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Beschluss

1 Vollz(Ws) 190/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0627.1VOLLZ.WS190.17.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen als unbegründet wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Antrag des Betroffenen vom 10.03.2014 auf Zulassung zu Begleitausgängen erneut unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats zu bescheiden.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen als unbegründet wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Antrag des Betroffenen vom 10.03.2014 auf Zulassung zu Begleitausgängen erneut unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats zu bescheiden. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt seit dem 18.09.2000 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch aus einem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22.11.2001. Darin ist die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Ein vom Betroffenen betriebenes Wiederaufnahmeverfahren ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18.10.2015 endgültig abgelehnt worden. Der Ablauf einer Haftzeit von 15 Jahren war auf den 18.09.2015 notiert. Ein Verfahren zur Frage der Festlegung der Dauer der Mindestverbüßungszeit sowie zur Frage der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung war zumindest zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen. Einen Antrag des Betroffenen vom 10.03.2014 auf die Zulassung zu begleiteten Ausgängen hat die Antragsgegnerin am 30.06.2015 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Leiterin des psychologischen Dienstes der JVA vom 25.06.2015 abgelehnt; die Anstaltspsychologin war hierbei - so die Darstellung in der vorliegend angefochtenen Entscheidung - zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Gewährung eigenständig abzuwickelnder vollzugsöffnender Maßnahmen sowohl das Flucht- wie auch das Missbrauchsrisiko nicht einzuschätzen seien. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 17.03.2016 - III-1 Vollz(Ws) 27/16 - einen den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen hatte, hat diese mit Beschluss vom 23.05.2016 den fraglichen Bescheid aufgehoben und die Antragsgegnerin zur Neubescheidung verpflichtet. Nachdem der Betroffene dann eine von der Antragsgegnerin beabsichtigte erneute Exploration durch die Anstaltspsychologin abgelehnt hat, da diese nach seiner Ansicht aufgrund ihrer vorherigen gutachterlichen Tätigkeit als ungeeignet und nicht unvoreingenommen anzusehen sei, lehnte die Antragsgegnerin am 10.11.2016 die Gewährung von Begleitausgängen mit der Annahme einer Fluchtgefahr ab, wobei sie unter Hinweis auf die vom Betroffenen mit - so die Antragsgegnerin - unberechtigten Einwänden verweigerte erneute anstaltsinterne Exploration erneut unter anderem auf die Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 26.05.2015 Bezug genommen hat. Auf den insbesondere hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 28.02.2017 unter - vorliegend nicht mehr relevanter - Zurückweisung des Antrags im Übrigen den Bescheid vom 10.11.2016 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antrag des Betroffenen vom 10.03.2014 auf Zulassung zu Begleitausgängen erneut unter Beachtung der Rechtsaufassung der Kammer zu bescheiden. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung fehlerhaft nicht beachtet, dass sie zur umfassenden Sachverhaltsermittlung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW grundsätzlich dazu gehalten sei, bei Gefangenen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, zusätzlich zu der Einholung einer schriftlichen Stellungnahme ihres psychologischen oder sozialen Fachdienstes eine Begutachtung durch fachlich unabhängige Sachverständige außerhalb des Vollzugs einzuholen. Gründe, weshalb vorliegend ausnahmsweise von dem gesetzlich intendierten Ermessen abzusehen gewesen sei, seien der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass der Betroffene eine erneute Exploration durch die Anstaltspsychologin - wie von der Strafvollstreckungskammer nachfolgend näher ausgeführt wird - unberechtigt ablehne, berechtige die Antragsgegnerin nicht, von der nach dem Gesetz ohnehin zusätzlich einzuholenden externen Begutachtung abzusehen, mit welcher der Antragsteller sich ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Da das Gericht die Prognose der Vollzugsbehörde nicht durch eine eigene ersetzen dürfe und es daher auch nicht seine Aufgabe sei, Tatsachen erstmals selbst zu ermitteln, welche die angefochtene Entscheidung rechtfertigen könnten, habe die Antragsgegnerin im Rahmen der neu zu treffenden Entscheidung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW ein externes Gutachten einzuholen und das Ergebnis bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Gegen den Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde. Unzutreffend sei die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass § 56 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW generell verlange, dass die JVA bei Entscheidungen über vollzugsöffnende Maßnahmen bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen gehalten sei, ein externes Gutachten einzuholen. Tatsächlich müsse diese externe Begutachtung ebenso wie die Einholung interner Stellungnahmen im Sinne des § 56 Abs. 1 StVollzG NRW nur erfolgen, soweit dies für eine Aufklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlich sei, und diene sie hierbei vornehmlich dem Zweck, die mit vollzugsöffnenden Maßnahmen für die Allgemeinheit verbundenen Risiken zu minimieren. Nur wenn die Vollzugskonferenz die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach Auswertung und Gewichtung aller internen Voten grundsätzlich befürworte, sei daher in einem zweiten Schritt ein externes Gutachten einzuholen. Diese Handhabung entspreche zudem der seit Jahrzehnten geübten Praxis im nordrhein-westfälischen Strafvollzug sowie den „Richtlinien betreffend die Verlegung in den offenen Vollzug und vollzugsöffnende Maßnahmen“ (RV d. JM vom 29.01.2015 (4511-IV.19)) und der überdies maßgeblichen „Konzeption zur Qualitätssicherung der Entscheidungen über die Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen (Erwachsenenvollzug)“. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich den Ausführungen der Antragsgegnerin angeschlossen. Der Betroffene hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig, zumindest aber für unbegründet. II. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. 1. Zwar lässt die für sich betrachtet bereits die Aufhebung der am 10.11.2016 beschlossenen Ablehnung begleiteter Ausgänge tragende Erwägung der Strafvollstreckungskammer, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nicht (erkennbar) bedacht hat, dass nach § 56 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW bei Gefangenen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, zusätzlich zu den - soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen vollzugsöffnender Maßnahmen erforderlich ist - einzuholenden Stellungnahmen der psychologischen oder sozialen Fachdienste (§ 56 Abs. 1 StVollzG NRW) auch eine Begutachtung durch fachlich unabhängige Sachverständige außerhalb des Vollzuges erfolgen soll, keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 116 StVollzG erkennen. Diese Begründung entspricht den allgemein anerkannten Grundsätzen dazu, dass die Vollzugsbehörde bei gesetzlichen Soll-Vorschriften das ihr hierdurch eingeräumte Ermessen erkennbar auszuüben hat (vgl. nur Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 14), während die zur vermeintlichen Entbehrlichkeit einer externen Begutachtung mit der Rechtsbeschwerde angeführten Erwägungen der Antragsgegnerin in der - insofern allein maßgeblichen - Entscheidung vom 10.11.2016 und im Übrigen auch im landgerichtlichen Verfahren keine Erwähnung gefunden haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin etwa aufgrund der von ihr nun angeführten Verwaltungsvorschriften der Prüfung etwaiger wesentlicher Besonderheiten des Einzelfalles enthoben (vgl. Laubental in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 115 Rn. 23 m.w.N.) oder ihr diesbezügliches Ermessen aus anderen Gründen dergestalt „auf Null“ reduziert gewesen wäre, dass sich die Einholung eines externen Gutachtens als ermessensfehlerhaft dargestellt hätte. 2. Vorliegend ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung jedoch insofern gefährdet, als das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet, sondern fehlerhafte bzw. fehlende Ermessenserwägungen durch eigene ersetzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, juris; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., § 115 Rn. 19, jew. m.w.N.). Denn obwohl die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zunächst zutreffend den der Antragsgegnerin zustehenden Ermessensspielraum dargestellt hat, hat sie anschließend - was für die Antragsgegnerin angesichts der ausdrücklich tenorierten Verpflichtung, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer zu bescheiden, im Falle ihrer Rechtskraft verbindlich gewesen wäre - ausgeführt, dass die Antragsgegnerin nunmehr ein externes Gutachten einzuholen hat , obwohl sie vorliegend unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze lediglich zu der erkennbaren Ausübung des ihr insofern im Rahmen des § 56 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW zustehenden Ermessens verpflichtet werden kann: a. Zwar sieht auch der Senat gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr eine Begutachtung durch einen Sachverständigen außerhalb des Vollzuges gemäß der Sollvorschrift des § 56 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW veranlasst sein dürfte. Insofern ist nicht nur zu berücksichtigen, dass die - ohnehin mittlerweile über zwei Jahre alte - interne Stellungnahme des psychologischen Dienstes gemäß § 56 Abs. 1 StVollzG NRW lediglich zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bei der Gewährung eigenständig abzuwickelnder vollzugsöffnender Maßnahmen sowohl das Flucht- wie auch das Missbrauchsrisiko nicht einzuschätzen seien, während die Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 StVollzG NRW deren positive Feststellung verlangt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.09.2015 - III-1 Vollz (Ws) 411/15 -, Beschluss vom 16.07.2015 - III-1 Vollz (Ws) 247/15 -, jew. zit. n. juris), deren Begründung durch die Antragsgegnerin sich also nicht ohne weiteres maßgeblich auf das vorgenannte Ergebnis der Stellungnahme des psychologischen Dienstes stützen kann. Es kommt hinzu, dass bei einer erstmaligen Prognoseentscheidung im Rahmen der Prüfung einer Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe (§§ 57a, 57 StGB) nach der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren nur ausnahmsweise (wenn nämlich in Bezug auf die durch die Tat des Verurteilten zu Tage getretene Gefährlichkeit ersichtlich keinerlei positive Veränderung eingetreten ist) von der Einholung eines Prognosegutachtens gemäß § 454 Abs. 2 S. 1 StPO abgesehen werden kann, da es nach einem derart langen Zeitraum im Regelfall an Beurteilungsgrundlagen fehlt, die einem Gericht erlauben, ohne sachverständige Beratung eine gesicherte Prognose darüber abzugeben, ob die durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten fortbesteht (vgl. Senat, Beschluss vom 24.05.2016 - III-1 Ws 201-204/16 -, Beschluss vom 05.11.2015 - III-1 Ws 407/15 -). Es spricht nach Auffassung des Senats einiges dafür, diese Bewertung auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob ein zu lebenslanger Haft verurteilter und bislang nicht extern explorierter Strafgefangener nach der - vorliegend bereits seit dem 18.09.2015 verstrichenen - Mindestverbüßungszeit erstmalig gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 StVollzG durch einen Sachverständigen außerhalb des Vollzugs zu begutachten ist. b. Jedoch ist auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte derzeit nicht ersichtlich, dass der der Antragsgegnerin als Vollzugsbehörde eingeräumte Ermessensspielraum hinsichtlich einer derartigen Begutachtung bereits in dem Sinne „auf Null“ geschrumpft ist, dass allein die von der Strafvollstreckungskammer für notwendig erachtete Begutachtung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 StVollzG rechtlich vertretbar erscheint. Denn zutreffend weist die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde darauf hin, dass es die Formulierung dieser Norm als Soll-Vorschrift in Ausnahmefällen durchaus erlaubt, von einer solchen Begutachtung abzusehen und nur auf die Stellungnahme der Fachdienste nach § 56 Abs. 1 StVollzG zurückzugreifen, und dass die Regelung des § 56 StVollzG NRW vornehmlich dazu dienen soll, dem Anspruch der Allgemeinheit auf eine umfassende und professionelle Prüfung bei der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen in besonderer Weise gerecht zu werden (vgl. LT-Drs. 16/5413, S. 132 f.). Vor diesem Hintergrund ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsanstalt nicht etwa bei jeglicher Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen für zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte eine externe Begutachtung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 StVollzG veranlasst, sondern sie in Übereinstimmung mit Ziff. 3.4 Abs. 1, Abs. 2 der - als Verwaltungsvorschrift einzustufenden - „Konzeption zur Qualitätssicherung der Entscheidungen über die Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen (Erwachsenenvollzug)“ erst dann einen vollzugsexternen Sachverständigen beauftragt, wenn im Rahmen einer Vollzugskonferenz auf der Basis einer sogenannten erweiterten internen Prüfung gemäß Ziff. 2. dieser Konzeption, also zumindest unter Berücksichtigung von Stellungnahmen des psychologischen und des sozialen Fachdienstes eine Entscheidung darüber ergangen ist, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für vollzugsöffnende Maßnahmen vorliegen. Erforderlich ist hierbei aber, dass die Vollzugsbehörde gleichwohl erkennbar ihr Ermessen im Rahmen des § 56 Abs. 2 S. 1 StVollzG unter Berücksichtigung der etwaigen besonderen Umstände des Einzelfalls ausübt (vgl. allg. Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 17; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P, § 115 Rn. 84 a.E.), die nach Auffassung des Senats (s.o.) insbesondere dann vorliegen könnten, wenn ein zu lebenslanger Haft verurteilter und bislang nicht extern explorierter Strafgefangener nach der Mindestverbüßungszeit erstmalig zu begutachten ist und/oder zweifelhaft sein könnte, ob die internen Stellungnahmen eine hinreichend eindeutige Beurteilung insbesondere von Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 StVollzG erlauben. Eine diesbezügliche erkennbare Prüfung und Gewichtung der insofern maßgeblichen Umstände bleibt indes der Antragsgegnerin vorbehalten und durfte vorliegend nicht von der Strafvollstreckungskammer vorgenommen werden. III. Aus den vorgenannten Gründen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet (vgl. Ziff. II.1.), soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Aufhebung der von ihr am 10.11.2016 beschlossenen Ablehnung begleiteter Ausgänge wendet, und begründet (vgl. Ziff. II.2.), soweit das Landgericht der Antragsgegnerin bei der Verpflichtung zur Neubescheidung in unzulässiger Ausübung eigenen Ermessens auch die Beachtung der Rechtsaufassung der Strafvollstreckungskammer aufgegeben hat, nach der die Antragsgegnerin nunmehr ein externes Gutachten einzuholen hat, obwohl diese hier lediglich gehalten ist, erkennbar das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW zustehende Ermessen bei der Beurteilung der Frage auszuüben, ob ein solches Gutachten eingeholt werden soll. In dem vorgenannten Umfang führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG). Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer bedurfte es insofern nicht, da die Sache hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung spruchreif ist und der Senat daher selbst entscheiden kann (§§ 115 Abs. 4 S. 2, 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG). IV. In Anbetracht des nur geringen Teilerfolges der Rechtsbeschwerde war es im Sinne der §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 4 StPO nicht unbillig, die Landeskasse mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten.