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Beschluss

9 U 92/23

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2024:0205.9U92.23.00
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Leitsätze
1. Für Versicherungsverträge, die nach dem 01.01.2008 abgeschlossen worden sind, führen fehlende Angaben zur Antragsbindungsfrist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV nicht zu einem ewigen Widerrufsrecht (Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Februar 2023 – 18 U 33/22; Abgrenzung BGH, Urteil vom 29. November 2023 – IV ZR 117/22).(Rn.11) (Rn.13) (Rn.14) 2. Für die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV besteht keine europarechtliche Grundlage. Im Rahmen der Prüfung, ob es dem klagenden Versicherungsnehmer jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf das Fehlen der Angaben zur Antragsbindungsfrist zu berufen, kommt daher allein nationales Recht (§ 242 BGB) zur Anwendung. Besonders gravierende Umstände, die bei der Prüfung eines Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. erforderlich wären (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21), sind dabei nicht erforderlich.(Rn.17) (Rn.20) 3. Ein Versicherungsnehmer verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits jahrelang staatliche Zulagen in Anspruch nimmt, sich andererseits nach fast 7 Jahre dauernder Durchführung des Vertrags gegenüber dem Versicherer auf ein einseitiges Vertragslösungsrecht beruft.(Rn.25)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.08.2023, Az. 332 O 183/21, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Versicherungsverträge, die nach dem 01.01.2008 abgeschlossen worden sind, führen fehlende Angaben zur Antragsbindungsfrist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV nicht zu einem ewigen Widerrufsrecht (Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Februar 2023 – 18 U 33/22; Abgrenzung BGH, Urteil vom 29. November 2023 – IV ZR 117/22).(Rn.11) (Rn.13) (Rn.14) 2. Für die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV besteht keine europarechtliche Grundlage. Im Rahmen der Prüfung, ob es dem klagenden Versicherungsnehmer jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf das Fehlen der Angaben zur Antragsbindungsfrist zu berufen, kommt daher allein nationales Recht (§ 242 BGB) zur Anwendung. Besonders gravierende Umstände, die bei der Prüfung eines Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. erforderlich wären (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21), sind dabei nicht erforderlich.(Rn.17) (Rn.20) 3. Ein Versicherungsnehmer verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits jahrelang staatliche Zulagen in Anspruch nimmt, sich andererseits nach fast 7 Jahre dauernder Durchführung des Vertrags gegenüber dem Versicherer auf ein einseitiges Vertragslösungsrecht beruft.(Rn.25) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.08.2023, Az. 332 O 183/21, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß §§ 529, 531 ZPO vom Senat zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückabwicklung des im April 2014 abgeschlossenen Riesterrentenversicherungsvertrags. Im Zeitpunkt der Ausübung des als Widerruf auszulegenden Widerspruchs mit Schreiben vom 22.04.2021 (Anlage DB4) war die 30tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Nach dem hier maßgeblichen § 8 Abs. 2 VVG in der Fassung vom 27.07.2011 beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem die folgenden Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG und 2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht […]. a) Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die dem Kläger im Versicherungsschein (Anlage DB3) erteilte Belehrung diesen Anforderungen in formeller Hinsicht. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs so deutlich gestaltet ist, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln. Der Kläger legt in seiner Berufungsbegründung hingegen – ohne weitere Erläuterung – den Maßstab des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. zu Grunde, der im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig ist. b) Der Kläger kann nicht mit Erfolg argumentieren, dass ihm die Verbraucherinformation gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Kosten) und § 1 Abs. 1 Nr. 12 (Antragsbindungsfrist) VVG-InfoV nicht vollständig vorgelegen hat. aa) Zu Unrecht rügt der Kläger in der Berufungsbegründung, die Angaben zu den Verwaltungskosten seien unvollständig, da diese erst für die Zeit nach Rentenbeginn mitgeteilt würden; welche Kosten während des Verlaufs erhoben würden, werde nicht mitgeteilt. Der Kläger verkennt insofern, dass auf Seite 2 des Produktinformationsblatts Riester Care (Anlage B3) unter der Überschrift „Welche Kosten werden berücksichtigt?“ ausdrücklich dargelegt wird, welche Abschluss- und Verwaltungskosten anfallen. Zudem wird dargelegt, dass die einmaligen Abschlusskosten gleichmäßig über die ersten 60 Monate verteilt werden, während die Verwaltungskosten bis zum Beginn der Rentenzahlung monatlich 6,90 € und im Rentenbezug 1,00 € pro 100,00 € Rente betragen. bb) Das – hier unstreitige – Fehlen eines Hinweises auf die Antragsbindungsfrist hat im vorliegenden Einzelfall keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Bundesgerichtshof zum alten Recht (§§ 5a, 8 VVG in der Fassung vor dem 01.01.2008 in Verbindung mit der Anlage D Abschnitt I Nr. 1 lit. f) zu § 10 VAG a.F.) wiederholt entschieden hat, dass eine Verbraucherinformation unvollständig ist, wenn sie keine Angaben über die Frist enthält, während der ein Antragsteller an den Antrag gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2018 – IV ZR 68/17; Urteil vom 29.11.2023 – IV ZR 117/22). Nach der Auffassung des Senats, der sich insofern der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Urteil vom 14.02.2023 – 18 U 33/22, juris Rn. 74 ff.) anschließt, gilt dies nicht für die hier maßgebliche Rechtslage im April 2014. Das OLG Frankfurt hat hierzu ausgeführt: „[74] Zwar hat § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV nach der Begründung zur VVG-InfoV (abgedruckt in VersR 2008, 183) die vormalige Regelung in Anlage D Abschnitt I Nr. 1 lit. f zu § 10 VAG a.F. übernommen, weshalb das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 20.01.2022, 7 U 46/21, davon ausgeht, dass die Angabe der (gesetzlichen) Antragsbindungsfrist (auch unter Geltung des VVG in der Fassung vom 01.08.2008) erforderlich ist. Allerdings berücksichtigt es folgende Aspekte nicht, die dazu führen, dass die fehlende Angabe der Antragsbindungsfrist nicht zu einem ewigen Widerrufsrecht führt: [75] In den von dem Bundesgerichtshof zum alten Recht entschiedenen Fällen (s.o.) hatte die Unvollständigkeit der Verbraucherinformation zur Folge, dass ein Vertrag, der eigentlich im Antragsmodell hätte geschlossen werden sollen, mangels im Zeitpunkt der Antragstellung vollständiger Verbraucherinformationen im Policenmodell geschlossen wurde. In der Folge fehlte es an einer für das Policenmodell erforderlichen Widerspruchsbelehrung. Das bedeutet, dass der Bundesgerichtshof an die Unvollständigkeit der Information keine Frage eines Fristlaufs geknüpft hat. Zugleich hat sich die Rechtslage insoweit geändert, als nach altem Recht (§ 8 Abs. 5 VVG a.F.) das damals (beim Antragsmodell) eingeräumte Rücktrittsrecht mit Abschluss des Vertrags zu laufen begann. Nunmehr hat eine Antragsbindungsfrist als solche jedoch keine Bedeutung mehr (sofern nicht ein Widerruf nach § 8 Abs. 3 VVG ausgeschlossen ist), weil das Widerrufsrecht schon vor Vertragsschluss ausgeübt werden kann (so auch: Castellvi in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. A., § 1 VVG-InfoV, Rn. 35; a.A.: Armbrüster, in: Langheid/Wandt, MünchKomm-VVG, 3. A., § 1 VVG-InfoV, Rn. 44 ff.; Rudy, in: Prölss/Martin, VVG, 31. A., § 1 VVG-InfoV Rn. 16a). Wenn es also darum geht, dass der Antragsteller wissen soll, wie lange er an sein Angebot gebunden ist, bedarf er des Hinweises auf eine Antragsbindungsfrist nicht mehr, weil er zugleich eine Belehrung erhalten hält, nach der er mit Erhalt der Unterlagen das Widerrufsrecht ausüben kann. [76] Hinzu kommt, dass der Versicherer zwar nach § 7 Abs. 1 S. 1 VVG verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer die Informationen nach der VVG-InfoV rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, für die Wirksamkeit des Vertrags unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 S. 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt (BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14, Rn. 21). Zugleich führt der Umstand, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG erforderlichen Informationen erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung zusammen mit dem Versicherungsschein übersendet, nicht zu einem „ewigen“ Widerrufsrecht; vielmehr knüpft § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG den Beginn der Widerrufsfrist an den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer die entsprechenden Unterlagen erhalten hat (BGH, Urteil vom 28.06.2017, aaO., Rn. 30). Erhält der Versicherungsnehmer die Unterlagen aber erst mit dem Versicherungsschein und dem Schreiben, mit dem der Versicherer den Vertrag annimmt, bedarf der Versicherungsnehmer keines Hinweises mehr auf eine Antragsbindungsfrist, da sein Antrag angenommen wurde. Dem Versicherungsnehmer kann dann möglicherweise nach allgemeinem Schuldrecht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht des Versicherers zustehen (BGH, aaO., Rn. 21); Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist hat das Fehlen des Hinweises auf die Antragsbindungsfrist jedoch nicht.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat – wie bereits das Landgericht – an. Zudem hat der Bundesgerichtshof für einen Vertragsschluss im Policenmodell nach § 5a VVG a.F. bereits entschieden, dass Angaben zur Antragsbindungsfrist gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 1 lit. f) zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. nicht erforderlich sind, weil der Antrag des Versicherungsnehmers als Folge der gesetzlichen Konzeption des Policenmodells vor Zugang der Vertragsunterlagen und dem Ablauf der Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2019 – IV ZR 8/19, juris Rn. 27). Auch bei einem Vertragsschluss nach § 8 VVG n.F. hat die Information über die Antragsbindungsfrist – ähnlich wie bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell – keine Bedeutung für den Versicherungsnehmer, weil dieser nicht – auch nicht vorläufig bis zur Annahmeerklärung des Versicherers – an seinen Versicherungsantrag gebunden ist, sondern seine Vertragserklärung auch schon vor dem Zustandekommen des Vertrages widerrufen kann (s.o.). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV vorliegend allein nach nationalem Recht zu beurteilen ist. Denn anders als die Vorgängervorschrift in Anlage D Abschnitt I Nr. 1 lit. f zu § 10 VAG a.F., welche die unionsrechtliche Bestimmung des Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG 2002 L 345 S. 1) umsetzten sollte (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2023 – IV ZR 117/22, juris Rn. 15), besteht für die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV keine europarechtliche Grundlage (vgl. Prölss/Martin/Rudy, VVG, 31. Aufl. 2021, § 1 VVG-InfoV Rn. 16c). Fragen nach der praktischen Wirksamkeit des Europarechts (sog. effet utile) stellen sich daher im vorliegenden Fall nicht. c) Doch selbst wenn man dies anders sähe und die hier unstreitig fehlenden Angaben zur Antragsbindungsfrist gemäß § 147 Abs. 2 BGB in der Verbraucherinformation für erforderlich hielte, wäre es dem Kläger aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf sein Widerrufsrecht zu berufen. Ein Verstoß der Rechtsausübung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt aus zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten in Betracht. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris Rn. 39; Urteil vom 23.01.2014 – VII ZR 177/13, juris Rn. 13). Die Rechtsausübung kann aber darüber hinaus auch wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris Rn. 40). Auch bei der Anwendung von § 242 BGB wird dabei im vorliegenden Fall allein nationales Recht zur Anwendung gebracht. Weil § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV keine europarechtliche Grundlage hat (s.o.), kommt es nicht darauf an, ob das Policenmodell nach § 5a VVG a.F. mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist (zuletzt offen gelassen von BGH, Urteil vom 26.04.2023 – IV ZR 300/22, juris Rn. 30) und dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Durchsetzung der praktischen Wirksamkeit der Lebensversicherungsrichtlinien erst bei Vorliegen besonders gravierender Umstände ausnahmsweise möglich ist, die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a.F. nach Treu und Glauben auszuschließen (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 19.07.2023 – IV ZR 268/21, juris Rn. 9). aa) Das erforderliche Zeitmoment ist im vorliegenden Einzelfall gegeben, weil zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags im April 2014 und dem Versicherungsbeginn zum 01.07.2014 und der Ausübung des Widerrufsrechts mit Schreiben vom 22.04.2021 (Anlage DB4) ein Zeitraum von fast 7 Jahren liegt. bb) Auch das erforderliche Umstandsmoment liegt vor. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erübrigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment: Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 – XII ZR 224/03, juris Rn. 23; BGH Urteil vom 19.12.2000 – X ZR 150/98, juris Rn. 43). Denn je länger der Zeitablauf zwischen dem Abschluss des Vertrages bis zur Ausübung eines Widerrufsrechts ist, umso höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen, während umgekehrt der gesetzliche Zweck für die Einräumung des Rechts, sich im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Abschluss vom Vertrag lösen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr in den Hintergrund tritt. Neben der im Rahmen der „normalen Vertragsdurchführung“ vorgenommenen fortlaufenden Zahlungen der Versicherungsprämien und dreier Prämienänderungen (Beitragserhöhungen zum 01.12.2015 (Anlage B6) und 01.02.2018 (Anlage B7), Beitragssenkung zum 01.07.2020 (Anlage B8)) kommen im vorliegenden Einzelfall vor allem zwei Umstände zum Tragen: Zum einen hat der Kläger zeitgleich mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Riesterrentenvertrags am 25.04.2014 die Übertragung des Altersvorsorgevermögens aus einem bei einem anderen Versicherer abgeschlossenen Vertrag beantragt (Anlagenkonvolut B5). In der Folge hat der andere Versicherer mit Schreiben vom 03.07.2014 (Anlagenkonvolut B5) bestätigt, das Übertragungskapital in Höhe von 3.494,46 € überwiesen zu haben und die Daten für die Übertragung des Altersvorsorgevertrags nach § 10a Abs. 1 EStG erstellt und übermittelt zu haben. Die Beklagte hat dem Kläger mit Datum vom 07.08.2014 (Anlagenkonvolut B5) den Übertragungswert von 3.494,46 € gutgeschrieben und einen neuen Versicherungsschein ausgestellt. Die Übertragung des Altersvorsorgevermögens aus einem anderen Riesterrentenvertrag setzt jedoch zwingend das Bestehen eines wirksamen Versicherungsvertrags voraus. Durch den Antrag auf Übertragung des Altersvorsorgevermögens hat der Kläger somit – für die Beklagte erkennbar – zum Ausdruck gebracht, dass der bei der Beklagten bestehende Riesterrentenvertrag dauerhaft und unter Einbeziehung eines bei einem anderen Versicherer bestehenden Riesterrentenvertrags Teil seiner Altersvorsorge sein sollte. Zum anderen hat der Kläger unstreitig regelmäßig den Erhalt staatlicher Zulagen beantragt, die dem Vertrag jeweils gutgeschrieben wurden (siehe den von der Beklagten beispielhaft vorgelegten Antrag für das Jahr 2014 als Anlage B4). Denn auch für den Erhalt staatlicher Zulagen im Rahmen der Riester-Förderung ist der Kläger auf das Bestehen eines wirksamen Versicherungsvertrags angewiesen. Der Kläger verhält sich daher widersprüchlich, wenn er einerseits jahrelang staatliche Zulagen in Anspruch nimmt, sich nunmehr aber gegenüber der Beklagten auf ein einseitiges Vertragslösungsrecht beruft. cc) Schließlich ist bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen, dass der Informationswert der Einzelinformation, die in der Verbraucherinformation fehlt, gering ist. Denn die Verbraucherinformation hätte lediglich einen Hinweis auf die allgemeine gesetzliche Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB enthalten müssen, die – auch ohne einen entsprechenden Hinweis in einer Verbraucherinformation – alle anderen Anwendungsfälle der Antragsbindungsfrist regelt. Aus der offenen Formulierung des § 147 Abs. 2 BGB, demzufolge ein unter Abwesenden gemachter Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, ergibt sich, dass dem klagenden Versicherungsnehmer hier keine feste Frist an die Hand gegeben worden wäre, sondern dass er selbst die Bewertung hätte vornehmen müssen, wann er „unter regelmäßigen Umständen“ den Eingang der Antwort der beklagten Versicherung hätte erwarten dürfen. Dazu müsste der Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09, juris Rn. 11) insbesondere wissen, welche Bearbeitungs- und Überlegungszeit für den Abschluss eines Riesterrentenversicherungsvertrags nach objektiven Maßstäben angemessen ist. Diese Beurteilung dürfte einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedoch regelmäßig nicht möglich sein. Doch selbst wenn man mit dem Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass es sich bei dem Fehlen der Information über die Antragsbindungsfrist jedenfalls nicht um einen nur geringfügigen Mangel im Sinne des Urteils des EuGH vom 19.12.2019 – C-355/18 u.a. – Rust-Hackner handelt (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2023 – IV ZR 117/22, juris Rn. 24), erfordern es Zweck und Ziel der fehlenden Einzelinformation im vorliegenden Einzelfall nicht, dem Kläger trotz der fast 7 Jahre dauernden Durchführung des Vertrags und der jährlichen Beantragung staatlicher Zulagen weiterhin die Möglichkeit eines einseitigen Vertragslösungsrecht zuzuerkennen. Der geringe Informationswert der fehlenden Einzelinformation zur Antragsbindungsfrist gemäß § 147 Abs. 2 BGB sowie der Umstand, dass der Versicherungsnehmer ohnehin nicht an seinen Versicherungsantrag gebunden ist, sondern seine Vertragserklärung auch schon vor dem Zustandekommen des Vertrages widerrufen kann (s.o.) rechtfertigen es jedenfalls in dem hier vorliegenden Einzelfall nicht, dem Kläger trotz der fast 7 Jahre dauernden Durchführung des Vertrags und der jährlichen Beantragung staatlicher Zulagen ein „ewiges“ Widerrufsrecht zuzuerkennen. 2. Dem Kläger steht somit weder der geltend gemachte Auskunftsanspruch noch der bislang unbezifferte Leistungsanspruch zu. Steht fest, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen unabhängig davon, dass sie sich gegenwärtig noch in der ersten Stufe befindet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001 – VIII ZR 37/01, juris Rn. 20). II. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. III. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. IV. Es besteht für den Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Der Senat weist darauf hin, dass sich im Falle der Rücknahme der Berufung die voraussichtlich vom Kläger zu tragenden Gerichtskosten um 50 % ermäßigen (Reduzierung der Gebühren nach Nr. 1222 der Anlage 1 zum GKG von 4,0 auf 2,0).