OffeneUrteileSuche
Urteil

III-5 St 2/25

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0910.III5ST2.25.00
74Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Der Angeklagte ist des Mordes in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem der Fälle in weiterer Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem der Fälle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des versuchten Mordes in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, schuldig.

Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.

Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S 23 FE mit der Modellbezeichnung SM-S711B (Asservat 64.1) wird eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

2.

Der Angeklagte wird ferner verurteilt,

an die Nebenklägerin E. 120.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2025 zu zahlen,

an die Nebenklägerin H. 70.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2025 zu zahlen,

an den Nebenkläger M. 70.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2025 zu zahlen,

an den Nebenkläger K. 40.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2025 zu zahlen,

an den Nebenkläger O. 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. August 2025 zu zahlen, und

an den Nebenkläger R. 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. August 2025 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die zuvor genannten Forderungen der Nebenkläger E., H., M., K., O. und R. jeweils auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruhen.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Nebenkläger E., H., M. und K. abgesehen.

Der Angeklagte hat auch die besonderen Kosten des jeweiligen Adhäsionsverfahrens sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen Auslagen der jeweiligen Nebenkläger zu tragen.

Das Urteil ist – soweit es auf Zahlung an die jeweiligen Nebenkläger lautet – gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Angewendete Vorschriften:

§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4, Gruppe 2 Var. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5, § 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, §§ 22, 23, 52, 53, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 57b, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 74 Abs. 1 StGB

Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte ist des Mordes in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem der Fälle in weiterer Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem der Fälle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des versuchten Mordes in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S 23 FE mit der Modellbezeichnung SM-S711B (Asservat 64.1) wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. 2. Der Angeklagte wird ferner verurteilt, an die Nebenklägerin E. 120.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2025 zu zahlen, an die Nebenklägerin H. 70.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2025 zu zahlen, an den Nebenkläger M. 70.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2025 zu zahlen, an den Nebenkläger K. 40.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2025 zu zahlen, an den Nebenkläger O. 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. August 2025 zu zahlen, und an den Nebenkläger R. 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. August 2025 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die zuvor genannten Forderungen der Nebenkläger E., H., M., K., O. und R. jeweils auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruhen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Nebenkläger E., H., M. und K. abgesehen. Der Angeklagte hat auch die besonderen Kosten des jeweiligen Adhäsionsverfahrens sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen Auslagen der jeweiligen Nebenkläger zu tragen. Das Urteil ist – soweit es auf Zahlung an die jeweiligen Nebenkläger lautet – gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Angewendete Vorschriften: § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4, Gruppe 2 Var. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5, § 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, §§ 22, 23, 52, 53, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 57b, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 74 Abs. 1 StGB Gründe: Vorbemerkung Der Angeklagte, der Ende des Jahres 2022 als syrischer Asylsuchender nach Deutschland kam, verinnerlichte seit dem Jahr 2019 die Ideologie der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ („IS“) und lehnte schließlich auf verfestigter ideologischer Grundlage die freiheitlich geprägte Lebensweise westlicher Gesellschaften ab. Der von jihadistischer Gewalt faszinierte Angeklagte teilte die – bei ihm fortbestehende – Auffassung des „IS“, der Jihad gegen vermeintlich „Ungläubige“ müsse weltweit gewaltsam geführt werden. Er entschloss sich aus dieser Einstellung heraus, am 23. August 2024 als Mitglied des „IS“ auf dem Stadtfest in G.-Stadt einen Anschlag auf die dort feiernden Menschen als Repräsentanten der westlichen Gesellschaft zu begehen und dort möglichst viele Menschen zu töten. Der Angeklagte kündigte sein Vorhaben Kontaktpersonen des „IS“ über Telegram-Chats an, die ihn in seinem Tatplan bestärkten. Ein hierfür innerhalb der Organisation zuständiges Mitglied des „IS“ begleitete die Durchführung des Anschlages und stellte dem Angeklagten unter anderem den Treueeid der Vereinigung zur Verfügung, welchen dieser in der Folge auch leistete. Im Verlauf des 23. August 2024 erstellte der Angeklagte mehrere Bekennervideos und übermittelte diese unmittelbar vor der Tat an seine Kontaktpersonen beim „IS“. Der Angeklagte gliederte sich einvernehmlich als Mitglied in die Vereinigung ein und tötete aufgrund seiner radikal-islamistischen Gesinnung am Abend des 23. August 2024 auf dem Festival der EE. am FF-Hof in G.-Stadt drei Menschen durch Stiche in den Hals heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen. Neun weitere Menschen versuchte er, auf dieselbe Art und Weise zu töten. Dabei verletzte er sieben Personen teilweise schwer, bis er auf Widerstand durch den Nebenkläger K. stieß, der dem Angeklagten entgegentrat und mit ihm kämpfte. Auch ihn wollte der Angeklagte aus derselben Motivation heraus töten und verletzte ihn erheblich. Als der Angeklagte erkannte, dass er überwältigt werden könnte, verließ er das Veranstaltungsgelände kurz vor dem Eintreffen der Polizei. Der „IS“ bekannte sich in den Folgetagen unter Verwendung der durch den Angeklagten übersandten Mediendateien mehrfach zu der Tat. A. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Der Angeklagte wurde am 00. 00.1998 in der syrischen Stadt YYY. in der Region GGGGGG. als fünftes Kind der Eheleute GG. und HH., die dort als Landarbeiter tätig waren, geboren. Der Angeklagte wuchs in unmittelbarer Nähe des Militärflughafens GGGGGG. mit sieben Geschwistern – fünf Schwestern und zwei Brüdern – in einfachen Verhältnissen nach den Stammestraditionen der Haschemiten in sunnitisch-muslimischer Glaubensrichtung auf. Der Angeklagte, der über ein geringes Bildungsniveau verfügt, besuchte die Schule lediglich bis zur sechsten oder siebten Klasse. Aufgrund des seit 2011 in Syrien herrschenden Bürgerkrieges und Beschusses ihres Hauses durch das syrische Militär zog der Angeklagte mit seiner Familie im Jahr 2012 zunächst auf die andere (östliche) Seite des Euphrats, dort in das Dorf Marat. Beim Überqueren des Flusses wurden sie erneut aus der Luft beschossen. Aufgrund der sich auch dort zuspitzenden militärischen Situation siedelten sie nach einigen Monaten in das westlich des Flusses gelegene (untere) HHHHHH. (JJJJJJ.) über. Der Angeklagte verrichtete bereits in jungem Alter Hilfsdienste in landwirtschaftlichen Betrieben und begann mit etwa 14 Jahren, gemeinsam mit seinem älteren Bruder JJ. an einer Erdölförderstelle in der Region zu arbeiten. Zudem leistete er als Baggerführer Hilfsarbeiten im Infrastrukturbereich. Im Jahr 2016/2017 verzog der Angeklagte in die Türkei, wo er sich Anfang 2018 im Raum Istanbul und in der Folgezeit – gemeinsam mit seinem Bruder JJ. – in KKKKKK./LLLLLL. aufhielt. In der Türkei arbeitete der Angeklagte in einer Fabrik. Als die Türkei begann, illegal eingereiste syrische Flüchtlinge auszuweisen, begab sich der Angeklagte im Jahr 2019 für kurze Zeit erneut zu seiner zwischenzeitlich in der Region Tal Abyad/Ain Issa lebenden Restfamilie in Syrien. Dort erlebte er abermals das Kriegsgeschehen und half unter anderem bei einer Leichenbergung. In der Folge betätigte er sich wieder als Fabrikarbeiter in der Türkei. Der Angeklagte flüchtete im Jahr 2022 aus der Türkei über Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland, wo er am 00.00.2022 einreiste. Nach Registrierung in der Landeserstaufnahmeeinrichtung NRW in KK.-Stadt lebte der Angeklagte zunächst in LL.-Stadt, wo er am 00.00.2023 einen Asylantrag stellte. Nachfolgend wurde der Angeklagte am 00.00.2023 in eine Notunterkunft in MM.-Stadt verlegt, bevor das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seinen Asylantrag mit Bescheid vom 00.00.2023 ablehnte und seine Abschiebung nach Bulgarien im Dublin-Verfahren anordnete. Die für den 00.00.2023 geplante Rückführung scheiterte jedoch, weil der Angeklagte nicht an seinem Wohnsitz angetroffen werden konnte. Nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist wurde der Angeklagte am 00. 00.2023 in die Kommunale Unterbringungseinrichtung in der NN.-Straße in G.-Stadt verlegt, in der er bis zu seiner Festnahme in dieser Sache am 24. August 2024 wohnte. Mit Entscheidung vom 00.00.2023 lehnte das BAMF den Asylantrag des Angeklagten im nationalen Verfahren unter gleichzeitiger Anerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Der Angeklagte verfügte ausländerrechtlich über eine bis zum 00.00.2026 befristete Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des subsidiären Schutzes. Der Angeklagte ging nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zunächst keiner geregelten Tätigkeit nach und erhielt Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Deutsche Sprachkenntnisse erwarb er nicht. Neben der arabischen Sprache verfügt der Angeklagte über rudimentäre Kenntnisse der türkischen Sprache. Seit etwa Mai 2024 übernahm er in unregelmäßigen Abständen zur Abend- und Nachtzeit vor allem Reinigungsaufgaben im Gastronomiebetrieb „OO.-Haus“ in G.-Stadt. Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist ledig und kinderlos. II. Die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ („IS“) Die Vereinigung „Islamischer Staat" („IS“) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Iraks und Syriens umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu das Regime des ehemaligen syrischen Präsidenten Assad und die schiitisch dominierte Regierung im Irak zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der „IS“ als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 aus „Islamischer Staat im Irak und in Syrien“ („ISIS“) in „Islamischer Staat“ („IS“) umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hatte von 2010 bis zu seinem Tod Ende Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des „IS“ al-Baghdadi zum „Kalifen“, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Kurz nach dem Tod al-Baghdadis berief die Organisation Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurayshi zu dessen Nachfolger. Nach dessen Ableben im Februar 2022 trat im März 2022 Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi seine Nachfolge an, auf den ab November 2022 Abu al-Hussein al-Husseini al-Qurayshi und schließlich im Jahr 2023 der Anführer Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi folgte. Dem Anführer des „IS“ unterstehen ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehört außerdem der „Shura-Rat“. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „Allah – Rasul – Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem ersten Teil des islamischen Glaubensbekenntnisses. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer sind dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Provinzen ein und errichtete einen Geheimdienstapparat; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum „IS“ stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des „IS“ in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres territorialen Machtbereichs Terroranschläge. Im Jahr 2014 gelang es dem „IS“, große Teile der Staatsterritorien von Syrien und dem Irak zu besetzen, unter anderem auch die Region um die Ortschaft HHHHHH. (JJJJJJ.) westlich des Euphrats, die aufgrund ihrer Erdölvorkommen für die Vereinigung von besonderer Bedeutung war und zuvor – seit Ende 2012 – unter der Kontrolle konkurrierender aufständischer Gruppierungen, insbesondere der Jabhat al-Nusra (Nusra-Front) gestanden hatte. Der „IS“ kontrollierte in der Folgezeit die aneinander angrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks. Ab dem Jahr 2015 geriet die Vereinigung militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde sie nach dem Verlust Mossuls auch aus ihrer letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. In der Region GGGGGG., die der „IS“ in „Wilayat al-Khair“ umbenannte, verlor die Vereinigung im Herbst 2017 ihren im Sommer 2014 erlangten territorialen Einfluss. Im März 2019 galt der „IS“ – nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ostsyrischen Baghuz – sowohl im Irak als auch in Syrien als militärisch besiegt, ohne dass aber die Vereinigung als solche zerschlagen war. Sie unterhielt in der Folgezeit insbesondere in der Region um die syrische Stadt Idlib wie auch im Irak Untergrundstrukturen, die ihr als Sammlungs- und Rückzugsraum dienten, und verübte vor allem in Syrien weiter zahlreiche Sprengstoffanschläge. Nach dem Fall der letzten syrischen „IS“-Bastion Baghuz im März 2019 gerieten Tausende von „IS“-Kämpfern in Gefangenschaft. Während die Männer in verschiedenen Gefängnissen in Nordsyrien inhaftiert wurden, gelangten die Frauen der „IS“-Kämpfer mit ihren Kindern vor allem in das durch kurdische Kräfte bewachte Flüchtlingslager al-Hol. Dort wurden insbesondere die ausländischen, als besonders gefährlich geltenden Insassen in einem separaten und stärker gesicherten Teil des Flüchtlingslagers, dem sogenannten Annex, interniert. Zum Zwecke der finanziellen Unterstützung der sich dort aufhaltenden „IS“-Frauen bildeten sich in vielen Ländern – so auch in Europa – entsprechende ideologisch motivierte Strukturen. Trotz des Verlustes seiner territorialen Basen im Irak und in Syrien baute der „IS“ seinen Einflussbereich in anderen Regionen der Welt aus. So verfügt die Vereinigung (weiterhin) über zahlreiche Operationsgebiete, etwa auf den Philippinen, in Mali, Niger, Nord-Nigeria, Kamerun, dem Tschad, in Burkina Faso, im Jemen, im Kaukasus, im Kongo, in Mosambik, vor allem aber in Afghanistan in der vom „IS“ ausgerufenen „Provinz Khorasan“ (sogenannter „ISPK“). Im Irak und in Syrien verfügt die Vereinigung derzeit noch über 1.500 bis 3.000 Kämpfer. Der „IS“ betreibt eine mehrsprachige Öffentlichkeitsarbeit mit modernen Mitteln, in den Jahren 2014 bis 2019 insbesondere durch eigene Medienstellen wie z. B. „al-Furqan“ und das „Al Hayat Mediacenter“. Die Vereinigung veröffentlichte eigene Medienprodukte wie die Monatsmagazine „Dabiq“ und später „Rumiya“ oder die – auch weiterhin publizierte – wöchentliche Nachrichtenschrift „JJJ.“. Die Medienarbeit des „IS“ zielt darauf, die eigene Macht zu demonstrieren und dadurch Gegner einzuschüchtern, Anhänger zu rekrutieren sowie den Anspruch eigener Staatlichkeit zu unterstreichen. Zu diesem Zweck veröffentlichte der „IS“ im Internet etwa auch eine Vielzahl von Videos über durchgeführte Hinrichtungen und Anschläge. Mit dem Verlust seiner territorialen Basen im Irak und in Syrien veränderte sich seit 2019 die bisher zentral organisierte Medienarbeit des „IS“ hin zu einer eher dezentralen Nutzung von sozialen Medien wie Instagram, Tiktok oder Telegram, wobei Kernmedienstellen des „IS“ wie „al-Furqan“ und „Amaq“ erhalten blieben und die weitere Medienstelle „Al-Azaim“ des „IS“-Khorasan und dessen Magazin „Die Stimme Khorasans“ zunehmend Bedeutung erlangten. Die seit der zweiten Jahreshälfte 2015 bestehende Medienstelle „Amaq“ berichtet in erster Linie von konkreten Anschlagsgeschehen, zu denen sie sich im Namen des „IS“ bekennt. Seit Anfang 2014 waren Anschläge in der westlichen Welt Teil der ausformulierten Strategie des „IS“. Durch Angriffe auf Länder wie die USA, Kanada, Großbritannien, Frankreich, Schweden und Deutschland wollte die Organisation deren Regierungen und Gesellschaften zu Reaktionen gegen Muslime – wie zum Beispiel Angriffe auf Flüchtlingsunterkünfte – provozieren und auf diese Weise ihre Popularität unter Muslimen im Westen steigern, um sie in künftigen Bürgerkriegen anführen zu können. Der „IS“ übernahm in der Folge für diverse Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Berlin, Stockholm und Manchester die Verantwortung. Die Vereinigung setzte zunächst vor allem auf sogenannte „organisierte Attacken“, welche aus deren eigener Struktur im Kernwirkungsgebiet im Irak und Syrien heraus insbesondere im Zeitraum 2014 bis 2016 geplant, organisiert und durchgeführt wurden. Die Anschlagstäter wurden nach Training im Irak, in Syrien oder an anderen „IS“-Kriegsschauplätzen in das entsprechende Zielland geschickt, wie etwa bei den 130 Opfer fordernden Anschlägen in Paris am 13. November 2015. Um die Nachteile dieser Anschlagsform im Wesentlichen in Form von langen Reisedistanzen und einem erhöhten Entdeckungsrisiko zu kompensieren, entwickelte die Organisation weitere „Anschlagstypen“, einerseits in Form eines – nach den Opferzahlen indes weniger „erfolgreichen“ und daher seltener in Betracht gezogenen – „inspirierten Anschlages", bei dem der meist einzelne und ausschließlich durch die Aufrufe des „IS“ zu einem solchen Angriff bewegte Täter keinen auch nur virtuellen Kontakt zum „IS“ hat. Andererseits entsprachen sog. „begleitete Anschläge“ der weiteren Organisationsvorgabe, bei denen die Nachteile sowohl der „organisierten“ (Entdeckungsrisiko) als auch der „inspirierten“ (geringere Effektivität) Anschläge vermieden werden sollten. Zu diesem Zweck kommunizierte der „IS“ über soziale Medien – dabei in erster Linie über Telegram – mit Anhängern, die nicht die Möglichkeit sahen, sich dem „IS“ in dessen Kernwirkungsgebiet anzuschließen. Sobald der „IS“ auf diese Weise potentielle Attentäter identifiziert hatte, betreute er sie religiös-ideologisch und half etwa mit der Auswahl des Anschlagsziels und der Wahl sowie gegebenenfalls Herstellung der Tatmittel. Der „IS“ setzt für die Zwecke solcher „begleiteter Anschläge“ eigene Teams von Propagandisten und Anschlagsplanern ein, die mittels sozialer Medien und Messaging-Apps wie Telegram auf die Täter Einfluss nehmen. Die als eigene „Kämpfer“ oder „Soldaten“ betrachteten Attentäter sollten nach der Organisationsvorgabe vor der Tat ein Video aufnehmen, in dem sie sich zu dem bevorstehenden Anschlag bekannten und dem „IS“-Kalifen Gefolgschaft schworen. Das Video sollte anschließend an den „IS“ zwecks Veröffentlichung über die „IS“-Medienstelle „Amaq“ zur propagandistischen Verwertung gesendet werden. Ab 2016 folgten verschiedene dem „IS“ zuzurechnende Terroranschläge in der westlichen Welt diesem Muster, wie zum Beispiel die jeweils mit Lkws durchgeführten Anschläge in Nizza (Juli 2016), Berlin (Dezember 2016) und Stockholm (April 2017). Zuletzt betonte der „IS“ in einem Aufruf in dem Magazin „JJJ.“ vom 4. Juli 2024 erneut die Wichtigkeit entsprechender Anschläge in Europa für die Organisation. Anschläge dieser Art seien die Befolgung der Botschaften der „IS“-Anführer und seiner Islamgelehrten, der „IS“ verwende große Mühen zur Förderung dieser Art des Jihad. Wenn ihnen das Tor zur Auswanderung in das „IS“-Gebiet verschlossen würde, sollten die jungen Muslime den „Ungläubigen" das „Tor zur Hölle“ inmitten ihrer Länder öffnen. III. Tatgeschehen 1. Tatvorgeschehen und Radikalisierung Die vom Angeklagten im Zeitraum 2012/2013 bis 2016/2017 bewohnte syrische Region um HHHHHH. (JJJJJJ.) befand sich spätestens seit November/Dezember 2012 zunächst unter der Kontrolle verschiedener aufständischer Gruppierungen. Seine Arbeit auf den Erdölfeldern verrichtete der Angeklagte unter der Kontrolle der dort herrschenden Gruppierungen bewaffnet mit einem Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow AK 47. Nach der Einnahme der Region im Sommer 2014 durch den „IS“ verblieb der Angeklagte noch über einen längeren – mehrjährigen – Zeitraum in dessen Herrschaftsgebiet und setzte seine Arbeitstätigkeit an der nunmehr durch den „IS“ beherrschten Erdölförderstelle und als Hilfsarbeiter bei Infrastrukturmaßnahmen fort. In diesem Zeitraum unterstand der Angeklagte den Vorgaben des „IS“ und lebte nach dessen Ideologie, insbesondere den Regeln der Scharia. Ihm war bekannt, dass der „IS“ in seinem Kampf zivile Opfer in Kauf nahm und jeden, der sich seinen Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift. Er zeigte sich jedenfalls loyal gegenüber der Vereinigung und akzeptierte, dass der „IS“ die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte als legitimes Mittel des Kampfes ansah. Erst als der „IS“ schrittweise aus der Region verdrängt wurde, floh er in die Türkei. Der Angeklagte beschäftigte sich durch den Abruf von Internetinhalten bereits Ende des Jahres 2019 mit einer salafistisch-wahhabitischen Ausprägung des Islam und setzte sich jedenfalls ab Januar 2020 mit digitalen Veröffentlichungen des „IS“ auseinander, mit deren Inhalten er sich identifizierte. Während seines Aufenthalts in Deutschland ab Anfang 2023 nutzte der Angeklagte diverse Kommunikationsmittel, um sich einerseits eine Vielzahl an digitalen Medieninhalten des „IS“ zu verschaffen, andererseits aber auch, um solche Inhalte selbst über Messengerkanäle im Internet zu verbreiten. Darüber hinaus zeigte sich der Angeklagte jedenfalls seit Frühjahr 2023 durch verschiedene über das Internet verbreitete Medieninhalte selbst als überzeugter Anhänger des „IS“. Während seines Aufenthalts in der Unterbringungseinrichtung in der NN.-Straße in G.-Stadt seit Herbst 2023 schaute sich der Angeklagte häufig – auch nachts – über sein Mobiltelefon jihadistische Gewaltvideos an. Dort zeigte der Angeklagte zudem einem syrischen Mitbewohner im Speisesaal Gewaltvideos des „IS“ mit Enthauptungen. Im Februar 2024 verbreitete der Angeklagte in einer durch ihn eingerichteten Telegram-Chatgruppe selbst Propagandavideos des „IS“, in denen unter anderem die Kämpfer des „IS“ („Mujahidin“) und dessen Ablegers „ISPK“ idealisiert, brutale Kampf- , Anschlags- und Enthauptungsszenen dargestellt sowie die Ermordung von Schiiten als „Ungläubige" und „Götzendiener" verherrlicht werden. Der Angeklagte war jedenfalls seit Anfang August 2024 Mitglied in der „IS“-nahen Telegram-Chatgruppe „SS.“, in der als Diskussionsgruppe des Telegramkanals „AAAAA.“ (arabischer Name: „MMMMMM.“) unter anderem Ratschläge für eine effektive Anschlagsdurchführung und konspiratives Medienverhalten im Sinne der „IS“-Ideologie verbreitet wurden. Spätestens seit Mitte August 2024 pflegte der Angeklagte auch Chatkontakt zu dem unter dem Anzeigenamen „PP.“ auftretenden Administrator der weiteren durch den Angeklagten besuchten „IS“-nahen Telegram-Gruppe „QQ.-Netzwerk“. Dabei handelte es sich um ein Nachrichtennetzwerk mit „IS“-nahen Inhalten zu den syrischen Regionen GGGGGG., ar-Raqqa und al-Hasaka. Am 15. August 2024 führte der Angeklagte eine Privatkommunikation über Telegram mit „PP.“, einem „IS“-Anhänger, an den er eine Nachricht aus dem „QQ.-Netzwerk“ über vermeintliche Regimeanhänger aus GGGGGG., denen unter namentlicher Nennung die Tötung angedroht wird, weiterleitete. Dabei erkundigte der Angeklagte sich über die nähere Abstammung dort genannter Personen aus seiner Heimatregion. In den Folgetagen tauschte er sich mit „PP.“ über Spenden an „IS“-Frauen („ die Schwestern “) in das Lager al-Hol aus und übermittelte „PP.“ Berichte über verschiedene Anschlagsgeschehen. Am 21. August 2024 schickte der Angeklagte „PP.“ einen Tik-Tok-Link zu einem Account, der „IS“-Propaganda verteilt. Ebenfalls spätestens seit Mitte August 2024 kommunizierte der Angeklagte zudem über TikTok und Telegram mit dem weiteren „IS“-Anhänger mit dem Anzeigenamen „RR.“ („Spende!“), der – wie dem Angeklagten bekannt war – an der Koordination des Geldeingangs an die „IS“-Frauen im Lager al-Hol mitwirkte. Der Angeklagte erkundigte sich bei diesem über die Einzelheiten des Spendenvorgangs und Möglichkeiten der Dokumentation einer Spende. Ferner verwies der Angeklagte auf eine entsprechende eigene Spende nach al-Hol in der Vergangenheit. Nach Verlagerung des Chats auf Telegram kündigte der Angeklagte gegenüber „RR.“ an, sein gesamtes Monatsgehalt „ von 1.000 “ zum „ Al-Hol-Camp “ schicken zu wollen („ Die Schwestern sind wichtiger als wir .“). Zudem erkundigte er sich nach Ausreisemöglichkeiten zum „IS“ über die „ Afrika-Route “, nach denen „RR.“ für den Angeklagten nachfragen wollte. Der von jihadistischer Gewalt faszinierte Angeklagte verinnerlichte durch die Befassung mit den Medieninhalten des „IS“ über einen längeren – mehrjährigen – Zeitraum und auf der Grundlage seiner Internetkontakte in das Umfeld des „IS“ die Ideologie der Organisation. Er lehnte schließlich auf verfestigter ideologischer Grundlage die freiheitlich geprägte Lebensweise westlicher Gesellschaften ab und teilte die – bei ihm weiterhin fortbestehende – Auffassung des „IS“, der Jihad gegen vermeintlich „Ungläubige“ müsse weltweit gewaltsam geführt werden. Dem Angeklagten war bewusst, dass er durch seine Aktivitäten in das Blickfeld der Nachrichtendienste und Strafverfolgungsbehörden gelangen könnte. Er installierte auf seinem Mobiltelefon daher unter anderem zwecks Verschleierung seiner Aktivitäten mehrere VPN-Anwendungen (Verschlüsselungssoftware), eine Anwendung zur „Fake GPS location“ (Standortverfälschung) sowie den „Tor-Internetbrowser“, der ihm ein anonymeres Surfen auch im Dark-Web ermöglichte. 2. Tatentschluss, Tatvorbereitung und Eingliederung des Angeklagten in den „IS“ Zusätzlich angetrieben durch die Eskalation des Nahostkonflikts infolge des Terrorangriffs der Hamas auf Israel im Oktober 2023 und die militärischen Gegenschläge Israels im Gazastreifen sowie das Leid insbesondere der Kinder in den Kriegsgebieten fasste der Angeklagte auf Grundlage seiner islamistisch-jihadistischen Überzeugungen den Plan der Durchführung eines Anschlagsgeschehens als Mitglied des „IS“. Dabei entwickelte der Angeklagte zunächst die Vorstellung, zu diesem Zweck einen Molotowcocktail auf die israelische Botschaft in Berlin zu werfen. Als der Angeklagte allerdings wenige Tage vor dem 23. August 2024 erste Vorbereitungen auf dem Gelände des „Festivals der EE.“ anlässlich der Feier zum 650. Jubiläum der Stadt G.-Stadt wahrnahm, änderte er seine Pläne dahin, als „Inghimasi“ des „IS“ möglichst viele ihm zuvor unbekannte Tatopfer als Repräsentanten der von ihm abgelehnten westlichen Gesellschaft auf dem Fest zu töten. „Inghimasi“ ist eine Bezeichnung der Organisation für „IS“-Kämpfer, die für besonders gefährliche Operationen eingesetzt werden, bei denen sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass sie zu Tode kommen. Hierdurch wollte der Angeklagte die fortbestehende Schlagkraft der Organisation untermauern und seine Identifikation mit den Zielen der Vereinigung als deren Mitglied dokumentieren. Der Angeklagte rechnete zwar damit, bei dem Anschlagsgeschehen möglicherweise selbst ums Leben zu kommen, sah dieses aber nicht als zwingend an und hoffte auf eine ihm mögliche Flucht. Der Angeklagte suchte zur Vorbereitung des Anschlagsgeschehens Kontakt zum Administrator der unter anderem entsprechende Ratschläge verbreitenden „IS“-nahen Telegramchatgruppe „SS.“, welchen er am Abend des 22. August 2024 im Gruppenchat erfragte. Der Angeklagte wurde daraufhin nach wenigen Minuten durch das „IS“-Mitglied mit dem Anzeigenamen „TT.“ per Telegramchat kontaktiert, welcher – wie dem Angeklagten spätestens im weiteren Austausch mit „TT.“ bewusst wurde – tatsächlich für die Rekrutierung und Anleitung von Anschlagstätern im Rahmen von „begleiteten Anschlägen“ des „IS“ zuständig war. Dem Angeklagten kam es darauf an, durch die Billigung von „TT.“ den in Aussicht genommenen Anschlag tatsächlich als „IS“-Kämpfer begehen zu können sowie im Gegenzug der Vereinigung die propagandistische Verwertung der Tat zu ermöglichen. Der Angeklagte stellte sich daher durch Übermittlung eines durch ihn handschriftlich beschriebenen digitalen Fotos des sunnitischen Jihad-Predigers UU. im Telegramchat bei „TT.“ vor. Er bezeichnete sich als „ Munasir “, der sich in Europa befinde und in ein paar Tagen einen Anschlag begehen werde. Dabei handelt es sich bei dem arabischen Begriff „ Munasir “ im Kontext des „IS“ um eine Person, die bereits in der Vergangenheit für die Organisation tätig war, ohne jedoch bislang einen Gefolgschaftseid geleistet zu haben. „TT.“, der das Anschlagsbegehren des Angeklagten für den „IS“ befürwortete, wies den Angeklagten ausdrücklich darauf hin, dass entsprechend den Vorgaben der Organisation die Erstellung und Übersendung eines kurz vor der Tat aufgenommenen Videos mit seinem Treueeid Voraussetzung dafür sei, dass der „IS“ sich zu einem Anschlag des Angeklagten bekenne. Auf die Anfrage des Angeklagten übermittelte „TT.“ den Text des aktuellen Treueeides des „IS“ über Telegram an den Angeklagten und erteilte diesem Ratschläge zu der zu verwendenden Tatwaffe, einem Messer („ kürzer und viel schärfer “). Entsprechend der Vorgabe von „TT.“ erstellte der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 23. August 2024 vermummt mit Geschirrtüchern und mit einem vorgehaltenen Dönermesser unter Verlesung des ihm zu diesem Zweck von „TT.“ übermittelten „IS“-Treueschwurs in den Kellerräumen seiner Arbeitsstätte in G.-Stadt mit seinem Mobiltelefon eine Videoaufnahme, in welcher er unter der auf die durch den „IS“ umbenannte syrische Provinz GGGGGG. zielenden Namensbezeichnung „ VV. “ die Begehung einer Gewalttat aus Rache für militärische Aktionen westlicher Staaten („ Kreuzfahrer “) in Bosnien, Syrien, dem Irak und den palästinensischen Gebieten ankündigte („Bekennervideo 1“). Nachfolgend stellte der Angeklagte um 4:34 Uhr eine verdeckte Ankündigung der für den „IS“ in Aussicht genommenen Tat unter Beifügung eines Messer-Emojis in seine Telegram-Story („ Meine Brüder. Ich bitte um Vergebung und betet für mich, damit ich für die Stunden, die mir verbleiben, standhaft bleibe. “). Um 4:41 Uhr übermittelte er „TT.“ ein Video von der durch ihn zu diesem Zeitpunkt aufgesuchten späteren Tatörtlichkeit des Stadtfestes in G.-Stadt, das er mit den Worten „ Das ist das Ziel, so Gott will. Das ist das Ziel, so der gesegnete Gott will. “ kommentierte. „TT.“ bestätigte dieses am nächsten Morgen um 9:32 Uhr mit „ So Gott will, segne Gott dich. “ und billigte damit die Ausführung des Anschlages durch den Angeklagten für den „IS“ an der in Aussicht genommenen Veranstaltungsstätte. Am Nachmittag des 23. August 2024 erwarb der Angeklagte in einem Geschäft in der G. Innenstadt nach genauer Sichtung der enthaltenen Messer auf deren Eignung für ein Anschlagsgeschehen einen Messerblock, zu dem auch ein später durch den Angeklagten bei der Tatausübung verwendetes 32 Zentimeter langes Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von 19 Zentimetern gehörte. Nach der Erstellung eines weiteren Handyvideos um 17:24 Uhr, in dem der Angeklagte seine Eltern für den von ihm geplanten Mordanschlag aus Rache für „ jüdische Massaker“ in „Palästina, im Irak, in Syrien, Bosnien und Afghanistan“ um Verzeihung bat („Bekennervideo 2“), verbrachte der Angeklagte den weiteren Nachmittag und frühen Abend teilweise in der G. Innenstadt, wo er zwischen 18:01 Uhr und 18:53 Uhr mehrfach das Veranstaltungsgelände des Stadtfestes aufsuchte und dort neuerlich Videoaufnahmen fertigte. Zuvor betete der Angeklagte gegen 17:45 Uhr in den Kellerräumen seiner Arbeitsstätte. Um weitere Personen aus dem Umfeld des „IS“ zu informieren und die spätere Bekennung durch die Organisation auf weiteren Wegen sicherzustellen, wandte der Angeklagte sich nunmehr per Telegramchat auch an die ihm bereits vorbekannten weiteren Kontakte des „IS“ „RR.“ und „PP.“. Diesen kündigte er ebenfalls das Anschlagsgeschehen an und übermittelte ihnen zwischen 18:02 Uhr und 18:53 Uhr die kurz zuvor gefertigten Aufnahmen vom Veranstaltungsgelände. „RR.“ teilte dem Angeklagten mit, er kenne „den Bruder“, dem der für Berichte über das Anschlagsgeschehen durch den Angeklagten in Aussicht genommene „IS“-nahe Kanal „ MMMMMM. “ („ AAAAA. “) „gehöre“, womit „TT.“ bezeichnet war. „RR.“ bestärkte den Angeklagten in seinem Vorhaben, erteilte ihm Ratschläge für sein Ziel und eine mögliche Rückzugsstrategie und versprach, das zu übermittelnde Bekennervideo weiterzuleiten. Ferner wies er den Angeklagten an, nicht „ mit weiteren Brüdern “ über die Tat zu sprechen, bis diese vom „IS“ reklamiert werde, und forderte ihn auf, den Treueeid kurz vor der Tat aufzunehmen und zwecks „ Standhaftigkeit “ eine Gebetsformel („ Nur Allah kann einem die notwendige Kraft verleihen. “) häufig zu wiederholen. „PP.“ bestärkte den Angeklagten ebenfalls in seinem Tatplan, „ Rache für die Muslime “ zu nehmen und verwies auf einen gemeinsamen späteren Treffpunkt im Paradies, wo der Angeklagte als „ Märtyrer “ ein „ gutes Wort bei Allah “ für ihn einlegen solle. Der Angeklagte bestätigte „PP.“, dort über „ unsere Dawla, ihre Anhänger und Unterstützer, ihre glorreichen Siege und über all jene, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen und ihr ferngeblieben sind “, zu berichten. Mit „Dawla“ war der „Islamische Staat“ durch den Angeklagten bezeichnet. Um 19:08 Uhr übermittelte der Angeklagte „PP.“ im Telegramchat zudem eine schriftliche Tatbekennung, in der er mitteilte, als „ Samarqand al-Qahtani al-Khair “, „ Bruder für Allah “, „ Rache für Euch, für unsere Mütter, für unsere Schwestern und ihre Kinder in al-Baghuz “ sowie „ für die Märtyrer von al Baghuz “ zu nehmen. Damit waren die Kämpfer des „IS“ gemeint, die an diesem letzten Rückzugsort des „IS“ in Syrien von alliierten Kräften getötet wurden. Der Angeklagte schrieb weiter, seine „ Brüder, Soldaten der Dawla “ sollten „ Palästina nicht vergessen “ und die „ Juden auf Schärfste “ bestrafen. Mit „ Soldaten der Dawla “ sprach der Angeklagte „IS“-Kämpfer an. Dieses bekräftigte „PP.“ mit „ Allahu Akbar “ („Gott ist der Größte“), versprach dem Angeklagten die Belohnung „ mit der obersten Stufe des Paradieses “ und bat, ihn über den weiteren Verlauf zu informieren. Nach 18:34 Uhr vergrub der Angeklagte ein zweites, von ihm unter anderem ebenfalls zur Kontakthaltung mit „TT.“ genutztes Mobiltelefon (Samsung S 23 FE, Asservat 64.1), welches er im Februar 2024 von seinem Freund WW. erworben hatte, gemeinsam mit seinem Deutschlandticket und geschützt durch eine Plastikfolie in einem Grünstreifen der Unterbringungseinrichtung an der NN.-Straße. Gegen 20:30 Uhr verließ der Angeklagte unter Mitnahme des Tatmessers sein Zimmer in der Unterbringungseinrichtung und begab sich nach wiederholtem Durchqueren des Stadtbereichs gegen 21:19 Uhr wiederum von der NN.-Straße über die Straße XX. und die G.-Stadt YY.-Straße auf den Weg zur Veranstaltungsstätte FF-Hof. Den Fußweg zum Tatort nutzte der Angeklagte zur Aufnahme zweier weiterer Videos mit seinem Mobiltelefon Xiaomi Redmi („Bekennervideos 3 und 4“), in denen er erneut als „ VV. “ die nunmehr unmittelbar bevorstehende Tatumsetzung als „ Inghimasi “ ankündigte und dem „IS“-Anführer Abu Hafs Al-Hashimi Al-Qurashi neuerlich die Treue schwor. Alle vier Videodateien („Bekennervideos 1-4“) übermittelte der Angeklagte zwischen 21:26 Uhr und 21:28 Uhr gemeinsam mit der bereits um 19:08 Uhr an „PP.“ übermittelten schriftlichen Tatankündigung und einem Lichtbild, das ihn mit erhobenem „Tauhid-Finger“ abbildet, über Telegram an die drei „IS“-Kontaktpersonen „TT.“, „PP.“ und „RR.“ zum Zwecke der Weiterleitung an die Medienstelle des „IS“. Das für die Anleitung von Auslandsattentätern zuständige „IS“-Mitglied „TT.“ teilte dem Angeklagten in direkter Chatantwort um 21:28 Uhr sein Einverständnis mit dessen Vorgehen mit, indem er ihm unter anderem „ Standhaftigkeit und Stehvermögen “ wünschte, wenn er „ auf die Feinde Allahs trifft “. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gliederte sich der Angeklagte, der Ziele und Struktur des „IS“ kannte, einvernehmlich als „ Inghimasi “ in die Organisation des „IS“ ein. Er wusste, dass er mit der Begehung des Anschlags die Ziele des „IS“ förderte und wollte auch in Zukunft für die Ziele der Vereinigung tätig werden. Um 21:29/21:30 Uhr zerstörte der Angeklagte das mitgeführte Mobiltelefon Xiaomi Redmi und warf dieses in ein Gebüsch. 3. Anschlagsgeschehen Gegen 21:33 Uhr traf der Angeklagte, verborgen bewaffnet mit dem am Nachmittag erworbenen Messer mit einer Klingenlänge von 19 Zentimetern, auf dem FF.-Hof ein. An der Nordseite dieses Platzes war zu diesem Zeitpunkt eine Bühne mit Live-Musik aufgebaut. Die Bühne wurde durch einen sogenannten „Wellenbrecher“ (Bühnenabsperrgitter) von dem Veranstaltungsplatz abgetrennt. Vor dem „Wellenbrecher“ stand – in Blickrichtung auf die Bühne – links in circa zwei Meter Entfernung ein weißer mit Wasser gefüllter Absperrbehälter, der von einem Metallgerippe umgeben war. In Abständen von jeweils circa einem Meter waren zur Sicherung des Platzes noch drei weitere Absperrbehälter in Richtung Platzmitte aufgebaut. Gegenüber dem letzten Absperrbehälter befand sich am östlichen Rand des Platzes ein weißes Zelt, in dem das Mischpult und andere Gerätschaften der Veranstaltungstechnik untergebracht waren (im Folgenden: Technikzelt). Der südöstliche Bereich des Platzes endete mit einem Gebäude, in dem die sogenannte „QQQQQ.“ untergebracht war. Zwischen diesem Gebäude und einem im südlichen Bereich des Platzes gelegenen Kirchengebäude befand sich eine Treppe in Richtung YY.-Straße. Der Angeklagte beabsichtigte auf Grundlage seiner islamistisch-jihadistischen Überzeugungen seinen Plan, eine möglichst große Anzahl der ihm unbekannten Konzertbesucher als Repräsentanten der von ihm abgelehnten westlichen Gesellschaft zu töten und dergestalt seine Identifikation mit den Zielen des „IS“ als deren Mitglied zu dokumentieren, nunmehr umzusetzen. Um seine Opfer ohne Gegenwehr töten zu können, wollte er sich schnell durch die Besucherreihen bewegen und spontan von ihm als arg- und wehrlos erkannte Besucher überfallartig mit dem Messer in deren Hals- und Oberkörperbereich attackieren. Um den Überraschungseffekt weiter ausnutzen zu können, wollte er sich jeweils nach der letzten in Tötungsabsicht geführten Messerattacke unmittelbar weiter in der Menschenmenge bewegen, um sodann das nächste nichtsahnende Opfer auszusuchen. Der FF.-Hof war zu diesem Zeitpunkt zwar gut besucht, aber zwischen den Besuchern bestand jeweils ausreichend Abstand, so dass man sich – wie der Angeklagte erkannte – ungehindert zwischen ihnen hindurchbewegen konnte. Gegen 21:37 Uhr trat der Angeklagte, der sich bis dahin völlig unauffällig verhalten und sein Messer verborgen gehalten hatte, im Schutz der einsetzenden Dunkelheit und der lauten Musik aus östlicher Richtung kommend vor der Veranstaltungsbühne in die Menschenmenge. In der Folge stach er in Umsetzung seines Tatplans jeweils in Tötungsabsicht auf den Hals und Oberkörper von dreizehn Personen ein. Während seiner Bewegungen durch die Besucherreihen rief der Angeklagte zur Untermauerung seiner radikal-islamistischen Motivation mehrfach „Allahu Akbar“. Mit Ausnahme des zuletzt angegriffenen Nebenklägers K. hatten die Tatopfer bei Beginn des ersten mit Tötungsabsicht gegen sie geführten Stichs jeweils nicht mit einem gegen ihre körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen – tätlichen – Angriff gerechnet, weshalb ihre Möglichkeiten zur Abwehr oder Flucht zumindest stark beeinträchtigt waren. Diese Umstände nutzte der Angeklagte – wie von Anfang an geplant – jeweils bewusst in feindseliger Willensrichtung aus. Bei Begehung der nachfolgend im Einzelnen dargestellten Messerangriffe waren seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Innerhalb eines Zeitraumes von etwa zwei Minuten kam es zu folgenden Messerangriffen des Angeklagten: a) Tat 1: Angriff auf ZZ. und AAA. (Fälle 1 und 2 der Anklage) ZZ. stand mit Blickrichtung Bühne rechtsseitig vor der Bühne, tanzte und blickte auf die auf der Bühne befindlichen Musiker. AAA. stand unmittelbar links hinter ZZ. und verfolgte ebenfalls das Konzert. Der Angeklagte beobachtete und sondierte von der Ostseite des Platzes zunächst das Geschehen sowie die dortige Ansammlung von Personen. Er nahm die beiden Männer als Opfer des ersten, schnell auszuführenden Angriffs wahr, näherte sich ihnen von der rechten hinteren Seite an und stach ZZ. ohne Vorwarnung und damit für diesen vollkommen überraschend mit großer Wucht und in Tötungsabsicht mit dem in seiner rechten Hand geführten Messer in dessen rechte Halsseite. Der Angeklagte zog die Messerklinge aus dem Hals des ZZ. heraus und stach in Sekundenbruchteilen das von ihm geführte Messer mit großer Wucht und in Tötungsabsicht von vorne in den rechten Halsbereich des von dem Messerangriff ebenfalls völlig überrumpelten AAA. Dem sich keines Angriffs versehenden ZZ. verblieb aufgrund des schnellen Ablaufs und des hohen Überraschungsmoments keine Möglichkeit, der Messerattacke auszuweichen oder sich zu wehren. Der Angeklagte, der diese Umstände bei seinem Angriff bewusst ausnutzte, fügte seinem Opfer eine Durchstichverletzung zu, wobei die Messerklinge unter anderem die rechte innere Drosselvene und die rechte Halsschlagader nahezu vollständig sowie den Kopfwendemuskel rechts seitlich, den Brustbein-Zungenbein-Muskel links und den Brustbein-Schildknorpel-Muskel links vollständig durchtrennte, die beiden Schilddrüsenlappen verletzte und die Luftröhre unterhalb des Kehlkopfes vorderseitig eröffnete. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt verstarb der 56 Jahre alt gewordene ZZ. infolge der Durchstichverletzung am Hals noch am Tatort an einem Kombinationsgeschehen aus Blutverlust nach außen, einer Bluteinatmung sowie einer Luftembolie. AAA. hatte den Angeklagten, wie von diesem geplant, nicht bemerkt und versah sich ebenfalls keines Angriffs, weshalb ihm im Zeitpunkt des Messerangriffs keine Abwehr- oder Fluchtmöglichkeit verblieb. Der Angeklagte, der diese Umstände bewusst ausnutzte, fügte seinem Opfer gleichermaßen eine Durchstichverletzung zu, wobei die Messerklinge unter anderem den Brustbein-Zungenbein-Muskel rechts, den Brustbein-Schildknorpel-Muskel rechts, den Kopfwendemuskel rechts, die rechte innere Drosselvene und die rechte Halsschlagader vollständig durchtrennte, die Speiseröhre rückseitig eröffnete sowie das linke Zungenbeinhorn brach. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt verstarb der 67 Jahre alt gewordene AAA. infolge der Durchstichverletzung am Hals noch am Tatort an einem Kombinationsgeschehen aus Blutverlust nach außen sowie einer Luftembolie. b) Tat 2: Angriff auf O. (Fall 3 der Anklage) Um nicht entdeckt zu werden und weitere Opfer zu töten, bewegte sich der Angeklagte unmittelbar nach den Stichen weiter durch die Reihen der Konzertbesucher in Richtung der Westseite des FF.-Hofs. Hier wurde der Angeklagte auf den einige Schritte hinter dem AAA. stehenden Nebenkläger O. aufmerksam, der die vorherigen Angriffe des Angeklagten auf ZZ. und AAA. nicht wahrgenommen hatte. Der Nebenkläger war damit beschäftigt, mit seinem Mobiltelefon ein Video von den auf der Bühne spielenden Musikern anzufertigen. Spontan entschloss sich der Angeklagte, als nächstes den sich aufgrund seiner Ablenkung keines Angriffs auf ihn versehenden Nebenkläger O. anzugreifen und bewegte sich aus dessen Sicht von links vorne aus Richtung Bühne in geduckter Haltung auf diesen zu. Der Nebenkläger, der seine Videoaufnahme währenddessen gerade beendet hatte, erkannte zwar gerade noch, dass sich der Angeklagte, der das Messer vor dem Nebenkläger versteckt hielt, plötzlich auf ihn zu bewegte und nun in seiner Nähe war, mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnete er aber nicht. Infolgedessen waren seine Möglichkeiten zur Abwehr oder gar Flucht jedenfalls stark beeinträchtigt. Diese Umstände bewusst ausnutzend stach der Angeklagte mit seinem Messer in Tötungsabsicht zwei Mal unvermittelt in Richtung des Halses des Nebenklägers. Reflexartig gelang es dem Nebenkläger, sich nach rechts – in diese Richtung wollte er sich gerade ohnehin entfernen – wegzudrehen, jedoch konnte er Schnittverletzungen im Schulterbereich nicht verhindern. Der Nebenkläger erlitt auf dem linken Schulterdach bis zum Nackenbereich reichend eine dreizehn Zentimeter lange sowie eine weitere kleinere Schnittverletzung, die sich links unterhalb der zuvor beschriebenen Verletzung Richtung linkes Schulterblatt befand. Die Messerstiche waren – wie dem Angeklagten bewusst war – potentiell lebensgefährlich, da am Hals und dem Nacken große Blutgefäße verlaufen, die hätten eröffnet werden können. In diesem Fall hätte es zu einer relevanten Blutung und zu einem Einströmen von Luft in den Blutkreislauf kommen können. Unmittelbar nach den Messerangriffen erkannte der Angeklagte, dass er mit dem Messer in einen sensiblen Körperbereich des Nebenklägers O. eingedrungen war, und hielt es daher für möglich, dieser werde – wie von ihm von Anfang an beabsichtigt – die Verletzung nicht überleben. Der Nebenkläger bewegte sich nach den gegen ihn geführten Messerangriffen mit Blickrichtung Bühne nach rechts von dem Angeklagten weg. Währenddessen begab sich der Angeklagte auf der Suche nach weiteren Tatopfern in die entgegengesetzte Richtung westwärts in den hinteren Publikumsbereich, ohne dabei überhaupt noch auf den Nebenkläger zu achten. c) Tat 3: Angriff auf H. und E. (Fälle 4 und 5 der Anklage) Einige Schritte hinter dem Nebenkläger O. standen – mit Sicht auf die Bühne – leicht links versetzt von diesem die Nebenklägerin H. und links unmittelbar daneben ihre Mutter – die Nebenklägerin E. Beide Frauen hatten ihre Augen leicht geschlossen und genossen die Musik. Die vorherigen Angriffe des Angeklagten hatten sie nicht wahrgenommen. Der Angeklagte wurde zeitgleich auf die beiden in die Musik versunkenen Nebenklägerinnen aufmerksam und entschloss sich daraufhin, die beiden sorglosen Frauen als nächstes unmittelbar nacheinander anzugreifen. Er bewegte sich aus Sicht der beiden Frauen von rechts vorne aus Richtung Bühne auf sie zu. Die beiden Nebenklägerinnen, die ihre Augen noch immer leicht geschlossen hatten, versahen sich keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit, weshalb ihnen keine Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeiten verblieben, als der Angeklagte – diese Umstände bewusst ausnutzend – mit dem von ihm geführten Messer in Tötungsabsicht jeweils wuchtig und in Sekundenbruchteilen nacheinander in die rechte Halsseite zunächst der Nebenklägerin H. und unmittelbar darauf der Nebenklägerin E. einstach. In der konkreten Tatsituation war für den Angeklagten nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehbar und vermeidbar, dass er durch den wuchtigen Stich in den rechten Halsbereich der Nebenklägerin E. gravierende Nervenverletzungen und damit – für den Fall, dass entgegen seiner Absicht der Todeseintritt ausbleiben sollte – schwerste und auch bleibende Verletzungen wie die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes zufügen könnte. Der Angeklagte fügte der Nebenklägerin H. am rechten vorderen Halsdreieck eine quer zur Halslängsachse gestellte circa anderthalb Zentimeter und am oberen Rücken rechts in Nähe des Nackens eine circa ein Zentimeter lange Hautdurchtrennung zu. Es handelte sich um eine Durchstichverletzung, wobei die Messerklinge unter anderem die Schilddrüse sowie die rechte Wirbelsäulenschlagader verletzte. Durch die Verletzung der Wirbelsäulenschlagader kam es zu einer starken arteriellen Blutung. Aufgrund der scharfen Gewalteinwirkung brachen zudem die Querfortsätze des 7. Hals- sowie des 1. Brustwirbelkörpers. Der Ausstich des Messers erfolgte am oberen Rücken nackennah. Der Angeklagte fügte der Nebenklägerin E. ebenfalls am rechten vorderen Halsdreieck eine circa sechs Zentimeter und am oberen Rücken rechts in Nähe des Nackens eine circa zwei Zentimeter lange Hautdurchtrennung zu. Auch bei der Nebenklägerin E. handelte es sich um eine Durchstichverletzung, wobei die Messerklinge neben verschiedenen Muskeln, kleineren Gefäßen und Plexusnerven auch die rechte Drosselvene durchtrennte. Aufgrund der Einblutung in die rechtsseitigen Halsweichteile wurde die Luftröhre nach links verlagert. Der Ausstich des Messers erfolgte ebenfalls am oberen Rücken nackennah. Infolge des wuchtigen Angriffs gingen die Nebenklägerinnen unmittelbar zu Boden. Die Verletzungen der Nebenklägerinnen waren – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – jeweils akut lebensbedrohlich, da die Messerstiche bei beiden Opfern Verletzungen großer Gefäße mit erheblichem Blutverlust bewirkten und bei der Nebenklägerin E. zusätzlich eine Verlagerung der Luftröhre eintrat. Ohne zeitnahe medizinische Versorgung wären beide verstorben. Der Angeklagte erkannte unmittelbar nach seinem Angriff auf die beiden Nebenklägerinnen, dass er mit dem Messer jeweils in deren Halsbereich eingedrungen war, und hielt es daher für möglich, sie würden – wie von ihm von Anfang an beabsichtigt – den jeweiligen wuchtigen Messerstich nicht überleben. Ohne danach überhaupt noch auf die Nebenklägerinnen zu achten, begab sich der Angeklagte entsprechend seinem Tatplan auf die Suche nach weiteren arglosen Opfern und bewegte sich nun weiter in westlicher Richtung. d) Tat 4: Angriff auf Z. (Fall 7 der Anklage) Der Nebenkläger Z. stand im mittleren, leicht links versetzten Bereich vor der Bühne. Er tanzte und blickte auf die Bühne. Die vorherigen Angriffe des Angeklagten hatte der Nebenkläger nicht wahrgenommen. Der Angeklagte näherte sich dem Nebenkläger Z. – Blickrichtung Bühne – von rechts hinten. Nachdem der Angeklagte einige Schritte zurückgelegt hatte, entschloss er sich spontan, nunmehr auf den sich keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit versehenden Nebenkläger, der seine Aufmerksamkeit noch immer auf die Bühne richtete einzustechen. Ohne Vorwarnung und für den Nebenkläger Z. vollkommen überraschend stach der Angeklagte in Tötungsabsicht mit dem von ihm geführten Messer in kurzer Abfolge drei Mal in dessen Hals-, Schulter- und Rückenbereich ein. Aufgrund des schnellen Ablaufs und des hohen Überraschungsmoments verblieb dem Nebenkläger – wie dem Angeklagten bewusst und von ihm beabsichtigt war – keine Möglichkeit, dem Messerangriff auszuweichen oder sich zu wehren. Der Nebenkläger erlitt drei Hautdurchtrennungen – an der rechten Schulter, am Übergang zum Hals eine circa vier bis fünf Zentimeter lange Verletzung, im mittleren Drittel dieser Hautdurchtrennung, in einem Abstand von circa anderthalb Zentimeter Richtung rechter Schulter eine leicht kommaförmige, circa 0,7 Zentimeter lange und circa 0,2 Zentimeter klaffende Verletzung sowie am oberen Rücken, nackennah, leicht links der Körpermittellinie eine circa 0,2 Zentimeter breite und circa einen Zentimeter lange, quer zur Körperlängsachse gestellte Verletzung. Die Verletzungen des Nebenklägers waren – wie von dem Angeklagten beabsichtigt –akut lebensbedrohlich, da der Messerstich in die rechte Schulter die unter dem Schlüsselbein verlaufende Vene (Vena subclavia) durchtrennte und einen erheblichen Blutverlust bewirkte. Ohne zeitnahe medizinische Versorgung wäre der Nebenkläger verblutet. Der Angeklagte erkannte unmittelbar nach der letzten Messerattacke, dass er mit dem Messer mehrfach in Hals-, Schulter- und Rückenbereich des Nebenklägers Z. eingedrungen war, und hielt es daher für möglich, dieser werde – wie von ihm von Anfang an beabsichtigt – die von ihm herbeigeführten Verletzungen nicht überleben. Nach den gegen ihn geführten Messerangriffen stand der Nebenkläger noch. Ohne aber überhaupt auf den Nebenkläger zu achten, ging der Angeklagte einige Schritte an diesem nach vorne vorbei und ging von hinten auf dessen Ehefrau BBB. zu. e) Tat 5: Angriff auf BBB. (Fall 6 der Anklage) BBB. stand einige Schritte vor ihrem Ehemann, tanzte und blickte auf die Bühne. Der Angeklagte entschloss sich spontan, nunmehr auch auf die noch immer tanzende und ihre Aufmerksamkeit nach vorne richtende BBB. einzustechen. Daher stach er ohne Vorwarnung und damit für BBB. vollkommen überraschend mit großer Wucht und in Tötungsabsicht mit dem in seiner rechten Hand geführten Messer in deren rechte Halsseite. Da sich BBB. im Zeitpunkt des Messerangriffs keines Angriffs versah, verblieb ihr auch keine Abwehr- oder Fluchtmöglichkeit. Der Angeklagte, der diese Umstände während des Zustechens bewusst ausnutzte, fügte seinem Opfer eine Durchstichverletzung zu, wobei der Messerstich den Kehlkopf knapp unterhalb des Kehldeckels beziehungsweise knapp oberhalb der Stimmritze horizontal, die linke innere Drosselvene, den linken Hohlblutleiter, den linken Kopfwendemuskel, den linken Schulter-Zungenbein-Muskel und die bindegewebige Verbindung zwischen linkem oberen Kehlkopfhorn und Zungenbein durchtrennte, das rechte obere Kehlkopfhorn brach sowie die Halswirbelsäule im Bereich der Halswirbelkörper vier und fünf verletzte. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt verstarb die 56 Jahre alt gewordene BBB. infolge der Durchstichverletzung am Hals noch am Tatort an einem Kombinationsgeschehen aus Blutaspiration, Blutverlust sowie einer Luftembolie. Der Angeklagte bewegte sich sodann in geduckter Haltung mehrere Schritte weiter zur Westseite der Bühne in der Erwartung, dort weitere, noch arglose Opfer erstechen zu können. f) Tat 6: Angriff auf R. (Fall 8 der Anklage) Der Nebenkläger R. stand linksseitig einige Meter von der Bühne entfernt und war im Gespräch mit dem rechts von ihm stehenden CCC. (vormals DDD.). Er hatte nicht wahrgenommen, dass der Angeklagte zuvor bereits andere Menschen angegriffen hatte. Während sich der Angeklagte weiter in westlicher Richtung auf den linken vorderen Bühnenbereich zubewegte, nahm er den Nebenkläger wahr und kam aus dessen Sicht von rechts auf ihn zu. Spontan entschloss sich der Angeklagte, als nächstes den Nebenkläger R. anzugreifen. Der Nebenkläger und CCC. hatten gerade ihr Gespräch beendet, weshalb sich dieser von dem Nebenkläger wegdrehte und seine Aufmerksamkeit auf den mittleren Bühnenbereich richtete. Der Nebenkläger versah sich in diesem Moment keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit, weshalb ihm keine Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeiten verblieben. Er nahm weder den sich annähernden Angeklagten noch dessen Messer wahr. Diese Umstände bewusst ausnutzend stach der Angeklagte mit dem von ihm geführten Messer in Tötungsabsicht in den rechten Halsbereich des Nebenklägers, wobei er zuvor an CCC. vorbeigelaufen war. Der Nebenkläger vermochte im Zusammenhang mit dem Messerstich nur noch reflexartig die linke Hand zu heben, so dass die Messerklinge seinen linken Kleinfinger streifte. Der Angeklagte fügte dem Nebenkläger am rechten Hals eine anderthalb Zentimeter lange, quer zur Halslängsachse gestellte Hautdurchtrennung zu. Dieser Messerstich war für den Nebenkläger – wie auch dem Angeklagten bewusst war – potentiell lebensgefährlich, da große Blutgefäße und/ oder die Luftröhre hätten verletzt werden können oder es aufgrund einer Einblutung und Schwellung der Halsweichteile zu einer Verlegung der Atemwege hätte kommen können. Zudem erlitt der Nebenkläger eine oberflächliche kratzerartige circa anderthalb Zentimeter lange und circa 0,1 Zentimeter breite Hautdurchtrennung am linken Kleinfinger. Nachdem der Nebenkläger realisiert hatte, dass er angegriffen worden war, versuchte er seine Blutung einzudämmen, indem er mit seinem Daumen auf die Wunde drückte. Dabei bewegte er sich noch einige Schritte vor der Bühne. Der Angeklagte erkannte unmittelbar nach dem Messerangriff indes, dass er mit dem Messer in den Halsbereich des Nebenklägers R. eingedrungen war, und hielt es daher für möglich, dieser werde – wie von ihm von Anfang an beabsichtigt – die von ihm herbeigeführte Verletzung nicht überleben. Ohne überhaupt auf den Nebenkläger zu achten, bewegte sich der Angeklagte – Blickrichtung auf die Bühne – weiter nach links vorne, rief dabei: „Allahu Akbar!“ und suchte nach weiteren Opfern. g) Tat 7: Angriff auf M. (Fall 9 der Anklage) Der Nebenkläger M. widmete seine Aufmerksamkeit den Musikern auf der Bühne und genoss die Musik. Die vorherigen Angriffe des Angeklagten hatte er nicht wahrgenommen. Der Angeklagte wurde nach einigen Schritten auf den Nebenkläger M. aufmerksam und entschloss sich daraufhin, nun diesen anzugreifen. Er bewegte sich auf den Nebenkläger von links hinten zu. Der Nebenkläger M. vernahm aus dieser Richtung einen – auf ihn arabisch anmutenden – Ruf, ohne den Inhalt zu verstehen. Der Nebenkläger versah sich daher keines erheblichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit, weshalb ihm auch keine Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeiten verblieben, als der Angeklagte – diese Umstände bewusst ausnutzend – unmittelbar nach dem Ausruf mit dem von ihm geführten Messer jeweils in Tötungsabsicht und in schneller Abfolge mindestens viermal in den linken Hals-, den linken oberen Rücken- und den linken Wangenbereich des Nebenklägers einstach. Der Nebenkläger erlitt hierdurch vier Hautdurchtrennungen – linksseitig am Übergang des Halses auf die Schulterhöhe zwei Stichverletzungen, sodann beginnend am Lippenrot der Unterlippe über die linke Wange auf die linke Halsseite ziehend eine circa neun Zentimeter lange Schnittverletzung, in deren Verlängerung sich noch eine circa anderthalb Zentimeter lange Hautdurchtrennung befand, sowie am oberen Rücken links in Nähe des Nackens eine oberflächliche glattrandige, quer zur Körperlängsachse gestellte zweieinhalb Zentimeter lange Hautdurchtrennung. Die beiden Messerstiche in den linken Halsbereich waren – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – akut lebensbedrohlich, da die hierdurch hervorgerufenen Verletzungen mehrerer venöser und arterieller kleinerer Gefäße einen erheblichen Blutverlust bewirkten. Ohne zeitnahe medizinische Versorgung wäre der Nebenkläger verblutet. Der Angeklagte erkannte unmittelbar nach dem letzten Messerangriff, dass er mit dem Messer mehrfach in den Halsbereich des Nebenklägers M. eingedrungen war, und hielt es daher für möglich, dieser werde – wie von ihm beabsichtigt – die von ihm herbeigeführten Verletzungen nicht überleben. Nach den gegen ihn geführten Messerangriffen stand der Nebenkläger noch. Ohne aber überhaupt noch auf den Nebenkläger zu achten, begab sich der Angeklagte entsprechend seinem Tatplan auf die Suche nach weiteren Opfern und lief zu dem vorderen linken Bühnenrand. h) Tat 8: Angriff auf Y. (Fall 12 der Anklage) Der Nebenkläger Y., der an diesem Abend eine dunkle „Bomberjacke“ mit stoffartiger Kapuze trug, stand mit seinen Eltern – Blickrichtung Bühne – vorne links an dem vor der Bühne aufgebauten „Wellenbrecher“ und in unmittelbarer Nähe einer dort aufgestellten Lautsprecherbox. Seine Eltern standen rechts von ihm, wobei die Mutter des Nebenklägers Y. zwischen diesem und ihrem Ehemann stand. Sie verfolgten mit Interesse das Konzert der ihnen persönlich bekannten Musiker. Die vorherigen Angriffe des Angeklagten hatten weder der Nebenkläger noch seine Eltern wahrgenommen. Nachdem sich der Angeklagte nach seinem Angriff auf den Nebenkläger M. noch einige Schritte nach vorne links bewegt hatte, wurde er auf den von dem Konzert abgelenkten Nebenkläger Y. aufmerksam. Spontan entschloss sich der Angeklagte, als nächstes den Nebenkläger Y. anzugreifen. Er bewegte sich aus Sicht des Nebenklägers von links hinten auf diesen zu und rief für die unmittelbar Umstehenden vernehmbar: „Allahu Akbar!“. Direkt nach diesem Ausruf versetzte der Angeklagte dem Nebenkläger, der sich bis zu diesem Augenblick keines Angriffs versah und dessen Möglichkeiten zur Abwehr oder gar Flucht infolgedessen jedenfalls stark beeinträchtigt waren, mit einer schnellen Armbewegung einen auf den linken Halsbereich gezielten wuchtigen Stich. Dem in Tötungsabsicht handelnden Angeklagten war bei seinem Angriff bewusst, dass der Nebenkläger nicht damit rechnete, angegriffen zu werden, und daher in seinen Verteidigungsfähigkeiten stark beeinträchtigt war. Der Nebenkläger hatte sich – für den Angeklagten überraschend – unmittelbar nach seiner Wahrnehmung des Ausrufs „Allahu Akbar“ nach links hinten umgedreht, so dass ihn während seiner Drehbewegung lediglich die das Messer haltende Faust des Angeklagten im linken Halsbereich traf und die Messerklinge nur in die dicke Kapuze, die im Nackenbereich der Jacke auflag, eindrang. Die Messerklinge zerschnitt die Kapuze zum einen auf der linken äußeren Seite auf einer Länge von mindestens 13 Zentimetern und durchstieß die dicke Kapuze an dieser Stelle derart, dass diese korrespondierend auch im Innenbereich einen Stoffdefekt über diese Länge aufwies. Zum anderen wies die Kapuze im mittleren Bereich einen oberflächlicheren äußeren Defekt von circa 15 Zentimetern auf, wobei an dieser Stelle der Innenbereich der Kapuze nicht beschädigt wurde. Der Treffer des Angeklagten mit der Faust schmerzte den Nebenkläger noch einige Minuten. Dass der Angeklagte bei seinem Angriff ein Messer eingesetzt hatte, wurde dem Nebenkläger erst bewusst, als er im Anschluss an den gegen ihn verübten Angriff zwei andere, blutende Tatopfer wahrnahm. Nach seinem Angriff auf den Nebenkläger ging der Angeklagte davon aus, mit dem Messer – wie von ihm beabsichtigt – in den Halsbereich seines Opfers eingedrungen zu sein. Er hielt daher den Eintritt des Todes des Nebenklägers Y. für möglich. Aus diesem Grund wendete er sich unmittelbar nach seiner Angriffshandlung erneut dem hinter ihm und dem Nebenkläger befindlichen Publikum zu und bewegte sich – ohne überhaupt auf den Nebenkläger zu achten – wieder von dem äußersten linken, vorderen Zuschauerbereich in den rückwärtigen Bereich, um dort weitere schutzlose Opfer auszuwählen. Tatsächlich blieb der Nebenkläger unverletzt stehen. i) Tat 9: Angriff auf W. und X. (Fälle 10 und 11 der Anklage) Der Nebenkläger X. stand unmittelbar seitlich rechts von dem mit ihm befreundeten Nebenkläger W. – circa zehn Meter vor der Bühne im linksseitigen Bereich, allerdings rechtsseitig der in diesem Bereich aufgestellten Absperrbehälter (Blickrichtung Bühne). Die Musik gefiel den beiden Männern und sie richteten daher ihre Aufmerksamkeit allein auf die Bühne. Die vorherigen Angriffe des Angeklagten hatten die beiden Nebenkläger nicht wahrgenommen. Nachdem sich der Angeklagte nach seinem Angriff auf den Nebenkläger Y. einige Schritte von dem äußersten linken Zuschauerbereich in den rückwärtigen Bereich vor der Bühne zurückbewegt hatte, wurde er zeitgleich auf die beiden unmittelbar nebeneinanderstehenden Nebenkläger aufmerksam. Spontan entschloss sich der Angeklagte, als nächstes in Sekundenbruchteilen die beiden Nebenkläger anzugreifen. Er bewegte sich aus Sicht der Nebenkläger von links vorne kommend auf sie zu, rannte aber seitlich links an ihnen vorbei, um sich sodann hinter ihnen her in Richtung des rückwärtigen mittleren Bühnenbereichs zu bewegen. Zwar nahmen die Nebenkläger wahr, dass sich ihnen eine Person näherte, sie versahen sich aber keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit. Infolgedessen verblieben ihnen keine Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeiten, als der Angeklagte – diese Umstände bewusst ausnutzend – sich hinter ihnen her bewegend mit dem von ihm geführten Messer jeweils in Tötungsabsicht und in Sekundenbruchteilen zunächst mindestens einmal auf den rechten Rückenbereich des Nebenklägers W. und unmittelbar darauf in den Rücken- und Schulterbereich des Nebenklägers X. einstach. Während des Angriffs auf die beiden Nebenkläger rief der Angeklagte: „Allahu Akbar!“. Entgegen der Vorstellung des Angeklagten blieb der Nebenkläger W. indes körperlich unverletzt. Stattdessen hinterließ das Messer vier entlang der Stichbewegung verlaufende Stoffdefekte im Rücken- und Schulterbereich der Jacke des Nebenklägers. Der Nebenkläger X. erlitt dagegen zwei Hautdurchtrennungen. Die Messerklinge verursachte an dem rechten Schulterdach eine von vorn nach hinten gestellte, circa zweieinhalb Zentimeter lange Hautdurchtrennung sowie am mittleren Rücken links, etwa in Schulterblattspitzenlinie auf Höhe des unteren Rippenbogens eine circa sechseinhalb Zentimeter lange und auf circa 0,2 Zentimeter klaffende, oberflächliche, leicht geschwungene und schräg von schulterwärts-links nach hüftwärts-körpermittellinienwärts verlaufende, glattrandige Hautdurchtrennung. Die Messerstiche auf den Nebenkläger X. waren – wie auch dem Angeklagten bewusst war – potentiell lebensbedrohlich, da das Risiko der Verletzung großer Blutgefäße sowie der Eröffnung der linken und rechten Brusthöhle mit der Gefahr der Ausbildung eines Pneumothorax bestand. Unmittelbar nach seinem Angriff auf die beiden Nebenkläger ging der Angeklagte davon aus, mit seinem Messer jeweils in einen sensiblen Körperbereich – bei dem Nebenkläger W. in den Rücken und bei dem Nebenkläger X. in den Rücken- und Schulterbereich – eingedrungen zu sein. Er hielt daher den Eintritt des Todes der Nebenkläger W. und X. für möglich. Auf die nach dem Angriff noch stehenden Nebenkläger achtete der Angeklagte nicht mehr. Vielmehr bewegte er sich unmittelbar nach seinen Angriffen – mit Blickrichtung Bühne – nach rechts, um dort weitere schutzlose Opfer auszuwählen. Da die dort zunächst noch verbliebene Menschenmenge aufgrund der Ereignisse nunmehr langsam auseinanderlief, sprang der Angeklagte „wild“ umher und bewegte sich auf der Suche nach weiteren arglosen Opfern mit einigen Ausfallschritten sowohl nach rechts als auch nach links. Dabei schrie er noch mindestens drei Mal lautstark: „Allahu Akbar!“. Die Nebenkläger W. und X., denen nach dem auf sie verübten Angriff zunächst nur ein „Zusammenstoß“ mit dem Angeklagten bewusst geworden war, folgten diesen Bewegungen des Angeklagten. Da sich dieser noch immer in ihrer Nähe befand und sich „wild“ umher bewegte, erhoben sie zum Schutz ihre Hände und Arme. Zu einem weiteren Angriff des Angeklagten auf die beiden Nebenkläger, die der Angeklagte aufgrund des dynamischen Geschehens nicht (mehr als seine vorherigen Opfer) wahrnahm, kam es nicht mehr. Der Angeklagte bewegte sich in der Hoffnung, noch weitere Besucher töten zu können, stattdessen in den mittleren rückwärtigen Bereich der Bühne in Richtung des Technikzeltes. j) Tat 10: Angriff auf K. (Fall 13 der Anklage) Der Nebenkläger K. stand mit seiner Lebensgefährtin EEE. mit Blickrichtung Bühne links neben dem Technikzelt und unterhielt sich mit dieser. Plötzlich bemerkte der Nebenkläger, dass circa zwei Meter vor ihm die ihm zu diesem Zeitpunkt unbekannte Nebenklägerin H. auf dem Boden lag. Zu diesem Zeitpunkt dachte er, dass diese entweder kreislauf- oder alkoholbedingt zu Boden gegangen war. Den Angriff auf die Nebenklägerinnen E. und H. hatten weder er noch seine Lebensgefährtin wahrgenommen. Kurz darauf nahmen der Nebenkläger K. und EEE. indes wahr, dass es – Blickrichtung Bühne – im vorderen linken Zuschauerbereich einen Tumult gab und Männer laut riefen. Der Nebenkläger K. richtete seine Aufmerksamkeit in diese Richtung und sagte zu seiner Lebensgefährtin sinngemäß: „Pass auf! Gleich gibt es hier Stress – eine Schlägerei oder irgendeine Auseinandersetzung.“ Er griff im Folgenden nach ihrem Arm, um seine Lebensgefährtin im Falle eines Angriffs zu schützen, und stellte sich auf eine drohende – auch körperliche – Auseinandersetzung ein. Daher gingen sie auch einige Schritte zurück, so dass sie nun – von der Bühne aus gesehen – kurz hinter dem Technikzelt standen. Plötzlich liefen Menschen aus dem mittleren vorderen Zuschauerbereich weg und sowohl der Nebenkläger als auch dessen Lebensgefährtin hörten, wie jemand „Messer! Messer!“ rief. In diesem Moment erblickte der Nebenkläger erstmalig den Angeklagten und registrierte sofort, dass dieser in der rechten Hand ein Messer hielt. Der Angeklagte guckte sich um, machte diverse Ausfallschritte nach rechts und links – es handelte sich um den Moment nach dem Angriff auf die Nebenkläger X. und W. – und bewegte sich dann mit schnellen Schritten direkt auf den Nebenkläger sowie dessen Lebensgefährtin zu. Das Messer hielt der Angeklagte weiterhin in seiner rechten Hand. Zum Schutz seiner Lebensgefährtin schob der Nebenkläger diese von sich weg, so dass er nunmehr allein zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin stand. Der Angeklagte bemerkte zwar, dass er den Nebenkläger nun nicht mehr überraschend angreifen konnte, ging jedoch in der Absicht, auch diesen als Repräsentanten der von ihm abgelehnten westlichen Gesellschaft mit dem Messer zu töten und dergestalt seine Identifikation mit den Zielen des „IS“ als deren Mitglied zu dokumentieren, auf diesen zu und setzte mit dem Messer mit weit ausholenden Bewegungen zum Angriff gegen dessen Oberkörper an. Der kampfsporterfahrene Nebenkläger erkannte die Gefahr und brachte den Angeklagten mit zwei gezielten Tritten – einen gegen den Oberschenkel und einen gegen den Solarplexus – wieder auf Abstand. Der Angeklagte wich aufgrund der Treffer einige Schritte zurück. Unmittelbar darauf setzte er erneut zu einer Attacke auf den Nebenkläger an, indem er während des Zulaufens eine stechende Bewegung nach vorne in Richtung des Oberkörpers des Nebenklägers machte. Auch gegen diese Attacke setzte sich der Nebenkläger mit Tritten zur Wehr. Dem Nebenkläger, der weiterhin von dem Angeklagten in Tötungsabsicht mit dem Messer in Richtung Oberkörper attackiert wurde, gelang es, den Angeklagten mit seinen Abwehrtritten von der Bühne und den dort noch befindlichen Tatopfern in Richtung Mitte des Platzes wegzutreiben. Er stand daher kurz nach Beginn des Kampfes zwischen der Bühne und dem Angeklagten. Die übrigen Besucher des Konzerts flüchteten oder brachten sich zumindest in den Randbereichen des Platzes in Sicherheit. In der Mitte des Platzes angekommen fiel der Nebenkläger infolge des Kampfgeschehens zu Boden. Sofort war der Angeklagte über dem Nebenkläger, um diesen mit dem Messer zu töten. Reaktionsschnell trat der Nebenkläger jedoch nach oben. Er schaffte es dergestalt mit seinen wiederholten Tritten, den Angeklagten erneut von sich zu drängen. Der Angeklagte wich daraufhin einige Schritte von dem Nebenkläger zurück. Diesen Moment ausnutzend stand der Nebenkläger auf. Der Nebenkläger K. bewegte sich auf den Angeklagten zu, so dass sich die beiden Männer gegenüberstanden. Der Angeklagte hielt für einen Moment inne. Kurz darauf griff er den Nebenkläger aber erneut mit seinem Messer in Tötungsabsicht an, in dem er wiederum mit weit ausholenden Bewegungen in Richtung des Oberkörpers des Nebenklägers stach. Hiergegen setzte sich der Nebenkläger weiterhin durch Tritte gegen den Oberkörper- und Beinbereich des Angeklagten zur Wehr. Im Rahmen des weiteren Kampfgeschehens drängte der Nebenkläger den Angeklagten letztendlich zu einer südöstlich des Platzes gelegenen Treppe. Währenddessen schrie der Nebenkläger dem Angeklagten sinngemäß zu: „Du Arschloch! Komm her! Trau Dich! Ich mache Dich fertig!“. An der Treppe angekommen attackierte der Angeklagte den Nebenkläger noch weitere zwei Mal in Tötungsabsicht, in dem er mit seinem Messer auf dessen Oberkörper zielte. Der Nebenkläger wehrte sich erneut mit Tritten, wobei er den Angeklagten aufgrund seiner geschickten Bewegungen als kampfsporterfahren einschätzte. Er traf den Angeklagten mindestens einmal, woraufhin dieser ins Stolpern geriet. Der Angeklagte schaute sich in der Folge um und sah, dass die Besucher sich, soweit sie sich überhaupt noch auf dem Platz befanden, an den Randbereich des Platzes begeben hatten und sich nunmehr außerhalb seiner unmittelbaren Reichweite befanden. Er erkannte, dass er den Nebenkläger bislang nicht tödlich verletzt hatte und ihm dieser im Kampf überlegen war. Der Angeklagte hielt den Nebenkläger für zu wehrhaft, um ihn mit dem Messer von sich aus weiter anzugreifen. Daher hielt er weitere Angriffe auf diesen für aussichtslos. Aufgrund der Wehrhaftigkeit des Nebenklägers sowie der Flucht der Besucher, die nun auf ihn aufmerksam geworden waren, in den Randbereich des Platzes hielt der Angeklagte nunmehr auch Angriffe auf andere Besucher für aussichtslos. Daraufhin entschied sich der Angeklagte, der aufgrund des Zeitablaufs nun auch Angst vor dem Eingreifen von eintreffenden Polizeikräften hatte, zur Flucht über die am südöstlichen Ende des FF.-Hofs gelegene Treppe und rannte davon. Der Angriff auf ZZ. lag zu diesem Zeitpunkt in etwa zwei Minuten zurück. Als der Nebenkläger Anstalten machte, den Angeklagten zu verfolgen, hielt ihn seine Lebensgefährtin mit den Worten: „Wo willst Du hin? Bleib stehen!“ von der weiteren Verfolgung des Angeklagten ab. Zehn bis zwanzig Sekunden nach der Flucht des Angeklagten kamen Kräfte der Polizei über den südwestlichen Zugang auf den Platz. Der Nebenkläger erlitt durch die jeweils in Tötungsabsicht geführten Messerangriffe des Angeklagten fünf Hautdurchtrennungen, die jeweils durch gesonderte Messerstiche verursacht wurden. Die Messerklinge verursachte am rechten oberen Brustwandquadranten mittig unten eine von körpermittelliniennah-schulterwärts nach rechts-hüftwärts verlaufende, strichförmige circa neun Zentimeter lange und circa 0,2 Zentimeter breite Wunde, am linken Oberbauch eine leicht geschwungene, circa fünfeinhalb Zentimeter lange Hautdurchtrennung sowie unmittelbar hüftwärts eine gradlinig, von links-schulterwärts nach rechts hüftnah verlaufende circa neun Zentimeter lange und weniger als 0,1 Zentimeter breite Wunde, die bis etwa zum Bauchnabel reichte. Zudem erlitt der Nebenkläger im rechten fußnahen Unterschenkeldrittel außen eine circa zwölf Zentimeter lange, klaffende sowie in unmittelbarer Nähe hierzu eine weitere circa drei Zentimeter lange klaffende Wunde. Aufgrund des Sturzgeschehens erlitt der Nebenkläger zudem diverse Hautschürfungen im Rückenbereich. Die Messerstiche in den Rumpfbereich waren – wie auch dem Angeklagten bewusst war – potentiell lebensbedrohlich, da es dort zu einer Eröffnung der Brust- und/oder Bauchhöhle und konsekutiv Organ- und/oder Blutgefäßverletzungen hätte kommen können. Auch hätte durch eine Eröffnung der Brusthöhle Luft in dieselbe einströmen können, infolgedessen es zum Kollaps des Lungenflügels und insofern zu Funktionseinschränkungen hätte kommen können. 4. Tatnachgeschehen a) Flucht des Angeklagten Auf der Flucht in Richtung der von ihm bewohnten Flüchtlingsunterkunft entsorgte der Angeklagte das Tatmesser in einer an der Einmündung FFF.-Tor/ NN.-Straße stehenden Mülltonne. Sodann überquerte der Angeklagte die NN.-Straße und entledigte sich dort seiner Jacke, in der sich diverse Ausweisdokumente von ihm befanden. Der Angeklagte versteckte sich im Innenstadtbereich G.-Stadt. Er entwendete eine gelbe Regenjacke und zog seine Hose „auf links“ an, damit die erheblichen Flecken seiner blutdurchtränkten Kleidung nicht so stark auffielen. b) Festnahme des Angeklagten Am 24. August 2024 befuhr der Angeklagte nach 22 Uhr mit einem Bus das G. Stadtgebiet. In der Nähe eines Bahnhofs stieg er aus und traf dort zufällig auf einen Bekannten. Da der Angeklagte vom anhaltenden Regen durchnässt war und fror, bat er diesen darum, ihm eine Decke zu geben. Da ihm insofern aber nicht geholfen wurde, rief er mit dem Mobiltelefon des Bekannten eine weitere ihm bekannte Person an und bat diesen darum, ihn „irgendwo hinzubringen“, um sich aufwärmen zu können. Nachdem auch dieser Bitte nicht nachgekommen worden war, verließ der Angeklagte die Örtlichkeit in Richtung der auf der NN.-Straße gelegenen Flüchtlingsunterkunft. Auf diesem Weg wurde er gegen 22.30 Uhr von den Streifenbeamten POK GGG. und KA HHH. festgenommen. c) Bekennungen des „IS“ Am 24. und 25. August 2024 veröffentlichte der „IS“ über das Internetnetzwerk „X“ zwei kurze Bekennerschreiben, in denen die Vereinigung unter anderem mitteilte, die Messerattacke von G.-Stadt sei von einem „ Soldat[en] des ,IS‘ “ begangen worden. Am 25. August 2024 veröffentlichte die Medienstelle „Amaq“ des „IS“ einen Zusammenschnitt der im Vorfeld durch den Angeklagten erstellten und an seine Kontaktpersonen übermittelten Bekennervideos. Am Abend des 25. August 2024 wurde zudem in einer Telegramveröffentlichung der Medienstelle Al-Azaim des „ISPK“ auf die Tat des Angeklagten mit dem Zusatz „ Unterschätze niemals ein Messer “ und „ Es gibt immer einen Weg, um einen Ungläubigen zu töten “ Bezug genommen. Am 26. August 2024 wurde der entsprechende Telegramkanal des „ISPK“ auch auf dem „IS“-nahen Server „Techhaven“ auf der Plattform Rocket.Chat beworben. In der 458. Ausgabe des Propagandamagazins „JJJ.“ des „IS“ vom 29. August 2024 wurde der „Attentäter von G.-Stadt“ im Leitartikel unter anderem als ein den „ Jihad ausübender Muslim “ bezeichnet, welcher mit einem Messer mehr erreicht habe, als „ hunderte mickrige Demonstrationen auf den Straßen des kreuzzüglerischen Europas “. IV. Verletzungsfolgen 1. O. Der Nebenkläger O. wurde noch in der Tatnacht in ein Krankenhaus verbracht. Nachdem die dreizehn Zentimeter lange Schnittverletzung genäht worden war, konnte er das Krankenhaus bereits in der Tatnacht wieder verlassen. Infolge der Schnittverletzungen klagte er über Nackenverspannungen und befand sich in physiotherapeutischer Behandlung. Aufgrund des Tatgeschehens nahm der Nebenkläger bis Ende letzten Jahres sporadisch psychotherapeutische Hilfe über die KKK.-Klinik D.-Stadt in Anspruch. Er litt bis zu seiner Vernehmung vor dem Senat noch regelmäßig unter Albträumen und beabsichtigt daher, in Zukunft nochmal bei der KKK.-Klinik Q.-Stadt vorstellig zu werden, um erneut psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen zu können. 2. H. Die Nebenklägerin H. wurde in das Universitätsklinikum LLL.-Stadt verbracht und dort notoperiert. Aufgrund der Tiefe der Stichwunde wurde der Hals mittels eines circa fünf Zentimeter langen Hautschnitts im Bereich der Vorderkante des Kopfwendemuskels eröffnet. Die aktive arterielle Blutung aus der rechten Wirbelsäulenschlagader wurde mittels Umstechungsligatur – einem Verschluss mit einem Faden – zum Stillstand gebracht. Die Nebenklägerin verlor mindestens 2,2 Liter Blut, so dass ihr mehrere „Blutkonserven“ transfundiert worden sind. Die Hämoglobin-Konzentration fiel – bei einem Normwert für erwachsene Frauen zwischen 12,0 bis 16,0 g/l – zwischenzeitlich auf 6,4 g/l. Anschließend befand sie sich bis zum 28. August 2024 in stationärer Behandlung, wobei sie zunächst auf der Intensivstation behandelt worden war. Die Heilung der körperlichen Verletzungen verlief weitgehend komplikationsfrei. Die im Halsbereich noch bestehenden Narben sind inzwischen unscheinbar. Aufgrund einer durch die Stichverletzung hervorgerufenen Läsion des Plexus brachialis – dem den Arm versorgenden Nervengeflecht – litt die Nebenklägerin nach der Tat noch zeitweise unter Bewegungseinschränkungen des rechten Arms, die nunmehr aber weitestgehend abgeklungen sind. Allerdings leidet sie noch weiterhin unter leichten Empfindungsstörungen im rechten Arm. Die Nebenklägerin besuchte auch noch nach dem auf sie verübten Angriff in ihrer Freizeit Konzerte, aber sie konnte diese nicht mehr wie vor dem Tatgeschehen genießen. Sie stand nicht mehr gerne mitten in der Menschenmenge, sondern bewegte sich lieber am „Rand der Menschenansammlungen“. Zudem litt sie unter Schlafstörungen. Seit Anfang Februar 2025 befindet sie sich in psychotherapeutischer Behandlung. Die Nebenklägerin arbeitete bis zu dem Tatgeschehen als Fachkraft für Veranstaltungstechnik. In diesem Zusammenhang musste sie – beispielsweise, wenn sie sich um die Beleuchtung von Veranstaltungen kümmerte – ihre Arbeit auch in größeren Höhen verrichten. Seit der Tat litt sie aber unter wiederkehrenden Gleichgewichtsstörungen und war krankgeschrieben. Für den 19. Juni 2025 war ihre Wiedereingliederung geplant. 3. E. Auch die Nebenklägerin E. wurde in das Universitätsklinikum LLL.-Stadt verbracht und dort aufgrund des hohen Blutverlustes sowie der Einblutung in den Halsweichteilen sofort notoperiert. Die Hämoglobin-Konzentration fiel zwischenzeitlich auf 7,8 g/l. Im Rahmen der Operation konnten die Blutungen, insbesondere der Drosselvene, gestillt und ein Hämatom, welches auf das den Arm versorgende Nervengeflecht drückte, ausgeräumt werden. Im Rahmen einer am 25. August 2024 durchgeführten MRT-Untersuchung bestätigten sich Läsionen des gesamten rechtsseitigen Plexus brachialis unter Beteiligung der Nervenwurzeln im Bereich des fünften Halswirbelkörpers bis zum ersten Brustwirbelkörper. Anschließend befand sie sich zunächst bis zum 30. August 2024 noch in stationärer Behandlung, wobei sie sich bis zum 26. August 2024 in intensivmedizinischer Behandlung befand. Am 4. September 2024 erfolgte sodann eine weitere Operation zur Nervenrekonstruktion des Plexus brachialis. Zu diesem Zweck wurde der Hautschnitt am Hals wieder eröffnet und über das Schlüsselbein verlängert. Es zeigte sich ein „großes, dickes Narbenpaket“, so dass die Identifikation und Freilegung des distalen Stumpfes vom Narbenpaket erschwert war. Die beiden durchtrennten Stümpfe des oberen Stamms des Plexus brachialis wiesen einen Abstand von drei Millimetern auf, so dass die Ränder der Nerven angefrischt und genäht wurden. Die Nebenklägerin verblieb nach der Operation noch bis zum 9. September 2024 in stationärer Behandlung. Infolge der Verletzung des Plexus brachialis ist der rechte Arm der Nebenklägerin weitestgehend unbrauchbar geworden. Trotz Durchführung einer Reha-Maßnahme in der Zeit vom 15. Oktober bis 26. November 2024 besteht weiterhin ein Ausfall der Beugung, der Abduktion sowie der Elevation, das heißt der Nebenklägerin ist weder das seitliche Heben des Armes, das Heranführen des Armes an den Körper, die Beugung des Armes noch das Anheben des Armes nach vorne oder hinten möglich. Sie kann den Arm nur aktiv strecken. Befindet sich der Arm nicht in einem Gilchristverband oder hält ihn die Nebenklägerin nicht mit ihrer linken Hand fest, fällt dieser sofort an ihre rechte Körperseite herunter und „baumelt“ dort. Ein Auto- oder Radfahren ist der Nebenklägerin nicht mehr möglich. Zwar kann sie die Finger ihrer rechten Hand noch bewegen, wobei sie an ihrem Daumen und zwei weiteren Fingern noch immer unter Missempfindungen leidet, und damit in ihrer rechten Hand noch Gegenstände halten, aber mangels Beweglichkeit und Möglichkeit der Koordination des rechten Armes kann die Nebenklägerin, die Rechtshänderin ist, beispielsweise ihre Haare nicht mehr fönen oder bürsten, da sie ihre rechte Hand nicht mehr in eine entsprechende Position bringen kann. Den rechten Arm kann sie – mit Ausnahme der Streckung – nur noch bewegen, in dem sie diesen mit ihrer linken Hand führt. Eine Besserung dieser funktionellen Einschränkungen ist nicht mehr zu erwarten. Im Zusammenhang mit der neurochirurgischen Rekonstruktion des Plexus brachialis kam es zudem zu einer Stimmbandlähmung, in deren Folge die Nebenklägerin unter Heiserkeit litt. Es handelt sich hierbei um eine typische Komplikation von Operationen im Halsbereich. Die Nebenklägerin muss infolge des Tatgeschehens regelmäßig Physio- und Ergotherapie wahrnehmen, um die Armmuskulatur erhalten zu können. Sie litt erheblich unter ihren körperlichen Einschränkungen, weshalb sie deswegen auch psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nimmt. Die Nebenklägerin arbeitete bis zu dem Tatgeschehen als Verkäuferin. Sie ist seither krankgeschrieben. 4. Z. Der Nebenkläger Z. wurde noch in der Tatnacht in einem Krankenhaus notoperiert. Es wurde eine „massive venöse Blutung“ festgestellt. Der Nebenkläger verlor mindestens einen Liter Blut. Die Hämoglobin-Konzentration fiel – bei einem Normwert für einen erwachsenen Mann zwischen 13,5 bis 16,9 g/l – auf 11 g/l. Das Hämatom wurde – unter Erweiterung der vier bis fünf Zentimeter langen Hautdurchtrennung auf circa acht bis neun Zentimeter – ausgeräumt. Mittels Klemme wurde die venöse Blutung im dorsalen Bereich unterbrochen. Die durchtrennte Halsvene wurde mit Ligatur verschlossen. Der circa ein Zentimeter lange Schnitt der Vena subclavia wurde übernäht. Die aktive Blutung konnte im Rahmen der Operation gestillt werden, indes mussten dem Nebenkläger aufgrund des vorherigen Blutverlustes zwei „Blutkonserven“ transfundiert werden. Der Nebenkläger befand sich bis zum 26. August 2024 in stationärer Behandlung, wobei er sich bis zum 25. August 2024 in intensivmedizinischer Behandlung befand. Im Bereich der gut verheilten Wunde im Schulterbereich war der Nebenkläger wetterfühlig. Der Nebenkläger war aufgrund des Tatgeschehens zwar psychisch belastet, unter anderem aufgrund der Einsamkeit infolge des Todes seiner Ehefrau, diese Belastungssituationen arbeitete er indes im Freundes- und Verwandtenkreis auf. Eine professionelle psychotherapeutische Betreuung nahm er nur einmal in Anspruch. Der Nebenkläger war bis zum 6. September 2024 krankgeschrieben. Nachdem ihm im Anschluss Sonderurlaub gewährt worden war, arbeitete er seit dem 24. September 2024 wieder in seinem Beruf. 5. R. Der Nebenkläger R. wurde mit seiner Stichverletzung und einer ausgeprägten Schwellung der rechten Halsseite noch in der Tatnacht in ein Krankenhaus verbracht. Aufgrund der zunehmenden Schwellung erfolgte eine sofortige operative Exploration, die eine Blutung aus Muskelgefäßen zeigte. Im Rahmen der Operation wurde als Zugang ein sieben Zentimeter langer Hautschnitt über dem Vorderrand des Kopfwendemuskels, circa drei Millimeter vorderseitig der Stichverletzung, durchgeführt. Der Stichkanal verlief circa fünf Zentimeter lang innerhalb des Kopfwendemuskels. Es wurden mehrere Muskelarterien und -venen ligiert und verödet. Der Nebenkläger befand sich bis zum 28. August 2024 in stationärer Behandlung. Als er sich am 10. September 2024 bei seinem Hausarzt zur Nachversorgung vorstellte, verlor er das Bewusstsein und war apnoeisch, so dass für 30 Sekunden eine kardiopulmonale Reanimation erfolgte. Er erlangte daraufhin das Bewusstsein wieder und wurde erneut ins Krankenhaus verbracht, wo er sich für zwei Tage in stationärer Behandlung befand. Infolge der Stichverletzung kam es zu einer bis dahin unbekannt gebliebenen arteriovenösen Fistel der Arteria/Vene vertebralis (Wirbelarterie und -vene) im zervikalen Abschnitt. Am 11. September 2024 erfolgte die interventionelle Behandlung der Fistel mittels Coiling der Arteria vertebralis rechts, die verschlossen wurde. Der Nebenkläger litt noch unter Empfindungsstörungen im Bereich des rechten Halses, auf der Schulter sowie am oberen rechten Rücken, ohne dass aber seine Beweglichkeit eingeschränkt war. Psychisch ist der Nebenkläger inzwischen stabil. Er nahm nach der Tat wegen kurzzeitig aufgetretener Schlafstörungen sowie einer „Grübelneigung“ lediglich drei Termine in der Ambulanz des KKK.-Klinikums MMM.-Stadt wahr. 6. M. Der Nebenkläger M. wurde noch in der Nacht notoperiert, da sich die beiden Wunden im Bereich der linken Halsseite „sehr tief und massiv blutend“ darstellten und die Hämoglobin-Konzentration bei einem Normwert zwischen 13,5 bis 16,9 g/l auf 10 g/l fiel. Im Rahmen der Operation wurden die beiden Halswunden miteinander verbunden, so dass insgesamt eine Hautdurchtrennung von sechzehn Zentimetern entstand. Durch die Stichkanäle waren große Teile der Halsmuskulatur durchtrennt, mehrere massiv blutende venöse und arterielle kleinere Gefäße verletzt und ein vorderer Strang aus dem Plexus brachialis durchtrennt worden. Die Nerventeile wurden durch epineurale Einzelknopfnähte readaptiert. Die aktive Blutung konnte im Rahmen der Operation gestillt werden, indes musste dem Nebenkläger aufgrund des vorherigen Blutverlustes eine „Blutkonserve“ transfundiert werden. Der Nebenkläger befand sich bis zum 30. August 2024 in stationärer Behandlung, wobei er sich bis zum 26. August 2024 in intensivmedizinischer Behandlung befand. Der Nebenkläger erlitt links eine obere Armplexusläsion mit allseits erhaltener Restfunktion. In den ersten fünf Monaten nach der Tat befand er sich an drei Tagen die Woche in ergotherapeutischer Behandlung. Nunmehr befindet sich der Nebenkläger an drei Tagen die Woche in physio- und an zwei Tagen die Woche in ergotherapeutischer Behandlung. Die Symptomatik ist rückläufig. Seit dem Frühjahr 2025 kann der Nebenkläger seinen Arm wieder über 90 Grad anheben. Probleme bereitet ihm noch das Heben von schwereren Lasten. Zudem klagt der Nebenkläger noch über Schmerzen im Armbereich. Seit dem Tatgeschehen war der Nebenkläger nicht mehr so belastbar wie zuvor, so dass er einen erhöhten Schlafbedarf hat. Er besuchte in seiner Freizeit zwar noch Konzerte, indes konnte er diese nicht mehr wie vor dem Tatgeschehen genießen. Der Nebenkläger beobachtete dann regelmäßig die um ihn stehenden Menschen, insbesondere achtete er darauf, wer hinter ihm stand. In psychotherapeutischer Behandlung befand er sich nicht. Der Nebenkläger war bis Ende April 2025 krankgeschrieben. Seitdem befand er sich in einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme. Der Nebenkläger arbeitete sechs Stunden die Woche in seinem ursprünglichen Beruf als Sportlehrer. Nach den Sommerferien 2025 ist geplant, dass der Nebenkläger die Unterrichtszeit auf zwölf Wochenstunden erhöht. 7. W. Der Nebenkläger W. war, nach kurzzeitiger Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit, aufgrund des Tatgeschehens bis zum 20. Oktober 2024 arbeitsunfähig erkrankt. Sodann erfolgte eine Wiedereingliederung. Seit Anfang Januar 2025 arbeitete er wieder in Vollzeit. Der Nebenkläger befand sich in psychotherapeutischer Behandlung. 8. X. Der Nebenkläger X. wurde noch in der Tatnacht in ein Krankenhaus verbracht. Die Verletzung der rechten Schulter erwies sich als tiefgehend, jedoch ohne Verletzung von Gefäßen. Die Wunde wurde chirurgisch versorgt und bei leichter Nachblutung mit Kompression therapiert. Er befand sich bis zum 25. August 2024 in intensivmedizinischer Betreuung und wurde noch am selben Tag aus dem Krankenhaus entlassen. In der Folgezeit befand sich der Nebenkläger in physiotherapeutischer Behandlung, die aufgrund einer Einblutung in der rechten Schulter alsbald wieder beendet werden musste. Der Nebenkläger war bis zum 13. Oktober 2024 arbeitsunfähig erkrankt. Sodann erfolgte eine Wiedereingliederung. Seit Mitte November 2024 arbeitete er wieder in Vollzeit, zumeist aber im „Home-Office“. Im Einstichbereich der rechten Schulter bildete sich in der Folge eine Fettgewebsgeschwulst, die sowohl schmerzhaft war, als auch zu Bewegungseinschränkungen im rechten Schulter- und Armbereich führte. Am 5. Februar 2025 wurde das Lipom operativ entfernt. Die Operation führte zu einer deutlichen Besserung der Schmerzsymptomatik sowie der Beweglichkeit im Schulter- und Armbereich. Eine funktionelle Beeinträchtigung des Arm- und Schulterbereichs lag nicht vor. Der Nebenkläger war aufgrund der erneuten Operation bis zum 20. Februar 2025 arbeitsunfähig erkrankt. Er befand sich in physiotherapeutischer Behandlung. Der Nebenkläger besuchte in seiner Freizeit zwar auch nach dem auf ihn verübten Angriff noch Konzerte und das Kino, indes konnte er die Aktivitäten nicht mehr wie vor dem Tatgeschehen genießen. Er beobachtete dann regelmäßig ihm verdächtig erscheinende Menschen, was bei ihm dann zu kurzzeitiger Anspannung führte. Der Nebenkläger befand sich in psychotherapeutischer Behandlung. 9. K. Der Nebenkläger K. wurde noch in der Nacht in ein Krankenhaus verbracht. Verletzungen von Sehnen, Gefäßen oder Nervengewebe wurden nicht festgestellt. Die Wundversorgung erfolgte mit Einzelknopfnähten sowie sterilem Verbinden mit Kompressen und elastischer Fixierbinde. Der Nebenkläger konnte noch in der Tatnacht wieder entlassen werden. Die Wunden des Nebenklägers sind gut verheilt. Er litt nicht unter Bewegungseinschränkungen, allerdings unter Taubheitsgefühlen im Bereich des mit dem Messer verletzten Unterschenkels. Der Nebenkläger befindet sich seit dem 24. Februar 2025 in einer psychotherapeutischen Behandlung. Die ihn behandelnde Therapeutin Diplom-Psychologin NNN. stellte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Seit dem Anschlag lief das Tatgeschehen jeden Tag, vor allem aber abends, vor dem inneren Auge des Nebenklägers „wie ein Film“ ab. Er grübelte dann darüber nach, was er anders, insbesondere besser hätte machen können. Der Nebenkläger erlebte in seiner Wohnung immer wieder Zustände, in denen er nur auf die Wand starrte und ihm dann die Atmung schwerfiel. Er brach wiederkehrend in Tränen aus, insbesondere im Rahmen der mit seiner Lebensgefährtin regelmäßig geführten Telefonate über die auf ihn verübten Angriffe. Ihm wurde dann bewusst, dass er während des Tatgeschehens sowohl um das Leben seiner Lebensgefährtin als auch sein eigenes gefürchtet hatte. Auch im Rahmen seiner vor dem Senat durchgeführten Vernehmung war deutlich bemerkbar, wie der Nebenkläger mit den Tränen kämpfte. Seit der Tat reagierte er vermehrt mit sozialem Rückzug. Der Nebenkläger war nach der Tat für drei Wochen krankgeschrieben. Anfangs litt er während der Arbeit noch unter Konzentrationsproblemen. B. Beweiswürdigung Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht eingelassen. Insoweit hat er Angaben in der Exploration durch den Sachverständigen OOO. gemacht. Über eine Verteidigererklärung, die er sich zu eigen gemacht hat, hat der Angeklagte sich zum Tathergang am FF-Hof teilgeständig eingelassen. Eine islamistische Radikalisierung hat er dagegen in Abrede gestellt. Darüber hinaus hat er sich im Verlauf der Hauptverhandlung zu einzelnen Detailfragen auch selbst eingelassen. Sein Motiv für die Tat sei das Leiden der Kinder im Gazastreifen gewesen. Die Einlassung des Angeklagten und dessen vorgehenden Angaben zur Sache in der Exploration durch den Sachverständigen OOO. werden einleitend in der Beweiswürdigung zum Tatgeschehen wiedergeben. Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte und diese in seinem Wahrnehmungsbereich lagen. Im Übrigen beruhen sie auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Im Einzelnen: I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf dem Inhalt eines Registerauszuges aus dem syrischen Personenregister und den Ausführungen des Sachverständigen OOO. über die durch den Angeklagten ihm gegenüber zu seiner Familien-, Schul- und Erwerbsbiographie sowie zu seinen Aufenthaltsorten getätigten Angaben. Die durch den Angeklagten in Syrien verrichteten Arbeitstätigkeiten haben die ebenfalls aus der dortigen Region GGGGGG. stammenden Zeugen WW. und PPP. übereinstimmend geschildert, welche den Angeklagten in Syrien selbst oder zeitnah danach in der Türkei angetroffen haben. Die Zeugen WW. und PPP. berichteten glaubhaft, dass sich der Angeklagte – insoweit abweichend von seinen eigenen Angaben in der Exploration – noch bis zum Jahr 2016/2017 im syrischen HHHHHH./JJJJJJ. aufgehalten hat. Der folgende Aufenthalt des Angeklagten in der Türkei wird durch verschiedene Chatinhalte, Fotos auf dem ausgewerteten Mobiltelefon des Zeugen WW. von Anfang 2018 und Angaben des Zeugen KK QQQ., der unter anderem Datenträger des Angeklagten ausgewertet hat und über dort aufgefundene Metadaten in Form von türkischen IP-Adressen berichtete, bestätigt. Die Einreise des Angeklagten nach Deutschland Ende 2022 sowie der festgestellte Ablauf des ausländerrechtlichen und Asylverfahrens werden durch im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Urkundeninhalte aus den Ausländer- und Asylakten des Angeklagten und dessen entsprechende eigene Angaben in der Exploration durch den Sachverständigen OOO. belegt. Die unregelmäßige nächtliche Arbeit des Angeklagten im „OO.-Haus“ in G.-Stadt haben auch die dortigen Kollegen des Angeklagten, die Zeugen RRR. und SSS. sowie die Zeugin TTT., bestätigt. Die Feststellung zur bisherigen Straffreiheit des Angeklagten folgt aus dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs vom 25. August 2025. II. Zur terroristischen Vereinigung „IS“ Die Feststellungen zur terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ („IS“) beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des als Terrorismusforscher national und international anerkannten und gerichtserfahrenen Sachverständigen UUU. im Rahmen seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung. Die überragende Sachkunde des islamwissenschaftlichen Sachverständigen ist dem Senat aus zahlreichen eigenen weiteren Verfahren bekannt. Seine Angaben werden hinsichtlich der festgestellten organisatorischen Strukturen des „IS“ zur Betreuung von Anschlägen und der hiermit verbundenen späteren medialen Verbreitung insbesondere durch die „IS“-eigene Medienstelle „Amaq“ sowie hinsichtlich des Aufrufs vom 4. Juli 2024 in dem Organisationsmedium „JJJ.“ gestützt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten und gemeinsam mit dem Sachverständigen UUU. erörterten Vermerke des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 12. September 2024 (Sachbearbeiter VVV.) und des BKA vom 26. und 30. August 2024 (jeweils Islamwissenschaftler WWW.). III. Zum Tatgeschehen 1. Angaben des Angeklagten Der Angeklagte hat in der Exploration durch den Sachverständigen OOO. und im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung eine ideologische Hinwendung und sonstige Bezüge zum „IS“ insgesamt abgestritten. In der Exploration durch den Sachverständigen OOO. gab der Angeklagte an, er habe diese Leute nie gesehen, der Vorwurf, gemeinsame Sache mit ihnen gemacht zu haben, stimme nicht, vielmehr habe er selbst sein Heimatland verlassen, um dieser Vereinigung und einer möglichen Zwangsrekrutierung zu entkommen. Als der „IS“ in den Ort gekommen sei, hätten sie das Erdölgeschäft aufgeben und „abhauen müssen“. Als die Organisation angekündigt hätte, alle zwischen 14 und 25 Jahren zu rekrutieren, sei er direkt „zu den Kurden geflüchtet“. Im Vorfeld der Tat habe er sich mit der Situation im Gaza-Streifen, insbesondere dem Schicksal palästinensischer Kinder, beschäftigt und sei in diesem Zusammenhang anlässlich eines eigenen Posts eines Videos über „zerrissene Kinder“ in seiner Telegramstory über diesen Messengerdienst von einem ausländischen Chatpartner, mutmaßlich einem Syrer oder Palästinenser, mit dem Namen „RR.“ angeschrieben worden. Dieser habe ihn dazu aufgefordert, sich für das den Muslimen im Nahen Osten widerfahrene Leid durch die Ermordung von Deutschen zu rächen, da diese die dortige Kriegssituation mitzuverantworten hätten. Der Chatpartner habe religiöse Erklärungen abgegeben und sein „Blut zum Kochen“ gebracht. Unter anderem habe er dem Angeklagten und dessen Eltern für den Fall der Anschlagsbegehung die Erlösung im Paradies in Aussicht gestellt. Hierdurch will der Angeklagte zur Tat „manipuliert“ worden sein. Die Kontaktperson habe sein „Gehirn bearbeitet“, so dass er dessen Anweisungen schließlich gefolgt sei und dementsprechend auch später das ihm abverlangte Bekennervideo aufgenommen habe, ohne aber den Inhalt des vorgetragenen Treueschwurs verstanden oder eine Verbindung des Chatpartners zum „IS“ vermutet zu haben. Dieser habe das Video offenbar an den „IS“ weitergeleitet. Auch mit der späteren Veröffentlichung des Videos durch die Vereinigung habe er nicht gerechnet. In Anbetracht der humanitären Situation in den palästinensischen Gebieten habe er die Feierlichkeiten am FF-Hof als pietätlos empfunden. Der Anblick der feiernden Menschen und eines Bandmitglieds, dessen Erscheinungsbild er mit einem israelischen Polizisten assoziiert habe, habe bei ihm einen Wahnzustand ausgelöst, in dem er sich seines eigenen Handelns nicht mehr bewusst gewesen sei. Er habe einen „lachenden […] israelischen Polizisten“ und „zerrissene Kinder“ auf der Bühne gesehen, an deren Köpfen ein Hund „geknabbert“ habe. Das „ganze Problem“ habe er „gemacht, weil es Kinder waren“. Er habe zielgerichtet mit dem Messer in den Hals gestochen, denn jeder wisse doch, dass der Hals der schwache Punkt sei. Es sei sein Ziel gewesen, möglichst viele Menschen zu töten. Er sei dann aus Angst vor der Polizei geflohen. Seine Jacke mit dem Ausweis sowie das Messer habe er später weggeworfen. Am 1. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte eine durch seinen Verteidiger verlesene Erklärung zur Sache als seine eigene bestätigt, wonach er schwere Schuld auf sich geladen habe. Drei Menschen seien durch seine Hand gestorben, weitere habe er schwer verletzt. Er sei bereit, das Urteil des Gerichts, das im Sinne der Verletzten und Hinterbliebenen ausfallen möge, entgegenzunehmen und zu akzeptieren. Er habe Unschuldige getötet und verletzt und keine Ungläubigen. Christen, Juden und Muslime seien Cousins und keine Feinde. In seiner Heimat werde gesühnt, indem man den Verletzten und Hinterbliebenen diene, solange diese das wünschten. Er wisse, dass es niemals der Sühne genug sein werde. Deshalb verdiene und erwarte er die lebenslange Freiheitsstrafe. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte das Versteck eines weiteren von ihm genutzten Mobiltelefons (Samsung S 23 FE, Asservat 64.1) mitgeteilt und mehrfach spontan Erklärungen im Verlauf der Beweisaufnahme abgegeben, dabei insbesondere auch Inhalte seines Chatverkehrs und verschiedener Beweismittel bestätigt. So hat der Angeklagte etwa auf einem Lichtbild „möglicherweise“ die Tatwaffe erkannt. Zudem identifizierte er sich auf einer Videoaufnahme als Person in einer zuvor von ihm entwendeten gelben Regenjacke und schilderte in diesem Zusammenhang Umstände seines Nachtataufenthalts und seiner Verhaftung; er habe sich nach einem Kontakt zu einem Bekannten, der ihm nichts Wärmendes wie eine Decke habe geben können, „total verloren“ gefühlt. Insbesondere hat der Angeklagte aber am 11. und 12. Hauptverhandlungstag erläutert, er habe über sein Mobiltelefon seinem Chatpartner „TT.“ zwei Bilder mit dem Portrait eines Saudis namens XXX. übermittelt, eines Predigers, nach dem die Amerikaner gesucht hätten und der sich in Saudi-Arabien in Haft befinde. Dass er auf diesem digitalen Lichtbild handschriftlich vermerkt habe, er sei in Europa, er sei ein Anhänger/Unterstützer („ Munasir “), in ein paar Tagen werde er einen Anschlag begehen, hat der Angeklagte damit erklärt, dass er keine Tastatur verwendet habe, damit man nicht durch die Geheimdienste lokalisiert werden könne. Wenn er auf seinem Handy schreibe, dann gehe die Information sofort zum Mossad oder zu den amerikanischen Geheimdiensten oder gegebenenfalls auch zu den Geheimdiensten in der Türkei. Die Person des XXX. hat der Angeklagte dann auch auf einer in Augenschein genommenen Abbildung aus den Inhalten seiner Datenträger wiedererkannt. Am 13. Hauptverhandlungstag erläuterte der Angeklagte spontan verschiedene in die Hauptverhandlung eingeführte Chatinhalte näher. Sein Gesprächspartner „RR.“ habe ihm in einer Chatnachricht sagen wollen, er müsse „den Ort sichern“, bevor er dahingehe. Eine andere Chatnachricht sei so zu verstehen, dass das vom ihm erstellte Video nicht an „die Brüder in Deutschland“ weitergeleitet werden sollte. Er habe vielmehr „die Brüder“ gemeint, welche die Gruppen „SS.“ und „QQ.-Netzwerk“ verwalten. Am 14. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte erläutert, warum er sich selbst Text- und Medieninhalte auf eigene Accounts übermittelte; er habe diese behalten wollen. Er bestätigte zudem in diesem Zusammenhang, in der „CD.-Gruppe“ gewesen zu sein, da würden sehr viele Nachrichten aus aller Welt veröffentlicht. Schließlich hat sich der Angeklagte ebenfalls am 14. Hauptverhandlungstag spontan zu seiner Motivlage geäußert. Sein Handeln in G.-Stadt sei eine Reaktion auf die deutsche Politik gewesen. Die Kinder hier genössen Freiheit und Rechte, während die muslimischen Kinder durch Israel bombardiert würden, wofür von Deutschland aus Waffen geschickt würden. Der Staat und dessen Politik trügen daher die Verantwortung für die Tat. Wenn die Deutschen zu den Palästinensern gestanden hätten, wären die Syrer die ersten, die Deutschland unterstützen würden, wenn Russland Deutschland angreifen sollte. Den Deutschen sei vorzuwerfen, den israelischen Staat zu unterstützen. Mit Flugzeugen würden als Entschuldigung für den Holocaust Waffen zu Netanyahu geschickt, mit denen dann Kinder getötet würden. In G.-Stadt habe er Menschen getötet, weil diese getanzt und ein ganz normales Leben geführt hätten, während „die“ „unsere Kinder“ töten ließen. Er wisse nicht, ob das richtig oder falsch gewesen sei oder als „Terrorismus“ bezeichnet werden könne. Es sei „eine Reaktion“ gewesen. Die Menschen auf dem FF.-Hof, die getanzt hätten, hätten selbst keinen Fehler gemacht, die könnten nichts dafür. Er habe sie angegriffen, weil er gesehen habe, dass die Kinder „da drüben bei uns“ in Teile zerschnitten würden, während hier getanzt und kein Mitgefühl gezeigt werde und keine „Reaktionen“ stattfänden. Auf Vorhalt, er habe schon in der Nacht vor der Tat Lichtbilder vom späteren Tatort verschickt, als dort noch keine feiernden Menschen gestanden hätten, hat er dies eingeräumt. Eigentlich habe er vorgehabt, die israelische Botschaft in Berlin anzugreifen, indem er einen Molotow-Cocktail vorbereitet und darauf schmeißt. Dann habe er aber festgestellt, dass hier ein Fest organisiert wird, auf dem getanzt wird, und dann „umgelenkt“. Hier werde getanzt und die Leute oder die Kinder drüben würden zerstückelt. Er trage keine Verantwortung für diese Tat, sondern der Staat tue dies. Wenn Deutschland keine Waffen dahin geschickt hätte, wäre niemandem in Deutschland etwas passiert. Es würden noch mehrere Anschläge in Deutschland passieren wegen der Waffenlieferung. Wenn diese Politik weitergeführt werde, werde man sehen, wie das dann ende. Er wisse nicht, ob er es weiter für richtig halte, das so zu machen. Er sei kein Politiker oder Analytiker. Er habe nur diese Reaktion gezeigt aus Mitleid für die Kinder, die zerstückelt worden seien, und das sei dann passiert, und das sei alles. Er würde einfach in den Knast gehen und möchte eigentlich überhaupt gar nicht leben, wenn die Kinder in Palästina zerstückelt werden. Auf den Vorhalt, die Bilder von den Getöteten mit dem Stich in den Hals seien in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden, und die Frage, was er fühle, wenn er diese Bilder sehe, erklärte der Angeklagte, natürlich habe er „Panik“ oder „Angst“, wenn er so etwas sehe. Aber er habe genau dasselbe Gefühl, wenn er Kinder drüben sehe, wie sie abgeschlachtet würden. Eine Beziehung zu der Vereinigung des „Islamischen Staates“ habe er in der Vergangenheit nicht gehabt. Als er schon in Haft gewesen sei, habe die Organisation am 24. August 2024 behauptet, dass er ein „Soldat des Islamischen Staates“ sei, obwohl er eigentlich nichts mit denen zu tun habe. Die Würdigung der Einlassung des Angeklagten erfolgt im Zusammenhang mit der jeweiligen Beweistatsache. 2. Zum Vortatgeschehen und zur Radikalisierung des Angeklagten Soweit der Angeklagte (bewusste) Kontakte zum „IS“ und eine Radikalisierung im Sinne der „IS“-Ideologie – trotz gleichzeitiger Bestätigung diverser Chats und Medieninhalte von seinen Datenträgern – abgestritten hat, ist seine Einlassung zur Überzeugung des Senats aufgrund der im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweise im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Chatinhalte mit einer Person namens „RR.“, wie sie der Angeklagte in seiner Exploration durch den Sachverständigen OOO. beschrieben hat, hat es nicht gegeben. Die mit der Auswertung der Chatinhalte befasste Zeugin KK‘in ZZZ. hat bekundet, sie habe sich die Chats unter Hinzuziehung eines Dolmetschers nochmals angesehen, nachdem sie über die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen informiert worden sei. Den vorhandenen Chats mit „RR.“ sei ein solcher Inhalt nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ergebe sich aus ihnen, dass der Angeklagte selbst die Initiative zur Begehung eines Anschlags ergriffen habe. Darauf wird im Nachfolgenden näher eingegangen. Die abweichenden Feststellungen des Senats zum Aufenthalt des Angeklagten in Syrien und zu seiner Radikalisierung im Sinne der „IS“-Ideologie als wesentlicher Grundlage seines Tatentschlusses für ein als Mitglied des „IS“ zu verübendes Anschlagsgeschehen beruhen einerseits auf den Ausführungen des Sachverständigen UUU. über die Verhältnisse in der syrischen Region Deir ez Zor sowie auf den Angaben der Zeugen PPP., WW. und teilweise auch JJ. über den Syrienaufenthalt des Angeklagten. Andererseits können sie auf die durch verschiedene Ermittlungsbeamte des BKA, insbesondere durch die Zeugen KHK AAAA., KK QQQ. und KK’in ZZZ., ausgewerteten und in die Hauptverhandlung eingeführten Inhalte seines ab Februar 2023 genutzten Mobiltelefons Xiaomi Redmi 10c (Asservat 1.6.4) zurückgeführt werden. Dieses wurde wenige Tage nach dem Anschlag stark beschädigt in einem Gebüsch im Nahbereich zum Tatort sichergestellt und kann anhand der gespeicherten personenbezogenen Daten (u. a. zahlreiche Selfies und (Bekenner-)Videos) sowie aufgrund des Umstandes, dass in seinem Spind in der Flüchtlingsunterkunft eine zugehörige Handyverpackung aufgefunden wurde, dem Angeklagten zugeordnet werden. Sie beruhen ferner auf den Inhalten der mit dem Mobiltelefon verknüpften Cloud-Sicherungen seit September 2019 (Asservat 1.6.4.4), schließlich auf den im Einzelnen durch das BKA ausgewerteten Inhalten diverser Messenger- und E-Mail-Accounts sowie der Präsenz des Angeklagten in den Sozialen Medien. Im Verlauf der Hauptverhandlung wurde zudem auf den entsprechenden Hinweis des Angeklagten das von ihm seit Februar 2024 daneben genutzte Handy Samsung Galaxy S 23 FE (Asservat 64.1) – vergraben in einem Grünstreifen der durch den Angeklagten bewohnten Unterbringungseinrichtung in G.-Stadt – aufgefunden, das ebenfalls durch das BKA ausgewertet wurde. Dessen durch die Zeugen KK QQQ. und KK’in ZZZ. dargestellten Auswertungsergebnisse und durch den Senat in Augenschein genommenen Inhalte sind ebenfalls Grundlage der Feststellungen. Weiter stützen sich die Feststellungen zur Radikalisierung des Angeklagten auf die mit den weiteren Erkenntnissen korrespondierenden glaubhaften Angaben der Zeugen BBBB. und CCCC., zweier Mitbewohner des Angeklagten in der Unterbringungseinrichtung in G.-Stadt. a) Zum Voraufenthalt des Angeklagten in Syrien und in der Türkei Soweit die Verhältnisse in der Region um HHHHHH. im syrischen Bezirk GGGGGG. von 2012 bis 2017, insbesondere dessen Besetzung durch aufständische Gruppierungen und später den „IS“ betroffen sind, hat der Sachverständige UUU. die dortigen Begebenheiten umfassend und überzeugend im Sinne der getroffenen Feststellungen erläutert. Der aus Syrien stammende Zeuge JJ., ein entfernter Verwandter des Angeklagten, hat zudem beschrieben, den Angeklagten im Sommer 2013 in dieser Region in Syrien mit einer Kriegswaffe – einer Kalaschnikow AK 47 – bewaffnet angetroffen zu haben. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge konnte nachvollziehbar schildern, wie er den Angeklagten kennengelernt hatte. Er sei zu Besuch bei einem Onkel väterlicherseits in GGGGGG. gewesen, als der Angeklagte mit einem Motorrad vorgefahren sei. Einer seiner Cousins habe ihm den Namen des Angeklagten genannt. Der Angeklagte habe zu dieser Zeit auf den Erdölfeldern gearbeitet und habe einen Cousin väterlicherseits zur Arbeit abholen wollen. Seine Aussage enthielt zudem einige Details, die sich der Zeuge kaum ausgedacht haben kann. So gab er an, die durch den Angeklagten getragene Kalaschnikow AK 47 habe einen schwarzen Plastikgriff gehabt. Es sei im Verlauf des Treffens zu einem Streit des Angeklagten mit dem Cousin väterlicherseits über die Gesundheitsbedingungen der Arbeit auf den Ölfeldern gekommen. Die Angaben des Zeugen werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen WW., der ebenfalls bekundet hat, dass der Angeklagte auf den Ölfeldern gearbeitet habe. Der Senat verkennt nicht, dass weitere Ausführungen des Zeugen zu einer späteren Einbindung des Angeklagten als mit Bestrafungsaktionen befasstes Mitglied der Geheimpolizei des „IS“ nicht belastbar waren. Der Zeuge machte insoweit lediglich Angaben vom Hörensagen. Dies stellt die Richtigkeit der weiteren Angaben des Zeugen zum Kennenlernen des Angeklagten im Sommer 2013 aus den oben ausgeführten Gründen nicht in Frage. Das spätere Verbleiben des Angeklagten in der Region auch nach Sommer 2014 und die Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeiten am Ölfeld und bei Infrastrukturarbeiten nunmehr unter dem Regime des „IS“ bis jedenfalls in den Zeitraum 2016/2017 sowie die (erst dann) folgende Übersiedelung des Angeklagten in die Türkei haben sowohl der damalige Nachbar und Fußballpartner des Angeklagten in Syrien, der Zeuge PPP., als auch dessen Mitbewohner und engste Bezugsperson in Deutschland, der Zeuge WW., geschildert. Insoweit erachtet der Senat die gegenläufigen Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen OOO., er sei direkt zu den „Kurden geflüchtet“, als „Daesh“ – also der „IS“ – im Sommer 2014 in den Ort gekommen sei, als unzutreffend und im Sinne der Feststellungen widerlegt. Dass dem Angeklagten bewusst war, dass der „IS“ in seinem Kampf zivile Opfer in Kauf nahm und jeden, der sich seinen Ansprüchen entgegenstellte, als Feind des Islam begriff, wobei er diese Mittel und Methoden akzeptierte, folgt daraus, dass der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Sunnit nach der Machtergreifung des „IS“ noch einen mehrjährigen Zeitraum in dessen Herrschaftsgebiet lebte, nun für diesen arbeitete und nach der Überzeugung des Senats dennoch keinen Anlass zur Flucht sah. Vielmehr gab etwa der Zeuge PPP. an, dass auch Teams des „IS“ bei den auch durch den Angeklagten wahrgenommenen Fußballspielen im Ort antraten und man gemeinsam gespielt habe. Der Sachverständige UUU. hat ausgeführt, dass, wer in dieser Zeit auf den Erdölfeldern der Region gearbeitete habe, für eine der dort herrschenden Gruppierungen gearbeitet und sich mit deren Ideologie jedenfalls abgefunden und zur Vermeidung von Bestrafungen dieser auch loyal gegenübergestanden haben müsse. Ansonsten hätten die jeweiligen Machthaber dem Betreffenden eine für die Vereinigung so wichtige Tätigkeit nicht anvertraut. Die Förderung von Erdöl sei eine der Einnahmequellen der Vereinigungen gewesen. In Augenschein genommene Fotos im Cloudbereich des sichergestellten Mobiltelefons Samsung S 23 des Zeugen WW. zeigen den Angeklagten schließlich am 18. Februar 2018 in der Türkei im Raum Istanbul, wie der Zeuge bestätigte. Ein Aufenthalt des Angeklagten in der Türkei (vor allem in LLLLLL.) in den Jahren 2019-2022 liegt auch nach der Auswertung seiner Mobiltelefondaten, insbesondere den vorhandenen türkischen IP-Adressen, nahe, die, wie der Zeuge KK QQQ. erläuterte, für eine Nutzung des Mobiltelefons in den Jahren 2019 bis 2022 in der Türkei sprechen. b) Zur Radikalisierung im Zeitraum 2019 bis 2024 Dass sich der Angeklagte entgegen seinen Angaben jedenfalls seit Ende 2019/Anfang 2020 – in den Jahren 2023/2024 auch in Deutschland intensiv – mit der jihadistischen Ideologie des „IS“ befasste, sich – fasziniert von damit einhergehenden Gewaltakten – hiermit identifizierte und in diesem Sinne bis zum Tatgeschehen radikalisierte, ergibt sich vor allem aus durch die Zeugen KHK AAAA., KK QQQ. und KK’in ZZZ. vorgenommenen und in – im Selbstleseverfahren eingeführten – Vermerken niedergelegten Auswertungen der Inhalte seines ab Februar 2023 genutzten Mobiltelefons Xiaomi Redmi 10c (Asservat 1.6.4), seines ab Februar 2024 genutzten Handys Samsung Galaxy S 23 FE (Asservat 64.1), aber auch aus Zeugenaussagen aus seinem sozialen Umfeld in Deutschland. (1) Die durch die Zeugen KHK AAAA., KK QQQ. und KK‘in ZZZ. unter Mitwirkung von Islamwissenschaftlern erstellte Zusammenfassung der Webereignisse des Angeklagten, die sich aus dem Speicher des Mobiltelefons Xiaomi Redmi (Nutzung seit Februar 2023) sowie aus den verknüpften Clouds (Nutzung seit September 2019) feststellen ließen, ergab, dass der Angeklagte bereits Ende 2019 salafistisch-wahabitische (z. B. Prediger DDDD. sowie EEEE.) sowie jihadistische Inhalte („ Dschihad Lieder “, „ Warum kontrollieren uns die Ungläubigen so sehr “) im Internet suchte. Seit Januar 2020 fanden sich darunter auch Suchen mit offenkundigem „IS“-Bezug („ Lieder des IS in der Levante und im Irak ", ,, Die Lieder des Islamischen Staates "). Im Februar und März 2020 suchte der Angeklagte nach spezifischen „IS“-Quellen („ Der Islamische Staat in Bagdad ", „ ISIS-Vergeltung in Hajin “, „ Veröffentlichungen des Islamischen Staates im nördlichen Umland von Aleppo “). Ähnliche Suchen sind auch während des Aufenthalts des Angeklagten in Deutschland ab April 2023 feststellbar. Im Oktober 2023 suchte der Angeklagte auf Google etwa nach den „IS“-Medienstellen „Al-Raud“ und „Al-Murhafat“, im April 2024 nach „IS“-Anashid und im Mai 2024 besuchte er eine Online-Linksammlung des „IS“. Ab Oktober 2023 bildete auch der Palästina-Konflikt einen wesentlichen Inhalt seiner Online-Recherchen. Im Juni 2024 erfolgten schließlich explizite Suchen nach den Begriffen ,, Töte die Polytheisten, wo immer du sie findest ", „ Töte den Ungläubigen ", „ Kampf gegen die Ungläubigen ". Ferner erfolgte in dieser Zeit eine Vielzahl von Aufrufen des „IS“-Nashids „ Der Islamische Staat, beitreten und besiegen “ durch den Angeklagten. Im Zeitraum Juli/August 2024 stand zudem das Thema „ Unterdrückung der Uiguren “ – einer muslimischen Minderheit – im Interesse des Angeklagten. Etwa einen Monat vor der späteren Tatbegehung rief der Angeklagte auf YouTube zahlreiche kämpferische jihadistische Videos sowie jihadistische Anashid ab. (2) Dass der Angeklagte seit Anfang/Mitte 2023 diverse Bilder und Videos mit „IS“-Inhalten konsumierte und verbreitete, findet sich in den entsprechenden Auswertungen im Vermerk des BKA vom 2. Dezember 2024 und den Angaben des Zeugen KK QQQ. bestätigt, welcher sich unter Zuhilfenahme eines erfahrenen arabischsprachigen Übersetzers des BKA unter anderem mit einer Sichtung der zahlreichen Mediendateien auf dem Mobiltelefon Xiaomi Redmi des Angeklagten befasste. Unter anderem fanden sich – in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene – Bilder des ehemaligen „IS“-Anführers Abu Bakr al-Baghdadi, einer vollverschleierten Frau mit dem Schild „ Vergesst nicht eure Schwestern “, eine Bildschirmaufnahme einer Personenreihe mit dem Begleittext „ Wie setzt ihr Gottes Verse über den Jihad um, obwohl ihr Araber eine Allianz mit den Ungläubigen des Westens geschlossen habt, um die Löwen des Jihad zu vernichten “, eine Abbildung des Erkennungszeichens des „ISIS – Provinz Al Khair“ (GGGGGG.), eine offenkundig an die „IS“-Flagge angelehnte Zeichnung vom 24. Juli 2023 mit zusätzlich einem Pick-Up-Truck mit montiertem Geschütz, Vorlagen der „IS“-Flagge vom selben Tag, eine Bildschirmaufnahme mit einem Verweis auf die Ausgabe Nr. 411 der „IS“-Zeitung „JJJ.“ vom 8. Oktober 2023, ein schriftlicher Aufruf mit Stempelabdruck des „IS“ mit einer Aufforderung zum Reuezeigen an eine Person, die „Ungläubige“ unterstützt habe (Zeitstempel vom 30. März 2023), eine schriftliche Huldigung an den getöteten „IS“-Führer Abu Hafs Al Hashemi Al Qurashi, eine Bildschirmaufnahme eines TikTok-Posts mit dem Inhalt „ Tötet die Ungläubigen, wo immer ihr sie findet und ergreift sie und belagert sie und lauert ihnen aus jedem Hinterhalt auf “ mit Zeitstempel vom 13. Juli 2023, ein Post zum Opferfest vom 29. Juni 2023 mit einem Bittgebet dafür, dass das nächste Fest unter der Flagge des „Kalifats“ stattfinden solle, sowie diverse Exekutionsbilder mit offenkundigem „IS“-Bezug. Zudem imponierte, dass nach den Auswertungen und Angaben des Zeugen KK QQQ. darüber hinaus teilweise auch eigene im Internet verbreitete Inhalte des Angeklagten mit „IS“-Bezug festgestellt werden konnten, so etwa ein Post auf seinem TikTok-Profil vom 2. September 2023, der nach den erfolgten Ermittlungen der Örtlichkeit der Flüchtlingsunterkunft der FFFF.--Kaserne in MM.-Stadt zugeordnet werden konnte, wo der Angeklagte sich damals aufhielt, und inhaltlich wie folgt lautete: „Gott ist groß. Wie stolz seid ihr Anhänger des Islamischen Staates" Zudem liegen mehrere Bilder des Angeklagten mit erhobenem „Tauhid-Finger“ auch in der Öffentlichkeit vor, etwa vom 7. Februar 2023, in einem Zug am 18. Juli 2023 und in der Flüchtlingsunterkunft in G.-Stadt am 12. Oktober 2023. Eine weitere Mediendatei des Angeklagten zeigt arabische Schrift auf einem weißen Zettel. Mittig oben befindet sich die Bezeichnung „Islamischer Staat". Im weiteren Verlauf werden Personen und deren Vergehen genannt, darunter ein „AB.“, der „Zauberei" und „Scharlatanerie" betreiben soll. Unter dem Zeitstempel des 4. August 2023 findet sich wiederum ein Bild von dem Text des Treueeides auf den am Vortag neu erkorenen Anführer des „IS“ al-Qurashi. Diverse weitere Bild- und Videodateien, die vor allem über TikTok, Telegram oder WhatsApp durch den Angeklagten empfangen oder versendet wurden, weisen nach den Angaben des Zeugen KK QQQ. ebenfalls offenkundige „IS“-Bezüge auf. In einem in der Cache-Datei des Videoplayers gefundenen Video mit dem Zeitstempel 16. Dezember 2023 werden ausweislich der Auswertung des Zeugen KK QQQ. beispielsweise drei Personen gezeigt, wovon zwei mit Sturmhauben vermummt sind. Vor der nicht vermummten Person in der Mitte sind mehrere Waffen platziert. Zu Beginn ist im oberen linken Bildrand eine schwarze Flagge mit Glaubensbekenntnis und Prophetensiegel erkennbar, das Symbol des „IS“. Die Person in der Mitte sagt einen Nashid auf, in dem die Muslime aufgefordert werden, ihre „ Schwerter gegen die Kreuzzügler “ zu zücken, der „ Mujahid “ rücke ausschließlich aus Gottesfurcht und zum Jihad aus. Man schwöre, die „ Religionsfeinde “ und die „ Ungläubigen “ zu bekämpfen. Man gehöre zu den „ Soldaten Gottes “ und bedrohe die „ Feinde “. Die „ Toten der Gegner “ würden dem Feuer begegnen, während die „ Toten der Mujahidin “ im Paradies der Ewigkeit landen würden. Ausweislich eines Vermerks des BKA vom 30. September 2024 (KK QQQ.) zeigt ein noch am 20. August 2024 weiterübermitteltes Video den Angeklagten selbst, der eine Treppe heruntergeht, während im Hintergrund ein Nashid läuft, der den Märtyrertod verherrlicht. Ein offensichtlich in der Flüchtlingsunterkunft in G.-Stadt gefilmtes Video des Angeklagten eines Rucksacks, auf dem das islamische Glaubensbekenntnis steht, ist wiederum mit einem Nashid mit folgendem Text unterlegt: „Ich mag nicht die Gesichter von Affen sehen, die in die Taten der Juden einwilligen…jene ungläubigen Anführer und atheistische Präsidenten als Schafe…“. (3) In Rahmen der Auswertung der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Chatnachrichten mit Vermerk des BKA vom 2. Dezember 2024 (KK’in GGGG.) fiel unter anderem auf, dass der Angeklagte am 3. August 2023 in einem Chat mit dem Zeugen WW. den kurz zuvor verstorbenen „IS“-Kalifen Abu al-Husain al-Husaini al-Qurashi als „ Freund " bezeichnet. Am 17. Oktober 2023 teilte ein Administrator eines durch den Angeklagten abonnierten Telegramkanals diesem mit: „Falls ich mal des Märtyrertodes sterbe, bitte Gott für mich um Barmherzigkeit und Vergebung.“ (4) Die Sichtung der auf dem Mobiltelefon vorhandenen Audiodateien im Vermerk des BKA vom 12. Dezember 2024 (KK QQQ.) ergab verschiedene jihadistische Anashid und einen Audiochat des Angeklagten mit einem „BC.“, der auf einen – durch den Angeklagten auch in einem Telegramchat mit „RR.“ eingeräumten – Geldtransfer durch den Angeklagten an „ die Schwestern “ in den „IS“-Lagern schließen lässt. (5) Eine auch aufgrund erfolgter Löschungen und Kontoweitergaben nur fragmentarisch mögliche Auswertung der erheblichen Präsenz des Angeklagten in den Sozialen Medien in dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 16. Dezember 2024 (KK QQQ.) – es konnten im Rahmen der Auswertung durch das BKA z. B. allein neun TikTok-Konten des Angeklagten festgestellt werden – ergab ebenfalls diverse durch den Angeklagten im Zeitraum 2023 und 2024 veröffentlichte oder weitergeleitete jihadistische Inhalte mit „IS“-Bezug (z. B. einen Aufruf des Redners „HHHH.“ zum Jihad vom 16. August 2024 oder ein Gedicht mit einem Lob an „IS“-Männer vom 4. August 2024) und Anashid mit Aufrufen zum Jihad. In einer Veröffentlichung des eigenen Gesichts werden die Augen des Angeklagten mit dem Glaubensbekenntnis verdeckt, in einer weiteren Veröffentlichung des Angeklagten vom 16. März 2024 sind ein schwarzes Herz und ein ausgestreckter (Tauhid-)Zeigefinger als Emojis hinzugefügt. Eine Veröffentlichung des Angeklagten vom 2. April 2024 wiederum ist mit dem jihadistischen Nashid „ Sie wollen mich töten “ hinterlegt. Ein weiteres durch ihn veröffentlichtes Bild zeigt den im Gesicht mit einem Emoji verdeckten Angeklagten mit Tauhid-Geste an einem Bahnhof und ist individuell unterlegt mit dem Schriftzusatz: „Wir wissen, wer wir sind. Wir brauchen keinen, der uns bewertet." Im Hintergrund läuft ein Nashid, der den hohen Stellenwert des Märtyrers betont. Die Auswertung der Inhalte des Telegramkanals „JJJJ.“ des Angeklagten in den Monaten Juni bis August 2024 offenbart ausweislich des Vermerks des Polizeipräsidiums KKKK.-Stadt vom 27. August 2024 (KOK LLLL.) ebenfalls eine Vielzahl von dort durch den Angeklagten „geposteten“ jihadistischen Propagandamaterialien, zuletzt etwa am 20. August 2024 das Bild eines vermummten Soldaten mit dem Schriftzug „ Allah gewähre uns eine Operation “ sowie am 22. August 2024 ein Predigervideo gegen die christliche und jüdische Welt. Die Veröffentlichungen des Angeklagten zeigen, dass dieser sich mit den jihadistischen Inhalten identifizierte. Anderenfalls hätte er diese nicht verbreitet. (6) Ein weiterer Vermerk des Bundeskriminalamts vom 7. November 2024 (KK QQQ.) beschreibt die durch KK QQQ. auch als Zeuge in der Hauptverhandlung ausführlich erläuterte Einrichtung einer eigenen Telegram-Chatgruppe durch den Angeklagten am 22. Februar 2024, in welcher dieser Gewaltvideos mit „IS“-Bezug veröffentlichte. In einem Video werden die Kämpfer des „IS“ („Mujahidin“) idealisiert sowie Kampf-, Anschlags- und Enthauptungsszenen gezeigt. Ein weiteres Video bezieht sich auf die „ Bestrafung von Ungläubigen in Baghuz “, der letzten Bastion des „IS“ in Syrien vor dessen Zerschlagung, wie der Sachverständige UUU. erläuterte. Ein drittes (55:37 Minuten langes) Video mit dem Titel „ Und bekämpft die Götzendiener, wo immer sie sich befinden “ zeigt zahlreiche Aufnahmen von grausamen Anschlägen des „ISPK“ in Kabul und an anderen Orten in Afghanistan, darunter Sprengstoffanschläge und Feuerüberfälle auf Soldaten und Zivilisten. Die Szenen sind mit Kampfgesängen unterlegt. Die Ermordung von Schiiten als „ Ungläubige " und „ Götzendiener " wird dabei ausweislich der Auswertung durch das Bundeskriminalamt im Vermerk vom 5. November 2024 (Islamwissenschaftler MMMM.) verherrlicht. Dieses Video übermittelte der Angeklagte, wie der Zeuge KK QQQ. berichtete, zudem auf eine entsprechende Anfrage hin auch noch einmal im Wege der Individualkommunikation an den anfragenden weiteren Gruppenteilnehmer der durch den Angeklagten errichteten Internetchatgruppe. Die Veröffentlichungen des Angeklagten zeigen ebenfalls, dass dieser sich selbst mit den gewaltsamen Vorgehensweisen und Zielen des „IS“ identifizierte. Anderenfalls hätte er sie nicht verbreitet. (7) Dass der Angeklagte vor der Tat wie festgestellt Teilnehmer in den „IS“-nahen Telegram-Gruppen „SS.“ (deutsch: „Diskussion/Erörterung“) und „QQ.-Netzwerk“ war, folgt ebenfalls aus den Inhalten seines Mobiltelefons Xiaomi Redmi und der erfolgten Auswertung seiner Telekommunikationsdaten. So war der Angeklagte ausweislich der Auswertung des BKA in einem Vermerk vom 2. Dezember 2024 (KK’in ZZZ.) und den Angaben der KK’in ZZZ. als Zeugin jedenfalls seit Anfang August 2024 Teilnehmer der jihadistische Inhalte mit „IS“-Bezug teilenden Chatgruppe „SS.“ mit zum Auswertungszeitpunkt 2202 Teilnehmern und 53863 Nachrichten, als deren Administrator „TT.“ fungierte. In der zum Telegram-Kanal „AAAAA.“ (arabische Bezeichnung: „MMMMMM.“) gehörenden „IS“-nahen Diskussionsgruppe wurden ausweislich der Vermerke des BKA vom 2. Dezember 2024 und 4. Februar 2025 (jeweils KK’in ZZZ.) und den entsprechenden Angaben der Zeugin KK’in ZZZ. unter anderem Tipps für effektives Anschlagsgeschehen und konspiratives Medienverhalten im Sinne der „IS“-Ideologie verbreitet. So wurde etwa durch einen Teilnehmer der Chatgruppe am 19. August 2024 zum „richtigen“ Anschlagsverhalten darauf hingewiesen, sich körperlich durch Ausdauersport vorzubereiten, Schulungen in „Geheimdienst-Maßnahmen“ zu besuchen, um Manipulationsfähigkeiten zu entwickeln, das Vertrauen der Opfer zu genießen, um diese in einen Hinterhalt zu locken, und zudem die Verschaffung von Ortskenntnis, die Verdeckung des Gesichts im Falle einer vorhandenen Videoüberwachung sowie die Nutzung von Maschinengewehren oder Pistolen bei Versammlungen empfohlen. Am 22. August 2024 wurde wiederum in einer Nachricht zum „richtigen“ Medienverhalten darauf hingewiesen, keine „realen Nummern“ für Telegram zu benutzen, „VPN“ und „Tor“ sowie verschiedene Smartphones für das „Unterstützen“ und „die Familie“ zu benutzen, wobei für das „Unterstützen“ keine SIM-Karte in das Smartphone eingelegt, sondern „WIFI“ genutzt werden solle. In weiteren Beiträgen werden unter dem Stichwort „offiziell“ (arabisch: „ rasmi “) Links zu „IS“-Propagandamaterialien veröffentlicht. Mit Bezug zu der gegenständlichen Tat des Angeklagten in G.-Stadt wurden vom 23. bis zum 25. August 2024 auf dem Kanal insgesamt 16 Beiträge in Form von Eilmeldungen, Updates zu den angeblichen Opferzahlen, Videos von der Umgebung des Tatorts, Meldungen über den Fortschritt der Ermittlungen der Polizei, Meldungen über die Bekennungen des „IS“ sowie über politische Reaktionen veröffentlicht. Die Berichterstattung erfolgte in hämischer Natur und einige Beiträge belustigten sich über ängstliche Aussagen von deutschen Bürgern zum Attentat. Die Opfer wurden in den Beiträgen sowohl als „Christen“ (arabisch: „Nasara“) als auch herabwürdigend als „Sodomisten“ (arabisch: „Nutiyyin“) bezeichnet. Ausweislich des Auswertevermerks des BKA vom 23. Oktober 2024 (KK’in ZZZ.) schickte sich der Angeklagte zudem am 11. August 2024 einen Link zu dem durch ihn jedenfalls im Juli und August 2024 ebenfalls genutzten Telegramkanal des Netzwerks „QQ.“, einem Nachrichtennetzwerk mit IS-nahen Inhalten zu GGGGGG., ar-Raqqa und al-Hasaka, welches später ebenfalls in vergleichbarer Form wie der Telegramkanal „SS.“ den Anschlag in G.-Stadt aufgegriffen hat. Einen weiteren Link auf das Netzwerk schickte der Angeklagte bereits am 21. Juli 2024 auch an den Zeugen WW., wie der Zeuge bestätigte. Das „Netzwerk QQ." verbreitet nach den Ermittlungen des BKA, deren Ergebnisse durch KHK NNNN. in einem Vermerk vom 28. Januar 2025 zusammengetragen wurden, Nachrichten mit „IS“-Bezug aus der Region GGGGGG. und ist nach seinen Inhalten darauf ausgelegt, im Internet Feinde des „IS“ zu identifizieren, auszuspionieren und diese über den Telegram-Kanal unter Ausspruch von Bedrohungen namentlich zu veröffentlichen. Der Kanal bedient sich ausweislich des Vermerks des BKA vom 28. Januar 2025 (KHK NNNN.) zur Einschüchterung seiner Feinde eines „IS“-Mythos von „OOOO. und PP.", welche Verräter und Feinde des „IS“ mit dem Tode bestraft haben sollen. (8) Der Angeklagte führte jedenfalls im Juli und August 2024 Telegram-Chats „mit sich selbst“ (Telegram-IDs 000000 und 000000), in deren Rahmen er im Wesentlichen Inhalte mit „IS“-Bezug an sich selbst weiterleitete. Ausweislich des Auswertevermerks des BKA vom 23. Oktober 2024 (KK’in ZZZ.) befanden sich darunter – neben dem Link auf das Netzwerk „QQ.“ – etwa ein Video, das zum militanten Jihad anhält, Links zu Telegram-Kanälen mit „IS“-nahen Inhalten und ein Video aus einem „IS“-Lager in Syrien. Zudem schickte der Angeklagte eine verklausulierte „Tatankündigung“ in der Tatvornacht mit einem Messer-Emoji sowie die eigenen, am Tattag aufgenommenen Bekennervideos an seinen eigenen Telegramkontakt; insoweit wird ergänzend auf die spätere diesbezügliche Beweiswürdigung verwiesen. Eine weitere Auswertung von der durch den Angeklagten auch über WhatsApp im Zeitraum von Dezember 2023 bis zum Tattag geführten „Selbstkommunikation“ im Vermerk des BKA vom 22. Oktober 2024 (KK QQQ.) ergab unter anderem eine Befassung mit dem Jihad und dem Märtyrertod sowie eine Nachricht an seinen Bruder „PPPP.“ vom 23. August 2024, in der der Angeklagte ausdrücklich erwähnt, er gehe „ zum Jihad, um Gott zu gefallen “. Ausweislich seiner eigenen Angaben in der Hauptverhandlung kam es dem Angeklagten gerade darauf an, diese für ihn bedeutenden Inhalte durch den Vorgang der „Selbstkommunikation“ zu sichern und zu behalten. (9) Dafür, dass der Angeklagte tatsächlich Gewaltvideos des „IS“ konsumierte und für sich die Ideologie der Organisation als verbindlich verinnerlichte, sprechen zudem die Angaben des Zeugen QQQQ.. Dieser gab glaubhaft an, dass der Angeklagte ihm gegenüber in einem Gespräch in der Unterbringungseinrichtung in G.-Stadt mitgeteilt habe, bereits in Syrien mit dem „IS“ „ zusammen gewesen “ zu sein, ohne dass der Angeklagte dieses näher erläutert habe. Bei Gelegenheit eines Essens in der Kantine habe er ihm mit dem Worten „ Hast Du ein starkes Herz, damit ich dir auf Telegram einige Videos zeige “ Gewaltvideos des „IS“ auf diesem Messengerdienst zeigen wollen. Das seien Videos über „ Köpfungen “ gewesen. Der Angeklagte sei „ dafür “ gewesen. Er sei viel mit dem Handy beschäftigt gewesen, habe aber nie vor anderen telefoniert. Der – zum Christentum konvertierte – iranische Zeuge CCCC., der Ende des Jahres 2023 zusammen mit dem Angeklagten in einem Zimmer der kommunalen Unterbringungseinrichtung in G.-Stadt wohnte, gab hiermit korrespondierend an, den Angeklagten als „ radikal “ wahrgenommen zu haben, dieser habe sich häufig und selbst nachts um drei Uhr Videos über „ islamische Kriege “ angeschaut. Er habe noch seine eigenen Kopfhörer in Richtung des Angeklagten geschmissen und diesen gebeten, sie zu benutzen; er habe schlafen wollen. (10) Der Angeklagte führte zudem, wie die Zeugin KK’in ZZZ., welche unter anderem die Chatauswertung auf den Mobiltelefonen des Angeklagten vorgenommen hat, im Einzelnen erläuterte, ab Mitte August 2024 den festgestellten Messengeraustausch mit Kontakten aus dem Umfeld des „IS“, wobei es sich nach den Inhalten der Chats und den Ermittlungen des BKA bei dem Kontakt „PP.“ um den Administrator des „IS“-nahen „QQ.-Netzwerkes“ und bei dem weiteren Kontakt „RR.“ (deutsch: „Spende!“) um eine Person mit einer Funktion bei der Koordination des Geldeingangs an „IS“-Frauen im syrischen Lager al-Hol handelte. Aus diesen Funktionen folgert der Senat, dass diese Personen dem „IS“ nahestanden. Sonst hätten sie solche Aufgaben nicht übernommen. Die Funktionen beider Personen im Umfeld des „IS“ waren dem Angeklagten auch bekannt, wie sich aus der jeweiligen Chatkommunikation ergibt. Der Angeklagte leitete „PP.“ am 15. August 2024 eine Nachricht aus dem durch diesen administrierten „QQ.-Netzwerk“ über vermeintliche Regimeanhänger aus GGGGGG. weiter, denen dort unter namentlicher Nennung die Tötung angedroht wird, um sich bei diesem nach Einzelheiten zur näheren Abstammung der genannten Personen aus seiner Heimatregion zu erkundigen. „RR.“ wiederum schrieb der Angeklagte am 14. August 2024 mit „ Mein Bruder, Du koordinierst den Geldeingang nach Haul. Ich will wissen, ob das Geld vollständig ankommt. “ an, woraufhin „RR.“ den Angeklagten über Einzelheiten des Vorgangs – wie den Abzug von Überweisungsgebühren, die Höhe der Gebühren und Möglichkeiten der Dokumentation des Zugangs der Gelder im Lager al-Hol – informierte. „PP.“ und „RR.“ konnten ausweislich des Vermerks des BKA vom 31. Januar 2025 (KOK‘in RRRR.) trotz umfänglicher Internetermittlungen nicht identifiziert werden. Die Auswertung des aufgrund der Angaben des Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons Samsung S 23 FE führte zu den Kontaktpersonen des Angeklagten im Umfeld des „IS“, wie die Zeugin KK’in ZZZ. erläuterte, ebenfalls zu keinen weiterführenden Erkenntnissen. (11) Ausweislich der Vermerke des BKA vom 26. November 2024 (KK SSSS.) sowie vom 4. Dezember 2024 (KK QQQ.) waren auf dem Mobiltelefon Xiaomi Redmi 10c des Angeklagten schließlich bereits im August 2023, aber auch später im August 2024, unter anderem VPN-Anwendungen, ein Tool zur „Fake GPS location“ sowie der „Tor-Browser“, der anonymeres Surfen im „CH.r- und im Dark Web“ ermöglicht, installiert. Der Angeklagte hatte sich hierzu kurz vor der Tat im August 2024 entsprechende Anleitungen von einer „IS“-nahen Bezugsperson verschafft, wie der Zeuge KK QQQ. über die Inhalte des Mobiltelefons berichtete. Insoweit gab der Angeklagte zudem selbst an, dass es ihm im Rahmen des Chats mit „TT.“ darauf angekommen sei, eine Identifikation und Lokalisation durch Geheimdienste zu verhindern. (12) In der Gesamtschau entnimmt der Senat diesen Beweismitteln eine erhebliche mehrjährige Beschäftigung und Identifizierung des Angeklagten mit Quellen mit „IS“-Bezug, die der Angeklagte teilweise auch selbst über das Internet verbreitete und ausdrücklich mit seiner eigenen Person verbunden hat. Ebenfalls ist der Senat aufgrund der vorgenannten Umstände (Betrachten, Sammeln, Präsentieren und Verbreiten von einer Vielzahl von „IS“-Gewaltquellen unter anderem mit Köpfungen und Anschlägen) davon überzeugt, dass der Angeklagte von den damit einhergehenden Gewaltakten fasziniert war. Der Angeklagte, der bereits in Syrien über einen längeren Zeitraum unter der Gewaltherrschaft des „IS“ gelebt und sich diesem gegenüber loyal verhalten hatte, verinnerlichte durch die Befassung mit den Medieninhalten des „IS“ über einen längeren – mehrjährigen – Zeitraum und auf der Grundlage seiner Internetkontakte in das Umfeld des „IS“ die Ideologie der Organisation. Er lehnte schließlich auf verfestigter ideologischer Grundlage die freiheitlich geprägte Lebensweise westlicher Gesellschaften ab. Dass der Angeklagte insoweit auch die Auffassung des „IS“ verinnerlichte, dass der Jihad gegen „Ungläubige“ weltweit gewaltsam geführt werden müsse, lässt sich zudem auch dem Inhalt der in Augenschein genommenen Bekennervideos des Angeklagten und schriftlichen Erklärungen des Angeklagten sowie den durch den Dolmetscher und Sprachsachverständigen WWWW. übersetzten Chatinhalten im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der Tat entnehmen, auf die im Folgenden noch näher eingegangen wird. Belastbare Anhaltspunkte für eine (beginnende) Distanzierung von dieser verfestigten Haltung haben sich – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen OOO. – im Verlauf der Beweisaufnahme nicht ergeben. 3. Zum Tatentschluss, zur Tatvorbereitung und zur Eingliederung des Angeklagten in den „IS“ a) Zusätzliche Motivation der Eskalation des Nahostkonflikts / Tatentschluss Dass der Angeklagte durch die Eskalation des Nahostkonflikts und das dortige – nach Ansicht des Angeklagten ausgeübte – „Kriegsunrecht“ zur Tat motiviert wurde, hat dieser selbst angegeben, wenngleich der Senat auf der Grundlage der weiteren getroffenen Feststellungen lediglich von einer untergeordneten Einbindung dieser Motivation in seine gefestigte „IS“-ideologische Haltung ausgeht. Diese innere Haltung stellte auf der Grundlage der mehrjährigen Radikalisierung des Angeklagten mit „IS“-(Gewalt-) Medien und insbesondere auch ausweislich der expliziten Inhalte in den Chats des Angeklagten mit Personen aus dem Umfeld des „IS“ und seinen Angaben in tatzeitnahen Bekennervideos und -erklärungen (vgl. dazu sogleich im Einzelnen) die tragende Motivation für den entsprechenden Entschluss eines Anschlags als „IS“-Kämpfer mit möglichst hoher Opferzahl auf das Fest in G.-Stadt dar. Dass den Angeklagten dessen ungeachtet tatsächlich auch das Kriegsleiden von Kindern beschäftigte, lässt sich den glaubhaften Angaben der Zeugin TTT., einer Arbeitskollegin des Angeklagten im OO.-Haus, entnehmen. Der Angeklagte habe ihr bereits am ersten Abend der gemeinsamen Arbeit im Mai 2024 auf seinem Mobiltelefon das Video eines Kriegsgebietes in Syrien mit einem „zerstückelten Kind“ auf dem Boden gezeigt; entsprechend fanden sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten auch nach den Angaben des Zeugen KK QQQ. Kriegsfotos mit Kinderleichen. Der Angeklagte hat selbst spontan erläutert, dass er, nachdem er die Vorbereitungen für das Stadtfest in G.-Stadt gesehen habe, von einem vorher gefassten ursprünglichen Plan abgewichen sei, die israelische Botschaft in Berlin mit einem Molotow-Cocktail anzugreifen. Für die Glaubhaftigkeit dieser Angabe des Angeklagten spricht, dass ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks des BKA vom 26. November 2024 (KK SSSS.) tatsächlich eine Internetsuchanfrage des Angeklagten nach der „Israelischen Botschaft in Berlin“ im April 2024 festgestellt werden konnte. Dass der Angeklagte den Anschlag für den „IS“ auf das Stadtfest in G.-Stadt als dessen Kämpfer und damit als Mitglied der Vereinigung zwecks Stärkung der Schlagkraft der Organisation und unter Identifikation mit deren Zielen begehen wollte, ergibt sich aus seinen eigenen entsprechenden Erklärungen innerhalb mehrerer durch ihn im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der Tat aufgenommenen und in der Folge an „IS“-Kontakte übermittelten Bekennervideos, einer dahingehenden schriftlichen Erklärung des Angeklagten sowie den Inhalten diverser Chats mit seinen Kontakten aus dem Umfeld des „IS“ (vgl. dazu im Einzelnen sogleich b.-f.). Dass der Angeklagte die – ausweislich der Verherrlichung des Märtyrertums in diversen Chat- und Medieninhalten – ernsthaft in Betracht gezogene Möglichkeit des eigenen Todes tatsächlich nicht als zwingend ansah und auf eine etwaige Flucht hoffte, ergibt sich unter anderem aus dem durch die Zeugin KK’in ZZZ. geschilderten festgestellten Vergraben des in Folie eingeschlagenen Mobiltelefons Samsung Galaxy S 23 FE (Asservat 64.1) gemeinsam mit seinem Deutschlandticket im Grünstreifen der Unterbringungseinrichtung. Dies spricht für einen durch den Angeklagten beabsichtigten etwaigen späteren Gebrauch. Zudem traf der Angeklagte noch wenige Tage vor der Tat – nach Erhalt einer behördlichen Arbeitserlaubnis – Absprachen über die (teilweise) Legalisierung und weitere Ausgestaltung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Inhaber des Döner-Imbisses, dem Zeugen SSS., und er nahm an einer Wohnungsbesichtigung mit seinem Mitbewohner, dem Zeugen WW., teil, wie die Zeugen RRR. und SSS. sowie der Zeuge WW. glaubhaft berichteten. b) Zu den Chatkontakten in das „IS“-Umfeld am 22. und 23. August 2024 Wie die eingeführten Chatinhalte und die hierzu erfolgten Auswertungen und Angaben der Zeugen KHK AAAA., KK QQQ. und KK’in ZZZ. ergaben, unterhielt der Angeklagte im unmittelbaren Tatvorfeld – am 22. und 23. August 2024 – Kontakt zu drei dem Umfeld des „IS“ zuzurechnenden Personen, einer Person mit dem Anzeigenamen „TT.“ sowie erneut zu den bereits Mitte August durch den Angeklagten kontaktierten „PP.“ und „RR.“. Der Angeklagte weihte „TT.“, „PP.“ und „RR.“ jeweils in den zwischenzeitlich gefassten Plan des Anschlagsgeschehens für den „IS“ auf dem Stadtfest in G.-Stadt ein, tauschte sich mit ihnen hierüber aus, ließ sich Ratschläge erteilen und informierte sie durch die Versendung von Fotos über das in Aussicht genommene Tatziel. Zudem versetzte der Angeklagte „TT.“, „PP.“ und „RR.“ durch die Zusendung von Video-, Schrift- und Bildmaterial unmittelbar vor der Tat in die Lage, diese nach deren Durchführung tatsächlich – entsprechend der Vorstellung des Angeklagten – für den „IS“ zu reklamieren. Dies hat der Senat den verlesenen Übersetzungen der Chats mit diesen drei Gesprächspartnern entnommen. Dass der Angeklagte am Abend des 22. August 2024 von sich aus über Telegram Verbindung zu dem Administrator der „IS“-nahen „SS.“-Gruppe zwecks Eingliederung in die Organisation als deren Kämpfer und um diesem später Bekennervideos zur Weiterleitung an den „IS“ übermitteln zu können, aufnahm, wird durch die vorhandenen Chatinhalte und die entsprechenden im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertungsvermerke des BKA vom 2. September und 2. Dezember 2024 (jeweils KK’in ZZZ.) sowie Angaben der Zeugin KK’in ZZZ. belegt. So fragte der Angeklagte zunächst in der „SS.“-Gruppe nach dem „Administrator“, woraufhin sich der ebenfalls in der Gruppe befindliche „TT.“ unter Weiterleitung der Frage mit „Bitte sehr“ kurze Zeit später über einen Telegramprivatchat bei dem Angeklagten meldete, wie die Auswertung des Mobiltelefons Xiaomi des Angeklagten im Vermerk des BKA vom 30. Dezember 2024 (ZAM TTTT.) ergab. Hierauf kam es zu der festgestellten Übermittlung von handbeschriebenen digitalen Lichtbildern des XXX., dessen Rolle als szenebekannter und in Saudi-Arabien inhaftierter jihadistischer Hassprediger durch eine islamwissenschaftliche Bewertung in einem verlesenen Ermittlungsvermerk des BKA vom 20. August 2025 (Islamwissenschaftler UUUU.) beschrieben wurde, durch den Angeklagten. Die ausdrückliche Ankündigung des Anschlags durch den Angeklagten gegenüber „TT.“ als „ Munasir “ spricht wiederum – wie der Sachverständige UUU. erläuterte – dafür, dass der Angeklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kontakte zu der Vereinigung des „IS“ hatte und zudem deren internen Sprachgebrauch beherrschte. Die Organisation bezeichne – so der Sachverständige – mit diesem organisationsintern verwendeten Begriff frühere Unterstützer oder Anhänger, die noch nicht den Treueeid abgelegt hätten. Dass es sich bei „TT.“ tatsächlich um ein Mitglied des „IS“ handelte, das Einflussmöglichkeit und Entscheidungsgewalt im Hinblick auf die Bekennung der Vereinigung zu Anschlagstaten und die Eingliederung von Attentätern in ihre Strukturen hatte, führt der Senat – ungeachtet dessen, dass den Ermittlungsbehörden ausweislich des Vermerks des BKA vom 30. Dezember 2024 (ZAM TTTT.) eine personelle Identifizierung des „TT.“ nicht möglich war – zum einen auf dessen leitende Position in der „IS“-nahen und Anschlagshinweise verbreitenden Chatgruppe „SS.“ zurück. Zum anderen bestätigen dessen Chatinhalte gegenüber dem Angeklagten, in denen er sich selbst als „Administrator“ präsentiert, in Bezug auf den „IS“ in der „Wir-Form“ ausführt und Spezialwissen der Organisation etwa in Form des aktuellen Treueeides auf den „IS“-Anführer nach außen gibt, ebenfalls dessen hervorgehobene Position in der Vereinigung. Hierfür spricht zudem, dass „TT.“ ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks des BKA vom 4. Februar 2025 (KK’in ZZZ.) ausdrücklich von mehreren weiteren Chatteilnehmern der Telegramgruppe „SS.“ als Ansprechpartner für die Begleitung von Anschlägen genannt wird. Dieser würde Personen „unterstützen“, die einen „Plan“ verfolgten. Der weitere Chatpartner des Angeklagten, „RR.“, der selbst eine Funktion im Umfeld des „IS“ bei der Vermittlung von Geldern an „IS“-Frauen in das Lager al-Hol innehatte, weist zudem darauf hin, den „Bruder“ („TT.“) zu kennen. Ebenfalls mit Gewicht spricht schließlich hierfür der Umstand der tatsächlichen späteren Bekennung durch die innerhalb der Organisation auch zuständige „IS“-Medienstelle „Amaq“ mit dem durch den Angeklagten im Chat auch an „TT.“ übermittelten Bild- und Videomaterial (vgl. hierzu unten). Dass dem Angeklagten die Funktion des „TT.“ als für die Rekrutierung und Anleitung von Anschlagstätern im Rahmen von „begleiteten Anschlägen“ zuständiges „IS“-Mitglied spätestens im Chataustausch mit diesem bewusst wurde, entnimmt der Senat aus den Umständen und Inhalten des Chats (Kontaktierung des „TT.“ durch den Angeklagten über eine Anschlagshinweise verbreitende „IS“-nahe Telegramchatgruppe, Vorstellung des „TT.“ als deren „Administrator“ beim Angeklagten, eigene Vorstellung des Angeklagten als „Munasir“, Austausch über ein geplantes Anschlagsgeschehen, Zusendung des Treueeides und Verwendung der „Wir-Form“ in Bezug auf den „IS“ durch „TT.“ im Chat). c) Zum Geschehen in der Nacht vom 22. August auf den 23. August 2024 Den weiteren anhand der Inhalte des Mobiltelefons Xiaomi des Angeklagten festgestellten Ablauf in der Nacht vom 22. auf den 23. August 2024 hat die Zeugin KK’in ZZZ. dargestellt. Dabei hat der Senat die entsprechenden durch den Angeklagten erstellten und auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Videos und Beiträge in Augenschein genommen sowie verlesen und deren Übersetzung durch den Sprachsachverständigen WWWW. in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Angeklagte fertigte – an seiner Arbeitsstätte in dem Dönerladen, wie die Zeugen SSS. und TTT. anhand von Lichtbildern wiedererkannten und auch der Angeklagte selbst bestätigte – vermummt und mit einem Dönermesser in der Hand ein Video an, welches er sich, wie die Auswertung seines Mobiltelefons ergab, um 3:15 Uhr selbst zuschickte. Ausweislich dessen in Augenschein genommenen Inhalts und der Übersetzung durch das BKA (im Selbstleseverfahren eingeführter Vermerk vom 21. Januar 2025, Übersetzer UUUU.) und den Sprachsachverständigen WWWW. stellte sich der Angeklagte dort als „VV.“ vor und legte den ihm in dieser Form übermittelten Treueeid auf den aktuellen „IS“-Anführer Al-Qurashi ab. Ferner adressierte er die „Kreuzzügler" und beklagte deren Vorgehen in Bosnien, Palästina, Irak und Syrien wie folgt („Bekennervideo 1“): „Im Namen Gottes des Gnädigen, des Barmherzigen, und Segen und Frieden dem vortrefflichsten aller Gesandten, dessen Familie und all seinen Gefährten sowie jenen, die ihm in Gerechtigkeit bis zum jüngsten Tag folgen. Ich bin euer Bruder in Gott, VV.. Ich schwöre dem Emir der Gläubigen und dem Kalifen der Muslime, Shaikh Abu Hafs al-Hashimi al-Qurashi, möge Gott ihn beschützen, die Treue, auf ihn zu hören und ihm zu gehorchen, in guten und schlechten Zeiten, und auch wenn es für mich zum Nachteil ist, und dass wir keinen Befehl der dafür Zuständigen in Frage stellen, es sei denn, wir erkennen in diesem offenen Unglauben, für den wir einen Beweis von Gott haben. Gott ist Zeuge für das, was ich sage. Ich schwöre bei Gott, ihr Kreuzfahrer, ihr habt Massaker in Bosnien, in Palästina, in Syrien und im Irak verübt, und ihr denkt dennoch, dass ihr dafür unbestraft bleibt? Ich schwöre bei Gott, ich werde euch, so Gott will, zerstückeln. Ich werde euch in Stücke reißen.“ Der Sachverständige UUU. hat den durch „TT.“ übersandten und durch den Angeklagten verwendeten Treueeid als authentisch für die Organisation des „IS“ bewertet. Dieser sei aus Sicht des „IS“ Grundlage für eine Eingliederung in die Organisationsstruktur der Vereinigung. Um 4:34 Uhr stellte der Angeklagte – ausweislich des Vermerks des BKA vom 23. Oktober 2024 (KK’in ZZZ.) und wie der Zeuge KK QQQ. berichtete – die auf seinem Mobiltelefon aufgefundene und durch den Sprachsachverständigen WWWW. aus dem Arabischen übersetzte Nachricht „ Meine Brüder. Ich bitte um Vergebung und betet für mich, damit ich für die Stunden, die mir verbleiben, standhaft bleibe“ unter Beifügung eines Messer-Emojis in seine Telegram-Story. Dass der Angeklagte um 4:41 Uhr „TT.“ ein Video von der durch ihn zu diesem Zeitpunkt aufgesuchten späteren Tatörtlichkeit des Veranstaltungsgeländes übermittelte, ergibt sich ebenfalls aus der Auswertung der Mobiltelefone des Angeklagten, wobei die Zeugin KK’in ZZZ. angab, dass erst auf dem im Verlauf der Hauptverhandlung aufgefundenen Samsung Galaxy S 23 FE (Asservat 64.1) das vollständige Video mit der zugehörigen Audiospur festgestellt werden konnte. Hiernach kommentierte der Angeklagte das durch ihn abgefilmte Veranstaltungsgelände mit den Worten: „ Das ist das Ziel, so Gott will. Das ist das Ziel, so der gesegnete Gott will “. Mit der ausweislich des eingeführten Chatinhalts und des Auswertevermerks des BKA vom 2. September 2024 (KK’in ZZZ.) um 9:32 Uhr erfolgten Reaktion des „TT.“ „ So Gott will, segne Gott dich “ billigte dieser zur Überzeugung des Senats in seiner Rolle als Anschlagsbegleiter des „IS“ die spätere Tatausführung an der durch den Angeklagten in Aussicht genommenen Örtlichkeit. d) Zum weiteren Verlauf des 23. August 2024 (1) Im Verlauf des 23. August 2024 erwarb der Angeklagte – videodokumentiert durch eine Überwachungskamera des Geschäftes, deren Aufnahmen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und durch den Zeugen KOK XXXX. im Einzelnen erläutert worden sind – zwischen 16:26 und 16:37 Uhr in dem in der YY.-Straße in G.-Stadt gelegenen „YYYY.-Laden“ einen Messerblock, zu dem auch das später zur Tatausübung verwendete – ebenfalls in Augenschein genommene – Tranchiermesser der Marke „Bachmayer“ mit einer Klingenlänge von 19 Zentimetern gehörte, welches er noch im Geschäft genau auf seine Eignung für das Anschlagsgeschehen untersucht hatte, indem er die Spitze der Klinge sowie ihre Festigkeit überprüfte. (2) Um 17:24 Uhr fertigte der Angeklagte – ausweislich der Angaben des Zeugen KOK XXXX. im Nahbereich der Grünanlage der Unterkunft – ein weiteres, an seine Eltern gerichtetes Video („Bekennervideo 2“), das der Senat ebenfalls in Augenschein genommen hat, und welches durch den Übersetzer des BKA (Vermerk vom 21. Januar 2025, Übersetzer UUUU.) und den Sprachsachverständigen WWWW. übersetzt wurde. Hierin teilte der Angeklagte, vor allem auch zu seiner Tatmotivation, folgendes mit: „Im Namen Gottes des Gnädigen, des Barmherzigen, und Segen und Frieden dem vortrefflichsten aller Gesandten, dessen Familie und all seinen Gefährten. Und nun! Dies ist eine Botschaft an meinen Vater und meine Mutter: Verzeiht mir im Namen Gottes. Ich habe mich für die Tat entschieden, nur um Gott, dem Allmächtigen zu gefallen und um Rache für unsere Angehörigen in Palästina zu nehmen, [unverständlich] jüdische Massaker, mit Unterstützung der Kreuzfahrer verübt wurden. Deshalb werde ich, so Gott, der Erhabene, will, sie zerstückeln aus Rache für unsere Angehörigen in Palästina, im Irak, in Syrien, Bosnien und in Afghanistan. All diese deswegen, weil gegen sie die jüdischen Massaker begangen wurden. Von Kreuzfahrern unterstützt. So Gott der Erhabene will, werden wir für sie Rache nehmen. Verzeiht mir im Namen Gottes.“ (3) Dass der Angeklagte gegen 17:45 Uhr im Umkleideraum seiner Arbeitsstätte alleine betete, hat der Zeuge ZZZZ., ein weiterer Arbeitskollege des Angeklagten, der vor Ort war und dieses wahrnehmen konnte, glaubhaft bekundet. (4) Die festgestellten Chatkontakte des Angeklagten zu den „IS“-Anhängern „RR.“ und „PP.“ am Tattag beruhen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Übersetzungen der Chatinhalte durch den Sprachsachverständigen WWWW. So nahm der Angeklagte bereits kurz nach dem Erwerb der Tatwaffe zunächst Kontakt mit „RR.“ auf und kündigte diesem um 17:03 Uhr das Anschlagsgeschehen an, wobei er auf den Kanal „ AAAAA. “ verwies. „RR.“ teilte dem Angeklagten mit, er kenne „ den Bruder “, dem der für Berichte über das Anschlagsgeschehen durch den Angeklagten in Aussicht genommene Kanal „ AAAAA. “ „gehöre“, womit – wie die Zeugin KK’in ZZZ. erläuterte – dessen Administrator „TT.“ bezeichnet war. Der Angeklagte versprach, „ ein paar Sekunden davor “, „RR.“ alles zu schicken. „RR.“ riet dem Angeklagten um 17:04 Uhr, sich für ein Ziel zu entscheiden, das leicht und einfach ist und sich dann zurückzuziehen. Hierauf erläuterte der Angeklagte „RR.“, dass er als „ Inghimasi eintauchen “ werde. „ Wie auch immer “, er werde „RR.“ „ alles “ schicken. Dabei erläuterten der Sachverständige UUU. und der Sprachsachverständige WWWW., dass es sich bei dem Begriff „ Inghimasi “ um einen durch den „IS“ verwendeten Ausdruck für jemanden handele, der als „IS“-Kämpfer für besonders gefährliche Operationen eingesetzt werde, bei denen er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, zu Tode zu kommen. Auf die Bitte des Angeklagten, die übermittelten Videos an „ die Brüder “ weiterzuleiten, sagte „RR.“ dies um 17:06 Uhr zu. Dabei bat er den Angeklagten, dass er, sobald er sich das „ fest vornimmt “, mit keinem „ anderen Bruder “ sprechen und „ die Treueschwurformel aufnehmen “ soll, bis die Tat von der „Dawla“ („IS“) reklamiert werde. Der Angeklagte bestätigte, dies zu wissen. „RR.“ werde alles „ fünf Minuten davor “ erhalten. Der Angeklagte sagte erneut zu, die Sache geheim zu halten, bis er „RR.“ das Video schicke. Um 17:12 Uhr bat „RR.“ den Angeklagten, ihn über alles zu informieren, was sich bei ihm ereigne. Um 18:01 Uhr und 18:53 Uhr suchte der Angeklagte das Veranstaltungsgelände des Stadtfestes auf und fertigte dort erneut Videoaufnahmen vom FF.-Hof und vom nahegelegenen BBBBB.-Platz, wie die durch die Zeugen KOK XXXX., KHK AAAA. und KK QQQ. dargestellte Auswertung seines Mobiltelefons Xiaomi (Asservat 1.6.4) und seines anhand von innerstädtischen Überwachungskameras weitgehend nachvollziehbaren Bewegungsprofils an diesem Tag ergab. Die Aufnahmen von 18:01 Uhr übermittelte er, wie die Zeugen KOK XXXX., KHK AAAA. und KK’in ZZZ. erläuterten, um 18:02 Uhr an die Kontakte „RR.“ und „PP.“ und die weitere Aufnahme um 18:53 Uhr an „PP.“. Um 18:02 Uhr teilte der Angeklagte „RR.“ zudem mit, es seien „ nur noch einige Augenblicke “, worauf „RR.“ weiter bestärkend auf den Angeklagten einwirkte („ Gott möge sie verfluchen und entehren. “). Er wünschte ihm „ Standhaftigkeit “ und riet, die Gebetsformel „ Nur Allah kann einem die notwendige Kraft verleihen “ häufig zu wiederholen. „PP.“ forderte den Angeklagten nach Übermittlung der Aufnahme vom Veranstaltungsgelände um 18:54 Uhr auf, „ Du sollst sie ins Jenseits befördern “, was der Angeklagte zusagte und bat, „ Warte mal ab bis es dunkel wird, dann wird es viele Tote geben “. Ausdrücklich verwies der Angeklagte nunmehr – die festgestellte Tatmotivation stützend – darauf, es gehe ihm „ insbesondere darum, Rache für die Muslime zu nehmen “. Er verspüre eine „ innere Seelenruhe “, was „PP.“ mit, „ So haben aufrechte Männer zu sein “, bewertete. Der Angeklagte versprach „PP.“ darauf hin, „ sie, so Gott will, rasch und feierlich ins Jenseits zu katapultieren. “ Nach dem Austausch religiöser Floskeln verwies „PP.“ um 18:58 Uhr auf einen „ Treffpunkt im Paradies “, wo der Angeklagte „ ein gutes Wort bei Gott “ für ihn einlegen solle, was „ ein Märtyrer “ für „ 70 Menschen “ dürfe, so dass ihnen vergeben werde. Der Angeklagte versprach, „ fröhlich “ von ihm zu berichten. Er werde Allah berichten über „ unsere Dawla (,IS‘), ihre Anhänger und Unterstützer, ihre glorreichen Siege und über all jene, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen und ihr ferngeblieben sind “. Eine um 19:08 Uhr zunächst an „PP.“ übermittelte schriftliche Erklärung des Angeklagten zur bevorstehenden Tat hatte folgenden, auf seinem Mobiltelefon aufgefundenen Inhalt: „Ich bin Euer Bruder für Allah. Ich habe gesehen, was mit Euch und Euren Familien in al-Baghuz passiert ist. Ich habe die Märtyrer von al-Baghuz gesehen. Betet für mich für Standhaftigkeit und Sieg. Meine Familie, bitte vergebt mir. Euer Sohn, den ihr in Gottes Liebe und in der Liebe zum Propheten großgezogen habt, wird heute – so Gott will – ein Märtyrer werden. Ich bete zu Gott, dass er seinen armen Knecht aufnehmen möge. Ich bin für Dich gekommen und als Tat für die Muslime. Meine Brüder, Soldaten des „Staates“ [„IS“], vergesst Palästina nicht und geht gegen die Juden entschiedenst vor. Ich bin Euer Bruder CCCCC.". Dieses bekräftigte „PP.“ um 19:45 Uhr mit „ Allahu Akbar “ („ Gott ist der Größte “), versprach dem Angeklagten die Belohnung „ mit der obersten Stufe des Paradieses “ und bat – wie „RR.“ auch –, ihn über den weiteren Verlauf zu informieren. (5) Dass der Angeklagte das Mobiltelefon Samsung S 23 FE (Asservat 64.1) gemeinsam mit seinem Deutschlandticket nach 18:34 Uhr im Grünstreifen der Unterbringungseinrichtung an der NN.-Straße in G.-Stadt vergrub, ergibt sich aus der dortigen polizeilichen Sicherstellung sowie der letzten im Wege der Auswertung des Telefons festgestellten Displayaktivität zu diesem Zeitpunkt, was die Zeugen KK QQQ. und KK’in ZZZ. erläuterten. (6) Wie der Zeuge WW. glaubhaft berichtete, verließ der in einem gemeinsamen Zimmer mit dem Zeugen untergebrachte Angeklagte gegen 20:30 Uhr die Unterbringungseinrichtung. (7) Die durch den Zeugen KOK XXXX. vorgenommene Auswertung von – in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen – Aufzeichnungen der vorhandenen Überwachungskameras der im Umfeld gelegenen Geschäfte belegt, dass der Angeklagte sich, wie der Zeuge KOK XXXX. erläuterte, nunmehr nach wiederholtem Durchqueren des Stadtbereichs gegen 21:19 Uhr von der NN.-Straße über die Straße XX. und die G. YY.-Straße auf den Weg zum FF.-Hof machte. (8) Dass der Angeklagte auf dem Fußweg zwei weitere – ebenfalls in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene und durch den Übersetzer des BKA (Vermerk vom 21. Januar 2025, Übersetzer UUUU.) und den Sprachsachverständigen WWWW. übersetzte – Videos anfertigte, ergibt sich aus der Auswertung seines Mobiltelefons Xiaomi durch die Zeugen KK’in ZZZ. und KK QQQ., welche hierzu entsprechende Angaben in der Hauptverhandlung tätigten. In diesen weiteren Videos kündigte der Angeklagte die unmittelbar bevorstehende Tatumsetzung als „ Inghimasi “ des „IS“ an und schwor dem „IS“-Anführer Al-Qurashi neuerlich die Treue. Der Inhalt des ersten, um 21:19 Uhr aufgenommenen Videos („Bekennervideo 3“) lautet: „Im Namen Gottes des Gnädigen, des Barmherzigen, und Segen und Friede dem Meister der Gesandten. Und nun! Ich bin euer Bruder in Gott, VV. So Gott will, sind nur noch wenige Augenblicke und fünf Meter bis zum Ziel geblieben. Wenige Sekunden und ich werde in ihre Mitte „eintauchen“ (,Inghimasi‘). Betet für mich Brüder! Betet für mich, Gott möge euch segnen. Betet für mich, dass ich standhaft bleibe. Gott möge uns und euch zum Sieg verhelfen, so Gott der Erhabene will. Friede und Erbarmen Gottes sei mit euch.“ Das weitere, um 21:24 Uhr aufgenommene Video („Bekennervideo 4“) hat folgenden Inhalt: „Im Namen Gottes des Gnädigen, des Barmherzigen, und Segen und Friede dem Meister der Gesandten, dessen Familie und all seinen Gefährten. Ich bin euer Bruder in Gott, VV. Ich schwöre dem Emir der Gläubigen und dem Kalifen der Muslime dem Shaik, dem Mujahid, Abu Hafs al-Hashimi al-Qurashi, die Treue, auf ihn zu hören und ihm zu gehorchen, in guten und schlechten Zeiten, und auch wenn es für mich zum Nachteil ist, und dass wir keinen Befehl der dafür Zuständigen in Frage stellen, es sei denn, wir erkennen in diesem offenen Unglauben, für den wir einen Beweis von Gott haben. Gott ist Zeuge für das, was ich sage. Friede und Erbarmen Gottes sei mit euch.“ e) Zur Übermittlung der Mediendateien an die „IS“-Kontakte Dass der Angeklagte die vier aufgenommenen Videodateien („Bekennervideos 1-4“) zwischen 21:26 Uhr und 21:28 Uhr gemeinsam mit der bereits um 19:08 Uhr an „PP.“ übermittelten schriftlichen Tatankündigung und einem – in Augenschein genommenen – Lichtbild, das ihn mit erhobenem „Tauhid-Finger“ abbildet, über Telegram an die drei Telegram-Kontaktpersonen „TT.“, „PP.“ und „RR.“ zum Zwecke der Weiterleitung an die Medienstelle des „IS“ übermittelte, folgt aus der durch die Zeugen KHK AAAA., KK QQQ. und KK’in ZZZ. vorgenommenen Auswertung des Mobiltelefons Xiaomi des Angeklagten und der entsprechenden Chatinhalte. Hieraus ergibt sich auch, dass das den Anschlag begleitende „IS“-Mitglied „TT.“ dem Angeklagten in direkter Chatantwort um 21:28 Uhr erneut sein Einverständnis mit dessen Vorgehen mitteilte, indem er ihm „ Standhaftigkeit und Stehvermögen “ wünschte, wenn er „ auf die Feinde Allahs trifft “. f) Gesamtwürdigung Aus der Zusammenschau der oben aufgezeigten Umstände (Belege für seine jihadistische Radikalisierung, Chatkommunikation mit entsprechendem Inhalt, Bekennungen für den „IS“ vor der Tat übermittelt) folgert der Senat, dass der Angeklagte die Tat auf Grundlage seiner islamistisch-jihadistischen Überzeugungen als Mitglied des „IS“ begehen wollte. Die vom Angeklagten angeführten Opfer im Gazastreifen waren demgegenüber lediglich ein begleitendes Motiv. Aufgrund der festgestellten jihadistischen Überzeugungen des Angeklagten sowie der oben aufgezeigten Chatinhalte ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte eine möglichst große Anzahl („.. Warte mal ab bis es dunkel wird, dann wird es viele Tote geben“ ) der ihm unbekannten Konzertbesucher (… „ Das ist das Ziel, so Gott will. Das ist das Ziel, so der gesegnete Gott will “) als Repräsentanten der von ihm abgelehnten westlichen Gesellschaft („… ihr Kreuzfahrer, ihr habt Massaker in Bosnien, in Palästina, in Syrien und im Irak verübt, und ihr denkt dennoch, dass ihr dafür unbestraft bleibt? “) töten („… ich werde euch, so Gott will, zerstückeln. Ich werde euch in Stücke reißen. “) und dergestalt seine Identifikation mit den Zielen des „IS“ („Rache …für die Märtyrer von al Baghuz “) als deren Mitglied („ Inghimasi “) dokumentieren wollte. g) Zur Eingliederung des Angeklagten in den „IS“ Dass sich der Angeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt – entgegen seiner Einlassung bewusst – einvernehmlich in die Organisation des „IS“ eingliederte, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus einer Gesamtbewertung der folgenden Umstände: Der Angeklagte stand in engem persönlichen Kontakt mit einem für die Begleitung von Anschlagsattentätern zuständigen Mitglied des „IS“ („TT.“) sowie mit weiteren Bezugspersonen aus dem Umfeld der Vereinigung, welche als Administrator einer „IS“-nahen Telegramgruppe („PP.“) sowie als Funktionsträger bei der Zuweisung von Geldern an „IS“-Frauen im Lager al-Hol („RR.“) tätig waren. Der Angeklagte tauschte sich mit dem „Anschlagsbegleiter“ des „IS“ über die Einzelheiten des von ihm geplanten Tatgeschehens aus und nahm von diesem Ratschläge zur Tat und Bestärkungen entgegen. Insbesondere ließ der Angeklagte den in Aussicht genommenen Ausführungsort (Stadtfest in G.-Stadt) und die Ausführungsart (Messeranschlag) durch den „IS-Betreuer“ billigen. Der Angeklagte legte zwecks Aufnahme in die Vereinigung als deren „Inghimasi“ mehrfach den Treueeid auf den Anführer der Vereinigung ab, welcher ihm zuvor durch den Anschlagsbetreuer des „IS“ übermittelt worden war. Der Sachverständige UUU. hat hierzu erläutert, dass ausweislich der durch ihn ausgewerteten Quellen des „IS“ grundsätzlich die Bereitschaft der Organisation dazu bestehe, die Zugangsvoraussetzungen zu der Vereinigung für anschlagswillige Personen möglichst niederschwellig zu gestalten. Dies werde insbesondere durch jüngere Veröffentlichungen des „IS“ gestützt, in denen selbst schon der heimlich abgelegte „IS“-Treueschwur in Anbetracht der Bedeutung islamistisch motivierter Anschläge aus deren Sicht als ausreichendes Kriterium zur Begründung einer „religiös-islamrechtlichen“ Anbindung an die Vereinigung gesehen werde. Der Angeklagte übermittelte zudem vor der Tat Bekennervideos und eine schriftliche Bekennererklärung neben einem Lichtbild seiner Person. Hiermit erfüllte der Angeklagte auch die organisationsbezogenen Anforderungen des „TT.“ für eine spätere propagandistische Verwertung der Tat. Als hierfür auch zuständiger Vertreter der Vereinigung nahm „TT.“ schließlich kurz vor der Tat den Treueeid und die Bekennervideos des Angeklagten entgegen und bestätigte erneut den unmittelbar bevorstehenden Anschlag des Angeklagten als „Inghimasi“ des „IS“. Damit wurde dem Angeklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt auch eine innerorganisatorisch anerkannte Rolle („Inghimasi“ des „IS“) zugewiesen. Tatsächlich bekannte sich die Organisation unmittelbar nach der Tat durch die hierfür zuständige „IS“-eigene Medienstelle „Amaq“ zu dem Anschlag und bestätigte dort ausdrücklich die von ihr anerkannte Rolle des Angeklagten als „ Soldat des Islamischen Staates “. Dass die vor der Tatausführung erfolgte einvernehmliche Eingliederung des Angeklagten in die Vereinigung auf der Grundlage des Treueeides nur auf einen bestimmten Zeitraum – etwa nur auf die Dauer des Anschlages – begrenzt war, schließt der Senat aus. Wie oben schon ausgeführt, rechnete der Angeklagte zwar mit der Möglichkeit, durch die Tat auch selbst ums Leben zu kommen. Seine Planungen für die Zukunft (Verstecken des Mobiltelefons Samsung S 23 FE und des Deutschlandtickets, Absprachen über die Arbeitsstelle nach Erhalt einer Arbeitserlaubnis und Wohnungssuche) zeigen jedoch, dass er keinen Selbstmordanschlag plante. Die Kenntnis des Angeklagten von den Zielen und der Struktur der Organisation folgt aus seinem mehrjährigen Aufenthalt im Herrschaftsgebiet der Organisation in Syrien, wird aber etwa auch in einer Vielzahl von Chatinhalten des Angeklagten mit organisationsinterner Terminologie („ Munasir“ , „ Bai‘a “, „ Inghimasi “), in der Anforderung des Treueeides und auf der Grundlage der beschriebenen Inhalte der Datenträger des Angeklagten offensichtlich. h) Zur Zerstörung des Mobiltelefons Xiaomi Dass der Angeklagte das von ihm genutzte Mobiltelefon Xiaomi (Asservat 1.6.4) nach Weiterleitung der Mediendateien an die drei Telegramkontakte um 21:29/21.30 Uhr zerstörte und vor dem Anschlagsgeschehen wegwarf, ergibt sich aus dem in einem Vermerk des Polizeipräsidiums Q.-Stadt vom 17. Dezember 2024 (KOK DDDDD.) sowie in einem Vermerk des BKA vom 27. November 2024 (KK EEEEE.) beschriebenen Auffindeort (Gebüsch in Tatortnähe) und Auffindezustand des Telefons (mittig eingeknickt), sowie aus dem Umstand, dass das Mobiltelefon – wie der Zeuge KK QQQ. schilderte – zum Zeitpunkt der Zerstörung einen inhaltlosen, offensichtlich technisch veranlassten Notruf absetzte. 4. Zum Anschlagsgeschehen Die Feststellungen zum Anschlagsgeschehen beruhen zum einen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten sowie dessen Angaben gegenüber dem Sachverständigen OOO. im Rahmen der psychiatrischen Exploration. Der Angeklagte hat – wie bereits dargelegt – insbesondere eingeräumt, drei Menschen getötet und weitere Menschen schwer verletzt zu haben. Von der Richtigkeit dieses Teilgeständnisses ist der Senat aus den sogleich unter B III 4 d (1) aufgeführten Gründen überzeugt. Soweit die Feststellungen des Senats zum Anschlagsgeschehen über die teilgeständige Einlassung des Angeklagten hinausgehen, beruhen sie zum anderen auf den nachfolgend aufgeführten, in der Hauptverhandlung erhobenen weiteren Beweisen. a) Zur Tatörtlichkeit Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger sowie der weiteren Zeugen CCC., FFFFF. und GGGGG.., EEE., HHHHH., JJJJJ., KKKKK., LLLLL., MMMMM., NNNNN. und OOOOO., die allesamt am Tatabend das Konzert auf dem FF.-Hof besucht und die Tatörtlichkeit – ihrem Wahrnehmungsbereich entsprechend – nachvollziehbar beschrieben haben. Ihre Schilderungen werden gestützt durch den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Tatbefundbericht des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 27. August 2024 (KK PPPPP.) sowie die in dieser Urkunde enthaltenen Skizzen, Abbildungen und Lichtbilder der Tatörtlichkeit, die der Senat in Augenschein genommen hat. b) Zum Eintreffen des Angeklagten an der Tatörtlichkeit Der Angeklagte stand gegen 21:33 Uhr – videodokumentiert durch die Kamera eines Mobiltelefons einer sich im ersten Stockwerk der QQQQQ. befindlichen Besucherin, deren Aufnahme in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen („Finales Video.mp4“) und durch den Zeugen KOK XXXX. im Einzelnen erläutert worden ist – an der Ostseite des Platzes, beobachtete das Geschehen und sondierte die dortige Ansammlung von Personen. Anhand der Videoaufnahme steht zur Überzeugung des Senats ferner fest, dass zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte das Tatmesser verborgen hielt, die Dunkelheit einsetzte, laute Musik zu hören war und der FF.-Hof zwar gut besucht war, aber zwischen den Besuchern jeweils ausreichend Abstand bestand, so dass man sich ungehindert zwischen diesen hindurchbewegen konnte, was jedermann – so auch der Angeklagte – mit einem Blick erkannt hat. c) Zu den Standorten der Tatopfer Die Feststellungen zu den Standorten der Tatopfer beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger sowie der weiteren Zeugen CCC., FFFFF. und GGGGG., EEE., HHHHH., JJJJJ., KKKKK., LLLLL., MMMMM., NNNNN. und OOOOO., die die Standorte der Tatopfer – ihrem Wahrnehmungsbereich entsprechend – beschrieben haben. Ihre Schilderungen werden gestützt und ergänzt durch die verlesene Legende der Übersichtsskizze aus dem Vermerk des Polizeipräsidiums LLL.-Stadt (Polizeiinspektion G.-Stadt – Schwerpunktdienst) vom 24. August 2024 (PK‘in RRRRR.), die verlesenen Bildunterschriften aus der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums LLL.-Stadt vom 24. August 2024 (PK SSSSS.) sowie die in Augenschein genommenen Videodateien „VID_000000_2000000.mp4“, „IMG_0000.mp4“, „000000.mp4“ und „Finales Video.mp4“ – letztere enthält die zuvor genannten drei Videodateien und ist im Einzelnen durch den Zeugen KOK XXXX. nachvollziehbar erläutert worden –, und Lichtbilder aus dem Vermerk des Polizeipräsidiums LLL.-Stadt (Polizeiinspektion G.-Stadt – Schwerpunktdienst) vom 24. August 2024 (PK‘in RRRRR.), der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums LLL.-Stadt vom 24. August 2024 (PK SSSSS.) und dem Vermerk des Polizeipräsidiums Q.-Stadt vom 30. Oktober 2024 (KOK XXXX.). Die in Augenschein genommenen Videodateien und Lichtbilder zeigen die Standorte des ZZ., AAA. und der BBB. sowie der Nebenkläger O., H. und E., Z. und Y. an der Tatörtlichkeit zum Tatzeitpunkt oder jedenfalls unmittelbar vor dem Tatgeschehen. Aus den Standorten der Geschädigten folgt zur Überzeugung des Senats zum einen die Reihenfolge der verübten Angriffe sowie zum anderen, dass sich der Angeklagte nach dem jeweils letzten mit Tötungsabsicht geführten Messerangriff – mit Ausnahme derjenigen auf ZZ., H. und W. – zunächst erst einige Schritte weiterbewegen musste, um sodann jeweils das nächste Opfer aussuchen und angreifen zu können. d) Zu den einzelnen Messerangriffen (1) Der Angeklagte hat seine Täterschaft sowohl gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen OOO., wie dieser – insoweit als Zeuge – glaubhaft bekundet hat, als auch im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt, ohne allerdings Einzelheiten zum Ablauf der einzelnen Messerangriffe zu benennen. Sein Teilgeständnis steht insbesondere im Einklang mit den von dem Angeklagten vor dem Tatgeschehen angefertigten Bekennervideos sowie gegenüber seinen Chatpartnern übersandten Nachrichten, in denen er einen von ihm verübten Anschlag ankündigte (vgl. insoweit die Ausführungen zu B III 3 b bis f), den Ergebnissen der Auswertung des am Tattag durch Konzertbesucher angefertigten und durch den Senat in Augenschein genommenen Videomaterials, dem Auffinden von Ausweisdokumenten des Angeklagten in Tatortnähe sowie den Ergebnissen der kriminaltechnischen Untersuchungen. Der Zeuge KOK XXXX. hat den Gang der Ermittlungen nachvollziehbar erläutert und überzeugend dargelegt, dass es keine belastbaren Hinweise auf einen anderen Täter als den Angeklagten gegeben habe. (2) Die Feststellungen zu dem äußeren Ablauf des Angriffs auf ZZ. und AAA. (Tat 1) beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Videodateien „VID_000000_000000.mp4“ und „Finales Video.mp4“. Der Zeuge KOK XXXX. hat im Einzelnen nachvollziehbar erläutert, dass diese Tat videodokumentiert ist durch die Kamera des Mobiltelefons einer Konzertbesucherin, die – Sichtrichtung Bühne – rechts hinter dem Angeklagten gestanden und das Tatgeschehen aufgenommen habe. Auf diesem Video ist zu erkennen, wie der Angeklagte vor dem Angriff innehält, die beiden Opfer beobachtet, sodann zielgerichtet auf die hintereinanderstehenden Männer zugeht sowie in Sekundenbruchteilen und damit nahezu zeitgleich nacheinander mit großer Wucht auf die vollkommen überraschten ZZ. und AAA. einstach. Aus diesem Geschehensablauf schließt der Senat zunächst, dass die beiden Verstorbenen sich jeweils keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit versahen, weshalb ihnen jeweils auch keinerlei Möglichkeiten zur Abwehr oder Flucht verblieben. Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der Angriff auf die beiden Geschädigten auf einem einheitlichen Willensentschluss des Angeklagten beruhte. Da der Angeklagte kurz vor der Tat innehielt, die beiden Männer beobachtete und diese sodann in engstem zeitlich-räumlichen Zusammenhang nacheinander angriff, erfasste der Angeklagte die unmittelbar zusammenstehenden Geschädigten gleichzeitig als Ziele seines geplanten Angriffs. Das Verletzungsbild und die Todesursächlichkeit folgen aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Obduktionsberichten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Q.-Stadt (Obduzenten waren jeweils die Ärzte TTTTT. sowie UUUUU.) vom 28. August 2024 (ZZ.) und 29. August 2024 (AAA.), dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Polizeipräsidiums Düsseldorf über die Spurensicherung an Leichen vom 28. August 2024 (KHK WWWWW.) sowie der Inaugenscheinnahme von im zuletzt genannten Vermerk enthaltenen Lichtbildern. Der Umstand, dass der Angeklagte auf beide Tatopfer mit großer Wucht einstach, folgt – neben der Inaugenscheinnahme der zuvor genannten Videodateien – aus dem Verletzungsbild (jeweils Durchstichverletzungen). (3) Die Überzeugung des Senats im Hinblick auf die objektiven Umstände der Angriffe auf den Nebenkläger O. (Tat 2) beruht auf dessen glaubhaften Bekundungen. Der Nebenkläger hat das Geschehen so wie festgestellt geschildert. Die Aussage des Nebenklägers wird gestützt durch die in Augenschein genommenen Videodateien „IMG_0000.mp4“, „VID_000000_000000.mp4“ und „Finales Video.mp4“. Der Zeuge KOK XXXX. hat glaubhaft erläutert, dass der Nebenkläger O. – der sich selbst auf den Videos identifiziert hat – kurz vor der Tat durch die Kamera des Mobiltelefons einer Konzertbesucherin, die – Sichtrichtung Bühne – hinter dem Nebenkläger gestanden habe, dabei videografiert worden sei, wie er mit seinem Mobiltelefon von den auf der Bühne spielenden Musikern ein Video angefertigt habe („IMG_0000.mp4“). Die eigentliche Tat wurde dagegen nicht mehr videodokumentiert. Auf der Videodatei „VID_000000_000000.mp4“ sieht man den Nebenkläger O. jedoch, wie er einige Sekunden nach dem Angriff auf AAA. ins Bild kommt und sich mit seiner Hand an den linken Hals- und Nackenbereich, mithin den mit dem Messer verletzten Bereich fasst. Der Umstand, dass der Angeklagte nach dem Angriff auf AAA. noch einige Schritte auf den Nebenkläger O. zugehen musste, um diesen sodann als nächstes Tatopfer aussuchen und in der Folge angreifen zu können, folgt aus einem Abgleich der beiden in Augenschein genommenen Videodateien „VID_000000_000000.mp4“ und „IMG_0000.mp4“, aus denen sich die Standorte des AAA. und des Nebenklägers O. zur Tatzeit rekonstruieren ließen. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers O. beruhen auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen VVVVV., die vor dem Senat die einzelnen Verletzungen anhand von in Augenschein genommenen Lichtbildern und im Selbstleseverfahren eingeführten Krankenunterlagen nachvollziehbar dargestellt und erläutert hat. Ferner hat sie schlüssig dargelegt, dass die Messerstiche in den Hals- und Nackenbereich potentiell lebensgefährlich gewesen seien. (4) Die Feststellungen zu dem äußeren Geschehen des Angriffs auf die beiden Nebenklägerinnen E. und H. (Tat 3) beruhen auf deren glaubhaften Angaben. Die beiden Nebenklägerinnen haben das Tatgeschehen so wie festgestellt ihrem jeweiligen Wahrnehmungsbereich entsprechend übereinstimmend geschildert. Sie haben insbesondere bekundet, jeweils einen Schlag von vorne gespürt zu haben, woraus der Senat den Schluss zieht, dass sich der Angeklagte von vorne auf die beiden Geschädigten zubewegte. Sie haben sich ersichtlich um eine sachliche und erinnerungskritische Schilderung des Geschehens bemüht. Der Umstand, dass der Angeklagte nach dem Angriff auf den Nebenkläger O. noch einige Schritte auf die beiden Nebenklägerinnen E. und H. zugehen musste, um diese sodann als nächste Tatopfer aussuchen und in der Folge angreifen zu können, folgt aus den glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers O. sowie der beiden Nebenklägerinnen E. und H., die ihre Standorte zum Angriffszeitpunkt nachvollziehbar geschildert haben, den glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers K., der die Nebenklägerin H. circa zwei Meter vor sich auf dem Boden liegend wahrgenommen hatte, der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, die den Standort der beiden Nebenklägerinnen zum Tatzeitpunkt zeigen, sowie der Inaugenscheinnahme der Videodatei „IMG_0000.mp4“. Das Video zeigt kurz vor Ausführung der Tat zu Lasten des Nebenklägers O. zwar diesen, die beiden Nebenklägerinnen E. und H. waren dagegen – was für den Fall, dass sie unmittelbar in der Nähe des Nebenklägers O. gestanden hätten, allerdings zu erwarten gewesen wäre – im Rahmen des Videos nicht zu sehen. Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der auf die beiden unmittelbar nebeneinanderstehenden Frauen verübte Angriff auf einem einheitlichen Willensentschluss des Angeklagten beruhte. Der Angeklagte verübte diesen Angriff in engstem zeitlich-räumlichen Zusammenhang. Aufgrund des äußerlich gleichen Ablaufs der Tat ist der Senat daher davon überzeugt, dass der Angeklagte – wie bei dem Angriff auf ZZ. und AAA. – die unmittelbar nebeneinanderstehenden Geschädigten vor der Tat – wofür es angesichts der überschaubaren Menschenmenge nur eines flüchtigen Blickes bedurfte – gleichzeitig als Ziele seines Angriffs erfasste. Die Feststellungen zu den Verletzungen der beiden Nebenklägerinnen beruhen jeweils auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen VVVVV., die die beiden Nebenklägerinnen noch am 24. August 2024 untersucht hatte. Die Sachverständige hat vor dem Senat die einzelnen Verletzungen anhand von in Augenschein genommenen Lichtbildern und im Selbstleseverfahren eingeführten Krankenunterlagen nachvollziehbar dargestellt und erläutert. Ferner hat sie schlüssig dargelegt, dass die beiden Messerstiche, die sich jeweils als Durchstichverletzungen darstellten, aufgrund der Art der hervorgerufenen Verletzungen wuchtig geführt worden seien. Schließlich hat die Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass sich die beiden Nebenklägerinnen durch die gegen sie geführten Messerstiche in den Hals und die hierdurch verursachten Verletzungen jeweils in akuter Lebensgefahr befunden hätten. (5) Die Überzeugung des Senats im Hinblick auf die objektiven Umstände der Angriffe auf BBB. (Tat 5) und den Nebenkläger Z. (Tat 4) beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Letztgenannten. Der Nebenkläger hat das Geschehen so wie festgestellt geschildert. Die Aussage des Nebenklägers, der seine Ehefrau anhand eines in Augenschein genommenen Screenshots der folgenden Videodateien identifiziert hat, wird gestützt durch die in Augenschein genommenen Videodateien „IMG_0000.mp4“ und „Finales Video.mp4“. Der Zeuge KOK XXXX. hat glaubhaft erläutert, dass der Nebenkläger Z. und dessen Ehefrau BBB. aufgrund einer an der rechten Wange befindlichen markanten Warze (Nebenkläger Z.) sowie der Kleidung (BBB.) in den Videoaufnahmen eindeutig identifiziert werden konnten. Diese seien kurz vor der Tat durch die Kamera des Mobiltelefons einer Konzertbesucherin, die – Sichtrichtung Bühne – hinter dem Nebenkläger Z. gestanden habe, gefilmt worden. Es sei zu sehen, wie der Nebenkläger und seine Ehefrau in einigem Abstand zueinander zu der Musik getanzt hätten. Die eigentlichen Tathandlungen seien – so der Zeuge weiter – zwar nicht videografiert worden, da die Benutzerin kurz vor dem Tatgeschehen mit der Kamera an die auf der Bühne stehenden Musiker heranzoomt, so dass der Nebenkläger und dessen Ehefrau danach auf diesem Video nicht mehr sichtbar seien. Zur Überzeugung des Senats ist indes, wie der Zeuge KOK XXXX. angab, nach dem Heranzoomen am unteren Bildrand eine als Schatten wahrnehmbare Gestalt, die sich mehrere Schritte von rechts kommend nach links bewegt, zu sehen. Dieser „Schatten“ stoppt sodann am linken unteren Bildrand – in diesem Bereich, aber aufgrund des Heranzoomens nunmehr außerhalb des Bildbereichs, stand zuvor der Nebenkläger Z. – für einige Momente, so dass kurzzeitig die Silhouette der – wie der Zeuge KOK XXXX. nachvollziehbar erläutert hat – durch den Angeklagten während der Tat und auch noch seiner vorläufigen Festnahme getragenen „Docker Cap“ sichtbar wird. Nachdem die Benutzerin ihre Kamera im Anschluss wieder in einen weiten Aufzeichnungswinkel gezoomt hat, sind die Geschädigten Z. an ihrem vorherigen Standort nicht mehr sichtbar. Hierzu korrespondierend haben die Zeugen NNNNN. und OOOOO. glaubhaft bekundet, dass plötzlich BBB. (so die Schilderung des Zeugen NNNNN.) beziehungsweise die verletzte Frau (so die Schilderung des Zeugen OOOOO.) auf dem Boden gelegen hätte, wobei sich deren Mann (so der Zeuge OOOOO. weiter) um diese gekümmert habe. Die eigentlichen Tathandlungen haben die Zeugen NNNNN. und OOOOO. dagegen nicht wahrgenommen, indes konnte der Zeuge OOOOO. noch erläutern, wie sich der Angeklagte nach dem Passieren der BBB. in gebückter Haltung von dieser entfernte. Aus dem festgestellten Geschehensablauf (Angriff von hinten) schließt der Senat, dass die Verstorbene BBB. sich während des Tanzens keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit versah, weshalb ihr keinerlei Möglichkeiten zur Abwehr oder Flucht verblieben. Der Umstand, dass der Angeklagte nach dem Angriff auf die Nebenklägerin E. noch einige Schritte auf den Nebenkläger Z. sowie nach dem Angriff auf diesen noch einige Schritte auf BBB. zugehen musste, um diese sodann jeweils als nächste Tatopfer aussuchen und in der Folge angreifen zu können, folgt aus den glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger E. und H. und des Nebenklägers Z., die ihre Standorte sowie den Standort der BBB. zum Angriffszeitpunkt geschildert haben, den glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers K., der die Nebenklägerin H. circa zwei Meter vor sich auf dem Boden liegend wahrgenommen hatte, der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, die den Standort der beiden Nebenklägerinnen E. und H. zum Tatzeitpunkt zeigen, sowie der Inaugenscheinnahme der Videodatei „IMG_0000.mp4“. Das Video zeigt – wie bereits dargelegt –, dass sich der auf dem Video als „Schatten“ sichtbare Angeklagte zunächst mehrere Schritte von rechts kommend nach links bewegt hat, bevor er an den Nebenkläger Z. herantrat, und dass zwischen dem Nebenkläger Z. und seiner Ehefrau unmittelbar vor dem Angriffsgeschehen ebenfalls ein Abstand von einigen Schritten lag. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers Z. beruhen auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen VVVVV., die den Nebenkläger noch am 24. August 2024 untersucht hatte. Die Sachverständige hat vor dem Senat die einzelnen Verletzungen anhand von in Augenschein genommenen Lichtbildern und im Selbstleseverfahren eingeführten Krankenunterlagen nachvollziehbar dargestellt und erläutert. Ferner hat sie schlüssig dargelegt, dass sich der Nebenkläger durch den gegen ihn geführten Messerstich in den Schulterbereich und die hierdurch verursachte Verletzung in akuter Lebensgefahr befunden habe. Im Hinblick auf die Tat zu Lasten der BBB. (Tat 5) folgen das Verletzungsbild und die Todesursächlichkeit aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Obduktionsbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 26. August 2024 (Obduzenten waren die Ärzte TTTTT. sowie UUUUU.), dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Polizeipräsidiums Düsseldorf über die Spurensicherung an Leichen vom 28. August 2024 (KHK WWWWW.) sowie der Inaugenscheinnahme von im zuletzt genannten Vermerk enthaltenen Lichtbildern. Der Umstand, dass der Angeklagte auf BBB. mit großer Wucht einstach, folgt aus dem Verletzungsbild (Durchstichverletzung). (6) Die Feststellungen zu dem äußeren Geschehen des Angriffs auf den Nebenkläger R. (Tat 6) beruhen auf dessen glaubhaften entsprechenden Angaben. Die Aussage des Nebenklägers wird gestützt durch die in Augenschein genommenen Videodateien „000000_000000.mp4“ und „Finales Video.mp4“. Der Zeuge KOK XXXX. hat glaubhaft dargelegt, dass der Zeuge CCC. kurz vor der Tat durch die Kamera des Mobiltelefons einer Konzertbesucherin, die – Sichtrichtung Bühne – im linken rückwärtigen Bereich des Veranstaltungsgeländes gestanden habe, gefilmt worden sei. Der Zeuge CCC., der sich selbst auf dem Video „000000_000000.mp4“ identifiziert hat, kann in der Zuschauermenge festgestellt werden, wie er sich dem mittleren Bereich vor der Bühne zuwendet. Es ist sodann zu erkennen, wie der Angeklagte – erneut erkennbar durch die von ihm getragene „Docker-Cap“ – vor dem Zeugen erscheint, mit der rechten Hand ausholt und eine Bewegung in dessen rückwärtigen Bereich ausführt. Das Ziel dieser Bewegung des Angeklagten ist zwar nicht videografiert worden, da dieser Bereich durch weitere Konzertbesucher verdeckt wird. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich aufgrund des beschriebenen Standorts aber um den Nebenkläger R.. Der Nebenkläger R. und der Zeuge CCC., der die Tathandlung als solches nicht wahrgenommen hatte, haben übereinstimmend bekundet, dass es sich um den Standort des Nebenklägers gehandelt habe. Der Umstand, dass der Angeklagte nach dem Angriff auf BBB. noch einige Schritte auf den Nebenkläger R. zugehen musste, um diesen sodann als nächstes Tatopfer aussuchen und in der Folge angreifen zu können, folgt aus der glaubhaften Bekundung des Zeugen OOOOO., der den Angeklagten nach dem Passieren der BBB. in gebückter Haltung von dieser hat weggehen sehen, und einem Abgleich der beiden in Augenschein genommenen Videodateien „IMG_0000.mp4“ und „000000_000000.mp4“, aus denen sich die Standorte der BBB. und des Nebenklägers R. rekonstruieren ließen. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers R. beruhen auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen VVVVV., die den Nebenkläger noch am 24. August 2024 untersucht hatte. Die Sachverständige hat vor dem Senat die einzelnen Verletzungen anhand von in Augenschein genommenen Lichtbildern und im Selbstleseverfahren eingeführten Krankenunterlagen nachvollziehbar dargestellt und erläutert. Ferner hat sie schlüssig dargelegt, dass der Messerstich in den Halsbereich potentiell lebensgefährlich gewesen sei und es sich bei der Verletzung am linken Kleinfinger um eine Abwehrverletzung handele. (7) Die Überzeugung des Senats im Hinblick auf die objektiven Umstände der Angriffe auf den Nebenkläger M. (Tat 7) beruht auf dessen glaubhaften Bekundungen. Der Nebenkläger hat das Geschehen so wie festgestellt geschildert. Er war ersichtlich um eine sachliche und erinnerungskritische Schilderung des Geschehens bemüht. Der Umstand, dass der Angeklagte nach dem Angriff auf den Nebenkläger R. noch einige Schritte auf den Nebenkläger M. zugehen musste, um diesen sodann als nächstes Tatopfer aussuchen und in der Folge angreifen zu können, folgt aus den glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger R. und M. sowie der Inaugenscheinnahme der Videodatei „000000_000000.mp4“. Hieraus ließen sich die Standorte der beiden Nebenkläger rekonstruieren. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers M. beruhen auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen VVVVV., die den Nebenkläger noch am 24. August 2024 untersucht hatte. Die Sachverständige hat vor dem Senat die einzelnen Verletzungen anhand von in Augenschein genommenen Lichtbildern und im Selbstleseverfahren eingeführten Krankenunterlagen nachvollziehbar dargestellt und erläutert. Ferner hat sie schlüssig dargelegt, dass sich der Nebenkläger durch die gegen ihn geführten Messerstiche in den Halsbereich und die hierdurch verursachten Verletzungen in akuter Lebensgefahr befunden habe. (8) Die Feststellungen zu dem äußeren Geschehen des Angriffs auf den Nebenkläger Y. (Tat 8) beruhen auf den glaubhaften Angaben des Nebenklägers sowie der Zeugen FFFFF. und Martin Y. – den Eltern des Nebenklägers –, die das Tatgeschehen so wie festgestellt ihrem jeweiligen Wahrnehmungsbereich entsprechend übereinstimmend geschildert haben. Sowohl der Nebenkläger als auch seine Eltern haben dabei bekundet, einen „Allahu Akbar!“-Ausruf, der trotz der Lautstärke der an ihrem Standort befindlichen Lautsprecherbox deutlich zu hören gewesen sei, wahrgenommen zu haben, weshalb sie sich nach dem Urheber des Ausrufs umgedreht hätten, da sie diesen Ausruf als geschmacklos, aber nicht bedrohlich empfunden hätten. Ihre Bekundungen werden zudem gestützt durch die Inaugenscheinnahme der Jacke des Nebenklägers (Ass. 58.1) sowie der von der Jacke gefertigten Lichtbilder. Zwar waren die durch den Messerstich verursachten Stoffdefekte an der Kapuze der dunklen „Bomberjacke“ des Nebenklägers inzwischen genäht worden, indes konnte man die Länge der Nähte und damit die festgestellten ursprünglichen Beschädigungen im dicken Kapuzenbereich noch deutlich erkennen. Der Senat ist ferner überzeugt, dass der Angeklagte einen auf den linken Halsbereich des Nebenklägers Y. gezielten wuchtigen Stich verübte. Zum einen schmerzte der letztlich – wegen der Bewegung des Nebenklägers – nur mit der Faust erfolgte Treffer in dem Halsbereich des Nebenklägers Y. diesen noch minutenlang. Zum anderen durchstieß die Messerklinge die dicke Kapuze der seitens des Nebenklägers Y. getragenen Jacke über eine Länge von 13 Zentimetern dergestalt, dass sowohl im Außen- als auch im Innenbereich der Kapuze ein entsprechender Stoffdefekt entstanden war. Der Umstand, dass der Angeklagte nach dem Angriff auf den Nebenkläger M. noch einige Schritte auf den Nebenkläger Y. zugehen musste, um diesen sodann als nächstes Tatopfer aussuchen und in der Folge angreifen zu können, folgt aus den glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger M. und Y. sowie der beiden Zeugen Y. und der Inaugenscheinnahme der Videodatei „000000.mp4“. Hieraus vermochte der Senat die Standorte der beiden Nebenkläger zu rekonstruieren. (9) Die Überzeugung des Senats im Hinblick auf die objektiven Umstände des Angriffs auf die Nebenkläger W. und X. sowie das sich daran unmittelbar anschließende Geschehen (Tat 9) beruhen auf den glaubhaften Angaben der beiden Geschädigten, die das Geschehen so wie festgestellt ihrem jeweiligen Wahrnehmungsbereich entsprechend übereinstimmend geschildert haben. Ihre Bekundungen werden zudem gestützt durch die Inaugenscheinnahme der Jacke des Nebenklägers W. (Ass. 46.1) sowie der von der Jacke gefertigten Lichtbilder. Ausweislich des verlesenen nachvollziehbaren Behördengutachtens des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 2025 (Behördengutachterin XXXXX) hätten sich an der Jacke des Nebenklägers W. zwei Stoffdefekte an der rechten Schulter im Rückenbereich befunden. Die zwei weiteren Stoffdefekte gingen von der Schulter in den Bereich des rechten oberen Ärmels über. Der linke, an der rechten Schulter im Rückenbereich befindliche Stoffdefekt sei circa 2,2 Zentimeter, der rechte dortige Stoffdefekt circa 4,3 Zentimeter lang. Korrespondierend zu dem letztgenannten Stoffdefekt im Obermaterial habe in dem darunter verarbeiteten Futterstoff ebenfalls ein circa 2,3 Zentimeter langer Stoffdefekt festgestellt werden können. Der linke, in dem Bereich des rechten oberen Ärmels befindliche Stoffdefekt weise eine Länge von circa sechs Zentimetern auf. Dieser Defekt verlaufe über eine Kappnaht am Ärmelansatz, an welcher der Stoff 3-lagig vernäht worden sei. Durchtrennt worden seien in diesem Bereich die obersten beiden Stofflagen. Der letzte Stoffdefekt sei circa 3,4 Zentimeter lang. Es hätte sich um durch einen scharfen Gegenstand hervorgerufene Beschädigungen gehandelt. Aus textilkundlicher Sicht könne aber weder festgestellt werden, auf wie viele Einwirkungen die Stoffdefekte zurückzuführen seien, noch mit welcher Wucht oder Kraft auf die Jacke eingewirkt worden sei. Der Senat hat aus diesem nachvollziehbaren Behördengutachten den Schluss gezogen, dass der Angeklagte jedenfalls einmal auf den rechten Rückenbereich des Nebenklägers W. – entsprechend dessen Wahrnehmung – einstach. Der Umstand, dass der Angeklagte nach dem Angriff auf den Nebenkläger Y. noch einige Schritte auf die beiden Nebenkläger W. und X. zugehen musste, um diese sodann jeweils als nächste Tatopfer aussuchen und in der Folge angreifen zu können, folgt aus den glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger Y., W. und X. sowie der beiden Zeugen Y. und der Inaugenscheinnahme der Videodatei „000000.mp4“. Hieraus vermochte der Senat die Standorte der drei Nebenkläger zu rekonstruieren. Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der auf die unmittelbar nebeneinanderstehenden Nebenkläger W. und X. verübte Angriff auf einem einheitlichen Willensentschluss des Angeklagten beruhte. Der Angeklagte verübte diese Angriffe in engstem zeitlich-räumlichen Zusammenhang. Aufgrund des äußerlich gleichen Ablaufs der Tat ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte – wie bei dem Angriff auf ZZ. und AAA. – daher die unmittelbar nebeneinanderstehenden Geschädigten vor der Tat – wofür es angesichts der überschaubaren Menschenmenge nur eines flüchtigen Blickes bedurfte – gleichzeitig als Ziele seiner Angriffe erfasste. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers X. beruhen auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen VVVVV., die den Nebenkläger noch am 24. August 2024 untersucht hatte. Die Sachverständige hat vor dem Senat die einzelnen Verletzungen anhand von in Augenschein genommenen Lichtbildern und im Selbstleseverfahren eingeführten Krankenunterlagen nachvollziehbar dargestellt und erläutert. Ferner hat sie schlüssig dargelegt, dass die Messerstiche in den Schulter- und Rückenbereich des Nebenklägers X. potentiell lebensgefährlich gewesen seien. (10) Die Feststellungen zu dem äußeren Geschehen der Angriffe auf den Nebenkläger K. (Tat 10) beruhen auf den glaubhaften Angaben des Nebenklägers sowie der Zeugen EEE., HHHHH., JJJJJ., KKKKK., LLLLL. und MMMMM., die das Tatgeschehen so wie festgestellt ihrem jeweiligen Wahrnehmungsbereich entsprechend übereinstimmend geschildert haben. Dabei hat die Zeugin EEE. – die Lebensgefährtin des Nebenklägers K. – sowohl den Beginn des Angriffs des Angeklagten als auch spätere Kampfhandlungen bis zu dessen Flucht geschildert, der Zeuge LLLLL., der sich zunächst in der Nähe des Technikzeltes und damit des Nebenklägers K. befunden hatte, den Beginn des Angriffsgeschehens dargelegt und haben die übrigen der genannten Zeugen, die sich – mit Ausnahme des Zeugen HHHHH. – in der QQQQQ. befunden hatten, den Abschluss des auf den Nebenkläger verübten Anschlags erläutert. Der Umstand, dass der Angeklagte nach dem Angriff auf den Nebenkläger X. noch einige Schritte auf den Nebenkläger K. zugehen musste, um diesen sodann als nächstes Tatopfer aussuchen und in der Folge angreifen zu können, folgt aus den entsprechenden, glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger W., X. und K. sowie der Zeugen EEE. und LLLLL. Hieraus vermochte der Senat die Standorte der drei Nebenkläger zu rekonstruieren. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers K. beruhen auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen VVVVV., die den Nebenkläger noch am 24. August 2024 untersucht hatte. Die Sachverständige hat vor dem Senat die einzelnen Verletzungen anhand von in Augenschein genommenen Lichtbildern und im Selbstleseverfahren eingeführten Krankenunterlagen dargestellt und erläutert. Ferner hat sie schlüssig dargelegt, dass die Messerstiche in den Rumpfbereich potentiell lebensgefährlich gewesen seien. (11) Die Feststellung, dass der Angeklagte während des Anschlagsgeschehens mehrfach „Allahu Akbar“ gerufen hat, beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger R., X. und Y. sowie der Zeugen CCC., LLLLL., FFFFF. und Y. Die Aussage der Nebenkläger und der Zeugen wird gestützt durch die in Augenschein genommene Videodatei „Finales Video.mp4“. Auf dieser Videodatei ist ein Ausschnitt, der – wie der Zeuge KOK XXXX. glaubhaft dargelegt hat – von einer Konzertbesucherin angefertigt worden ist, enthalten, auf dem zur Tatzeit der Ausruf „Allahu Akbar“ deutlich zu hören ist. Die Nebenkläger und die Zeugen haben sich auch insoweit ersichtlich um eine sachliche und erinnerungskritische Schilderung des Geschehens bemüht. So haben die Nebenkläger R. und Y. sowie die Zeugen CCC., FFFFF. Y. und Y. freimütig eingeräumt, den Ausruf zwar gehört zu haben, diesen aber nicht dem Angeklagten zuordnen zu können, weil sie in diesem Moment nicht auf den Angeklagten geachtet hätten. Der Senat ist dennoch davon überzeugt, dass allein der Angeklagte während des Anschlagsgeschehens diese Ausrufe tätigte. Der Nebenkläger X. sowie der Zeuge LLLLL. haben jeweils bekundet, wahrgenommen zu haben, wie der Angeklagte diesen Ausruf tätigte. Da der Nebenkläger X. und der Zeuge LLLLL. sich an unterschiedlichen Standorten des FF.-Hofs befanden, schließt der Senat daraus, dass die von ihnen jeweils unmittelbar wahrgenommenen Ausrufe des Angeklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattgefunden haben. Aus der Tatsache, dass der Angeklagte zu unterschiedlichen Zeitpunkten den Ausruf „Allahu Akbar“ tätigte, schließt der Senat, dass auch die übrigen Ausrufe von dem Angeklagten herrühren. Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person als der Angeklagte während des Anschlagsgeschehens ebenfalls einen derartigen Ausruf getätigt haben könnte, haben sich nicht ergeben. (12) Die Feststellung, dass sich das gesamte Anschlagsgeschehen – beginnend mit dem Angriff auf ZZ. und endend mit der Flucht des Angeklagten über die südöstlich des Platzes gelegene Treppe – innerhalb eine Zeitraumes von etwa zwei Minuten ereignet hat, beruht auf Folgendem: Der Zeuge KOK XXXX. hat glaubhaft dargelegt, dass ausweislich der in Augenschein genommenen Videodatei „VID_000000_000000.mp4“, die einen Zeitstempel aufweist, der Angriff auf ZZ. um 21:37 Uhr erfolgt sei. Aufgrund des verlesenen Vermerks über Notruflisten der Polizei LLL.-Stadt und der Feuerwehr G.-Stadt vom 30. August 2024 (Sachbearbeiter KOK YYYYY.) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der erste Notruf bei der Polizei LLL.-Stadt um 21:37:51 Uhr einging. Dieser Notruf erfolgte durch eine sich an der Ostseite des Platzes und damit in der Nähe des ZZ. aufhaltende Person, die im Rahmen des Telefonats nach 1:32 Minuten mitteilte, dass nunmehr Polizisten auf dem FF.-Hof eingetroffen seien, was zur Überzeugung des Senats feststeht aufgrund der Inaugenscheinnahme des entsprechenden Notrufs („call_000000_000000_000000.wav“). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ersten Polizisten circa zehn bis zwanzig Sekunden nach der Flucht des Angeklagten auf dem FF.-Hof eintrafen, wie der Nebenkläger K. nachvollziehbar bekundet hat, und zwischen dem Angriff auf ZZ. und dem Notruf nicht mehr als 51 Sekunden vergangen sind, hat sich das gesamte Anschlagsgeschehen zur Überzeugung des Senats innerhalb eines Zeitraumes von etwa zwei Minuten ereignet. (13) Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat beruhen zum einen auf den Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner durch den psychiatrischen Sachverständigen OOO. durchgeführten Exploration sowie den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen VVVVV. und OOO. und folgen zum anderen aus dem objektiven Geschehensablauf. Im Einzelnen: (a) Die Feststellung, dass der Angeklagte bei sämtlichen Messerangriffen in Tötungsabsicht handelte, folgt bereits aus den im Rahmen der Exploration erfolgten Angaben des Angeklagten gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen OOO. Der Sachverständige hat – insofern als Zeuge – nachvollziehbar bekundet, dass der Angeklagte ihm gegenüber die von ihm verübten zielgerichteten Messerangriffe auf den Halsbereich der Konzertbesucher sowie seine Absicht, möglichst viele Menschen zu töten, eingeräumt habe. Diese Angaben des Angeklagten decken sich auch mit seiner belegten Motivation, als „Inghimasi“ des „IS“ auf dem Fest möglichst viele ihm zuvor unbekannte Personen als Repräsentanten der von ihm abgelehnten westlichen Gesellschaft zu töten (vgl. B III 2 und 3), sowie mit dem Tatablauf. Der Angeklagte hat – wie auch die rechtsmedizinische Sachverständige VVVVV. überzeugend erläutert hat – sämtliche Angriffe aus nächster Nähe mit einem Messer auf sensible Körperregionen der Konzertbesucher durchgeführt. Aus der Gesamtschau dieser Umstände zieht der Senat den Schluss, dass der Angeklagte das Ableben der von ihm angegriffenen Personen nicht nur als Möglichkeit in Rechnung gestellt hat, sondern dass er die von ihm angegriffenen Personen vielmehr gerade töten wollte. Aus der Tötungsabsicht folgt wiederum, dass dem Angeklagten auch die generelle Lebensgefährlichkeit seiner Messerangriffe bewusst war und diese gerade auf eine – konkrete – Lebensgefährdung „angelegt“ waren. (b) Die Feststellung, dass der Angeklagte sämtliche Geschädigten vorsätzlich als willkürlich ausgewählte Bewohner der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines weltweiten Jihad im Sinne der IS-Ideologie töten wollte, folgt aus den Ausführungen zum Vortatgeschehen und zur Radikalisierung des Angeklagten sowie zum Tatentschluss, zur Tatvorbereitung und zur Eingliederung des Angeklagten in den „IS“, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (B III 2 und 3). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte diese Tatmotivation während des Anschlagsgeschehens aufgegeben hätte. Der Angeklagte hat eingeräumt, seine Tatopfer willkürlich ausgewählt zu haben („… habe Unschuldige getötet und verletzt “). (c) Die Feststellung, dass der Angeklagte sich schnell durch die Besucherreihen bewegen, spontan von ihm als arg- und wehrlos erkannte Besucher überfallartig mit dem Messer in deren Hals- und Oberkörperbereich attackieren, und, um den Überraschungseffekt weiter ausnutzen und das nächste nichtsahnende Opfer aussuchen zu können, sich jeweils nach der letzten in Tötungsabsicht geführten Messerattacke unmittelbar weiter in der Menschenmenge bewegen wollte, mithin dass er bei den Taten 1 bis 9 die Arg- und Wehrlosigkeit der jeweiligen Tatopfer bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt hat, folgt aus dem objektiven Bild des Geschehens. Mit Ausnahme des Nebenklägers K. rechneten die Tatopfer nach deren jeweiliger Aussage bei Beginn des ersten mit Tötungsabsicht gegen sie geführten Stichs jeweils nicht mit einem gegen ihre körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen – tätlichen – Angriff. Deshalb waren ihre Möglichkeiten zur Abwehr oder Flucht zumindest stark beeinträchtigt. Die gedankliche Erfassung dieser objektiven Umstände durch den Angeklagten lag nicht nur auf der Hand, sondern entsprach gerade dem belegten zielgerichteten tatvorbereitenden Verhalten des Angeklagten. Es handelte sich nicht um eine Spontantat, sondern der Angeklagte beabsichtigte gerade, eine möglichst große Anzahl von Menschen zu töten (vgl. B III 3). Diesem Ziel entsprach es aber, überfallartig und nach schnellen Bewegungen durch die Menschenmengen spontan ausgesuchte arg- und wehrlose Konzertbesucher anzugreifen. Bei einem offenen Angriff hätte er damit rechnen müssen, schnell überwältigt zu werden. Daher ist der Senat davon überzeugt, dass seine Ausrufe im weiteren Verlauf der Taten („ Allahu Akbar “) nach der Vorstellung des Angeklagten nicht dazu dienten, die Konzertbewohner zu warnen, sondern vielmehr dazu, die (radikal-)religiöse Motivation für die Begehung der Taten (vgl. B III 3) zu untermauern. Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Fähigkeit, die jeweilige Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für die jeweiligen Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, bei dem psychisch normal disponierten (vgl. B III 4 e) Angeklagten beeinträchtigt war. (d) Die Feststellung, dass in der konkreten Tatsituation für den Angeklagten nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehbar und vermeidbar war, dass er durch den wuchtigen Stich in den rechten Halsbereich der Nebenklägerin E. gravierende Nervenverletzungen und damit – für den Fall, dass entgegen seiner Absicht der Todeseintritt ausbleiben sollte – schwerste und auch bleibende Verletzungen wie die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes zufügen könnte, ergibt sich aus den objektiven Tatumständen sowie den nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen OOO.. Der Sachverständige OOO. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Intelligenzleistung des Angeklagten zumindest im unteren Durchschnittsbereich liege (vgl. sogleich B III 4 e). Wer aber mit einem Messer einer anderen Person gezielt wuchtig in den Hals sticht, weiß, dass es dadurch auch zu schwersten Nervenverletzungen kommen kann, die wiederum Auswirkungen auf andere Körperfunktionen wie die dauernde Gebrauchsfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes zur Folge haben können. Eine derartige Folge ist auch für einen medizinischen Laien wie dem Angeklagten, der sogar selbst eingeräumt hat, jeder wisse doch, dass der Hals der schwache Punkt sei, ohne weiteres vorhersehbar. Dass der Angeklagte diese Folge hätte vermeiden können, ist offensichtlich. (14) Die Feststellung, dass es der Angeklagte bei den Taten 2 bis 4 und 6 bis 9 nach seinem letzten Zustechen auf das Tatopfer jeweils für möglich hielt, den jeweiligen Nebenkläger bereits tödlich verletzt zu haben, beruht auf den äußeren Tatumständen sowie den nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten der Sachverständigen VVVVV. und OOO. (a) Der Senat ist zunächst davon überzeugt, dass der Angeklagte jeweils wahrnahm, dass er mit dem von ihm geführten Messer in den Hals-, Schulter- und/oder Rückenbereich der Nebenkläger O., H. und E., Z., R., M. und X. (Taten 2 bis 4 und 6, 7 und 9) eingedrungen war. Aus dem objektiven Geschehen folgt, dass der Angeklagte mit seinem Messer aus nächster Nähe auf die sich vor dem Angriff entweder gar nicht oder allenfalls langsam bewegenden Nebenkläger und damit – entsprechend seiner Absicht – gezielt in die zuvor genannten sensiblen Körperregionen seiner Opfer eindringen konnte. Insofern handelte es sich jeweils nicht um ein dynamisches Geschehen. Ausweislich der plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen VVVVV. musste durch den jeweiligen Messerstich mit der Hautbarriere ein schon erheblicher und damit deutlich spürbarer Widerstand überwunden werden. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte bei jedem seiner Angriffe die Überwindung dieses Widerstandes und damit das Eindringen der Messerklinge in sensible Körperregionen des jeweiligen Tatopfers wahrnahm. Anderslautend hat sich auch der Angeklagte nicht eingelassen. Er hat selbst eingeräumt, jeder wisse doch, dass der Hals der schwacher Punkt sei. Bei gezielten Messerstichen in die genannten sensiblen Körperregionen von Menschen besteht aber die für jeden Laien und damit auch den Angeklagten offensichtliche, naheliegende Gefahr, dass diese Personen tödliche Verletzungen erlitten haben. Dies ergibt sich auch aus den weiteren Ausführungen der Sachverständigen VVVVV., die nachvollziehbar und schlüssig erläutert hat, dass sämtliche Verletzungen der Geschädigten zumindest potentiell lebensbedrohlich waren. Es hinge letztlich von glücklichen Umständen ab, ob derartige durch ein Messer verursachte Verletzungen der sensiblen Körperregionen tödlich verliefen oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der jedenfalls noch durchschnittlich intelligente und uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte (vgl. B III 4 e) nach dem jeweils letzten in Tötungsabsicht geführten Messerangriff darauf vertraut hat, die jeweiligen Verletzungen der Nebenkläger seien – entgegen seiner bei der Tathandlung vorliegenden Tötungsabsicht – nicht so gravierend, dass sie daran sterben könnten, gibt es nicht. Vielmehr lässt die Tatsache, dass der Angeklagte auf die Nebenkläger O., Z., M. und X. mehrmals einstach, während er auf die beiden Nebenklägerinnen E. und H. und den Nebenkläger R. nur jeweils einmal einstach, zur Überzeugung des Senats den Schluss zu, dass sich der Angeklagte erst dann seinem nächsten Opfer zuwandte, wenn er es jedenfalls für möglich hielt, nunmehr alles zur Tötung des jeweiligen Konzertbesuchers Erforderliche getan zu haben. (b) Etwas anderes gilt auch nicht für die Angriffe auf die Nebenkläger Y. (Tat 8) und W. (Tat 9). Der Senat verkennt nicht, dass in diesen beiden Fällen das von dem Angeklagten geführte Messer nicht in den Körper der beiden Nebenkläger eingedrungen war. Der Angeklagte hat indes planmäßig jeweils eine von der Vorstellung der naheliegenden Möglichkeit der Todesherbeiführung getragene Handlung vorgenommen. Es weist nichts darauf hin, dass diese Möglichkeitskenntnis des Angeklagten unmittelbar nach Vornahme der jeweils letzten Angriffshandlung verloren gegangen wäre. Vielmehr stach der Angeklagte mit dem Messer auch insoweit aus nächster Nähe auf die beiden stehenden Nebenkläger und damit – entsprechend seiner Tötungsabsicht – gezielt auf sensible Körperregionen – bei dem Nebenkläger Y. in den Hals- und Nackenbereich und bei dem Nebenkläger W. in den Rückenbereich – ein. Es kam zu einem Kontakt zumindest mit der Bekleidung der Tatopfer, den der Angeklagte nach Überzeugung des Senats als Widerstand wahrgenommen hat. Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte nach dem in Tötungsabsicht erfolgten Zustechen auf die beiden Nebenkläger jeweils davon ausging, dass sein Messer auch bei diesen Attacken in sensible Körperregionen seiner Opfer eingedrungen war. Dies folgt aus dem auch insoweit überzeugenden Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständen VVVVV., die unter Inaugenscheinnahme der seitens der beiden Nebenkläger zur Tatzeit getragenen Jacken ausgeführt hat, dass es aufgrund des Materials der Jacken und vor dem Hintergrund der Schnelligkeit des Geschehens für einen Angreifer nicht zu unterscheiden sei, ob man den Widerstand einer Haut oder „nur“ einer Jacke überwindet. Dieser Schlussfolgerung der Sachverständigen schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung vollumfänglich an. Bei der Tat zu Lasten des Nebenklägers Y. kommt hinzu, dass der Angeklagte den Stich mit Wucht ausführte und das Messer tief in die dicke Kapuze, die im Nackenbereich der Jacke auflag, eindrang. (c) Der Senat schließt zuletzt auch aus, dass der Angeklagte nach dem jeweils letzten in Tötungsabsicht gegen die Geschädigten geführten Messerangriff wahrgenommen hat, dass die Nebenkläger O., Z., R., M., Y., W. und X. noch standen und sich bewegten. Hiergegen sprechen die objektiven Umstände: Der Angeklagte attackierte in einem äußerst kurzen Zeitraum dreizehn Menschen. Er bewegte sich schnell durch die Besucherreihen und wendete seine Aufmerksamkeit nach dem jeweils letzten für tödlich befundenen Messerangriff unmittelbar wieder seinem nächsten potentiellen Opfer zu. Nur so konnte der Angeklagte sicherstellen, möglichst lange unerkannt zu bleiben und – seinem Ziel entsprechend – eine möglichst große Anzahl von Konzertbesuchern zu töten. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte nach der jeweils letzten Angriffshandlung noch über den Zustand der zuvor von ihm angegriffenen Opfer vergewisserte. (15) Die Feststellung, dass der Angeklagte weitere Angriffe auf den Nebenkläger K. sowie andere Konzertbesucher aufgrund der Wehrhaftigkeit des Nebenklägers K. sowie der Flucht der übrigen Konzertbesucher (Tat 10) für aussichtslos hielt, mithin der Angeklagte keine Möglichkeit mehr sah, im Sinne seiner Tötungsabsicht auf den Nebenkläger oder weitere Konzertbesucher einzuwirken, beruht auf einem Schluss aus den äußeren Tatumständen sowie den Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner psychiatrischen Exploration. Wie bereits ausgeführt beruhen die Feststellungen zu dem äußeren Geschehen des Angriffs auf den Nebenkläger K. auf dessen glaubhaften Angaben sowie den überzeugenden Bekundungen der Zeugen EEE., HHHHH., JJJJJ., VVV., LLLLL. und MMMMM., die das Tatgeschehen so wie festgestellt ihrem jeweiligen Wahrnehmungsbereich entsprechend übereinstimmend geschildert haben. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Angeklagte den Nebenkläger K. mit seinen Angriffen nicht tödlich verletzen konnte und ihm dieser im Kampf überlegen war. Nachdem der Angeklagte nach einem Tritt des Nebenklägers ins Stolpern geriet, schaute er sich auf dem FF.-Hof um. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die weiteren Besucher, soweit sie sich noch auf dem Platz befanden, außerhalb seiner unmittelbaren Reichweite. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte diese objektiven Umstände wahrnahm. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte insoweit einem Irrtum unterlag, haben sich nicht ergeben. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Flucht des Angeklagten Ausdruck seiner Erkenntnis war, weitere Angriffe auf den Nebenkläger K. oder andere Konzertbesucher seien, insbesondere aufgrund der Wehrhaftigkeit des Nebenklägers K., aussichtlos. Zudem hatte der Angeklagte nunmehr – aufgrund des Zeitablaufs – auch Angst vor dem Eingreifen von eintreffenden Polizeikräften. Diese Feststellung beruht wiederum auf der insoweit glaubhaften Schilderung des Angeklagten im Rahmen seiner psychiatrischen Exploration, die aufgrund der nachvollziehbaren Bekundungen des Sachverständigen OOO. zur Überzeugung des Senats feststeht. e) Zur Schuldfähigkeit Bei Begehung der Taten lag keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor. Der Senat folgt insoweit nach eigener Prüfung und Würdigung den nachvollziehbaren Begründungen des psychiatrischen Sachverständigen OOO., welcher das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, insbesondere das Vorliegen einer Intelligenzminderung, einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen seelischen Störung ausschließen konnte. (1) Der Sachverständige OOO. hat ausgeführt, es hätten sich keinerlei Hinweise auf irgendwelche formalen oder inhaltlichen Denkstörungen wie wahnhaftes oder halluzinatorisches Erleben, eine Störung des Ich-Erlebens oder charakteristische Gefühlsveränderungen, wie sie etwa bei Menschen mit Psychosen zu beobachten seien, ergeben. Der Angeklagte sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten vollständig orientiert, Auffassung und Aufmerksamkeit seien unauffällig gewesen. Die Intelligenzleistung liege im unteren Durchschnittsbereich. Der klinische Eindruck habe sich in der neuropsychologischen Testung bestätigt. Das Durchhaltevermögen während der zwei mehrstündigen Untersuchungstermine sei gut gewesen. Der Angeklagte habe sich ohne erkennbare Beeinträchtigungen oder Fragen nach Pausen über mehrere Stunden hinweg sehr gut konzentrieren können. Er sei schwingungsfähig und sein Antriebsniveau sei unauffällig gewesen. Auch die Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit vernommen worden seien, hätten keine Symptome geschildert, die an eine relevante psychische Erkrankung denken ließen. Eine Intelligenzminderung liege bei dem Angeklagten nicht vor. Dies habe sich auch unabhängig von den anfangs noch für notwendig erachteten Testungen insbesondere im Verlauf der Hauptverhandlung gezeigt. Der Angeklagte habe mit schwachem Leistungsniveau in Syrien die Regelschule besucht und in der Türkei über mehrere Jahre hinweg eine angelernte Tätigkeit absolviert. Im Rahmen der Begutachtung habe er an einem sprachfreien IQ-Testverfahren teilgenommen, wo er im Vergleich zur europäischen Stichprobe zwar im unterdurchschnittlichen Bereich – IQ von 71 – abgeschnitten habe, was einer Minderbegabung entspreche, aber im vorliegenden Fall sicher keine Intelligenzminderung begründe. Ziehe man ergänzend den länderspezifischen IQ von Syrien heran, befinde sich der Angeklagte im unteren Normbereich. Tendenziell werde zudem in den Testverfahren der tatsächliche IQ bei kürzlich immigrierten Menschen unterschätzt. In der Hauptverhandlung seien zudem die vorhandenen kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten sehr deutlich geworden, etwa als er am 11. Hauptverhandlungstag beschrieben habe, wie er handschriftlich auf ein digitales Bild geschrieben und keine Tastatur verwendet habe, damit die Geheimdienste seine Nachricht nicht im Internet aufspüren könnten. Dieses strategische Vorgehen spreche deutlich gegen eine Intelligenzminderung. Es sei schließlich auch eine Untersuchung des Gehirns mittels Bildgebung zwecks Ausschlusses einer strukturellen Schädigung veranlasst worden, weil der Angeklagte berichtet habe, in der Türkei einmal eine Kopfverletzung erlitten zu haben, auf die dann auch eine Bewusstlosigkeit gefolgt sei. In der CT-Untersuchung hätten sich im linken Stirnbereich in der Haut kleine Metallfremdkörper gezeigt. Das Gehirn sei indes unauffällig, was auch in einer folgenden MRT-Untersuchung bestätigt worden sei. Das Verhalten des Angeklagten vor dem Anlassdelikt wirke insgesamt planvoll, gesteuert und zielgerichtet. Die durch den Angeklagten im Rahmen der Exploration angegebenen und auf einen sehr kurzen Zeitraum beschränkten optischen Wahrnehmungsstörungen im Sinne eines szenischen Ablaufs – dass also ein Hund an Kinderleichen fresse und ein Polizist über diese Szenerie lache – seien aus psychiatrischer Sicht ausgesprochen untypisch für psychotische Erkrankungen, für die es auch sonst keinerlei Hinweise gebe. Die Schilderung wirke vielmehr wie die plumpe szenische Darstellung von psychischen Erkrankungen in Filmen. Auch in den ärztlichen Befunden unmittelbar nach dem Anlassdelikt sei der Angeklagte als im formalen und inhaltlichen Denken unauffällig beschrieben worden. Der psychologische Dienst in der JVA Q.-Stadt habe dokumentiert, dass der Angeklagte nie psychiatrisch behandelt worden sei und nicht an einer psychischen Störung gelitten habe. Er sei überwiegend schlafend und betend im Bett angetroffen worden, habe ferngeschaut und im Koran gelesen. Es gebe insgesamt keine Hinweise für eine Psychose, für eine Intoxikation oder eine Schädigung des Gehirns. Eine psychische Erkrankung oder Störung, die dem Begriff einer krankhaften seelischen Störung zugeordnet werden könnte, liege nicht vor. Das vorhandene Videomaterial vor und von der Tat beinhalte auch nichts für eine gestörte oder massiv eingeengte Bewusstseinslage im Rahmen des Tatgeschehens, so dass auch an eine Tatbegehung im Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht zu denken sei. Der Sachverständige OOO. hat weiter ausgeführt, die Beschreibungen der Zeugen aus dessen Umfeld, die den Angeklagten über eine längere Zeit begleitet und erlebt hätten, gäben auch keinen Anlass, an eine klinisch relevante Persönlichkeitsstörung zu denken. Seine in den Explorationsgesprächen durchweg vorgetragene Darstellung, die von seinen Accounts geschriebenen tatrelevanten Chats und auch das Versenden der Videos bis hin zur Begehung des Anlassdeliktes sei durch ihn selbst im Zustand einer Bewusstlosigkeit wie ferngesteuert durch einen anonymen Chatpartner erfolgt, weise auf eine relativ unreif anmutende Überzeugung hin, dass das Beharren auf einer exkulpierenden Version sie irgendwie zur Realität mache. Erhebliche dauerhafte und mehrere psychische Funktionen betreffende Auffälligkeiten bestünden mit Blick auf die Lebensgeschichte und auch im Querschnitt der Persönlichkeit des Angeklagten nicht. Persönlichkeitsauffälligkeiten, die so deutliche psychosoziale Leistungseinbußen hervorrufen, dass die Defizite, die daraus folgen, mit Defiziten vergleichbar sind, wie sie z. B. infolge einer Psychose auftreten, lägen ebenfalls nicht vor. (2) Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen OOO. schließt sich der Senat an. Er verfügt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie und Sexualforschung der Universität ZZZZZ.-Stadt/AAAAAA.-Stadt über die erforderliche Fachkunde. Sein Gutachten beruht auf einer hinreichenden Untersuchung des Angeklagten, der gegenüber dem Sachverständigen umfassende Angaben gemacht hat. Der Sachverständige OOO. hat den Angeklagten am 21. November und 18. Dezember 2024 jeweils ausführlich unter Hinzuziehung eines Dolmetschers exploriert und durch einen Mitarbeiter am 20. Dezember 2024 zudem testpsychologische Untersuchungen durchführen lassen, die durch den Sachverständigen ausgewertet wurden. Der Sachverständige hat Einblick in die Gesundheitsakte der JVA Q.-Stadt und die Verfahrensakten genommen und an mehreren Sitzungstagen an der Hauptverhandlung teilgenommen. Ergänzend ist der Sachverständige durch den Senat über weitere Erkenntnisse der Hauptverhandlung informiert worden. Der Sachverständige ist bei dieser Bewertung auch von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte sich die von ihm beschriebenen optischen Wahrnehmungsstörungen lediglich ausgedacht hat, um ein wahnhaftes Erleben vorzuspiegeln. Hierbei stützt sich der Senat auf die Ausführungen des Sachverständigen OOO., der die Beschreibung des Angeklagten als untypisch bewertet und ansonsten keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung gefunden hat. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der Angeklagte tatsächlich unter einer psychotischen Erkrankung gelitten hätte. 5. Zum Tatnachgeschehen a) Zur Flucht des Angeklagten Die Feststellungen zur Flucht des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhaften Schilderungen im Rahmen seiner psychiatrischen Exploration, die aufgrund der nachvollziehbaren Bekundungen des Sachverständigen OOO. zur Überzeugung des Senats feststehen, und der Hauptverhandlung, den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen KOK XXXX., den in Augenschein genommenen Lichtbildern betreffend das Auffinden des Tatmessers, der Jacke des Angeklagten und seiner Ausweisdokumente sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerken der Bereitschaftspolizeihundertschaft Gelsenkirchen vom 12. September 2024 (PK BBBBBB.), des Polizeipräsidiums Q.-Stadt vom 28. August 2024 (KHK WWWWW.) und des Polizeipräsidiums LLL.-Stadt vom 24. August 2024 (PK‘in CCCCCC.). b) Zur Festnahme des Angeklagten Die Feststellungen zur (vorläufigen) Festnahme des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhaften Schilderungen im Rahmen der Hauptverhandlung, den nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugen KOK XXXX., POK GGG. und KA HHH. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Festnahmeörtlichkeit sowie den Kleidungsstücken, die der Angeklagte bei seiner (vorläufigen) Festnahme trug. c) Zu den Bekennungen des „IS“ Dass sich der „IS“ am 24. und 25. August 2024 wie festgestellt zu der Tat des Angeklagten bekannte und am 25. sowie 26. August 2024 die weiteren hierauf bezogenen Internetveröffentlichungen durch die Vereinigung erfolgten, folgt aus den Internetauswertungen des BKA in den Vermerken vom 24. August (ORR WWW.), 25. August (RR DDDDDD.), 26. und 30. August 2024 (ORR WWW.) sowie aus den gemeinsam mit dem Sachverständigen UUU. in Augenschein genommenen Lichtbildern der Veröffentlichungen und der Videodatei der Medienstelle „Amaq“ und der jeweiligen Übersetzung ihrer arabischsprachigen Inhalte durch den Sprachsachverständigen WWWW. Der Sachverständige UUU. hat diese Quellen im Rahmen seiner Ausführungen in der Hauptverhandlung nachvollziehbar jeweils als authentisch eingestuft und erläutert, dass die jeweiligen Medienstellen dem „IS“ zuzuordnen sind. Dies bestätigt nochmals das obige Beweisergebnis, dass der Angeklagte in Kontakt stand mit Personen aus dem Umfeld des „IS“, die neue Mitglieder für die Begehung von Anschlägen für den „IS“ rekrutieren durften. Denn von dort aus sind die vom Angeklagten erstellten Bekennervideos an die Medienorgane des „IS“ weitergeleitet worden, damit der Anschlag wie vorgesehen zu Propagandazwecken des „IS“ verwertet werden konnte (Tat von „ Soldat[en] des ,IS ‘“ begangen). IV. Zu den Verletzungsfolgen 1. Zu den allgemeinen Verletzungsfolgen Die Feststellungen zu den bei den Nebenklägern O., H. und E., Z., R., M., W., X. und K. eingetretenen Verletzungsfolgen, deren ärztlichen, physiotherapeutischen und psychologischen Behandlungen sowie den jeweiligen Heilungsverläufen beruhen auf den glaubhaften Angaben der jeweiligen Nebenkläger sowie den in die Hauptverhandlung eingeführten Behandlungsunterlagen, die die Verletzungsfolgen – wie festgestellt – geschildert bzw. dokumentiert haben. 2. Zu der Verletzungsfolge im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB Die Feststellung, dass der rechte Arm der Nebenklägerin E. weitestgehend unbrauchbar und eine Besserung der funktionellen Einschränkungen nicht mehr zu erwarten ist, beruht – neben den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin E. – auf dem nachvollziehbaren und überzeugenden neurologischen Gutachten des Sachverständigen Prof. EEEEEE. Der Sachverständige hat hierzu unter Auswertung der Behandlungsunterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Nebenklägerin E. das Folgende ausgeführt: Aufgrund der Stichverletzung sei es zur Durchtrennung des Nervengeflechts (Plexus brachialis) und zur Verletzung einer großen Vene (Jugularis- oder Drosselvene) mit einer Einblutung gekommen, welche auf den verbliebenen Rest des Nervengeflechts gedrückt und dieses weiter geschädigt habe (sogenannte obere Plexusläsion). Eine sechs Tage nach dem Angriff erfolgte elektrische Untersuchung der Nerven habe keine Spontanaktivität ergeben und belege eine nachhaltige Schädigung des Nervengeflechts. Bei der am 4. September 2024 durchgeführten Operation zur Nervenrekonstruktion hätten die beiden durchtrennten Stümpfe des oberen Stamms des Plexus brachialis einen Abstand von nur drei Millimetern aufgewiesen. Zu einem neuen Auswachsen der Nerven sei es in der Folge jedoch – entgegen der ursprünglichen Hoffnung – nicht gekommen. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung hätten sich die seitens der Nebenklägerin geschilderten (und von dem Senat festgestellten) massiven Funktionseinbußen bestätigt. Letztlich gebe es zwar noch eine Haltefunktion in der Hand, aber den Arm selbst könne die Nebenklägerin nicht mehr koordinieren und bewegen. Unerheblich sei, dass der Nebenklägerin noch eine Armstreckung möglich sei, denn ihr fehle der „Gegenspieler“ – der Bizeps. Das Gelenk könne nicht mehr sinnvoll genutzt werden, weil man dieses nur noch in eine Richtung bewegen könne. Es sei daher zu einer sehr nachhaltigen Schädigung der Nerven gekommen und das Regenerationspotential sei sehr gering. Bei der erneut vorgenommenen elektrischen Untersuchung der Nervenäste hätten sich keine hinreichenden Anzeichen dafür ergeben, dass es zukünftig zu einer Regeneration der Nervenäste kommen werde. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass der bestehende Zustand bleiben und es zu keiner Besserung der Motorik mehr kommen werde. Eine weitere Operation sei nicht mehr zielführend. Der Senat hat sich diesen überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugung vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des sehr erfahrenen Sachverständigen, der als Direktor der Klinik für Neurologie für das Universitätsklinikum Q.-Stadt tätig ist, sind nicht angezeigt. C. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich durch die festgestellten Taten wegen Mordes in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Taten 1 und 5), versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem der Fälle in weiterer Tateinheit mit schwerer Körperverletzung (Tat 3), versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem der Fälle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat 9) sowie wegen versuchten Mordes in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Taten 2, 4, 6 bis 8 und 10), jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, strafbar gemacht. I. Anwendbarkeit deutschen Rechts und Verfolgungsermächtigung 1. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt als Inlandstat aus § 3 StGB. Daneben liegen auch die in § 129b Abs. 1 StGB normierten Voraussetzungen für die Anwendung des § 129a StGB auf terroristische Vereinigungen außerhalb der europäischen Union vor, denn der Angeklagte nahm seine Beteiligungshandlungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vor (§ 129b Abs. 1 Satz 2 Var. 1 StGB). 2. Die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB auch bei einer ausschließlichen Inlandstat erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung von Vereinigungsdelikten mit Bezug zur ausländischen terroristischen Vereinigung „IS“ liegt vor. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat diese am 6. Januar 2014 hinsichtlich der Vereinigung „ISIG“ erteilt und am 13. Oktober 2015 an die nunmehr von der Organisation geführte Bezeichnung „IS“ angepasst. II. Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei einer „Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuches“ ergibt sich aus § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG und erstreckt sich auf die weiteren Delikte, da diese hier jeweils tateinheitlich mit dem Staatsschutzdelikt zusammentreffen und zudem ein enger Sachzusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2012 – 3 StR 314/12, juris Rn. 20; vom 18. Juli 2006 – StB 14/06, juris Rn. 11). Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 120 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 GVG, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 StPO. III. Strafbarkeit 1. Kapitaldelikte der Taten 1 und 5 Durch das unter A III 3 a und e (Taten 1 und 5) festgestellte Geschehen hat sich der Angeklagte wegen heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, strafbar gemacht (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4, Gruppe 2 Var. 1, §§ 52, 53 StGB). a) Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Opfer, dass sich keines erheblichen Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das ist der Fall, wenn das Opfer daran gehindert ist, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizuführen oder in sonstiger Weise auch durch verbale Äußerungen auf den Täter einzuwirken, um den Angriff zu beenden. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Für das in subjektiver Hinsicht für einen Heimtückemord erforderliche Ausnutzungsbewusstsein genügt es schließlich, dass der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 337/20, juris Rn. 12 bis 14 mwN). Die Verstorbenen ZZ., AAA. und BBB. versahen sich im Zeitpunkt des ersten mit Tötungsabsicht gegen sie geführten Angriffs des Angeklagten jeweils keines solchen. Daher konnten sie dem Angriff des Angeklagten jeweils nichts entgegensetzen. Dem Angeklagten war jeweils bewusst, dass die drei Verstorbenen weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem sonstigen Angriff gegen ihre körperliche Unversehrtheit rechneten. Diese Momente wollte er gezielt ausnutzen, um die drei Geschädigten zu töten. b) Indem der Angeklagte vorsätzlich ZZ., AAA. und BBB. als willkürlich ausgewählte Bewohner der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines weltweiten Jihad im Sinne der IS-Ideologie tötete, verwirklichte er zudem das Mordmerkmal der „sonstigen niedrigen Beweggründe“ (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4 StGB). Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d. h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 − 1 StR 422/18, juris Rn. 20). Das Merkmal ist insbesondere dann erfüllt, wenn dem Opfer allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen, sozialen oder ethnischen Gruppe das Lebensrecht abgesprochen und es in entpersönlichter Weise quasi als Repräsentant einer Gruppe getötet werden soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2003 – 2 StR 531/02, juris Rn. 20; vom 18. Mai 2022 – AK 19/22, juris Rn. 31; vom 6. September 2022 – AK 27/22, juris Rn. 23). Eine politische Tatmotivation ist jenseits des Widerstandsrechts aus Art. 20 Abs. 4 GG nach allgemeiner sittlicher Anschauung grundsätzlich verachtenswert und steht auf tiefster Stufe (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – AK 62/19, juris Rn. 12). Gemessen hieran erweist sich die im Rahmen eines weltweiten Jihad begangene Tötung von willkürlich ausgewählten Bewohnern der Bundesrepublik Deutschland, deren Gesellschaftsordnung nicht den durch den Täter für maßgeblich erachteten Wertvorstellungen entspricht, als Mord aus niedrigen Beweggründen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – AK 47/16, juris Rn. 17; in dieser Sache BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – AK 22/25, juris Rn. 24). Dass der Angeklagte durch die Tat untergeordnet auch „Rache“ für angebliche „Verbrechen“ – insbesondere an Kindern – nehmen wollte, die Muslimen in ihren Heimatländern, vor allem auch in den palästinensischen Autonomiegebieten, durch „den Westen“ und „dessen Waffenpolitik“ angetan wurden, entlastet ihn nicht. Vielmehr sind gerade auch Akte politisch motivierter Selbstjustiz – zumal an Unbeteiligten und unabhängig von jeder individuellen Betroffenheit des Täters – als besonders verachtenswert einzustufen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2018 – 3 StR 355/17, juris Rn. 12). Zudem ergab die Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, dass dieses Motiv nicht handlungsleitend für die Tötung der Opfer war. c) Die von dem Angeklagten begangenen Tötungshandlungen zum Nachteil des ZZ. und des AAA. (Tat 1) stehen im Verhältnis der natürlichen Handlungseinheit zueinander. Zwar darf insoweit nicht außer Acht gelassen werden, dass höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, einer additiven Betrachtungsweise nur ausnahmsweise zugänglich sind. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einem einheitlichen Tatentschluss und einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. BGH, NStZ 2021, 729, 729; BGH, NStZ-RR 1998, 233, 233). Anderes kann jedoch dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, NStZ 2021, 729, 729; BGH, Beschluss vom 22. August 2018 – 3 StR 59/18, juris Rn. 6). Das ist etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden angenommen worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2000 – 4 StR 354/00, juris Rn. 7; vom 14. Februar 1990 – 2 StR 34/90, juris Rn. 2; Urteil vom 4. Juni 1991 – 5 StR 122/91, juris Rn. 12). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier bezüglich der Tötungshandlungen zum Nachteil des ZZ. und des AAA. vor. Dieser Angriff beruhte auf einem einheitlichen Willensentschluss und erfolgte in engstem zeitlich-räumlichen Zusammenhang. Der Angeklagte erfasste die unmittelbar zusammenstehenden Geschädigten gleichzeitig als Ziele seiner Angriffe und führte sodann die Tathandlungen nahezu zeitgleich aus. 2. Kapital- und Körperverletzungsdelikte der Taten 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10 Der Angeklagte hat sich durch das unter A III 3 c dargestellte Geschehen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem der Fälle in weiterer Tateinheit mit schwerer Körperverletzung (Tat 3), durch das unter A III 3 i dargestellte Geschehen wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem der Fälle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat 9) und durch das unter A III 3 b, d, f bis h und j dargestellte Geschehen (Taten 2, 4, 6 bis 8 und 10) wegen versuchten Mordes in sechs weiteren Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, strafbar gemacht (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4, Gruppe 2 Var. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5, § 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, §§ 52, 53 StGB). a) Der Angeklagte hat sich wegen der Taten 2 bis 4 sowie 6 bis 9 des versuchten heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4, Gruppe 2 Var. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) und wegen der Tat 10 des versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Abzustellen ist auf das – wegen des Versuchs allein relevante – Vorstellungsbild des Angeklagten. Für das im Rahmen des Heimtückemerkmals des § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1 StGB erforderliche bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, wenn der Täter die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen; das kann auch „mit einem Blick“ geschehen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 2 StR 352/24, juris Rn. 31 mwN). Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (BGH, Urteil vom 8. Januar 2025 – 6 StR 495/24, juris Rn. 10 mwN). Denn bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 15. November 2023 – 1 StR 104/23, juris Rn. 10 mwN). So liegt der Fall hier. Die beiden Nebenklägerinnen E. und H., die beiden Nebenkläger X. und W. sowie die Nebenkläger O., Z., R., M. und Y. versahen sich im Zeitpunkt des ersten mit Tötungsabsicht gegen sie geführten Angriffs des Angeklagten jeweils keines solchen. Daher konnten sie dem Angriff des Angeklagten jeweils nichts entgegensetzen. Dass sich reflexartig die Nebenkläger O. und Y. weg- beziehungsweise umdrehten sowie der Nebenkläger R. die linke Hand hob und diese Nebenkläger jeweils den Angriff daher in letzter Sekunde wahrnahmen, stellt ihre Arglosigkeit nicht in Frage, weil die Zeitspanne zu kurz war, um der nunmehr erkannten Gefahr des Messerangriffs zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 3 StR 185/24, juris Rn. 12 mwN). Das Ausnutzungsbewusstsein hat der Senat dem objektiven Bild des Geschehens entnommen (vgl. B III 4 d (13) (c)). Eine Fehleinschätzung dieser objektiven Situation durch den uneingeschränkt schuldfähigen Angeklagten schließt der Senat aus. Vielmehr verfolgte der Angeklagte angesichts des äußeren Geschehensablaufs konsequent seinen Plan, mit gezielten, schnellen und plötzlich durchgeführten Stichen und damit in einer „überrumpelnden“ Art und Weise, die eine Gegenwehr des jeweiligen Opfers unmöglich machen sollte, möglichst viele Menschen zu töten. Es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte gerade Konzertbesucher als Opfer ausgesucht hat, die er für arg- und wehrlos hielt, um dies für seine Taten bewusst auszunutzen. Bis zum Eingreifen des Nebenklägers K. stellte sich dem Angeklagten angesichts des von hoher Geschwindigkeit geprägten Geschehensablaufs auch niemand in den Weg und nahm Verteidigungshandlungen vor. b) Indem der Angeklagte versuchte, die weiteren Geschädigten vorsätzlich als willkürlich ausgewählte Bewohner der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines weltweiten Jihad im Sinne der „IS“-Ideologie zu töten, verwirklichte er auch insoweit das Mordmerkmal der „sonstigen niedrigen Beweggründe“ (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4 StGB). c) Die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten vom Versuch des Mordes gemäß § 24 Abs. 1 StGB liegen jeweils nicht vor. (1) Die Mordversuche zum Nachteil der Nebenkläger O., H. und E., Z., R., M., Y., W. und X. waren aus Sicht des Angeklagten beendet, weil er es nach der letzten von ihm gegenüber den einzelnen Nebenklägern konkret vorgenommenen Ausführungshandlung jeweils für möglich hielt, dass die Geschädigten infolge von Stichverletzungen in empfindliche Körperregionen (Hals-, Schulter- und Rückenbereich) sterben würden. Weder hat der Angeklagte die Vollendung der Taten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB verhindert noch Bemühungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB entfaltet. (2) Bei der Tat zum Nachteil des Nebenklägers K. handelte es sich dagegen um einen fehlgeschlagenen Versuch, bei dem für einen Rücktritt kein Raum ist. Nach Abschluss der letzten Angriffshandlung gegenüber diesem Nebenkläger erkannte der Angeklagte, dass er diesen aufgrund der geleisteten Gegenwehr nicht – wie beabsichtigt – zu töten vermochte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – AK 19/22, juris Rn. 32; vom 7. März 2018 – 2 StR 353/17, juris Rn. 7; TK-Bosch, StGB, 31. Auflage [2025], § 24 Rn. 9; LK-Murmann, StGB, 13. Auflage [2021], § 24 Rn. 115). d) Hinsichtlich der Nebenklägerin E. hat der Angeklagte zudem den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt, da die Nebenklägerin durch die Tat ein wichtiges Glied des Körpers – ihren rechten Arm – dauernd nicht mehr gebrauchen kann (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB). Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlustes entsprechen; ein völliger Funktionsverlust des betroffenen Körpergliedes ist aber nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 2017, 1763, 1763; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 4 StR 509/13, juris Rn. 3). Diese schwere Folge muss zudem von längerer Dauer sein. Diese „Langwierigkeit“ der schweren Folge ist Teil des tatbestandlichen Erfolgs; fehlt es hieran, ist der Tatbestand nicht vollendet (MüKo-Hardtung, StGB, 5. Auflage [2025], § 226 Rn. 13; LK-Grünewald, StGB, 13. Auflage [2023], § 226 Rn. 3). „Längere Dauer“ ist dabei nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen. Es genügt, wenn die Behebung beziehungsweise nachhaltige Verbesserung des – länger währenden – krankhaften Zustands nicht abgesehen werden kann. Jedoch kommt es dem Täter zugute, wenn die zumindest teilweise Wiederherstellung konkret wahrscheinlich ist. Für die Beurteilung ist im Grundsatz der Zeitpunkt des Urteils maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2024 – 1 StR 403/23, juris Rn. 8). In Anwendung dieser Maßstäbe gilt Folgendes: Infolge der Verletzung des Plexus brachialis ist der rechte Arm der Nebenklägerin weitestgehend unbrauchbar geworden. Der Nebenklägerin ist weder das seitliche Heben des Armes, das Heranführen des Armes an den Körper, die Beugung des Armes noch das Anheben des Armes nach vorne oder hinten möglich. Den rechten Arm kann sie – mit Ausnahme der Streckung – nur noch bewegen, indem sie diesen mit ihrer linken Hand führt. Eine koordinierte Bewegung des Körpergliedes ist damit nicht mehr möglich. Alltagshandlungen, die von der Nebenklägerin bisher uneingeschränkt vorgenommen werden konnten, sind für sie nunmehr unmöglich geworden oder nur unter Zuhilfenahme dritter Personen zu erbringen. Diese funktionellen Einschränkungen werden dauerhaft sein. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. EEEEEE. ist eine Besserung nicht mehr zu erwarten. e) Bei dem zur Verletzung der Nebenkläger O., H. und E., Z., R., M., X. sowie K. eingesetzten Messer handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB (vgl. Fischer/Fischer, StGB, 72. Auflage [2025], § 224 Rn. 16, 19 mwN). Die Messerstiche in den Halsbereich der beiden Nebenklägerinnen E. und H. sowie der beiden Nebenkläger Z. und M. waren konkret, die in den Hals-, Rücken- und Oberkörperbereich der Nebenkläger O., R., X. und K. zumindest generell geeignet, das Leben der Opfer im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu gefährden (vgl. Fischer./Fischer, aaO, § 224 Rn. 27 mwN). 3. Organisationsdelikt Durch das Anschlagsgeschehen hat sich der Angeklagte zudem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland („IS“) strafbar gemacht (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). a) Bei der sich zunächst bis Juni 2014 als „Islamischer Staat im Irak und in Syrien“ und sodann bei fortdauernder Identität als „Islamischer Staat“ bezeichnenden Vereinigung handelte es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne des § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. August 2017 – AK 33/17, juris; Beschluss vom 17. Oktober 2019 – AK 56/19, juris). b) Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Die erforderliche vorsätzliche Eingliederung des Angeklagten in die Organisation ist gegeben. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen heraus und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist jedoch, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach vielmehr eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 – AK 33/22, juris Rn. 31 ff.; sowie jeweils vom 21. April 2022 – AK 14/22, juris Rn. 28 f. und AK 18/22, juris Rn. 5 f.). (1) Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt auf der Grundlage der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Legaldefinition der Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) nicht voraus, dass sich der Täter in ihr Verbandsleben integriert (s. BGHSt 66, 137 Rn. 20). Bestehen jedoch bei der zu beurteilenden Vereinigung – wie dem „IS“ – eine ausgeprägte Organisation und ein verbindlicher Gruppenwille, ist auch nach der aktuellen Gesetzeslage dieses von der bisherigen Rechtsprechung verlangte Kriterium von Bedeutung; die Eingliederung in die auf diese Weise strukturierte Personenmehrheit geht typischerweise mit dem einvernehmlichen Willen zur Teilnahme am Verbandsleben einher (s. MüKo-Anstötz, StGB, 5. Auflage [2025], § 129 Rn. 82). Im Übrigen genügt nach neuem Recht insoweit jedenfalls ein entsprechender Wille zur auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegten Mitwirkung an den Aktivitäten oder an der Verfolgung der Ziele der Vereinigung (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 – AK 14/22, juris Rn. 29; vom 21. April 2022 – AK 18/22, juris Rn. 6). Dabei kann die Förderungshandlung des Mitglieds darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten; auch eine Tätigkeit von entsprechendem Gewicht, die den Aufbau, Zusammenhalt oder die Tätigkeit der Organisation fördert, ist daher für eine mitgliedschaftliche Betätigung ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 – AK 22/19, juris Rn. 24). (2) Die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, bedarf regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält (BGH, Urteil vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, juris Rn. 122 ff.). Eine enge Verbindung mit in Syrien befindlichen Entscheidungsträgern der Vereinigung, die anleitend und steuernd einwirken, kann jedoch die Annahme einer solchen Einbindung rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 – AK 37/21, juris Rn. 13, 36; Urteil vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, juris Rn. 122 ff.). Ebenfalls ausreichend kann unter Umständen aber auch bereits sein, dass der Beschuldigte das Treuegelöbnis abgelegt hatte, Verantwortliche der Organisation seinem Beitritt zugestimmt hatten und er im Einvernehmen mit dem „IS“ in Deutschland unterstützende Tätigkeiten zu dessen Gunsten ausführte, auch wenn seine Stellung und Funktion innerhalb der Organisation nicht näher bekannt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2017 – AK 42/17, juris Rn. 29; BGH vom 20. März 2025, AK 22/25, juris Rn. 15 ). (3) Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Angeklagte sich einvernehmlich in die Vereinigung des „IS“ eingegliedert. Der Angeklagte stand mit jedenfalls einem Funktionsträger der Vereinigung in intensiver – wenn auch kurzer – Verbindung, der für die Rekrutierung und Anleitung von Anschlagstätern im Rahmen von „begleiteten Anschlägen“ des „IS“ zuständig war. Diesem gegenüber hat der Angeklagte den ihm abgeforderten Treueeid der Vereinigung abgegeben, welcher ihm durch die Organisation bereitgestellt wurde. Der Treueeid wurde durch den insoweit befugten „IS-Betreuer“ entgegengenommen und die weisungsgemäß vor der Tat erstellen Bekennervideos wurden im Übrigen an die zuständige Medienstelle des „IS“ weitergeleitet. Unmittelbar vor dem Anschlagsgeschehen erfolgte zudem eine abschließende Billigung der Vornahme der Tat als „Inghimasi“ der Vereinigung, welche ausweislich der kurze Zeit später erfolgten ausdrücklichen Bekennung der Organisation durch den Angeklagten als „IS“-Mitglied – als „Soldaten“ der Organisation – erfolgt war, so dass der Angeklagte die Tat nicht als „Außenstehender“ beging (vgl. für diesen Fall BGH, NJW 2018, 2425). Vielmehr war dem Angeklagten auch innerhalb der Organisation eine abgrenzbare Rolle zwecks deren Förderung „von innen“ zugewiesen. Ausweislich der eigenen Erklärungen ordnete sich der Angeklagte auch deren Zielen unter. Die erfolgte Eingliederung des Angeklagten war auf Dauer gerichtet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der im Treueschwur zum Ausdruck gebrachte Wille des Angeklagten nicht auf eine auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegten Mitwirkung an den Aktivitäten oder an der Verfolgung der Ziele der Vereinigung ausgerichtet war. (4) In dem Anschlagsgeschehen für die Vereinigung liegt auch eine – einheitliche – Handlung zur Stärkung der Schlagkraft der Organisation im Sinne einer aktiven Beteiligungshandlung. 4. Konkurrenzen a) Die von dem Angeklagten begangenen Angriffe einerseits zum Nachteil von X. und W. (Tat 9) sowie andererseits zum Nachteil von H. und E. (Tat 3) stellen jeweils als natürliche Handlungseinheit eine Handlung im Rechtssinne (§ 52 StGB) dar. Diese Angriffe beruhten (ebenso wie die Angriffe auf ZZ. und AAA. (Tat 1)) auf einem einheitlichen Willensentschluss und erfolgten in engstem zeitlich-räumlichen Zusammenhang. Der Angeklagte erfasste die jeweils unmittelbar nebeneinanderstehenden Nebenkläger X. und W. einerseits sowie die beiden Nebenklägerinnen H. und E. andererseits gleichzeitig als Ziele seiner Angriffe und führte sodann die Tathandlungen nahezu zeitgleich aus. Dagegen verbleibt es bei den übrigen Angriffen bei dem Grundsatz, dass Handlungen, die sich nacheinander gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen richten, weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Plan oder Gesamtvorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden (vgl. BGH, NStZ-RR 2020, 136, 137), so dass die Taten 1 bis 10 zueinander in Tatmehrheit stehen. In diesen Fällen kam es nämlich nach den Angriffen auf die Opfer zum einen jeweils zu einer – wenn auch kurzen – Zäsur, in dem sich der Angeklagte zunächst einige Schritte fortbewegte, und zum anderen jeweils zu einer neuen Willensbetätigung des Angeklagten, der jeweils eine neue Entscheidung darüber traf, welcher Konzertbesucher in der konkreten Situation arg- und wehrlos erschien. b) Weder die vollendete schwere Körperverletzung (Tat 3) noch die vollendete gefährliche Körperverletzung (Taten 2, 3, 4, 6, 7, 9 und 10) werden durch den versuchten Mord verdrängt, sondern stehen in Tateinheit hierzu. Betreffend die schwere Körperverletzung gilt dies auch dann, wenn die Tötung – wie hier – beabsichtigt war (BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, juris Rn. 17). c) Hinsichtlich der Tat 3 steht zudem die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung (vgl. BGH, NJW 2017, 1763, 1764; BGH, NStZ 2009, 572, 573). Zudem ist der Senat der Ansicht, dass hinsichtlich der Tat 3 auch die vollendete gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB nicht von der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wird, sondern dass auch insoweit Tateinheit besteht. Die Annahme von Gesetzeseinheit bringt das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verbunden ist, nicht angemessen zum Ausdruck. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst als ein die Körperverletzung qualifizierendes konkretes Gefährdungsdelikt die Gefährlichkeit der Verwendung eines solchen Gegenstands im Einzelfall. Da die schwere Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB nicht zwingend mit einem solchen Tatmittel verursacht worden sein muss, trägt die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs Rechnung (vgl. BGH, NStZ-RR 2021, 138, 138; BGH, NStZ-RR 2017, 173, 173 f.). d) Das bei sämtlichen Taten (Taten 1 bis 10) jeweils tateinheitlich mitverwirklichte Vereinigungsdelikt der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) begründet im vorliegenden Fall nach allgemeinen Grundsätzen keine Verklammerung der schwerwiegenderen Taten nach den §§ 211, 22, 23 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2024 – 3 StR 189/24, juris Rn. 11 ff.). IV. Verfolgungsbeschränkung Soweit durch die versuchten Tötungsdelikte zum Nachteil der Nebenkläger Y. (Tat 8) und W. (Tat 9) tateinheitlich jeweils auch eine Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB und hinsichtlich des Nebenklägers Y. zudem eine Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB in Betracht kommt, ist die Strafverfolgung schon im Ermittlungsverfahren durch den Generalbundesanwalt auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt worden. D. Strafzumessung I. Taten 1 und 5 Der Senat hat gegen den Angeklagten für den Mord in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen an ZZ. und AAA. (Tat 1) sowie für den Mord an BBB. (Tat 5) gemäß § 211 Abs. 1 StGB als Einzelfreiheitsstrafe jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe als die gesetzlich vorgesehene absolute und zwingende Rechtsfolge verhängt. II. Taten 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 Die Einzelstrafen für diese Taten waren – auch soweit diese in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Taten 2 bis 4, 6, 7 sowie 9 und 10) oder zudem in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung (Tat 3) begangen worden sind – gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB der Vorschrift des § 211 Abs. 1 StGB (Mord) zu entnehmen, da dieses Gesetz jeweils die schwerste Strafe androht. Hinsichtlich dieser Taten hatte der Senat zunächst jeweils zu entscheiden, ob er auf lebenslange Freiheitsstrafe nach § 211 Abs. 1 StGB erkennt oder die Strafe dem wegen der Nichtvollendung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnimmt, der Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs ist aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes regelmäßig eine geringere Schuld indiziert (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Auflage [2024], Rn. 922). Eine Versagung der Strafmilderung setzt deshalb erschwerende Umstände voraus, die in den Urteilsgründen im Einzelnen festgestellt und dargelegt werden müssen. Den wesentlichen versuchsbezogenen Umständen (Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie) kommt im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Umstände besonderes Gewicht zu. Eine sorgfältige Abwägung und umfassende Begründung ist insbesondere in Fällen geboten, in denen – wie hier – die Versagung der Strafmilderung wegen Versuchs die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Folge hat (vgl. st. Rsp. BGH, Urteil vom 1. Februar 2024 – 4 StR 287/23, juris Rn. 20; und vom 25. Januar 2023 – 1 StR 284/22, juris Rn. 16; Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 5 StR 449/19, juris Rn. 8). 1. Absehen von einer Strafrahmenverschiebung bei den Taten 3, 4 und 7 In Anwendung der dargelegten Maßstäbe hat der Senat bei den Taten zum Nachteil der Nebenkläger H. und E., Z. und M. (Taten 3, 4 und 7) von einer Strafrahmenverschiebung abgesehen. Folgende versuchsbezogene Umstände waren zu berücksichtigen: Gegen den Angeklagten sprachen jeweils zunächst die große Nähe zur Tatvollendung sowie die hohe Gefährlichkeit der jeweiligen Versuche. Der Angeklagte brachte den Nebenklägern durch die Messerstiche in den Halsbereich Verletzungen bei, die deren Leben jeweils konkret bedrohten und eine zeitnahe notoperative Versorgung erforderlich machten, um ihre Leben zu retten. Bei der Gewichtung dieses Umstandes hat der Senat allerdings bei der Tat 4 zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Nebenkläger Z. keine schwerwiegenden dauerhaften Verletzungsfolgen erlitten hat. Der Angeklagte stach mit einem Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von 19 Zentimetern einerseits wuchtig in den Halsbereich der beiden ungeschützten Nebenklägerinnen E. und H. und anderseits mehrfach in den Halsbereich der ebenfalls ungeschützten Nebenkläger Z. und M. ein. Es ist jeweils nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass die Nebenkläger nicht noch schwerer und damit tödlich verletzt wurden. Der Angeklagte handelte zudem jeweils mit Tötungsabsicht und einer hohen kriminellen Energie. Er ging planvoll vor. Neben diesen versuchsbezogenen Gesichtspunkten waren auch sämtliche weiteren tat- und täterbezogenen Umstände bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen: Dabei wirkte sich zu Gunsten des Angeklagten jeweils aus, dass er sowohl im Rahmen der gutachterlichen Exploration sowie im Rahmen der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Kapitalstraftaten teilgeständig gewesen ist, wobei der Senat aber nicht verkannt hat, dass dem Teilgeständnis nur ein geringes Gewicht zukam, da die Beweislage angesichts der Tatbegehung in der Öffentlichkeit erdrückend war. Ferner war jeweils von strafmilderndem Gewicht, dass der Angeklagte den Ermittlungsbehörden das Versteck des zweiten von ihm genutzten Mobiltelefons Samsung S 23 FE offenbart hat und dieses im Eigentum des Angeklagten stehende Mobiltelefon eingezogen worden ist. Für den Angeklagten sprach jeweils weiter, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Schließlich war bei den Taten 3 und 7 von strafmilderndem Gewicht, dass der Angeklagte die Adhäsionsanträge der beiden Nebenklägerinnen E. und H. sowie des Nebenklägers M. dem Grunde nach anerkannt hat. Demgegenüber fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass die Taten unter Verwirklichung von zwei (versuchter Mord und gefährliche Körperverletzung, Taten 4 und 7) beziehungsweise von drei (versuchter Mord, schwere und gefährliche Körperverletzung, Tat 3) Straftatbeständen begangen worden sind. Hinzu kam, dass der Angeklagte in jedem der drei Fälle jeweils zwei qualifizierende Merkmale des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung erfüllte. Bei der Tat 3 fiel zusätzlich ins Gewicht, dass sich diese gegen zwei Opfer richtete. Insgesamt ist im Rahmen der Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte bei diesen Taten jeweils ein deutliches Überwiegen der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände festzustellen, so dass eine Strafmilderung wegen Versuchs gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB jeweils nicht zu gewähren war. Der Senat hat daher hinsichtlich der zu Lasten der Nebenkläger H. und E. (Tat 3), Z. (Tat 4) und M. (Tat 7) begangenen Taten als Einzelfreiheitsstrafe jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. 2. Strafrahmenverschiebung und Strafzumessung bei den Taten 2, 6, 8, 9 und 10 In den übrigen Fällen hat der Senat im Rahmen der Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte dagegen die Strafe jeweils dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen, der in diesem Fall Freiheitsstrafe von drei Jahren bis 15 Jahren vorsieht. Folgende versuchsbezogenen Umstände waren zu berücksichtigen: Gegen den Angeklagten sprachen zunächst die hohe Gefährlichkeit der jeweiligen Versuche. Der Angeklagte versuchte – gegenüber den Nebenklägern O. und K. sogar mehrfach –, mit einem Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von 19 Zentimetern jeweils in empfindliche Körperregionen (Hals-, Rücken-, Brust- und Bauchbereich) einzustechen. Es ist jeweils nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass die Nebenkläger entweder überhaupt nicht oder aber nicht schwerer und damit tödlich verletzt wurden. Der Angeklagte handelte zudem jeweils mit Tötungsabsicht und einer hohen kriminellen Energie. Er ging planvoll vor. Demgegenüber war zu Gunsten des Angeklagten jeweils zu berücksichtigen, dass es in keinem dieser Fälle zu akut lebensbedrohlichen Verletzungen kam. Neben diesen versuchsbezogenen Gesichtspunkten waren sämtliche weiteren tat- und täterbezogenen Umstände bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen: Dabei fällt zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass die Taten zu Lasten der Nebenkläger O. (Tat 2), R. (Tat 6), X. und W. (Tat 9) und K. (Tat 10) unter Verwirklichung von zwei Straftatbeständen (versuchter Mord und gefährliche Körperverletzung) begangen worden sind. Hinzu kam, dass der Angeklagte in vier Fällen (Taten 2, 6, 9 und 10) jeweils zwei qualifizierende Merkmale des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung erfüllte. Bei der Tat 9 fiel zudem ins Gewicht, dass sich diese Tat gegen zwei Opfer richtete und diese bis zu ihrer Vernehmung vor dem Senat psychotherapeutischer Hilfe bedurften. Schließlich sind hinsichtlich der Tat zu Lasten des Nebenklägers K. (Tat 10) dessen erhebliche psychische Verletzungsfolgen zu berücksichtigen. Demgegenüber wirkt sich zu Gunsten des Angeklagten jeweils aus, dass er sowohl im Rahmen der gutachterlichen Exploration sowie im Rahmen der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Kapitaldelikte teilgeständig gewesen ist, wobei der Senat aber nicht verkennt, dass dem Teilgeständnis nur ein geringes Gewicht zukommt, da die Beweislage angesichts der Tatbegehung in der Öffentlichkeit erdrückend war. Ferner ist jeweils von strafmilderndem Gewicht, dass der Angeklagte den Ermittlungsbehörden das Versteck seines weiten von ihm genutzten Mobiltelefons Samsung S 23 FE offenbart hat und dieses im Eigentum des Angeklagten stehende Mobiltelefon eingezogen worden ist. Für den Angeklagten sprach jeweils weiter, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass bei den Nebenklägern O. und R. (Taten 2 und 6) jeweils keine schwerwiegenden dauerhaften, bei dem Nebenkläger K. (Tat 10) keine dauerhaften körperlichen, bei dem Nebenkläger W. (Tat 9) keine körperlichen und bei dem Nebenkläger Y. (Tat 8) – mit Ausnahme eines kurzen Schmerzempfindens – überhaupt keine Verletzungsfolgen eingetreten sind. Schließlich ist von strafmilderndem Gewicht, dass der Angeklagte die Adhäsionsanträge der Nebenkläger O., R. und K. (Taten 2, 6 und 10) dem Grunde nach anerkannt hat. Auch unter besonderer Berücksichtigung der versuchsbezogenen Umstände gebot es die Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, hier insbesondere mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die Verletzungen der Nebenkläger O., R., X. und K. nicht akut lebensgefährlich waren und die Nebenkläger Y. und W. körperlich nicht verletzt wurden, jeweils von der Strafrahmenverschiebung Gebrauch zu machen. In dem gemäß § 211 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB eröffneten Strafrahmen von drei Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe hat der Senat jeweils erneut sämtliche bereits angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass sich das Gewicht der Milderungsgründe, die zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens führten, relativiert (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17, juris Rn. 29). Dennoch hat der Senat bei der zum Nachteil des Nebenklägers Y. begangenen Tat (Tat 8) insbesondere dem glücklichen Umstand Rechnung getragen, dass dieser letztlich unverletzt geblieben ist. Danach hat der Senat für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Für die Taten zu Lasten der Nebenkläger O. (Tat 2) und R. (Tat 6) hat der Senat in Anbetracht der zwar nicht schwerwiegenden, aber doch erheblichen Verletzungsfolgen jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Schließlich war für die Taten zum Nachteil der Nebenkläger X. und W. (Tat 9) sowie des Nebenklägers K. (Tat 10) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von elf Jahren tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung dieser Strafen hat der Senat berücksichtigt, dass sich die Tat 9 gegen zwei Opfer gerichtet und der Nebenkläger K. schwerwiegende psychische Verletzungsfolgen erlitten hat. III. Gesamtstrafe Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB hat der Senat auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt. IV. Besondere Schwere der Schuld Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Die Frage, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt, hat das Tatgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu beantworten. Entscheidend ist die Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Bei der Verhängung einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe ist nach § 57b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig die Gesamtstrafe mit der Folge, dass die Gesamtwürdigung alle zugrundeliegenden Taten zu umfassen hat. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann dabei nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Dies allein wird der nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Entscheidung gerecht, welche die Möglichkeit eines 15 Jahre überschreitenden Freiheitsentzuges trotz Vorliegens der weiteren Aussetzungsvoraussetzungen eröffnet. Solche Umstände können beispielsweise die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder – im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene – weitere schwere Straftaten sein. Stets ist jedoch zu bedenken, dass solche Umstände nicht ohne Weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Annahme einer besonders schweren Schuld führen können (BGH, Urteil vom 17. April 2025 – 3 StR 146/24, juris Rn. 10). Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei der Prüfung der besonderen Schuldschwere das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB entsprechende Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2020 – 6 StR 328/20, juris Rn. 6). Gemessen hieran erweist sich die Schuld des Angeklagten – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gegen ihn Sicherungsverwahrung angeordnet wird (siehe nachfolgend unter E) – als besonders schwer. Für den Angeklagten sprach, dass er nicht vorbestraft ist, im Hinblick auf die Kapitalstraftaten teilgeständig war und die gegen ihn erhobenen Adhäsionsanträge dem Grunde nach anerkannt hat. Ferner war von strafmilderndem Gewicht, dass der Angeklagte den Ermittlungsbehörden das Versteck seines weiten von ihm genutzten Mobiltelefons Samsung S 23 FE offenbart hat und dieses im Eigentum des Angeklagten stehende Mobiltelefon eingezogen worden ist. Schließlich war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Taten zeitlich, örtlich und situativ eng zusammenhängen. Zulasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass sich die zehn Taten des Angeklagten gegen 13 Opfer richteten. Durch das Anschlagsgeschehen beteiligte er sich zudem als Mitglied an einer – besonders grausamen – terroristischen Vereinigung im Ausland. Der Angeklagte verwirklichte – mit Ausnahme des Mordversuchs an dem Nebenkläger K. – in neun Fällen jeweils zwei Mordmerkmale mit jeweils selbständigem Unrechts- und Schuldgehalt. Gegen den Angeklagten sprachen somit mehrere Gesichtspunkte, die bereits isoliert betrachtet ein erhebliches Gewicht haben und in der Gesamtwürdigung anhand aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände von Tat und Täterpersönlichkeit besonders schwer wiegen. Der Senat hat dabei die eben genannten positiven Gesichtspunkte nicht verkannt. Gleichwohl treten diese aber letztlich deutlich hinter die zulasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände zurück. Diese haben ein so erhebliches Gewicht, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. E. Anordnung der Sicherungsverwahrung Der Senat hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. I. Formelle Voraussetzungen Die formellen Voraussetzungen einer solchen Anordnung liegen auch ohne frühere Verurteilungen des Angeklagten sowohl nach § 66 Abs. 2 StGB als auch nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vor. 1. Der Angeklagte wird im Sinne des § 66 Abs. 2 StGB wegen (mehr als) drei Straftaten der in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) StGB genannten Art, das heißt wegen Straftaten „gegen das Leben [und] die körperliche Unversehrtheit“, verurteilt. Zugleich erfolgt die Verurteilung wegen (mehr als) zwei Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB. 2. Der Angeklagte hat für jede dieser Taten eine Freiheitsstrafe verwirkt, die das in § 66 Abs. 2 StGB vorgesehene Mindestmaß von einem Jahr und das in § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vorgesehene Mindestmaß von zwei Jahren übersteigt. 3. Auch die weitere Voraussetzung des § 66 Abs. 2 bzw. § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB, dass der Täter wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird, ist erfüllt. II. Materielle Voraussetzungen Die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung liegen ebenfalls vor, denn die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten hat ergeben, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). 1. Das Merkmal des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der – im Sinne eines Persönlichkeitsmerkmals – dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Die Ursachen des Hangs sind dabei grundsätzlich unerheblich; sie können genauso in bewussten Entscheidungen wie etwa auch in charakterlichen Einstellungen oder in überdauernden inneren Eigenschaften liegen, auch wenn jeweils aktuelle Umstände hinzutreten (BGH, Urteil vom 4. August 2011 – 3 StR 175/11, juris Rn. 12; NStZ 2010, 387 f.). Das Vorliegen eines solchen Hangs ist unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 – 3 StR 327/20, juris Rn. 13). Neben den Symptomtaten sind dabei auch nicht strafbare Verhaltensweisen, zudem etwa auch Herkunft, Sozialisation, Persönlichkeitsstruktur und Sozialverhalten des Täters zu berücksichtigen (vgl. Fischer/Fischer StGB, 72. Auflage [2025], § 66 Rn. 50). In dem vorliegenden Fall des Abs. 2 und Abs. 3, bei dem Vortaten und Vorverbüßungen fehlen, ist insoweit eine besonders kritische Prüfung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2011 – 3 StR 208/11, juris Rn. 5). Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vor. Der Senat sieht diesen in einer verfestigten inneren Haltung des Angeklagten, schwersten Gewaltdelikten zum Nachteil sogenannter „Ungläubiger“ und „Feinden des IS“ nachkommen zu müssen, begründet, welche der Angeklagte auf der Grundlage eines Aufwachsens unter der Gewaltherrschaft des „IS“ in Syrien sowie einer mehrjährig bis zu den Anlasstaten gereiften und mit einer erheblichen Gewaltfaszination verbundenen „IS“-ideologischen Radikalisierung entwickelt hat. a) Der Sachverständige OOO. hat hierzu ausgeführt, dem Angeklagten sei es bei seinen Taten darum gegangen, eine verfestigte und fortbestehende Faszination für jihadistische Gewalt auszuüben. Der Angeklagte habe sich eigeninitiativ über einen längeren Zeitraum vor allem über das Internet radikalisiert, habe die Anlasstaten geplant und auch dafür gesorgt, dass der „IS“ sie für sich beanspruchen könne, nicht, weil ihn jemand dazu manipuliert, sondern weil er es selbst so gewollt habe. Dabei würden die planerische Eigeninitiative des Angeklagten sowie die Austauschbarkeit des Tatziels auch durch den Aspekt untermauert, dass der Angeklagte nach seinen eigenen – durch Ermittlungserkenntnisse gestützten – Angaben zunächst einen Anschlag auf die Israelische Botschaft in Berlin beabsichtigt, dann aber seinen Tatplan geändert habe. Der Angeklagte habe sich über längere Zeit gewaltverherrlichende Inhalte angeschaut und diese auch verbreitet, weil diese ihn offensichtlich fasziniert hätten. Zudem habe schon in den Jahren 2014 bis 2016 eine Nähe zum „IS“ bestanden, als der Angeklagte im syrischen HHHHHH. unter dessen Herrschaft gelebt und gearbeitet habe. Zwar sei der Angeklagte in der Lage zu erkennen, dass es sich bei den Verstorbenen und Geschädigten um unschuldige Repräsentanzopfer eines von ihm verhassten Staates handelt. Anzeichen für eine innere Abkehr von seiner radikal-islamistischen Gesinnung habe er jedoch zu keiner Zeit gezeigt. So stelle er sein Verhalten als erwartbare „Reaktion“ auf politische Entscheidungen dar, prophezeie weitere entsprechende Anschläge im Bundesgebiet und verstehe dies als Selbstverständlichkeit. Bei dem Angeklagten habe sich in der Exploration immer wieder eine Haltung der Indifferenz und Empathielosigkeit feststellen lassen, wenn er beispielsweise über seine Kriegserlebnisse in Syrien berichtet habe. Konfrontiert mit den dortigen Kriegsopfern empfinde der Angeklagte kaum etwas und sei emotional distanziert. So beschreibe er etwa ausführlich, wie er sein Sandwich weiter gegessen habe, nachdem er beobachtet habe, wie Menschen zerfetzt worden seien, und er bei der Leichenbergung geholfen habe. Mitgefühl für die Opfer seiner Taten sei nicht zu beobachten gewesen. Für seine Empathielosigkeit spreche auch sein Konsum von gewaltverherrlichenden und brutalen Propaganda-Videos – etwa von Enthauptungen oder Mordanschlägen. Nach den Erkenntnissen der Hauptverhandlung habe sich der Angeklagte zudem aktiv darum bemüht, dass der „IS“ das Anschlagsgeschehen für sich beanspruchen konnte. Er habe die Taten geplant und seine Vorbereitung mit anderen Personen abgeglichen. Das entspreche einer aktiven Gestaltung der Tatumstände und sei ein weiteres Kriterium, das für einen Hang spreche. Im Vorfeld der Anlassdelikte habe sich die soziale Situation des Angeklagten eher verbessert. Er habe etwa die Möglichkeit gehabt, in eine legale Beschäftigung zu wechseln (Erteilung einer Arbeitserlaubnis kurz vor dem Anschlagsgeschehen). Über schwere Konflikte oder eine krisenhafte Situation im Deliktsvorfeld sei nichts bekannt. Psychosoziale Auslösefaktoren oder begünstigende Konflikte im Vorfeld der Delikte habe es nicht gegeben. Dies könne ebenfalls für einen Hang angeführt werden. Der Angeklagte sei prädeliktisch von der massiven Anwendung von Gewalt im Jihadismus fasziniert gewesen. Für ihn, den Sachverständigen, sei nicht erkennbar, dass diese Faszination für Gewalt und Jihadismus nicht mehr bestehen sollte. Die verfestigte jihadistische Gewaltfaszination werde auch in Zukunft der Hauptrisikofaktor für weitere Gewalttaten des Angeklagten sein. Daneben trete das weitere für die Hangtäterschaft sprechende Persönlichkeitsmerkmal der Empathielosigkeit. Hinsichtlich der Taten selbst seien die fehlenden begünstigenden Konflikte und die aktive Gestaltung der – auf der Grundlage der Haltung des Angeklagten austauschbaren – mit massivem Gewalteinsatz verbundenen Anlassdelikte relevante Faktoren. Dass sich die gängigen Kriterien zur Beurteilung eines Hanges bei einer mutmaßlichen Ersttäterschaft nur eingeschränkt und mit besonderer Vorsicht heranziehen ließen, habe er berücksichtigt. b) Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung und Würdigung an. Der Hergang der Anlasstaten lässt darauf schließen, dass der Angeklagte die an sich zu erwartende Hemmung, einen Menschen durch Stiche in den Hals zu töten, auch in größerer Anzahl ohne Probleme überwinden konnte. Der Angeklagte ist in seiner Jugend in einem Kriegsgebiet und unter der Gewaltherrschaft des „IS“ mit entsprechenden Gewalterfahrungen aufgewachsen und zeigte sich gegenüber Opfern von Gewalt abgestumpft (Leichenbergung, Konsum und Präsentieren von Gewaltvideos). Der Angeklagte hat sich durch den Konsum jihadistischer Inhalte im Internet radikalisiert. Ein die innere Haltung des Angeklagten begrenzender Austausch mit Menschen in seinem sozialen Umfeld über solche Inhalte hat nicht stattgefunden. Für die Arbeitskollegen des Angeklagten (Zeugen RRR. und SSS. sowie ZZZZ.), wie auch für den seit Jahren mit ihm befreundeten Zeugen WW., war die Täterschaft des Angeklagten überraschend. Den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung lässt sich eine Haltungsänderung nicht entnehmen. Der Angeklagte hat zwar Reue für die Gewalttaten anklingen lassen und das Versteck seines Mobiltelefons Samsung S 23 FE offenbart. Seine Angaben beschränkten sich insoweit jedoch auf Verteidigererklärungen, die er sich jeweils zu eigen gemacht hat. Dies hat wenig Aussagekraft. Die eigenen Erklärungen des Angeklagten betreffend die eingeräumten Angriffe auf die Geschädigten ließen keine Reue erkennen. Sie waren, wie auch der Sachverständige OOO. ausgeführt hat, nicht von Verantwortungsübernahme, Einfühlungsvermögen in Bezug auf die Geschädigten und von ihm empfundener Schuld gekennzeichnet (vgl. zur Zulässigkeit der Verwertung derartiger Umstände in Abgrenzung zur unzulässigen hang- oder gefahrbegründenden Verwertung von Verteidigungsverhalten BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 3 StR 499/23, juris Rn. 8; vom 25. August 2021 – 3 StR 352/20, juris Rn. 7; und vom 21. August 2014 – 1 StR 320/14, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 616/19, juris Rn. 36). Der Senat verkennt auch nicht, dass sich der Angeklagte einen Tag nach dem Anschlagsgeschehen hat festnehmen lassen. Dies geschah nach der Überzeugung des Senats jedoch, weil er keinen anderen Ausweg mehr sah. Zuvor hatte er erfolglos andere Personen um Hilfe gebeten. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hat der Senat berücksichtigt, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten als nicht vorbestrafter Ersttäter im relativ jungen Lebensalter beging und sich die diversen Gewalthandlungen binnen kürzester Zeit als lediglich ein kompaktes Geschehen ereigneten. Der Senat ist jedoch mit dem Sachverständigen OOO. davon überzeugt, dass der Angeklagte aufgrund seiner langjährig bestehenden und immer noch fortwährenden radikal-islamistischen Gesinnung (fest eingewurzelte Neigung) in Verbindung mit seiner festgestellten anhaltenden Faszination für jihadistische Gewalt dauerhaft dazu entschlossen ist, als Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ seinen vereinigungseigenen und vermeintlich religiösen Pflichten in Form von schwersten Gewaltdelikten zum Nachteil sogenannter „Ungläubiger“ nachzukommen. Die politischen Auslöser können dabei mannigfaltig und in vielerlei Hinsicht austauschbar sein, wie auch bereits die eigenen Ausführungen des Angeklagten in seinen Bekennervideos zeigen (Rache für „ jüdische Massaker“ in „Palästina, im Irak, in Syrien, Bosnien und Afghanistan“, „ Rache für Euch, für unsere Mütter, für unsere Schwestern und ihre Kinder in al-Baghuz “ sowie „ für die Märtyrer von al Baghuz “). Der Sachverständige OOO. hat ausgeführt, durch diese Risikofaktoren würden die Entlastungsfaktoren entkräftet. 2. Der Angeklagte ist infolge seines Hanges zu erheblichen Taten auch für die Allgemeinheit gefährlich, denn es besteht eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er auch in Zukunft vergleichbare Straftaten begehen wird und diese eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 8. November 2005 – 3 StR 370/05, juris Rn. 9; BeckOK StGB/Ziegler, 66. Ed. [1. August 2025], § 66 Rn. 16 mwN). a) Der Senat schließt sich auch insoweit der Einschätzung des Sachverständigen OOO. nach eigener Prüfung und Würdigung an. Dieser hat ausgeführt, dass bereits die Anwendung der Standardinstrumente Violence Risk Scale (VRS) und Historical, Clinical and Risk Management-20 (HCR 20 V3) auf den Angeklagten ein jedenfalls mittleres Risiko für erneute vergleichbare Gewaltdelikte ergeben habe. Die beiden Verfahren stellten gut validierte und anerkannte Prognoseinstrumente dar. Mit Hilfe des VRS könnte eine Person einer Gruppe von Straftätern zugeordnet und dann eine Aussage darüber getroffen werden, wie häufig die Gruppe der Straftäter innerhalb von einem bestimmten Zeitraum wieder straffällig werde. Der VRS bestehe aus sechs statischen und 20 dynamischen Variablen, die sich potentiell über die Zeit auch ändern könnten. Der Angeklagte habe dort einen Gesamtscore von 35 von 78 möglichen Punkten erreicht. Er werde damit einer Gruppe von Straftätern zugeordnet, die innerhalb einer Beobachtungszeit von 4 ½ Jahren mit einer Wahrscheinlichkeit von 24,6 % erneut ein Gewaltdelikt begingen. Der HCR 20 V3 überprüfe verschiedene Variablen, von denen davon ausgegangen werde, dass sie das Risiko beeinflussen. Beim Angeklagten seien vor allem die massive Gewaltanwendung bei den Anlassdelikten und die gewaltfördernden Einstellungen im Rahmen der Radikalisierung, die fehlende Einsicht in die eigene Verantwortung in die Gewalttaten sowie die offensichtliche Faszination für jihadistische Gewalt, die sich im Konsum von Gewaltvideos gezeigt habe, die relevantesten Risikofaktoren. Daneben gebe es noch andere Risikovariablen, die prognostisch ungünstig seien, aber eher eine niedrige oder mittlere Relevanz hätten. So habe der Angeklagte keine länger anhaltenden partnerschaftlichen Beziehungen geführt, habe nach seinen Schilderungen traumatische Erfahrungen während der Flucht gehabt, habe keine Pläne für eine professionelle Betreuung in Zukunft, seine Wohn- und Lebenssituation sei unsicher und es gebe keine Pläne zur Risikoreduktion durch soziale Unterstützung. Teilweise seien diese Punkte aber auch durch den kulturellen Hintergrund bedingt und durch den Umstand, dass der aus Syrien stammende Angeklagte nach seinen Angaben im Stammesdenken sozialisiert worden sei. Insgesamt wirke sich bei der Anwendung der Prognoseinstrumente aus, dass diese nicht spezifisch für Menschen mit Fluchterfahrung, die in einem anderen Land aufgewachsen seien, entwickelt worden seien. Im HCR 20 V3 werde die bestehende ideologische Motivation und Faszination für Gewalt im Jihadismus nur teilweise als relevanter Risikofaktor abgebildet, der VRS ignoriere diesen Umstand gänzlich. Unter der gebotenen Berücksichtigung dieser individuellen Risikofaktoren sei das tatsächliche Risiko höher als das errechnete mittlere Risiko anzusetzen. Eine solche Möglichkeit des sogenannten „klinischen Override“ sähen die Prognoseinstrumente auch vor, wenn wie im vorliegenden Fall wichtige Faktoren vorlägen, die nicht (hinreichend) berücksichtigt worden seien. Die individuelle Gefährlichkeitsprognose werde in diesem Fall maßgeblich durch die erhebliche islamistische Radikalisierung nach Maßgabe der „IS“-Ideologie und die Gewaltfaszination des Angeklagten bestimmt. Anhaltspunkte dafür, warum diese Faktoren nicht mehr bestehen sollten, habe die Hauptverhandlung nicht ergeben. Es sei zudem hochgradig wahrscheinlich, dass auch in Zukunft etwa Kinder Opfer von Kriegshandlungen würden und Deutschland dann die eine oder andere Kriegspartei unterstütze. Der Angeklagte sehe es ideologisch motiviert als natürliche Reaktion an, unbeteiligte Menschen in Deutschland als Repräsentanzopfer anzugreifen, nur weil sie trotz der Kriegsereignisse „tanzten“. Es ließen sich viele Szenarien entwickeln, unter denen der Angeklagte in der Zukunft es erneut als ideologisch gerechtfertigt ansehe, massive Gewalttaten zu begehen. Von einer hohen Rückfallgefahr könne daher ausgegangen werden. b) Der Hang des Angeklagten lässt daher nach der Überzeugung des Senats die Begehung weiterer Tötungs-/Gewaltdelikte des Angeklagten, der in eine hierauf gerichtete terroristische Vereinigung eingebunden ist (vgl. Fischer/Fischer StGB, 72. Auflage [2025], § 66 Rn. 70), aus identischer oder ähnlicher Tatmotivation ernsthaft – mit höherer Wahrscheinlichkeit – besorgen. Auch ist bereits der bei dem Angeklagten festgestellte Hang ein wesentliches Kriterium, das auf die Gefährlichkeit des Angeklagten hindeutet und als prognostisch ungünstiger Gesichtspunkt ebenfalls in die Gefährlichkeitsprognose einzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 StR 511/18, juris Rn. 32; und vom 28. April 2015 – 1 StR 594/14, juris Rn. 30; Beschluss vom 30. März 2010 – 3 StR 69/10, juris Rn. 7). Weder das Verfahren noch die Untersuchungshaft haben insoweit zu einer Änderung der Einstellung des Angeklagten geführt. In der Aussage des Angeklagten sind keine Umstände zu Tage getreten, die der Gefährlichkeit des Angeklagten entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 3 StR 499/23, juris Rn. 8; vom 25. August 2021 – 3 StR 352/20, juris Rn. 7; und vom 21. August 2014 – 1 StR 320/14, juris Rn. 8). III. Ermessensentscheidung und Verhältnismäßigkeit Der Senat hat das ihm nach § 66 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 StGB zustehende Ermessen dahin ausgeübt, die Sicherungsverwahrung anzuordnen; ein Absehen hiervon kann nicht verantwortet werden. Überdies erweist sich die Anordnung als verhältnismäßig (§ 62 StGB). 1. Es bestehen – auch nach Einschätzung des Sachverständigen OOO. – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der noch relativ junge und nicht vorbestrafte, aber in seiner Ideologie extrem gefestigte Angeklagte die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen lassen und seine kriminelle Einstellung im Strafvollzug ändern wird. Dabei hat der Senat gerade auch die etwaigen Auswirkungen des langen bevorstehenden Vollzugs und von in diesem Rahmen (möglicherweise) wahrgenommenen Therapieangeboten sowie das fortschreitende Lebensalter eingestellt und damit dem Ausnahmecharakter der Bestimmungen Rechnung getragen, die in den Fällen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB – im Gegensatz zu Absatz 1 der Vorschrift – eine frühere Verurteilung und eine frühere Strafverbüßung des Angeklagten nicht voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 – 3 StR 148/13, juris Rn. 6). Diese Umstände können zwar im Einzelfall wesentliche gegen die Anordnung der Maßregel sprechende Gesichtspunkte darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 5 StR 421/10 , juris Rn. 5). Es besteht aber keine Vermutung dahingehend, dass langjährige, erstmalige Strafverbüßung stets zu einer Verhaltensänderung führen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – 1 StR 266/21 , juris Rn. 6). Ein Absehen von der Anordnung trotz bestehender hangbedingter Gefährlichkeit kommt in Ausübung des in § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB eingeräumten Ermessens daher regelmäßig nur dann in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, der Täter werde aufgrund der Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs und diesen begleitender resozialisierender sowie therapeutischer Maßnahmen zum Strafende eine Haltungsänderung erfahren, so dass für das Ende des Strafvollzugs eine günstige Prognose gestellt werden kann (BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 – 3 StR 148/13, juris Rn. 6; und vom 28. März 2012 – 2 StR 592/11, juris Rn. 12; Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 StR 515/14, juris, und vom 11. August 2011 – 3 StR 221/11 , juris Rn. 8). Im Zeitpunkt des Urteilserlasses noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug können indes nicht genügen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 2 StR 240/14, juris Rn. 27; vom 28. Mai 1998 – 4 StR 17/98 , juris Rn. 5; und vom 22. Januar 1998 – 4 StR 527/97 , juris Rn. 7). Solche möglichen Veränderungen sind, sofern sie eingetreten sind, erst im Rahmen der obligatorischen Entscheidung gemäß § 67c Abs. 1 StGB vor dem Ende des Vollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für eine entsprechende zu erwartende Haltungsänderung des Angeklagten durch den Strafvollzug bestehen derzeit nicht. Solche haben sich auch nicht aus der Einlassung des Angeklagten ergeben. Der Sachverständige OOO. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen könne, ob der langfristige Haftvollzug Änderungen im Verhalten des Angeklagten auslösen könne. Insbesondere könne es aus seiner Sicht in der nahen wie weiteren Zukunft immer wieder zu entsprechenden Szenarien kommen, die ein vergleichbares Verhalten des Angeklagten auslösten. Verlässliche Aussagen hierzu seien derzeit nicht möglich. Hierbei hat der Senat bedacht, dass der Angeklagte erstmals in Strafhaft ist 2. Die Anordnung der Maßregel steht auch nicht zur Bedeutung der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden – schweren und für die Allgemeinheit bedeutenden – Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden – hohen – Gefahr außer Verhältnis (§ 62 StGB). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist dabei auch neben der Verhängung lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe und der Feststellung besonderer Schwere der Schuld erforderlich, obwohl es wegen des Gleichlaufs des Prüfungsmaßstabs bei der Aussetzung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bzw. der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB voraussichtlich nicht zu einer Vollstreckung der Maßregel kommen wird. Deren Anordnung ist zum Schutz des bedrohten Rechtsguts des menschlichen Lebens im vorliegenden Fall gleichwohl erforderlich. Denn allein sie ermöglicht durch Eintritt der Führungsaufsicht (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB) eine gegebenenfalls längere und – auch nach Einführung von § 56c Abs. 2 Nr. 6 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) – gezieltere und intensivere, teils strafbewehrte (§ 145a StGB) Überwachung des Angeklagten im Falle bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 – 2 StR 178/16, juris Rn.12 ff.). Dieser den Angeklagten durch Anordnung der Sicherungsverwahrung belastende Umstand geht zudem einher mit Vorteilen im Vollzug (vgl. § 66c StGB, § 92 StVollzG NRW), die die Schwere des dem Angeklagten auferlegten Sonderopfers mildern (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2017 – 2 StR 178/16, juris Rn. 22 ff.; vom 28. Juni 2017 – 5 StR 8/17, juris Rn. 14). F. Einziehung des Mobiltelefons Samsung S 23 FE (Asservat 64.1) Der Senat hat von der Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten der Marke Samsung S 23 FE (Asservat 64.1) gemäß § 74 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift können Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, als Tatmittel eingezogen werden. Die Anordnung einer solchen Einziehung steht im Ermessen des Tatgerichts. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Einziehung nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). 1. Der Zeuge WW. hat angegeben, das Mobiltelefon im Februar 2024 an den Angeklagten veräußert und übergeben zu haben, so dass es – auch zum Entscheidungszeitpunkt noch – in dessen Eigentum steht. 2. Der Angeklagte setzte das Mobiltelefon unter anderem zur Kontaktanbahnung und Kontakthaltung mit dem „IS“-Mitglied „TT.“ im Rahmen der Vorbereitung des Anschlagsgeschehens und zwecks Eingliederung in die Organisation des „IS“ – und damit zur Vorbereitung der Tat – ein. 3. Bei der Ausübung des bestehenden Ermessens hat der Senat sowohl die Bedeutung der Tat wie auch den persönlichen Schuldvorwurf gewürdigt und mit der Schwere des Eingriffs verglichen, zugleich aber auch die Hauptstrafe gegenüber der Einziehung hinsichtlich ihrer Gesamtwirkung auf den Angeklagten abgewogen (vgl. LK-Lohse, StGB, 14. Auflage [2024], § 74f Rn. 3). Der Senat hat auch berücksichtigt, dass gegen den Angeklagten, der schwerste Straftaten verwirklicht hat, das höchstmögliche Strafmaß verhängt, zusätzlich Sicherungsverwahrung angeordnet wurde und sich der Angeklagte Adhäsionsaussprüchen in erheblicher Höhe gegenübersieht, wobei das Mobiltelefon mit nicht unerheblichem Wert lediglich im Vorbereitungsstadium der Tat eingesetzt wurde. G. Adhäsionsentscheidungen Die Adhäsionsanträge der Nebenkläger E. und H., M., K., O. und R. haben im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen war hinsichtlich der geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche von einer Entscheidung über die weitergehenden Adhäsionsanträge der Nebenkläger E. und H., M. und K. abzusehen. I. Schmerzensgeldansprüche Der Senat hat auf die – zulässigen – Adhäsionsanträge der zuvor genannten Nebenkläger wie aus der Urteilsformel ersichtlich erkannt. Den Nebenklägern steht jeweils der zugesprochene Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5 StGB zu. 1. Haftungsbegründender Tatbestand Der Angeklagte hat nach den unter A III und IV getroffenen Feststellungen durch seine Messerangriffe vorsätzlich und widerrechtlich die genannten Strafvorschriften verwirklicht und hierdurch den Körper und die Gesundheit der Nebenkläger E. und H., M., K., O. und R. verletzt. Zudem hat der Angeklagte die gegen ihn erhobenen Schmerzensgeldansprüche im Hauptverhandlungstermin vom 2. September 2025 jeweils dem Grunde nach anerkannt. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand Nach § 253 Abs. 2 BGB steht den Nebenklägern wegen der Verletzung ihres Körpers und ihrer Gesundheit daher jeweils ein Anspruch auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld zu. a) Bei der Bemessung der „billigen Entschädigung" dürfen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, juris Rn. 49). In Anwendung dieser Maßgaben ist der Senat demzufolge jeweils zunächst von den unter A III und IV festgestellten den Nebenklägern zugefügten körperlichen Verletzungen und psychischen Belastungen ausgegangen. Sodann hat der Senat das Verschulden des Angeklagten als besonders hoch bewertet. Der Angeklagte hat vor dem Hintergrund seiner radikal-islamistischen Gesinnung ein Attentat auf friedlich feiernde Konzertbesucher verübt, die zu dem Angeklagten in keinerlei Nähebeziehung standen. Mit Ausnahme des Nebenklägers K. erfolgten die jeweiligen Angriffe unvermittelt auf arg- und wehrlose Opfer. Der Angeklagte handelte durchweg in Tötungsabsicht und brachte damit seine lebensverachtende Haltung gegenüber sämtlichen Nebenklägern zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund gaben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie der Nebenkläger dem vorliegenden Fall kein besonderes Gepräge. Unter zusammenfassender Würdigung der vorstehend dargestellten Gesichtspunkte bemisst der Senat die Schmerzensgeldansprüche der Nebenklägerin E. mit 120.000 Euro , der Nebenklägerin H. mit 70.000 Euro , des Nebenklägers M. mit 70.000 Euro , des Nebenklägers K. mit 40.000 Euro , des Nebenklägers O. mit 30.000 Euro und des Nebenklägers R. mit 30.000 Euro . Die unterschiedliche Anspruchshöhe ist letztlich auf das unterschiedliche Ausmaß der jeweiligen physischen und psychischen Verletzungen der Nebenkläger zurückzuführen, da der Senat das Genugtuungsinteresse aller Nebenkläger als gleich erheblich bewertet hat. Der Senat hat auch nicht verkannt, dass im Hinblick auf den Gleichheitssatz das gewonnene Ergebnis anhand von in sogenannten Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfällen zu überprüfen ist, wobei die dort ausgewiesenen Beträge schon wegen der meist nur begrenzt vergleichbaren Verletzungsbilder nicht schematisch übernommen werden dürfen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 31. Januar 2024 – 14 U 58/23, juris Rn. 27). b) Soweit der Senat den Nebenklägern E. und H., M. und K. ein geringeres Schmerzensgeld als beantragt zugesprochen hat, war im Übrigen nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 – 6 StR 370/21, juris). Der Senat hat statt des beantragten Schmerzensgeldes von mindestens 200.000 Euro (E.), mindestens 150.000 Euro (H.) und mindestens 100.000 Euro (M. und K.) die zuvor genannten Geldbeträge zugesprochen. II. Zinsansprüche Die ausgeurteilten Zinsansprüche folgen jeweils aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 analog BGB, § 404 Abs. 2 StPO. Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (BGH, Beschluss vom 8. August 2024 – 3 StR 241/24, juris Rn. 2). Rechtshängig werden Adhäsionsanträge nach § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO mit deren Eingang bei Gericht. Die Adhäsionsanträge der Nebenklägerinnen E. und H. sowie des Nebenklägers K. gingen am 22. August 2025, des Nebenklägers M. am 25. August 2025 und der Nebenkläger O. und R. – nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe – am 26. August 2025 bei dem Senat ein. III. Feststellungsanträge Zudem war antragsgemäß und auf das Anerkenntnis des Angeklagten festzustellen, dass die zuvor genannten Forderungen der Nebenkläger E. und H., M., K., O. und R. jeweils auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruhen. Das Rechtsschutzbedürfnis für die jeweils sachlich begründete Feststellung ergibt sich aus § 850f Abs. 2 ZPO und § 302 Nr. 1 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – IX ZB 33/14, juris Rn. 23). H. Nebenentscheidungen I. Die Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend das Strafverfahren beruht auf § 465 Abs. 1, § 472 Abs. 1 StPO. II. Überdies hat der Angeklagte die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen Auslagen der beiden Nebenklägerinnen E. und H. sowie der Nebenkläger M., K., O. und R. zu tragen (§ 472a Abs. 1, Abs. 2 StPO). Dies gilt nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch hinsichtlich der gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen der beiden Nebenklägerin E. und H. sowie der Nebenkläger M. und K., die insoweit entstanden sind, als einem Teil der geltend gemachten Ansprüche nicht entsprochen worden ist. Der Gesetzgeber hat dem Gericht mit der Regelung des § 472a Abs. 2 StPO weites Ermessen eingeräumt; die Entscheidung muss sich nicht allein am Maß des Obsiegens orientieren (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 1730/06, juris Rn. 39, 43). Angesichts der brutalen, von Menschenverachtung geprägten Taten des Angeklagten und der erheblichen Verletzungen der beiden Nebenklägerinnen E. und H. sowie der Nebenkläger M. und K. ist es unbillig, das diesen zuerkannte Schmerzensgeld durch die teilweise Auferlegung von Kosten zu mindern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 5 StR 422/15, juris Rn. 7). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Adhäsionsentscheidung ist nur zur Hauptsache, nicht hinsichtlich der Kosten, für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. BeckOK StPO/Ferber, 56. Ed. [1. Juli 2025], § 406 Rn. 16), denn die Kostenentscheidung über den Adhäsionsantrag beruht alleine auf den strafprozessualen Kostenvorschriften der §§ 465 ff. StPO. IV. Der Streitwert der jeweiligen Adhäsionsverfahren wird gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO unter Berücksichtigung des materiellen Interesses der jeweiligen Nebenkläger – entsprechend ihrer Erklärungen über die Mindestvorstellung zur Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes beziehungsweise in Höhe des zuerkannten Betrages – wie folgt festgesetzt: Adhäsionsverfahren der E.: 200.000 Euro, Adhäsionsverfahren der H.: 150.000 Euro, Adhäsionsverfahren des M.: 100.000 Euro, Adhäsionsverfahren des K.: 100.000 Euro, Adhäsionsverfahren des O.: 30.000 Euro und Adhäsionsverfahren des R.: 30.000 Euro. Der Feststellungsausspruch, wonach die Ansprüche der Nebenkläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Angeklagten herrühren, erhöht den Gegenstandswert jeweils nicht, weil insoweit wirtschaftliche Identität mit den auf Vorsatztaten beruhenden Schmerzensgeldaussprüchen besteht. Die zugesprochenen Zinsen bleiben als Nebenforderung außer Ansatz (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 1 StR 216/24, juris Rn. 7 mwN). Ausgefertigt ….., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung A. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten II. Die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ („IS“) III. Tatgeschehen 1. Tatvorgeschehen und Radikalisierung 2. Tatentschluss, Tatvorbereitung und Eingliederung des Angeklagten in den „IS“ 3. Anschlagsgeschehen a) Tat 1: Angriff auf ZZ. und AAA. (Fälle 1 und 2 der Anklage) b) Tat 2: Angriff auf O. (Fall 3 der Anklage) c) Tat 3: Angriff auf H. und E. (Fälle 4 und 5 der Anklage) d) Tat 4: Angriff auf Z. (Fall 7 der Anklage) e) Tat 5: Angriff auf BBB.. (Fall 6 der Anklage) f) Tat 6: Angriff auf R. (Fall 8 der Anklage) g) Tat 7: Angriff auf M. (Fall 9 der Anklage) h) Tat 8: Angriff auf Y. (Fall 12 der Anklage) i) Tat 9: Angriff auf W. und X. (Fälle 10 und 11 der Anklage) j) Tat 10: Angriff auf K. (Fall 13 der Anklage) 4. Tatnachgeschehen a) Flucht des Angeklagten b) Festnahme des Angeklagten c) Bekennungen des „IS“ IV. Verletzungsfolgen 1. O. 2. H. 3. E. 4. Z. 5. R. 6. M. 7. W. 8. X. 9. K. B. Beweiswürdigung I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten II. Zur terroristischen Vereinigung „IS“ III. Zum Tatgeschehen 1. Angaben des Angeklagten 2. Zum Vortatgeschehen und zur Radikalisierung des Angeklagten a) Zum Voraufenthalt des Angeklagten in Syrien und in der Türkei b) Zur Radikalisierung im Zeitraum 2019 bis 2024 3. Zum Tatentschluss, zur Tatvorbereitung und zur Eingliederung des Angeklagten in den „IS“ a) Zusätzliche Motivation der Eskalation des Nahostkonflikts / Tatentschluss b) Zu den Chatkontakten in das „IS“-Umfeld am 22. und 23. August 2024 c) Zum Geschehen in der Nacht vom 22. August auf den 23. August 2024 d) Zum weiteren Verlauf des 23. August 2024 e) Zur Übermittlung der Mediendateien an die „IS“-Kontakte f) Gesamtwürdigung g) Zur Eingliederung des Angeklagten in den „IS“ h) Zur Zerstörung des Mobiltelefons Xiaomi 4. Zum Anschlagsgeschehen a) Zur Tatörtlichkeit b) Zum Eintreffen des Angeklagten an der Tatörtlichkeit c) Zu den Standorten der Tatopfer d) Zu den einzelnen Messerangriffen e) Zur Schuldfähigkeit 5. Zum Tatnachgeschehen a) Zur Flucht des Angeklagten b) Zur Festnahme des Angeklagten c) Zu den Bekennungen des „IS“ IV. Zu den Verletzungsfolgen 1. Zu den allgemeinen Verletzungsfolgen 2. Zu der Verletzungsfolge im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB C. Rechtliche Würdigung I. Anwendbarkeit deutschen Rechts und Verfolgungsermächtigung II. Zuständigkeit III. Strafbarkeit 1. Kapitaldelikte der Taten 1 und 5 2. Kapital- und Körperverletzungsdelikte der Taten 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10 3. Organisationsdelikt 4. Konkurrenzen IV. Verfolgungsbeschränkung D. Strafzumessung I. Taten 1 und 5 II. Taten 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 1. Absehen von einer Strafrahmenverschiebung bei den Taten 3, 4 und 7 2. Strafrahmenverschiebung und Strafzumessung bei den Taten 2, 6, 8, 9 und 10 III. Gesamtstrafe IV. Besondere Schwere der Schuld E. Anordnung der Sicherungsverwahrung I. Formelle Voraussetzungen II. Materielle Voraussetzungen III. Ermessensentscheidung und Verhältnismäßigkeit F. Einziehung des Mobiltelefons Samsung S 23 FE (Asservat 64.1) G. Adhäsionsentscheidungen I. Schmerzensgeldansprüche 1. Haftungsbegründender Tatbestand 2. Haftungsausfüllender Tatbestand II. Zinsansprüche III. Feststellungsanträge H. Nebenentscheidungen