Urteil
3 O 332/14
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2015:0508.3O332.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Der Kläger schloss am 10.11.2005 zusammen mit Frau L einen Kreditvertrag (Nr. ###/#######-##) bei der Beklagten über eine Nettodarlehenssumme i.H.v. 140.000,00 € zu einem Festzins von 4,5% p.a. ab. Der effektive Jahreszins betrug 4,77% p.a. Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss stellte die Beklagte den Darlehensnehmern Bearbeitungskosten i.H.v. 1.400,00 € sowie Schätzkosten/sonstige Kosten i.H.v. 250,00 € in Rechnung. 3 Die Darlehensnehmer unterzeichneten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages eine Widerrufsbelehrung. Wegen des Inhalts der Belehrung wird auf Anl. 1 der Klageschrift (Bl. 13 d. A.) Bezug genommen. 4 Im Jahr 2013 wollten die Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig, d.h. vor Ablauf der vertraglich vereinbarten zehnjährigen Zinsbindungsfrist zurückzahlen. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass dies nur gegen Zahlung eines Aufhebungsentgeltes möglich sei. Daraufhin schlossen die Parteien des Darlehensvertrages am 06./13.09.2013 einen entsprechenden Aufhebungsvertrag. Sodann lösten die Darlehensnehmer das Darlehen zum 30.09.2013 gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts von 5.424,31 € ab. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2013 erklärten dies Darlehensnehmer den Widerruf ihrer Erklärungen betreffend den Abschluss des Darlehensvertrages sowie der Aufhebungsvereinbarung und forderten die Beklagte auf, bis zum 19.12.2013 das Aufhebungsentgelt zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies in der Folge ab. 6 Der Kläger behauptet, Frau L habe ihm ihre Ansprüche im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag und dessen Ablösung am 17.08.2014 abgetreten. Der Kläger ist der Auffassung, der Darlehensvertrag sei aufgrund des erklärten Widerrufs rückabzuwickeln. Der Widerruf sei wirksam, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Widerrufsbelehrung sei hinsichtlich der Form der Widerruferklärung, des Beginns und des Umfangs der Widerrufsfrist sowie der Widerrufsfolgen irreführend. 7 Die Beklagte sei zur Erstattung des Aufhebungsentgeltes sowie der Bearbeitungsgebühren und Schätzkosten/sonstigen Kosten verpflichtet. Eine Verjährung komme insoweit nicht in Betracht, da der Klageantrag zu 2 zu einer Hemmung der Verjährung geführt habe. 8 Der Kläger hat mit der im Jahr 2014 erhobenen Klage ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.665,07 € nebst Zinsen zu verurteilen, sowie festzustellen, dass der Darlehensvertrag Nr. ### ### #### ## erloschen ist. Mit Schriftsatz vom 05.02.2015, bei Gericht eingegangen am 06.02.2015 hat der Kläger die Klage erweitert und begehrt nunmehr auch die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren und Schätzkosten/sonstigen Kosten. 9 Der Kläger beantragt, 10 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.074,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2013 zu zahlen, sowie 11 2. festzustellen, dass der Darlehensvertrag Nr. ### ### #### ## erloschen ist. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die Darlehensnehmer bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt. Sie berufe sich insoweit nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, da sie das hierfür erforderliche Muster gar nicht verwandt habe. Prüfungsmaßstab sei allein § 355 BGB a.F. Im Übrigen sei ein Widerruf nur dann möglich, wenn das betreffende Schuldverhältnis noch bestehe und nicht bereits abgewickelt sei. Die Rechtssicherheit gebiete zudem, dass ein abgeschlossener Sachverhalt nicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden könne. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei jedenfalls nach § 242 BGB verwirkt. Ferner sei der von den Darlehensnehmern erklärte Widerruf rechtsmissbräuchlich. 15 Ein Widerruf der auf Abschluss des Aufhebungsvertrages gerichteten Willenserklärungen scheide ebenfalls aus, da insoweit schon kein Widerrufsrecht bestehe. 16 Hinsichtlich der begehrten Rückzahlung der Bearbeitungs- und Schätzkosten erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. 17 Schließlich sei der Feststellungsantrag unzulässig, da sich die Beklagte seit der vollständigen Darlehensrückzahlung keinerlei Rechte mehr aus dem Darlehensvertrag berühme und dessen vollständige Abwicklung nicht bestreite. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 I. 22 Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1 zwar zulässig, aber unbegründet. 23 1. 24 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Aufhebungsentgeltes i.H.v. 5.424,31 € gemäß §§ 346, 357 BGB a.F. zu. Ein wirksamer Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen liegt nicht vor. 25 Den Darlehensnehmern stand im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, 3 BGB a.F. zu. Der streitgegenständliche Widerruf vom 04.12.2013 entfaltet allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Absendung der Widerrufserklärung am 04.12.2013 bereits abgelaufen war. 26 Die Darlehensnehmer wurden mit der bei Vertragsschluss von der Beklagten zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß belehrt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Widerrufsbelehrung in bestimmten Punkten von der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Musterwiderrufsbelehrung abweiche, ist dies unerheblich, denn die Beklagte beruft sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, da das entsprechende Muster von ihr nicht verwandt wurde. Maßgeblich für die Frage der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ist daher § 355 BGB in der bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 10.11.2005 geltenden Fassung (so auch OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2014, 3 W 34/14; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.08.2014, 23 U 288/13). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung. 27 Die Widerrufsbelehrung ist nicht aufgrund einer unzutreffenden oder irreführenden Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 und 3 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung sowie eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. 28 Entgegen der Ansicht des Klägers legt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht das unrichtige Verständnis nahe, dass die Widerrufsfrist bereits mit der Übersendung des Vertragsantrages des Kreditunternehmens beginne (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 33/08). Das vorgenannte Urteil des BGH bezieht sich auf eine in wesentlichen Punkten abweichende Widerrufsbelehrung und kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. So heißt es in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung: 29 „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde." 30 Aufgrund der Verwendung des Possessivpronomens „mein“ und der Abfassung der Belehrung in der ersten Person ist ausgeschlossen, dass der durchschnittliche Verbraucher irrig annehmen könnte, der Fristbeginn werde bereits durch die Übersendung der Vertragserklärung des Unternehmers ausgelöst. Vielmehr ergibt sich aus der Belehrung eindeutig, dass die Widerrufsfrist gerade nicht ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Vertragserklärung des Verbrauchers beginnt (OLG Celle, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 01.09.2014, 6 O #####/####; LG Bonn, Urt. v. 18.06.2014, 2 O 268/13). 31 Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „schriftlich“ auch nicht, dass der Widerruf die Schriftform des § 126 BGB aufweisen müsse. Ein entsprechendes (Miss-) Verständnis ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der fragliche Klammerzusatz in der Widerrufsbelehrung 32 „in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht)“ 33 auch den Hinweis auf eine mögliche Übermittlung des Widerrufs per Telefax oder E-Mail enthält. 34 Entgegen der klägerischen Auffassung war die Widerrufsbelehrung auch nicht im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs fehlerhaft (OLG Celle, a.a.O.). Soweit der Kläger beanstandet, dass sich die Belehrung über die Rechtsfolgen darauf beschränke, die den Darlehensnehmern obliegenden Verpflichtungen darzustellen, ohne zugleich auch die die Bank treffenden Rechtsfolgen zu nennen, ist dies unerheblich, denn nach § 355 BGB a.F. war ein solcher Hinweis nicht erforderlich. Den Ausführungen des BGH im Urteil vom 12.04.2007 (VII ZR 122/06), wonach über die Rechtsfolgen eines Widerrufs umfassend zu belehren sei, lag ein Haustürgeschäft zugrunde. Lediglich § 312 Abs. 2 BGB a.F. – der vorliegend mangels Haustürsituation keine Anwendung findet – sieht aber vor, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. hinweisen muss. Dagegen erfordert § 355 Abs. 2 BGB a.F. lediglich, dass dem Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung seine Rechte deutlich gemacht werden. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf die Darstellung und Erläuterung des Widerrufsrechts, nicht aber auf die Rechtsfolgen. 35 Soweit die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung darauf hinweist, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs die empfangene Leistung zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben hat, ist dies rechtlich zutreffend (OLG Celle, a.a.O.) und entspricht im Übrigen auch den aktuellen Verbraucherschutzvorschriften, wonach der Darlehensvertrag bei einem Widerrufsrecht nach § 495 BGB einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten muss, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten (Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB). 36 Schließlich ist die Widerrufsbelehrung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie darauf hinweist, dass eine Pflicht zum Wertersatz besteht, sofern der Darlehensnehmer die bezogene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren kann. Tatsächlich kann der Darlehensnehmer nämlich zur Leistung von Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens verpflichtet sein (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB). 37 Da der Widerruf der Darlehensnehmer vom 04.12.2013 nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Widerruf bereits abgewickelter Schuldverhältnisse grundsätzlich möglich und vorliegend auch nicht wegen Verwirkung oder Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeschlossen ist. 38 2. 39 Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der bei Abschluss des Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühren und Schätzkosten/sonstigen Kosten i.H.v. 1.650,00 € zu. Ein Anspruch aus §§ 346, 357 BGB a.F. scheidet aus, da ein wirksamer Widerruf, wie bereits dargelegt, nicht erfolgt ist. 40 Ein durchsetzbarer Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Denn der Kläger hat die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren und Schätzkosten/sonstigen Kosten erst mit der Klageerweiterung vom 05.02.2015 geltend gemacht. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist jedoch spätestens zum 31.12.2014 verjährt (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 348/13). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch den Klageantrag zu 2 gehemmt worden. Der Klageantrag zu 2 ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Darlehensvertrag ‚erloschen‘ sei. Damit bezieht der Antrag sich auf den vom Kläger erklärten Widerruf. Ein wirksamer Widerruf begründet nach §§ 346, 357 BGB a.F. ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Mit dem Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte hat dies weder dem Grunde noch der Rechtsnatur nach etwas zu tun. Es handelt sich dabei um einen anderen Streitgegenstand, eine Hemmung der Verjährung scheidet damit aus (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, Einl. Rn. 63 ff., § 262 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 204 Rn. 13). 41 II. 42 Mit dem Klageantrag zu 2 begehrt der Kläger Feststellung, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag ‚erloschen‘ sei. Es kann offenbleiben, ob insoweit ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht, denn der Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Grundsatz des prozessualen Vorrangs der Zulässigkeit vor der Begründetheit gilt insoweit nicht (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7). 43 Der Antrag ist unbegründet, da ein wirksamer Widerruf der auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen – wie bereits dargelegt – nicht erfolgt ist. 44 III. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46 IV. 47 Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf § 3 ZPO.