Beschluss
8 U 1054/20
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0921.8U1054.20.00
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Leitsätze
1. Für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers eines finanzierten PKW-Kaufs, dem Darlehensgeber nach Widerruf der Vertragserklärung keinen Zins und Tilgung mehr zu schulden, besteht der Gerichtsstand gemäß § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB (auch) am Wohnsitz des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. (Rn.46)
2. Für Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis ist nach §§ 12, 17 ZPO hingegen das Gericht am Sitz des Darlehensgebers zuständig. (Rn.46)
3. Hat das Gericht erster Instanz seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen, so ist auf den zweitinstanzlichen hilfsweisen Verweisungsantrag des Klägers der Rechtsstreit nach § 281 ZPO unter Aufhebung des (richtigen) angefochtenen Urteils an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen. (Rn.61)
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die Berufung auch in der Sache für offensichtlich unbegründet i.S. von § 522 Abs. 2 ZPO halten würde, da über die Begründetheit vom zuständigen Gericht zu entscheiden ist. (Rn.62)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.05.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 38 O 248/19 - wird in Bezug auf die begehrte Feststellung der Erledigung des negativen Feststellungsantrags (Klageantrag zu 1.) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
In Bezug auf die Klageanträge zu 2. bis 5. wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landgerichts Berlin - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart verwiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Kläger darf die Vollstreckung aus diesem Beschluss durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 36.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers eines finanzierten PKW-Kaufs, dem Darlehensgeber nach Widerruf der Vertragserklärung keinen Zins und Tilgung mehr zu schulden, besteht der Gerichtsstand gemäß § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB (auch) am Wohnsitz des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. (Rn.46) 2. Für Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis ist nach §§ 12, 17 ZPO hingegen das Gericht am Sitz des Darlehensgebers zuständig. (Rn.46) 3. Hat das Gericht erster Instanz seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen, so ist auf den zweitinstanzlichen hilfsweisen Verweisungsantrag des Klägers der Rechtsstreit nach § 281 ZPO unter Aufhebung des (richtigen) angefochtenen Urteils an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen. (Rn.61) Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die Berufung auch in der Sache für offensichtlich unbegründet i.S. von § 522 Abs. 2 ZPO halten würde, da über die Begründetheit vom zuständigen Gericht zu entscheiden ist. (Rn.62) Die Berufung des Klägers gegen das am 05.05.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 38 O 248/19 - wird in Bezug auf die begehrte Feststellung der Erledigung des negativen Feststellungsantrags (Klageantrag zu 1.) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird. In Bezug auf die Klageanträge zu 2. bis 5. wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landgerichts Berlin - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart verwiesen wird. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Kläger darf die Vollstreckung aus diesem Beschluss durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 36.000 €. A. Der in Berlin ansässige Kläger und das beklagte, in Stuttgart ansässige Kreditinstitut schlossen am 03.08.2015 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs. Der Kläger erklärte am 06.02.2019 den Widerruf seiner Vertragserklärung und reichte am 03.07.2019 beim LG Berlin Klage ein auf Feststellung, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag „zum Stichtag 01.03.2019“ keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen kann, sowie hilfsweise - für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit dieses Antrages - auf Zahlung von 21.570,00 EUR nebst Zinsen nach Übergabe des Fahrzeugs, auf Feststellung von Annahmeverzug der Beklagten mit der Entgegennahme des Fahrzeugs und auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Kläger hat die monatlichen Darlehensraten sowie im August 2019 die Schlusszahlung erbracht, die Beklagte hat dem Kläger daraufhin unter dem 13.08.2019 die Zulassungsbescheinigung übersandt und das Eigentum am Fahrzeug an den Kläger übertragen (Anl. B 1). Nach Einzahlung des Kostenvorschusses am 13.11.2019 ist die Klage am 29.11.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 02.04.2020 hat der Kläger die negative Feststellungsklage (einseitig) für erledigt erklärt und den - nunmehr unbedingt gestellten - Antrag auf Rückzahlung um die im Zeitraum März bis August 2019 erbrachten Zahlungen erweitert. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen hat. Mit der Berufung begehrt der Kläger Zurückverweisung und hilfsweise Verurteilung der Beklagten nach den erstinstanzlichen Anträgen. Der Kläger macht geltend: Das Landgericht Berlin sei für die (erledigte) negative Feststellungsklage, bei der es sich nicht um eine Zwischenfeststellungsklage, sondern eine solche nach § 256 Abs. 1 ZPO handele, nach § 29 ZPO zuständig. Der Gesetzgeber habe die Grundsätze der sog. Spiegelbildtheorie willentlich über § 29 ZPO regeln wollen. Die Bestimmung des örtlichen Gerichtsstands insoweit nach dem Rückabwicklungsverhältnis sei unzutreffend. Es sei auch reine Spekulation, dass es dem Kläger weniger um die Leugnung seiner Zahlungspflicht aus dem Kreditvertrag, sondern im Schwerpunkt um die Rückzahlungsansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis gehe. Das Landgericht Berlin sei auch für den Zahlungsantrag örtlich zuständig. Es bestehe - nicht anders als im Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag - ein gemeinsamer Erfüllungsort am dem Ort, an dem sich die Kaufsache bestimmungsgemäß befinde. Dies folge insbesondere auch daraus, dass der Darlehensgeber qua verbundenen Vertrags gleichsam in die Rechtsposition des Verkäufers eintrete. Für eine einheitliche Entscheidungszuständigkeit spreche ferner der Beschluss des BGH vom 10.2.2002 - X ARZ 208/02. Die Klage sei auch begründet. Der Widerruf sei fristgemäß und wirksam erfolgt, weil die Widerrufsfrist wegen diverser unzureichender Pflichtangaben im Darlehensvertrag nicht in Gang gesetzt worden sei und sich die Beklagte zudem in Bezug auf die Widerrufsinformation im Lichte der Rechtsprechung des EuGH - trotz vollständiger Übernahme des Musters nach Anlage 7 zu Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht berufen könne. Wegen der umfangreichen Rechtsausführungen im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.08.2020 verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.05.2020 - 38 O 248/19 - aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen, hilfsweise, das genannte Urteil aufzuheben und 1. festzustellen, dass der ursprüngliche Antrag zu 1) Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksamen Widerrufs vom 06.02.2019 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 03.08.2015 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 28.500,00 € zum Stichtag 01.03.2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann. ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und sich durch die Beendigung des Leistungsaustausches erledigt hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.570 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs ... zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 16.130,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 335,00 € seit dem 07.03., 07.04., 07.05., 07.06., 07.07. und 07.08.2019 und aus 14.120,27 € seit dem 07.08.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs entsprechend dem Antrag zu 2. zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet, 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs ... im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Rechtsausführungen des Klägers entgegen. Für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers erklärt sie die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Nutzungsersatz für die Nutzung der Darlehensmittel in Höhe von 1.700,27 € gegen den mit der Berufungsbegründung verfolgten Zahlungsanspruch. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Nach Erlass des Hinweisbeschlusses des Senats vom 20.06.2022 hat der Kläger am 18.07.2022 hilfsweise betreffend die Anträge zu 2. bis 5. die Verweisung an das Landgericht Stuttgart beantragt. Die Beklagte hat unter dem 25.07.2022 erklärt, die Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Berlin nicht aufrechtzuerhalten, und hat nach dem gerichtlichen Hinweis vom 08.08.2022 unter dem 22.08.2022 erklärt, daran nicht festzuhalten. Sie macht jedoch geltend, dass eine Verweisung nicht in Betracht komme, weil die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts „im Ergebnis rechtsfehlerfrei“ sei. B. Die Berufung ist durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. I. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 20.06.2022, der folgenden Inhalt hat: „Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. 1) Die Klage auf Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Antrags zu 1) in Bezug auf ein Nichtbestehen von Ansprüchen der Beklagten auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag ab dem 01.03.2019 (Stichtag des Widerrufs) ist - entgegen dem Landgericht - zwar zulässig, jedoch vom Senat als unbegründet abzuweisen. a) Zu Recht macht die Berufung geltend, dass die örtliche Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage am Wohnsitz des Klägers gegeben ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB, da der Kläger (schon) bei Abschluss des Kreditvertrags in Berlin wohnte und er daher dort seine Darlehensverbindlichkeiten zu erfüllen hatte. aa) Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die „streitige Verpflichtung“ zu erfüllen ist. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob der Streit im Wege einer Leistungsklage oder - wie vorliegend - einer negativen Feststellungsklage ausgetragen wird. Auf die Frage, ob per se (wohl in analoger Anwendung von § 29 ZPO) „spiegelbildlich“ der Gerichtsstand, der für eine Leistungsklage gelten würde, auch für eine präventive negative Feststellungsklage gilt, mit der Folge, dass jegliche negative Feststellungsklage am Wohnsitz des Klägers erhoben werden könnte (kritisch etwa Thole NJW 2013, 1192, 1193), kommt es hier somit nicht an. bb) Der Erfüllungsort der streitigen Leistungspflichten der Klägerin aus dem Darlehensvertrag liegt nach § 269 Abs. 1 BGB in Berlin, da sie dort (schon) bei Abschluss des Darlehensvertrags ihren Wohnsitz hatte. Für die örtliche Zuständigkeit sind die beiderseitigen Leistungspflichten eines gegenseitigen Vertrags gesondert zu beurteilen. Sofern nicht ausnahmsweise ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand besteht, liegt der Erfüllungsort am (Wohn-)Sitz des jeweiligen Schuldners (s. etwa BGHZ 185, 241 = NJW 2010, 2442 Rn 15; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 29 Rn 24a). Über diese klaren Grundsätze kann nicht mit dem Hinweis hinweggegangen werden, dass es dem widerrufenden Darlehensnehmer mit seinem Antrag, nach Widerruf die Primärleistung nicht mehr zu schulden, „weniger“ um diese Leistungspflicht, sondern „eigentlich“ um eine „Vorbereitung“ des Rückzahlungsanspruchs aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis gehe (wie das Landgericht jedoch schon LG Köln, Urt. v. 03.05.2018 - 21 O 278/17, juris Rn 34, 37; LG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2019 - 10 O 202/18, juris Rn 16 ff). Dieser These ist bereits nicht zu folgen. Die negative Feststellungsklage und die Klage auf Rückzahlung erbrachter Raten betreffen unterschiedliche Streitgegenstände, die auch wirtschaftlich verschiedenen Zielen dienen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die negative Feststellungsklage (für die Zeit ab Widerruf) der „Vorbereitung“ einer Rückforderung von Raten (aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis bis zur Widerrufserklärung) dienen sollte. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die negative Feststellungsklage gerade nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und unterliegt nicht dem Vorrang der Leistungsklage, weil ihr Rechtsschutzziel mit der Klage auf Rückzahlung nicht „abgebildet“ werden kann (s. BGH, Urt. v. 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn 12 ff, 16). Das „eigentliche“ Interesse des Darlehensnehmers besteht nicht lediglich in der Rückforderung der Zins- und Tilgungsleistungen, sondern ist (auch) auf Abwehr weiterer Zahlungsforderungen gerichtet (s. OLG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2021 - 11 U 67/20, juris Rn 88 m.N.). Fehl geht daher der Gedanke im Landgerichtsurteil, die negative Feststellungsklage sei ebenso wie eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO beim Gericht der Hauptklage zu erheben. Er geht darüber hinweg, dass es - auch wenn die Wirksamkeit des Widerrufs jeweils Vorfrage ist - um unterschiedliche Streitgegenstände geht und der vorliegende Feststellungsantrag nicht im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO auf die Feststellung eines für die Rückgewähransprüche vorgreiflichen Rechtsverhältnisses zielt (s. zu allem bereits Senat, Beschl. v. 15.10.2020 - 8 U 24/20, Rn 5-11, der einen entsprechenden Prozess gegen die hiesige Beklagte unter Beteiligung der hiesigen Prozessbevollmächtigten betraf). Eine abweichende Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit lässt sich entgegen dem angefochtenen Urteil auch nicht daraus ableiten, dass der BGH das Interesse des widerrufenden Darlehensnehmers vorrangig in seinem Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Raten sieht und den Wert einer Feststellungsklage, dass er ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu erbringen hat, (ebenfalls) nach seinen bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen bemisst. Diese Bewertungsgrundsätze betreffen den Widerruf von „isolierten“ Darlehensverträgen (s. BGH, Beschl. v. 04.12.2018 - XI ZR 196/18) und gelten ohnehin nicht für die Ansprüche nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts, bei denen der Nominalbetrag des Darlehens maßgeblich ist (s. BGH, Beschl. v. 7.4.15 - XI ZR 121/14, juris Rn 2 f.; Beschl. v. 21.09.20 - XI ZR 648/18, juris Rn 3; OLG Jena, Beschl. v. 6.4.21 - 5 W 160/19, juris Rn 16 m.N.; OLG Brandenburg, Urt. v. 20.01.21 - 4 U 71/20, juris Rn 129; zur Unterschiedlichkeit der Bewertung Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn 16.209); aus ihnen kann daher für die vorliegende Fallgestaltung des verbundenen Geschäfts nach § 358 BGB nichts abgeleitet werden (zutr. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 - 31 U 35/19, juris Rn 40). Entscheidend ist zudem, dass - unabhängig von den einschlägigen Grundsätzen der Bewertung - das Rechtsschutzbedürfnis des Darlehensnehmers anerkannt ist, weiteren Forderungen der Bank nach Zins- und Tilgungsleistungen selbständig im Wege der negativen Feststellungsklage entgegenzutreten, und die Zuständigkeit nicht wegen vermeintlicher Streitwertgrundsätze ignoriert werden kann (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn 41). Von einer Unanwendbarkeit von § 29 ZPO ist auch nicht deshalb auszugehen, weil die Vorschrift im Urteil des BGH vom 09.04.2002 - XI ZR 32/99, BGHZ 150, 264 nicht erörtert worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 02.07.2019 - 6 U 312/18, juris Rn 32; Senat, Beschl. v. 15.10.2020 - 8 U 24/20 Rn 8). Der Umstand, dass für negative Feststellungsklage und Rückzahlungsklage verschiedene Gerichtsstände bestehen, stellt entgegen dem Landgericht keine „künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts“ dar, sondern ist Folge der vom Gericht anzuwendenden geltenden Zuständigkeitsregelungen, die nicht mit Hinweis auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte übergangen werden können (s. etwa OLG Stuttgart, Urt. v. 02.07.2019 - 6 U 312/18, juris Rn 33 f.; BayObLG, Beschl. v. 24.06.2021 - 101 AR 64/21, juris Rn 64), zumal dem Darlehensnehmer ohne weiteres die Möglichkeit offen steht, sämtliche Ansprüche im allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Beklagten zu verfolgen (zutr. OLG Stuttgart, Urt. v. 04.05.2021 - 6 U 769/20, juris Rn 20). b) Die Klage auf Feststellung der Erledigung ist jedoch unbegründet. Auf die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (s. etwa BGH NJW 2017, 3521 Rn 30 m.N.; Zöller/Althammer, a.a.O., § 91 a Rn 44). aa) Das ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil nach der Rechtsprechung des BGH nur Vorgänge nach Rechtshängigkeit zur Erledigung führen können, so dass für eine Erledigungsfeststellung wegen Vorgängen vor Rechtshängigkeit kein Raum ist (s. BGHZ 197, 147 = NJW 2013, 2201 Rn 19 m.N.; referierend Zöller/Althammer, a.a.O., Rn 41), und die negative Feststellungsklage bereits bei Klagezustellung unzulässig war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, Tz. 13). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Darlehensgeber die Wirksamkeit des Widerrufs durch den Darlehensnehmer bestreitet. Seine Bestandsbehauptung zielt dann auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, Tz. 15). Das Feststellungsinteresse entfällt jedoch, wenn und soweit (zur Teilbarkeit des Interesses an einer negativen Feststellungsklage s. allg. BGH NJW 2020, 148 Rn 16) die Zahlung, die Gegenstand der Berühmung war, bereits erbracht worden ist; in diesem Fall kann die Inanspruchnahme nicht mehr abgewendet werden und ist (ohnehin) eine Leistungsklage auf Rückzahlung notwendig bzw. endet die „Berühmung“ (s. BGH, Urt. v. 19.02.2019 -XI ZR 225/17, juris Rn 12; OLG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2022 - 6 U 176/21, juris Rn 38; OLG Köln MDR 2019, 433 - juris Rn 17; OLG Celle, Urt. v. 25.03.2022 - 3 U 130/21, juris Rn 69-71). Dass die Zahlung unter Vorbehalt erbracht worden ist, ändert am Wegfall des Feststellungsinteresses nichts, da der Vorbehalt nur den Einwand des § 814 BGB ausschließt und der Erfüllungswirkung nicht entgegen steht (s. OLG Celle a.a.O., Rn 71). Vorliegend hat der Kläger die Darlehensraten für März bis Juni 2019 sogar bereits vor Anhängigkeit (03.07.2019) gezahlt, so dass für eine Erledigung und Kostentragung der Beklagten schon im Ansatz kein Raum ist. Aber auch die Ratenzahlung für Juli und August und die Schlusszahlung im August 2019 erfolgten vor Rechtshängigkeit. Auf der Grundlage der anerkannten Rechtsprechung des BGH ist eine Erledigungsfeststellung somit insgesamt unbegründet. bb) Gegenwärtig hat der Senat keinen Anlass näher darzulegen, dass die Gestaltung des Darlehensvertrags in Bezug auf Pflichtangaben und Widerrufsinformation ordnungsgemäß sein dürfte und der Widerruf vom 06.02.2019 wegen Nichtwahrung der Widerrufsfrist somit unwirksam sein dürfte. Auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 15.10.2020 - 8 U 24/20 - und 19.10.2020 - 8 U 38/19 -, die sich mit den im Wesentlichen gleichen Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit der Vertragsgestaltung betreffend jeweils einen Darlehensvertrag der Beklagten wenden, wird verwiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in 8 U 38/19 wurde zurückgewiesen (BGH XI ZR 568/20, Beschl. v. 08.06.2021), die des Klägers in 8 U 24/20 wurde zurückgenommen (XI ZR 569/20). 2) Die Berufung hat auch in Bezug auf die Zahlungsanträge und den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs keine Aussicht auf Erfolg. a) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass für Ansprüche des Klägers aus einem Rückabwicklungsverhältnis nach §§ 12, 17 ZPO das Landgericht Stuttgart zuständig wäre, so dass das Landgericht Berlin die Klage insoweit zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. Bei der Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag ist ein einheitlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers nach zutreffender Ansicht nicht gemäß § 29 ZPO begründet. Diese Frage ist allerdings streitig. Der Senat nimmt auf die ausführliche Darstellung des Streitstands im Urteil des OLG Braunschweig vom 03.05.2022 - 4 U 525/21, juris Rn 32 ff Bezug und folgt den wesentlichen Gründen (a.a.O., Rn 40 ff) für die Auffassung, dass im Falle des Widerrufs insbesondere in Ansehung der Vorleistungspflicht des Käufers nach § 357 Abs. 4 BGB ein gemeinsamer Erfüllungsort nicht am „Austauschort“ - also dem Ort der Belegenheit der Kaufsache- begründet ist, sondern die Rückabwicklungsansprüche gesonderten Gerichtsständen unterliegen können und - im Fall des verbundenen Geschäfts - der Erfüllungsort für die vom Verbraucher geltend gemachte Rückzahlungsverpflichtung somit am Sitz der Bank liegt (ebenso etwa Zöller/Schultzky, a.a.O., § 29 Rn 25.51 a.E. m.N.). Der Senat hat in seinem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 19.10.2020 - 8 U 38/19- insoweit ausgeführt: „[21] Die Klageanträge zu 2), 3) und 4) hat das Landgericht zu Recht als unzulässig angesehen, weil das Landgericht Berlin für diese Anträge örtlich nicht zuständig ist. Für die beiderseitigen Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Darlehens besteht grundsätzlich kein gemeinsamer Erfüllungsort (vgl. Kammergericht Beschluss vom 18.02.2016 - 2 AR 6/16; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 29 ZPO, Rdnr. 25, 50 Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 5. Auflage, § 29 ZPO, Rdnr. 22). Der Kläger sucht vergeblich, dies unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 10.12.2002 - X ARZ 208/02 - in Frage zu stellen. Hiernach hat zwar das nach § 32 ZPO örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; dies bezieht sich aber auf eine Entscheidung über denselben Streitgegenstand (vgl. BGH, a.a.O. Rdnr. 11). Auch bei verbundenen Darlehensverträgen gilt kein gemeinsamer Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Rückabwicklungsansprüche (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18 - Rdnr. 32). Zwar wird für die Ansprüche bei Rücktritt von einem Kaufvertrag überwiegend ein einheitlicher Gerichtsstand im Sinne von § 29 ZPO an dem Ort angenommen, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet (vgl. OLG München, Urteil vom 13.01.2014 - 19 U 3721/13 - juris Rdnr. 14; OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 - I-28 U 91/15 - juris, Tz. 33; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage, § 269 Rdnr. 14; Zöller/ Schultzky, a.a.O. jeweils m.w.N.), weil sie dort zurück zu gewähren ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1961 - VIII ZR 167/60; BGH, Urteil vom 9.3.1983 - VIII ZR 11/82 - BGHZ 87, 104). Bei Widerruf eines mit einem Kauf verbundenen Darlehens kann der Verbraucher aber gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 4 BGB in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung eine Rückzahlung erst nach Rücksendung der Ware beanspruchen. Der Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, hat in dieser Konstellation nicht die prägende Bedeutung, dass dort ein gemeinsamer Gerichtsstand für alle Rückabwicklungsansprüche anzunehmen wäre, auch wenn sich das OLG Hamm (Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18 - juris Rn. 79) für seine gegenteilige Auffassung auf eine Vergleichbarkeit der Interessenlage mit derjenigen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages sowie Praktikabilitätsgründe für eine einheitliche Zuständigkeit beruft.“ Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom BGH mit Beschluss vom 08.06.2021 - XI ZR 568/20 - zurückgewiesen. Zu bedenken ist dabei, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit einer Klärung durch den BGH nach § 545 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich ist, da die Prüfung der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts durch den BGH danach schlechthin ausgeschlossen ist und insoweit auch eine Revisionszulassung ohne Wirkung bleiben würde (s. BGH WRP 2017, 179 - juris Rn 15; Zöller/Heßler, a.a.O., § 545 Rn 15). Deshalb steht der Streit über die Zuständigkeit einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO auch nicht entgegen (s. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.2021 - 24 U 315/20, juris Rn 22). b) Im Übrigen wären die Leistungsanträge jedenfalls derzeit unbegründet, weil der Kläger nach §§ 357 Abs. 4 i.V.m. § 358 Abs. 4 S. 1 BGB in Bezug auf die Rückgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist - und zwar auch hinsichtlich der Ansprüche nach § 812 BGB wegen der nach Widerruf gezahlten Raten (s. BGH MDR 2022, 447 - juris Rn 17) - und der Klageantrag auf Rückzahlung „nach“ Rückgabe in entsprechender Anwendung von § 322 Abs. 2 BGB erfordert, dass die Beklagte in Annahmeverzug ist (s. BGH MDR 2022, 447 - juris Rn 15 f.; BGHZ 227, 253 Rn 29), was wiederum voraussetzt, dass ein wörtliches Angebot der Bringschuld des Klägers gerecht wird (s. BGH MDR 2022, 447 Rn 16). Dies ist nicht ersichtlich. Im Widerrufsschreiben vom 06.02.2019 wurde nur die Herausgabe an einen „Vertragspartner“ in der Nähe des Klägers angeboten, und im anwaltlichen Schreiben vom 24.04.2019, S. 24 an den Kfz-Händler, bei dem das Fahrzeug gekauft wurde. c) Ferner ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Rückabwicklungsklage mangels Wirksamkeit des Widerrufs aus den Gründen der Entscheidungen des Senats vom 15.10.2020 (8 U 24/20) und vom 19.10.2020 (8 U 38/19) ohne Erfolg bleiben dürfte. 3) Über die Hilfswiderklage vom 16.09.2020 auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers zum Wertersatz wegen Wertminderung des Fahrzeugs (bei der es sich um eine zulässige, insbesondere rechtzeitige Anschlussberufung handelt, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO) wird der Senat bereits mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden haben. 3) Die Sache ist nicht an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zurückzuverweisen, weil sie entscheidungsreif ist (s. BGH, Urt. v. 28.02.2005 - II ZR 2203/03, juris Rn 12). II. Betreffend die Klage auf Feststellung der Erledigung des negativen Feststellungsantrags ist die Berufung aus den Gründen des Hinweisbeschlusses zurückzuweisen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Klage - abweichend vom Urteil des Landgerichts - nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot liegt darin nicht (s. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 528 Rn 32 m.N.). III. Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als das Landgericht Berlin die ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nach Widerruf betreffenden Anträge zu 2. bis 5. als unzulässig abgewiesen hat. Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses hat das Landgericht Berlin seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint. Ergänzend wird etwa noch auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 23.11.2021 - 6 U 16/21, juris Rn 55 verwiesen, das im Übrigen einen der hiesigen prozessualen Situation entsprechenden Fall betrifft. Eine Begründung der örtlichen Zuständigkeit der Berliner Gerichte kam aus den Gründen der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 08.08.2022 durch zweitinstanzliche „rügelose Einlassung“ der Beklagten nicht in Betracht, da § 39 ZPO insoweit nicht anwendbar ist. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kam nicht zustande. Der Senat hat den Rechtsstreit wegen der Anträge zu 2. bis 5. jedoch unter Aufhebung des insoweit rechtsfehlerfrei ergangenen Urteils des Landgerichts Berlin auf den zweitinstanzlichen hilfsweisen Verweisungsantrag gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständige Landgericht Stuttgart zu verweisen (vgl. BGHZ 202, 39 Rn 52; OLG Braunschweig, Urt. v. 03.05.2022 - 4 U 525/21, juris Rn 58 m.N.). Den Erwägungen der Beklagten im Schriftsatz vom 22.08.2022 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Kammergerichts 24 U 92/21 vom 11.07.2022 vermag der Senat nicht zu folgen. Sie laufen darauf hinaus, eine Verweisung entgegen der vom BGH anerkannten Möglichkeit eines zweitinstanzlichen Verweisungsantrags abzulehnen. Dass das angefochtene Urteil betreffend die Frage der örtlichen Unzuständigkeit rechtsfehlerfrei ist, steht außer Frage, steht der Aufhebung und Verweisung jedoch nach der BGH-Rechtsprechung nicht entgegen. Auf die Frage, ob der Senat die Klage in der Sache für unbegründet halten würde, kommt es nicht an, da über die Begründetheit vom zuständigen Gericht zu entscheiden ist. IV. Ungeachtet der Verweisung entscheidet der Senat über die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, da die Kostentragung des Klägers insoweit bereits jetzt außer Frage steht. Über die Kosten erster Instanz wird das zuständige Landgericht Stuttgart zu entscheiden haben (ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 23.11.2021 - 6 U 16/21, juris Rn 57, 59; KG, Urt. v. 01.03.2011 - 14 U 122/08, juris Rn 15; OLG Braunschweig, Urt. v. 03.05.2022 - 4 U 525/21, juris Rn 66 f.). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO analog, die Wertfestsetzung auf den §§ 47, 48 GKG (Nettodarlehensbetrag 28.500 € + Anzahlung 7.500 €, s. BGH, Beschl. v. 29.05.2015 - XI ZR 335/13).