Leitsatz: 1. Eine Identität des Streitgegenstands fehlt bei einer Klage auf Feststellung, dass der Darlehensnehmer aufgrund seines Widerrufs aus dem Darlehensvertrag keine Leistungen mehr schuldet (negative Feststellungsklage), und einer Leistungsklage, die auf Rückzahlung der vom Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung für den finanzierten Kaufgegenstand gerichtet ist. 2. Der in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Grundsatz der perpetuatio fori findet seine Grenze im Falle einer Klageänderung nach § 263 ZPO oder einer qualitativen Klageerweiterung. 3. Ein Sachzusammenhang und/oder prozessökonomische Erwägungen können einen Gerichtsstand für die Zahlungsklage des Darlehensnehmers an seinem Wohnsitz nicht begründen. 4. Eine hilfsweise erklärte Erledigung der Hauptsache ist mit mit einem auf Verurteilung gerichteten Hauptantrag nicht zu vereinbaren. Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juli 2021 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az.: 014 O 230/20) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: A. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der in J. wohnende Kläger erwarb im März 2016 einen gebrauchten A. zu einem Kaufpreis von 39.890,00 Euro. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 10.900,00 Euro. Zur Finanzierung des darüber hinausgehenden Kaufpreises schloss er mit der Beklagten, die ihren Sitz in X. hat, am 29. März 2016 einen Darlehensvertrag über 28.990,00 Euro. Das Darlehen mit einem Sollzinssatz von 3,92 % war ab Mai 2016 in monatlichen Raten von 261,53 Euro sowie einer im April 2021 fälligen Schlussrate in Höhe von 17.950,50 Euro zurückzuzahlen. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsinformation. Hinsichtlich des konkreten Wortlauts der Widerrufsinformation sowie des gesamten Vertrages wird auf die als Anlage K1 (Bl. 13 ff. LGA) eingereichte Ablichtung Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 4. März 2020 als verfristet zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 26. März 2020 wiederholte der Kläger den Widerruf, bot die Rückgabe des finanzierten Fahrzeuges an und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 9. April 2020 auf, mitzuteilen, wann und wo die Übergabe des Fahrzeugs stattfinden soll. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 1. April 2020 erneut zurück. Mit seiner beim Landgericht Münster erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass seine primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 29. März 2016 über 28.990,00 Euro zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs vom 25. Februar 2020 erloschen sind. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Aus diesem Grund stehe ihm ein zeitlich unbegrenztes Widerrufrecht zu. Die ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde enthalte zudem nicht sämtliche erforderlichen Pflichtangaben. Nachdem der Kläger das Darlehen mit Zahlung der Schlussrate im April 2021 vollständig abgelöst und die Beklagte das ihr eingeräumte Sicherungseigentum am Fahrzeug freigegeben hatte, hat der Kläger seinen Antrag mit Schriftsatz vom 2. Juni 2021 für erledigt erklärt. Er hat sodann beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44.542,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Herausgabe des Kraftfahrzeugs A. Fahrzeug- Identifizierungsnummer FIN01 an die Beklagte, 2. hilfsweise festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag zulässig und begründet war und sich durch die Beendigung des Leistungsaustausches erledigt hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hilfswiderklagend 1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, das Fahrzeug A., Fahrzeug-Identifizierungsnummer FIN01, an sie herauszugeben und an sie Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs A. Fahrzeug-Identifizierungsnummer FIN01 zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an sie im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie für den Zeitraum zwischen Auszahlung der Darlehensmittel an den Verkäufer unter Rückgabe des Fahrzeugs A. Fahrzeug-Identifizierungsnummer FIN01 und unmittelbar anschließender Saldierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche, Nutzungsersatz i.H.v. 3,92 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Sie hat zudem die Auffassung vertreten, die Widerrufsbelehrung sei gesetzeskonform und enthalte sämtliche Pflichtangaben, so dass der Widerruf nicht fristgerecht erklärt worden sei. Das Landgericht hat die Klage als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass es für den klageerweiternd gestellten Zahlungsantrag örtlich unzuständig sei. Erfüllungsort des mit dem Antrag geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung der Darlehensraten sei der Sitz der Beklagten in X.. Bei der Rückzahlungsverpflichtung handele sich um eine qualifizierte Schickschuld. Es sei auch nicht von einem einheitlichen Erfüllungsort am Sitz des Verbrauchers auszugehen; vielmehr sei der Erfüllungsort für die jeweiligen Verbindlichkeiten beider Vertragsteile selbstständig zu bestimmen. Für den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag aus der Klageschrift und damit auch für die Feststellung der Erledigung dieses Antrages sei seine örtliche Zuständigkeit zwar gegeben. Dieser Antrag sei aber unbegründet, weil die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger rechtsmissbräuchlich sei. Der Kläger habe seine Erklärung widerrufen, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne – was er zu Unrecht meine – zum Wertersatz verpflichtet zu sein. In seinem Schreiben vom 25. Februar 2020 habe der Kläger der Beklagten keinerlei Wertersatz für die Nutzungsdauer des Pkw angeboten. Auch im Anwaltsschreiben vom 26. März 2020 habe der Kläger lediglich die Übergabe des Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln angeboten, nicht jedoch die Zahlung von Wertersatz. Damit nutze der Kläger eine Rechtsstellung missbräuchlich aus und verstoße gegen Treu und Glauben. Dem stehe nicht entgegen, dass der Klägervertreter im Schriftsatz vom 2. Juni 2021 die grundsätzliche Pflicht des Klägers, Wertersatz zu leisten, unstreitig gestellt habe, da es sich hierbei um ein rein prozesstaktisches Verhalten handele. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe verkannt, dass die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich des Zahlungsantrags gegeben sei. Der Gerichtsstand des § 29 ZPO liege an dem Ort, an welchem sich die Kaufsache vertragsgemäß befinde; dies sei sein Wohnort. Der von ihm erklärte Widerruf sei wirksam. Die Beklagte habe die erforderlichen Pflichtangaben weder umfassend noch eindeutig noch unmissverständlich erteilt. Das Urteil des Landgerichts könne auch bezüglich des Klageantrags zu 2. keinen Bestand haben, da er das Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt habe. Jedenfalls bei europarechtskonformer Auslegung der Regelung des § 242 BGB scheide das Eingreifen dieses Rechtsinstitutes aus. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union habe mit Urteil vom 9. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 unmissverständlich entschieden, dass die Richtlinie 2008/48 dahingehend auszulegen sei, dass im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher kein Rechtsmissbrauch anzunehmen sei, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei. Dies sei hier der Fall, da unter anderem die erforderliche Pflichtangabe über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinses in der Vertragsausfertigung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Der Kläger trägt weiter vor, seine Rechtsschutzversicherung habe einen Wertverlust seit Übernahme des Fahrzeugs i.H.v. 20.240,00 Euro errechnet. Gegen diesen Anspruch der Beklagten werde die Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Zinsen i.H.v. 4.652,30 Euro erklärt. Gegen den Restanspruch der Beklagten i.H.v. 15.587,70 Euro rechne er mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Tilgungsleistungen i.H.v. 28.990,00 Euro auf. Es ergebe sich unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf Rückzahlung der Anzahlung i.H.v. 10.900,00 Euro zu seinen Gunsten eine Forderung i.H.v. 24.302,30 Euro. Hinsichtlich des Teilbetrages i.H.v. 20.240,00 Euro erkläre er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit der Berufungsbegründung vom 29. November 2021 hat der Kläger zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. Juli 2021- 014 O 230/20 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.302,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges A. mit der FIN: FIN01 an die Beklagte; 2. festzustellen, dass der Antrag aus der Klageschrift in der Hauptsache erledigt ist; 3. die Hilfswiderklagen abzuweisen. Nachdem der Kläger mit Verfügung vom 19. Juni 2023 darauf hingewiesen worden war, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster für den als Antrag zu 1. in der Berufungsbegründung angekündigten Zahlungsantrag – wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt – auch nach Ansicht des Senats nicht bestehe, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Juni 2023 den Rechtsstreit hinsichtlich des als Berufungsantrag zu 1. gestellten Zahlungsantrags über 24.302,30 Euro ebenfalls für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Münster vom 01. Juli 2021 – 014 O 230/20 – abzuändern und 1. a) festzustellen, dass seine primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 29. März 2016 über 28.990,00 EUR zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 25. Februar 2020 erloschen sind; b) hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Antrags zu 1. a) festzustellen, dass der Antrag aus der Klageschrift in der Hauptsache erledigt ist; 2. festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der geforderten Zahlung eines (Teil-)Betrags in Höhe von 20.240,00 EUR (nach Herausgabe des Fahrzeuges A. mit der FIN: FIN01 an die Beklagte) in der Hauptsache erledigt ist; 3. die Hilfswiderklagen als unzulässig abzuweisen; 4. festzustellen, dass der mit der Berufungsbegründung vom 29. November 2021 gestellte Zahlungsantrag zu 1. über 24.302,30 Euro ursprünglich zulässig und begründet war. Hinsichtlich des gestellten Hilfsantrags zu 1.b) hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2023 der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen. Die Beklagte beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte im Wege der Widerklage für den Fall, dass das Gericht die Klage zumindest teilweise für zulässig und begründet erachtet, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie Wertersatz für den bis zum Zeitpunkt seiner Herausgabe an sie eingetretenen Wertverlust des A. Fahrzeug - Identifizierungsnummer FIN01 zu zahlen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Ebenfalls genügt die Berufungsbegründung (noch) den Anforderungen aus § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO. Sie setzt sich zwar in großem Umfang aus Textbausteinen zusammen, die die angefochtene Entscheidung nicht betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19, juris Rn. 10 f. mwN; Beschluss vom 27. Februar 2023 – VIa ZR 1273/22, juris Rn. 5). So rügt der Kläger z.B. mehrfach, das Landgericht habe fehlerhaft entschieden, dass die Pflichtangaben umfassend erteilt worden seien, obwohl das Landgericht dies ausdrücklich hat dahinstehen lassen. Ungeachtet dessen weist der Schriftsatz vom 29. November 2021 – u.a. durch den Vortrag zur örtlichen Zuständigkeit sowie zur Rechtsmissbräuchlichkeit – auch einen Bezug zum konkreten Streitfall auf und macht hinreichend deutlich, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Kläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. II. Die Berufung ist unbegründet, da auch die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge des Klägers keine für ihn günstigere Entscheidung rechtfertigen. Die Anträge zu 1.a), 2. und 4. sind als unzulässig abzuweisen. Für den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers zu 1.b) bzw. für eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien verblieb neben dem Antrag zu 1.a) kein Raum. 1. Der Antrag des Klägers zu 1.a) gerichtet auf die Feststellung, dass seine primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag vom 29. März 2016 aufgrund des Widerrufs vom 25. Februar 2020 erloschen sind, ist unzulässig. a. Zwar konnte der Kläger mit dem Antrag zu 1.a) seinen ursprünglichen Antrag aus der Klageschrift vom 10. Juni 2020 wieder aufgreifen, weil er an seine – insoweit einseitig gebliebene – Erledigungserklärung aus dem Schriftsatz vom 2. Juni 2021 nicht gebunden war. Bei der Erledigungserklärung handelt es sich um eine Prozesshandlung, die – wenn sie einseitig bleibt – eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klagebeschränkung darstellt. Sie enthält den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Solange sich die Beklagte nicht angeschlossen hat und über diesen Antrag noch nicht – wie hier – rechtskräftig entschieden ist, ist eine Rückkehr zu dem ursprünglichen Klageantrag möglich; dieser Wechsel ist ebenfalls als eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung zu behandeln (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 – I ZR 157/98, juris Rn. 19; Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 191/13, juris Rn. 23 mwN). Auch steht außer Frage, dass der negative Feststellungsantrag des Klägers auf Tatsachen gestützt wird, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat; § 533 ZPO findet auf eine Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 160/09, juris Rn. 6, 9, 12 mwN; Urteil vom 11. Dezember 2015 – V ZR 26/15, juris Rn. 32). b. Dem Feststellungsantrag fehlt es aber an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, welches für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 572/16, juris Rn. 15 mwN). (1.) Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer von der beklagten Partei (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der vom Kläger verneinten Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15, juris Rn. 13). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu besitzen. Die Rechtsstellung des Klägers ist auch schutzwürdig betroffen, wenn die Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen oder zukünftig ein Anspruch ergeben (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15, juris Rn. 15 mwN). (2.) Nach diesen Maßstäben liegt ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht vor. Der Kläger hat im April 2021 das Darlehen durch Zahlung der Schlussrate vollständig abgelöst. Die Beklagte berühmt sich seitdem keines Anspruchs aus dem Darlehensvertrag vom 29.03.2016 mehr; dies hat sie im Termin nochmals bestätigt. Auch der Klägervertreter hat zugestanden, dass ihm nicht bekannt sei, dass die Beklagte seit Erhalt der letzten Zahlung und nach Freigabe der Sicherheit noch vertragliche Erfüllungsansprüche geltend gemacht hätte. Dem entspricht, dass der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 2. Juni 2021 den Feststellungsantrag für erledigt erklärt hat, weil – so seinerzeit der Kläger – der Leistungsaustausch beendet worden sei. Er rechnete danach bereits im Juni 2021 nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 – XI ZR 6/22, juris Rn. 22). 2. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 2. und zu 4. – gerichtet auf Feststellung der Erledigung der ursprünglichen Anträge auf Rückzahlung der vom Kläger erbrachten Leistungen in Höhe von 20.240 Euro und 24.302,30 Euro – ebenfalls unzulässig. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bestand für die in erster Instanz erhobene Zahlungsklage über 44.542,43 Euro nicht. Dies gilt entsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge auf Feststellung der Erledigung der Zahlungsklage. a. Bei den einseitig gebliebenen Erledigungserklärungen des Klägers (Anträge zu 2. und 4.), mit denen von einem Leistungsantrag auf Feststellungsanträge übergegangen worden ist, handelt es sich um privilegierte Klageänderungen nach § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 – V ZR 26/15, juris Rn. 32; Urteil vom 1. Juni 2017 – VII ZR 277/15, juris Rn. 30; Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, juris Rn. 16; Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 264 Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 264 Rn. 3b). Folge davon ist, dass die einseitigen Erledigungserklärungen des Klägers, die die ursprünglichen Zahlungsanträge ersetzt haben, sich nicht auf die örtliche Zuständigkeit auswirken (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die einseitige Erledigungserklärung als privilegierte Klageänderung lässt weder eine einmal festgestellte örtliche Zuständigkeit entfallen, noch kann sie eine von der ursprünglichen Zuständigkeit abweichende örtliche Zuständigkeit begründen; die Zuständigkeit für die Feststellung der Erledigung folgt vielmehr der Zuständigkeit für den erledigt erklärten Hauptantrag. Dem entspricht, dass die Erledigung der Hauptsache auch nur festzustellen wäre, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, juris Rn. 30; Urteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, juris Rn. 58; Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, juris Rn. 16). Eine einmal festgestellte Unzulässigkeit der Klage setzte sich mithin grundsätzlich nach Erklärung der Erledigung materiell-rechtlich fort. b. Zu Recht hat das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit für den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Rückzahlung der vom Kläger erbrachten Leistungen in Höhe von 44.542,43 Euro (ehemals Antrag zu 1.) verneint. Die Beantragung einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht hat der Kläger trotz der erteilten Hinweise des Landgerichts abgelehnt. (1.) Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts für den Zahlungsantrag in Höhe von 44.542,30 Euro folgt nicht aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, weil das Landgericht für den in der Klageschrift ursprünglich angekündigten Hauptantrag – der negativen Feststellungsklage – örtlich zuständig war. (a.) § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schreibt die Fortdauer der Zuständigkeit des in zulässiger Weise angerufenen Gerichts aus Gründen der Prozessökonomie vor. Hat der Kläger bei einem nach der prozessrechtlichen Ordnung zuständigen Gericht Klage erhoben, ist in der Regel auch bei einer nach Rechtshängigkeit eingetretenen Veränderung jeder weitere Zuständigkeitsstreit ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 26. April 2001 – IX ZR 53/00, juris Rn. 9). Der in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Grundsatz der perpetuatio fori findet allerdings seine Grenze im Falle einer Klageänderung nach § 263 ZPO. Stellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Entscheidung, ist das angerufene Gericht befugt, seine Zuständigkeit für dieses Begehren zu prüfen (BGH, Urteil vom 26. April 2001 – IX ZR 53/00, juris Rn. 11 mwN; Urteil vom 17.04.2013 - XII ZR 23/12, juris Rn. 23; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 261 Rn. 81; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 261 Rn. 12). (b.) Werden diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat die zunächst erhobene negative Feststellungsklage nicht zu einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts auch für die Zahlungsklage nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO geführt. (aa.) Mit seinem Antrag gerichtet auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 44.542,30 Euro hat der Kläger seine ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage schon nicht aufgegeben. Er hat letzteren Antrag neben dem Zahlungsantrag weiterverfolgt, und zwar in erster Instanz zunächst hilfsweise auf Feststellung der Erledigung, während er in zweiter Instanz – wie dargelegt – zu seinem in der Klageschrift gestellten negativen Feststellungsantrag zurückgekehrt ist. Danach handelte es sich bei dem in erster Instanz verfolgten Zahlungsantrag des Klägers um eine nachträgliche objektive Klagehäufung in Eventualstellung (§ 260 ZPO) mit der Folge, dass die örtliche Zuständigkeit des Gerichts grundsätzlich für jeden Anspruch getrennt zu prüfen ist, wenn eine qualitative Klageerweiterung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – I ZR 127/13, juris Rn. 13; Urteil vom 22. Januar 2015 – I ZR 127/13, juris Rn. 13; OLG X., Urteil vom 23. Januar 2018 – 6 U 238/16, juris Rn. 48 f.). Eine solche nachträgliche qualitative Klageerweiterung ist wie eine Klageänderung nach § 263 ZPO zu behandeln (BGH, Urteil vom 27. September 2006 – VIII ZR 19/04, juris Rn. 8; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 260 Rn. 29 und § 263 Rn. 21), die – wie unter (a.) ausgeführt – eine Fortdauer der Zuständigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausschließt. (bb.) Eine qualitative Klageerweiterung ist hier gegeben, da der Kläger mit seinem in erster Instanz als Hauptantrag gestellten Zahlungsantrag ein anderes Klageziel verfolgt hat als mit seinem ursprünglich in der Klageschrift angekündigten Feststellungsantrag bzw. seinem anschließend hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Erledigung. Mit dem erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag hat der Kläger nicht mehr – wie mit dem negativen Feststellungsantrag – die primären Erfüllungsansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag geleugnet. Er beanspruchte mit dem Antrag nun die Rückzahlung erbrachter Leistungen aus durch seinen Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen sowie – soweit Zahlungen nach dem Widerruf erfolgt sind – aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Der geänderte Antrag stützte sich danach auf andere Rechtsverhältnisse bzw. einen anderen Klagegrund; er stellt sich gegenüber dem auf den Darlehensvertrag gerichteten Feststellungsantrag als „aliud“ dar (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 – VI ZR 118/19, juris Rn. 9; OLG X., Urteil vom 23. Januar 2018 – 6 U 238/16, juris Rn. 47 ff., Rn. 57 ff.). Diesem Ergebnis entspricht, dass auch der Austausch einer negativen Feststellungsklage durch eine Zahlungsklage gerichtet auf die Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung sowie vor und nach Widerruf erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen als Klageänderung nach § 263 ZPO und nicht als eine § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO unterfallende Klageumstellung einzuordnen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 – XI ZR 572/16, juris Rn. 17; Urteil vom 2. April 2019 – XI ZR 583/17, juris Rn. 13; Urteil vom 26. November 2019 – XI ZR 30//18, juris Rn. 13; Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15, juris Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 26. Mai 2021 – 13 U 205/19, juris Rn. 31; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020 – 4 U 100/19, juris Rn. 161; a.A. zwar KG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2023 – 26 U 7/20, juris Rn. 47, 53 ff., das eine privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO bejaht, anschließend die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts aber – ohne Prüfung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO – verneint). (2.) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster für die Anträge zu 2. und 4. folgt ebenfalls nicht aus §§ 12 ff. ZPO. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten liegt gem. §§ 12, 17 ZPO am Ort ihres Sitzes in X.. Die Vermittlung von Darlehensverträgen durch die Autohäuser ohne eigene Entscheidungsbefugnis reicht für die Annahme einer Niederlassung der Beklagten im Sinne von § 21 ZPO am Sitz des Autohauses, welcher im vorliegenden Fall zudem in Offenbach war, nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 – II ZR 188/86, juris Rn. 17; Senat, Urteil vom 16. Dezember 2019 – 31 U 90/19, juris Rn. 56 sowie Urteil vom 26. April 2023 – 31 U 87/21, juris Rn. 25). (3.) Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich ferner nicht aus § 29 Abs 1 ZPO. (a.) Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Nach § 270 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 269 BGB sind Geldschulden im Zweifel an dem Ort zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. bei juristischen Personen seinen Sitz hatte. Dass Leistungshandlung und Leistungserfolg dabei häufig auseinanderfallen, ändert gemäß § 270 Abs. 4 BGB nichts daran, dass Leistungsort im Sinne des § 269 BGB der Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners bleibt (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, juris Rn. 27 mwN). Danach hätte die Beklagte die Leistungshandlung für einen etwaigen, hier zunächst streitgegenständlichen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und der Kaufpreisanzahlung an ihrem Sitz in X. zu erbringen, so dass der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO derselbe wäre wie der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten gemäß §§ 12, 17 ZPO. Soweit der Kläger seine Zahlungsanträge einseitig für erledigt erklärt hat und nunmehr die Feststellung begehrt, dass diese ursprünglich zulässig und begründet waren, gilt – wie ausgeführt – gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nichts Abweichendes. (b.) Wie der Senat mit Urteil vom 26. April 2023 (31 U 87/21, juris Rn. 28 ff.) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsansicht entschieden hat, kann sich der Kläger auch nicht auf einen einheitlichen Erfüllungsort an seinem Wohnsitz berufen, weil sich das Fahrzeug vertragsgemäß im Zeitpunkt des Widerrufs dort befand. Die für die Rückabwicklung von Kaufverträgen nach einem Rücktritt des Käufers entwickelten Grundsätze sind nicht entsprechend anwendbar. (aa.) Zwar kann sich gemäß § 269 Abs. 1 BGB aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, eine von der unter (3.)(a.) dargelegten Grundregel abweichende Bestimmung hinsichtlich des Leistungsortes ergeben. So wird bei einem Rücktritt von einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag auf der Grundlage eines gesetzlichen Rücktrittsrechts als Erfüllungsort für die vom Käufer begehrte Rückzahlung des Kaufpreises – welche grundsätzlich Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache zu erfolgen hat – der Ort angesehen, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (OLG München, Urteil vom 4. Oktober 2018 – 24 U 1279/18, juris Rn. 10; OLG X., Urteil vom 13. Januar 2016 – 9 U 183/15, juris Rn. 6; OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2015 – 28 U 91/15, juris Rn. 33; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 269 Rn. 14, MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl., § 269 Rn. 42, Zöller-Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 29 Rn. 25.51, jeweils mwN; a.A. LG München, Beschluss vom 27. Mai 2016 – 31 O 4974/16, juris Rn. 5 mwN). Die Bestimmung des Belegenheitsorts als gemeinsamer Erfüllungsort des Rückgewährschuldverhältnisses rechtfertigt sich nach herrschender Auffassung – im Anschluss an die frühere Rechtsprechung zur Wandelung (BGH, Urteil vom 09. März 1983 – VIII ZR 11/82, juris Rn. 14; vgl. OLG X., Urteil vom 13. Januar 2016 – 9 U 183/15, juris Rn. 9) – daraus, dass der vom Verkäufer zu verantwortende Mangel zu dem Rücktritt geführt und der zurücktretende Käufer nach § 346 Abs. 1 BGB den Vertragspartner nur in die Lage zu versetzen habe, über die Ware zu verfügen (OLG Bamberg, Beschluss vom 24. April 2013 – 8 SA 9/13, juris Rn. 22; KG Berlin, Beschluss vom 21. März 2016 – 2 AR 9/16, juris Rn. 10). Diese Verpflichtung sei am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache – mithin regelmäßig am Wohnsitz des Käufers – zu erfüllen (OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2015 – 28 U 91/15, juris Rn. 31 mwN). Korrespondierend zu dieser Verpflichtung des Käufers bestehe ein Anspruch des Käufers auf Rücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer, der naturgemäß ebenfalls am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache zu erfüllen sei. Der Verkäufer habe bei der Rücknahme der Kaufsache dann seine nach § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllende Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises an diesem Ort zu erfüllen (OLG München, Urteil vom 04. Oktober 2018 – 24 U 1279/18, juris Rn. 13; OLG X., Urteil vom 13. Januar 2016 – 9 U 183/15, juris Rn. 6). Seien nach dem Rücktritt die ausgetauschten Leistungen Zug um Zug rückabzuwickeln, dann entspreche es dem mutmaßlichen Willen der Parteien, den Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache als einheitlichen Austausch- und damit Leistungsort auch für den Kaufpreisrückgewähranspruch anzusehen (OLG X., Urteil vom 13. Januar 2016 – 9 U 183/15, juris Rn. 7, 9; OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 28 U 91/15 juris Rn. 32 f.). Für dieses Ergebnis lägen auch praktische Gründe vor. So gestalte sich oftmals eine zur Klärung des Bestehens eines Rücktrittsgrundes erforderliche Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten kostengünstiger, wenn ein Auseinanderfallen von Belegenheits- und Gerichtsort vermieden werde, da ein am Gerichtsort ansässiger Sachverständiger mit der Begutachtung der Sache am selben Ort beauftragt werden könne und der Sachverständige auch keine lange Anreise habe, wenn er zur Erläuterung seines Gutachtens zum Termin geladen werde (OLG München, Urteil vom 4.Oktober 2018 – 24 U 1279/18, juris Rn. 13). (bb.) Eine entsprechende Sachverhaltskonstellation liegt bei dem Widerruf eines Darlehensvertrags, der mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB verbunden ist, aber nicht (mehr) vor (vgl. Senat, Urteil vom 26. April 2023 – 31 U 87/21, juris Rn. 30 ff.). Soweit die Bestimmung des Gerichtsstands am Belegenheitsort der Kaufsache teilweise damit begründet wird, dass der Verkäufer letztlich für den Rücktritt vom Kaufvertrag verantwortlich sei, setzt § 495 Abs. 1 BGB für die Ausübung des Widerrufs keinen von dem Darlehensgeber oder dem Unternehmer des Verbundgeschäfts zu vertretenden Umstand voraus. Die Ausübung des Widerrufsrechts unterliegt der freien Entscheidung des Verbrauchers; der Grund für den Widerruf ist deshalb auch nicht dem Risikobereich des Darlehensgebers oder des Unternehmers zuzuordnen (vgl. OLG X., Urteil vom 13. Januar 2016 – 9 U 183/15, juris Rn. 7; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Januar 2021 – 4 U 94/20, juris Rn. 91 sowie Urteil vom 21. April 2021 – 4 U 95/20, juris Rn. 30). Eine vergleichbare Interessenlage besteht ferner nicht hinsichtlich der nach Widerruf eintretenden Rechtsfolgen. Insbesondere fehlt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. 2013 I S. 3642) ein gemeinsamer Austauschort am Wohnsitz des Darlehensnehmers, auf den sich die Rechtsprechung zum gemeinsamen Erfüllungsort im Falle eines Rücktritts des Käufers maßgeblich stützt. (aaa.) Vor dem 13. Juni 2014 richtete sich die Rückabwicklung des Vertrages nach Widerruf oder Rückgabe der Sache (vgl. § 356 BGB in der bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung, künftig aF) gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig aF) nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt, wobei die wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien gemäß § 348 S. 1 BGB Zug um Zug zu erfüllen waren. Im Falle des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nach § 495 Abs. 1 BGB war der Verbraucher gemäß § 358 Abs. 2 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig aF) auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Nach § 358 Abs. 4 S. 1 1. Halbsatz BGB aF galt für den verbundenen Vertrag § 357 BGB aF entsprechend; der verbundene Vertrag war ebenfalls nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt – gemäß § 348 BGB Zug um Zug – rückabzuwickeln. War das Darlehen dem Unternehmer des verbundenen Vertrags bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen, trat der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein (§ 358 Abs. 4 S. 3 BGB aF). (bbb.) Mit dem am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. 2013 I S. 3642) wurde die Möglichkeit der Rückgabe der Sache nach § 356 BGB aF aufgegeben. Ferner ist der Verweis auf die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entfallen. Die Verpflichtung zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen nach Widerruf folgt nunmehr aus § 355 Abs. 3 S. 1 BGB. Für die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags wurde in § 358 Abs. 4 S. 1 BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung – unabhängig von der Vertriebsform – auf § 355 Abs. 3 BGB verwiesen und je nach Art des verbundenen Vertrags die entsprechende Anwendung der §§ 357 bis 357b BGB bzw. ab dem 28. Mai 2022 der §§ 357 bis 357c BGB angeordnet. Im Übrigen verblieb es dabei, dass der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt, soweit das Darlehen bereits dem Unternehmer zugeflossen ist (§ 358 Abs. 4 S. 5 BGB). In Umsetzung von Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (künftig Verbraucherrechterichtlinie) wurde zudem § 357 Abs. 4 S. 1 BGB eingeführt (vgl. BT- Drucks. 17/12637, Seite 63 linke Spalte; BR-Drucks. 817/12, Seite 102 f.; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 357 Rn. 5). Folge der Gesetzesänderung ist, dass im Falle des Widerrufs nach § 495 Abs. 1 BGB einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, welcher – wie hier – der Finanzierung eines Fahrzeugs dient, dem Darlehensgeber über § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 – XI ZR 152/22, juris Rn. 24). Der Darlehensnehmer kann bei einem Verbundgeschäft nicht mehr – wie vor dem 13. Juni 2014 in §§ 357 Abs. 1 S. 1, 348 BGB i.V.m. § 320 BGB geregelt – die Herausgabe des finanzierten Gegenstands bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, sondern er ist bzgl. der herauszugebenden Ware vorleistungspflichtig. Seine Ansprüche gegen den Darlehensgeber werden gemäß §§ 358 Abs. 4 S.1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB erst durchsetzbar, wenn der Darlehensgeber als in den Verbundvertrag eingetretener Vertragspartner (§ 358 Abs. 4 S. 5 BGB) die Ware zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis der Rücksendung, etwa durch eine Einlieferungsquittung, erbracht hat (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 23; Urteil vom 14. Februar 2023 – XI ZR 152/22, juris Rn. 24; vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Januar 2021 – 4 U 94/20, juris Rn. 92). Das dem Darlehensgeber grundsätzlich zustehende dilatorische Leistungsverweigerungsrecht kann auch zu einem peremptorischen werden, wenn der Zustand, mit dem das Leistungsverweigerungsrecht regelmäßig endet, endgültig nicht mehr eintreten kann, dem Verbraucher also die Rückgewähr der Ware unmöglich ist (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 – XI ZR 152/22, juris Rn. 32; Urteil vom 23. Mai 2023 – XI ZR 6/22, juris Rn. 25). Die Vorschrift des § 357 Abs. 4 S. 1 BGB griff letztlich den Rechtsgedanken des Rückgaberechts nach § 356 BGB aF auf (vgl. BR-Drucks. 817/12 Seite 102 f.; BT- Drucks. 17/12637, Seite 63 linke Spalte). Im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie war es nicht mehr gestattet, das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzen. Die für den Unternehmer entfallende Wahlmöglichkeit nach § 356 BGB aF wurde durch das in § 357 Abs. 4 S. 1 BGB eingeführte Leistungsverweigerungsrecht vom Gesetzgeber als hinreichend kompensiert angesehen; die Regelung stellte grundsätzlich die Rückgabe der Sache vor der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Verbraucher sicher. Sie schützte den Unternehmer – wie vormals die Möglichkeit der Vereinbarung eines Rückgaberechts nach § 356 BGB aF anstelle des Widerrufsrechts – davor, dass der Verbraucher die Sache weiternutzt, dennoch aber bereits die Rückzahlung seines Kaufpreises oder – im Falle des Verbundgeschäfts – die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen verlangt. Eine abweichende Regelung hat der Gesetzgeber allein für den Fall vorgesehen, dass der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen (§ 357 Abs. 4 S. 2 BGB). (ccc.) Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers für eine Vorleistungspflicht nach § 357 Abs. 4 S. 1 BGB sind etwaige frühere Gründe für eine Übertragung der Rechtsprechung zum gemeinsamen Erfüllungsort bei Ansprüchen nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag entfallen. Anders als im kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis handelt es sich bei dem Belegenheitsort der Kaufsache nicht mehr um einen gemeinsamen Austausch- oder Leistungsort von Zug um Zug (§ 348 BGB) zu erfüllenden Verpflichtungen der Parteien (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. September 2022 – 8 U 1054/20, juris Rn. 47). Weder hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Rücknahme der Kaufsache gegen den Darlehensgeber am Ort ihrer vertragsgemäßen Belegenheit, noch kann der Darlehensnehmer – wie im kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis (vgl. OLG X., Urteil vom 13. Januar 2016 – 9 U 183/15, juris Rn. 6) – den Anspruch des Darlehensgebers auf Rückgewähr der Ware dadurch erfüllen, dass er diese an seinem Wohnsitz anbietet oder dort zur Verfügung stellt. Vielmehr muss der Darlehensnehmer nach der seit dem 13. Juni 2014 bestehenden Rechtslage vor der Geltendmachung eigener Zahlungsansprüche aus dem durch Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis seine Verpflichtung zur Rückgewähr der empfangenen Ware, sei es durch Übergabe oder durch nachgewiesene Versendung, erfüllt haben. Denn nur die tatsächliche Rückgabe der Ware – hier gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB an die Beklagte – setzt nach dem gesetzgeberischen Willen den Rückabwicklungsmechanismus in Gang (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 – XI ZR 152/22, juris Rn. 36). Kommt der Darlehensnehmer seiner Vorleistungspflicht nicht nach, führt schon dieser Umstand zur Abweisung seiner Zahlungsklage gegen den Darlehensgeber als derzeit unbegründet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 29; Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22, juris Rn. 43 ff.). Der ursprünglich vertraglich vereinbarte Belegenheitsort der finanzierten Kaufsache ist aufgrund der Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers danach nicht prägend für den Leistungsaustausch der am Darlehensvertrag beteiligten Parteien. Es besteht kein Anlass, entgegen den gesetzlichen Regelungen den Erfüllungsort für einen Zahlungsanspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber nach § 355 Abs. 3 BGB auf diesen Ort zu verlegen (vgl. OLG X., Urteil vom 04. Mai 2021 – 6 U 769/20, juris Rn. 19; vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 269 Rn. 14). Dies gilt unabhängig von der Einordnung der Vorleistungspflicht des Verbrauchers als Bring- oder Schickschuld (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 24). Auch wenn der Leistungsort im Falle einer Schickschuld am Wohnsitz des Darlehensnehmers läge, wäre dieser Leistungsort – da die Erfüllung der Verpflichtung durch Versendung der Kaufsache dem eigenen Zahlungsverlangen vorauszugehen hat – für eine nachfolgende Leistungsklage des Darlehensnehmers ohne Bedeutung (KG Berlin, Beschluss vom 21. September 2022 – 8 U 1054/20, juris Rn. 51). Bei einer Bringschuld entfiele ein gemeinsamer Austauschort ohnehin. Etwas Anderes könnte allein für den – hier nicht zu entscheidenden – Fall gelten, dass der Unternehmer die Abholung gemäß § 357 Abs. 4 S. 2 BGB angeboten hat (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 357 Rn. 5). Billigkeits- oder Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Soweit die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsorts vereinzelt auf den „Sinn und Zweck des in § 358 BGB geregelten Widerrufsdurchgriffs“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07. Februar 2023 – 17 U 16/22, BeckRS 2023, 4742 Rn. 34) gestützt wird, will § 358 BGB zwar den Verbraucher vor Risiken schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags drohen. Deshalb besteht das Widerrufsrecht beim Liefervertrag auch für den die Lieferung finanzierenden Vertrag und umgekehrt (BT-Drucks. 17/12637 Seite 65 linke Spalte). Ein für die Verpflichtungen der nach § 358 Abs. 4 S. 5 BGB beteiligten Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 – XI ZR 537/21, juris Rn. 25) verschiedener Gerichtsstand gehört indes nicht zu den Risiken eines Verbundgeschäfts. Er resultiert aus der allgemein geltenden Regel, dass bei Streitigkeiten aus einem gegenseitigen Schuldverhältnis das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, mithin regelmäßig kein einheitlicher Erfüllungsort besteht (BGH, Urteil vom 07. November 2012 – VIII ZR 108/12, juris Rn. 13). Dem stehen im vorliegenden Fall auch nicht praktische Überlegungen entgegen. Die Vorleistungspflicht des Käufers bzw. Darlehensnehmers dient dazu, dem Unternehmer bzw Darlehensgeber die Bemessung seines Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (nunmehr: § 357a Abs. 1 BGB) zu ermöglichen, was eine physische Prüfung der Ware im Hinblick auf den Pflege- und Erhaltungszustand sowie die Laufleistung voraussetzt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 – XI ZR 152/22, juris Rn. 40). Dieser Wertersatzanspruch wird regelmäßig erst im Rahmen der Klage des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber auf Rückerstattung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen sowie einer eventuell geleisteten Anzahlung streitgegenständlich sein. Ist Leistungsklage an dem Sitz des Darlehensgebers zu erheben, an dem sich zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug nach § 357 Abs. 4 S. 1 BGB grundsätzlich zu befinden hat, kann das dort zuständige Gericht eine Begutachtung zur Wertminderung veranlassen; ein Auseinanderfallen von Belegenheitsort der Kaufsache und Gerichtsort würde vermieden (vgl. OLG München, Urteil vom 04. Oktober 2018 – 24 U 1279/18, juris Rn. 13). Es verbleibt danach bei der Regelung des § 270 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 269 BGB, wonach Zahlungsansprüche des Darlehensnehmers im Falle des Widerrufs grundsätzlich am Sitz des Rückgewährschuldners zu erfüllen sind; dieser Leistungsort begründet gemäß § 29 Abs. 1 ZPO auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (KG Berlin, Beschluss vom 21. September 2022 – 8 U 1054/20, juris Rn. 47; OLG Braunschweig, Urteil vom 03. Mai 2022 – 4 U 582/21, juris Rn. 16 ff.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Juni 2021, 4 U 20/21, juris Rn. 17 ff.; OLG X., Urteil vom 04. Mai 2021 – 6 U 769/20, juris 17 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.Januar 2021 – 4 U 94/20, juris Rn. 88; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. April 2021 – 4 U 95/20, juris Rn. 27 ff.; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07. Februar 2023 – 17 U 16/22, BeckRS 2023, 4742 Rn. 28 ff.; OLG Köln, Urteile vom 26. Mai 2021 – 13 U 205/19, juris Rn. 34 ff., allerdings unter Ausschluss der Zuständigkeit für Ansprüche des Darlehensnehmers aus § 812 BGB; OLG Köln, Urteil vom 08. Juli 2020 – 13 U 20/19, juris Rn. 49; OLG Celle, Urteil vom 22. Juli 2020 – 3 U 3/20, juris Rn. 64 ff.; Schleswig- Holsteinisches OLG, Urteil vom 29. April 2021 – 5 U 131/20, juris Rn. 34; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020 - 4 U 100/19, juris Rn. 179 ff.; Zöller- Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 29 Rn. 25.51; Staudinger/Herresthal, BGB, 2021, § 358 Rn. 269_2; Eymelt-Niemann in: Kern/Diehm, ZPO, 2020, § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts Rn. 61). (4.) Schließlich kommt nicht in Betracht, den Gerichtsstand für die Zahlungsklage aufgrund eines Sachzusammenhangs und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen mit dem Gerichtsstand einer gleichzeitig erhobenen negativen Feststellungsklage zu begründen. Der Gesetzgeber hat in der Zivilprozessordnung ein klar strukturiertes System für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorgegeben, welches keinen allgemeinen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs kennt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 – XII ZR 181/93, juris Rn. 17 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 17 U 16/22, juris Rn. 36). Dieses System ist auf den vorliegenden Fall ohne weiteres anwendbar. Fehlt es danach an einer planwidrigen Regelungslücke, obliegt es grundsätzlich nur dem nationalen Gesetzgeber und nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung, Änderungen einzuführen oder Ausnahmetatbestände zu schaffen (KG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2023 – 26 U 7/20, juris, Rn. 109; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. April 2021 – 4 U 95/20, juris Rn. 32 f.; einschränkend BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 – X ARZ 208/02, juris Rn. bei einem einheitlichen prozessualen Anspruch, aber verschiedenen Anspruchsgrundlagen für den Gerichtsstand nach § 32 ZPO; Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl., ZPO § 12 Rn. 10 ff.). Insbesondere rechtfertigen regelmäßig nicht prozessökonomische Gesichtspunkte oder Zweckmäßigkeitserwägungen, die angeordneten gesetzlichen Zuständigkeiten zu umgehen, die im Hinblick auf ihre verfassungsrechtliche Dimension im besonderen Maße an den Willen des Gesetzgebers gebunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 – XI ZR 366/03, juris Rn. 37 ff.; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 1 Rn. 14). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als solche Gründe angesichts der vom Gesetzgeber eingeführten Vorleistungspflicht des Verbrauchers nach § 357 Abs. 4 S. 1 BGB – wie dargelegt – auch nicht vorliegen und der Verbraucher die Möglichkeit hat, eine bei Fortführung der Darlehenszahlungen vorhersehbare Aufspaltung der Zuständigkeiten durch die Erhebung der negativen Feststellungsklage am Sitz der Beklagten (§§ 35, 12, 17 ZPO) zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 – XII ZR 181/93, juris Rn. 21; OLG Braunschweig, Urteil vom 3. Mai 2022 – 4 U 525/21, juris Rn. 55 f.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. April 2021 – 4 U 95/20, juris Rn. 32). 3. Für den Hilfsantrag des Klägers zu 1.b) bestand neben dem Hauptantrag zu 1.a) kein Raum. Auch war nicht aufgrund der Prozesserklärung der Beklagten zu dem Hilfsantrag zu 1.b) eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu treffen. Der Kläger hat mit seinem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass seine primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag erloschen sind; er wurde im Termin darauf hingewiesen, dass dieser Antrag nach vollständiger Rückführung des Darlehens im April 2021 wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses nach § 256 ZPO keinen Erfolg mehr haben dürfte. Hält der Kläger sein Begehren aufrecht, obwohl die Klage im Laufe des Rechtsstreits aufgrund eines erledigenden Ereignisses unzulässig geworden ist, kann er der daraus folgenden Kostenentscheidung nicht durch eine hilfsweise abgegebene Erledigungserklärung entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2089 – Iva ZR 98/87, juris Rn. 24). Derjenige, der sein Hauptsachebegehren weiterverfolgt, obwohl er selbst über den Eintritt der Erledigung im Zweifel ist, muss auch das volle Streit- und Kostenrisiko tragen; bei Bejahung der Erledigung ist daher Klageabweisung bei voller Kostenlast des Klägers geboten. Eine hilfsweise erklärte Erledigung der Hauptsache, die letztlich darauf gerichtet ist, eine günstigere Kostenentscheidung zu erlangen, ist mit dem auf Verurteilung gerichteten Hauptantrag nicht zu vereinbaren und verbietet sich daher aus prozessualen Gründen (BGH, Urteil vom 08.02.1989 – IVa ZR 98/87, juris Rn. 27 f.; Urteil vom 16.03.2006 – I ZR 92/03, juris Rn. 19 f.; Urteil vom 08.02.2011 – II ZR 206/08, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 30.04.2014 – III ZB 37/12, juris Rn. 11; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91a Rn. 81; Gehle in: Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 91a Rn. 98 f.; Flockhaus in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 91a Rn. 31; a.A. OLG Koblenz, GRUR 1988, 43, 46). Für einen solchen Antrag bestünde angesichts der aus der Abweisung des Hauptantrags resultierenden Kostenfolge zu Lasten des Klägers zudem kein Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2006 – I ZR 92/03, juris Rn. 20; Urteil vom 08.02.2011 – II ZR 206/08, juris Rn. 22; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 91a Rn. 35). Der Umstand, dass sich die Beklagte für den Fall, dass die Unzulässigkeit des Antrags zu 1.a) durch Klageabweisung festgestellt wird, der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen hat, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Auch die übereinstimmende hilfsweise Erledigungserklärung der Parteien ist unter Aufrechterhaltung ihrer streitigen Sachanträge unwirksam (BGH, NJW 1967, 564, 565; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Oktober 2018 – 4 U 1257/18, juris Rn. 5; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 91a Rn. 12; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 91a Rn. 13 mwN; Gehle in: Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 91a Rn. 98). Denn der Senat muss im vorliegend zu entscheidenden Fall vorab über die Hauptsache – hier den Klageantrag zu 1.a) – entscheiden; ist dieser aber unzulässig, ist dem Antrag der Beklagten auf Klageabweisung mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO bzw. hier des § 97 Abs. 1 ZPO zu entsprechen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 384; Gehle in: Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 91a Rn. 98). Zu einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, der das Fehlen einer Entscheidung des Gerichts über die Hauptsache voraussetzt, kann es deshalb nicht mehr kommen (BGH, NJW 1967, 564, 565; Gehle in: Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 91a Rn. 98; vgl. Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 91a Rn. 12). Selbst wenn dies – wie hier nicht – anders beurteilt und eine übereinstimmende Erledigungserklärung nach Entscheidung der Hauptsache für zulässig erachtet würde (vgl. Bergerfurth, NJW 1992, 1655,1660), wären im Übrigen dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da im Rahmen einer Entscheidung nach § 91a ZPO stets zu berücksichtigen wäre, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2011 – II ZR 206/08, juris Rn. 22; Urteil vom 30.04.2014 – III ZB 37/12, juris Rn. 11). 4. Die für den Fall des Erfolgs der klägerischen Anträge geltend gemachte Hilfswiderklage der Beklagten ist nicht zur Entscheidung angefallen, da die hierfür erforderliche innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1 und 2, 711 ZPO. 6. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht des Klägers begründen insbesondere nicht abweichende obergerichtliche Entscheidungen zur örtlichen Zuständigkeit einen Zulassungsgrund. Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Auch die Entscheidung des Senats zu diesem Punkt ist danach einer Überprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin entzogen (BGH, Urteil vom 07. März 2006 - VI ZR 42/05, juris Rn. 11; Urteil vom 25.02.2022 – V ZR 143/21, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 26. Juni .2003 - III ZR 91/03, juris Rn. 7; OLG X., Urteil vom 13. Januar 2016 – 9 U 183/15, juris Rn. 14). Dies ist selbst dann der Fall, wenn das Berufungsgericht die Revision wegen dieser Frage zugelassen hat (BGH, Urteil vom 07. März 2006 – VI ZR 42/05, juris Rn. 11; Urteil vom 25. Februar 2022 – V ZR 143/21, juris Rn. 6). 7. Der Streitwert für die Berufungsinstanz (§ 63 Abs. 2 GKG) beträgt bis 40.000,00 Euro. Zu berücksichtigen war zunächst der zuletzt gestellte Antrag zu 1.a), für den der Nettodarlehensbetrag von 28.990,00 Euro anzusetzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 3). Dieser Wert wird durch den Antrag zu 1. aus der Berufungsbegründungsschrift vom 29. November 2021 nur insoweit erhöht, als mit ihm auch eine nicht mitfinanzierte Anzahlung in Höhe von 10.900,00 Euro zurückgefordert worden ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 3) Den weiteren Anträgen des Klägers kommt neben diesen Anträgen kein eigenständiger Wert zu.