Urteil
23 U 4323/21
OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0201.23U4323.21.00
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Leitsätze
1. Die in die Darlehensverträge einbezogenen Abtretungsklauseln erfassen die geltend gemachten deliktischen Ansprüche und halten regelmäßig einer Inhaltskontrolle stand. Sie sind weder - weil bankenüblich - überraschend noch benachteiligten sie den Darlehensnehmer und Autokäufer unangemessen. Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen ist nicht unklar. Dies gilt selbst bei der Annahme einer Globalzession sämtlicher Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller statt nur der Ansprüche, die mit dem jeweils finanzierten Fahrzeugerwerb im Zusammenhang stehen, wenn dessen Belange zum Schutz vor einer Übersicherung durch die Einräumung eines Freigabeanspruchs hinreichend berücksichtigt wird.(Rn.89)
2. Eine bloße Sicherungsabtretung berührt zwar regelmäßig nicht die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99). Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung ist der Käufer eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs aber nicht mehr aktivlegitimiert, Zahlung an sich verlangen.(Rn.94)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des OLG Stuttgart vom 26. Oktober 2022 Az. 23 U 4323/21 wird aufrechterhalten.
2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2021, Az. 18 O 58/21, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 60.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in die Darlehensverträge einbezogenen Abtretungsklauseln erfassen die geltend gemachten deliktischen Ansprüche und halten regelmäßig einer Inhaltskontrolle stand. Sie sind weder - weil bankenüblich - überraschend noch benachteiligten sie den Darlehensnehmer und Autokäufer unangemessen. Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen ist nicht unklar. Dies gilt selbst bei der Annahme einer Globalzession sämtlicher Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller statt nur der Ansprüche, die mit dem jeweils finanzierten Fahrzeugerwerb im Zusammenhang stehen, wenn dessen Belange zum Schutz vor einer Übersicherung durch die Einräumung eines Freigabeanspruchs hinreichend berücksichtigt wird.(Rn.89) 2. Eine bloße Sicherungsabtretung berührt zwar regelmäßig nicht die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99). Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung ist der Käufer eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs aber nicht mehr aktivlegitimiert, Zahlung an sich verlangen.(Rn.94) 1. Das Versäumnisurteil des OLG Stuttgart vom 26. Oktober 2022 Az. 23 U 4323/21 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2021, Az. 18 O 58/21, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 60.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in zwei Dieselfahrzeugen auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb am 11. März 2019 von der Beklagten einen XY CDI als Neuwagen zum Preis von 31.140,00 €. Zur Finanzierung des Erwerbs schloss der Kläger mit der XY Bank AG am 2. September 2019 einen Darlehensvertrag (vgl. Anlage Bl. 189 d.A.). Bereits am 20. August 2018 hatte er von der Beklagten einen XY .d als Neuwagen zum Preis von 48.089,00 € erworben. Zur Finanzierung dieses Erwerbs schloss der Kläger mit der XY Bank AG am 27. Dezember 2018 einen Darlehensvertrag (vgl. ebenfalls Anlage Bl. 189 d.A.). Die XY Bank AG legt ihren Darlehensverträgen mit Fahrzeugerwerbern regelmäßig – und so auch im Fall des Klägers – Darlehensbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anlage B 8, Bl. 251 d.A., im Folgenden: „AGB“) zugrunde, die unter Ziff. II. – neben der Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs – die Stellung von Sicherheiten vorsehen. Dort heißt es: „Der Darlehensnehmer räumt der Bank zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehender Ziffern 1 und 2 ein. [...] 2. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an die Bnk ab, die diese Abtretung annimmt: - gegen den Schädiger und den Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges sowie deren Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes. - gegen den Kaskoversicherer auf Ausgleich für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Finanzierungsobjektes, - gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung, - gegen die Z AG, XY Leasing GmbH, Z F.M. GmbH, XY L. T. GmbH, XY M.F. Leasing GmbH, Z V. GmbH, Z Services GmbH, XY Banking S. GmbH oder einen Vertreter der Z AG, gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die Z AG oder einen Vertreter der Z AG. Der Darlehensnehmer hat der Bank auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen. [...] 5. Rückgabe der Sicherheiten Die Bank verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2) zurückzuübertragen bzw. Dritte, auf die Sicherungsrechte nach Abschnitt II. Ziff. 4 übertragen sind, zur Rückübertragung zu veranlassen. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat die Bank auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach ihrer Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120 % der gesicherten Ansprüche der Bank überschreitet. [...] [...]“ Der Kläger hat die Darlehen noch nicht vollständig zurückgeführt. Das Fahrzeug XY CDI wies zum Zeitpunkt des Kaufs eine Laufleistung von 0 km auf. Es wurde dem Kläger im März 2019 übergeben. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 651, Schadstoffklasse Euro 6, ausgestattet. Es ist von keinem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA) betroffen. Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug ein System zur Abgasrückführung eingesetzt. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert (sogenanntes „Thermofenster“). Zudem ist im Fahrzeug eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (im Folgenden: KSR) verbaut (von der Beklagten als geregeltes Kühlmittelthermostat bezeichnet). Das Fahrzeug XY .d wies zum Zeitpunkt des Kaufs eine Laufleistung von 0 km auf. Es wurde dem Kläger im August 2018 übergeben. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 651, Schadstoffklasse Euro 6 (AD) ausgestattet. Das Fahrzeug ist von keinem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA) betroffen. Im Typgenehmigungsverfahren für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp galt nicht der Neue Europäische Fahrzyklus (im Folgenden: NEFZ), sondern das neuere Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure-Verfahren (WLTP-Verfahren). Es erfolgten zudem im Rahmen der Typgenehmigung sogenannte Real Driving Emissions (RDE)-Tests. Im Fahrzeug wird ein SCR-System zur Abgasnachbehandlung verwendet. Am 3. Januar 2022 verkaufte der Kläger das Fahrzeug XY CDI mit einem Kilometerstand von 27.252 km für 24.000,00 € weiter (vgl. Rechnung, Bl. 80 BA). Das Fahrzeug XY .d verkaufte der Kläger am 13. Dezember 2021 mit einem Kilometerstand von 64.660 km für 42.429,00 € weiter (vgl. Rechnung, Bl. 1 des Anlagenhefts Kläger). Der Kläger behauptete im ersten Rechtszug, dass in dem Fahrzeug XY CDI mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Aufgrund des Thermofensters würden bei niedrigen oder höheren Außentemperaturen als in der Prüfkammer die Stickoxidemissionen zurückgefahren bzw. komplett ausgesetzt. Die KSR halte den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter, verzögere die Aufwärmung des Motoröls und sorge so dafür, dass der Grenzwert für Stickoxide eingehalten werde. Unter normalen Betriebsbedingungen sei die Funktion dagegen deaktiviert. Die Folge sei eine hohe Überschreitung der vorgegebenen Grenzwerte. Das SCR-Systems sei ebenfalls manipuliert. Während des Durchfahrens des NEFZ erkenne das Steuergerät, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand steht, und es werde eine größere Menge an Harnstoff beigemischt als im realen Fahrbetrieb. Außerdem sei im Fahrzeug ein Slipguard verbaut. Dies sei eine illegale Abschaltfunktion im Fahrzeug-Kontrollsystem, die anhand von Geschwindigkeit und Beschleunigung erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im realen Fahrbetrieb befindet. Schließlich seien im Fahrzeug die Funktionen BIT13, BIT14 und BIT15 eingebaut. BIT13 bewirke, dass mehr Stickoxide ausgestoßen würden, sobald der Motor 16 Gramm Stickoxide ausgestoßen habe. BIT14 schalte unter bestimmten Temperatur- und Zeitumständen in einen Schmutzmodus, um den Prüfzyklus zu begünstigen. BIT15 bewirke, dass nach 26 km die Abgasreinigung den sauberen Modus verlasse, so dass sich nach dieser Fahrtstrecke der Stickoxidausstoß um ein Vielfaches erhöhe. Das Fahrzeug XY .d enthalte mindestens eine illegale Abschalteinrichtung. Die Beklagte wendete ein, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, da etwaige Ansprüche an die finanzierende XY Bank AG sicherungsabgetreten seien. Klägerische Ansprüche würden im Hinblick auf das Fahrzeug XY CDI zudem ausscheiden, weil das Fahrzeug über eine wirksame EG-Typgenehmigung mit Tatbestandswirkung verfüge und uneingeschränkt genutzt werden könne. In diesem Fahrzeug sei auch keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Es fehle insoweit bereits an einem substantiierten klägerischen Vortrag. Das AGR-System sei zudem im streitgegenständlichen Fahrzeug selbst bei zweistelligen Minusgraden noch aktiv. Beim geregelten Kühlmittelthermostat handele es sich nicht um eine Regelung, aufgrund derer auf dem Prüfstand eine andere Abgasreinigungsstrategie bzw. Emissionskontrollstrategie angewendet würde als im realen Straßenbetrieb unter gleichen Betriebsbedingungen. Sie habe bei der Herstellung des Fahrzeugs keine strategische Entscheidung zum Einsatz einer Manipulationssoftware getroffen, sondern sei im Hinblick auf dessen NOx-Emissionen einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt, so dass für Vorsatz oder Sittenwidrigkeit von vornherein kein Raum sei. Bezüglich des Fahrzeugs XY .d sei der klägerische Vortrag völlig unsubstantiiert, weil er sich in der Behauptung erschöpfe, dass in diesem Fahrzeug mindestens eine illegale Abschalteinrichtung verbaut sei; eine nähere Erläuterung erfolge hierzu nicht. Zudem berücksichtige der Kläger nicht die Zertifizierung dieses Fahrzeugs im WLTP-Verfahren. Auch deswegen erfolge der klägerische Vortrag vollkommen ins Blaue hinein. Im Hinblick auf sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche werde die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2021 abgewiesen. Kaufrechtliche Ansprüche seien verjährt. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte auch kein deliktischer Anspruch auf Schadensersatz zu. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere daran, dass es aufgrund einer Verhaltensänderung der Beklagten vor Eintritt des Schadens bei dem Kläger an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten fehle.Jedenfalls könne eine Kausalität nicht mehr unterstellt werden, sondern wäre vom Kläger nachzuweisen gewesen. Etwaige Beweisantritte seien insoweit aber nicht ersichtlich.Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. § 263 StGB fehle es an der notwendigen Stoffgleichheit. Gegen das ihm am 2. November 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 22. November 2021 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit am 31. Januar 2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet. Die Berufungsbegründungsfrist war bis 3. Februar 2022 verlängert worden. Mit seiner Berufung trägt der Kläger zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche insbesondere vor: Ihm stehe ein Anspruch aus § 826 BGB zu. Es fehle entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an der Kausalität zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden. Der vorliegende Fall sei nicht mit Spätkäufen von A-Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 vergleichbar. Eine mit der Ad-hoc-Mitteilung von A vergleichbare Verlautbarung habe die Beklagte nicht abgegeben. Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB stehe ihm ebenfalls ein Anspruch zu. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Stoffgleichheit sei gegeben. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV habe das Gericht nicht geprüft, obwohl diese einschlägig seien. Im Übrigen nimmt der Kläger insbesondere auf seinen Vortrag im ersten Rechtszug Bezug. Die Kläger hat zunächst im Berufungsverfahren folgende Anträge angekündigt: Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2021 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 766,4 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2021 zu zahlen und die Klagepartei von ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der XY Bank in Höhe von derzeit 22.691,23 EUR freizustellen. Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs XY CDI mit der FIN ... sowie Abtretung sämtlicher Rechte, die der Klagepartei gegen die Darlehensgeberin, die XY Bank, aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer... bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs zustehen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs XY CD mit der FIN ... seit dem 24.02.2021 im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 762,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2021 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von der Zahlung der zukünftigen Zahlungsverpflichtungen aus der Finanzierung des Fahrzeugs i.H.v. 32.403,23 Euro freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs XY .d mit der FIN ... sowie Abtretung sämtlicher Rechte, die der Klagepartei gegen die Darlehensgeberin, die XY Bank, aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer... bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs zustehen. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs XY .d mit der FIN ... seit dem 24.02.2021 im Annahmeverzug befindet. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2021 zu zahlen. Der Kläger kündigte nach Veräußerung des Fahrzeugs XY CDI sodann an, dass er den Rechtsstreit in Bezug auf die Anträge Ziff. 1) und 2) für erledigt erklären werde. Nachdem für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2022 niemand erschienen war, hat der Senat auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2021, Az.: 18 O 58/21, zurückgewiesen wurde. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 4. November 2022 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit am 18. November 2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nach Erlass des Versäumnisurteils unter Berücksichtigung der Veräußerung des Fahrzeugs XY .d zuletzt: Das Versäumnisurteil vom 26.10.2022 wird aufgehoben und für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 762,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt zuletzt: Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten und widerspricht der teilweisen Erledigungserklärung. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Klage könne schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der Kläger - ohnehin nicht bestehende - Ansprüche an die XY Bank AG abgetreten habe und es daher an seiner Aktivlegitimation fehle. Auch stünden ihm keine Ansprüche in der Sache zu. Insoweit stellt sie noch einmal dar, warum in beiden streitgegenständlichen Fahrzeugen keine Abschalteinrichtungen verbaut seien. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag insbesondere zur fehlenden Sittenwidrigkeit und zum fehlenden Schädigungsvorsatz. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Januar 2023 Bezug genommen. II. Auf den zulässigen Einspruch des Klägers ist das Versäumnisurteil des Senats vom 26. Oktober 2022 aufrechtzuerhalten. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen weder in Bezug auf das Fahrzeug XY CDI (1.) noch bezüglich des Fahrzeugs XY .d (2.) Ansprüche zu. 1. Soweit der Kläger mittlerweile den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hat, ist der Feststellungsantrag unbegründet (a) - e)). Denn der Kläger kann gegen die Beklagte im Hinblick auf das Fahrzeug XY CDI aus keinem rechtlichen Grund Ansprüche herleiten. Vertragliche Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags sind nicht gegeben (a). Etwaige deliktische Ansprüche hat der Kläger wirksam an die XY Bank AG abgetreten (b)). Er ist daher nicht aktivlegitimiert (c)). Der Kläger hat auch keine Rückabtretung der deliktischen Ansprüche und eine Rückgabe der Sicherheiten durch die XY Bank AG dargelegt (d). Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug (e)). Dem Kläger steht kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen zu (f)). a) Dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB nicht zu. aa) Der Kläger hat zwar die nach § 349 BGB erforderliche Rücktrittserklärung in der Klageschrift abgegeben. bb) Der Kläger hat aber die gemäß § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Nachfrist nicht gesetzt und diese war auch nicht nach § 440 BGB oder nach § 323 Abs. 2 BGB oder nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich. (1) Eine Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung folgt nicht aus § 440 BGB. (a) Die Anwendung einer der ersten beiden Varianten des § 440 BGB kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Nachbesserung hinsichtlich etwaiger unzulässiger Abschalteinrichtungen weder fehlgeschlagen noch abgelehnt worden ist, nachdem der Kläger eine solche im Hinblick auf unzulässige Abschalteinrichtungen gar nicht erst begehrt hat. (b) Die Nachbesserung war auch nicht unzumutbar im Sinne von § 440 Satz 1 Var. 3 BGB. Für eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung sind konkrete Anhaltspunkte zum Zeitpunkt des Rücktritts erforderlich, dass die Nachbesserung zu neuen Sachmängeln führt. Dazu muss eine Prognose aus Sicht eines verständigen Käufers ergeben, dass die Nacherfüllung mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlschlagen wird (vgl. hierzu Höpfner in BeckOGK, BGB, Stand: 1. Mai 2022, § 440 BGB Rn. 41). Solche Anhaltspunkte hat der Kläger nicht vorgebracht. (2) Eine Fristsetzung war auch nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Insoweit kommt allein ein Fall des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Betracht. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung ist nicht vorgetragen worden. Nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn der Verkäufer dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags einen ihm bekannten Mangel arglistig verschwiegen hat (vgl. hierzu Looschelders in BeckOGK, BGB, Stand: 1. August 2022, § 323 BGB Rn. 203). Dies ist vorliegend aber nicht anzunehmen. (a) Der Kläger legt schon im Hinblick auf keine der von ihm angeführten Abschalteinrichtungen substantiiert dar, dass die maßgeblichen Repräsentanten Kenntnis von einer Unzulässigkeit hatten, was aber Voraussetzung für ein arglistiges Verschweigen wäre. Die Klageschrift enthält hierzu nur „Allgemeinplätze“; die Berufungsbegründung nimmt lediglich auf die Ausführungen im ersten Rechtszug Bezug. Der Kläger legt auch keinerlei Dokumente vor, die einen Täuschungsvorsatz von Repräsentanten der Beklagten auch nur möglich erscheinen lassen. (b) Im Hinblick auf das so genannte Thermofenster ist zudem aus weiteren Gründen weder ein Täuschungsvorsatz von Repräsentanten der Beklagten noch ein Irrtum auf Seiten des KBA über dessen Vorliegen im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens ersichtlich. Damit scheidet auch eine Täuschung von Käufern der Fahrzeuge über die Vereinbarkeit des Thermofensters mit zulassungsrelevanten Regelungen aus. (aa) Zumindest ab dem Jahr 2008 war der allgemeine Einsatz von „Thermofenstern“ sowohl dem KBA – wie der Senat aus in Parallelverfahren erteilten Auskünften weiß – als auch dem EU-Normgeber (vgl. Mitteilung der EU-Kommission – 2008/C 182/08 – über die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Emissionen, dort unter Nr. 8) bekannt. Damit durfte auch die Beklagte bei der nach 2008 beantragten EG-Typgenehmigung davon ausgehen, dass die Existenz von Thermofenstern dem KBA bekannt gewesen war und ihr insoweit keine Pflicht oblegen hatte, ungefragt von sich aus auf ein Thermofenster hinzuweisen. Die damals gültige VO (EG) 692/2008 hatte für die erforderlichen Antragsunterlagen in ihrer Anlage 3 (Muster des Beschreibungsbogens) des Anhangs I eine Positivliste vorgesehen, in der keine ausdrücklichen Angaben hinsichtlich Abschalteinrichtungen verlangt worden sind. Dies hat sich erst durch die Verordnung Nr. 646/2016 geändert, nach der die Hersteller verpflichtet wurden, ihre Emissionsstrategien (BES = Base Emission Strategy [dt. „Standard Emissionsstrategie“] sowie AES = Auxiliary Emission Strategy [dt. „zusätzliche Emissionsstrategie“]) offen zu legen. Zudem fehlen auch Anhaltspunkte für einen entsprechenden Irrtum des KBA über das Emissionsverhalten betreffende und für die Erteilung der EG-Typgenehmigung relevante Umstände, insbesondere für eine Fehlvorstellung des KBA darüber, dass die AGR temperaturabhängig erfolgt. (bb) Dass bestimmte Ausgestaltungen des Thermofensters nunmehr vom EuGH als unzulässige Abschalteinrichtungen angesehen werden (für ein Thermofenster, bei dem die volle Abgasreinigung nur in einem Außentemperatur-Fenster von 15 bis 33 Grad Celsius und bei einem Fahrbetrieb unterhalb von 1.000 Höhenmetern stattfindet, EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – C-128/20, juris, 2. Leitsatz und Rn. 70) und denkbar ist, dass diese Sicht in Zukunft auch vom KBA übernommen wird, ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts. Denn für diese sind die damaligen, vor Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges liegenden, Vorstellungen und Erkenntnisse maßgeblich. (cc) Auch aus einer etwa unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA folgen keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte – möglicherweise erforderliche – Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 26). (dd) Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, werden nicht vorgetragen (zum Ganzen: OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Januar 2022 – 16a U 138/19, juris, Rn. 34 ff.). (c) Im Hinblick auf die KSR ist ebenfalls eine Täuschung des Klägers durch die Beklagte auch sonst nicht erkennbar. Der Kläger hat keine Auskunft des KBA vorgelegt, die den Schluss auf eine Prüfstandserkennung oder auch nur eine prüfstandsnahe Bedatung der Software des klägerischen Fahrzeugs zulässt. Zudem ist inzwischen ohnehin allgemein bekannt, dass das KBA die KSR nicht per se als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet, sondern nur dann, wenn die KSR im Fahrzeug tatsächlich enthalten, aktiv und für die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand des NEFZ relevant ist. Letztere Voraussetzung überprüft das KBA durch ein sogenanntes „Testing-Out“, bei dem getestet wird, ob die jeweilige Fahrzeugvariante auch mit aktivierter Abschalteinrichtung und damit mit abgeschalteter Emissionsoptimierung und deshalb verringerter AGR die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte auf dem Prüfstand des NEFZ einhält. Dies spricht – zumal es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten für eine ohne weiteres erkennbare unzulässige Abschalteinrichtung fehlt – sogar positiv gegen ein vorsätzliches Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen und damit gegen eine Täuschung ihrer Kunden durch arglistiges Verschweigen einer Abschalteinrichtung. (d) Auch im Übrigen hat der Kläger keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür aufgezeigt, dass das Emissionsverhalten des Fahrzeugs an eine Erkennung des Prüfstandes gekoppelt ist. Daher ist davon auszugehen, dass das Emissionskontrollsystem im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb. Zudem kann die Frage der Zulässigkeit einer solchen Regelung nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden. Dann kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie das KBA oder ihre Kunden täuschen wollten. (3) Eine Fristsetzung ist auch nicht gemäß § 326 Abs. 5 BGB wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung entbehrlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Unfallwagen – eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) komme nicht in Betracht, weil sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht durch eine Nachbesserung korrigieren lasse (BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 – VII ZR 209/05, juris, Rn. 17) – lässt sich auf ein Fahrzeug mit einer insoweit unterstellt unzulässigen Abschalteinrichtung nicht übertragen. Bei Unfallfahrzeugen spricht eine aufgrund von Erfahrungswerten bekannte Wahrscheinlichkeit dafür, dass trotz Instandsetzung verborgene Schäden vorhanden sein können, die erst später zu Tage treten. Dies führt dazu, dass geringere Preise für derartige Fahrzeuge gezahlt werden. Entsprechende Erfahrungswerte sind für ein Software-Update nicht gegeben (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 1. März 2018 – 10 U 1561/17, juris, Rn. 38). Zudem kann ein etwaiger Preisrückgang für Dieselfahrzeuge insbesondere auch auf Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Städten zurückzuführen sein (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2019 – 2 U 945/18, juris, Rn. 33). b) Deliktische Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu, weil er in Bezug auf diese nicht aktivlegitimiert ist. Etwaige deliktische Ansprüche hat der Kläger aber gemäß Ziff. II. 2. vierter Spiegelstrich der AGB an die XY Bank AG abgetreten. Die Abtretungsklausel ist wirksam. Insbesondere hält sie einer Kontrolle nach den § 305 ff. BGB stand (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 27 ff.; Senat, Urteil vom 9. Februar 2022 – 23 U 1890/21; OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 21. Januar 2021 - 13 U 39/20 n.V.; a.A. OLG Naumburg, Urteil vom 15. Oktober 2021 – 8 U 24/21, juris, Rn. 3). aa) Die in Ziff. II. 2., vierter Spiegelstrich AGB geregelte Sicherungsabtretung ist, wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, in den zwischen dem Kläger und der XY Bank AG geschlossenen Darlehensvertrag einbezogen worden. bb) Die deliktischen Ansprüche des Klägers sind von der Abtretung erfasst. Abgetreten sind nach der Klausel Ansprüche „gleich aus welchem Rechtsgrund“. Weshalb davon nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck einer solchen Regelung Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betruges oder Schutzgesetzverletzung im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht umfasst sein sollten, ist nicht ersichtlich. cc) Bei der Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte „gleich aus welchem Rechtsgrund“ an die das Darlehen gewährende Bank handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre unter anderem, dass es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, denn die Globalzession von Ansprüchen ist ein anerkanntes Sicherungsmittel, das von Kreditinstituten nahezu durchgängig zur Sicherung von Ansprüchen verwendet wird (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.). Soweit der 16a. Zivilsenat in einer terminsvorbereitenden Verfügung (vom 12. Mai 2020 – 16a U 15/19, n.v.) im Ergebnis einer anderen Ansicht zuneigte, wurde auf die Bankenüblichkeit von Globalzessionen nicht eingegangen und war die Frage der Wirksamkeit der Klausel im dortigen Verfahren letztlich nicht entscheidungserheblich. dd) Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte an die Darlehensgeberin ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regelung in Ziff. II. 2., vierter Spiegelstrich AGB im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von Ziff. II. AGB ausgelegt (1) oder isoliert betrachtet wird (2). Die Klausel ist auch nicht wegen Unklarheit unwirksam (3). (1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber dürfte die Regelung in Ziff. II. 2., vierter Spiegelstrich bei einer Gesamtbetrachtung von Ziff. II. AGB dahin zu verstehen sein, dass die Abtretung nur Ansprüche umfasst, die mit dem jeweils finanzierten Fahrzeugerwerb in Zusammenhang stehen (OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 29; in diesem Sinne auch Senat, Urteil vom 22. Februar 2021 – 23 U 513/21, n.v.; eine solche Auslegung zumindest erwägend auch der 16a. Zivilsenat in der vorerwähnten Terminsverfügung). Bei einem solchen Verständnis wäre die Klausel für den Sicherungsgeber nicht unangemessen (OLG Nürnberg, a.a.O., juris, Rn. 29). (2) Gelangt man bei isolierter Betrachtung von Ziff. II. 2., vierter Spiegelstrich AGB zu einer Globalzession sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte – weil die Regelung selbst, anders als die drei vorstehenden Spiegelstriche, keinen ausdrücklichen Bezug zum Finanzierungsobjekt bzw. zum finanzierten Vertrag aufweist – läge gleichwohl keine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers vor, weil dessen Belangen zum Schutz vor einer Übersicherung durch die Einräumung eines Freigabeanspruchs nach Ziff. II. 5. Satz 2 AGB hinreichend Rechnung getragen wird (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.). (3) Die mit den beiden vorstehenden Auslegungsvarianten einhergehende Unklarheit führt vorliegend ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Zwar kann bereits die bloße Unklarheit einer Klausel zu ihrer Unwirksamkeit führen (vgl. etwa Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 307 BGB Rn. 24). Dies gilt aber nach Sinn und Zweck der Regelung dann nicht, wenn die „Unklarheit“ erst durch eine vom Wortlaut abweichende und für den Verbraucher günstige Auslegung (hier: gemäß (1)) der Klausel entsteht. c) Aufgrund der wirksamen Abtretung fehlt es an einer Aktivlegitimation des Klägers. aa) Eine bloße Sicherungsabtretung berührt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, juris, Rn. 5, = BGHZ 145, 352 und vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, juris, Rn. 11). Vom Vorliegen der hierfür erforderlichen Einziehungsermächtigung ist bei der sogenannten stillen Sicherungsabtretung grundsätzlich auszugehen, wenn keine Tatsachen vorgetragen sind, die im Einzelfall auf eine von der Regel abweichende Abrede hindeuten (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, juris, Rn. 5 = BGHZ 145, 352). bb) Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung ist der Kläger aber jedenfalls nicht aktivlegitimiert, eine Zahlung an sich zu verlangen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 30 f.). In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass im Falle einer von Anfang an offenen oder später aufgedeckten Sicherungsabtretung der Zedent, der in gewillkürter Prozessstandschaft eine abgetretene Forderung geltend macht, nur noch Leistung an den Zessionar verlangen kann (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, juris, Rn. 12 m.w.N.). Denn andernfalls bestünde für den Schuldner die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme. Aufgrund der Kenntnis von der Sicherungsabtretung könnte er nach einer Leistung an den Zedenten im Falle einer erneuten Inanspruchnahme durch den Zessionar diesem die Einwendung aus § 407 Abs. 1 BGB nicht entgegenhalten. d) Der Kläger hat auch keine Rückabtretung der deliktischen Ansprüche und eine Rückgabe der Sicherheiten durch die XY Bank AG dargelegt. aa) Der Kläger ist mit der Terminsverfügung des Vorsitzenden vom 3. August 2022 darauf hingewiesen worden, dass nach Auffassung des Senats deliktische Ansprüche wirksam an die finanzierende Bank abgetreten worden seien. bb) Der Kläger hat trotz des Hinweises eine Rückabtretung der deliktischen Ansprüche durch die XY Bank AG und eine Herausgabe der Sicherheiten nicht behauptet. e) Die Beklagte befand sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - Veräußerung des Fahrzeugs - nicht in Annahmeverzug. Soweit der Kläger etwaige Ansprüche aus deliktischem Handeln der Beklagten geltend macht, die an die XY Bank AG abgetreten sind, ist er zwar, wie dargelegt, als ermächtigt anzusehen, einen solchen Anspruch einzuziehen. Damit ist er auch berechtigt, den Schuldner in Annahmeverzug zu setzen, soweit Zug um Zug eine Gegenleistung zu erbringen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 – VII ZR 490/00, juris, Rn. 14; OLG Nürnberg, Urteil vom 07. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 38). Aber Ansprüche mit dem geltend gemachten Inhalt standen ihm zum Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs nicht zu. Zu diesem Zeitpunkt war die Sicherungsabtretung offengelegt. Denn ein Schuldner hat schon dann Kenntnis von einer Sicherungsabtretung, wenn er weiß, dass der Gläubiger einen Darlehensvertrag mit einer Bank abgeschlossen hat, deren dem Schuldner bekannte Darlehensbedingungen eine Sicherungsabtretung gerade solcher Forderungen vorsehen, wie sie vom Gläubiger geltend gemacht werden (OLG Nürnberg, Urteil vom 07. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 38). Bereits im ersten Rechtszug hat der Kläger offengelegt, dass der Kauf über ein Darlehen der XY Bank AG finanziert ist. Deren Bedingungen waren der Beklagten selbstverständlich bekannt, damit auch die regelmäßig vereinbarte Sicherungsabtretung. Da somit das wörtliche Angebot nicht der tatsächlich von ihr geschuldeten Leistung entsprach, befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug. f) Mangels Aktivlegitimation bezüglich der Hauptforderung bzw. in Ermangelung einer Hauptforderung steht dem Kläger kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen zu. Im Hinblick auf deliktische Ansprüche fehlt dem Kläger aus den dargelegten Gründen die Aktivlegitimation, weshalb er hinsichtlich der von dieser abhängigen Nebenforderungen keine Zahlung an sich verlangen. Vertragliche Ansprüche stehen ihm aus den dargelegten Gründen nicht zu. 2. Der Kläger kann auch in Bezug auf das Fahrzeug XY .d keine Ansprüche herleiten. Soweit der Kläger den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hat, ist der Feststellungsantrag unbegründet (a) - b)). Denn dem Kläger stehen gegen die Beklagte im Hinblick auf das Fahrzeug XY .d aus keinem rechtlichen Grund Ansprüche zu. Vertragliche Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags sind nicht gegeben. Etwaige deliktische Ansprüche hat der Kläger wirksam an die XY Bank AG abgetreten (b)). Er ist daher nicht aktivlegitimiert. Der Kläger hat auch im Hinblick auf dieses Fahrzeug keine Rückabtretung der deliktischen Ansprüche und eine Rückgabe der Sicherheiten durch die XY Bank AG dargelegt. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - Veräußerung des Fahrzeugs - mit der Rücknahme des Fahrzeugs deswegen nicht in Annahmeverzug. Dem Kläger steht nach alledem auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen zu. a) Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB sind nicht gegeben. aa) Der Kläger hat die gemäß § 349 BGB erforderliche Rücktrittserklärung zwar in der Klageschrift abgegeben. bb) Es fehlt aber an einem substantiierten Vortrag zu im Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen, weshalb ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB nicht ersichtlich ist. Der Kläger hat zur Frage unzulässiger Abschalteinrichtungen in Bezug auf den XY .d überhaupt nur einmal während der Anhängigkeit des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen vorgetragen. Der Vortrag erschöpft sich in der Ausführung, dass das Fahrzeug „mindestens eine illegale Abschalteinrichtung enthalte“ (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 10. Juni 2021, Bl. 138 d.A.). In Ermangelung der Nennung einer Abschalteinrichtung und deren Funktionsweise ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Hierauf ist der Kläger von der Beklagten hingewiesen worden. So hat die Beklagte durch Schriftsatz vom 17.08.2021 (Bl. 195 d. A.) ausgeführt, dass sich der Klägervortrag in der Klageerweiterung darauf beschränke, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug mindestens eine illegale Abschalteinrichtung vorliege. Der Kläger hat seinen Vortrag aber auch nicht in der Folge substantiiert. Der Kläger übersieht zudem, dass das Fahrzeug XY .d nicht nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), sondern nach dem WLTP (Worldwide Harmonized Light Duty Vehicles Test Procedure) zertifiziert ist. Die Abgaswerte des Fahrzeugs werden dabei nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch nach Maßgabe des Real Driving Emissions (RDE)-Tests untersucht. Diese Tests werden auf der Straße mit portablen Messeinrichtungen durchgeführt. Die klägerischen Ausführungen setzen sich hiermit in keinster Weise auseinander. cc) Zudem hat der Kläger die nach § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Nachfrist nicht vor der Erklärung des Rücktritts gesetzt. Eine Fristsetzung war auch nicht entbehrlich, da jeglicher Sachvortrag dazu fehlt, aus welchen Gründen eine Nacherfüllung bei einem Fahrzeug, das nicht nach dem NEFZ, sondern nach dem WLTP getestet wurde, nicht von einem Rückruf betroffen ist und für welches auch kein Software-Update angeboten wird, unmöglich oder aber für den Kläger unzumutbar sein könnte. b) Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Fahrzeug XY CDI Bezug genommen. Denn das Fahrzeug wurde mit den identischen Darlehensbedingungen der XY Bank AG finanziert, weshalb es wiederum an der Aktivlegitimation des Klägers fehlt. 3. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog kommt nicht in Betracht. Das Vorlageverfahren des EuGH in der Rechtssache C-100/21 ist auf diesen Rechtsstreit ohne Einfluss, da deliktische Ansprüche des Klägers wegen seiner fehlenden Aktivlegitimation auch dann ausscheiden, wenn der EuGH einen Anspruch des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs in Fällen lediglich fahrlässiger Verletzung europarechtlicher Abgasvorschriften bejahen würde. Nichts anderes gilt für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren VIa ZR 278/22. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des OLG Naumburg zur Abtretungsklausel in Darlehensverträgen der XY Bank AG (Urteil vom 15. Oktober 2021 – 8 U 24/21, juris, Rn. 3) war die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Streitwert wurde nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt.