Urteil
23 U 2239/21
OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Käufer eines neuen und bankfinanzierten Dieselfahrzeugs, das vom sog. Abgasskandal betroffen ist, kann gegen den Verkäufer keine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er den Verkäufer weder schriftlich zur Nacherfüllung aufgefordert, noch das Fahrzeug zur Überprüfung zur Verfügung gestellt hat.(Rn.49)
(Rn.53)
2. Bei einer (wirksamen) Sicherungsabtretung von (auch etwaigen deliktischen) Ansprüchen "gleich aus welchem Rechtsgrund" an die das Darlehen gewährende Bank ist der Käufer nicht mehr aktivlegitimiert.(Rn.49)
(Rn.57)
3. Bei einer diesbezüglichen Formularklausel in der Abtretungsvereinbarung handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB. Zwar kann auch bereits die bloße Unklarheit einer Klausel zu ihrer Unwirksamkeit führen. Dies gilt aber nach Sinn und Zweck der Regelung dann nicht, wenn die "Unklarheit" erst durch eine vom Wortlaut abweichende und für den Verbraucher günstige Auslegung der Klausel entsteht.(Rn.60)
(Rn.64)
4. Im Falle einer von Anfang an offenen oder später aufgedeckten Sicherungsabtretung kann der Zedent, der in gewillkürter Prozessstandschaft eine abgetretene Forderung geltend macht, nur noch Leistung an den Zessionar verlangen.(Rn.65)
(Rn.67)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.04.2021, Az. 24 O 283/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 54.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Käufer eines neuen und bankfinanzierten Dieselfahrzeugs, das vom sog. Abgasskandal betroffen ist, kann gegen den Verkäufer keine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er den Verkäufer weder schriftlich zur Nacherfüllung aufgefordert, noch das Fahrzeug zur Überprüfung zur Verfügung gestellt hat.(Rn.49) (Rn.53) 2. Bei einer (wirksamen) Sicherungsabtretung von (auch etwaigen deliktischen) Ansprüchen "gleich aus welchem Rechtsgrund" an die das Darlehen gewährende Bank ist der Käufer nicht mehr aktivlegitimiert.(Rn.49) (Rn.57) 3. Bei einer diesbezüglichen Formularklausel in der Abtretungsvereinbarung handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB. Zwar kann auch bereits die bloße Unklarheit einer Klausel zu ihrer Unwirksamkeit führen. Dies gilt aber nach Sinn und Zweck der Regelung dann nicht, wenn die "Unklarheit" erst durch eine vom Wortlaut abweichende und für den Verbraucher günstige Auslegung der Klausel entsteht.(Rn.60) (Rn.64) 4. Im Falle einer von Anfang an offenen oder später aufgedeckten Sicherungsabtretung kann der Zedent, der in gewillkürter Prozessstandschaft eine abgetretene Forderung geltend macht, nur noch Leistung an den Zessionar verlangen.(Rn.65) (Rn.67) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.04.2021, Az. 24 O 283/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 54.000,00 € festgesetzt. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund zu. Etwaige kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche scheitern bereits an der fehlenden Fristsetzung zur Nacherfüllung (1.). Etwaige deliktische Ansprüche hat der Kläger wirksam an die XY Bank AG wirksam abgetreten, er ist daher nicht aktivlegitimiert (2.). Deswegen führt auch der Hilfsantrag nicht zum Erfolg (3.). Die Beklagte befindet sich auch nicht mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug (4.). Mangels Aktivlegitimation bezüglich der Hauptforderung kann der Kläger auch hinsichtlich der von dieser abhängigen Nebenforderungen keine Zahlung an sich verlangen (5.). Eine Aussetzung war nicht veranlasst (6.). 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen auf Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrages gerichteten kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruch gemäß §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB, 434 BGB, § 323 BGB. a) Es kann offenbleiben, ob der Kläger substantiiert dargelegt hat, dass das streitgegenständliche Fahrzeug, das nach dem WLTP-Zyklus und nicht nach dem NEFZ-Zykus getestet wurden, mangelhaft i.S.d. § 434 BGB ist oder ob mit dem Landgericht davon auszugehen ist, dass die Behauptungen des Klägers ins Blaue hinein ohne jeglichen Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgt sind. b) Ein Anspruch des Klägers wegen etwaig unterstellter Mängel der Kaufsache scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger der Beklagten unstreitig keine Frist zur Nacherfüllung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB gesetzt hat. aa) Damit der Käufer vom Vertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB nach den Bestimmungen der §§ 440, 323 BGB zurücktreten kann, muss er vorher dem Verkäufer grundsätzlich nach § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Diese Obliegenheit, der der Käufer im eigenen Interesse nachzukommen hat, wenn er die Rechte aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB geltend machen will, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Die Gelegenheit zur Nacherfüllung soll dem Verkäufer ermöglichen, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann, und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern. Diese Möglichkeiten bestehen jedoch nur dann, wenn der Käufer die Kaufsache dem Verkäufer auch tatsächlich zur Verfügung stellt (BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, SVR 2010 Heft 7, 262). bb) Vorliegend hat der Kläger die Beklagte weder schriftlich zur Nacherfüllung aufgefordert, noch das Fahrzeug zur Überprüfung zur Verfügung gestellt, sondern hat die Beklagte vor Erklärung des Rücktritts in der Klageschrift vom 17.09.2020 mit Anwaltsschreiben vom 04.08.2020 (Anlage K4) aufgefordert, das Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückzahlung von 11.458,85 € und Freistellung von den noch zu zahlenden Raten i.H.v. 43.367,64 € bis zum 18.08.2020 gegen Übertragung des Anwartschaftsrechts zurückzunehmen. cc) Eine Fristsetzung war auch nicht entbehrlich, da jeglicher Sachvortrag dazu fehlt, aus welchen Gründen eine Nacherfüllung bei dem Neufahrzeug, das nicht nach dem NEFZ sondern nach dem WLTP getestet wurde, nicht von einem Rückruf betroffen ist und für welches auch kein Software-Update angeboten wird, unmöglich oder aber für den Kläger unzumutbar sein könnte. dd) Dementsprechend war die Beklagte hier auch nicht verpflichtet, sich auf die Forderung des Klägers einzulassen. Schließlich macht es nur die vorherige Untersuchung möglich, dass der Verkäufer beurteilen kann, ob die gerügten Mängel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung war der Kläger also nicht berechtigt, die Sekundärrechte wie Rücktritt und Schadensersatz geltend zu machen. 2. Etwaige deliktische Ansprüche hat der Kläger gemäß Ziff. II. 3. vierter Spiegelstrich AGB an die XY Bank AG abgetreten. Die Abtretungsklausel ist wirksam. Insbesondere hält sie einer Kontrolle nach den § 305 ff. BGB stand (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 07. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 27 ff.; Senat, Urteil vom 09. Februar 2022 – 23 U 1890/21; OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 21. Januar 2021 - 13 U 39/20 n.V.; a.A. OLG Naumburg, Urteil vom 15. Oktober 2021 – 8 U 24/21, juris, Rn. 3). a) Die gemäß Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB geregelte Sicherungsabtretung ist, wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, in den zwischen dem Kläger und der XY Bank AG geschlossenen Darlehensvertrag einbezogen worden. b) Die deliktischen Ansprüche des Klägers sind von der Abtretung erfasst. Abgetreten sind nach der Klausel Ansprüche „gleich aus welchem Rechtsgrund“. Weshalb davon nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck einer solchen Regelung Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betruges oder Schutzgesetzverletzung im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung – oder wie der Kläger es nennt: wegen „Abgasbetruges“ – nicht umfasst sein sollten, ist nicht ersichtlich. c) Bei der Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte „gleich aus welchem Rechtsgrund“ an die das Darlehen gewährende Bank handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre unter anderem, dass es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, denn die Globalzession von Ansprüchen ist ein anerkanntes Sicherungsmittel, das von Kreditinstituten nahezu durchgängig zur Sicherung von Ansprüchen verwendet wird (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.). Soweit der 16a. Zivilsenat in einer terminsvorbereitenden Verfügung (vom 12. Mai 2020 – 16a U 15/19, n.v.) im Ergebnis einer anderen Ansicht zuneigte, wurde auf die Bankenüblichkeit von Globalzessionen nicht eingegangen und war die Frage der Wirksamkeit der Klausel im dortigen Verfahren letztlich nicht entscheidungserheblich. d) Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte an die Darlehensgeberin ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regelung in Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von Ziff. II. AGB ausgelegt (1) oder isoliert betrachtet wird (2). Die Klausel ist auch nicht wegen Unklarheit unwirksam (3). aa) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber dürfte die Regelung in Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich bei einer Gesamtbetrachtung von Ziff. II. AGB dahin zu verstehen sein, dass die Abtretung nur Ansprüche umfasst, die mit dem jeweils finanzierten Fahrzeugerwerb in Zusammenhang stehen (OLG Nürnberg, Urteil vom 07. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 29; in diesem Sinne kürzlich auch Senat, Urteil vom 22. Februar 2021 – 23 U 513/21, n.v.; eine solche Auslegung zumindest erwägend auch der 16a. Zivilsenat in der vorerwähnten Terminsverfügung). Bei einem solchen Verständnis wäre die Klausel für den Sicherungsgeber nicht unangemessen (OLG Nürnberg, a.a.O., juris, Rn. 29). bb) Gelangt man bei isolierter Betrachtung von Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB zu einer Globalzession sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte – weil die Regelung selbst, anders als die drei vorstehenden Spiegelstriche, keinen ausdrücklichen Bezug zum Finanzierungsobjekt bzw. zum finanzierten Vertrag aufweist – läge gleichwohl keine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers vor, weil dessen Belangen zum Schutz vor einer Übersicherung durch die Einräumung eines Freigabeanspruchs nach Ziff. II. 6. Satz 2 AGB hinreichend Rechnung getragen wird (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.). cc) Die mit den beiden vorstehenden Auslegungsvarianten einhergehende Unklarheit führt vorliegend ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Zwar kann bereits die bloße Unklarheit einer Klausel zu ihrer Unwirksamkeit führen (vgl. etwa Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 307 BGB Rn. 24). Dies gilt aber nach Sinn und Zweck der Regelung dann nicht, wenn die „Unklarheit“ erst durch eine vom Wortlaut abweichende und für den Verbraucher günstige Auslegung (hier: gemäß (1)) der Klausel entsteht. e) Aufgrund der wirksamen Abtretung fehlt es an einer Aktivlegitimation des Klägers. aa) Eine bloße Sicherungsabtretung berührt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, juris, Rn. 5, = BGHZ 145, 352 und vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, juris, Rn. 11). Vom Vorliegen der hierfür erforderlichen Einziehungsermächtigung ist bei der sogenannten stillen Sicherungsabtretung grundsätzlich auszugehen, wenn keine Tatsachen vorgetragen sind, die im Einzelfall auf eine von der Regel abweichende Abrede hindeuten (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, juris, Rn. 5 = BGHZ 145, 352). bb) Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung ist der Kläger aber jedenfalls nicht aktiv legitimiert, eine Zahlung an sich zu verlangen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 07. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 30 f.). In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass im Falle einer von Anfang an offenen oder später aufgedeckten Sicherungsabtretung der Zedent, der in gewillkürter Prozessstandschaft eine abgetretene Forderung geltend macht, nur noch Leistung an den Zessionar verlangen kann (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, juris, Rn. 12 m.w.N.). Denn andernfalls bestünde für den Schuldner die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme. Aufgrund der Kenntnis von der Sicherungsabtretung könnte er nach einer Leistung an den Zedenten im Falle einer erneuten Inanspruchnahme durch den Zessionar diesem die Einwendung aus § 407 Abs. 1 BGB nicht entgegenhalten. 3. Auch der Hilfsantrag scheitert an der fehlenden Fristsetzung bzw. der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers. Mit diesem verlangt der Kläger keine Zahlung an die XY Bank AG, sondern Freistellung von den zu zahlenden Darlehensraten, soweit er das Darlehen noch nicht zurückgezahlt hat. Dies ändert aber nichts an der fehlenden Fristsetzung sowie daran, dass die etwaigen deliktischen Ansprüche an die XY Bank AG abgetreten sind. 4. Da kein Rückabwicklungsanspruch besteht, kann sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug befinden. 5. Mangels kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruchs und mangels Aktivlegitimation bezüglich etwaiger deliktischer Ansprüche kann der Kläger auch hinsichtlich der von dieser abhängigen Nebenforderungen keine Zahlung an sich verlangen. 6. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog kommt nicht in Betracht. Das Vorlageverfahren des EuGH in der Rechtssache C-100/21 ist auf diesen Rechtsstreit ohne Einfluss, da deliktische Ansprüche des Klägers wegen seiner fehlenden Aktivlegitimation auch dann ausscheiden, wenn der EuGH einen Anspruch des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs in Fällen lediglich fahrlässiger Verletzung europarechtlicher Abgasvorschriften bejahen würde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des OLG Naumburg zur Abtretungsklausel in Darlehensverträgen der XY Bank AG (Urteil vom 15. Oktober 2021 – 8 U 24/21, juris, Rn. 3) war die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Streitwert wurde nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb am 07.03.2019 von der Beklagten einen XY als Neuwagen zum Preis von 55.335,89 €. Der Kläger finanzierte einen Teilbetrag von 46.195,89 € über ein Darlehen bei der XY Bank AG. Hierfür fielen ihm Kreditkosten von 1.577,41 € an. Die XY Bank AG legt ihren Darlehensverträgen mit Fahrzeugerwerbern regelmäßig – und so auch im Fall des Klägers – Darlehensbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) zugrunde, die unter Ziff. II. – neben der Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs – die Stellung von Sicherheiten vorsehen. Dort heißt es: „Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1-3 ein. 3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an den Darlehensgeber ab, die diese Abtretung annimmt: - gegen den Schädiger und den Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges sowie deren Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes. - gegen den Kaskoversicherer auf Ausgleich für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Finanzierungsobjektes. - gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. - gegen die D. AG, XY Leasing GmbH, XY M. Leasing GmbH oder einen Vertreter der D. AG, gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die D. AG oder einen Vertreter der D. AG. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen. [...] 6. Rückgabe der Sicherheiten Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2, 3) zurückzuübertragen bzw. Dritte, auf die Sicherungsrechte nach Abschnitt II. Ziff. 5 übertragen sind, zur Rückübertragung zu veranlassen. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach ihrer Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120 % der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreitet. [...] [...]“ Der Kläger hat das Darlehen noch nicht vollständig zurückgeführt. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 651, Schadstoffklasse Euro 6, ausgestattet. Es ist nicht von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA) betroffen. Das Fahrzeug hat im Rahmen der EG-Typgenehmigung den Prüfzyklus Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) durchlaufen. Durch außergerichtliches Schreiben vom 04.08.2020 (Anl. K4) forderten die Klägervertreter die Beklagte auf, das Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückzahlung von 11.458,85 € und Freistellung von den noch zu zahlenden Raten i.H.v. 43.367,64 € zurückzunehmen. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers mit E-Mail vom 24.08.2020 zurückgewiesen (Anl. K5). Der Kläger behauptete, das streitgegenständliche Fahrzeug überschreite im realen Fahrbetrieb die zulässigen Grenzwerte für Stickoxidemissionen. Die Motorsteuerung sei so programmiert, dass die Abgasreinigung bei Außentemperaturen, welche nicht dem im NEFZ herrschenden Bereich zwischen 20 und 25°C entsprächen, reduziert bzw. abgeschaltet werde („Thermofenster"). Außerdem enthalte das Fahrzeug eine Steuerungssoftware genannt Slipguard, welche das Durchfahren des NEFZ erkenne und abhängig hiervon die Abgasrückführung so regele, dass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren dieses Tests optimiert werde. Eine Funktion Bit 15 stoppe die Abgasreinigung nach 26 km. Der Wirkungsgrad der Abgasreinigung verschlechtere sich nach Ausstoß von 17,6 g Stickoxiden grundlos. Nach 1.200 Sekunden Fahrt wechsle das Fahrzeug in einen „schmutzigen" Modus. Dem SCR-System würde beim Durchfahren des NEFZ eine erhöhte Menge AdBlue zugeführt. Während des erkannten NEFZ werde eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in Gang gesetzt, welche den Kühlmittelkreislauf künstlich kühl halte. Im Gegensatz zum Betrieb unter realen Fahrbedingungen führe dies zu einem niedrigeren Ausstoß von NOx. Welchen Testzyklus das Fahrzeug durchlaufen habe, sei unerheblich. Die genannten Abschalteinrichtungen seien unzulässig und stellten Sachmängel dar, sie kämen auch im WLTP zum Einsatz und seien geeignet, diesen Prüfzyklus zu erkennen. Außerdem stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826, 31,831 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagte zu. Der Kläger hat in der Klageschrift vom 17.09.2020 (Bl. 5 LGA) mit der Begründung, das Fahrzeug sei sachmangelbehaftet und die Beklagte biete auch kein Software-Update an, mit dem der Mangel beseitigt werden könne, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Beklagte wendete ein, die Behauptungen des Klägers erfolgten ins Blaue hinein und seien ohne jeglichen Bezug zum streitgegenständlichen, nach dem WLTP-geprüften Fahrzeug. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger durchweg zu Funktionen vortrage, welche den NEFZ erkennen würden und dass anhand der Bedingungen dieses Tests eine Täuschung erfolgt sein solle. Im Übrigen rügt sie die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers aufgrund der Sicherungsübereignung und Abtretung an die XY Bank AG. Der Rücktritt des Klägers scheitere schon daran, dass er keine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.04.2021 abgewiesen. Ob der Kläger aktivlegitimiert sei, könne dahinstehen. Ein Anspruch gegen die Beklagte aus kaufrechtlicher Mängelgewährleistung sei nicht gegeben. Denn dem Kläger gelinge es nicht, Sachmängel substantiiert vorzutragen. Sämtliche Behauptungen des Klägers seien für das Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen unerheblich oder erfolgten ohne jegliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein. Der WLTP stelle im Vergleich zum NEFZ grundlegend unterschiedliche Bedingungen an das Fahrzeug, so dass der Vortrag für einen Zyklus nicht einfach auf den anderen übertragen werden könne. Der klägerische Vortrag zeige, dass sich dieser nicht mit den konkreten Begebenheiten des streitgegenständlichen Fahrzeugs und den für dieses geltenden gesetzlichen Bestimmungen auseinandergesetzt habe, sondern aufs Geratewohl aus den Medien bekannte und im Zuge von Gerichtsverfahren veröffentlichte, beliebige Informationen zum Diesel-Abgasskandal vortrage. Der Kläger habe auch keinen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, da die klägerischen Behauptungen nicht geeignet seien, das Vorliegen etwaiger Vorrichtungen, welche die Beklagte sittenwidrig in die Motorsteuerungsoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs implementiert haben könnte, darzulegen. Gegen das ihm am 15.04.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 17.05.2021 eingegangenem Schriftsatz vom 14.05.2021 Berufung eingelegt und diese mit am 07.06.2021 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag fristgemäß begründet. Mit seiner Berufung trägt der Kläger zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche insbesondere vor: Das Landgericht habe rechtfehlerhaft seinen Vortrag zum Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen sowie zum Vorsatz der Vorstände der Beklagten als unsubstantiiert ins Blaue hinein ohne jegliche Anhaltspunkte zurückgewiesen und damit auch das rechtliche Gehör verletzt. Das Landgericht habe eine Beweislastverteilung nach Gefahrbereichen vornehmen müssen, da der Kläger als Laie keine genaueren Angaben zur Funktionsweise der in seinem Fahrzeug verbauten illegalen Abschalteinrichtungen und zum Vorsatz der Vorstände der Beklagten machen könne. Deshalb habe es ausgereicht, vorzutragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei seiner tatsächlichen Verwendung die in der EG-VO 715/2007 festgelegten Grenzwerte nicht einhalte und die Überschreitung auf das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückzuführen sei. Nachdem die Beklagte in erster Instanz lediglich vorgetragen habe, dass im WLTP-Prüfzyklus kein Temperaturfenster von 20 °C bis 30 °C vorgegeben sei, habe sie nicht bestritten, dass in dem Fahrzeug die Abgasrückführung abhängig von der Außentemperatur geregelt werde, so dass unstreitig ein Thermofenster im streitgegenständlichen Kfz verbaut sei, bei dem die Abgasrückführung abhängig von der Außentemperatur geregelt werde. Folglich hätte das erstinstanzliche Gericht in der angefochtenen Entscheidung den Vortrag der Klagepartei zum Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen bereits aus diesem Grund nicht als unsubstantiiert abweisen dürfen, sondern hätte zumindest ein SV-Gutachten zu der Frage einholen müssen, wie das streitgegenständliche Thermofenster im Einzelnen funktioniere. Zusammen mit dem erstinstanzlich gehaltenen Vortrag, dass das streitgegenständliche Kfz mit dem Motor des Typs 0M 651 der Euronorm 6 ausgerüstet sei, für den das KBA bekanntlich bezüglich zahlreicher Fahrzeuge des gleichen Motortyps amtliche Rückrufe aufgrund des Einbaus von unzulässigen Abschalteinrichtungen angeordnet habe und mit dem Vortrag, die Staatsanwaltschaft Stuttgart habe hinsichtlich dieses Motorentyps ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingeleitet, sei das Klägervorbringen hinreichend substantiiert. Auch in nach dem WLTP-Zyklus geprüften Fahrzeugen der Beklagten mit der Euronorm 6 d-Temp existierten laut Presseberichten unzulässige Abschalteinrichtungen. Da davon auszugehen sei, dass das Fahrzeug aufgrund des unzulässigen Thermofensters vom KBA noch zurückgerufen werde, sei der Rücktritt der Klagepartei vom Kaufvertrag wirksam, da die Beklagte schon kein Softwareupdate anbiete, mit dem der Mangel beseitigt werden könne. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Das Urteil des LG Stuttgart vom 8.4.2021, Az. 24 O 283/20, wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.780,63 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.8.2020 zu bezahlen, sowie den Kläger von den restlichen noch zu zahlenden Darlehensraten aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer... mit der XY Bank AG, ... vom 7.3.2019 über das streitgegenständliche Fahrzeug i.H.v. 35.185,70 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug XY mit der Fahrgestellnummer .... Hilfsweise, die Beklagte wird verurteilt, 18.780,63 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.8.2020 an die XY Bank AG zu bezahlen, sowie den Kläger von den restlichen noch zu zahlenden Darlehensraten aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer... vom 7.3.2019 zwischen dem Kläger und der XY Bank AG über das streitgegenständliche Fahrzeug i.H.v. 35.185,70 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug XY mit der Fahrgestellnummer .... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.905,18€ nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, hilfsweise, die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei ..., .... i.H.v. 1.905,18 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Der klägerische Vortrag habe nach wie vor keinen Bezug zum nach dem WLTP-Zyklus geprüften Fahrzeug. Der Kläger trage weiter zu angeblichen, nicht fahrzeugspezifischen Manipulationen vor, welche er erstinstanzlich im Zusammenhang mit dem NEFZ bzw. dessen Bedingungen vorgebracht habe. Mit der bloßen Rechtsbehauptung, in seinem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, genüge der Kläger seiner Substantiierungspflicht nicht. Für das Vorliegen einer Prüfstandserkennungssoftware seien dem BGH zufolge allein die Emissionen unter Prüfstandsbedingungen maßgebend, nicht die im Fahrbetrieb auf der Straße. Bei dem Prüfzyklus nach dem WLTP erfolgten zudem sogenannte Real Driving Emissions (RDE)Tests, die auf der Straße mit portablen Messeinrichtungen durchgeführt würden und den normalen Fahrbetrieb abbilden sollten. Die RDE-Tests würden in sogenannten PEMS (Portable emissions measurement system)-Familien durchgeführt. Der streitgegenständliche Fahrzeugtyp gehöre zur PEMSFamilie E1-WDB-AE. Der Vortrag des Klägers zum SCR-System und zu AdBlue sei weiterhin unsubstantiiert, berufe er sich im Berufungsverfahren doch nur darauf, seiner primären Darlegungslast schon erstinstanzlich nachgekommen zu sein. Gleiches gelte für den Vortrag des Klägers zum geregelten Kühlmittelthermostat. Zudem verfüge das Fahrzeug schon nicht über ein geregeltes Kühlmittelthermostat. Auch sei mangels Rückrufs weder die Nutzung des Fahrzeugs untersagt worden, noch ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten, so dass ein Sachmangel schon aus diesem Grund nicht vorliege. Unabhängig davon, dass kein Mangel vorliege, scheitere ein Rücktritt zudem an der mangelnden Fristsetzung zur Nacherfüllung. Zudem sei ein angeblicher Schaden bereits aufgrund der Rückkaufvereinbarung des Klägers mit dem Absatzmittler ausgeschlossen. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da er – ohnehin nicht bestehende – Forderungen aus deliktischen und sonstigen Ansprüchen gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug an die XY Bank AG abgetreten habe. Das Landgericht habe nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Da der Kläger die Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen habe, sei eine Beweisaufnahme weder angezeigt noch zulässig gewesen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.09.2022 Bezug genommen.