Beschluss
1 Vollz (Ws) 130/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0503.1VOLLZ.WS130.16.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bonn zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bonn zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt - vom 21.05.2007 bis zum 11.12.2014 in Untersuchungs- und Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt X und seither in der Justizvollzugsanstalt Y - wegen Betäubungsmitteldelikten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren. Von dieser Strafe werden am 23.09.2016 zwei Drittel verbüßt sein; das Strafende ist auf den 25.05.2021 notiert. Am 07.10.2015 beantragte der Betroffene die Verlegung in den offenen Vollzug. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Y lehnte dies mit Bescheid vom 10.11.2015 sowohl wegen Flucht- und Missbrauchsgefahr als auch - wie sich noch hinreichend aus den Gründen zu Ziffer II. der angefochtenen Entscheidung ergibt - wegen fehlender Eignung des Betroffenen ab. Zur Begründung hat der Antragsgegner nach den Feststellungen des angegriffenen Beschlusses Folgendes ausgeführt: „Der Antragsteller habe sich bislang in keinster Weise mit seinen (erheblichen) Straftaten auseinandergesetzt und zeige keine Einsicht in seine Verurteilung. Zudem sei sein Vollzugsverhalten nicht beanstandungsfrei. Bis Ende 2012 sei er mehrfach u.a. wegen Beleidigung und Bedrohung von Bediensteten, Körperverletzungen zum Nachteil von Mitgefangenen, Nichtbefolgung von Weisungen und Störung der Anstaltsruhe aufgefallen. Zwar seien danach eine Zeit lang keine Disziplinarmaßnahmen mehr verhängt worden. Zuletzt habe der Antragsteller jedoch am 07.10.2015 die Bediensteten der Kammer als „Hurensöhne“ beschimpft. Generell falle er permanent dadurch auf, dass er Anordnungen nicht einfach akzeptieren könne, sondern diese ausdiskutieren möchte.“ Das Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren wird in der angefochtenen Entscheidung dahingehend zusammengefasst, dass dem Betroffenen insbesondere angesichts der fehlenden Auseinandersetzung mit der Straftat derzeit „noch keine positive Prognose“ gestellt werden könne. Der Betroffene müsse sich zunächst in einer offenen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Y erproben und an seinem Sozialverhalten arbeiten, ehe an eine Verlegung in den offenen Vollzug zu denken sei. Den gegen den vorgenannten Bescheid eingelegten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW solle ein Gefangener im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und keine Gefahr der Entweichung oder neuer Straftaten bestehe. Bei der Einschätzung der Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug oder des Bestehens von Flucht- oder Missbrauchsgefahr stehe der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Einhaltung gerichtlich nur dahin zu überprüfen sei, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, man den richtigen Begriff der Versagungsgründe zugrunde gelegt habe, und ob die Beurteilung des Gefangenen vertretbar sei. Diesen Anforderungen werde die Entscheidung des Antragsgegners gerecht, eine Verlegung in den offenen Vollzug aufgrund einer Missbrauchsgefahr abzulehnen. Der Antragsteller habe sich bislang nicht mit der von ihm begangenen Straftat auseinandergesetzt; er leugne sie nach wie vor. Allein dieser Umstand, welcher auf eine fehlende Unrechtseinsicht schließen lasse, begründe schon für sich eine nicht unerhebliche Gefahr der künftigen Begehung weiterer Straftaten. Zudem sei der Antragsteller auch unter den Bedingungen des Vollzugs mehrfach durch Bedrohungen, Beleidigungen und Körperverletzungen aufgefallen. Zuletzt habe er Bedienstete am 07.10.2015 als „Hurensöhne“ betitelt. Abgesehen von dem strafrechtlichen Charakter dieser speziellen Äußerung zeige der Umgang des Antragstellers mit Bediensteten generell, dass er nicht dazu bereit sei, Anordnungen unmittelbar Folge zu leisten, sondern diese stets ausdiskutieren wolle. Offenbar sei er noch nicht uneingeschränkt dazu in der Lage, sich in ein System einzuordnen und Regeln zu befolgen. Wenn der Antragsgegner auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis komme, dass eine Verlegung in den offenen Vollzug aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr und wegen fehlender Eignung abzulehnen sei, sei dies vertretbar und nicht zu beanstanden. Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antragsgegner zur Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug zu verpflichten. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig. II. Die angesichts der am 04.03.2016 erfolgten Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer für den Betroffenen tätigen Verfahrensbevollmächtigten am 23.03.2016 form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG (II.1.-2.). Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg; bereits auf die Sachrüge ist der angefochtene Beschluss aufzuheben (II.3.). 1. Die Rechtsbeschwerde ist zum einen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer zwar im Grundsatz nicht verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere für die Versagung einer Verlegung in den offenen Vollzug eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr (§§ 10, 11 StVollzG bzw. §§ 12, 53 StVollzG NRW) positiv festgestellt werden muss (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2015 – III-1 Vollz (Ws) 411/15 –, Rn. 26 m.w.N., juris). Nicht tragfähig sind in diesem Zusammenhang indes die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, dass der Antragsteller sich bislang nicht mit der von ihm begangenen Straftat auseinandergesetzt habe, er sie nach wie vor leugne und allein dieser Umstand schon für sich eine nicht unerhebliche Gefahr der künftigen Begehung weiterer Straftaten begründe. Denn allein eine unzureichende Tataufarbeitung genügt nach wiederum ständiger Senatsrechtsprechung zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr grundsätzlich ebenso wenig wie das - von der Strafvollstreckungskammer zudem angeführte - Fehlen einer günstigen Sozialprognose (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2015, a.a.O.). Schon dieser Widerspruch zur ständigen Senatsrechtsprechung birgt angesichts der erheblichen Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Gefahr schwer erträglicher Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund bedarf es schon keiner Entscheidung mehr, ob das Landgericht bei seiner vorgenannten Argumentation zudem die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet, nämlich Ermessenserwägungen des Antragsgegners durch eigene ersetzt hat, indem die Strafvollstreckungskammer allein den Gesichtspunkt der unzureichenden Tataufarbeitung zur Begründung einer Missbrauchsgefahr für ausreichend erachtet und andere, gleichfalls tragende Erwägungen des Antragsgegners, namentlich den - vermeintlichen - Vorfall vom 07.10.2015 und das übrige Vollzugsverhalten des Betroffenen, letztlich lediglich ergänzend berücksichtigt hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, m.w.N.). 2. Zum anderen war die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO) geboten. Auch für das Verfahren in Strafvollzugssachen gilt der Grundsatz der von Amts wegen zu erforschenden materiellen Wahrheit (vgl. so und zum Folgenden Senatsbeschluss vom 18.09.2001 – 1 Vollz (Ws) 183/01 –,NStZ 2002, 224, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.02.2010 – 1 Ws 694/09 –, juris; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 2, § 116 Rn. 3; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 68, jew. m.w.N.). Dies bedeutet, dass die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt, von dem sie ausgehen will, selbst zu überprüfen und gegebenenfalls selbst Beweis zu erheben hat, wenn die von der Justizvollzugsanstalt getroffenen Tatsachenfeststellungen bestritten werden. Denn gemäß § 120 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO ist die Strafvollstreckungskammer verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Ob und inwieweit eine entscheidungserhebliche Behauptung zutrifft, unterliegt deshalb im Zweifelsfall der Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer. Den Antragsteller trifft weder eine Beweislast noch ein Beweisrisiko; ein rechtlich erhebliches Vorbringen kann nur unberücksichtigt bleiben, wenn es widerlegt ist. Diesen Anforderungen ist die Strafvollstreckungskammer insofern nicht hinreichend gerecht geworden, als sie ihrer Entscheidung den Sachvortrag der Justizvollzugsanstalt bezüglich des vermeintlichen Vorfalls vom 07.10.2015 ungeprüft zugrunde gelegt hat, obwohl der Antragsteller - wie er mit der Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht - die ihm vorgeworfene Beleidigung im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 06.01.2016 bestritten hat. Dies widerspricht dem Gebot, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Die Strafvollstreckungskammer hätte zumindest dienstliche Äußerungen der betroffenen Justizvollzugsbeamten einholen müssen, um sich ein eigenes Bild von der Richtigkeit des Sachvortrages des Antragsgegners zu machen. Da die Strafvollstreckungskammer ohne weitere Aufklärung und Begründung lediglich dem Vortrag der Justizvollzugsanstalt gefolgt ist, fehlt es an der gebotenen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. 3. Die Rechtsbeschwerde hat aus den vorgenannten Gründen - zumindest vorläufig - auch in der Sache Erfolg; der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache insbesondere zur weiteren Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass abwägungsrelevante Umstände im Rahmen der Prüfung einer positiv festzustellenden Missbrauchsgefahr (§§ 10, 11 StVollzG bzw. §§ 12, 53 StVollzG NRW) - eine eigenständige Begründung des Antragsgegners für die von ihm zudem angenommene Fluchtgefahr lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen - vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug sind (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 13.07.2007 - 3 Vollz (Ws) 26-28/07 -, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 1278; OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, BeckRS 2014, 07702). Zumindest, wenn die Strafvollstreckungskammer nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht von dem vermeintlichen Vorfall vom 07.10.2015 überzeugt und daher von einem seit mittlerweile über drei Jahren disziplinarisch nicht mehr geahndeten Vollzugsverhalten des Betroffenen auszugehen sein sollte, könnte es daher zweifelhaft erscheinen, ob allein die fehlende Auseinandersetzung des Betroffenen mit seinen Straftaten, sein bis Ende 2012 mehrfach beanstandetes Vollzugsverhalten sowie die von dem Antragsgegner beschriebene Tendenz des Betroffenen, Anordnungen weiterhin permanent auszudiskutieren, in der Gesamtschau geeignet sind, eine konkrete Missbrauchsgefahr hinreichend zu begründen. Ohnehin mag vorliegend zu bedenken sein, ob die Missbrauchsgefahr hier nicht von untergeordneter Bedeutung ist und stattdessen eher die Eignung für den offenen Vollzug im Sinne von § 12 Abs. 1 StVollzG NRW bzw. § 10 Abs. 1 StVollzG fraglich ist, die nämlich - wie der in seinem Bescheid auch auf diesen Aspekt abstellende Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat - über das bloße Fehlen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr hinausgeht; denn die „Eignung" besteht auch in besonderen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Gefangenen, wie der Fähigkeit zu korrekter Führung unter geringerer Aufsicht, der Bereitschaft zur uneingeschränkten Mitarbeit, der Aufgeschlossenheit gegenüber Behandlungskonzepten oder der Bereitschaft und Fähigkeit zur Einordnung in die Gemeinschaft des offenen Vollzugs (vgl. Senatsbeschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, juris; Arloth, a.a.O., § 10 Rn. 8).