Beschluss
23 U 288/13
OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0801.23U288.13.0A
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Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 22.11.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-25 O 192/13, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.09.2014.
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 22.11.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-25 O 192/13, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.09.2014. I. Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, welche die Kläger aufgrund der vorzeitigen Ablösung eines Baudarlehens an die Beklagte entrichtet haben. Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Ergänzung bedürfen, Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Kläger hätten weder aus §§ 357, 346 Abs. 1 BGB noch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Der von den Klägern erklärte Widerruf des Darlehensvertrages sei unwirksam, da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entspreche zwar nicht dem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung. Sie weiche aber nicht von damals geltenden Vorschriften des BGB, insbesondere nicht von § 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung ab. Der Fristbeginn sei in der Widerrufsbelehrung hinreichend genau beschrieben. Die verwendete Formulierung könne nicht dahin verstanden werden, dass die Frist bereits mit der Übersendung des an den Verbraucher gerichteten Vertragsantrags des Unternehmers beginne. Einem solchen Verständnis stehe entgegen, dass in der Belehrung von „mein schriftlicher Vertragsantrag“ und „eine Abschrift […] meines Vertragsantrags“ die Rede sei. Durch die Verwendung des Possessivpronomens sei eine abweichende Interpretation der Belehrung ausgeschlossen. Die von der Beklagten erteilte Belehrung unterscheide sich damit maßgeblich von der Belehrung, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.2009 beurteilt habe. Die dortige Belehrung habe wegen der Verwendung der Begriffe „der schriftliche Darlehensantrag“ und „eine Abschrift […] des Darlehensantrags“ auch anders verstanden werden können. Gleiches gelte für die Widerrufsbelehrung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2011 sei. Die Belehrung sei in Bezug auf den Fristbeginn auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie statt der in der Musterbelehrung vorgesehenen Formulierung „nach Erhalt dieser Belehrung“ die Formulierung „nachdem […] ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung“ enthalte. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Belehrung durch das Einfügen des Wortes „Exemplar“ hinsichtlich des Fristbeginns zu einer Fehlinterpretation führen könne. Schließlich sei die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs aus §§ 357, 346 Abs. 1 BGB jedenfalls treuwidrig, nachdem das Vertragsverhältnis vor dem Widerspruch bereits vollständig beendet gewesen sei. Das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment sei gegeben, da die Kläger erst 5 Jahre nach Erteilung der Belehrung widerrufen hätten. Ebenso liege das Umstandsmoment vor. Nach vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta durch die Kläger habe die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Um-fang weiter. Sie wenden ein, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang gesetzt habe. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und damit unzulässig, da sie von der Musterbelehrung abweiche. Auch der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 15.02.2011 die maßgeblichen Formulierungen für fehlerhaft erachtet. Der Ausübung des Widerrufsrechts stehe nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Insbesondere könne die Verwirkung nicht mit der Kündigung des Darlehensvertrags und der Rückzahlung des Darlehens begründet werden. Dies hätten der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Im Übrigen sei keine Erfüllung der Darlehensrückzahlungsverpflichtung eingetreten, da die Beklagte die Entgegennahme von der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und damit einer Leistung abhängig gemacht habe, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.11.2013, Az.: 2-25 O 192/13, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 24.604,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszins-satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Widerrufsbelehrung fehlerfrei sei. Die Widerrufsbelehrung entspreche den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der damals gültigen Fassung. Es sei klar ersichtlich, dass die Widerrufsfrist nicht mit der Übersendung des Vertragsantrags der Beklagten beginne. Dies folge aus der Verwendung der Zusätze „mein“ und „meine“. In den von den Klägern angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sei es um Widerrufsbelehrungen mit anderem Wortlaut gegangen. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Verwirkung seien zutreffend. Aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs könnten die Kläger nicht für sich herleiten, da es um einen anderen Sachverhalt gegangen sei. Gleiches gelte für Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Kläger beriefen. II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat die Berufung indes keinen Erfolg. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der von der Beklagten erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung unwirksam ist, weil die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen war. Die von der Klägerin am 25.04.2008 erteilte Widerrufsbelehrung ist ordnungsgemäß, sodass die Widerrufsfrist begonnen hat, nachdem die Beklagte den Klägern den Kreditantrag und die Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt hatte. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, spielt es keine Rolle, dass die Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung inhaltlich und in der äußeren Gestaltung nicht vollständig entspricht. Zwar greift deshalb die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. nicht ein. Dies ist jedoch unerheblich, da die von der Beklagten verwendete Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. genügt. Die Widerrufbelehrung enthält insbesondere den nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. erforderlichen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist. Die Belehrung ist insoweit auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie, wie die Kläger unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, und 15.02.2011, Az. XI ZR 148/10, meinen, den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt, indem es das unrichtige Verständnis nahe lege, die Widerrufsfrist beginne mit der Übersendung des Vertragsantrags des Unternehmers. Ein solches Verständnis ist aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers ausgeschlossen. Aus den fraglichen Formulierungen der Belehrung ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass es für den Fristbeginn auf das zur Verfügung Stellen des Vertragsantrags des Verbrauchers und nicht des Vertragsantrags des Unternehmers ankommt. Da es in der Belehrung heißt „mein [….] Vertragsantrag“ und „eine Abschrift […] meines Vertragsantrages“ steht die von den Klägern vorgenommene Auslegung angesichts der Eingangsformulierung der Belehrung „Ich bin an meine Willenserklärung […]“ im unüberbrückbaren Widerspruch zum Wortlaut der Belehrung. Wenn die Kläger meinen, die Widerrufsbelehrung habe die Widerrufsfrist schon deshalb nicht in Lauf setzen können, da sie nicht dem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV a. F. entspreche, ist dies falsch. Wie sich auch § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV a. F. und § 355 Abs. 2 BGB a. F. ergibt, hat der Gesetzgeber die Verwendung des Musters nicht vorgeschrieben. Der Verwender der Musterbelehrung wird lediglich durch § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV gegenüber dem Verwender einer anderen Belehrung privilegiert (vgl. BGH v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, Juris Rdnr. 15). Nichts anderes lässt sich dem vom Kläger angeführten Aufsatz von Podewils (BKR 2009, 283 ) entnehmen. Auf die vom Landgericht bejahte Frage, ob dem geltend gemachten Anspruch der Einwand der Verwirkung entgegensteht, kommt es damit nicht an. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat den Klägern zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.