OffeneUrteileSuche
Urteil

8 U 24/21

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

20mal zitiert
14Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

34 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die formularvertragliche Abtretung sämtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, an die den Gebrauchtwagenkauf finanzierende Bank ist gem. §§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB, 305c Abs. 1 BGB unwirksam, so dass der Käufer für die Geltendmachung des Kaufpreis-Rückzahlungsanspruchs aus §§ 826, 31 BGB aktivlegitimiert bleibt.(Rn.3) 2. Bei der in einem Gebrauchtfahrzeug Mercedes mit dem Dieselmotor OM 651 verbauten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 (Fortführung OLG Naumburg, Urteil vom 18. September 2020 - 8 U 8/20).(Rn.5) 3. Der Käufer muss sich vom zurückzuzahlenden Kaufpreis und den bereits gezahlten Darlehensraten eine Nutzungsentschädigung nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb) / erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt anrechnen lassen, wobei eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu Grunde zu legen ist.(Rn.7)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.094,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2020 zu zahlen sowie ihn von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der A. Bank AG aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer ... i.H.v. derzeit noch 1.448,50 € freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges A. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... und Übertragung des, der Klagepartei gegenüber der A. Bank AG zustehenden, Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 19.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die formularvertragliche Abtretung sämtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, an die den Gebrauchtwagenkauf finanzierende Bank ist gem. §§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB, 305c Abs. 1 BGB unwirksam, so dass der Käufer für die Geltendmachung des Kaufpreis-Rückzahlungsanspruchs aus §§ 826, 31 BGB aktivlegitimiert bleibt.(Rn.3) 2. Bei der in einem Gebrauchtfahrzeug Mercedes mit dem Dieselmotor OM 651 verbauten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 (Fortführung OLG Naumburg, Urteil vom 18. September 2020 - 8 U 8/20).(Rn.5) 3. Der Käufer muss sich vom zurückzuzahlenden Kaufpreis und den bereits gezahlten Darlehensraten eine Nutzungsentschädigung nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb) / erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt anrechnen lassen, wobei eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu Grunde zu legen ist.(Rn.7) Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.094,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2020 zu zahlen sowie ihn von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der A. Bank AG aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer ... i.H.v. derzeit noch 1.448,50 € freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges A. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... und Übertragung des, der Klagepartei gegenüber der A. Bank AG zustehenden, Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 19.000,00 € festgesetzt. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 313 a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). II. Die zulässige Berufung hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kläger ist aktivlegitimiert, weil die uferlose Abtretung sämtlicher gegen die Beklagte bestehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, an die A. Bank AG (Nr. II. 3 Spiegelstrich 4 der Darlehensbedingungen) gem. §§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist (vgl. die Hinweise des OLG Stuttgart und des Saarländischen OLG vom 14.05.2020 und 11.02.2021, Anlagen BK 1 und BK 2). Der Erwerber eines Fahrzeugs, dessen Motorsoftware bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, hat gegen denjenigen, der den Motor in Verkehr gebracht hat, einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie auf Ersatz der Finanzierungskosten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Abtretung des gegenüber der finanzierenden Bank bestehenden Anwartschaftsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19; Urt. v. 13.04.2021, VI ZR 274/20, Rn. 14 ff; OLG Oldenburg, Urt. v. 14.01.2021, 1 U 160/20; jeweils zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil die im streitgegenständlichen Motor OM 651 verbaute Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 darstellt und auch die übrigen Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen (vgl. OLG Naumburg, Urt. vom 18.09.2020, 8 U 8/20, Rn. 27 ff, zitiert nach juris). Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: Die KSR, welche unter Prüfstandsbedingungen stets, im Realbetrieb aber jedenfalls in vielen Fällen nicht zur Anwendung gelangt, bewirkt eine eigentlich unerwünschte Verlangsamung der Motorerwärmung, die den einzigen Zweck hat, für eine kurze Zeit die NOx-Emissionen zu vermindern, was sich nennenswert nur innerhalb des NEFZ auswirkt. Da die Regelung darauf ausgelegt ist, eine nennenswerte Reduzierung nur im Prüfbetrieb, nicht aber auf der Straße herbeizuführen, fällt sie von vornherein nicht unter die in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 normierten Ausnahmen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Grenzwerte auch ohne eine Aktivierung der KSR eingehalten würden (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 31; OLG Dresden, Beschl. v. 29.07.2021, 9a U 378/20, Rn. 15 ff, Rn. 38; jeweils zitiert nach juris). Ein im Darlehensvertrag vereinbartes verbrieftes Rückkaufsrecht ist vorliegend nicht ersichtlich und würde im Übrigen den Schaden auch nicht entfallen lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.06.201, 17 U 1162/19, Rn. 91, 92, zitiert nach juris). Der Kläger muss sich vom Kaufpreis und den bereits gezahlten Darlehensraten allerdings eine Nutzungsentschädigung nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb) / erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt anrechnen lassen, wobei von einer Gesamtlaufleistung von lediglich 250.000 km ausgegangen werden darf (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.2021, VI ZR 812/20, Rn. 13 ff, zitiert nach juris). Damit ergibt sich folgende Berechnung: 27.450,00 € x 77.526 gefahrene km (162.000 km aktueller Kilometerstand (vgl. Bl. 138 III d.A.) – 84.474 km bei Erwerb) / 165.526 km Restlaufleistung (250.000 km – 84.474 km) = 12.338,60 €. Zieht man diese Nutzungsentschädigung von der Anzahlung i.H.v. 11.500,00 € zzgl. den im Zeitraum 03/17 bis einschließlich 09/21 gezahlten 55 Raten á 289,70 € (vgl. Anlage K 2) = 15.933,50 €, also von insgesamt 27.433,50 € ab, verbleiben 15.094,90 €. Hinzu kommt die Verpflichtung zur Freistellung der für den Zeitraum 10/21 bis 02/22 noch offenen 5 Raten i.H.v. insgesamt 1.448,50 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1. S 2, 288 Abs. 1, 291 BGB. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht im Hinblick auf die Zuvielforderung des Klägers (Anrechnung einer zu geringen Nutzungsentschädigung) nicht. Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gem. §§ 293-295, 298 BGB in Annahmeverzug befindet, ist aufgrund der Zuvielforderung des Klägers ebenfalls unbegründet (vgl. OLG Köln, Urt. v. 24.03.2020, 4 U 235/19, Rn. 160; OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.02.2020, 2 U 128/19, Rn. 67, zitiert nach juris). Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, weil ein außergerichtliches Tätigwerden angesichts der bekannten Haltung der Beklagten von vornherein nicht erfolgversprechend erschien (vgl. LG Freiburg, Urt. v. 04.04.2019, 11 O 186/18, Rn. 49, zitiert nach juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Streitwert wurde gem. §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO unter Abzug der Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis und unter Zugrundelegung einer nicht streitwerterhöhenden Wirkung der übrigen Anträge festgesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.01.2021, VI ZR 281/20, Rn. 7; Beschl. v. 23.02.2021, VI ZR 1191/20, Rn. 4 ff; jeweils zitiert nach juris). Dr. Otparlik Scholz Harms