Urteil
4 O 416/15
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2016:0406.4O416.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klageanträge zu 1.) und 2.) betreffen die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines durch Widerruf geschaffenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses und der konkreten sich daraus ergebenden Rückabwicklungsfolgen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015, Az. 22 U 17/15, juris-Rn. 45 m.w.N.). Auf Seiten der Kläger besteht ein Feststellungsinteresse, das auch nicht von dem Vorrang der Leistungsklage verdrängt wird. Es kommt ihnen zunächst auf die Schaffung von Rechtssicherheit an, um einerseits weitere aus ihrer Sicht unberechtigte Tilgungszahlungen zu vermeiden, andererseits eine konkrete Rückabwicklungsberechnung vornehmen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, juris-Rn. 46). Die Feststellungsklage ist zur Erreichung dieses Ziels effektiver; insbesondere würde die Erhebung einer Leistungsklage ggf. zu einem vollständigen Rechtsverlust und einer eigenen Verurteilung führen. II. Die zwischen den Parteien bestehenden Darlehensverträge Nr. … und Nr. … und vom 01.02.2010 sind durch die Widerrufserklärung der Kläger vom 22.12.2014 bzw. 16.09.2015 nicht wirksam beendet worden. Die Widerrufserklärung ist verfristet. 1. Die Widerrufsfrist betrug nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. zwei Wochen; gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. begann die Frist ab dem Zeitpunkt der Mitteilung einer den dort genannten Anforderungen entsprechenden Widerrufsbelehrung. Soweit diese unterblieb bzw. nicht ordnungsgemäß war, führte dies gemäß § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. zu einem unbefristeten Widerrufsrecht. Die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung regelten § 355 Abs. 2 BGB a.F. sowie Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV a.F. mit der dortigen gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung. Zur Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung bestand indes keine Verpflichtung; der Unternehmer begab sich insoweit lediglich auf eigenes Risiko aus dem Schutzbereich der sog. Gesetzlichkeitsvermutung. Die Gestaltung der Belehrung stand ihm jedoch – immer unter Berücksichtigung der unmittelbar aus § 355 BGB a.F. entnommenen Anforderungen – grundsätzlich frei (vgl. Palandt/ Grüneberg , BGB, 67. Aufl. 2008, § 14 BGB-InfoV Rn. 3). Nach weit überwiegender Rechtsprechung begründet aber jede inhaltliche Änderung an der Musterbelehrung, sei sie auch rein sprachlicher Natur, bereits den Entfall der Gesetzlichkeitsfiktion als Rückzugsebene für den Unternehmer (vgl. nur BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10; Urt. v. 19.07.2012, Az. III ZR 252/11; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012, Az. 31 U 97/12; OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013, Az. 13 U 217/11). Ausnahmsweise ist lediglich eine inhaltliche Anpassung des Musters an die gesetzliche Regelung zu Gunsten des Verbrauchers für unschädlich gehalten worden (BGH, Beschl. v. 20.11.2012, Az. II ZR 264/10, juris-Rn. 6). Dies setzt indes umgekehrt notwendigerweise voraus, dass eine Veränderung des Textes des Musters nicht von vornherein die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV sperrt. Hiervon ausgehend halten Teile der Rechtsprechung bereits bei der Frage nach dem Entfall der Gesetzlichkeitsfiktion solche Änderungen für unschädlich, bei denen es ausgeschlossen ist, dass der Adressat der Belehrung sie inhaltlich anders als den Text im Muster nach Anlage 2 der BGB-InfoV verstehen könnte und werten sie nicht als inhaltliche Bearbeitung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015, Az. 22 U 17/15; Urt. v. 07.12.2012, Az. 17 U 139/11; OLG Frankfurt, Urt. v. 07.07.2014, Az. 27 O 172/13, juris-Rn. 38 f.; Urt. v. 17.09.2014, Az. 23 U 288/13; OLG Hamburg, Urt. v. 03.07.2015, Az. 13 U 26/15). Die Frage, ob eine Änderung zum Entfall der Gesetzlichkeitsfiktion führt, kann aber letztlich offen bleiben, wenn die vorgenommene inhaltliche Bearbeitung jedenfalls nicht dazu führt, dass die insoweit vom Muster individualisierte Widerrufsbelehrung inhaltlich unrichtig im Sinne der gesetzlichen Anforderungen wird. Denn eine nach dem materiellen Verbraucherschutzrecht korrekte Widerrufsbelehrung hat auch dann Bestand, wenn sie dem jeweiligen Muster – insbesondere soweit dieses selbst unzureichend ist – nicht entspricht (BGH, Beschl. v. 20.11.2012, Az. II ZR 264/10, juris-Rn. 6). Dazu ist jedes zusätzliche bzw. abweichende Element gesondert an dem Maßstab des § 355 Abs. 2 BGB zu messen. 2. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe nicht inhaltlich unrichtig. a) Soweit die Kläger die von der Musterbelehrung abweichende Fußnote 1 („Nicht für Fernabsatzverträge“) als Zusatz zur Überschrift „Widerrufsbelehrung“ rügen, liegt darin eine nur unwesentliche sprachliche Änderung. Ausgehend von den obigen Grundsätzen führt auch dies nach herrschender Rechtsprechung zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion als Vermutungsebene zu Gunsten der Beklagten. Erheblich ist indes allein die Frage, ob hierdurch auch eine inhaltliche Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung begründet wird. Eine solche ist unter Zugrundelegung der obigen Kriterien nicht festzustellen, wobei es auf den Charakter der inhaltlichen Bearbeitung im Einzelfall ankommt (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.06.2015, Az. 5 U 9/15). Im Fall des von den Klägern in Bezug genommenen OLG Brandenburg beinhaltete die Fußnote eine ausdrückliche Aufforderung zur Einzelfallprüfung, sodass irreführend war, durch wen diese zu erfolgen hatte. Hier vermag ein durchschnittlicher Verbraucher aber zu erkennen, dass die Widerrufsbelehrung nur bei Fernabsatzverträgen nicht anwendbar sein soll, mithin durch die Tatsache, dass sie erteilt und vom Verbraucher selbst unterschrieben wurde, klargestellt wird, dass ein solcher Fall nicht vorliegt und die Belehrung Funktion erlangt hat. Zudem liegt in der Fußnote eine Handlungsanweisung an den jeweiligen Bankmitarbeiter, die Widerrufsbelehrung je nach Fall zu erteilen oder eben nicht zu erteilen (so auch OLG Schleswig-Holstein, aaO; vgl. ferner LG Hagen, Urt. v. 30.10.2014, Az. 9 O 73/14; LG Heidelberg Urt. v. 13.01.2015, Az. 2 O 230/14). b) Für die zweite verwendete Fußnote („Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts…“) ergibt sich dasselbe. Insbesondere, da die Einfügung im Fließtext korrekt ist und auf den konkreten Darlehensvertrag Bezug genommen wird, besteht für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Anlass zur Verwirrung. Fußnote und Zusammenhang sind selbsterklärend. c) Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem im Vergleich zur gesetzlichen Musterbelehrung sprachlich veränderten Hinweis zu finanzierten bzw. verbundenen Geschäften. Das Muster nach Anlage 2 der BGB-InfoV verlangte in Gestaltungshinweis 9, dass der Verwender nach der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ in Satz 2 bei der Erklärung der „wirtschaftlichen Einheit“ zwischen Darlehensverträgen zur Finanzierung von Grundstücken und sonstigen Sachen differenziert. Im Fall der Finanzierung von Grundstücken sollte der vorgesehene Satz 2 der Belehrung „Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns zur Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen“ durch folgenden Satz ersetzt werden: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“ Dieser Vorgabe ist die Beklagte nicht gefolgt und hat die thematisch zutreffende Belehrung als Satz 3 hinter den zu ersetzenden Satz 2 eingefügt und darüber hinaus den neuen Satz 3 redaktionell umformuliert. Diese kumulative Verwendung der im Gestaltungshinweis Nr. 9 vorgegebenen Satzbausteine begründet eine sachlich weiterhin korrekte Sammelbelehrung des Verbrauchers. Zum einen ist die Aufnahme der Belehrung zu verbundenen Geschäften, wenn – wie hier – ein solches konkret gar nicht vorliegt, rein vorsorglich und insoweit für den konkreten Verbraucher im konkreten Fall überflüssig (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015, Az. 22 U 17/15, juris-Rn. 70). Die Verwendung solch eines überflüssigen Hinweises ist aber kein Ansatz für die Annahme einer irreführenden Belehrung, da die Gestaltungshinweise zum gesetzlichen Muster insgesamt nur davon ausgehen, dass die Zusatzbelehrung als solche entfallen könne, aber nicht müsse (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamburg, Urt. v. 03.07.2015, Az. 13 U 26/15, juris-Rn. 20; OLG München, Hinweisbeschluss vom 30.04.2015, Az. 19 U 4833/14). Die kumulativ verwendeten Elemente behalten ferner ihren Sinngehalt. Denn die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen verfälschen den Inhalt der beiden Teilsätze aus dem Gestaltungshinweis Nr. 9 vor dem Hintergrund einer objektiven Auslegung nicht. Zwar kann hinsichtlich der Erkennbarkeit aus den obigen Erwägungen heraus nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Verbraucher das notwendige Sprach- und Deutungsverständnis besitzt, um nicht einer vermeintlichen Irreführung zu unterliegen. Gleichwohl darf bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Empfängerhorizonts nicht grundsätzlich von einem lediglich minderbegabten Verbraucher ausgegangen werden (OLG Bamberg, Urt. v. 25.06.2012, Az. 4 U 262/11, juris-Rn. 53). Bereits das Darlehensgeschäft an sich und die hiermit verbundenen Unterlagen im Übrigen stellen jedenfalls vergleichbare Anforderungen an sprachliche und intellektuelle Verständnisfähigkeit und unterliegen insoweit wesentlich geringeren Kontrollmaßstäben als die Widerrufsbelehrung (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.). Hinzu kommt umgekehrt das Erfordernis des Verkehrsschutzes. Angesichts einer Vielzahl von Einzelfällen mit – ggf. auch erst kurzfristig erkennbaren – verschiedenen Anforderungen an den Vertrags- und Erklärungsaufwand kann den juristisch ebensowenig umfassend geschulten Mitarbeitern der Unternehmen kaum zugemutet werden, jeweils komplizierte, möglicherweise vorgreifliche Erwägungen anzustellen, welcher Belehrungsumfang konkret erfolgen muss (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., juris-Rn. 75; OLG München, a.a.O.). Diesem Spannungsverhältnis begegnet die Verwendung einer aus Bausteinen der gesetzlichem Musterbelehrung bestehende „Sammelbelehrung“, soweit sie den gesetzlichen Anforderungen weiter entspricht. 3. Die Kläger vermochten auch den Darlehensvertrag Nr. … vom 14.07.2010 nicht wirksam zu widerrufen. a) Die Beurteilung der Wirksamkeit des Widerrufs richtet sich insoweit ausschließlich nach den §§ 495, 355 BGB a.F., Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag am 14.07.2010 und damit im Zeitraum zwischen zwei kurzfristigen Änderungen der maßgeblichen Vorschriften – zum 11.06.2010 und zum 30.07.2010 – abgeschlossen wurde. In diesem Zeitraum war insbesondere kein gesetzliches Muster für eine Widerrufsinformation vorhanden. Die ursprünglichen Musterwiderrufsbelehrungen waren für das Darlehensrecht außer Kraft getreten bzw. wurden von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. nicht mehr in Bezug genommen; das später veröffentlichte und mit Gesetzesrang versehene Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. noch nicht in Kraft getreten. Die Vorschrift des die Inhalte der Widerrufsbelehrung regelnden § 360 BGB a.F. ist ferner mangels Verweisung in § 495 Abs. 2 BGB a.F. nicht anwendbar; es gelten allein und unmittelbar die Regelungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014, Az. 2 U 98/13, juris-Rn. 52; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.07.2015, Az. 6 O 214/15, juris-Rn. 19). b) Nach dieser Maßgabe ist die Widerrufserklärung der Kläger vom 18.09.2015 auch bezüglich dieses Darlehensvertrages verfristet. Die Widerrufsfrist betrug nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. 14 Tage; gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. begann die Frist ab dem Zeitpunkt der Mitteilung einer den dort genannten Anforderungen entsprechenden Widerrufsbelehrung. Soweit diese unterblieb bzw. nicht ordnungsgemäß war, führte dies gem. § 355 Abs. 4 S. 3 BGB a.F. zu einem unbefristeten Widerrufsrecht. aa) Ein Widerrufsrecht der Kläger kann sich nach diesen Grundsätzen schon systematisch nicht daraus ergeben, dass sie das Fehlen von gesetzlichen Pflichtangaben im Darlehensvertragswerk insgesamt rügen. Denn § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nimmt ausdrücklich nur auf die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. Bezug, soweit das Bestehen des Widerrufsrechts davon abhängig ist. Insbesondere die Angabe einer Aufsichtsbehörde stellt aber eine gesetzliche Anforderung an die Vertragsgestaltung insgesamt gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB dar. Auf die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation, für die diese Angaben gerade keine Voraussetzung sind, hat dies jedenfalls insoweit keinen Einfluss, als dadurch der Beginn der Widerrufsfrist nicht eingetreten wäre. Denn auch Mängel oder Unzulänglichkeiten formaler Art im eigentlichen Vertragswerk sind letztlich im Lichte des Telos des Verbraucherschutzrechts lediglich Gründe, weswegen es im Nachgang zu einem Vertragsschluss zu dessen kritischer Überprüfung und sodann zum Widerruf kommen kann. Indes kann dies nicht dazu führen, dass gleichzeitig die Art und Weise des Widerrufs, hier die gesetzlich vorgesehene Frist, unterlaufen wird. Auch, wenn sich Verbraucher aufgrund der inhaltlichen Gestaltung des Vertrages später überlegen, daran nicht festhalten zu wollen, müssen sie diese Bedenken innerhalb der Frist umsetzen. bb) Auch eine Fehlerhaftigkeit im Hinblick auf die Angabe zum Fristbeginn ist in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformation nicht festzustellen. Denn die insoweit einzige Anforderung an eine Belehrung zum Fristbeginn ergibt sich unmittelbar aus § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. dahingehend, dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss beginnen darf. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. verlangt demgegenüber lediglich generell „Angaben zur Frist“. Diesem Mindesterfordernis hat die Beklagte aber ausweislich des von ihr verwendeten Belehrungstextes bereits dadurch genügt, dass sie formuliert hat, die Frist beginne „nach Abschluss des Vertrags“. Soweit daraufhin durch die Einleitung „aber erst“ weitere Anforderungen an den Fristbeginn gestellt werden, ist deutlich und auch für einen verständigen Verbraucher offensichtlich eine darüber hinausgehende Regelung zu seinen Gunsten getroffen worden, da der tatsächliche Fristbeginn noch von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht und die Dauer des Widerrufsrechts damit faktisch verlängert wird (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2012, Az. II ZR 264/10, juris-Rn. 6). cc) Die Anordnung zahlreicher alternativ in Betracht kommender Zusatzbelehrungen in Form einer Checkliste, wobei die für den jeweiligen Verbraucher gültigen Zusätze angekreuzt, die übrigen frei gelassen werden, begründet keine Unrichtigkeit der Widerrufsinformation (BGH, Urt. v. 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14 u. XI ZR 101/15). Der Abdruck sämtlicher im Rahmen der gesetzlich geforderten Widerrufsinformation zulässigen bzw. erforderlichen Belehrungsbausteine begründet eine sachlich weiterhin korrekte Sammelbelehrung des Verbrauchers. Zum einen ist die Aufnahme von Zusätzen, wenn – wie hier – ein sie erforderndes Geschäft konkret gar nicht vorliegt, rein vorsorglich und insoweit für den konkreten Verbraucher im konkreten Fall überflüssig (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015, Az. 22 U 17/15, juris-Rn. 70). Die Verwendung solch eines überflüssigen Hinweises ist aber kein Ansatz für die Annahme einer irreführenden Belehrung, da die Gestaltungshinweise zum gesetzlichen Muster insgesamt nur davon ausgehen, dass eine Zusatzbelehrung als solche entfallen könne, aber nicht müsse (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamburg, Urt. v. 03.07.2015, Az. 13 U 26/15, juris-Rn. 20; OLG München, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als die dem hiesigen Fall zugrunde liegende Rechtslage die Gestaltungsfreiheiten des Darlehensgebers gegenüber dem gesetzlichen Muster wegen Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB wesentlich erweitert. Die einzelnen Zusatzelemente behalten ferner jedes für sich ihren Sinngehalt und lassen sich andererseits sprachlich und inhaltlich sinnvoll verknüpfen, wenn sie durch Ankreuzen gültig gemacht werden. Es ist auch davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die Bedeutung und das System der Ankreuzboxen erfassen kann (vgl. LG Heidelberg, Urt. v. 14.10.2014, Az. 2 O 168/14, juris-Rn. 19). Denn es darf bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Empfängerhorizonts nicht grundsätzlich von einem lediglich minderbegabten Verbraucher ausgegangen werden (OLG Bamberg, Urt. v. 25.06.2012, Az. 4 U 262/11, juris-Rn. 53). Bereits das Darlehensgeschäft an sich und die hiermit verbundenen Unterlagen im Übrigen stellen jedenfalls vergleichbare Anforderungen an sprachliche und intellektuelle Verständnisfähigkeit und unterliegen insoweit wesentlich geringeren Kontrollmaßstäben als die Widerrufsbelehrung (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.). Die Verwendung von „multiple choice“-Systemen ist dem Verbraucher aber in der Regel aus dem Alltag bekannt. dd) Auch die von der Beklagten gewählte Gestaltung der Widerrufsinformation hält einer Überprüfung vor dem Hintergrund der damals erfolgten Neuregelung insbesondere des Art. 247 § 6 EGBGB und der sich hieraus ergebenden Erleichterungen hinsichtlich der äußeren Gestaltung der Widerrufsinformation stand. In der Gestaltung liegt kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot (BGH, Urt. v. 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14 u. XI ZR 101/15). Die Beklagte hat bei der äußeren Gestaltung der Belehrung einen Rahmen um den Darlehensvertrag insgesamt gezogen, den sie – jedenfalls auch – um die Widerrufsbelehrung minimal dicker gestaltet hat. Zwar findet sich dieser Rahmen auf sämtlichen Blättern des Darlehensvertrages, als maßgeblich zu erachten ist aber die Dicke des Rahmens im Zusammenhang mit den jeweils eingefassten Vertragsbestandteilen. Ferner ist zur Hervorhebung der Widerrufsinformation eine um einen Punkt größere Schriftart gewählt worden. Die Beklagte beruft sich des Weiteren auf fett gedruckte Überschriften. Im Übrigen stellt sich die gesamte Widerrufsinformation als ein – von je einer horizontalen Linie ober- und unterhalb der Pflichtbelehrungen abgesehen – nicht räumlich abgegrenzter, fortlaufender und auch seitenübergreifender Bestandteil der Gesamtvertragsurkunde dar. Das gesetzliche Deutlichkeitsgebot ist damit gewahrt. Insbesondere ist der Aspekt der Deutlichkeit bereits aufgrund der gesetzlichen Systematik – § 360 BGB a.F. gilt nicht – jedenfalls nicht übergeordnet zu bewerten. Es genügen bereits geringe optische Veränderungen, um eine Augenfälligkeit der Widerrufsinformationen herbeizuführen (vgl. LG Frankenthal, Urt. v. 25.09.2014, Az. 7 O 57/14, juris-Rn. 17). Eine weitere Hervorhebung ist weder erforderlich noch zweckmäßig (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.2015, Az. 16 U 151/14, juris-Rn. 12; OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014, Az. 2 U 98/13, juris-Rn. 72; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.07.2015, Az. 6 O 214/15, juris-Rn. 30). Nicht verkannt, aber in dieser Hinsicht unberücksichtigt gelassen hat die Kammer die gegenteilige Auffassung des OLG München (Urt. v. 21.05.2015, Az. 17 U 334/15, juris-Rn. 30), welches in einem mit der streitgegenständlichen Widerrufsinformation vergleichbaren Fall festgestellt hat, dass die zusammenhängende Hervorhebung mehrerer Elemente, die nicht alle das Widerrufsrecht betreffen, das Deutlichkeitsgebot verletze. Der Gesetzgeber hat sich jedoch bewusst dazu entschlossen, den Widerrufsinformationen keinen Vorrang mehr vor weiteren Pflichtangaben einzuräumen, wie es noch unter der Geltung des § 14 BGB-InfoV a.F. der Fall gewesen war (vgl. LG Heidelberg, a.a.O., juris-Rn. 16; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.07.2015, Az. 6 O 214/15, juris-Rn. 22). 4. Da bereits der Widerruf nicht erfolgreich ist, unterlag auch der Zahlungsantrag zu 2.) ohne Weiteres der Abweisung. 5. Aufgrund des unbegründeten Hauptantrages steht den Klägern ein Zinsanspruch ebensowenig zu wie ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.