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Urteil

3 O 279/20

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2021:0625.3O279.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 3 O 279/20 Verkündet am 25.06.2021 , Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPOnach Schriftsatznachlass bis zum 28.05.2021durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht S, den Richter am Landgericht E P und die Richterin A für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die in E2 wohnhafte Klägerin schloss zur Finanzierung des Kaufpreises von 18.840,00 Euro für ein Fahrzeug P2 (Fahrzeug Identifikationsnummer: ##########) am 14.04.2015 in den Geschäftsräumen der B GmbH in E3 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Netto-Darlehensbetrag von 18.721,21 Euro zu einem gebundenen Sollzinssatz von 0,99% (effektiver Jahreszins 0,99%). Der Darlehensbetrag setzte sich zusammen aus einem Betrag von 18.380,00 Euro für die KFZ-Finanzierung und einem Einmalbetrag für eine GAP-Versicherung von 341,21 Euro. Die Klägerin verpflichtete sich, das Darlehen in 37 gleichbleibenden monatlichen Raten von 237,44 Euro, fällig ab 01.06.2015, und einer erhöhten Schlussrate von 10.619,59 Euro, fällig am 01.06.2018, an die Beklagte zurück zu zahlen. In der Widerrufsinformation heißt es in dem Darlehnsvertrag u. a. unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen": - Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Kaufvertrag über das finanzierte Fahrzeug, den Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag der Restkreditversicherung und den Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag der Differenzkaskoversicherung (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden. - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich." Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrags (einschließlich der Widerrufsinformation) wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Blatt 34 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte den Netto-Darlehensbetrag entsprechend der vertraglichen Regelungen direkt an die Verkäuferin zum Zwecke der Zahlung des Kaufpreises. Die Klägerin erbrachte die fälligen Raten in der Folgezeit stets fristgerecht. Das Fahrzeug war zur Besicherung des Darlehens an die Beklagte übereignet worden. Das Darlehen war am 01.06.2018 vollständig an die Beklagte zurückgezahlt. Nach vollständiger Beendigung des Darlehensvertrags erwarb die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug zurück. Mit E-Mail vom 02.06.2020 (Anlage K2, Blatt 43 der Akte) widerrief die Klägerin "den Vertrag vom 27.04.2015" und forderte die Beklagte auf, ihr die Wirksamkeit des Widerrufs binnen einer Frist von fünf Tagen zu bestätigen. Weiter heißt es: "Die Rückgabe des Fahrzeugs wird vorsorglich angeboten (...)." Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe den Darlehensvertrag mit der Beklagten wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Beklagte sie bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert und weitere Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt habe. Mit der Klage beansprucht sie in der Hauptsache von der Beklagten Zahlung in Höhe des Netto-Darlehensbetrags von 18.721,21 Euro zuzüglich des Betrags der Sollzinsen von 446,22 Euro. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 19.167,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs der Marke P2 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ##########, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte wird verurteilt, sie von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt Q, J-Strasse, H, in Höhe von 1.072,77 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beantragt hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerin im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des Kfz P2 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ########## * zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. (*Soweit im Antrag der Beklagten versehentlich das „Kfz B2 mit der Fahrgestellnummer ##########“ genannt ist, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, das der Verwendung eines Textbausteins geschuldet sein dürfte.) Die Klägerin kennt die grundsätzliche Pflicht, Wertersatz nach der Regelung des § 357 Abs. 7 BGB zu leisten an, jedoch nur bis zum Eintritt des Annahmeverzugs. Im Übrigen beantragt die Klägerin, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg und macht geltend, zur Entscheidung des Rechtsstreits sei das Landgericht Darmstadt ausschließlich örtlich zuständig. Sie hält den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs bereits für unzulässig. Sie ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei abgelaufen. Die Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden und die Klägerin habe alle Pflichtangaben erhalten. In jedem Falle sei das Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt, da diese den Widerruf erst ca. zwei Jahre nach vollständiger Ablösung des Darlehens erklärt habe. Das Darlehen sei bereits am 01.06.2018 vollständig abgelöst gewesen, der Widerruf sei erst am 02.06.2020 erklärt worden. In jedem Falle schulde die Klägerin ihr Wertersatz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 19.10.2020 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Das Landgericht Duisburg ist zur Entscheidung über die von der Klägerin zu 1. und 3. gestellten Zahlungsanträge sowie den als Annex-Antrag zu beurteilenden, auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Klageantrag zu 2. örtlich nicht zuständig. Hierauf hat die Kammer die Klägerin mit Beschluss vom 15.03.2021 hingewiesen und der Klägerin empfohlen, Verweisung an das gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO zuständige Landgericht Darmstadt zu beantragen. Dies hat die Klägerin nicht getan. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg ausdrücklich gerügt. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg ist nicht nach dem allein in Betracht kommenden § 29 Abs. 1 ZPO (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) begründet. Gemäß § 269 Abs. 1 BGB, § 29 Abs. 1 ZPO befindet sich der Erfüllungsort in der Regel dort, wo der Schuldner der jeweils in Rede stehenden Leistung bei Entstehung des (Rückgewähr-)Schuldverhältnisses seinen (Wohn-)Sitz hatte. Der gemeinsame (oder einheitliche) Erfüllungsort ist dagegen die vereinbarte oder sich aus den Umständen (insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses) ergebende Ausnahme. Eine solche Ausnahme ist zwar für die Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen nach Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts von einem Kaufvertrag anerkannt. Der gemeinsame Erfüllungsort ist danach der Ort, an dem sich die Kaufsache nach dem Vertrag bestimmungsgemäß befindet, regelmäßig also der Wohnsitz des Käufers. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18, zitiert nach juris, Rn. 78, 79) u. a. erstrecken diese Ausnahme auf die Rückabwicklung des widerrufenen und mit einem Kauf verbundenen Darlehensvertrags mit der Begründung, nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB trete der Darlehensgeber an die Stelle des Verkäufers. Die Rückabwicklung erfolge daher (wie beim Kauf) nur zwischen dem Darlehensnehmer und dem Käufer einerseits und dem Darlehensgeber in der Rolle des Verkäufers andererseits. Die Kammer ist indes in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 20.01.2021 - 4 U 94/20, zitiert nach juris) der Ansicht, dass sich gesetzlicher Rücktritt und Widerruf in ihren Voraussetzungen und der Abwicklung ihrer Folgen nicht unerheblich unterscheiden. Das Rücktrittsrecht des Käufers ist Folge einer Pflichtverletzung des Verkäufers. An diesen Umstand anknüpfend wird verbreitet argumentiert, weil der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert und den Rücktritt zu vertreten habe, sei es keine unangemessene Bevorzugung des Käufers, wenn neben dem Anspruch des Verkäufer auf Rückgabe der Sache auch der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen sei, wo sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befinde (mithin in der Regel am Wohnsitz des Käufers). Im Unterschied dazu ist allerdings das Widerrufsrecht dem Darlehensnehmer nicht als Reaktion eine Pflichtverletzung des Darlehensgebers eingeräumt. Der Darlehensnehmer kann es vielmehr nach freiem Belieben ausüben. Insoweit kann auch nicht auf eine etwaige Verletzung von Pflichtangaben aus Art. 247 §§ 6-13 EGBGB abgestellt werden. Diese betreffen lediglich den Lauf der Widerrufsfrist, die wiederum keine inhaltliche Voraussetzung des Widerrufs ist. Im Zusammenhang mit einem Rücktritt beim Kaufvertrag wird zudem ausgeführt, dass nach einem wirksamen Rücktritt die ausgetauschten Leistungen Zug um Zug rückabzuwickeln seien und es deshalb rechtlich außer Frage stehe, dass der Verkäufer verpflichtet ist, das mangelhafte Fahrzeug beim Käufer abzuholen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers solle der Verkäufer dann auch bei dieser Gelegenheit der Fahrzeugabholung Zug um Zug seine Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises zu erfüllen haben. (OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 – I - 28 U 91/15, zitiert nach juris, Rn. 32). Beim Widerruf eines Darlehensvertrags besteht demgegenüber aber keine Pflicht des Darlehensgebers, die finanzierte Kaufsache durch Abholung zurückzunehmen. Vielmehr hat nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB der Verbraucher die Sache zurückzusenden, wovon er auch bei fehlender Eignung der Sache zur Versendung per Post nicht befreit ist ( Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 357, Stand: 01.02.2020). Dem Darlehensgeber steht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB demgegenüber ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Darlehensnehmer den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug versandt hat (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 23). Ein Austausch der wechselseitigen Rückgewährleistungen Zug um Zug, wie dies § 348 BGB für den Rücktritt regelt, findet auch nicht von Gesetzes wegen statt (355 Abs. 3 BGB). Ein einheitlicher Erfüllungsgerichtsstand am Wohnort des Darlehensnehmers für die Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags ist auch nicht aus Praktikabilitätsgründen und / oder zum Zwecke des Schutzes des Verbrauchers vor den Risiken, die durch eine Aufspaltung von Erwerbs- und Finanzierungsgeschäft drohen, geboten. Der Verbraucherdarlehensnehmer hat es selbst in der Hand, eine Aufspaltung der an verschiedenen Gerichten zu führenden Rechtsstreite dadurch zu vermeiden, dass er den Darlehensgeber an dem für dessen Sitz (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO) zuständigen Gericht verklagt, hier dem Landgericht Darmstadt. Zum Schutz des Verbrauchers bei verbundenen Verträgen vor den Risiken, die durch eine Aufspaltung von Erwerbs- und Finanzierungsgeschäft drohen, hat es der Gesetzgeber für ausreichend erachtet, dass nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB bei einem Widerruf eines Darlehensvertrags der Darlehensgeber hinsichtlich der Rechtfolgen an die Stelle des Verkäufers tritt. Hätte der Gesetzgeber neben dieser materiell-rechtlichen Folge auch verfahrensrechtlich den Schutz des Verbrauchers verbessern wollen, hätte er dies durch eine entsprechend umfassendere Regelung des mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eingeführten und mit Wirkung zum 13.06.2014 neu gefassten Verbrauchergerichtsstands gemäß § 29 c ZPO geregelt und diese Norm nicht auf Klagen, die auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312 b BGB) beruhen, beschränkt (vgl. dazu und auch im Übrigen, OLG Brandenburg, a. a. O.). Abgesehen davon, dass die Klage nach allem bereits als unzulässig abzuweisen ist, wäre ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin auch verwirkt. Die Klägerin hat das Darlehen bereits am 01.06.2018 abgelöst und erst zwei Jahre später, nämlich mit Mail vom 02.06.2020, den Widerruf des Darlehensvertrags erklärt (wobei die Kammer unterstellt, dass der Darlehensvertrag vom 14.04.2015 gemeint war). Mit Rücksicht darauf, dass der Widerruf erst ca. fünf Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags und zwei Jahre nach vollständiger Rückführung des Darlehensbetrags erklärt worden ist, ist das erforderliche Zeitmoment einer Verwirkung erfüllt. Angesichts dessen, dass die Beklagte nach endgültiger Rückführung des Darlehens ihre Sicherheit freigegeben und das Eigentum an dem sicherungsübereigneten Fahrzeug auf die Klägerin zurückübertragen hat, weil sie berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass das vertragliche Verhältnis der Parteien endgültig beendet war, ist auch das sogenannte Umstandsmoment einer Verwirkung erfüllt. Das Verhalten der Klägerin stellt sich auch deshalb als rechtsmissbräuchlich dar, weil sie das Fahrzeug auch nach vollständiger Ablösung des Darlehens mehrere Jahre genutzt hat und trotzdem der Ansicht ist, erst ab ihrem Angebot zur Rückgabe des Fahrzeugs zur Leistung von Wertersatz verpflichtet zu sein. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag der Beklagten ist nicht veranlasst. Für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sieht die Kammer schon mit Rücksicht auf die Unzulässigkeit der Klage keine Veranlassung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 19.167,43 Euro S E P A