Urteil
23 U 185/21
KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0930.23U185.21.00
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV dem Antragsteller vom Versicherer zu erteilende Angabe zur Dauer seiner Gebundenheit an einen gestellten Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags betrifft ein wesentliches Merkmal des ihm angebotenen Versicherungsprodukts, nämlich das Zustandekommen des Vertrags überhaupt (Anschluss BGH, Urteil vom 29. November 2023 - IV ZR 117/22). Deswegen besteht trotz einer Widerrufsrechts eine Antragsbindungsfrist.(Rn.15)
2. Zwar könnte einem Versicherungsnehmer wegen des unterbliebenen Hinweises auf die Antragsbindungsfrist ein „ewiges Widerrufsrecht“ zustehen, da ansonsten ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ohne Folgen bliebe. Eine solch weitreichende Rechtsfolge sieht das Gesetz jedoch nicht vor, stattdessen besteht gemäß § 8 Abs. 2 VVG grundsätzlich die Möglichkeit, die vollständige Übersendung von Unterlagen nachzuholen und dadurch die Frist für den Widerruf in Gang zu setzen.(Rn.22)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.10.2021 - 23 O 285/20 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV dem Antragsteller vom Versicherer zu erteilende Angabe zur Dauer seiner Gebundenheit an einen gestellten Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags betrifft ein wesentliches Merkmal des ihm angebotenen Versicherungsprodukts, nämlich das Zustandekommen des Vertrags überhaupt (Anschluss BGH, Urteil vom 29. November 2023 - IV ZR 117/22). Deswegen besteht trotz einer Widerrufsrechts eine Antragsbindungsfrist.(Rn.15) 2. Zwar könnte einem Versicherungsnehmer wegen des unterbliebenen Hinweises auf die Antragsbindungsfrist ein „ewiges Widerrufsrecht“ zustehen, da ansonsten ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ohne Folgen bliebe. Eine solch weitreichende Rechtsfolge sieht das Gesetz jedoch nicht vor, stattdessen besteht gemäß § 8 Abs. 2 VVG grundsätzlich die Möglichkeit, die vollständige Übersendung von Unterlagen nachzuholen und dadurch die Frist für den Widerruf in Gang zu setzen.(Rn.22) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.10.2021 - 23 O 285/20 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Gegenstand der Berufung ist nur noch der Antrag des Klägers, festzustellen, dass der am 22.04.2015 online abgeschlossene Versicherungsvertrag zwischen den Parteien durch den Widerruf des Klägers vom 08.06.2020 beendet worden ist. Die Parteien streiten dabei einzig über die Frage, ob die Beklagte bei Vertragsschluss eine Angabe über die Antragsbindungsfrist gemäß § 1 Nr. 12 VVG-Info-V erteilen musste. Eine solche Angabe ist unstreitig nicht erfolgt. Dem Kläger als zukünftigem Versicherungsnehmer wurden die Vertragsunterlagen, insbesondere die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen bereits vor oder mit dem Antrag übersandt bzw. zur Verfügung gestellt. Insofern ist der Tatbestand des Landgerichtes zu ergänzen. Mit Übersendung des Versicherungsscheines erfolgte – wie im Tatbestand des Landgerichts festgestellt – neben einer Widerrufsbelehrung eine erneute Übersendung der Verbraucherinformationen und Vertragsbedingungen. Wegen des weiteren Sachverhaltes wird gemäß § 540 I S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Der Widerruf vom 08.06.2020 sei wirksam gewesen. Dies folge trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung daraus, dass der Lauf der 30-tägigen Widerrufsfrist deshalb nicht Ende April 2015 begonnen habe, weil die Beklagte dem Kläger die nach § 1 Nr. 12 VVG-Info-V erforderliche Angabe über die Antragsbindungsfrist nicht erteilt habe. Die Angabe sei gesetzlich vorgesehen und erforderlich, weil vom Lauf der Antragsbindungsfrist abhängen könne, ob die zu erwartende Erklärung des Versicherers noch als wirksame Annahme des Antrags angesehen werden könne oder aber aufgrund des Erlöschen des Antrages als neuer Antrag im Sinne von § 150 Abs. 1 BGB anzusehen sei (Urteilsabschrift – UA – S. 7f.). Gegen das am 29.10.2021 verkündete und ihr am selben Tage zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.11.2021 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.01.2022 hat die Beklagte die Berufung am 28.01.2022 begründet. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage vollständig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der vom Kläger erklärte Widerruf ist unwirksam, weil die Widerrufsfrist abgelaufen war. 1. Zutreffend geht das Landgericht aber davon aus, die dem Kläger erteilte Verbraucherinformation sei unvollständig, weil die Beklagte nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV auf die Antragbindungsfrist hingewiesen habe. a) Der Vertrag kam zwischen den Parteien im sogenannten Antragsmodell zustande, d.h. dem Kläger als zukünftigem Versicherungsnehmer wurden die Vertragsunterlagen, insbesondere die Versicherungsbedingungen (auch) bereits vor oder mit dem Antrag übersandt bzw. zur Verfügung gestellt. Hiervon ist ergänzend zu der Feststellung des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils nach dem Sachvortrag der Parteien in der Berufung auszugehen. Der erstinstanzliche Vortrag der Parteien hierzu war nicht eindeutig (vgl. Kläger, Klageschrift S. 37; Beklagte, Klageerwiderung vom 04.02.2021, S. 2, Bl. I 72 d.A., und Schriftsatz vom 28.05.2021, S. 4, Bl. I 117 d.A.). Der Kläger hat in der 2. Instanz in seiner Berufungserwiderung vom 01.04.2022, S. 2, Bl. II 27 d.A., (klarstellend) vorgetragen, er habe, wie im Antragsmodell üblich, alle Unterlagen bereits vor der Antragstellung erhalten, und hierzu auf die bereits erstinstanzlich von der Beklagten eingereichte Empfangsbestätigung verwiesen, Anlage bbbbb 1. Der Vortrag ist daher nicht als neu, sondern als Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages anzusehen und somit gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Denn die Empfangsbestätigung ist Teil des als Anlage bbbbb 1 eingereichten Antrags des Klägers vom 22.04.2015 und bestätigt ebenso wie das Anschreiben, mit dem der Versicherungsschein übersandt wurde, vgl. Anlage ddddd3, den Vortrag des Klägers. Die Beklagte hat dem - auch auf Hinweis des Senats vom 01.08.2024 - nicht widersprochen. Der damit unstreitige Vortrag ist stets zuzulassen. b) Die Annahme der Berufung, es bestehe wegen des Widerrufsrechts keine Antragsbindungsfrist, ist unzutreffend. Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV dem Antragsteller vom Versicherer zu erteilende Angabe zur Dauer seiner Gebundenheit an einen gestellten Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags betrifft ein wesentliches Merkmal des ihm angebotenen Versicherungsprodukts, nämlich das Zustandekommen des Vertrags überhaupt. Die geforderte Angabe zur Antragsbindungsfrist erfasst insbesondere auch die mangels vertraglicher Vereinbarung geltende gesetzliche Antragsbindungsfrist des § 147 II BGB. (vgl. zur Anlage Teil D zum VAG a.F. BGH Urt. v. 29.11.2023 – IV ZR 117/22, BeckRS 2023, 38730 Rn. 17, beck-online). Die Information über die Antragsbindungsfrist verdeutlicht dem Versicherungsnehmer den zeitlichen Rahmen, in dem der Vertrag durch Annahme seines Antrags seitens des Versicherers zustande kommen konnte. Der Antragsteller konnte dann abschätzen, ab wann er nicht mehr mit einer Annahme rechnen durfte und gegebenenfalls auf Produkte anderer Anbieter ausweichen musste. Die Angabe des Zeitraums, in dem der Antragsteller an seinen Versicherungsantrag gebunden ist, war für ihn gerade auch während der andauernden Bindung von Bedeutung. In diesem Zeitraum brauchte er sich nicht um den Abschluss anderweitiger vergleichbarer Verträge zu bemühen, wenn er eine mehrfache Bindung vermeiden wollte, weil er davon ausgehen musste, dass sein Antrag seitens des Versicherers noch angenommen würde. Daher musste ihm auch die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB, innerhalb derer er den Eingang der Antwort des Versicherers unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte, vor Augen geführt werden (vgl. zu § 5a VVG a.F. BGH Urt. v. 29.11.2023 – IV ZR 117/22, BeckRS 2023, 38730 Rn. 17, beck-online). Zutreffend weist das Landgericht in diesem Zusammenhang auf § 150 Abs. 1 BGB hin (UA S. 8 oben). Vom Lauf der Antragsbindungsfrist kann abhängen, ob die zu erwartende Erklärung des Versicherers noch als wirksame Annahme des Antrags angesehen werden kann oder gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag gilt. Über diese Antragsbindungsfrist hat die Beklagte den Kläger hier bei Antragstellung unstreitig nicht informiert. c) Die Beklagte kann sich an dieser Stelle nicht darauf berufen, die Parteien hätten vereinbart, die Vertragsbestimmungen erst mit Übermittlung des Versicherungsscheins zu übergeben (vgl. Berufungsbegründung vom 28.01.2022, S. 3, Bl. II 15 d.A.). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Vertragsbestimmungen sowie die nach Abs. 2 bestimmten Informationen mitzuteilen. Danach erfolgt der Vertragsschluss nach neuem Recht im Regelfall nach dem sogenannten Antragsmodell (vgl.Schimikowski in HK-VVG, 4. Aufl., § 7 Rn. 2; Armbrüster in MüKo-VVG, 3. Aufl., Rn. 35, 47). Eine abweichende Vereinbarung bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung, wonach der Versicherungsnehmer auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet, § 7 Abs. 1 S. 3 VVG. Eine solche Erklärung behauptet die Beklagte nicht und legt sie auch nicht vor. 2. Trotz des fehlenden Hinweises auf die Antragsbindungsfrist begann die Widerrufsfrist am Tag des Vertragsschlusses, dem 22.04.2015, zu laufen. Denn unstreitig übersandte die Beklagte dem Kläger an (oder bis zu) diesem Tag eine Widerrufsbelehrung sowie - mit Ausnahme des Hinweises auf die Antragsbindungsfrist - alle Vertragsbedingungen und Verbraucherinformationen. Beide Parteien berufen sich insoweit auf die dem Antrag auf S. 4 beigefügte Empfangsbestätigung, Anlage bbbb1 und Berufungserwiderung Seite 2. Mit Übersendung des Versicherungsscheins und dem damit verbundenen Vertragsschluss ist ein Hinweis auf eine Antragsbindungsfrist in der Tat ohne Sinn und dürfte den Versicherungsnehmer eher verwirren, da der Antrag bereits angenommen wurde (ebenso OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 05.02.2024 -9 U 92/23, NJOZ 2024 S. 794, Rn. 9ff.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.02.2023 – 18 U 33/22, NJOZ 2023 S. 1099, Rn. 60f.; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2022 – 7 U 46/21, BeckRS 2022, 19769, Rn. 53-55; alle nach beck-online). a) Es könnte erwogen werden, dem Versicherungsnehmer wegen des unterbliebenen Hinweises ein „ewiges Widerrufsrecht“ zuzusprechen, da ansonsten ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ohne Folgen bliebe. Eine solch weitreichende Rechtsfolge sieht das Gesetz aber nicht vor. Der Versicherer hat vielmehr nach § 8 Abs. 2 VVG grundsätzlich die Möglichkeit, die vollständige Übersendung von Unterlagen nachzuholen und dadurch die Frist für den Widerruf in Gang zu setzen (vgl. Schimikowski in HK-VVG, 4. Aufl., § 8 Rn. 12). Das Widerrufsrecht besteht nicht deshalb fort, weil der Versicherer dem Versicherten die nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG erforderlichen Informationen erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt hat. § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG knüpft den Beginn der Widerrufsfrist an den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer die entsprechenden Unterlagen erhalten hat. Einschränkungen für den Beginn der Widerrufsfrist für den Fall, dass der Versicherer seine Pflicht aus § 7 I VVG verletzt hat, enthält das Gesetz nicht. Insbesondere setzt der Lauf der Widerrufsfrist nicht voraus, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die nach § 7 I 1 VVG geschuldeten Informationen rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung mitteilt. Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung betont, dass in Fällen, in denen der Versicherer seine Informationspflicht nach § 7 Abs. 1 VVG verletzt, der Lauf der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VVG hinausgeschoben wird, bis dem Versicherungsnehmer die Unterlagen vorliegen (BT-Drs. 16/3945, 60). (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2017 – IV ZR 440/14 = NJW 2017, 3387 Rn. 30, 31, beck-online). b) Nichts Anderes kann für den vorliegenden Fall gelten. Die Beklagte hat die Information über die Antragsbindungspflicht zwar nicht nachgeholt, was formal möglich wäre. Es wäre aber eine sinnentleerte Förmelei, von der Beklagten zu verlangen, nach Vertragsschluss auf die vormals bestandene Antragsbindungsfrist hinzuweisen, um die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 VVG in Gang zu setzen. Das dem Hinweis auf die Antragsbindungsfrist zugrunde liegende Informationsinteresse, zu erfahren, bis wann der Versicherer seinen Antrag noch annehmen kann, besteht nicht mehr. Die Rechtslage ist ab Vertragsschluss mit derjenigen eines Vertragsschlusses im Policenmodell nach altem Recht vergleichbar, da in beiden Fällen die Belehrung vor dem Hintergrund eines bereits geschlossenen Vertrages erfolgt (vgl. auch OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 05.02.2024 -9 U 92/23, NJOZ 2024 S. 794, Rn.11). Der BGH hat bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell eine Information über die Antragsbindungsfrist nicht für erforderlich gehalten. Wenn der Versicherer mit Übersendung des Versicherungsscheins den Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluss des Vertrages rechtzeitig gemäß § 147 BGB angenommen habe und der Vertrag - schwebend unwirksam - zustande gekommen sei, könne der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist dem Zustandekommen des Vertrages widersprechen, so dass sich die Frage der Bindung an seinen Antrag nicht mehr stellte. Habe der Versicherer hingegen den Antrag des Versicherungsnehmers nicht rechtzeitig angenommen, sei der Antrag nicht mehr bindend gewesen und die verspätete Annahme durch den Versicherer habe gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag gegolten, den der Versicherungsnehmer habe annehmen können oder auch nicht. Auch in diesem Fall wäre eine Belehrung über die - bereits abgelaufene - Antragsbindungsfrist sinnlos gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2019 – IV ZR 8/19 –, Rn. 27, juris). c) Der BGH gelangt zu diesem Ergebnis, ohne auf die Grundsätze zum Einwand des Rechtsmissbrauchs bei Fehlerhaftigkeit der Belehrung über das Vertragslösungsrecht zurückzugreifen.Danach wäre es unverhältnismäßig, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2023 -IV ZR 117/22, Rn. 23, beck-online). Der BGH hat bei seiner Entscheidung vom 29.11.2023 offen gelassen, ob diese für die Widerspruchsbelehrung geltenden Grundsätze auf fehlende oder fehlerhafte Angaben im Rahmen der Verbraucherinformation übertragbar sind (Rn. 24). Die Frage des Rechtsmissbrauchs kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, da ein Widerrufsrecht, das missbräuchlich ausgeübt werden könnte, bereits mangels schutzwürdigem Interesse an der Information nach § 8 Abs. 1 VVG nicht mehr besteht. d) Aus der Rspr. des BGH zu § 5a VVG a.F., wonach bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell. über die Antragsbindungsfrist zu informieren ist und dieses Erfordernis nicht durch die Annahme des Antrages entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 18.07 2018 – IV ZR 68/17 –, Rn. 17f., juris; Urteil vom 29.11.2023 – IV ZR 117/22, BeckRS 2023, 38730 Rn. 19, 20, beck-online) folgt nichts Anderes. Denn Ausgangsfrage und Rechtsfolge sind eine andere. Fehlte eine einzelne Information bei Antragstellung, kam es zur Anwendung des Policenmodells (vgl. BGH, Urteil vom 18.07 2018 – IV ZR 68/17 –, Rn. 15, juris). Hierfür kam es allein auf die Ordnungsgemäßheit der Belehrung bei Antragstellung an. Das zu hinterfragende Informationsbedürfnis bezog sich auf Zweck und Zielrichtung der fehlenden Einzelinformation. Dementsprechend bejahte der BGH trotz zwischenzeitlichen Vertragsschlusses ein Informationsbedürfnis über die Antragsbindungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2024 – IV ZR 125/22, Rn. 21, juris; Urteil vom 29.11.2023 – IV ZR 117/22, BeckRS 2023, 38730 Rn. 19, 20, beck-online). Es ging aber nicht um die Frage, ob fehlende Informationen nachgeholt werden können und müssen, um die Widerrufsfrist bzw. die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen, und inwieweit nach Abschluss eines Vertrages eine Information über die Antragsbindungsfrist nach „neuem“ Recht noch sinnvoll sein kann. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 708 Nr. 10 S. 1, § 711 S. 1, 2 ZPO. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Frage der Widerrufsfrist nach § 8 VVG n.F. bei fehlendem Hinweis auf die Antragsbindungsfrist gemäß § 1 VVG-InfoV von grundsätzlicher Bedeutung ist und die hier vertretene Rechtsauffassung von derjenigen des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2022 – 7 U 46/21, BeckRS 2022, 19769, Rn. 53-55, beck-online) abweicht. Der BGH hat in der vom OLG Stuttgart zugelassenen Revision die Frage ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH Urteil vom 11.10.2023 – IV ZR 41/22 = NJW 2024 S. 65 Rn. 22, beck-online).