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Entscheidung

6 StR 370/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240821B6STR370
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240821B6STR370.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 370/21 vom 24. August 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Halle vom 6. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen beson- deren Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tra- gen. Das Landgericht hat statt des beantragten Schmerzensgeldes von 5.000 Euro nur Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro zugesprochen. Demgemäß war der Adhäsionsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ergänzen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). König Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 06.05.2021 - 14 KLs 14/20 472 Js 27065/19