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Beschluss

1 Vollz (Ws) 480 - 483/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0218.1VOLLZ.WS480.483.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben.

Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Werl vom 07.10.2020 betreffend die Kürzung der Nutzungszeit des Freizeitraumes um 15 Minuten wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO).

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben. Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Werl vom 07.10.2020 betreffend die Kürzung der Nutzungszeit des Freizeitraumes um 15 Minuten wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO). Gründe: I. Der Betroffene verbüßt in der JVA A eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung. Dort befindet er sich im Haus III im geschlossenen Bereich I 1. Bislang war die Nutzung des dortigen Freizeitraumes bis 21:15 Uhr möglich. Um diese Uhrzeit beginnt auch der Nachteinschluss. Unter dem 07.10.2020 wurde seitens des Antragsgegners eine vorläufige Anordnung dahingehend getroffen, dass das Ende der Nutzungszeit des Freizeitraumes bis auf weiteres - entgegen des dort geltenden Tagesablaufplans - auf 21:00 Uhr festgelegt wurde. Begründet wurde dieser Schritt im Kern damit, dass die Gefangenen die Nutzung des Freizeitraumes bis 21:15 Uhr ausgereizt hätten, so dass es dem Abteilungsteam nicht mehr ohne massive Zeitverzögerungen möglich gewesen wäre, den Freizeitraum samt Küche vor Beginn der Einschlusszeit zu kontrollieren, zudem sei es zu zeitlichen Verzögerungen beim Einschluss gekommen. Der Betroffene wandte sich dagegen mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 08.10.2020. Mit Beschluss vom 19.08.2021 hat die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts Arnsberg (künftig: Strafvollstreckungskammer) den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Kern ausgeführt, die Entscheidung der Antragsgegnerin sei gemäß § 83 Abs. 3 StVollzG NWR rechtmäßig erfolgt, es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Räume vor Beginn des Nachteinschlusses gerade im Hinblick auf eventuell versteckte unerlaubte Substanzen/Gegenstände oder Gefangene kontrolliert werden müssten. Soweit die Gefangenen die Maßnahme gezielt ausgenutzt hätten, um auch einen pünktlichen Einschluss zu verhindern, sei das auch ein Verstoß gegen die Weisung, sich um 21:15 Uhr zum Einschluss in der Zelle zu befinden. Die Neuregelung entspreche auch den aus dem Vertrauensschutz folgenden Anforderungen, die erforderliche Abwägung sei getroffen worden. Der Betroffene habe nicht mitgeteilt, warum eine Nutzung gerade innerhalb der letzten 15 Minuten erforderlich sei, zumal er selbst vortrage, dass er nicht zu den Personen gehört habe, die den Freizeitraum bis auf die letzte Minute ausgenutzt hätten. Der Beschluss ist dem Betroffenen am 27.08.2021 zugestellt worden. Am 21.09.2021 hat er dagegen zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts Werl Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag, gerichtet auf die Aufhebung der Maßnahme des Antragsgegners vom 07.10.2020, weiterverfolgt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine erforderliche Abwägung stattgefunden habe, es hätte ausgereicht, bei einzelnen Missetätern/Unruhestiftern Disziplinarmaßnahmen zu verhängen, die Ermessensausübung des Antragsgegners sei schlicht willkürlich. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 03.11.2021 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Dazu hat sich der Betroffene mit Schreiben vom 22.11.2021 geäußert. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die gemäß § 118 StVollzG zulässige, also form- und fristgerecht angebrachte und mit einer Begründung versehene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung, wenn vermieden werden soll, das schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24.08.2017 zu III-1 Vollz(Ws) 288/17 -juris). Diese Voraussetzung liegt vor, denn die Strafvollstreckungskammer hat in Anlehnung an die Einschätzung des Antragsgegners - wie im Rahmen der Begründetheit weiter ausgeführt wird - die an die Annahme eines Missbrauchs einer rechtmäßig gewährten Maßnahme und an ihren Widerruf zu stellenden Anforderungen verkannt, was angesichts der erheblichen Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Gefahr schwer erträglicher Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung birgt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Entscheidung des Antragsgegners vom 07.10.2020. a. Die am 07.10.2020 durch den Antragsgegner erfolgte Beschränkung der erteilten Genehmigung zur Nutzung des Freizeitraumes um 15 Minuten beinhaltete - wovon auch die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen ist - den (teilweisen) Widerruf einer rechtmäßigen begünstigenden Maßnahme, dessen Voraussetzungen in § 83 Abs. 3 und 4 StVollzG NRW geregelt sind. Dabei wurde nach dem Verständnis des Senats seitens der Strafvollstreckungskammer in Anlehnung an die seitens des Antragsgegners zugrunde gelegte Begründung der Widerrufsgrund des Missbrauchs gem. § 83 Abs. 3 Nr. 2 StVollzG NRW als erfüllt angesehen. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die zur Begründung vorgetragenen Erwägungen des Antragsgegners, die seitens der Strafvollstreckungskammer als tragend beurteilt wurden, wonach die Nutzung des Freizeitraumes zuletzt bis exakt 21:15 Uhr ausgereizt worden sei, sodass es zu zeitlichen Verzögerungen beim Einschluss gekommen sei, der ebenfalls um 21:15 Uhr stattfinde , erfüllen schon die Voraussetzungen eines Missbrauchs im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 2 StVollzG NRW nicht. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis bedarf es für die Bejahung eines Missbrauchs eines der eigentlichen Bestimmung bzw. Genehmigung zuwiderlaufenden Verhaltens. Vorliegend wäre dies etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn Gefangene den Freizeitraum über die ihnen genehmigte Zeit hinaus genutzt hätten. Solch ein Verhalten wird jedoch von dem Antragsgegner nicht mitgeteilt. Es wird auch nicht vorgetragen, dass sich Gefangene, insbesondere der Betroffene, trotz Aufforderung geweigert hätten, den Freizeitraum pünktlich zu verlassen. Die seitens des Antragsgegners mitgeteilte lediglich erschöpfende Inanspruchnahme des Freizeitraumes durch die Gefangenen bis 21:15 Uhr hält sich dabei im Rahmen der bewilligten Maßnahme und stellt damit schon tatbestandlich keinen Missbrauch dar. Darüber hinaus verlangt § 83 Abs. 3 StVollzG NRW in allen Erscheinungsformen der Widerrufsgründe nachträglich eingetretene Umstände, so dass der Antragsgegner eine einmal gewährte Vergünstigung nicht ausschließlich auf Umstände stützen darf, die bei ihrer Bewilligung schon vorgelegen haben und ihm bekannt gewesen sind, wobei eine bloß veränderte Wertung solcher Umstände dem Antragsgegner nicht das Recht gibt, die einmal gewährte Vergünstigung wieder zu entziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.10.2013 - III - 1 Vollz (Ws) 432/13 -, juris, m.w.N. zum insoweit inhaltsgleichen § 14 StVollzG Bund). Dies hat die Strafvollstreckungskammer nicht hinreichend beachtet und daher auch insoweit die Fehlerhaftigkeit der Entschließung des Antragsgegners nicht erkannt. So wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass die Nutzung des Freizeitraumes zuletzt bis exakt 21:15 Uhr ausgereizt worden sei, sodass es zu zeitlichen Verzögerungen beim Einschluss gekommen sei (Hervorhebung Senat). Der Antragsgegner wird es jedoch schon bei Gewährung der Vergünstigung zumindest für möglich gehalten haben müssen, dass es bei einer erschöpfenden Inanspruchnahme der Nutzungszeit des Freizeitraumes bis exakt 21:15 Uhr ggf. zu Problemen mit den zur selben Zeit zu erfolgenden Einschlüssen kommen könnte, so dass insoweit dieser Umstand auch nicht nachträglich eingetreten ist, er vielmehr nunmehr vom Antragsgegner lediglich anders beurteilt bzw. gewertet wird. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die seitens der Vollzugsanstalt vorgetragene Erwägung, die Räume müssten (zudem) vor Beginn des Nachteinschlusses gerade im Hinblick auf eventuell versteckte unerlaubte Substanzen/Gegenstände oder Gefangene kontrolliert werden, unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bereits in sich nicht nachvollziehbar erscheint, da – zumindest ohne nähere Erläuterungen – die Annahme naheliegender erscheint, dass eine solche Durchsuchung nach erfolgtem Einschluss der Gefangenen wesentlich unkomplizierter und ungestörter möglich sein dürfte. b. Auch ist die Strafvollstreckungskammer den ermessenfehlerhaften Erwägungen des Antragsgegners in Bezug auf die in § 83 Abs. 4 StVollzG NRW ausdrücklich gesetzlich verankerten Vorgaben zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes des Betroffenen gefolgt. Gemäß § 83 Abs. 4 StVollzG NRW dürfen begünstigende Maßnahmen nach Abs. 2 der Vorschrift nur dann aufgehoben werden, wenn das Interesse an der Aufhebung das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahme überwiegt. Dabei ergibt sich das besondere Gewicht, das der Gesetzgeber dem Vertrauensschutz der Betroffenen zuerkennt, insbesondere aus den Gesetzesmaterialien, wonach dann, wenn die Abwägung zwischen dem Vertrauensschutz der Betroffenen und dem Interesse der Anstalt an der Aufhebung der Maßnahme ein Überwiegen des Letzteren ergibt, dies nicht zwingend zur Aufhebung der Maßnahme führt, sondern lediglich bedeutet, dass Raum für weitere Ermessenserwägungen der Vollzugsanstalt eröffnet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21.06.2021 - III - 1 Vollz(Ws) 156/21 -; LT-Drs. 16/5413, S. 154). Im Rahmen der Abwägung ist zu Gunsten des Gefangenen zu berücksichtigen, dass er auf die ihm eingeräumte Position im besonderen Maße vertrauen darf, solange er mit dieser verantwortungsbewusst umgegangen ist und in seiner Person keine Ausschlussgründe verwirklicht hat (vgl. BeckOK, StVollzG, 21. Edition, Stand: 01.02.2022, § 14, Rn. 12 m.w.N.). Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer gehörte der Betroffene gerade nicht zu den Gefangenen, die den Freizeitraum bis auf die letzte Minute ausgenutzt haben. Im Hinblick darauf hätte die Strafvollstreckungskammer, ebenso wie der Antragsgegner, dem Grundsatz des Verursacherprinzip folgend erwägen müssen, dass Maßnahmen zur Abwehr eines missbräuchlichen Verhaltens vorrangig gegen den oder die Verursacher - etwa in Form von Disziplinarmaßnahmen oder einer zeitlichen Kürzung der Nutzungszeit nur ihnen gegenüber - zu richten sind und nicht ohne nähere tragfähige Begründung im Sinne einer (hier) nicht angebrachten Kollektivbestrafung auch gegen Nichtstörer ergriffen werden dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.09.2020 - III - 1 Vollz (Ws) 198/20 zu Maßnahmen gegen Nichtstörer bei der Gefahrenabwehr). Nachvollziehbare Erwägungen dazu, aus welchen Gründen der (Teil-)Widerruf der Vergünstigung auch gegenüber dem Betroffenen hat erfolgen müssen, werden nicht mitgeteilt. c. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Argumentation bzw. Würdigung zudem die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet und in unzulässiger Weise anstelle des Antragsgegners einen weiteren Widerrufsgrund im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG (Nichtbefolgung von Weisungen) angenommen und damit eigene Ermessenserwägungen angestellt hat, was ebenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten würde (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.2017 - 1 Vollz (Ws) 236/17 – und Beschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, m.w.N., jew. Zit. n. juris).