag (negativer Feststellungsantrag) abzustellen ist. Dies ergibt sich auch dann, wenn man das Spiegelbildprinzip nicht heranzieht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 73 f; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019 – 31 U 90/19, juris Rn. 65; OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rn. 29 ff). Entgegen dem Einwand der Beklagten (Bd. II Bl. 8 ff. d. A.) ist dabei auch keine unzulässige Umgehung der allgemeinen Zuständigkeitsregelung in § 12 ZPO gegeben. Eine solche Sichtweise verquickt in nicht statthafter Weise die Fragen des Rechtsschutzbedürfnisses mit denen des Erfüllungsortes. Ob eine negative Feststellungsklage erhoben werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Bank sich künftiger Erfüllungsansprüche gegen den Verbraucher berühmt. Erst im zweiten Schritt ist zu prüfen, wo diese Klage erhoben werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rn. 43; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 81). Die von der Beklagten in der Berufungserwiderung vom 03.04.2020 auf S. 7 (Bd. II Bl. 9 d. A.) diesbezüglich zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2002 betraf die besondere Gerichtsstandsregelung des § 7 Abs. 1 HWiG. Diese hat der Bundesgerichtshof dann nicht für anwendbar gehalten, wenn ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt. In diesem Fall waren nur dessen Vorschriften anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2002 – XI ZR 32/99, juris Rn. 10 ff). Diese ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betraf jedoch außer Kraft getretene Vorschriften, die auf den streitgegenständlichen Fall nicht anwendbar sind. Weder existiert nach dem auf den vorliegenden Fall anwendbaren Recht eine dem § 7 Abs. 1 HWiG vergleichbare die örtliche Zuständigkeit betreffende Norm, noch ist insoweit das Verhältnis zwischen den nicht mehr existenten Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes und denen des Verbraucherkreditgesetzes maßgeblich. Vielmehr ist ausschließlich auf § 29 Abs. 1 ZPO abzustellen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.04.2021 – 4 U 95/20, juris Rn. 38). Des Weiteren kann auch – entgegen dem Einwand der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 13.11.2019 (Bd. I Bl. 93 ff.) nicht darauf abgestellt werden, dass die örtliche Zuständigkeit für eine Zwischenfeststellungsklage der örtlichen Zuständigkeit des vorrangigen Leistungsantrags folge. Die Feststellung wurde vorliegend gerade nicht - wie in der Konstellation des § 256 Abs. 2 ZPO - durch Erweiterung eines bereits anhängigen Hauptantrags beantragt, sondern vielmehr als Hauptantrag selbst, dessen Zuständigkeit mithin autonom zu bestimmen ist (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 25.01.2023 – 1 U 45/22, juris Rn. 48). Dass die Parteien unter Ziffer X. 1. der in den Darlehensvertrag einbezogenen Darlehensbedingungen auf Seite 10 unter dem Stichwort „Erfüllungsort und Gerichtsstand, Verbraucherstreitschlichtung“ vereinbart haben: „Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Stuttgart.“ ändert hieran nichts. Eine zwischen den Parteien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Vereinbarung zum Erfüllungsort verdrängt die Zweifelsregelung des § 269 Abs. 1 BGB nur, wenn beide Parteien – wie hier nicht – Kaufleute sind. Im Übrigen verbleibt es für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 29 Abs. 2 ZPO bei dem Erfüllungsort, der sich unbeschadet der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus materiellem Recht ergibt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019 – 31 U 90/19, juris Rn. 47; Staudinger/Bittner/Kolbe (2019) BGB § 269 Rn. 58; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf-Toussaint, 48. Ed. 01.03.2023, § 29 Rn. 33). Weitere Umstände, aus denen folge, dass der Erfüllungsort für einen Anspruch der Bank auf Zahlung von Zins und Tilgung ausnahmsweise nicht am ursprünglichen Wohnsitz des Darlehensnehmers zu erfüllen gewesen wäre, sind zur Überzeugung des Senats weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich. Eine abweichende Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit lässt sich entgegen dem angefochtenen Urteil (Seite 7-8) auch nicht daraus ableiten, dass der BGH das Interesse des widerrufenden Darlehensnehmers vorrangig in seinem Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Raten sehe und den Wert einer Feststellungsklage, dass er ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu erbringen habe, (ebenfalls) nach seinen bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen bemesse. Diese Bewertungsgrundsätze betreffen den Widerruf von „isolierten“ Darlehensverträgen (s. BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18, juris Rn. 2) und gelten ohnehin nicht für die Ansprüche nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts, bei denen der Nominalbetrag des Darlehens maßgeblich ist (s. BGH, Beschluss vom 07.04.15 - XI ZR 121/14, juris Rn 2 f.; Beschluss vom 21.09.20 - XI ZR 648/18, juris Rn 3;); aus ihnen kann daher für die vorliegende Fallgestaltung des verbundenen Geschäfts nach § 358 BGB nichts abgeleitet werden (zutreffend OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 35/19, juris Rn 40). Entscheidend ist zudem, dass - unabhängig von den einschlägigen Grundsätzen der Bewertung - das Rechtsschutzbedürfnis des Darlehensnehmers anerkannt ist, weiteren Forderungen der Bank nach Zins- und Tilgungsleistungen selbständig im Wege der negativen Feststellungsklage entgegenzutreten, und die Zuständigkeit nicht wegen vermeintlicher Streitwertgrundsätze ignoriert werden kann (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn 40, 41, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.09.2022 – 8 U 1054/20, juris Rn. 35). bb.) Entgegen dem Einwand der Beklagten stand dem Kläger für die ursprünglich verfolgte negative Feststellungsklage auch bis zu deren Erledigung durch Abwicklung des Darlehensvertrages im Juli 2020 das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite. (1.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, juris Rn. 15, Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 – 4 U 1033/20, juris Rn. 63). Die Beklagte hatte bereits vorprozessual mehrfach mit Schreiben vom 03.08.2018, 25.09.2018 und 08.10.2018 gegenüber dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten die Wirksamkeit des Widerrufs wegen Verfristung in Abrede gestellt und – bis zur vollständigen Ablösung des Darlehens nach Verwertung des Fahrzeuges – das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB geltend gemacht. Diese Bestandsbehauptung begründete das – für die vom Kläger ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage – erforderliche Feststellungsinteresse. Allein, dass die Beklagte vorträgt, den Rateneinzug angeblich gestoppt zu haben und dies dem Kläger auch schriftlich mitgeteilt zu haben (Klageerwiderung vom 15.07.2019, S. 9 – Bd. I Bl. 52 d. A.), lässt das „Berühmen“ nicht entfallen. Zudem steht dieser Argumentation ihr eigens Schreiben vom 03.08.2018 (Anlage K3) entgegen, in dem sie selbst gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers mitteilte, dass sie an ihrer Auffassung zur Unwirksamkeit des Widerrufs festhalte und den Rateneinzug entsprechend dem Tilgungsplan fortzusetzen werde. Tatsächlich hat der Kläger unstreitig bis auf die Schlussrate die Darlehensraten bis November/Dezember 2019 in Höhe von insgesamt 10.613,16 € gezahlt. Insbesondere die Verwertung des sicherungsübereigneten Fahrzeuges zur Durchsetzung ihrer offenen Darlehensforderungen belegt offenkundig das fortgesetzte Berühmen eigener Ansprüche der Beklagten aus dem – aus ihrer Sicht fortbestehenden Darlehensvertrag – gegenüber dem Kläger. (2.) Der Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage stand – entgegen der Auffassung der Beklagten (Bd. I Bl. 53 d. A.) – auch nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der negative Feststellungsantrag nicht bereits deshalb unzulässig, weil es dem Kläger möglich ist, ihr eigentliches Klageinteresse mit der Leistungsklage zu verfolgen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die (auch) gegen eine künftige Erfüllungsleistung gerichtete negative Feststellungsklage einen von der Leistungsklage unterschiedlichen Streitgegenstand aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2019 – XI ZR 583/17, juris Rn. 10 ff; BGH, Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 572/16, juris Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rn. 30; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 63; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017 – 6 U 193/16, juris Rn. 36; OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rn. 52). Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil von 16.05.2017 – XI ZR 586/15, juris Rn. 12 ff., 16) hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Interesse der negativen Feststellungsklage nicht durch eine Leistungsklage abbilden lässt (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 35/19, juris Rn. 31; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 64; OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020 – 3 U 157/19, juris Rn. 52). Es kann nicht angenommen werden, dass die Leistungsklage und die damit durchgeführte Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts zu einer vollständigen Beilegung des zwischen den Parteien bestehenden Streits führt. Der Leistungsantrag umfasst regelmäßig nur die bis zum Widerruf bzw. einem späteren Stichtag vor Klageerhebung gezahlten Raten. Die weiter (nach dem Widerruf) gezahlten bzw. offenen Raten sind vom Leistungsantrag nicht umfasst. Das Feststellungsinteresse fällt aber nur fort, wenn der Kläger auf Grund der Umstände vor der Gefährdung zur Inanspruchnahme durch den Gegner endgültig sicher ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 64). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine negative Feststellungsklage, mit der weitere primäre Erfüllungsansprüche geleugnet werden, zulässig, obwohl der Darlehensnehmer regelmäßig (auch) auf Rückzahlung seiner Leistungen klagen kann (vgl. BGH, Urteil von 16.05.2017 – XI ZR 586/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 – 6 U 312/18, juris Rn. 27). Mit einem Urteil, das ihm diese Leistungen zuspricht, steht auch nicht rechtskräftig fest, dass in Folge des Widerrufs keine weitere Erfüllung geschuldet ist, denn es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Das Nebeneinander beider Ansprüche ist nach dieser Rechtsprechung unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 572/16; BGH, Urteil vom 02.04.2019 – XI ZR 583/17; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 – 6 U 312/18, juris Rn. 27). Über diese klaren Grundsätze kann – entgegen der Argumentation der Beklagten und dem Ansatz des Landgerichts – nicht mit dem Hinweis hinweggegangen werden, dass es dem widerrufenden Darlehensnehmer mit seinem Antrag, nach Widerruf die Primärleistung nicht mehr zu schulden, „weniger“ um diese Leistungspflicht, sondern „eigentlich“ um eine „Vorbereitung“ des Rückzahlungsanspruchs aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis gehe. Dieser These ist bereits nicht zu folgen. Die negative Feststellungsklage und die Klage auf Rückzahlung erbrachter Raten betreffen unterschiedliche Streitgegenstände, die auch wirtschaftlich verschiedenen Zielen dienen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die negative Feststellungsklage (für die Zeit ab Widerruf) der „Vorbereitung“ einer Rückforderung von Raten (aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis bis zur Widerrufserklärung) dienen soll. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die negative Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und unterliegt nicht dem Vorrang der Leistungsklage, weil ihr Rechtsschutzziel mit der Klage auf Rückzahlung nicht „abgebildet“ werden kann (s. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn 12 ff, 16). Das „eigentliche“ Interesse des Darlehensnehmers besteht nicht lediglich in der Rückforderung der Zins- und Tilgungsleistungen, sondern ist (auch) auf Abwehr weiterer Zahlungsforderungen gerichtet (so auch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.09.2022 – 8 U 1054/20, juris Rn. 34, OLG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2021 - 11 U 67/20, juris Rn 88). (b.) Die negative Feststellungsklage war bis zu ihrer Erledigung auch begründet. (aa.) Der Kläger konnte am 11.07.2018 den Darlehensvertrag widerrufen, weil die Frist noch nicht angelaufen war. Dem Kläger stand bei Abschluss des Darlehensvertrags am 05.12.2016 gemäß § 495 Abs. 1 i. V. m. § 355 BGB im Grundsatz ein Widerrufsrecht zu und die Widerrufsfrist begann auch nicht zu laufen, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten, hat diese ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der hier maßgeblichen, ab 21.03.2016 geltenden Fassung resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt. Das Widerrufsrecht der Klägerin war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 11.07.2018 nicht verfristet. (bb.) Die Frist für den Widerruf wurde gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1 u. 2 BGB (in der ab 21.03.2016 geltenden Fassung) nicht in Gang gesetzt, weil die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation im Darlehensvertrag fehlerhaft war. Die in ihr enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…)“ ist zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich i. S. des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB. Dies ist aber – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenat - im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie) in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl zu verneinen (BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20, Rn. 11; Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 15 + 16). (aaa.) Der streitgegenständliche Darlehensvertrag fällt in den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie. Daher ist eine unionsrechtkonforme, möglichst nah am Wortlaut und Zweck der Richtlinie orientierte Auslegung der Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 11 EGBGB geboten (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 04.08.2022 – 4 U 44/21, juris Rn. 84). Der Darlehensvertrag enthielt nicht „klar und verständlich“ sämtliche nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB vorgeschriebenen Angaben. Die Beklagte hat ihre aus § 492 Abs. 2 BGB (in der ab dem 21.03.2016 geltenden Fassung) i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB (in der seit 13.01.2018 geltenden Fassung) resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie erfordert die Information über den Verzugszinssatz die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (BGH, Urteil vom 24.05.2022 – XI ZR 166/21, juris Rn. 11, Urteil vom 12.04.2022 – XI ZR 179/21, juris Rn. 11 f. BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22, juris Rn. 26; OLG München, Urteil vom 08.08.2022 – 19 U 686/22, juris Rn. 26 u. 27). Art. 10 Abs. 2 Buchst. I der Verbraucherkreditrichtlinie verlangt im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form den Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassungen sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten anzugeben. Der EuGH hat sich mit Urteil vom 09.09.2021 mit der Auslegung dieser Vorgabe befasst. Er hat dargelegt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Satz der Verzugszinsen müsse in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret beschrieben werden. Sei im Kreditvertrag vereinbart worden, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaates festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert werde, reiche ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes im Vertrage beschrieben werde (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155-20 und C-187/20, juris Rn. 95; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a. a. O. Rn 85). (bbb.) Diesen Anforderungen wird die im streitgegenständlichen Darlehensvertrag auf Seite 1 enthaltene Regelung zum Verzugszins nicht gerecht. Sie lautet: „Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“ Damit fehlt sowohl die Angabe eines konkreten Prozentsatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie die konkrete Beschreibung des Anpassungsmechanismus (so auch OLG Saarbrücken a. a. O.; OLG Brandenburg, Urteil vom 24.08.2022 - 4 U 86/21, juris Rn. 29 und 30). Das hat gem. § 356b Abs. 1, Abs. 2 BGB (in der ab 21.03.2016 geltenden Fassung) zur Folge, dass die Frist für den Widerruf noch nicht zu laufen begonnen hatte. (cc.) Da die Widerrufsfrist schon wegen der nach den obigen Ausführungen unzureichenden Angaben zum Verzugszins nicht in Gang gesetzt wurde, kann offenbleiben, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann und ob die sonstigen, vom Kläger beanstandeten Pflichtangaben (u. a. Auszahlungsbedingungen, Tageszinssatz, außergerichtliches Beschwerdeverfahren) ordnungsgemäß erteilt wurden. (c.) Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Wahrnehmung des Widerrufsrechts durch den Kläger der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen seines widersprüchlichen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach Erklärung des Widerrufs unter Verstoß gegen § 242 BGB entgegen steht. Es ist bereits kein unauflöslicher Selbstwiderspruch im Verhalten des Klägers zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sehe die Verbraucherkreditrichtlinie keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vor, dass ihm diese Informationen nicht erteilt worden sei, so dass eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedsstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werde (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 a. a. O., juris Rn. 118; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21, juris Rn.69). Es sei dem Kreditgeber daher verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden seien, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis gehabt habe, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten habe (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 113 ff., Rn. 119, OLG Koblenz a. a. O. Rn. 46). Zwar hat der Bundesgerichtshof durch den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 (BGH a.a.O., juris) dem EuGH erneut die Frage vorgelegt, ob Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass es den nationalen Gerichten nicht verwehrt sei, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Darlehensnehmers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden könnten. Insbesondere wenn die Gesamtumstände unter Berücksichtigung des Verhaltens des Darlehensnehmers nach erfolgtem Widerruf, die Annahme sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestands missbräuchlicher Rechtsausübung erlaubten (OLG Koblenz, Urteil vom 01.07.2022 – 8 U 841/21, juris Rn. 47). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Entscheidung vom 09.09.2021 zwar klargestellt, dass der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs im Rahmen der Erteilung der Pflichtangaben, d. h. bei Abschluss des Vertrages unzulässig sei. In den vom Bundesgerichtshof im o. g. Beschluss vom 31.01.2022 vorgelegten Fällen geht es jedoch stets um ein konkretes „Nachtatverhalten“ des Darlehensnehmers, welches in keinem inneren Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Erteilung der Pflichtangaben bei Vertragsabschluss steht. Wenn ein solches Verhalten nach dem (an sich zulässigen) Widerruf im konkreten Einzelfall so diametral in Widerspruch zu dem aus dem Widerruf entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnis steht, sollte es in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein unbeachtlich bleiben dürfen. Denn das hätte zur Folge, dass dem Darlehensnehmer im Verlaufe und nach Ende des Vertrages jegliches missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten gestattet wäre. Die Anwendung des Gebots von Treu und Glauben ist stets Ausdruck des Strebens, auch im Einzelfall ein angemessenes und gerechtes Ergebnis zu erreichen. Bei genereller Unanwendbarkeit des Gebots von Treu und Glauben und einem starren Festhalten an den Buchstaben der Richtlinie droht dagegen die Gerechtigkeit auf der Strecke zu bleiben (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 01.07.2022 – 8 U 841/21, juris Rn. 48). (aa.) Gemessen an diesen - im Grundsatz nachvollziehbaren Erwägungen - und selbst unterstellt, der Grundsatz von Treu und Glauben findet auch in Verbraucherwiderrufsfällen grundsätzlich Anwendung, liegen die Voraussetzungen der Verwirkung bzw. der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger - hier aus tatsächlichen Gründen - bereits nicht vor. Widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2023 - XI ZR 152/22, juris Rn. 20; Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 103/11, juris Rn. 12). Hierbei ist stets der Einzelfall zu betrachten (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2023 – 17 U 159/21, juris Rn. 75). Der Einwand der Verwirkung greift unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls schon deshalb nicht durch, weil es sowohl am notwendigen Zeit-, als auch Umstandsmoment für die Annahme der Verwirkung mangelt. Weder die Ausübung des Widerrufsrechts am 11.07.2018 noch die Geltendmachung der negativen Feststellungsklage oder die weitere Nutzung des Fahrzeuges kann als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. (bb.) Der streitgegenständliche Darlehensvertrag von Dezember 2016 war im Zeitpunkt des Widerrufs vom 11.07.2018 noch nicht beendet, sondern lief erst 1,5 Jahre und wäre noch bis Dezember 2019 weitergelaufen. (cc.) Sonstige tatsächliche Anhaltspunkte, die das Umstandsmoment und rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. (aaa.) Bis auf den am 11.07.2018 erklärten Widerruf des Darlehensvertrags sowie der sich daran anschließenden Weiterzahlung der monatlich fälligen Raten - bis auf die im Dezember 2019 über 13.760 € fällige Schlussrate - unter Weiternutzung des Fahrzeuges bis zu dessen Einziehung durch die Beklagte zum Zwecke der Verwertung, kann dem Kläger kein weiterer Vorwurf als Anhaltspunkt eines evident treuwidrigen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemacht werden. (bbb.) Es kann dem Kläger insbesondere nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, dass er ausweislich der Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2018 (Anlage K4) unter dem Vorbehalt der Rückforderung die Raten bis auf die Schlussrate für das Darlehen weitergezahlt hat. Bei Zahlungseinstellung hätte die Gefahr massiver Verzugszinsforderungen oder der Geltendmachung und ggf. Pfändung der zur Sicherung des Darlehens abgetretenen Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt bestanden, sofern der Widerruf – wie die Beklagte ihm mehrfach signalisierte – tatsächlich unwirksam gewesen wäre. Aus diesem nachvollziehbaren und selbstfürsorglichen Verhalten des Klägers kann kein Rechtsmissbrauch hergeleitet werden. Letztlich wird die von Anfang an bestehende Gefahr durch die tatsächliche Einziehung des Fahrzeuges zur Verwertung durch die Beklagte nach Dezember 2019 selbst belegt. (ccc.) Berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang auch, dass es nicht unproblematisch erscheint, dem Verbraucher sein Verhalten nach dem Widerruf dann entgegenzuhalten, wenn der Kreditgeber – wie auch vorliegend – den Widerruf als unberechtigt zurückweist. Es ist bereits fraglich, ob ein Kreditgeber dann überhaupt schutzwürdig erscheint und sich dann überhaupt auf ein möglicherweise widersprüchliches Verhalten des Verbrauchers berufen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, EuGH-Vorlage vom 31.03.2022 - 5 U 155/21 -, juris Rn.106, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 04.08.2022 – 4 U 44/21, juris Rn. 99). Insbesondere die durch die Beklagten aufgestellten Forderungen erscheinen widersprüchlich. Der Darlehensnehmer soll unverzüglich das Fahrzeug herausgeben, aber gleichzeitig die Raten weiterzahlen. (ddd.) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass es sich bei der fehlerhaften Angabe zum Verzugszinssatz um eine Information handelt, die für den Kläger mangels Verzugseintritts oder der nicht erfolgten Geltendmachung von Verzugszinsen durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt bei der Durchführung des Vertrages relevant war. Ob eine Pflichtangabe für den Verbraucher relevant ist, beurteilt sich nicht aus der Rückschau zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts, sondern vielmehr aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22, juris Rn. 32). Da war es für den Kläger noch nicht vorhersehbar, ob und wann er vielleicht doch in Verzug geraten würde. (eee.) Allein in dem Umstand, dass das Fahrzeug bis zum Einzug und der Verwertung durch die Beklagte nicht zuvor schon durch den Kläger herausgegeben wurde, kann ebenfalls kein rechtsmissbräuchliches - sich selbst widersprechendes - Verhalten des Klägers gesehen werden. Eine insoweit u. U. falsche Bewertung einer Rechtsfrage und die aufgrund der wiederholten Negierung der Wirksamkeit des Widerrufs durch die Beklagte bewirkte Rechtsunsicherheit begründen kein treuwidriges, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers. Insoweit dürfen die Anforderungen an die tatsächliche und rechtliche Bewertung des klägerischen Verhaltens oder der durch seine Prozessbevollmächtigten geäußerten Auffassung zu Lasten des Klägers nicht überspannt werden. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die immer noch nicht erfolgte Herausgabe des Fahrzeuges. Der Kläger hat durch seine Prozessbevollmächtigten bereits mit Schreiben vom 20.09.2018 ausdrücklich die Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeuges nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren angeboten und zur Mitteilung aufgefordert, wann und wo die Übergabe stattfinden solle. Dies wurde auch während des Rechtsstreits mehrfach wiederholt. Allein, dass der Kläger vorleistungspflichtig ist und das Angebot zur Übergabe des Fahrzeuges in der erfolgten Form nicht geeignet war, einen Annahmeverzug der Beklagten zu begründen, rechtfertigt die Bejahung rechtsmissbräuchliches Verhaltens des Klägers gerade nicht und steht der Sichtweise der Beklagten zur rechtsmissbräuchlichen Absicht des Klägers klar entgegen. Es ist auch kein unauflösbarer Selbstwiderspruch im Verhalten des Klägers zu erkennen. In der Argumentation der Beklagten werden zwei verschiedene Aspekte miteinander vermischt. Es geht hier nicht um den Annahmeverzug oder die Frage eines Rechtes zur Nutzung des Fahrzeuges, sondern um die Frage eines evident rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers, welches von der Rechtsordnung wegen eines unerträglichen Widerspruchs zu den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB nicht hinzunehmen ist. Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe sich nach Erklärung des Widerrufs widersprüchlich verhalten, denn er habe das Fahrzeug nicht herausgegeben, sondern es weiter genutzt, ohne im Dezember 2019 die Schlusszahlung leisten zu wollen, begründet kein evident rechtsmissbräuchliches Verhalten. Die Beklagte selbst hat auf die Unwirksamkeit des Widerrufs bestanden. Würde diese Annahme als richtig unterstellt, so stand dem Kläger ein Nutzungsrecht hinsichtlich des Fahrzeuges auf der Grundlage des fortbestehenden Kaufvertrags zu. Es besteht auch kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass sich der Kläger sich nach der Ausübung seines Widerrufsrechts dauerhaft seiner Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeuges habe entledigen wollen, im Gegenteil. Er hat die Herausgabe des Fahrzeuges mehrfach angeboten, wenn auch nicht in einer den Annahmeverzug begründender Weise. Ihre Rechte aus dem aus ihrer Sicht fortbestehenden Darlehensvertrag hat die Beklagte durch die Verwertung des ihr zur Sicherheit übertragenen Fahrzeuges im Juli 2020 selbst wahrgenommen. (fff.) Es handelt sich zudem um eine – nicht objektiv belegte – Unterstellung der Beklagten, dass der Kläger den Widerruf nur erklärt hat, um nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges, dieses ohne angemessenen Ausgleich des Wertverlustes sozusagen kostenlos zurückgeben zu können. Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil der Kläger nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB in der seit dem 21.03.2016 bis 27.05.2022 geltenden Fassung i. V. m. § 357 Abs. 7 BGB in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung tatsächlich Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeuges während der Nutzung zu leisten hat und der Kläger als Verbraucher über sein Widerrufsrecht und die Folgen im 3. Spiegelstrich der Widerrufsinformation unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ unterrichtet wurde. Es genügt nämlich für die Begründung des Wertersatzanspruchs im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrags mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrages, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht informiert hat (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 31 ff., Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.01.2022 – 4 U 168/21, juris Rn. 32; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 04.08.2022 – 4 U 44/21, juris Rn. 64). (dd.) Gegen die Annahme des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sprechen im vorliegenden Fall auch die Erwägungen des OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.08.2022 – 4 U 44/21, juris Rn. 100, welche der Senat teilt und aufgreifen will: Die Weiternutzung des Fahrzeuges durch den Verbraucher wird in der Regel eine wirtschaftliche Notwendigkeit darstellen. Stellt der Kreditgeber das ausgeübte Widerrufsrecht in Abrede, bleiben dem Verbraucher nur die Alternativen, das Fahrzeug bis zur rechtlichen Klärung des Bestands und der Ausübung des Widerrufsrechts weiter zu nutzen oder das Kraftfahrzeug an den – den Bestand des Widerrufsrechts leugnenden – Kreditgeber zurückzugeben, den Kredit weiter zu bedienen und sich zumindest bis zur Klärung des Widerrufsrechts ein anderes Kfz anzuschaffen, das im Zweifel erneut kreditfinanziert werden müsste. Es kann dem Verbraucher nicht als Rechtsmissbrauch angelastet werden, wenn er sich für den ersten, aus seiner Sicht grundsätzlich wirtschaftlich vernünftigen Weg entscheidet, zumal es der Kreditgeber grundsätzlich in der Hand hat, das nach europarechtlichen Vorgaben bestehende Widerrufsrecht zu akzeptieren (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 04.08.2022 – 4 U 44/21, juris Rn. 100). Auch die Beklagte ist im Fall der Rückabwicklung eines Darlehens nicht gänzlich recht- und schutzlos gestellt. Ihr steht der Anspruch auf Wertersatz zur Seite. (ee.) Auch das Oberlandesgericht Celle stellt zutreffend darauf ab, dass jedenfalls dann, wenn die beklagte Darlehensgeberin den Widerruf zurückweise, eine Verwirkung des Widerrufsrechts aufgrund unzulässiger Rechtsausübung nicht in Betracht komme, auch wenn der Darlehensnehmer die Darlehensraten zunächst weiterzahle, das Fahrzeug weiter nutze und etwaig veräußere. Denn die Darlehensgeberin dürfe, auch wenn sie sich mit der Annahme des Fahrzeugs nicht in Verzug befinde, bei der Zurückweisung des Widerrufs nicht darauf vertrauen, dass der Darlehensnehmer seine Rechte aus dem Widerruf nicht geltend machen werde. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass die beklagte Bank als Darlehensgeberin nicht schutzlos gestellt werde, sondern ihr im Falle der Weiternutzung Wertersatzansprüche zustünden sowie dass der klagende Darlehensnehmer zeitnah nach der Erklärung des Widerrufs Klage erhoben habe, um seine Rechte aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis durchzusetzen. Zudem seien die Ablösung des Darlehens und die Veräußerung des Fahrzeugs erst während des laufenden Prozesses erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte nicht mehr schutzwürdig darauf vertrauen können, dass der Kläger seine Rechte aus dem Widerruf nicht wahrnehmen werde (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21, juris Rn. 109). (ff.) Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die gesetzgeberische Wertung zwar eine Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers vorsehe. Allerdings könne es keine unzulässige Rechtsausübung sein, wenn der Verbraucher seiner Vorleistungspflicht deshalb nicht nachkomme, weil er wegen der Zurückweisung des Widerspruchs wisse, dass seine eigenen Ansprüche aus § 355 Abs. 3 BGB auf absehbare Zeit nicht erfüllt würden. Auch könne nicht außer Acht gelassen werden, dass der Widerruf Folge der fehlerhaften Widerrufsinformation der Beklagten sei, die deshalb kein schützenswertes Interesse habe (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.07.2022 - 4 U 113/21, juris Rn. 66). (gg.) Auch das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Auffassung, dass ein Darlehensnehmer in der Schwebelage während des Streits über die Wirksamkeit des Widerrufs nicht treuwidrig handele. Im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs erwüchse der beklagten Bank kein Nachteil, da ihr ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugwertes zusteht, dessen Erfüllung sie im Wege der Aufrechnung erreichen könne (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 6 U 326/18, juris Rn. 34, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 41). (hh.) Bei der Bewertung des klägerischen Verhaltens ist zudem zu berücksichtigen, dass seine Handlungen – Weiterzahlung der Darlehensraten und Weiternutzung des Fahrzeuges – Folge der Zurückweisung des Widerrufs seitens der Beklagten waren, die objektiv pflichtwidrig war. Aus der nachvollziehbaren Reaktion auf eigenes pflichtwidriges Verhalten kann aber nach Treu und Glauben ein schutzwürdiges Interesse der Bank nicht abgeleitet werden. Es ist einem Verbraucher wie dem Kläger, der mit seinem objektiv berechtigten Widerrufsbegehren ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht durchzudringen vermag, nicht zuzumuten, das finanzierte Fahrzeug unter Verzicht auf ein Fahrzeug jahrelang auf dem Hof der nicht abnahmebereiten Bank stehenzulassen. Denn ohne die Rückabwicklung wird ihm in der Regel das Geld für ein Ersatzfahrzeug fehlen. Auch die Bank selbst hat letztlich kein Interesse an einer jahrelangen Aufbewahrung des Fahrzeugs, da Kraftfahrzeuge auch durch bloßen Zeitablauf an Wert verlieren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19, juris Rn. 62 - 64.). (ii.) Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an. Auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten ist bereits keine Verletzung etwaig vorrangig schutzwürdiger Interessen als Bank erkennbar. c). Gesamtverteilung der Kosten bezogen auf den Gesamtstreitwert von 53.354,28 € Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger hinsichtlich der in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Zahlungsanträge über insgesamt 20.613,16 € unterliegt und die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten negativen Feststellungsklage wegen des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags vom 11.07.2018 zu tragen hat, erscheint unter Berücksichtigung des Gesamtstreitwerts von 53.354,28 € sowie der jeweils gestaffelten Streitwerte bezogen auf die Gerichts- und außergerichtlichen Kosten und unter Bewertung der Obsiegens- und Unterliegensanteile beider Parteien mit Rücksicht auf die durch die privilegierte Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch den Kläger verursachten Mehrkosten für die Kosten des Berufungsverfahrens unter Anwendung der sog. Quoten- und Mehrkostenmethode insgesamt eine Kostenaufteilung von 32 % zu Lasten des Klägers zu 68 % zu Lasten der Beklagten gem. § 92 Abs. 1 ZPO geboten. II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1 und 2, 711 S.1 und 2 ZPO. III. Die Revision wird ausschließlich im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Frage des verneinten Wegfalls der Beschwer durch die übereinstimmende Erledigungserklärung bei zuvor erfolgter privilegierter Klageumstellung auf den Leistungsantrag gem. § 264 Nr. 2 ZPO und der in diesem Punkt divergierenden Rechtsauffassung zu den beiden Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 08.11.2022 - 6 U 718/20, n. v. – und - 6 U 757/20, juris - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vor. Die Revision ist – entgegen der Anregung des Klägers - nicht wegen der Zuständigkeitsfrage in Bezug auf den Leistungsantrag zuzulassen. Trotz der vielfältigen gegenläufigen Oberlandesgerichtsentscheidungen zur Frage der Eröffnung eines Gerichtsstands des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO für Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Rückgewährschuldverhältnis ist wegen § 545 Abs. 2 ZPO und der hieraus folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diesbezüglich keine Revision zuzulassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter B. II. 1. d.) Bezug genommen.