Urteil
3 O 175/15
LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2015:0724.3O175.15.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der von den Klägern erklärte Widerruf vom 10.3.2015 zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages Nr. '' geführt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der von den Klägern erklärte Widerruf vom 10.3.2015 zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages Nr. '' geführt hat. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben. Die Klage ist zulässig und begründet. Es besteht ein schützenswertes Interesse im Sinne des § 256 ZPO für die Kläger an der begehrten Feststellung, da zwischen den Parteien Streit über den Bestand des Darlehensvertrages und die Wirksamkeit des Widerrufs besteht. Die Kläger sind über den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig informiert worden, so dass die Widerrufsfrist bislang noch nicht zu laufen begann, weshalb die Kläger mit Erklärung vom 10.3.2015 noch widerrufen und damit den Vertrag zu Fall bringen konnten. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB (in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 8.12.2004 bis 10.6.2010) beginnt die Frist zum Widerruf in dem Zeitpunkt, zu dem einem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, die auch einen Hinweis auf den Fristbeginn enthalten muss. Bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag muss der Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 S.3 BGB a.F. eindeutig zu entnehmen seien, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenen Urkunde ist. Diesem Erfordernis genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Durch die Belehrung, "sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E'Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt einen Tag nach dem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ..." wird über den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig informiert. Diese Belehrung ist fehlerhaft, weil die getroffene Wortwahl es einem Verbraucher aus objektiver Sicht nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Die von der Beklagten gewählte Formulierung stellt aus sich heraus nicht klar, dass die Widerrufsfrist erst laufen beginnt, wenn dem Verbraucher seine Vertragserklärung zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. LG Ulm, VuR 14, 314 ). In den Text hätte mithin aufgenommen werden müssen, dass es auf den Vertragsantrag des Verbrauchers ankommt, was mit einer Formulierung "ihr" bzw. "mein" schriftlicher Antrag hätte geschehen müssen. Durch die Verwendung des Possessivpronomens hätte eine abweichende Interpretation der vorliegenden Belehrung aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers ausgeschlossen werden können (vgl. OLG Frankfurt, 23 U 288/13, in Juris, LG Bielefeld, BKR 15, 69 ). Unerheblich ist an dieser Stelle, ob die Kläger die Belehrungen seinerzeit korrekt verstehen konnten, weil ihnen zeitgleich mit der unterzeichneten Vertragsurkunde auch die Widerrufsbelehrungen in Textform zur Verfügung gestellt worden sind. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob eine fehlerhafte Belehrung kausal für einen unterbliebenen Widerruf war (BGH, Urteil vom 23.6.2009, Az. XI ZR 156/08, Juris). Als Verwender einer solchen Klausel kann sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB'InfoV berufen, da sie kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB'InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Sobald der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht, entfällt die mit der Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. OLG Frankfurt, 19 U 26/11, in Juris). Allein die fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt grundsätzlich dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Dabei handelt es sich in zweifacher Hinsicht um Abweichungen, die über redaktionelle Abwandlungen oder Ergänzungen hinausgehen. Hier hat die Beklagte als Klammerzusatz den Hinweis "(einem Monat)" mit ergänzenden Ausführungen zu § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in einer Fußnote in ihre Widerrufsbelehrung aufgenommen und darüber hinaus zum Beginn der Frist abweichend vom Mustertext in ihrer Widerrufsbelehrung angegeben, dies laufe "nachdem (P) ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden." Im Übrigen stellt die alternative Angabe zum Lauf der Frist von zwei Wochen oder einem Monat eine weitere unklare Aussage dar, denn auch nach den ergänzenden Angaben in der Fußnote wird diese Belehrung dem Deutlichkeitsgebot nicht gerecht. Nach der gewählten Formulierung kommt es dafür, welche der beiden Fristen gelten soll, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die Belehrung bürdet damit dem Verbraucher in unzulässiger Weise auf, zu bestimmen, wann der Vertragsschluss war. Von einem durchschnittlichen verständigen Verbraucher ohne juristische Kenntnisse kann jedoch nicht erwartet werden, dass er weiß, wie ein Vertrag rechtswirksam zustande kommt und wann genau der Vertragsschluss stattfand (vgl. OLG München, Urteil vom 21.10.2013, Az. 19 U 1208/13, BeckRS 2013, 23042). Der Ausübung des Widerrufsrechts steht hier nicht der Einwand der Verwirkung in Gestalt der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB). Ein Recht kann verwirkt werden, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben einem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (vgl. OLG Frankfurt, 19 U 74/14, in Juris). An das Vorliegen dieser besonderen Vertrauensmomente sind nach der Rechtsprechung des BGH strenge Anforderungen zu stellen. Solche Vertrauensmomente sind insbesondere nicht schon dann gegeben, wenn - wie hier - das Darlehen jahrelang vertragskonform bedient wird (BGH, Urteil vom 12.12.2005, Az. II ZR 327/04, NJW 2006, 497, 498). Lediglich für den hier nicht vorliegenden Fall der vollständigen Erfüllung der Leistungsverpflichtung kann von der Auslösung des Vertrauensmoments ausgegangen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.3.2014, Az. 17 W 11/14, Juris). Auch die Abänderungsvereinbarung des Darlehnsvertrages aus dem Jahr 2013 mit Wirkung ab dem 30.7.2016 begründet kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten, da einen Widerruf der Kläger ausschließen würde. Nach der Rechtsprechung des BGH (aaO) entfällt das Widerrufsrecht nicht schon aufgrund einer Änderung der Konditionen. Die Beklagte muss sich diesbezüglich entgegenhalten lassen, dass für sie jederzeit die Möglichkeit bestand, ihre unsichere Lage selbst durch das nachträgliche Erteilen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gegenüber den Klägern zu beseitigen, damit ihre fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu korrigieren und die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014, Az. VI ZR 76/11, BeckRS 2014, 10269). Die Beklagte kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass die Ausübung rechtmissbräuchlich sei, weil die Belehrung in der konkreten Situation der Kläger keine irrigen Vorstellungen über die Ausübungsmöglichkeiten des Widerrufsrechts hervorgerufen hätte. Es spricht zunächst nichts dafür, dass den Klägern tatsächlich bereits am Tag der Unterzeichnung des Darlehensvertrages auch ihr eigener Vertragsantrag zur Verfügung gestellt wurde, denn die von den Klägern vorgelegte Vertragsausfertigung, Bl. 33/34 d.A., enthält keine Unterschriften der Kläger. Diese Tatsachenfrage kann aber letztlich dahin stehen, denn selbst wenn man unterstellen würde, dass den Klägern auch schon am 22.2.2010 ihr eigener Vertragsantrag vorgelegen hätte, so wäre der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht berechtigt. Wie bereits oben dargestellt, kommt es nach der Rechtsprechung des BGH nicht darauf an, ob die Fehler in der Widerrufsbelehrung kausal für die Erregung eines Irrtums über den Lauf der Verjährungsfrist sind sondern es reicht die abstrakte Eignung zur Irreführung aus. Wollte man unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung eine konkrete Kausalität fordern, so liefe das auf Abkehr von der Rechtsprechung des BGH hinaus und wäre zudem mit einem Wertungswiderspruch verbunden. Man kann nicht in einem ersten Prüfungsschritt das Erfordernis einer konkreten Irrtumserregung verneinen und genau dies dann zur Voraussetzung in einem weiteren Prüfungsschritt zur wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts erheben. Folgerichtig hat der BGH in seiner bereits oben zitierten Entscheidung vom 23.6.2009 (Az. XI ZR 156/08, Juris) die Ausübung des Widerrufsrechts nicht wegen Rechtsmissbrauchs verneint. Auch in diesem Zusammenhang muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen, dass sie nicht dadurch Rechtssicherheit geschaffen hat, indem sie nachträglich eine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt hat. Ein Versäumnis dieser Art steht der vorrangigen Schutzwürdigkeit des Verbrauchers generell entgegen (BGH, Urteil vom 7.5.2014, Az. VI ZR 76/11, BeckRS 2014, 10269). Der Beklagten war keine weitere Klageerwiderungsfrist zu gewähren. Die Beklagte hat nicht dargelegt, warum ihr in der 3'wöchigen Klageerwiderungsfrist eine sachgerechte Rechtsverteidigung nicht möglich gewesen sein soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich hier um einen ausgesprochen einfach gelagerten Sachverhalt handelt und die zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen in zahllosen gleichgelagerten Zivilverfahren bereits aufgeworfen worden sind, wobei insbesondere die Beklagte, die - wie zahlreiche andere Banken auch - über viele Jahre hinweg unwirksame Widerrufsbelehrungen verwendet hat, schon seit Langem mit Rückabwicklungsverlangen dieser Art konfrontiert wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Parteien schlossen am 6.6.2006, 21.8.2006 mit Anschlussfinanzierung vom 1./24.6.2007 und 22.2.2010 insgesamt drei Darlehensverträge über 60.000,' €, 128.631,93 € und 69.000'€. Dem Darlehensvertrag Nr. '' war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Darin heißt es: "Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E*Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt einen Tag nachdem Ihnen ' ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: 1 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann." Im Jahr 2013 vereinbarten die Parteien eine Neufestschreibung der Zinsen mit einem Sollzinssatz von nominal 2,87 p.a. ab dem 30.7.2016 bis zum 30.6.2026. Mit Schreiben vom 10.3.2015 (Bl. 38 d.A. ff) an die Beklagte erklärten die Kläger, sie wollten alle drei Darlehensverträge widerrufen. Sie vertraten darin die Auffassung, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, so dass sie ihr Widerrufsrecht noch ausüben könnten. Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger lediglich gegen den Bestand des Darlehensvertrages Nr. ''. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Kläger den Darlehensvertrag Nr. mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.3.2015 wirksam widerrufen haben und der Darlehensvertrag unwirksam wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Vertragsunterzeichnung sei bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien erfolgt. Den Klägern sei unmittelbar nach der Vertragsunterzeichnung ein Vertragsexemplar, das die Vertragserklärungen beider Parteien enthielt, zur Verfügung gestellt worden. Sie meint, die Kläger dürften sich deshalb nicht auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung berufen, da sie ein Widerrufsrecht verwirkt hätten.