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Beschluss

1 Vollz (Ws) 665/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:1220.1VOLLZ.WS665.18.00
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Leitsätze

Wird die Ablösung eines Strafgefangenen von der Arbeit durch die JVA auf die Verweigerung der Abgabe einer Urinkontrolle und auf ein anderweitiges Disziplinarverfahren (bzw. den diesem zugrunde liegenden Vorfall) gestützt, ohne dass erkennbar wäre, dass die JVA hierbei beide Gründe alternativ bereits für sich genommen für geeignet erachtet hat, die Ablösung von der Arbeit zu rechtfertigen, stellt es eine unzulässige Ausübung eigenen Ermessens durch das Gericht dar, wenn es darauf abstellt, dass diese Ablösung allein schon aufgrund der Verweigerung von Urinkontrollen gerechtfertigt sei.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Ablösung eines Strafgefangenen von der Arbeit durch die JVA auf die Verweigerung der Abgabe einer Urinkontrolle und auf ein anderweitiges Disziplinarverfahren (bzw. den diesem zugrunde liegenden Vorfall) gestützt, ohne dass erkennbar wäre, dass die JVA hierbei beide Gründe alternativ bereits für sich genommen für geeignet erachtet hat, die Ablösung von der Arbeit zu rechtfertigen, stellt es eine unzulässige Ausübung eigenen Ermessens durch das Gericht dar, wenn es darauf abstellt, dass diese Ablösung allein schon aufgrund der Verweigerung von Urinkontrollen gerechtfertigt sei. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene befindet sich nach vorherigem (erfolglosen) Vollzug einer gleichzeitig angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zum Vollzug einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten in der JVA Geldern und wendet sich gegen die seitens der JVA Geldern erfolgte Erhebung von Haftkostenbeiträgen von 143,52 € für den Zeitraum vom 21. Juni 2018 bis zum 30. Juni 2018 und von 272,69 € für die Zeit vom 01. Juli 2018 bis zum 19. Juli 2018 wegen verschuldeter Nichtbeschäftigung infolge Ablösung von der Arbeit. Der Betroffene arbeitete vom 02. Mai 2018 bis zum 12. Juni 2018 als Hausarbeiter. Am 11. Juni 2018 war es dazu gekommen, dass der Betroffene einen anderen Hausarbeiter mit dem Essenswagen angefahren hatte. Aufgrund dessen wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet und eine vierwöchige Freizeitsperre verhängt. Am 12. Juni 2018 verweigerte der Betroffene die Abgabe einer Urinprobe zur Durchführung eines Drogenschnelltests und äußerte, dass er auch künftig keine Urinproben mehr abgeben werde. Am gleichen Tag erfolgte die vorläufige Ablösung von der Arbeit, wobei als Begründung für diese Maßnahme die verweigerte Urinkontrolle und das am Vortag eingeleitete Disziplinarverfahren angeführt wurde. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. August 2018 hat sich der Betroffene gegen die Erhebung von Haftkostenbeiträgen gewandt und unter anderem geltend gemacht, dass einerseits im Rahmen der Erhebung von Haftkostenbeiträgen seine persönliche Verschuldungssituation und die damit verbundene Gefährdung seiner Resozialisierung nicht hinreichend beachtet worden seien; zudem sei eine Ablösung von der Arbeit aus disziplinarischen Gründen nicht zulässig und es fehle die Angabe, aufgrund welchen Fehlverhaltens die (angeblich) verschuldete Arbeitslosigkeit gegründet sei. Der Antragsgegner hat demgegenüber geltend gemacht, der Antragsteller sei nicht aus disziplinarischen Gründen von der Arbeit abgelöst worden, sondern wegen des geschwächten Vertrauens in den Antragsteller und der daraus resultierenden Gefährdung von Sicherheit und Ordnung. Durch die Verweigerung der Abgabe von Urinproben und der damit verbundenen Verweigerung der Mitwirkung bei notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz sei das Vertrauensverhältnis erheblich geschwächt. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Erhebung eines Haftkostenbeitrages sei gemäß § 39 Abs. 1 und 2 StVollzG NRW gerechtfertigt gewesen, da der Betroffene in dem Festsetzungszeitraum selbstverschuldet ohne Arbeit gewesen sei. Die Ablösung von der Arbeit sei bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Betroffene mit der Verweigerung der Abgabe von Urinproben gegen seine Mitwirkungspflichten nach den §§ 43 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW bei den gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW ausdrücklich zulässigen Suchtmittelkontrollen verstoßen habe. Angesichts dieses Pflichtverstoßes komme es nicht darauf an, „ob der Antragsteller noch einen weiteren schuldhaften Pflichtverstoß begangen hat, indem er mit dem Essenswagen den weiteren Hausarbeiter anfuhr“ . Schließlich sei das Ermessen bezüglich der Ablösung des Betroffenen von der Arbeit fehlerfrei ausgeübt worden; bei einem Hausarbeiter müsse aufgrund der erweiterten Bewegungsfreiheit eine subkulturelle Betätigung, u.a. durch die Durchführung von Suchtmittelkontrollen, ausgeschlossen werden können. Hiergegen richtet sich die rechtzeitige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er unter anderem rügt, dass seine Verschuldungssituation nicht hinreichend berücksichtigt worden sei; darüber hinaus habe sein persönliches Verhalten zu keiner Zeit eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dargestellt. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG erneut zuzulassen und hat auch Erfolg. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Vorliegend ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet und daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten, weil das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet, nämlich Erwägungen des Antragsgegners im Rahmen des diesem zustehenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums in unzulässiger Weise durch eigene ersetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, juris, m. w. N.; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 13). Während der Antragsgegner nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses die erfolgte Ablösung des Betroffenen von der Arbeit auf die Verweigerung der Abgabe einer Urinkontrolle und (gleichzeitig) auf das am 11. Juni 2018 eingeleitete Disziplinarverfahren (bzw. den diesem zugrunde liegenden Vorfall) gestützt hat, hat die Strafvollstreckungskammer unter unzulässiger Ausübung eigenen Ermessens darauf abgestellt, dass die Ablösung des Betroffenen von der Arbeit allein schon aufgrund der Verweigerung von Urinkontrollen gerechtfertigt sei. Dabei mag es dahinstehen, ob diese Bewertung der Strafvollstreckungskammer zutreffend ist. Da die Vollzugsanstalt im Rahmen ihrer Entscheidung nicht hat erkennen lassen, dass beide aufgeführten Gründe alternativ bereits für sich genommen jeweils geeignet seien, die Ablösung von der Arbeit zu rechtfertigen, ist die Entscheidung so zu interpretieren, dass das Ermessen dahingehend ausgeübt worden ist, beide aufgeführten Gründe lediglich kumulativ als tragend für die Entscheidung anzusehen. Hierüber darf sich die Strafvollstreckungskammer nicht mit eigenen Erwägungen hinwegsetzen. Aus vorgenannten Gründen hat die Rechtsbeschwerde auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg, mit der Folge, dass die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve zurückzuverweisen war, welche im weiteren Verfahren gehalten sein wird, das vermeintliche Fehlverhalten des Betroffenen vom 11. Juni 2018 näher aufzuklären. Im Hinblick auf die erfolgte Festsetzung des Streitwerts weist der Senat ergänzend darauf hin, dass bisher keine Gründe ersichtlich sind, diesen oberhalb der Summe der geltend gemachten Haftkostenbeiträge von insgesamt 416,21 € festzulegen. Dies gilt unabhängig davon, dass der Betroffene durch die erfolgte Festsetzung auf 500,00 € mangels eines weiteren Gebührensprunges bei den Gerichts- und/oder eventuellen Anwaltskosten nicht beschwert ist.