Urteil
IV ZR 210/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. bleibt wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde.
• § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform so auszulegen, dass im Anwendungsbereich der einschlägigen EU-Richtlinien ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn Belehrung oder Verbraucherinformation mangelhaft sind.
• Ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB entsteht mit der Ausübung des Widerspruchsrechts und ist nicht auf ex nunc-Wirkung zu beschränken; der Anspruch kann jedoch um den bis zur Kündigung genossenen Versicherungsschutz zu kürzen sein.
• Die Verjährung beginnt regelmäßig erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts bzw. mit Kenntnis von Anspruchsinhalt und Schuldner gemäß § 199 BGB.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsrecht bei mangelnder Belehrung und bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Beitragszahlungen • Ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. bleibt wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. • § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform so auszulegen, dass im Anwendungsbereich der einschlägigen EU-Richtlinien ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn Belehrung oder Verbraucherinformation mangelhaft sind. • Ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB entsteht mit der Ausübung des Widerspruchsrechts und ist nicht auf ex nunc-Wirkung zu beschränken; der Anspruch kann jedoch um den bis zur Kündigung genossenen Versicherungsschutz zu kürzen sein. • Die Verjährung beginnt regelmäßig erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts bzw. mit Kenntnis von Anspruchsinhalt und Schuldner gemäß § 199 BGB. Der Versicherungsnehmer schloss zum 1.6.2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem Policenmodell des § 5a VVG a.F. Im Juli 2010 erklärte der VN Widerspruch nach § 5a VVG a.F. hilfsweise die Kündigung; der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert. Der VN begehrt Rückzahlung aller gezahlten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des Rückkaufswerts und rügt, die Belehrung über das Widerspruchsrecht sei fehlerhaft; ferner macht er geltend, § 5a VVG a.F. verstoße gegen EU-Richtlinien. Der Versicherer rief die Einrede der Verjährung. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, der VN legte Revision ein. • Die Revision war erfolgreich; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. • Belehrungsmangel: Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Widerspruchsbelehrung des Versicherers objektiv fehlerhaft war, weil sie nicht auf die erforderliche Textform des Widerspruchs nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. hinwies; daraus folgt, dass der Widerspruch des VN rechtzeitig war. • Richtlinienkonforme Auslegung: § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist im Anwendungsbereich der einschlägigen Lebensversicherungsrichtlinien so zu reduzieren, dass das Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn Belehrung oder Verbraucherinformation fehlen oder mangelhaft sind; daher erlosch das Widerspruchsrecht hier nicht mit Ablauf eines Jahres. • Keine Hindernisse gegen den Widerspruch: Die hilfsweise erklärte Kündigung und beiderseitige Leistungen führen nicht zum Erlöschen des Widerspruchsrechts; auch ist kein Verwirkungseinwand begründet, weil der Versicherer die mangelhafte Belehrung zu vertreten hat. • Bereicherungsrechtliche Folgen: Ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB entsteht mit Ausübung des Widerspruchsrechts; die Rechtsfolgen sind nicht auf eine ex nunc-Wirkung zu beschränken, sondern Rückwirkung ist erforderlich, um Effektivität sicherzustellen. • Höhe des Anspruchs: Der Rückgewähranspruch umfasst nicht zwangsläufig alle gezahlten Prämien; der VN ist während der Vertragslaufzeit um den Wert des in Anspruch genommenen Versicherungsschutzes zu kürzen; die Bemessung kann sich an der Prämienkalkulation und dem Risikoanteil orientieren. • Verjährung: Die regelmäßige Drei-Jahres-Verjährungsfrist begann nicht vor Ausübung des Widerspruchs; daher war der Anspruch bei Klageerhebung im März 2011 noch nicht verjährt. • Weiteres Verfahren: Mangels Feststellungen zur Höhe des anzurechnenden Versicherungsschutzes wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen; dieses hat den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben und die Vorgaben früherer Senatsentscheidungen zu beachten. Die Revision des Versicherungsnehmers war erfolgreich; das Berufungsurteil des OLG Köln wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der VN kann einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr der gezahlten Prämien aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geltend machen, weil der Vertrag infolge wirksamen Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen ist; das Widerspruchsrecht blieb wegen mangelnder Belehrung und richtlinienkonformer Auslegung des § 5a VVG a.F. bestehen. Der Anspruch ist nicht verjährt; gleichzeitig ist bei der Rückabwicklung der Wert des bis zur Kündigung genossenen Versicherungsschutzes anzurechnen, sodass nicht alle Beiträge uneingeschränkt zurückzuzahlen sind. Das Berufungsgericht hat die Höhe der Anrechnung und die weiteren Einzelheiten der Rückgewähr unter Beachtung der einschlägigen Senatsrechtsprechung neu festzustellen.