Urteil
2-07 O 222/16
LG Frankfurt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2017:0321.2.07O222.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist unbegründet. I. Den Klägern stehen die von ihnen verfolgten Ansprüche nicht zu, da es an einem wirksamen Widerruf fehlt. Bei Abgabe der Widerrufserklärung war die Widerrufsfrist gemäß § 355 BGB a. F. bereits abgelaufen, da die Zweiwochenfrist schon 2008 zu laufen begonnen hatte. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Frist sei deshalb nicht in Gang gesetzt worden, weil die zugehörige Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Eine Fehlerhaftigkeit ist insoweit nicht feststellbar. Die Belehrung klärt insbesondere in hinreichender Form über den Beginn der Widerrufsfrist auf. Zu diesem Gesichtspunkt führt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Hinweisbeschluss (vgl. Beschluss vom 02. Mai 2016 - 17 U 4/16) hinsichtlich einer gleichlautenden Belehrung aus: Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an und macht sich diese zueigen. Die Kläger können eine Fehlerhaftigkeit insoweit auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 10. März 2009 (Az.: XI ZR 33/08) herleiten, da die dortige Widerrufsbelehrung mit der hier streitgegenständlichen nicht vergleichbar ist, da jene anders als vorliegend den Fristbeginn (u. a.) von der Zurverfügungstellung des schriftlichen Darlehensantrags oder einer Abschrift desselben abhängig macht (vgl. insoweit: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01. August 2014 - 23 U 288/13). II. In Ermangelung eines fristgerechten Widerrufs ist die Klage insgesamt abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf der auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen geltend. Im Sommer 2008 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über 120.000 €. Der Darlehensvertrag weist eine Widerrufsbelehrung auf, der Ordnungsmäßigkeit in Streit steht und wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K1 Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 15.2.2016 (Anlage K2) erklärten die Kläger den Widerruf. Die Beklagte trat dem entgegen. Die Kläger sind der Auffassung, der Widerruf habe (noch) wirksam erklärt werden können, da die Widerrufsfrist aufgrund fehlerhafter Belehrung nicht wirksam in Gang gesetzt worden sei. Sie berufen sich für die von ihnen angenommene Fehlerhaftigkeit im Wesentlichen auf Urteil des BGH vom 10. März 2009 (Az.: XI ZR 33/08). Die Kläger beantragen zuletzt: Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag mit der ... aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 15.02.2016 per 13.07.2016 nur verpflichtet sind, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 83.670,17 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.561,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß, der erklärte Widerruf mithin verfristet. Die Beklagte wendet überdies Verwirkung ein und erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen