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Entscheidung

1 StR 104/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:151123U1STR104
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:151123U1STR104.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 104/23 vom 15. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 14. November 2023 in der Sitzung am 15. November 2023, an denen teilge- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richter am Bundesgerichtshof Bellay, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow und Richterin am Bundesgerichtshof Munk, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 14. November 2023 –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 14. November 2023 – als Verteidiger, Justizangestellte – in der Verhandlung vom 14. November 2023 –, Justizangestellte – bei der Verkündung am 15. November 2023 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 14. Dezember 2022 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt so- wie die Einziehung des Tatmessers angeordnet. Dagegen wendet sich der An- geklagte mit seiner Revision, mit der er – ohne weitere Ausführungen – die Ver- letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Er- folg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts begegnete am 4. Juni 2022 der Angeklagte, der ein Jagdmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 Zentimetern mit sich führte, auf einem Bahnsteig des Bahnhofs W. dem unbewaffne- ten Geschädigten H. . Im Gegensatz zu dem Geschädigten erkannte 1 2 - 4 - der Angeklagte diesen sofort als Kontrahenten einer etwa zwei Jahre zurücklie- genden Auseinandersetzung wieder, in deren Verlauf der Geschädigte durch mindestens einen Faustschlag in das Gesicht des stark kurzsichtigen Angeklag- ten diesen verletzt und seine Brille zerstört hatte. Nachdem der Angeklagte den Geschädigten passiert und den Bahnsteig über eine Treppe mit anschließender Unterführung verlassen hatte, entschloss er sich aus einem nicht feststellbaren Grund zur Rückkehr auf den Bahnsteig. Er wusste, dass er hierbei abermals auf den Geschädigten treffen konnte. Auf eine etwaige erneute Konfrontation war der sich seines Messers bewusste Angeklagte gedanklich vorbereitet. Im Bereich der unteren Hälfte der zu den Bahnsteigen führenden Treppe stieß der Angeklagte auf den arglosen Geschädigten, der seinerseits den Bahn- steig um 18:30:37 Uhr in Richtung Unterführung verlassen hatte. Nach einer in normaler Lautstärke geführten kurzen Kommunikation, in deren Verlauf sich beide wechselseitig als „Arschloch“ bezeichnet hatten, beschloss der Ange- klagte, das mitgeführte Jagdmesser gegen den Geschädigten einzusetzen. Ohne dass der Geschädigte noch schwerwiegendere Beleidigungen ausgesprochen oder den Angeklagten körperlich angegriffen hatte, zog der frontal zu dem Ge- schädigten stehende Angeklagte unvermittelt mit seiner rechten Hand das in sei- ner Hosentasche mitgeführte Jagdmesser aus der Scheide und stach diesem in Ausführung seines Tatentschlusses wuchtig in Richtung Herz. Der Geschädigte versah sich zum Zeitpunkt des Stichs keines Angriffs auf sein Leben und war infolgedessen zur Verteidigung außerstande, was der Angeklagte erkannte und bewusst ausnutzte. Den Tod des Geschädigten nahm er billigend in Kauf. Durch den Stich drang die Klinge u.a. durch den Herzbeutel und die Herz- vorderwand in die linke Herzkammer des Geschädigten. Die unmittelbar einset- zende massive innere Blutung führte nicht zu dessen sofortigem Tod. Vielmehr folgte der – den Vorgang zuerst kognitiv nicht erfassende – Geschädigte ruhigen 3 4 - 5 - Schrittes dem sich in normaler Geschwindigkeit in Richtung Bahnsteig entfernen- den Angeklagten. Im oberen Bereich der Treppe fragte der Geschädigte den An- geklagten zunächst verwundert, ob dieser ihn gestochen habe; nachdem er die Stichverletzung erkannt hatte, stellte er – wiederum in ruhigem Ton – fest: „Du hast mich gestochen“. Der Angeklagte betrat den Bahnsteig um 18:31:29 Uhr und begab sich, gefolgt von dem Geschädigten, in eine S-Bahn. Dort angekom- men, brach der Geschädigte zusammen und verstarb trotz sofort eingeleiteter Erste-Hilfe-Maßnahmen. II. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler aufge- deckt. Der Schuldspruch wegen Mordes hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. 1. Dies gilt insbesondere für die tatgerichtlichen Beweiserwägungen zu den Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke. a) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Täter sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Heimtückisches Handeln erfor- dert jedoch kein „heimliches“ Vorgehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (vgl. BGH, Urteile vom 5 6 7 - 6 - 6. Januar 2021 – 5 StR 288/20 Rn. 28 und vom 9. Oktober 2019 – 5 StR 299/19 Rn. 9; Beschlüsse vom 18. November 2021 – 1 StR 397/21 Rn. 12 f. und vom 4. März 2020 – 1 StR 32/20 Rn. 5 mwN). b) Die zum Mordmerkmal der Heimtücke getroffenen Feststellungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei beweiswürdigend belegt. aa) Das Landgericht hat in einer Gesamtschau der durch die Beweisauf- nahme gewonnenen Erkenntnisse den möglichen Schluss gezogen, dass sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des Messerstichs durch den Angeklagten keines erheblichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder gar sein Leben versah. Dabei hat es gewürdigt, dass der Geschädigte bei Betreten der Treppe „völlig arglos [war], da er den Angeklagten bis dahin nicht wahrgenommen hatte“ (UA S. 35, 47), und er aufgrund des anschließenden kurzen Austauschs von Be- leidigungen – aufgrund des Missverhältnisses zwischen diesen und dem Mes- serangriff – gleichfalls nicht mit einem solchen rechnete. Insoweit hat das Land- gericht rechtsfehlerfrei aus der Reaktion des Geschädigten nach der Tat abge- leitet, dass der Angeklagte den Messereinsatz vor dem Stich nicht angedroht und der Geschädigte das Messer auch nicht anderweitig wahrgenommen hatte. Ge- stützt wird dies durch das Ergebnis des rechtsmedizinischen Sachverständigen- gutachtens, wonach der Geschädigte weder Kampf- noch Abwehrverletzungen aufwies. bb) Das Landgericht hat angesichts der festgestellten Tatumstände zudem ohne Rechtsfehler beweiswürdigend belegt, dass der Angeklagte die von ihm er- kannte Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten bewusst zur Tatbegehung aus- nutzte. Das Ausnutzungsbewusstsein bedarf in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter auch bei Taten aus rascher Eingebung kei- ner näheren Darlegung (vgl. BGH, Urteile vom 11. Mai 2022 – 2 StR 445/21 8 9 10 - 7 - Rn. 14 mwN; vom 29. Januar 2015 – 4 StR 433/14 Rn. 14 und vom 17. Septem- ber 2008 – 5 StR 189/08 Rn. 6). Denn bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Mai 2022 – 2 StR 445/21 Rn. 14 und vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14 Rn. 7; Beschlüsse vom 5. April 2022 – 1 StR 81/22 Rn. 7 und vom 16. August 2018 – 1 StR 370/18 Rn. 7). Eine nähere Darlegung war danach nicht geboten. Das sachverständig beratene Landgericht hat einen die Erkenntnisfähigkeit in Frage stellenden tief- greifenden Erregungszustand des Angeklagten insbesondere mit Blick auf das zielgerichtete Nachtatverhalten verneint. Der Angeklagte wusste, dass der Ge- schädigte ihn bei dem Zusammentreffen auf dem Bahnsteig nicht als früheren Kontrahenten erkannt hatte. Dies lässt den Schluss zu, dass der einsichtsfähige Angeklagte die wehrlose Lage des keinen Arg hegenden Geschädigten zutref- fend erfasste und ausnutzte. 2. Auch im Übrigen weist die Beweiswürdigung – eingedenk des einge- schränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2021 – 4 StR 480/20 Rn. 2 und vom 17. März 2020 – 1 StR 631/19 Rn. 5 jeweils mwN) – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. a) Sie ist insbesondere nicht lückenhaft. Das Landgericht hat die wesent- lichen für die Entscheidungsfindung bedeutsamen Gesichtspunkte erörtert und diese auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau (vgl. nur BGH, Be- schluss vom 30. August 2022 – 2 StR 39/22 Rn. 10) abgewogen. Das Landgericht war hierbei nicht gehalten, Tatsachen zugunsten des An- geklagten zu unterstellen, für die es keine Anhaltspunkte gab (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 2023 – 2 StR 366/22 Rn. 7). Daher bedurfte es nicht der Erörterung, 11 12 13 14 - 8 - ob ein – hier rechtsfehlerfrei ausgeschlossener – körperlicher Angriff des Ge- schädigten auf den Angeklagten zumindest unmittelbar bevorgestanden oder dieser sich einen solchen vorgestellt habe und deswegen einem Erlaubnistatbe- standsirrtum unterlegen gewesen sei. Ebenso wenig musste sich das Landge- richt mit der (bloßen) Möglichkeit befassen, der Angeklagte könnte den Geschä- digten vor dem Messerangriff auf die zwei Jahre zurückliegende Körperverlet- zung angesprochen und hierdurch einen verbalen oder körperlichen Streit aus- gelöst haben. Denn weder die Einlassungen des Angeklagten noch die weiteren in der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse boten hierzu Anlass. Unbe- teiligte Zeugen haben einen Streit oder eine lautstarke Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten gerade nicht vernommen. Das von dem Landgericht festgestellte Zeitfenster von lediglich 12 bis maximal 32 Sekun- den für die Kommunikation und die eigentliche Tathandlung des Angeklagten hat entsprechende Erörterungen gleichfalls nicht nahegelegt. b) Anderweitige den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler weist die Beweiswürdigung nicht auf. Entgegen der Ansicht des Generalbundesan- walts hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten nicht bloß isoliert und getrennt von einem hierneben ermittelten „objektiven Beweisergebnis“, sondern mit den weiteren angefallenen Erkenntnissen im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau gewürdigt (UA S. 35 bis 45). c) Der Senat besorgt auch nicht, dass das Landgericht auf der Grundlage eines nicht existenten Erfahrungssatzes aus den in der Vergangenheit bei Streit- gesprächen gezeigten Charakterzügen des Geschädigten auf sein Verhalten in der Tatsituation geschlossen habe. Vielmehr hat es die durch zahlreiche Zeugen- aussagen bestätigten Charaktereigenschaften des Geschädigten auch insoweit in eine Gesamtschau eingestellt und hierbei nicht zuletzt aus dem – durch Video- 15 16 - 9 - aufnahmen vom Bahnsteig dokumentierten sowie durch Zeugenaussagen bestä- tigten – ruhigen Verhalten des Geschädigten unmittelbar nach der Tat einen möglichen Schluss gezogen. Jäger Bellay Bär Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 14.12.2022 - 1 Ks 112 Js 57497/22