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Urteil

14 U 58/23

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:0131.14U58.23.00
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Leitsätze
1. Auf einen Risikoausschluss im Sinne des § 4 Nr. 3 KfzPflVV - hier Ziffer 1.5.5. AKB (2013) - kann sich der Versicherer auch gegenüber dem geschädigten Dritten berufen, mit der Folge, dass auch gegenüber diesem der Direktanspruch gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegen den Versicherer im Außenverhältnis von vornherein nicht besteht. 2. Der Risikoausschluss gem. Ziffer A 1.5.5 AKB (2013) unterscheidet sich durch den Zusatz "üblicherweise" von den Regelungen des § 8 Nr. 3 StVG und des § 1 Abs. 3 Satz 2 HPflG. Für die Auslegung der Klausel kann daher nicht ohne weiteres auf deren Maßstäbe zurückgegriffen werden.
Entscheidungsgründe
1. Auf einen Risikoausschluss im Sinne des § 4 Nr. 3 KfzPflVV - hier Ziffer 1.5.5. AKB (2013) - kann sich der Versicherer auch gegenüber dem geschädigten Dritten berufen, mit der Folge, dass auch gegenüber diesem der Direktanspruch gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegen den Versicherer im Außenverhältnis von vornherein nicht besteht. 2. Der Risikoausschluss gem. Ziffer A 1.5.5 AKB (2013) unterscheidet sich durch den Zusatz "üblicherweise" von den Regelungen des § 8 Nr. 3 StVG und des § 1 Abs. 3 Satz 2 HPflG. Für die Auslegung der Klausel kann daher nicht ohne weiteres auf deren Maßstäbe zurückgegriffen werden.