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Urteil

18 U 33/22

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0214.18U33.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2021, 2-23 O 179/20, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufung wird auf 10.373,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2021, 2-23 O 179/20, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufung wird auf 10.373,- € festgesetzt. I. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Zahlungsansprüche nach Widerruf eines staatlich geförderten Basisrentenvertrags (sog. „Rürup“-Vertrag) geltend. Der Kläger beantragte unter dem 2. November 2009 bei der Beklagten zum Zwecke der Altersversorgung den Abschluss eines Basisrentenvertrags. Die Beklagte erstellte unter dem 10. November 2009 einen Versicherungsschein, der auf S. 5 folgende umrandete und fett gedruckte Widerrufsbelehrung enthielt: Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers Wenn Sie bei uns einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung stellen, können Sie den Antrag ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt mit der Antragstellung und endet 30 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins, der Vertragsbestimmungen (einschließlich unserer Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen), der Versicherungsinformationen und der Belehrung über das Widerrufsrecht. Wenn Sie von uns ein Angebot anfordern und das Angebot annehmen, können Sie die Annahmeerklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt mit der Annahmeerklärung und endet 30 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins, der Vertragsbestimmungen (einschließlich unserer Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen), der Versicherungsinformationen, der Belehrung über das Widerrufsrecht und der Bestätigung über den Abschluss des Vertrages. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die: X Lebensversicherung a.G., Straße1, Stadt1 Telefax …, E-Mail: … Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber einen gegebenenfalls vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes. Haben Sie die vorgenannte Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Wurden Sie nicht auf Ihr Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen, haben wir zusätzlich die für das 1. Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beiträge zu erstatten; dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. Beiträge erstatten wir unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass alle Versicherer ihre Basisrenten zertifizieren lassen müssten und daher der Vertrag auf die neuen, zertifizierten Bedingungen umgestellt werden müsse, damit die Beiträge weiterhin steuerlich geltend gemacht werden könnten. Der Kläger sandte seine Einverständniserklärung betreffend die Änderung der Versicherungsbedingungen unter dem 1. Juli 2010 an die Beklagte. Seit dem 11. Juni 2018 wird der Vertrag beitragsfrei geführt. Mit Schreiben vom 13. August 2019 erklärte der Kläger den Widerruf nach § 8 VVG. Er hat die Auffassung vertreten, die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil sie sich auf zwei unterschiedliche Arten des Vertragsschlusses beziehe. Zudem sei die Rechtsfolgenbelehrung unvollständig, da sie keinen Hinweis auf die Nutzungsherausgabepflicht enthalte. Die überlassenen Informationen enthielten nicht alle Pflichtinformationen. So fehle es an der nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 VVG-InfoV erforderlichen Angabe der Antragsbindungsfrist und an den Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 VVG-InfoV. Die Beklagte hat u.a. geltend gemacht, ein Widerruf sei nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 112 ff. d.A.) in Verbindung mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 22. März 2021 (Bl. 137 f. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, Zahlungsansprüche des Klägers bestünden nicht, da die Beklagte den begründeten Einwand der Verwirkung erhoben habe. Der Versicherungsvertrag sei im Wege des sog. Antragsmodells zustande gekommen. Soweit der Kläger den Erhalt der Versicherungsbedingungen, der Verbraucherinformationen, des Produktinformationsblatts und der Informationen über den Versicherungsvertrag bestritten habe, könne er damit nach § 138 Abs. 3 ZPO nicht gehört werden, da er am 2. November 2009 den Erhalt der Unterlagen bestätigt habe. Ein zu Gunsten des Klägers unterstelltes fortbestehendes Widerrufsrecht sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung verwirkt und seine Ausübung rechtsmissbräuchlich gewesen. Das Zeitmoment sei erfüllt. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls sei auch das Umstandsmoment gegeben. Der Kläger habe den Eindruck erweckt, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen. Maßgeblicher Umstand sei die Anpassung der Versicherungsbedingungen im Jahr 2010 gewesen, durch die dem Kläger die steuerliche Förderung seiner Beiträge gesichert werden sollte. Die Vertragsanpassung sei ausschließlich im Interesse und zugunsten des Klägers erfolgt, um die steuerliche Förderung des Vertrags zu gewährleisten. Die Anpassung der Versicherungsbedingungen stelle ein vertragsbestätigendes Verhalten dar, das die Beklagte dahingehend habe verstehen dürfen, dass der Kläger an der Vertragsbindung festhalten wolle. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 116 ff. d.A.) verwiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Er rügt, seinem Anspruch stehe der Einwand der Verwirkung bzw. von Treu und Glauben nicht entgegen. Das Landgericht lege Erwägungen zugrunde, die im Zusammenhang mit der Ausübung von Widerspruchsrechten nach § 5a VVG a.F. stünden. Hier gehe es jedoch um einen Widerruf nach § 8 VVG. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass seit der Novellierung des VVG im Jahr 2008 Verträge grundsätzlich schwebend wirksam seien (Anm: unterstrichen im Original). Damit könne eine Treuwidrigkeit nicht aus einem Vertrauen des Versicherers in den „Bestand“ des Vertrags abgeleitet werden. Bei ab 2008 geschlossenen und zur Zeit des Widerrufs noch laufenden Verträgen könne es nicht auf eine Verwirkung ankommen, da die Möglichkeit der Nachbelehrung bestanden habe. Zudem habe das Landgericht die Umstände falsch gewürdigt. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung bedürfe es für die Annahme der Treuwidrigkeit „besonders gravierender Umstände“. Eine vom Versicherer initiierte und einseitig geforderte Zustimmung zur Beitragsanpassung sei dafür nicht geeignet. Die geforderte Zustimmung habe allein den Zweck gehabt, den Versicherungsvertrag aufrecht zu erhalten, wie er bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Es handele sich dabei auch nicht um einen individuellen Umstand, wie bei einer Treuwidrigkeit erforderlich. Es fehle zudem an Vortrag und Feststellungen dazu, dass die Beklagte sich tatsächlich darauf eingerichtet habe, dass der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen werde, und dass ihr durch die Rückabwicklung ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Die Darlegung eines unzumutbaren Nachteils sei Voraussetzung für die Annahme von Verwirkung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2021, Az. 2-23 O 179/20, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes ohne Berücksichtigung von Vertriebs- und Abschlusskosten einschließlich der Überschussanteile des Vertrags Nr. … am 13. August 2019 zu erteilen; 2. die Beklagte zu verurteilen, einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Betrag an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. August 2019 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, weitere 650,34 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie weist unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags darauf hin, dass es sich bei dem Versicherungsvertrag um einen steuerlich geförderten Basisrenten- oder „Rürup“-Vertrag“ handele, bei dem eine Kapitalisierung ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe deshalb auf den Vertragsfortbestand vertrauen dürfen, zumal der Kläger jahrelang die Steuervorteile genutzt und Zulagen erhalten habe. Durch die Bedingungsanpassung im Jahr 2010 habe der Kläger nochmals bestätigt, an dem Vertrag festhalten zu wollen. Unabhängig davon sei der Kläger zutreffend belehrt worden und ihm seien die erforderlichen Informationen bei Antragstellung erteilt worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 19. Mai 2021 und 30. Juli 2021 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Auskunftsanspruch bereits deshalb nicht zusteht, weil ein etwaiger Rückabwicklungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach Widerruf des Rürup-Vertrags nicht gegeben ist, und dass deshalb auch die Stufenklage insgesamt abzuweisen ist. Zwar vermag der Senat dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass ein mögliches fortbestehendes Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Widerrufserklärung verwirkt und seine Ausübung rechtsmissbräuchlich war, § 242 BGB (1.). Der Kläger konnte jedoch den Widerruf im August 2019 nicht mehr wirksam erklären, weil die 30-tägige Widerrufsfrist des §§ 8 Abs. 1 S. 1, 152 Abs. 1 VVG abgelaufen war (2.). 1. Die von dem Landgericht gegebene Begründung trägt nicht die Annahme, dass der Geltendmachung eines unterstellt fortbestehenden Widerrufsrechts § 242 BGB entgegensteht. a) Das Landgericht hat im Wesentlichen mit einer Verwirkung des Widerrufsrechts argumentiert und diese bejaht. Insoweit moniert der Kläger zumindest im Ergebnis zu Recht, dass eine Verwirkung nicht in Betracht komme. Allerdings vermag der Senat nicht zu erkennen, dass es - wie der Kläger meint - bei ab 2008 geschlossenen und zur Zeit des Widerrufs noch laufenden Verträgen aufgrund ihrer schwebenden Wirksamkeit und der Möglichkeit der Nachbelehrung nicht auf eine Verwirkung ankommen könne. Vielmehr scheitert die Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts bei unterstellt fehlerhafter Widerrufsbelehrung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits am Umstandsmoment, da der Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen nicht in Anspruch nehmen kann, wenn er die Situation selbst herbeigeführt hat. Dies nimmt der BGH dann an, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat (BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 343/15, Rn. 21, juris). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob sich die Beklagte in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts einen unzumutbaren Nachteil entstünde, was weitere Voraussetzung der Annahme einer Verwirkung ist. b) Die Geltendmachung des Widerrufs ist auch nicht aufgrund widersprüchlichen Verhaltens des Klägers rechtsmissbräuchlich. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, Rn. 33, juris). aa) Dabei liegt entgegen der Argumentation der Beklagten nicht bereits deshalb ein besonderes, ein sog. ewiges Widerrufsrecht ausschließendes Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Vertrags vor, weil es sich um einen staatlich geförderten Basisrentenvertrag handelt. Die Beklagte hat erstinstanzlich auf die gesetzlichen Besonderheiten hingewiesen, denen die Rürup-Rente unterliegt, und die nach ihrer Auffassung durch die Einräumung eines unbegrenzten Widerrufsrechts vereitelt würden. So handelt es sich bei dem Vertrag um einen staatlich geförderten Basisrentenvertrag nach § 2 Abs. 1 AltZertG (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz in der ab dem 25.12.2008 geltenden Fassung) i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a.F. Beiträge zu dem Vertrag können als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Aufgrund dieser steuerlichen Förderung dürfen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b Hs. 3 EStG die Ansprüche aus der Versicherung nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen (vgl. auch § 11 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen). Auch hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 11. November 2015 - IV ZR 402/14) in seiner Entscheidung über die Wirksamkeit einer Regelung in einem sog. „Rürup“-Vertrag, nach der die Kündigung nicht zur Auszahlung eines Rückkaufswerts führt, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem Basisrentenvertrag für den Versicherungsnehmer die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Vordergrund stehe, den er nicht erlangen könne, ohne dass sein Interesse an der Verfügbarkeit über sein individuelles Vorsorgekapital zurücktrete (Rn. 28 ff). Allerdings kann diese besondere Konstruktion des Vertrags nicht dazu führen, ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung die Möglichkeit eines unbegrenzten Widerrufsrechts zu verneinen. Zum einen weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass nach § 7 Abs. 3 AltZertG (sowohl in der bis zum 30.6.2010 geltend Fassung als auch in der aktuellen Fassung) ein Rücktritt von dem Vertrag möglich ist, wenn der Versicherer bestimmte Informationen nicht erteilt hat. Dieser Rücktritt ist nach § 7 Abs. 3 AltZertG (aktuell) noch binnen zwei Jahre nach Abgabe der Vertragserklärung möglich, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Rücktrittsgrund. Dies zeigt, dass auch der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Rückabwicklung anerkennt. Zudem hat der Gesetzgeber davon abgesehen, im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit eines Widerrufs weitere besondere Regelungen für einen Basisrentenvertrag zu schaffen. Insbesondere hat der Gesetzgeber den „Rürup-Vertrag“ nicht von § 8 VVG, § 9 VVG i.V.m. § 152 VVG ausgenommen (vgl. LG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 12 O 115/21, Rn. 39, juris). Zugleich stellt der derzeitige § 7 Abs. 3 S. 6 AltZertG klar, dass das Rücktrittsrecht das Widerrufsrecht nach § 8 VVG nicht verdrängt (Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. A., § 7 AltZertG Rn. 23). Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht in Anbetracht der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20) veranlasst. Dort ging es u.a. um die Frage, ob dann, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen Versicherungsvertrag fortsetzt, mit der Versicherungsnehmereigenschaft auch ein etwaiges Widerspruchsrecht seines vormaligen Arbeitgebers auf ihn übergeht. Dies hat der Bundesgerichtshof u.a. mit der Erwägung verneint, dass die Übertragung eines „ewigen“ Lösungsrechts mit dem durch § 2 BetrAVG gesicherten Versorgungszweck einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung unvereinbar sei. Damit hat der Bundesgerichtshof aber nicht die Möglichkeit eines ewigen Lösungsrechts bei Altersvorsorgeverträgen in Frage gestellt, sondern lediglich dessen Übertragbarkeit im Hinblick auf die - hier nicht vorliegende - gesetzliche Konzeption der Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge abgelehnt. Demnach kann sich die Beklagte nicht allein deshalb, weil es sich um einen „Rürup“-Vertrag handelt, auf besonderes Vertrauen berufen. bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind besondere Umstände im Sinne von § 242 BGB aber auch nicht darin zu sehen, dass sich der Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2010 mit der Ersetzung der Versicherungsbedingungen aufgrund der Zertifizierung seines Vertrags einverstanden erklärt hat. Insoweit ist nach Auffassung des Senats zu berücksichtigen, dass die Anpassung der Vertragsbedingungen von der Beklagten ausging, von ihr initiiert und einseitig gefordert wurde. Die Zustimmung zu der Anpassung der Vertragsbedingungen diente lediglich der Umsetzung geänderter gesetzlicher Vorgaben nach dem AltZertG, die die Beklagte zu einer nachträglichen Zertifizierung ihrer Basisrentenverträge verpflichtete (OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Mai 2021 - 7 U 199/19, n.v.). Entsprechend informierte sie den Kläger und bat ihn um Zustimmung zu den neuen Vertragsbedingungen, damit er weiterhin seine Beiträge steuerlich geltend machen könne. Mit der Unterzeichnung der Einverständniserklärung hat der Kläger deshalb lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er mit Blick auf den bereits bestehenden Versicherungsvertrag als Altersvorsorgeprodukt an einem weiteren Erhalt der steuerlichen Vorteile - und damit an dem Erhalt des status quo - interessiert sei. Die Entscheidung für den status quo war aus vernünftiger Sicht alternativlos, und das Recht auf Vertragsauflösung stand dem Kläger nicht zu. Ein irgendwie vertragsbestätigender Wille lässt sich dem nach Auffassung des Senats nicht entnehmen (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Mai 2021 - 7 U 199/19 (n.v.); a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 2017 - 3 U 194/15, Rn. 63, juris). 2. Letztlich kommt es aber auf die Frage eines treuwidrigen Verhaltens des Klägers nicht an, da ihm im August 2019 kein Widerrufsrecht mehr zustand. Die nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, 152 Abs. 1 VVG 30-tägige Widerrufsfrist hat mit Übersendung des Versicherungsscheins am 10. November 2009 zu laufen begonnen, da dem Kläger zu diesem Zeitpunkt die nach § 8 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 und 2 VVG erforderlichen Unterlagen vorlagen. Demnach war die Frist im August 2019 bereits abgelaufen. a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die auf dem Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weshalb die Widerrufsfrist gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 VVG nicht zu laufen begonnen habe. aa) Der Kläger moniert zum einen, dass die Beklagte unklar und verwirrend über den Fristbeginn belehrt habe, weil der Fristbeginn für zwei unterschiedliche Situationen dargestellt werde, und zwar zum einen für den Fall eines Antrags des Versicherungsnehmers auf Abschluss eines Versicherungsvertrags („Wenn Sie bei uns einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung stellen..“) und zum anderen für den Fall der Anforderung eines Angebots („Wenn Sie von uns ein Angebot anfordern…“, sog. Invitatio-Modell). Dem durchschnittlich informierten Verbraucher sei nicht bewusst, in welcher Situation er sich befinde; er müsse erst juristisch versierten Rat einholen, um den Fristbeginn bestimmen zu können. Mit dieser Argumentation dringt der Kläger nicht durch. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass allein die Verwendung von Konditionalsätzen („Wenn..“) eine Belehrung nicht zwingend fehlerhaft macht, nur weil der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall entscheiden muss, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 52/20, Rn. 13, juris). Auch vorliegend ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Zum einen enthält auch die - erst zum 11. Juni 2010 als Anlage zu dem zeitgleich geänderten § 8 Abs. 5 VVG in Kraft getretene - Musterbelehrung verschiedene Fallkonstellationen (dort betreffend eine Zustimmung des Versicherungsnehmers zum Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist). Dies macht deutlich, dass es der Gesetzgeber für zulässig erachtet, dass eine Belehrung verschiedene Fallkonstellationen abdeckt und zu ihrer Abgrenzung auch Konditionalsätze verwendet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 20 U 5/22, Rn. 10, juris). Zum anderen konnte hier der Kläger leicht beurteilen, welche Alternative auf ihn zutrifft. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass unmittelbar zu Beginn des Versicherungsantrags des Klägers eine Wahlmöglichkeit zum Ankreuzen zwischen „Antrag auf Abschluss einer Versicherung“ und „Anforderung eines Angebots“ unter Hinweis auf ergänzende Erläuterungen auf der Rückseite bestand. Für den Kläger ist das erste Kästchen angekreuzt, so dass er ohne weiteres erkennen konnte, sich in der „Angebots-Situation“ und nicht in einer „Invitatio-Situation“ zu befinden. Zudem hätte sich der Kläger nicht schlechter gestanden, wenn er irrtümlich angenommen hätte, sich in einer „Invitatio-Situation“ zu befinden. Denn dann wäre er davon ausgegangen, dass die Widerrufsfrist frühestens mit seiner Annahmeerklärung - und nicht bereits mit einer vorherigen Angebotseinholung - zu laufen beginnen würde. bb) Ohne Erfolg moniert der Kläger des Weiteren, die Beklagte habe die Rechtsfolgen für den Fall des fehlenden vorläufigen Versicherungsschutzes unzutreffend dargestellt, da es an einem Hinweis auf die in diesem Fall geltende Nutzungsherausgabepflicht fehle. (1) Hat der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist nicht zugestimmt, greifen mangels Anwendbarkeit der §§ 9, 152 VVG, die eine Spezialregelung der Rechtsfolgen des Widerrufs darstellen (BGH, Urteil vom 13. September 2018 - IV ZR 445/14, Rn. 20, juris), die im BGB enthaltenen allgemeinen Vorschriften, im hier maßgeblichen Zeitpunkt § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB. Danach sind die empfangenen Leistungen dem Grund nach zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2017 - IV ZR 445/14, Rn. 19, juris). (2) Ob eine Widerrufsbelehrung für den Fall der fehlenden Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerspruchsfrist einen Hinweis auf die Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen enthalten muss, ist streitig. Das OLG Karlsruhe, auf das der Kläger Bezug nimmt, hat sich bei einer ähnlichen Belehrung auf den Standpunkt gestellt, es hätte eines Hinweises darauf bedurft, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerspruchsfrist auch die gezogenen Nutzungen zurückzugewähren sind (Urteil vom 17. Mai 2019 - 12 U 141/17, Rn. 61, juris), da die gezogenen Nutzungen zu dem vorzunehmenden Ausgleich gehörten. Die Beklagte weist zwar insoweit zutreffend darauf hin, dass in dem von dem OLG Karlsruhe entschiedenen Fall - anders als vorliegend - bereits die Musterbelehrung in Kraft getreten war, die auch eine Belehrung zur Herausgabe gezogener Nutzungen enthielt. Allerdings stützt sich die Entscheidung des OLG Karlsruhe nicht auf die Musterbelehrung. Zugleich hat auch das OLG Stuttgart in einem Fall, in dem es wie hier noch keine Musterbelehrung gab, die Nichterwähnung der Herausgabe gezogener Nutzungen in der Belehrung beanstandet (Urteil vom 20. Januar 2022 - 7 U 46/21, Rn. 50; Revision ist anhängig). Schließlich scheint auch das OLG Hamm eine solche Angabe für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, für erforderlich zu halten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 20 U 5/22, Rn. 13). Anders scheint es das OLG Koblenz zu sehen (nicht veröffentlicht), weshalb das OLG Stuttgart die Revision zugelassen hat. Für diese Auffassung spricht, dass nach § 346 Abs. 1 BGB (im Fall eines Rücktritts) die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Da es sich um Primäransprüche handelt, liegt es nahe, beide Ansprüche als Rechtsfolge des Widerrufs aufzuführen, wie es auch in der Musterbelehrung erfolgt ist. (3) Letztlich kann aber offen bleiben, welcher Auffassung zu folgen ist und welche Schlüsse aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18) zu ziehen sind, in der er die Widerrufsbelehrung „Haben Sie keine Zustimmung erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.“ unter dem Gesichtspunkt einer nicht erforderlichen Belehrung über die Folgen einer unrichtigen Belehrung nicht beanstandet hat. Die Beklagte hat nämlich unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat. Wenn aber der Kläger einem sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat, ist derjenige Teil der Belehrung, der sich mit einem erst späteren Beginn des Versicherungsschutzes befasst, für ihn offensichtlich und leicht erkennbar bedeutungslos. Zwar ist die Ordnungsgemäßheit einer Belehrung grundsätzlich abstrakt zu beurteilen. Dessen ungeachtet ist aber eine unvollständige oder unzutreffende Widerspruchsbelehrung dann unschädlich ist, wenn sie sich im konkreten Fall unter keinen Umständen auswirken konnte, weil sie ausschließlich eine tatsächlich nicht gegebene Fallgestaltung betrifft und gerade diejenige Konstellation, welche beim Versicherungsnehmer vorlag, zutreffend umschrieben wird (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 20 U 5/22, Rn. 15 m.w.N.). Danach ist die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden. b) Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die Widerrufsfrist habe deshalb gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 VVG nicht zu laufen begonnen, weil die nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG i.v.m. der VVG-InfoV zu überlassenden Informationen nicht alle Pflichtinformationen enthalten hätten. aa) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass es in den ihm überlassenen Unterlagen an der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV erforderlichen Angabe der Antragsbindungsfrist fehle. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer u.a. Angaben über die Dauer der Frist zur Verfügung zu stellen, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll. Unstreitig ist eine solche Angabe hier nicht erfolgt. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass es einer Angabe der Antragsbindungsfrist vorliegend nicht bedurfte bzw. das Fehlen der Angabe nicht zu einem „ewigen“ Widerrufsrecht führt. (1) Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17 - mit der Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 befasst. Damals sah Abschnitt I Nr. 1 lit. f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. hinsichtlich der vor Abschluss von Versicherungsverträgen zu erteilenden Verbraucherinformationen die Angaben über die Frist vor, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll. Der Bundesgerichtshof hat in seinem vorgenannten Urteil geprüft, ob die dort streitgegenständlichen Verträge deshalb nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - nach dem Antragsmodell, sondern nach dem (damals noch möglichen) Policenmodell geschlossen wurden, weil die dortige Beklagte bei Antragstellung die erforderlichen Verbraucherinformationen nicht vollständig erteilt habe. In diesem Zusammenhang führt der Bundesgerichtshof aus, dass bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell der Versicherer den Versicherungsnehmer auch auf die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB hinzuweisen habe; an dieser Information - so der Bundesgerichtshof - habe der Antragsteller ein berechtigtes Interesse (Rn. 17). Der Bundesgerichtshof hat aus der Gesetzgebungshistorie und der Begründung des Gesetzentwurfs geschlossen, dass auch die allgemeine Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB und die damit korrespondierende Antragsbindung von der auf EU-Recht beruhenden Informationspflicht umfasst sei. Eine entsprechende Information sei bei einem Vertragsschluss nach dem Antragsmodell sinnvoll; sie verdeutliche dem Versicherungsnehmer den zeitlichen Rahmen, in dem der Vertrag durch Annahme seines Antrags durch den Versicherer zustande kommen konnte. Der Antragsteller habe dann abschätzen können, ab wann er nicht mehr mit einer Annahme rechnen durfte und ggfls. auf Produkte anderer Anbieter ausweichen musste (Rn. 19). Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung, dass eine Information über die Antragsbindungsfrist bei dem Antragsmodell - nicht aber bei dem Policenmodell - erforderlich sei, in seinem Urteil vom 3. Juni 2020 - IV ZR 237/19 - bestätigt (Rn. 16). (2) Diese Rechtsprechung führt vorliegend jedoch nicht zur Annahme eines „ewigen Widerrufsrechts“. (a) Allerdings vermag der Senat nicht der von der Beklagten in Bezug genommenen Auffassung des OLG Jena zu folgen (Urteil vom 31. Juli 2020 - 4 U 1245/19; vgl. auch Urteil vom 7. August 2020 - 4 U 1075/19, juris), das in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein berechtigtes Informationsinteresse des Versicherungsnehmers dann verneint, wenn der Antrag binnen üblicher Frist nach § 147 Abs. 2 BGB angenommen wurde. Dabei ist das OLG Jena davon ausgegangen, dass auch nach dem Bundesgerichtshof ein Hinweis entbehrlich sein könne, wenn eine vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers diene. Erst bei Überschreiten der üblichen Annahmefrist könne sich ein Informationsinteresse dafür ergeben, auf eine Antragsbindungsfrist hinzuweisen. Zwar hat die Beklagte vorliegend den Antrag des Klägers innerhalb von einer Woche angenommen. Das OLG Jena und die Beklagte übersehen jedoch, dass der Bundesgerichtshof zwar angenommen hat, dass nicht jede vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall einem berechtigten Informationsbedürfnis dient (Urteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, Rn. 16). Er hat aber dann gerade für den Fall des Antragsmodells - nicht des Policenmodells - das allgemeine berechtigte Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers an der Dauer der Antragsbindung bejaht, weil der Antragsteller durch die Angabe abschätzen könne, ab wann er nicht mehr mit der Annahme rechnen könne. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das Informationsbedürfniss des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Antragsbindung generell besteht und insbesondere die unterbliebene Angabe zu der Antragsbindungsfrist nicht ex post unbeachtlich wird, weil etwa der Versicherungsantrag jedenfalls vor dem Ablauf der üblichen Frist von dem Versicherer angenommen worden ist (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2022 - 7 U 233/20, und OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21). (b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber deshalb nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen, weil sie zu der Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 ergangen ist, hier aber die Rechtslage nach dem 1. Januar 2008 zur Anwendung kommt. Zwar hat § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV nach der Begründung zur VVG-InfoV (abgedruckt in VersR 2008, 183) die vormalige Regelung in Anlage D Abschnitt I Nr. 1 lit. f zu § 10 VAG a.F. übernommen, weshalb das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 20. Januar 2022, 7 U 46/21, davon ausgeht, dass die Angabe der (gesetzlichen) Antragsbindungsfrist (auch unter Geltung des VVG in der Fassung vom 1. August 2008) erforderlich ist. Allerdings berücksichtigt es folgende Aspekte nicht, die dazu führen, dass die fehlende Angabe der Antragsbindungsfrist nicht zu einem ewigen Widerrufsrecht führt: In den von dem Bundesgerichtshof zum alten Recht entschiedenen Fällen (s.o.) hatte die Unvollständigkeit der Verbraucherinformation zur Folge, dass ein Vertrag, der eigentlich im Antragsmodell hätte geschlossen werden sollen, mangels im Zeitpunkt der Antragstellung vollständiger Verbraucherinformationen im Policenmodell geschlossen wurde. In der Folge fehlte es an einer für das Policenmodell erforderlichen Widerspruchsbelehrung. Das bedeutet, dass der Bundesgerichtshof an die Unvollständigkeit der Information keine Frage eines Fristlaufs geknüpft hat. Zugleich hat sich die Rechtslage insoweit geändert, als nach altem Recht (§ 8 Abs. 5 VVG a.F.) das damals (beim Antragsmodell) eingeräumte Rücktrittsrecht mit Abschluss des Vertrags zu laufen begann. Nunmehr hat eine Antragsbindungsfrist als solche jedoch keine Bedeutung mehr (sofern nicht ein Widerruf nach § 8 Abs. 3 VVG ausgeschlossen ist), weil das Widerrufsrecht schon vor Vertragsschluss ausgeübt werden kann (so auch: Castellvi in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. A., § 1 VVG-InfoV, Rn. 35; a.A.: Armbrüster, in: Langheid/Wandt, MünchKomm-VVG, 3. A., § 1 VVG-InfoV, Rn. 44 ff.; Rudy, in: Ptölss/Martin, VVG, 31. A., § 1 VVG-InfoV Rn. 16a). Wenn es also darum geht, dass der Antragsteller wissen soll, wie lange er an sein Angebot gebunden ist, bedarf er des Hinweises auf eine Antragsbindungsfrist nicht mehr, weil er zugleich eine Belehrung erhalten hält, nach der er mit Erhalt der Unterlagen das Widerrufsrecht ausüben kann. Hinzu kommt, dass der Versicherer zwar nach § 7 Abs. 1 S. 1 VVG verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer die Informationen nach der VVG-InfoV rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, für die Wirksamkeit des Vertrags unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 S. 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, Rn. 21). Zugleich führt der Umstand, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG erforderlichen Informationen erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung zusammen mit dem Versicherungsschein übersendet, nicht zu einem „ewigen“ Widerrufsrecht; vielmehr knüpft § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG den Beginn der Widerrufsfrist an den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer die entsprechenden Unterlagen erhalten hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2017, aaO., Rn. 30). Erhält der Versicherungsnehmer die Unterlagen aber erst mit dem Versicherungsschein und dem Schreiben, mit dem der Versicherer den Vertrag annimmt, bedarf der Versicherungsnehmer keines Hinweises mehr auf eine Antragsbindungsfrist, da sein Antrag angenommen wurde. Dem Versicherungsnehmer kann dann möglicherweise nach allgemeinem Schuldrecht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht des Versicherers zustehen (BGH, aaO., Rn. 21); Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist hat das Fehlen des Hinweises auf die Antragsbindungsfrist jedoch nicht. bb) Soweit der Kläger schließlich moniert, die Beklagte habe keine Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 VVG-InfoV) gemacht, ist dies unzutreffend. In dem Produktinformationsblatt ist unter „3. Beitrag und Kosten“ für den Abschluss und Vertrieb der Versicherung der einmalig zu Versicherungsbeginn anfallende Betrag als einheitlicher Gesamtbetrag von 1.526,80 € ausgewiesen. Auch die übrigen einkalkulierten Kosten sind dort als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit ausgewiesen. Gleiche Angaben finden sich in den Informationen über den Versicherungsvertrag. Soweit der Klägervertreter erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gerügt hat, dass die Informationen keine Angaben dazu enthielten, wie sich die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die übrigen einkalkulierten Kosten im Falle des Eintritts der vereinbarten Dynamik ändern, hat er bereits nicht vorgetragen, ob es sich um eine fest vereinbarte Dynamik oder eine Dynamik mit Widerspruchsrecht handelt und welche Angabe er insoweit konkret vermisst. Nach alledem war der erst 2019 erklärte Widerruf verfristet. Da dem Kläger kein Zahlungsanspruch zusteht, war die Stufenklage vollständig abzuweisen (Zöller/Greger, 33. A., § 254 ZPO Rn. 9). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen. Der Senat orientiert sich bei seiner Entscheidung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wendet diese auf den Einzelfall an. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 44 GKG.