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Beschluss

1 Vollz (Ws) 376/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0904.1VOLLZ.WS376.18.00
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Leitsätze

1. Für die Annahme einer Missbrauchs- oder Fluchtgefahr i.S.d. § 12 Abs. 1 StVollzG NRW bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Senats deren positiver Feststellung. Bei der Gesamtabwägung aller prognostisch relevanten Umstände sind hierbei vor allem die Persönlichkeit des Betroffenen, sein Vorleben, frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotivation sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen.

 

2. Die vollständige Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts durch die Vollzugsanstalt (und nachfolgend die Strafvollstreckungskammer) ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil dem Senat die näheren Umstände aus anderen Verfahren bekannt sind.

3. Wird der eine Verlegung in den offenen Vollzug ablehnende Bescheid einer JVA mit der Anweisung aufgehoben, den diesbezüglichen Antrag neu zu bescheiden, kommt es zu einem gesetzlichen Wechsel des Antragsgegners, wenn der Betroffene zwischenzeitlich in eine andere Einrichtung des geschlossenen Vollzugs verlegt worden war. Dies gilt auch dann, wenn die Verlegung erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgte.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T vom 06. März 2018 betreffend die Ablehnung der Verlegung in eine Einrichtung des offenen Vollzuges wird aufgehoben.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme einer Missbrauchs- oder Fluchtgefahr i.S.d. § 12 Abs. 1 StVollzG NRW bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Senats deren positiver Feststellung. Bei der Gesamtabwägung aller prognostisch relevanten Umstände sind hierbei vor allem die Persönlichkeit des Betroffenen, sein Vorleben, frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotivation sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen. 2. Die vollständige Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts durch die Vollzugsanstalt (und nachfolgend die Strafvollstreckungskammer) ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil dem Senat die näheren Umstände aus anderen Verfahren bekannt sind. 3. Wird der eine Verlegung in den offenen Vollzug ablehnende Bescheid einer JVA mit der Anweisung aufgehoben, den diesbezüglichen Antrag neu zu bescheiden, kommt es zu einem gesetzlichen Wechsel des Antragsgegners, wenn der Betroffene zwischenzeitlich in eine andere Einrichtung des geschlossenen Vollzugs verlegt worden war. Dies gilt auch dann, wenn die Verlegung erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgte. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben. Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T vom 06. März 2018 betreffend die Ablehnung der Verlegung in eine Einrichtung des offenen Vollzuges wird aufgehoben. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen. Gründe: I. Mit seinem am 12. März 2018 beim Landgericht Hagen eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 09. März 2018 wandte sich der Betroffene, der zum Zeitpunkt der Antragstellung Strafhaft wegen Nachstellung und Bedrohung in der Justizvollzugsanstalt T verbüßte (Strafende: 21. Juli 2019), gegen den Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T (im Weiteren: frühere Antragsgegnerin) vom 06. März 2018, ihm zugegangen am 07. März 2018, durch den sein Antrag auf Verlegung in eine Einrichtung des offenen Vollzuges abgelehnt worden war. Er begehrte, den Bescheid aufzuheben und die frühere Antragsgegnerin zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, hilfsweise die Anordnung seiner Verlegung in eine Einrichtung des offenen Vollzuges. Zur Begründung führte er aus, die Entscheidung sei unter mehreren Gesichtspunkten ermessensfehlerhaft ergangen, insbesondere habe die frühere Antragsgegnerin eine Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht positiv festgestellt. Dem ist die Justizvollzugsanstalt T mit der Begründung entgegengetreten, der Betroffene erfülle die besonderen Voraussetzungen für eine Verlegung in den offenen Vollzug gemäß § 12 StVollzG NRW nicht und eine Flucht- sowie eine Missbrauchsgefahr seien „nicht hinreichend ausschließbar“ bzw. „nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen“. Zusätzlich zu der der derzeitigen Strafverbüßung zugrundeliegenden Verurteilung sei „ein Bewährungswiderruf von 7 Monaten“ zu berücksichtigen. Der Betroffene bestreite die abgeurteilten Straftaten; Gesprächs- und Veränderungsbereitschaft sowie Verantwortungsübernahme lägen bei ihm nicht vor; er sei mehrfach einschlägig verurteilt worden, Bewährungsversager und bereits sechs Wochen nach der letzten Haftentlassung erneut straffällig geworden; die Beeinträchtigungen der Opfer seien erheblich gewesen; eine Rückfallprophylaxe habe nicht erarbeitet werden können. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antrag sei unbegründet; die frühere Antragsgegnerin habe die Verlegung des Betroffenen in eine Einrichtung des offenen Vollzuges ermessensfehlerfrei abgelehnt. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 07. Juni 2018 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit am selben Tage beim Landgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom 06. Juli 2018 Rechtbeschwerde eingelegt, mit der er sich im Wesentlichen gegen die Annahme einer Flucht- und Missbrauchsgefahr wendet und seine Anträge weiterverfolgt. Am 29. Juli 2018 wurde der Betroffene in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt S verlegt. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 27. Juli 2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Dazu hat sich der Betroffene mit privatschriftlichem Schreiben vom 08. August 2018 sowie mit anwaltlichem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17. August 2018 geäußert. II . 1. Die gemäß § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte sowie mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind die auf die Sachrüge vom Senat von Amts wegen zu prüfenden besonderen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt. Die mit dem – gleichfalls form- und fristgerecht (§ 112 StVollzG) – gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte Maßnahme der Verlegung in eine Einrichtung des offenen Vollzuges hat sich durch die Verlegung des Betroffenen in die Justizvollzugsanstalt S nicht i.S.d. § 115 Abs. 3 StVollzG erledigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hängt die die Frage, ob eine (nicht nur vorübergehende) Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt zur Erledigung führt, davon ab, ob die betreffende Maßnahme fortwirkt. Maßgebend ist dabei, ob die verfahrensgegenständliche Maßnahme von den Verhältnissen der damaligen Anstalt abhängt – dann tritt Erledigung ein – oder durch die Person des Betroffenen veranlasst ist – dann ist eine Erledigung zu verneinen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 09. Mai 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 172/17 und vom 28. November 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 417/18 jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 11. Dezember 2001 zu 3 Ws 445/01 (StrVollz), zitiert nach juris Rn.6 m.w.N.). Danach ist keine Erledigung eingetreten, denn die Verlegung des Betroffenen in eine Einrichtung des offenen Vollzuges wurde mit einer Flucht- und Missbrauchsgefahr in Bezug auf den Betroffenen begründet und damit auf in seiner Person liegende Umstände gestützt. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung, wenn vermieden werden soll, das schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 288/17 und vom 30. August 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 325/18). Diese Voraussetzung liegt vor, denn die Strafvollstreckungskammer hat - wie im Rahmen der Begründetheit weiter ausgeführt wird - die an die Annahme einer Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr zu stellenden Anforderungen verkannt, was angesichts der erheblichen Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Gefahr schwer erträglicher Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung birgt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des Bescheides der früheren Antragsgegnerin vom 06. März 2018. a) Es ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer den für die Annahme einer Flucht- und Missbrauchsgefahr zugrunde zu legenden Maßstab verkannt hat. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NRW ist für die Versagung der Verlegung in den offenen Vollzug Voraussetzung, dass zu befürchten ist, dass sich die Gefangenen dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die besonderen Verhältnisse des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats bedarf es für die Annahme einer Missbrauchsgefahr i.S.d. § 12 Abs. 1 StVollzG NRW deren positiver Feststellung; es reicht nicht aus, wenn sie nicht sicher auszuschließen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 2015 zu II-1 Vollz(Ws) 411/15 und vom 16. Juli 2015 zu III-1 Vollz(Ws) 47/15). Gleiches gilt nach der Senatsrechtsprechung für die Beurteilung des Vorliegens einer Fluchtgefahr, welche ebenfalls positiv festzustellen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. November 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 475/14). Ungeachtet der - scheinbar entgegenstehenden - Formulierungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses, die (frühere) Antragsgegnerin habe ermessensfehlerfrei eine Verlegung des Betroffenen in eine Einrichtung des offenen Vollzuges „deshalb abgelehnt, weil beim Antragsteller eine Flucht- und eine Missbrauchsgefahr besteht, § 12 StVollzG NRW“, und die (frühere) Antragsgegnerin sei „ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass hier eine Missbrauchsgefahr vorliegt“, ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer den für die Annahme einer Flucht- und Missbrauchsgefahr zugrunde zu legenden Maßstab im Sinne eines Subsumtionsirrtums verkannt hat. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau mit dem Bescheid der früheren Antragsgegnerin vom 06. März 2018, auf den die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss letztlich zurückgehen, der dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beigefügt und dem Senat mithin bei der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich war. Darin ist namentlich zur Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht nur wörtlich ausgeführt, diese seien „nicht hinreichend ausschließbar“ bzw. „nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen“, was unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung gerade nicht ausreicht. Vielmehr hat die frühere Antragsgegnerin - und ihr nachfolgend die Strafvollstreckungskammer - den ihrer Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt derart pauschal und oberflächlich mitgeteilt, dass dem Senat auf dieser Grundlage die Überprüfung, ob sie von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihrer Entscheidung – ungeachtet der vorgenannten Formulierungen in dem Bescheid vom 06. März 2018 - (doch) den richtigen Begriff der Flucht- und Missbrauchsgefahr zugrunde gelegt und dabei die Grenzen des ihr im Rahmen des Ermessens zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat, nicht möglich ist. Im Rahmen der Prüfung einer Flucht- und Missbrauchsgefahr hat die Anstalt eine Gesamtabwägung aller prognostisch relevanten Umstände vorzunehmen, wobei vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat und die Tatmotivation sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 zu III-1 Vollz(Ws) 247/15). Der Bescheid vom 06. März 2018 enthält indes zu den vorgenannten Kriterien lediglich pauschale, nicht näher konkretisierte Angaben. So fehlen insbesondere nähere Angaben zur Tat und Tatmotivation bzgl. der der derzeitigen Vollstreckung zugrunde liegenden Straftaten und der Anlasstat/en, die dem in Bezug genommenen Bewährungswiderruf zugrunde lag/en, die nicht einmal in groben Zügen umrissen werden. Ebenso lässt der Bescheid nähere Angaben zu dem aufgeführten Bewährungsversagen des Betroffenen, den mehrfach einschlägigen Vorbelastungen, seiner erneuten Straffälligkeit „bereits 6 Wochen nach der letzten Entlassung“ sowie den erheblichen „Beeinträchtigungen der Opfer“ vermissen, wobei auch die Strafvollstreckungskammer die beiden letztgenannten Umstände als „prognostisch besonders gewichtig“ gewertet hat. Die vollständige Darlegung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen ist auch nicht deshalb von vorneherein entbehrlich, weil dem Senat die näheren Umstände aus anderen Verfahren des Betroffenen, mit denen er befasst war bzw. ist, bekannt sind. Dieser letztlich zufällige Umstand entbindet die Vollzugsanstalt (und nachfolgend die Strafvollstreckungskammer) nicht von der Pflicht zur vollständigen Darlegung des Sachverhalts (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Juni 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 244/18). Konkretisierende Mitteilungen sind dem angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer auch nicht unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Stellungnahme der früheren Antragsgegnerin vom 27. Mai 2018 und der Erwiderung des Antragstellers vom 03. Mai 2018 sowie seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 09. März 2018 zu entnehmen. Dementsprechend erweisen sich sowohl der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer als auch der Bescheid der früheren Antragsgegnerin vom 06. März 2018 als rechtsfehlerhaft und waren aufzuheben. b) Angesichts der gegebenen Entscheidungsreife i.S.d. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG bezüglich der Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache nebst - angesichts der zwischenzeitlichen Verlegung des Betroffenen in die Justizvollzugsanstalt S - Verweisung an die gemäß § 110 StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal. Denn insoweit kam wegen der Fehlerhaftigkeit des Bescheides der Vollzugsbehörde allein dessen Aufhebung in Betracht. Spruchreife bezüglich der Entscheidung der Vollzugsbehörde liegt indes nicht vor. Ungeachtet dessen, dass nach Umständen, die dem Senat aus anderem Zusammenhang bekannt sind, eine Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug nicht unbedingt naheliegend erscheint, hatte der Senat daher insoweit die Anweisung zu beschließen, den Antrag des Betroffenen auf Verlegung in eine Einrichtung des offenen Vollzuges unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu den Anforderungen an die Annahme einer Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr (neu) zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Diese Anweisung musste gegenüber der Leiterin der Justizvollzugsanstalt S ergehen. Denn infolge der Verlegung des Betroffenen von der Justizvollzugsanstalt T in die Justizvollzugsanstalt S ist die behördliche Zuständigkeit auf die aufnehmende Justizvollzugsanstalt übergegangen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09. Mai 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 172/17), da die erstrebte Verlegung in eine Einrichtung des offenen Vollzugs auf Grundlage einer ermessensfehlerfreien Entscheidung nur von der Behörde vorgenommen werden kann, die die Freiheitsstrafe vollzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Dezember 1988 zu 2 ARs 536/88, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 11. Dezember 2001 zu 3 Ws 445/01 (StrVollz), zitiert nach juris Rn. 7). Für das gerichtliche Verfahren, in dem der Betroffene sein ursprüngliches Antragsbegehren weiterverfolgt, bedeutet dies einen gesetzlichen Wechsel des Antragsgegners. Insoweit handelt es sich nach den Grundsätzen, die allgemein für den Wechsel der behördlichen Zuständigkeit während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entwickelt worden sind, um einen gesetzlichen Parteiwechsel, der jedenfalls auf Beklagtenseite von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 02. November 1973 zu IV C 55.50, zitiert nach juris Rn. 12 a.E., 13, 14). Dies gilt entsprechend auch für das Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG, da es strukturell dem Verwaltungsgerichtsprozess nachgebildet ist und sachliche Gründe für eine Abweichung nicht ersichtlich sind (BGH, a.a.O.). Von diesen Grundsätzen vor dem Hintergrund abzuweichen, dass der Betroffene erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde verlegt wurde, sieht der Senat keine Veranlassung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO.