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Urteil

2-05 O 329/16

LG Frankfurt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2017:0310.2.05O329.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Ob bei dem Klageantrag zu 1 der Zulässigkeit der Klage eventuell das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegenstehen könnte, wie die Beklagte in der Klageerwiderung darlegt und die neuere BGH-Rechtsprechung nahelegt, kann dahinstehen. Zwar gilt grundsätzlich der Vorrang der Zulässigkeitsprüfung; es ist aber allgemein anerkannt, dass das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses und damit auch eines Feststellungsinteresses offen bleiben kann, wenn die Klage, so wie vorliegend, ohnehin unbegründet ist. Dem Kläger steht mangels Begründetheit jedenfalls kein Anspruch auf Feststellung zu, dass der Darlehensvertrag mit der Beklagten in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 495 Abs. 1 und 2, 346 Abs. 1 und 2, 355 Abs. 1 und 2 S.1, 357 Abs. 1 BGB umgewandelt wurde. Der Widerruf war im Jahr 2016 bereits verfristet, da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs im Jahr 2016 bereits seit langem abgelaufen war. Der Kläger hat zwar in diesem Zusammenhang bestritten, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war. Dem kann die Kammer jedoch nicht folgen. Die von der Beklagten verwendete und vom Kläger beanstandete Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2005 genügte entgegen den Ausführungen des Klägers den gesetzlichen Vorgaben. Die Belehrung informierte den Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist zutreffend. Die für die Klärung dieser Rechtsfrage maßgebliche Reglung in § 355 BGB a.F. lautet: "Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden." Der Lauf der Widerrufsfrist hing bei einem wie vorliegend schriftlich abzuschließenden Vertrag nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB mithin davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wurde. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH, Urteil vom 10.3.2009 zu Az. XI ZR 33/08 Rn. 15, Juris). Genau hierüber informiert die streitgegenständliche Belehrung aber. Insbesondere ruft die verwendete Belehrung bei dem Verbraucher nicht den unzutreffenden Eindruck hervor, dass die Frist bereits mit der Übermittlung der die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten zu laufen beginnt. Dies hat der BGH zwar für die Formulierung "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde." angenommen (vgl. BGH XI ZR 33/08). Die vorliegend verwendete Belehrung unterscheidet sich jedoch durch Verwendung des Possessivpronomens im Hinblick auf den Darlehensantrag. Daraus ergibt sich unzweifelhaft aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, dass es für den Fristbeginn auf das zur Verfügung stellen des Vertragsantrages des Verbrauchers und nicht des Unternehmers ankommt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.8.2013 zu Az. 23 U 288/13 Rn. 19, Juris). Der Hinweis des Klägers in der Klageschrift auf die fehlende Umsetzung der Musterbelehrung und deren dortigen Formulierungen geht fehl, da die Beklagte sich nicht an die Musterbelehrung halten musste. Da die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, kommt es auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterverwendung überhaupt nicht an. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil etwa Widerrufsfolgen unzutreffend dargestellt worden wären. Die Ausführungen zu den Rechtsfolgen sind zutreffend; über die eigene Verpflichtung der Bank zur Rückgewähr bedurfte es keines Hinweises. Die Widerrufsbelehrung genügt schließlich anderes als der Kläger in der Klageschrift ausführt auch dem Deutlichkeitsgebot. Die Widerrufsbelehrung muss danach lesbar sein, sie muss in ausreichend großer Schrift gehalten sein und der Text muss untergliedert sein; ferner muss sie sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise von dem übrigen Text abheben. Die Belehrung genügt diesen Anforderungen. Sie hebt sich vom übrigen Vertragstext bereits dadurch ab, die Belehrung mit einer Umrandung versehen, die zusätzlich besonderes Augenmerk auf sie richtet. Die gewählte Schrift ist weiter gut leserlich und ausreichend groß. Auch ist der Text der Belehrung strukturiert untergliedert. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht zu beanstanden, dass mehrere Überschriften verwendet worden. Es ist nicht erkennbar, wieso diese zur Irritation führen. Sie dienen vielmehr der Strukturierung. Auch die Personalisierung der Widerrufsbelehrung beeinträchtigt nicht die Deutlichkeit (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom17.11.2016 3 U 97/16). Soweit der Kläger beanstandet, dass bei mehreren Darlehensnehmern nicht erkennbar ist, wer mit "Ich" gemeint ist, ist der Kläger daran zu erinnern, dass er vorliegend der einzige in dem Vertrag aufgeführte Darlehensnehmer war. Ebenso ist die Verwendung des Terminus "Willenserklärung" nicht zu beanstanden, weil die Verwendung dieses Begriffs sich aus dem Wortlaut von § 355 Abs. 1 BGB (in der maßgeblichen Fassung) ergibt und offensichtlich zutreffend ist. Zudem erschließt sich auch für einen juristischen Laien durch die vorstehende Passage "auf den Abschluss des nachstehenden Vertrages", dass damit seine Vertragserklärung gemeint ist. Selbst wenn man dem Vorstehenden nicht folgen will, stünde der Wirksamkeit des 2016 ausgeübten Widerrufs jedenfalls die Verwirkung entgegen. Der ursprüngliche Darlehensvertrag stammt aus dem Jahr 2005 und wurde bis zur vollständigen Rückführung im Jahr 2009 beanstandungsfrei bedient. Zwischen der Ablösung des Darlehens und der Abgabe der Widerrufserklärung liegen nochmals mehr als 6 Jahre, ohne dass der Kläger zu irgendeinen früheren Zeitpunkt darauf Bezug genommen hat, dass er sich von seiner mehr als 11 Jahre zuvor abgegeben Vertragserklärung wieder lösen will. Diese Gesamtumstände, insbesondere die vollständige Rückführung des Darlehens vor mehreren Jahren, reichen für die Annahme einer Verwirkung aus. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte zu Recht darauf vertrauen und sich darauf einrichten, dass der Darlehensnehmer den im Jahr 2009 abgewickelten Darlehensvertrag aus dem Jahr 2005 nicht mehr widerruft. Mangels wirksamen Widerrufs des Klägers kann die Klage auch mit dem Antrag zu 2) keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche nach dem Widerruf eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehens geltend. Der Kläger als Darlehensnehmer unterzeichnete unter dem 21.3.2005 und die Verantwortlichen der Beklagten als Darlehensgeberin unter dem 30.3.2005 ein als "Baufinanzierung" überschriebenes Darlehensvertragsformular. Darin enthalten war ein Darlehen mit UnterkontoNr. in Höhe von 26.000,-- € zu einem Zins von 3,25 % p.a. ohne Zinsfestschreibung. Wegen des genauen Vertragsinhalts des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Wegen der Gestaltung und des Wortlauts der zum streitgegenständlichen Vertrag verwendeten Widerrufsbelehrung wird auf Bl 17 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger bestätigte unterschriftlich am 21.3.2005, dass ihm ein Exemplar der Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wurde. Wegen der Gestaltung dieser Erklärung wird ebenfalls auf Bl 17 der Gerichtsakte Bezug genommen. Das Darlehen wurde ausbezahlt; der Kläger erbrachte die vertraglich vereinbarten Zahlungen und hatte das Darlehen 2009 vollständig zurückgeführt. Mit Anwaltsschreiben vom 16.4.2016 ließ der Kläger gegenüber der Beklagten den "Widerruf des Darlehensvertrages" erklären. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl 19 dA) Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung unrichtig sei. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger bemängelt insbesondere, dass die verwandte Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung abweicht. Der Kläger beantragt: Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag: zu der Filial-/Konto-Nr.:410/410021087 vom 21.3.2005 durch die am 16.4.2016 ausgeübte Erklärung des Klägers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist; die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger notwendige Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EURO 1.100,51 (aus einer Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 18.000,-- €) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Feststellungsantrag zu 1) bereits unzulässig ist mangels feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO und mangels Feststellungsinteresses. Sie meint, dass der Widerruf bereits ins Leere gegangen sei, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs keine widerrufbare Willenserklärung mehr existiert habe. Jedenfalls sei der Widerruf verfristet; der Kläger sei nämlich ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Außerdem sei Verwirkung des Widerrufsrechts anzunehmen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.