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Beschluss

1 Vollz(Ws) 475/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:1104.1VOLLZ.WS475.14.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss sowie die Entschließung der Einweisungskommission der JVA Hagen vom 5. März 2014 werden aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last, jedoch wird die Beschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss sowie die Entschließung der Einweisungskommission der JVA Hagen vom 5. März 2014 werden aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last, jedoch wird die Beschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen. Gründe: I. Der am 2. April 1989 geborene Betroffene verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Computerbetrug und versuchter Nötigung sowie Anstiftung zur vorsätzlichen Körperverletzung. Das Strafende ist auf den 10. Mai 2018 notiert. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene begehrt, die Strafvollstreckungskammer möge die Entscheidung der Einweisungskommission der JVA Hagen vom 5. März 2014 aufheben und diese zu einer neuen Entscheidung bezüglich der Frage, ob er für den offenen Vollzug geeignet sei, verpflichten, bzw. selbst über seine Eignung für den offenen Vollzug befinden. Durch den angefochtenen Bescheid hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer dabei unter anderem die folgenden Feststellungen getroffen: „… Weiterhin führt die Einweisungskommission aus, dass der Antragsteller gegen das Anlassurteil des Landgerichts Augsburg vom 21.08.2012 und die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2012 – erfolglose Revision – sowie vom 03.09.2012 – erfolglose Anhörungsrügen – über einen Anwalt Verfassungsbeschwerde eingelegt habe. Sodann erfolgen im Rahmen der Entschließung Ausführungen zu der Einweisungsdiagnostik und den stattgefundenen Explorationsgesprächen. Dabei wird im Wesentlichen angeführt, dass der Antragsteller die zahlreichen Betrugstaten zwar nicht geleugnet habe. Es habe jedoch noch keine intensive Auseinandersetzung mit den Taten und vor allem der eigenen Rolle als Führungsperson stattgefunden. Dies werde insbesondere dadurch deutlich, dass der Antragsteller das Anlassurteil weiterhin anfechte. In seinen Angaben, er wolle die Vergangenheit hinter sich lassen, liege insofern auch – wie an anderen Stellen – ein Widerspruch. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Antragstellers im Vollzug wird ausgeführt, dass sich dieser nicht immer einwandfrei geführt habe. Im Juni 2012 habe der Antragsteller zu einem Mittäter unerlaubt Kontakt aufgenommen. Zwei Monate später habe er Hygieneutensilien eines Mitgefangenen beschädigt, weil dieser ausgeliehenen Tabak nicht „zurückerstattet“ habe. Im weiteren Vollzugsverlauf habe sich der Antragsteller regelkonform verhalten. Seine Arbeit in der hiesigen Justizvollzugsanstalt versehe er gewissenhaft und gründlich. Auffällig sei, dass der Antragsteller sein Hauptaugenmerk darauf lege, viele Eingaben an unterschiedlichen Stellen zu tätigen, um Sonderbehandlungen zu erreichen. Zur Frage der Entscheidung über die Einweisung in den offenen oder geschlossenen Vollzug wird ausgeführt, dass eine Verlegung in den offenen Vollzug derzeit nicht in Betracht komme. Der Antragsteller verstoße seit dem Jahr 2007 gegen Strafgesetze. Der Schwerpunkt der Delinquenz liege im Bereich der Computerkriminalität. Die zweimonatige Untersuchungshaft aus dem Jahr 2008 habe ihn nicht nachhaltig beeindrucken und von weiteren Straftaten abhalten können. Nur zwei Monate nach der wiederholten Verurteilung im Herbst 2009 sei er erneut delinquent geworden, wobei das Kriminalitätsniveau deutlich gesteigert worden sei. Dass der Antragsteller nicht bereit sei, sich an Gesetze und Regeln zu halten, mache ferner sein Verhalten im Straßenverkehr, das zahlreiche Strafen, Geldbußen und eine auferlegte Probezeit nach sich gezogen habe, deutlich. Die fehlende Akzeptanz gesellschaftlicher Normen habe sich zunächst auch im Vollzug fortgesetzt. Der Antragsteller neige dazu, eigene Wünsche und Bedürfnisse über die anderer oder gar Recht und Gesetz zu stellen. Hinzu komme, dass der Antragsteller sich bisher nur in Ansätzen mit seinen vielfachen Betrügereien und seinem enormen Anteil an den Anlasstaten auseinander gesetzt habe. Seine Einsichtsfähigkeit sei noch wenig ausgeprägt, was sich durch seinen Beschäftigungswunsch in einer Firma, die im Online-Handel tätig sei, zeige. Des Weiteren müsse der unklare Vollstreckungsstand berücksichtigt werden. Der Antragsteller sehe sich einem Widerruf der Jugendstrafe ausgesetzt, wodurch sich die Haftzeit noch einmal erheblich verlängern könne. Zudem könne auch angesichts der laut Urteil noch bestehenden Auslandskontakte ein mögliches Flucht- und Missbrauchsrisiko nicht hinreichend eingeschätzt werden. Ferner sei nicht verkannt worden, dass sich der Antragsteller erstmals in Haft befindet und über ein stabiles soziales Umfeld verfüge.“ Die Strafvollstreckungskammer hat die Einweisungsenschließung für rechtmäßig erachtet; in ihr werde dargelegt, dass eine erhebliche Gefahr des Missbrauchs der Bedingungen des offenen Vollzugs zur Begehung weiterer Straftaten bestehe. In den Jahren 2007 bis 2011 habe der Betroffene erhebliche Vermögensstraftaten begangen, wobei sich das Maß an krimineller Energie rasant gesteigert habe. Von einer Vorverurteilung zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Jugendstrafe habe er sich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen, wobei er zuletzt als „Kopf einer Bande“ agiert habe, die durch Internetbetrügereien einen Schaden in Millionenhöhe verursacht habe. In Übereinstimmung mit der Einweisungsentschließung sei von eingeschliffenen Verhaltensmustern auszugehen, aufgrund derer der Betroffene eigene Wünsche und Bedürfnisse über das Gesetz stelle. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem eigenen kriminellen Werdegang sowie den Taten sei noch nicht erfolgt. Dass der Betroffene erneut eine Tätigkeit im Online-Handel – wenngleich als Lagerarbeiter – anstrebe, lasse daran zweifeln, ob er begriffen habe, welche externen Mechanismen und welche Merkmale seiner Persönlichkeit ihn zu dem strafrechtlichen Fehlverhalten veranlasst hätten. Bereits die „Ausprägung der Delinquenz des Antragstellers“ und die fehlende Aufarbeitung der erheblichen Taten“ würden deshalb eine Einweisung des Antragstellers in den geschlossenen Vollzug rechtfertigen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Mit dieser stellt er den Antrag, den Beschluss des Landgerichts Hagen aufzuheben und den Beschwerdeführer in eine Anstalt des offenen Vollzugs einzuweisen, hilfsweise sei die JVA Hagen zu verpflichten, über die Frage der Einweisung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliege. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG (1.). Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg; auf die Sachrüge sind der angefochtene Beschluss (2.) sowie die Entschließung der Einweisungskommission (3.) aufzuheben. Die Vollzugsbehörde hat den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen (4.). 1. Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (statt vieler BGH, Beschluss vom 12. November 1970, 1 StR 263/70 - BGHSt 24,15 sowie Laubenthal in: Schwind u.a. [Hrsg], Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage, § 116 RN 5). Vorliegend ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet, denn das Landgericht hat im Rahmen seiner Entscheidungsfindung die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet, indem es (fehlerhafte) Ermessenserwägungen durch eigene ersetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 1990, 1 Vollz(Ws) 70/90 – juris; Laubenthal in: Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage, RN 19). Insoweit besteht auch die Gefahr zukünftig gleichgelagerter unzutreffender Entscheidungen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aus diesem Grund auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Landgericht hat eine eigene Ermessensentscheidung getroffen, indem es allein den kriminellen Werdegang des Betroffenen sowie den Gesichtspunkt der (nicht hinreichenden) Tataufarbeitung, für maßgeblich erklärt und andere Begründungsteile der Einweisungsentschließung hat zurücktreten lassen. Konkret hat keine Berücksichtigung mehr gefunden, dass seitens der Vollzugsbehörde gerade auch die Nichtakzeptanz von gerichtlichen Entscheidungen und Normen, wie sie in der Verfassungsbeschwerde, den „vielen Eingaben“ sowie dem Verhalten des Betroffenen im Straßenverkehr zum Ausdruck komme, als gleichermaßen tragende Erwägung angesehen wurde. Das Landgericht war insoweit ersichtlich um eine Fehlerkorrektur bemüht, was bereits daran abzulesen war, dass es die Ausführungen der Vollzugsbehörde bezüglich der seitens des Betroffenen eingelegten Verfassungsbeschwerde und seinen weiteren Eingaben ausdrücklich als „bedenklich“ angesehen hat. Eine solche Fehlerkorrektur ist dem Gericht aber verwehrt, denn der Betroffene hat Anspruch auf eine von Anfang an rechtmäßige und nicht erst unter dem Eindruck des gerichtlichen Verfahrens berichtigte Entscheidung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Mai 2001, 2 Ws 330/00 – NStZ 2002, 614 f.). Allein schon aus diesem Grund war der angefochtene Beschluss aufzuheben (§ 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG). 3. Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer bedurfte es nicht, da die Sache spruchreif ist und der Senat daher selbst entscheiden kann (§§ 115 Abs. 4 S. 2, 119 Abs. 4 S. 2 und 3 StVollzG). Die verfahrensgegenständliche Einweisungsentschließung ist aufzuheben. In der Einweisungsentschließung wird maßgeblich auf die Gefahr neuer Straftaten abgestellt, zu denen der offene Vollzug dem Betroffenen Gelegenheit böte. Wesentliche Teile der insoweit angestellten Erwägungen erweisen sich jedoch als nicht tragfähig. Dazu im Einzelnen: Nach § 10 Abs. 1 StVollzG soll ein Gefangener mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem offenen Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Eine Missbrauchsgefahr kann insoweit nur angenommen werden, wenn konkrete negative Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gefangene während seiner Unterbringung im offenen Vollzug neue Straftaten begehen wird. Lediglich pauschale Wertungen oder abstrakte Hinweise auf eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr reichen insofern nicht (BVerfG Kammerbeschluss vom 1. April 1998 – 2 BvR 1951/96 – juris; Laubenthal in: Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage, § 115 RN 22). Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Flucht- und Missbrauchsgefahr sind dabei von den Gerichten voll umfänglich nachprüfbar (Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Auflage, § 115 RN 15). Bereits die Annahme, dass der Betroffene seine Taten nicht hinreichend aufgearbeitet habe, wird in der Entschließung der Einweisungskommission nicht durch konkrete Tatsachen belegt. Dass der Antragsteller das Anlassurteil auch mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen hat, legt zwar nahe, dass er nach wie vor Vorbehalte gegenüber der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung hegt. Allein der Umstand, dass er deshalb eine weitere Überprüfung des Urteils anstrebt, berechtigt aber nicht zu der Annahme, dass der Betroffene nicht gleichsam zu einer selbstkritischen Auseinandersetzung bereit und in der Lage ist, zumal in der Entschließung der Einweisungskommission auch ausgeführt wird, dass er die Taten nicht leugne. Zwar heißt es in der Entschließung weiter, dass sich der Betroffene im Rahmen der Einweisungsdiagnostik noch auf andere Art und Weise widersprüchlich verhalten habe. Dies wird indes nicht näher ausgeführt und ist einer Überprüfung durch das Gericht deshalb nicht zugänglich. Es wird zwar in der angefochtenen Entschließung zutreffend als bedenklich angesehen, dass der Betroffene offenbar eine erneute Tätigkeit im Online-Handel favorisiert; angesichts der – ausweislich des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung – gleichermaßen bestehenden Bereitschaft, eine Tätigkeit außerhalb dieser Branche aufzunehmen, erweist sich aber auch dieser Gesichtspunkt als nur bedingt tauglich und belegt die Gefahr, der Betroffene könne den offenen Vollzug für weitere Straftaten missbrauchen, jedenfalls nicht ohne weiteres. Nicht hinreichend konkret belegt ist insoweit auch die Erwägung, dass der Betroffene im Vollzug „viele Eingaben“ tätige, um Sonderbehandlungen zu erreichen. Allein der Umstand, dass der Betroffene seine Rechtsposition aktiv verfolgt, lässt nicht bereits den Schluss zu, dass er nicht gewillt ist, Normen und Entscheidungen zu respektieren. Ob er darüber hinaus „Sonderbehandlungen" in dem Sinne begehrt, dass er ersichtlich abwegige Forderungen stellt oder etwa nicht gewillt ist, rechtsförmig zustande gekommene Entscheidungen im Rahmen des Vollzuges zu akzeptieren, kann der Entschließung der Einweisungskommission nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnommen werden. Auch der Hinweis, die fehlende Normakzeptanz werde im Verhalten des Betroffenen im Straßenverkehr deutlich, ist zu allgemein, um dem Senat eine Überprüfung zu erlauben. In Anbetracht des Umstandes, dass weite Teile der Bevölkerung bereits ordnungsrechtlich in Erscheinung getreten sind, lassen Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht jedenfalls nicht per se den Schluss zu, dass der Betroffene auch geneigt sein könnte, die partiellen Freiheiten eines offenen Vollzuges zu missbrauchen. Mit welchen Normverstößen, in welchem Maße und wann der Betroffene insoweit in Erscheinung getreten ist, teilt die Einweisungsentschließung nicht mit. In Anbetracht dieser Erwägungen sowie nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass sich der Betroffene – einschließlich der zuvor vollzogenen Untersuchungshaft – mittlerweile bereits seit rund dreieinhalb Jahren im Vollzug befindet und auch seit mehr als zwei Jahren regelkonform verhält, ist der Senat deshalb in der Gesamtschau zu der Bewertung gelangt, dass eine konkrete Missbrauchsgefahr durch die Einweisungskommision nicht hinreichend belegt worden ist. Ferner weist der Senat insoweit noch auf Folgendes hin: Es erweist sich als zumindest missverständlich, wenn es in der Entschließung abschließend heißt, auch in Anbetracht von Auslandskontakten könne ein mögliches Flucht- und Missbrauchsrisiko nicht hinreichend eingeschätzt werden. Die gewählte Formulierung lässt insofern eine unzutreffende Betrachtungsweise besorgen, als im Rahmen der Entschließung durchgehend erkennbar sein muss, ob die Justizvollzugsanstalt die Flucht- und Missbrauchsgefahr als positiv feststehend ansieht. Ein bloßes „non liquet" wäre insoweit nicht ausreichend (KG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2009 – 2 Vollz(Ws) 20/09 – juris; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 2 Vollz(Ws) 26-28/07 – juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2007 – 1 Ws 164/07 – juris). Die Vollzugsbehörde wird daher unter Beachtung der oben angeführten Grundsätze den Antragsteller erneut zu bescheiden haben. 4. Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen. Eine „Ermessensreduktion auf Null“ aufgrund derer eine Einweisung des Betroffenen in den offenen Vollzug bereits durch das Gericht auszusprechen wäre, liegt ersichtlich nicht vor. III. Für die erneute Bescheidung weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Die Eignung im Sinne von § 10 Abs. 1 StVollzG geht über das bloße Fehlen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr hinaus. Die „Eignung" besteht vielmehr auch in besonderen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Gefangenen, wie der Fähigkeit zu korrekter Führung unter geringerer Aufsicht, der Bereitschaft zur uneingeschränkten Mitarbeit, der Aufgeschlosssenheit gegenüber Behandlungskonzepten oder der Bereitschaft und Fähigkeit zur Einordnung in die Gemeinschaft des offenen Vollzugs (vgl. Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Auflage, § 10 RN 8). Insofern mag vorliegend zu bedenken sein, ob die Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht von untergeordneter Bedeutung ist und stattdessen eher die charakterliche Eignung des Betroffenen für den offenen Vollzug fraglich ist. Insoweit wird unter näherer Darlegung der Ergebnisse der Explorationsgespräche und der insoweit vermeintlich zu Tage getretenen Widersprüche zu erörtern sein, ob der Betroffene bereits in der Lage ist, den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs zu entsprechen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1, 2 und 4 StVollzG i.V.m. §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 und 4 StPO.