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Entscheidung

5 StR 422/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:2810155STR422
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:2810155STR422.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 4 2 2 / 1 5 vom 28. Oktober 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. April 2015 im Maßregel- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. sowie die Revisionen der Angeklagten M. , J. und P. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Angeklagten M. , J. und P. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die hierdurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. 3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. ge- gen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsi- onsverfahren wird auf Kosten dieses Angeklagten, der auch die notwendigen Auslagen des Neben- und Ad- häsionsklägers zu tragen hat, verworfen. - 3 - Gründe Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu Freiheitsstrafen verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten B. in der Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es eine Adhäsionsent- scheidung getroffen. I. Die Revision des Angeklagten B. hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen sind die auf die Sachbeschwerde gestützten Rechtsmittel der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten B. in einer Ent- ziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Abgesehen davon, dass bereits das Bestehen eines symptomatischen Zusam- menhangs zweifelhaft ist, hat das Landgericht die hinreichend konkrete Aus- sicht eines Behandlungserfolgs (§ 64 Satz 2 StGB) nicht positiv festgestellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. November 2014 – 5 StR 464/14). Damit das Re- visionsgericht prüfen kann, ob eine Erfolgsaussicht in dem vom Gesetzgeber geforderten Ausmaß besteht, bedarf es der hinreichenden Darlegung konkreter Umstände für einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Thera- pieerfolg (BGH, Beschluss vom 4. November 2014 – 4 StR 467/14 mwN). Daran fehlt es. Soweit das Landgericht lediglich darauf abgestellt hat, dass nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen beim Angeklag- ten die Möglichkeit bestehe, durch entsprechende Programme eine Thera- piemotivation zu entwickeln und auch der in der Vergangenheit erfolgte Thera- 1 2 3 4 - 4 - pieabbruch nicht zu einer negativen Prognose führe, genügt dies den genann- ten Anforderungen nicht. Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht eine ei- gene und ausreichende Würdigung hinsichtlich einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs vorgenommen hat. 2. Hinsichtlich der Revision des Angeklagten J. ist ergänzend anzu- merken: Das Landgericht hätte bei der Strafrahmenwahl zunächst prüfen müs- sen, ob ein minder schwerer Fall des § 224 Abs. 1 StGB auch unter Heranzie- hung des für diesen Angeklagten angenommenen vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB neben den allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten hätte angenommen werden können. Erst wenn es auch nach dieser Abwägung kei- nen minder schweren Fall für gerechtfertigt gehalten hätte, hätte es seiner Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milde- rungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271, 272; vom 23. Mai 2012 – 5 StR 185/12 und vom 5. Juli 2012 – 5 StR 252/12; Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 StR 430/12, NStZ-RR 2013, 168). Der Senat schließt je- doch angesichts der ohnehin sehr milden Strafe aus, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat sich bei der Strafzu- messung im unteren Bereich des von ihm zugrunde gelegten nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens gehalten, der eine geringere Mindest- strafe als derjenige des minder schweren Falles des § 224 Abs. 1 StGB vor- sieht. II. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren hat keinen Erfolg. Da der 5 6 - 5 - Adhäsionskläger mit seinen Anträgen nicht in vollem Umfang erfolgreich war, war nach § 472a Abs. 2 StPO hinsichtlich der Kosten und Auslagen des Adhä- sionsverfahrens eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dessen war sich das Landgericht, das seiner Entscheidung § 472a Abs. 1 StPO zugrunde gelegt hat, nicht bewusst. Der Senat belässt es unter Ausübung des ihm als Beschwerdegericht zustehenden Ermessens im Ergebnis bei der Kosten- und Auslagenentschei- dung des Landgerichts und belastet den Beschwerdeführer M. – ge- samtschuldnerisch mit den übrigen Angeklagten – mit den gesamten Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens. Angesichts der brutalen, von Men- schenverachtung geprägten Tat der Angeklagten und der erheblichen Verlet- zungen des Adhäsionsklägers erscheint es unbillig, das diesem zuerkannte Schmerzensgeld durch die teilweise Auferlegung von Kosten zu mindern (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 472a Rn. 2). Schneider Dölp König Berger Bellay 7