Urteil
23 U 3459/21
OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1005.23U3459.21.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05. August 2021, Az. 24 O 11/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter 1. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05. August 2021, Az. 24 O 11/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter 1. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 30.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug. Der Kläger erwarb am 26.02.2016 für 38.450,00 € ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug xyz, in dem ein Dieselmotor des Typs „OM 651“, Schadstoffklasse Euro 6, eingebaut war. Der Kilometerstand betrug 8.900 km. Der Kläger finanzierte den Kauf durch ein Darlehen bei der 123 Bank AG. Am 20.07.2021 betrug der Kilometerstand 96.298 km. Die 123 Bank AG legt ihren Darlehensverträgen mit Fahrzeugerwerbern regelmäßig – und so auch im Fall des Klägers – Darlehensbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anlage B1, im Folgenden: „AGB“) zugrunde, die unter Nr. II – neben der Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs – unter anderem Folgendes zur Leistung von Sicherheiten vorsehen: „Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1-3 ein. [...] 3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an den Darlehensgeber ab, die diese Abtretung annimmt: - gegen den Schädiger und den Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges sowie deren Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes. - gegen den Kaskoversicherer auf Ausgleich für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Finanzierungsobjektes. - gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. - gegen die ... AG, 123 Leasing GmbH, 123 Mitarbeiter-Fahrzeuge Leasing GmbH oder einen Vertreter der ... AG, gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die ... AG oder einen Vertreter der ... AG. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen. [...] 6. Rückgabe der Sicherheiten Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2, 3) zurückzuübertragen bzw. Dritte, auf die Sicherungsrechte nach Abschnitt II. Ziff. 5 übertragen sind, zur Rückübertragung zu veranlassen. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach ihrer Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120 % der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreitet. [...] [...]“ Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug ein System zur Abgasrückführung eingesetzt. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert (sogenanntes „Thermofenster“). Das Fahrzeug verfügt auch über eine sogenannte „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“, die sich auf den Umfang der Stickoxidemissionen auswirkt. Der Kläger behauptete in erster Instanz, er habe das Darlehen bei der 123 Bank AG abgelöst. Das Fahrzeug schalte im Prüfstand in einen sauberen Modus, während es im Realbetrieb die Abgasreinigung größtenteils vernachlässige. Dies erreiche die Beklagte durch Programmierung einer Funktion,,Bit 15" sowie einer Funktion,,Slipguard". Außerdem seien u.a. die Funktionen Bit 13 sowie Bit 14 programmiert. Das Fahrzeug erkenne den Prüfstand anhand der Vorkonditionierung des NEFZ, des Ablaufs des Fahrzyklus, des Lenkwinkeleinschlags, anhand hoher Drehzahlen ohne Bewegung des Fahrzeugs und daran, ob Nebenverbraucher, wie die Klimaanlage eingeschaltet seien oder der Prüfstandsmodus durch eine Tastenkombination aktiviert werde. Zudem erfolge die Abgasreinigung im SCR-Katalysator des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf dem Prüfstand unter anderen Bedingungen als im Straßenverkehr und schließlich sei das,,On-Board-Diagnosesystem" des streitgegenständlichen Fahrzeugs manipuliert. Bei der von ihm behaupteten Programmierung des Emissionskontrollsystems handele es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen i.S.d. Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 71512007. Die Beklagte habe ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die Beklagte wendete ein, der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, da er etwaige Ansprüche gegen sie im Rahmen des Darlehensvertrags mit der 123 Bank AG an diese abgetreten habe und nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei. Das Fahrzeug enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Beklagte habe sich jedenfalls nicht sittenwidrig verhalten, da sie hinsichtlich sämtlicher im Klägerfahrzeug zum Einsatz kommender Funktionen der vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt sei, diese seien gemäß den gesetzgeberischen Vorschriften zulässig. Sie machte die Einrede der Verjährung geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Wirksamkeit einer Abtretung klägerischer Ansprüche an die 123 Bank AG und damit die Frage der Aktivlegitimation könne dahingestellt bleiben. Es sei dem Kläger nicht gelungen, ein sittenwidriges Handeln der Beklagte ihm gegenüber in Bezug auf sein Fahrzeug darzulegen. Der Vortrag des Klägers zum „Thermofenster“ vermöge ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht zu begründen.Es lasse sich für den Zeitpunkt der Zulassung von Motor bzw. Fahrzeug nicht feststellen, dass die Auffassung der Beklagten, jenes sei zum Schutz des Motors notwendig und damit zulässig gewesen, abwegig und unvertretbar gewesen sei. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung unter Berücksichtigung von Gebrauchsvorteilen seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er ist insbesondere der Auffassung, das Ausgangsgericht hätte zumindest ein Sachverständigengutachten einholen müssen, wenn man hier überhaupt ein erhebliches Bestreiten der Beklagten annehmen könne. Das Gericht stelle viel zu hohe Anforderungen an die Substantiierungslast der Klagepartei, wenn es davon ausgehe, die Klagepartei habe die inneren Vorgänge bei der Beklagten darstellen müssen. Das Gericht übersehe, dass das KBA die sog. Kühlmittelsolltemperatur ausdrücklich als unzulässig eingestuft habe. Der Kläger habe die Finanzierung ordnungsgemäß bedient und vereinbarten Zahlungen geleistet. Das Fahrzeug stehe nun im Eigentum der Klagepartei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Euro 27.865,80 nebst Zinsen aus Euro 27.865,80 hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.09.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs ...456, FIN: .... 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Euro 7.066,37 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs ...456, FIN: .... 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag Ziff. 1 genannten Fahrzeugs seit dem 11.09.2020 in Verzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.698,13 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, der Kläger sei bereits nicht aktiv legitimiert, da er etwaige Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug an die 123 Bank AG abgetreten habe. Zudem habe der Kläger weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung hinreichend substantiiert dargelegt. Zum Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Kläger ist nicht aktiv legitimiert; er kann keine Zahlung der Forderung (einschließlich der davon abhängigen Nebenforderungen) an sich verlangen. Der Kläger hat etwaige – vorliegend allein geltend gemachte und in Betracht kommende – deliktische Ansprüche wirksam an die 123 Bank AG abgetreten (1.) und eine Rückabtretung der Ansprüche nicht vorgetragen (2.). Aufgrund dieser mittlerweile offengelegten Sicherungsabtretung könnte der Kläger – unabhängig davon, ob ursprünglich eine stille Zession vorlag – nur noch Zahlung an den Zessionar verlangen (so schon Senat, Urteil vom 9. Februar 2022 – 23 U 1890/21, juris, Rn. 42; ausführlich OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20, BeckRS 2021, 29939, Rn. 30 f., m. w. N.). 1. Etwaige deliktische Ansprüche hat der Kläger gemäß Nr. II. 3., vierter Spiegelstrich der AGB an die 123 Bank AG abgetreten. Die Abtretungsklausel ist wirksam, insbesondere hält sie einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand (so schon Senat, Urteil vom 9. Februar 2022 – 23 U 1890/21, juris, Rn. 32 ff., m. w. N.; a. A. OLG Naumburg, Urteil vom 15. Oktober 2021 – 8 U 24/21, juris, Rn. 3). a) Die gemäß Nr. II. 3., vierter Spiegelstrich der AGB geregelte Sicherungsabtretung wurde unstreitig in den zwischen dem Kläger und der 123 Bank AG geschlossenen Darlehensvertrag einbezogen. b) Die streitgegenständlichen Ansprüche sind von der Abtretung erfasst. Abgetreten sind nach der Klausel Ansprüche „gleich aus welchem Rechtsgrund“. Weshalb davon nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck einer solchen Regelung Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betruges oder Schutzgesetzverletzung im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung – oder wie der Kläger es nennt: wegen „Abgasbetruges“ – nicht umfasst sein sollten, ist nicht ersichtlich. c) Bei der Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte „gleich aus welchem Rechtsgrund“ an die das Darlehen gewährende Bank handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre unter anderem, dass es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da die Globalzession von Ansprüchen ein anerkanntes Sicherungsmittel ist, das von Kreditinstituten nahezu durchgängig zur Sicherung von Ansprüchen verwendet wird (vgl. OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.). Soweit der 16a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in der vom Kläger angeführten terminsvorbereitenden Verfügung vom 12. Mai 2020 (Az.: 16a U 15/19, n. v.) im Ergebnis einer anderen Ansicht zuneigte, wurde auf die Bankenüblichkeit von Globalzessionen nicht eingegangen und war die Frage der Wirksamkeit der Klausel im dortigen Verfahren letztlich nicht entscheidungserheblich. d) Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte an die Darlehensgeberin ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regelung in Nr. II. 3., vierter Spiegelstrich der AGB im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von Nr. II der AGB ausgelegt (aa) oder isoliert betrachtet wird (bb). Die Klausel ist auch nicht wegen Unklarheit unwirksam (cc). aa) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber dürfte die Regelung in Nr. II. 3., vierter Spiegelstrich der AGB bei einer Gesamtbetrachtung von Nr. II. der AGB dahin zu verstehen sein, dass die Abtretung nur Ansprüche umfasst, die mit dem jeweils finanzierten Fahrzeugerwerb in Zusammenhang stehen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20, BeckRS 2021, 29939, Rn. 29; eine solche Auslegung zumindest erwägend auch der 16a. Zivilsenat des OLG Stuttgart in der vorerwähnten Terminsverfügung). Bei einem solchen Verständnis wäre die Klausel für den Sicherungsgeber nicht unangemessen (vgl. ausführlich OLG Nürnberg, a. a. O., Rn. 29). bb) Gelangt man bei isolierter Betrachtung von Nr. II. 3., vierter Spiegelstrich der AGB zu einer Globalzession sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte – weil die Regelung selbst, anders als die drei vorstehenden Spiegelstriche, keinen ausdrücklichen Bezug zum Finanzierungsobjekt bzw. zum finanzierten Vertrag aufweist – läge gleichwohl keine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers vor, weil dessen Belangen zum Schutz vor einer Übersicherung durch die Einräumung eines Freigabeanspruchs nach Nr. II. 6. Satz 2 der AGB hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.). cc) Die mit den beiden vorstehenden Auslegungsvarianten einhergehende Unklarheit führt vorliegend ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Zwar kann bereits die bloße Unklarheit einer Klausel zu ihrer Unwirksamkeit führen, dies gilt aber nach Sinn und Zweck der Regelung dann nicht, wenn die „Unklarheit“ erst durch eine vom Wortlaut abweichende und für den Verbraucher günstige Auslegung – hier: gemäß aa) – der Klausel entsteht. 2. Eine Rückabtretung der Ansprüche, die von der Beklagten bestritten wird, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Er hat zwar schon in erster Instanz pauschal behauptet, die monatlichen Raten sowie die Schlussrate ordnungsgemäß geleistet zu haben; das Fahrzeug sei an ihn übereignet worden, die Sicherheiten seien freigegeben worden (S. 9 der Klage vom 24.12.2020). Die auf S. 9 f der Klage als Beweis angebotene Freigabeerklärung hat der Kläger trotz Hinweises des Landgerichts in der Terminsverfügung vom 29.04.2021 (Bl. 238 LGA) darauf, dass er die behauptete Ablösung des Darlehens beweisen muss, nicht vorgelegt und weder substantiiert zu etwa geleisteten Zahlungen noch zur behaupteten Übereignung des Fahrzeugs an ihn vorgetragen. 3. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog kommt nicht in Betracht. Das Vorlageverfahren des EuGH in der Rechtssache C-100/21 ist auf diesen Rechtsstreit ohne Einfluss, da deliktische Ansprüche der Klägerin wegen ihrer fehlenden Aktivlegitimation auch dann ausscheiden, wenn der EuGH einen Anspruch des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs in Fällen lediglich fahrlässiger Verletzung europarechtlicher Abgasvorschriften bejahen würde. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. 3. Die Revision ist im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des OLG Naumburg zur Abtretungsklausel im Darlehensvertrag der 123 Bank AG (s. o.) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.