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Urteil

2 StR 178/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln wurde als unbegründet verworfen. • Bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen ist die Anordnung von Sicherungsverwahrung auch neben lebenslanger Freiheitsstrafe zulässig. • Bei Anwendung der seit 1. Juni 2013 geltenden Regeln zur Sicherungsverwahrung ist bei der Ermessensentscheidung eine einzelfallbezogene Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen; die Anordnung kann gerechtfertigt sein, wenn besondere Gefährlichkeits- und Schutzinteressen bestehen. • Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründet für den Verurteilten zusätzliche strafvollzugsrechtliche Folgen (z. B. Führungsaufsicht, intensivere Behandlung), die im Ermessen des Tatgerichts zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe bei schwerer Sexual- und Gewalttat zulässig • Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln wurde als unbegründet verworfen. • Bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen ist die Anordnung von Sicherungsverwahrung auch neben lebenslanger Freiheitsstrafe zulässig. • Bei Anwendung der seit 1. Juni 2013 geltenden Regeln zur Sicherungsverwahrung ist bei der Ermessensentscheidung eine einzelfallbezogene Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen; die Anordnung kann gerechtfertigt sein, wenn besondere Gefährlichkeits- und Schutzinteressen bestehen. • Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründet für den Verurteilten zusätzliche strafvollzugsrechtliche Folgen (z. B. Führungsaufsicht, intensivere Behandlung), die im Ermessen des Tatgerichts zu berücksichtigen sind. Der 1968 geborene Angeklagte umgab sich über Jahre mit einer wechselnden Gruppe überwiegend männlicher Jugendlicher und nutzte ein Abhängigkeitsverhältnis, um mehrfach sexuelle Handlungen an 13 bis 17 Jahre alten Jungen vorzunehmen. Nachdem ein Nebenkläger Mitte April 2014 Anzeige erstattete, versuchte der Angeklagte Beweismittel zu beseitigen und fasste den Entschluss, diesen Nebenkläger zu töten, um die Ermittlungen zu verheimlichen. Am 10. Dezember 2014 zwang er das Opfer unter Androhung und Vorhalten eines Messers, zum Rand einer 20 Meter hohen Staumauer zu klettern, hielt es an den Händen und ließ es in Tötungsabsicht los; das Opfer überlebte mit schweren Verletzungen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen zahlreicher Sexualdelikte und wegen versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe, stellte die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete Sicherungsverwahrung an. • Das Landgericht hat umfangreich bewiesen und gewürdigt, dass der Angeklagte eine Atmosphäre von Dankbarkeit und latenter Angst schuf und diese zur Ausnutzung und zum sexuellen Missbrauch von Jugendlichen nutzte; die relevanten Taten lagen überwiegend nach dem 31.05.2013. Das Landgericht ging hinsichtlich Schuldfähigkeit und Tatbestand von voller Verantwortlichkeit des Angeklagten aus. • Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2, § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB wurden rechtsfehlerfrei festgestellt, die materiellen Voraussetzungen wurden tragfähig begründet. Insbesondere wurde die Gefährlichkeit des Angeklagten sowie die mangelnde Annahme, dass diese durch Alter oder lange Haft vermindert werde, dargelegt. • Rechtlich ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch neben lebenslanger Freiheitsstrafe zulässig; der Gesetzgeber hat § 66 StGB entsprechend geändert und die Rechtsprechung lässt eine solche Anordnung zu, insbesondere um einen umfassenden Schutz der Allgemeinheit und die Möglichkeit späterer Maßnahmen (Führungsaufsicht) zu sichern. • Bei Anwendung der seit 1. Juni 2013 geltenden Fassung zur Sicherungsverwahrung ist eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen; vorliegend war nach Auffassung des Landgerichts die Maßregel verhältnismäßig, da sie zusätzliche Überwachungs- und Behandlungsoptionen eröffnet, die ohne Maßregel nicht erreichbar sind. • Die Anordnung der Maßregel wurde im Rahmen des dem Tatgericht zustehenden Ermessens getroffen; dabei wurden rechtlich relevante Folgen wie die Möglichkeit intensiverer Behandlung im Strafvollzug (§ 66c StGB), die Option der Überweisung in § 63/64 Vollzug (§ 67a StGB) und die bei Aussetzung mögliche Führungsaufsicht (§§ 67c, 68 ff. StGB) berücksichtigt und als gewichtige Gründe anerkannt. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; das Urteil des Landgerichts Köln bleibt bestehen. Der Bundesgerichtshof sieht keine Rechtsfehler im Schuld- und Strafausspruch sowie in der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und die Sicherungsverwahrung wurden als gerechtfertigt angesehen, weil die Tat- und Täterpersönlichkeit sowie die Gefährlichkeit des Angeklagten eine weitergehende Schutzmaßnahme erfordern. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Freiheitsstrafe ist zulässig und verhältnismäßig, zumal sie zusätzliche Möglichkeiten intensiverer Behandlung und nachträglicher Führungsaufsicht eröffnet. Der Angeklagte hat ferner die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.