Urteil
23 U 18/22
OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1207.23U18.22.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2022, Az. 15 O 471/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter 1. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 65.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2022, Az. 15 O 471/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter 1. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 65.000,- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug. Der Kläger erwarb am 22. November 2019 für 65.465,29 € ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug Mercedes-Benz V 250 d AVG, in dem ein Dieselmotor des Typs „OM 654“, Schadstoffklasse Euro 6, eingebaut war; der Kilometerstand betrug 0 km. Der Kläger zahlte 12.500,- € an und finanzierte den Kauf im Übrigen durch ein Darlehen über 52.965,29 € bei der X. Bank AG. Die Schlussrate wird vertragsgemäß im November 2024 fällig. Die X. Bank AG legt ihren Darlehensverträgen mit Fahrzeugerwerbern regelmäßig – und so auch im Fall des Klägers – Darlehensbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anlage B1, im Folgenden: „AGB“) zugrunde, die unter Nr. II – neben der Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs – unter anderem Folgendes zur Leistung von Sicherheiten vorsehen: „Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1-3 ein. [...] 3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an den Darlehensgeber ab, die diese Abtretung annimmt: - gegen den Schädiger und den Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges sowie deren Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes. - gegen den Kaskoversicherer auf Ausgleich für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Finanzierungsobjektes. - gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. - gegen die Y. AG, X. AG, Y. Truck AG, X. Leasing GmbH, X. M.-F. Leasing GmbH oder einen Vertreter der Y. AG, X. AG oder Y. Truck AG gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die Y. AGX. AG oder Y. Truck AG oder einen Vertreter der Y. AGX. AG oder Y. Truck AG. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen. [...] 6. Rückgabe der Sicherheiten Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2, 3) zurückzuübertragen bzw. Dritte, auf die Sicherungsrechte nach Abschnitt II. Ziff. 5 übertragen sind, zur Rückübertragung zu veranlassen. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach ihrer Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120 % der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreitet. [...] [...]“ Der Kläger trug in erster Instanz vor, die Abgasrückführung werde bereits bei einstelligen Außentemperaturen reduziert. Ferner enthalte das Fahrzeug eine Steuerungssoftware, die den Prüfstand erkenne und den Ausstoß von Stickoxiden nur bei dessen Durchfahren optimiere. Zudem halte eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung die Kühlmitteltemperatur künstlich niedrig, wodurch die Aufwärmung des Motoröls verzögert werde, so dass sich die Stickoxidwerte auf dem Prüfstand unterhalb des Grenzwertes bewegten; im Straßenbetrieb hingegen würden die Funktion oft deaktiviert und der Grenzwert überschritten. Die Ansprüche seien nicht auf die X. Bank AG übergegangen, würden von dieser nicht geltend gemacht sowie seien jedenfalls in Höhe der bereits bezahlten Raten wieder zurückübertragen und im Übrigen der Kläger zur Einziehung ermächtigt worden. Der Kläger war in erster Instanz der Ansicht, das „Thermofenster“ sei eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Beklagte habe sittenwidrig gehandelt. Die deliktischen Ansprüche seien zu keinem Zeitpunkt auf die X. Bank AG übergegangen, weil keine Rechtfertigung dafür ersichtlich sei, dass sich eine etwaige Abtretung auf Ansprüche erstrecken könne, die nur darauf gerichtet seien, den Vermögensschaden des Klägers zu kompensieren; es fehle jeder verifizierbare Vortrag seitens der Beklagten, ab und seit wann aufgrund welcher Regelung welcher Anspruch nicht mehr vom Kläger geltend gemacht werden könne. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 34.427,25 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Mercedes-Benz V 250 d AVG, Fahrgestellnummer: ... nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 34.427,25 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß 1. in Verzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung einen Betrag in Höhe von 1.249,21 € an Gebühren für die außergerichtliche Interessenvertretung des Klägers zum Schadensfall zu zahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptete in erster Instanz, die Stickoxidemissionen würden über ein Mehrwege-Abgasrückführungssystem kontrolliert; die im laufenden Fahrzeugbetrieb (nach Erreichen der erforderlichen Mindesttemperatur nach dem Start des Motors) durchgängig immer aktive Abgasrückführung werde erst bei extremen Umgebungstemperaturen abgeschaltet. Eine Funktion, die den Prüfstand erkenne und den Stickoxidausstoß manipulativ lediglich für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens gezielt reduziere, existiere in dem Fahrzeug nicht. Die Beklagte war in erster Instanz der Ansicht, der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, da er etwaige Ansprüche wirksam an die X. Bank AG abgetreten habe. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger bereits nicht aktivlegitimiert sei. Eventuelle Ansprüche seien an die X. Bank AG abgetreten und die Abtretung halte der Inhaltskontrolle stand. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge weiter, wobei er nunmehr im Wege der Freistellung auch den offenen Darlehensbetrag geltend macht sowie bei den Anwaltskosten Freistellung statt Zahlung an die unbenannte Rechtsschutzversicherung verlangt. Er ist insbesondere der Auffassung, er habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Ansprüche in Höhe der bereits bezahlten Darlehensraten wieder zurückübertragen worden seien; zudem sei die Abtretungsklausel unwirksam. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2022, Az.: 15 O 471/21, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 31.759,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 31.759,16 € seit Rechtshängigkeit – Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Mercedes Benz V 250 d AVG Fahrgestellnummer: ... – zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den weiteren Ansprüchen der X. Bank AG aus dem Kreditvertrag zur Finanzierung des Pkw Mercedes Benz V 250 d AVG Fahrgestellnummer: ... – Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Mercedes Benz V 250 d AVG Fahrgestellnummer: ... – freizustellen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß 1. und 2. in Verzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger vom nicht anrechenbaren Teil der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.249,21 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, da er etwaige Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug wirksam an die X. Bank AG abgetreten habe. Zum Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert; er kann keine Zahlung der Forderung (einschließlich der davon abhängigen Nebenforderungen) an sich verlangen, ebenso wenig eine Freistellung. Der Kläger hat etwaige – vorliegend allein geltend gemachte und in Betracht kommende – deliktische Ansprüche wirksam an die X. Bank AG abgetreten (1.) und eine Rückabtretung der Ansprüche nicht vorgetragen (2.). Aufgrund dieser mittlerweile offengelegten Sicherungsabtretung könnte der Kläger – unabhängig davon, ob ursprünglich eine stille Zession vorlag – nur noch Zahlung an den Zessionar verlangen (so schon Senat, Urteil vom 9. Februar 2022 – 23 U 1890/21, juris, Rn. 42; ausführlich OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20, BeckRS 2021, 29939, Rn. 30 f., m. w. N.). 1. Etwaige deliktische Ansprüche hat der Kläger gemäß Nr. II. 3., vierter Spiegelstrich der AGB an die X. Bank AG abgetreten. Die Abtretungsklausel ist wirksam, insbesondere hält sie einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand (so schon Senat, Urteil vom 9. Februar 2022 – 23 U 1890/21, juris, Rn. 32 ff., m. w. N.; a. A. OLG Naumburg, Urteil vom 15. Oktober 2021 – 8 U 24/21, juris, Rn. 3). a) Die gemäß Nr. II. 3., vierter Spiegelstrich der AGB geregelte Sicherungsabtretung wurde unstreitig in den zwischen dem Kläger und der X. Bank AG geschlossenen Darlehensvertrag einbezogen. b) Die streitgegenständlichen Ansprüche sind von der Abtretung erfasst. Abgetreten sind nach der Klausel Ansprüche „gleich aus welchem Rechtsgrund“. c) Bei der Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte „gleich aus welchem Rechtsgrund“ an die das Darlehen gewährende Bank handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre unter anderem, dass es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da die Globalzession von Ansprüchen ein anerkanntes Sicherungsmittel ist, das von Kreditinstituten nahezu durchgängig zur Sicherung von Ansprüchen verwendet wird (vgl. OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.). Soweit der 16a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in der vom Kläger angeführten terminsvorbereitenden Verfügung vom 12. Mai 2020 (Az.: 16a U 15/19, n. v.) im Ergebnis einer anderen Ansicht zuneigte, wurde auf die Bankenüblichkeit von Globalzessionen nicht eingegangen und war die Frage der Wirksamkeit der Klausel im dortigen Verfahren letztlich nicht entscheidungserheblich. d) Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte an die Darlehensgeberin ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regelung in Nr. II. 3., vierter Spiegelstrich der AGB im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von Nr. II der AGB ausgelegt (aa) oder isoliert betrachtet wird (bb). Die Klausel ist auch nicht wegen Unklarheit unwirksam (cc). aa) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber dürfte die Regelung in Nr. II. 3., vierter Spiegelstrich der AGB bei einer Gesamtbetrachtung von Nr. II. der AGB dahin zu verstehen sein, dass die Abtretung nur Ansprüche umfasst, die mit dem jeweils finanzierten Fahrzeugerwerb in Zusammenhang stehen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20, BeckRS 2021, 29939, Rn. 29; eine solche Auslegung zumindest erwägend auch der 16a. Zivilsenat des OLG Stuttgart in der vorerwähnten Terminsverfügung). Bei einem solchen Verständnis wäre die Klausel für den Sicherungsgeber nicht unangemessen (vgl. ausführlich OLG Nürnberg, a. a. O., Rn. 29). bb) Gelangt man bei isolierter Betrachtung von Nr. II. 3., vierter Spiegelstrich der AGB zu einer Globalzession sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte – weil die Regelung selbst, anders als die drei vorstehenden Spiegelstriche, keinen ausdrücklichen Bezug zum Finanzierungsobjekt bzw. zum finanzierten Vertrag aufweist – läge gleichwohl keine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers vor, weil dessen Belangen zum Schutz vor einer Übersicherung durch die Einräumung eines Freigabeanspruchs nach Nr. II. 6. Satz 2 der AGB hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.). cc) Die mit den beiden vorstehenden Auslegungsvarianten einhergehende Unklarheit führt vorliegend ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Zwar kann bereits die bloße Unklarheit einer Klausel zu ihrer Unwirksamkeit führen, dies gilt aber nach Sinn und Zweck der Regelung dann nicht, wenn die „Unklarheit“ erst durch eine vom Wortlaut abweichende und für den Verbraucher günstige Auslegung – hier: gemäß aa) – der Klausel entsteht. 2. Eine vollständige Rückabtretung der Ansprüche hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine solche liegt auch nicht nahe, da gemäß dem Darlehensvertrag die Schlussrate des Darlehens erst im November 2024 fällig werden soll. Der Vortrag des Klägers, die Ansprüche seien in Höhe der bereits bezahlten Darlehensraten teilweise wieder zurückübertragen worden, ist unsubstantiiert. Deshalb ist der auch insoweit benannte Zeuge nicht zu vernehmen. a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind, was insbesondere dann gilt, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Es ist einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält; dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19, juris, Rn. 7 f., m. w. N.; Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 20 ff.; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 21 ff.). b) Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein erheblicher Sachvortrag des Klägers zu einer teilweisen Rückabtretung der Ansprüche an ihn vor. Der Kläger zeigt hierfür keinen tatsächlichen Anhaltspunkt auf. Allgemein spricht gegen eine ratenweise Rückübertragung in Höhe der bezahlten Darlehensraten bereits, dass die insgesamt zu zahlenden Raten nicht die gleiche Höhe aufweisen wie der vom Kläger insgesamt geltend gemachte Anspruch, so dass (mindestens naheliegenderweise) eine prozentuale Umrechnung erfolgen und vereinbart sein müsste; hierzu hat der Kläger schon nichts vorgetragen. Hinzu kommt, dass auch andere etwaige, selbst erst zukünftig noch entstehende, Ansprüche ebenfalls abgetreten sind, beispielsweise solche aus einem (theoretischen) Unfall; wie sich eine teilweise Rückübertragung hierzu verhalten sollte, erläutert der Kläger nicht. Bereits hieran zeigt sich, dass der Kläger eine teilweise Rückübertragung schlicht „ins Blaue hinein“ vorträgt. Des Weiteren ist in den AGB vereinbart, dass sämtliche Sicherungsrechte „nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt)“ zurückübertragen werden. Mithin erfolgt erst nach der letzten Zahlung eine Rückübertragung; von einer teilweisen Rückübertragung ist nicht die Rede. Für den Fall, dass mehrere Sicherheiten bestehen, sind einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben; allerdings geschieht dies selbst dann nur auf Verlangen des Darlehensnehmers, wozu der Kläger, der eben dies verlangt und mithin davon Kenntnis haben müsste, nichts vorträgt. Zudem müsste dem Kläger mitgeteilt worden sein, dass (und in welcher Höhe) eine teilweise Rückabtretung erfolgt ist, wenn sich dies nicht unmittelbar aus vertraglichen Bestimmungen ergäbe. Weder zum einen noch zum anderen trägt der Kläger etwas vor, obwohl es sich um einen Sachverhalt handelt, von dem er unmittelbare Kenntnis haben müsste. Abgesehen davon hätte er zuverlässiges Wissen hierüber zumindest ohne Weiteres erlangen können, indem er bei seinem Vertragspartner, der X. Bank AG, nachgefragt hätte. Schließlich ist der Vortrag des Klägers zu einer teilweisen Rückübertragung bereits unschlüssig. Der Kläger führt zunächst aus, die Ansprüche seien nicht übergegangen, weil keine Rechtfertigung für die Erstreckung auf deliktische Ansprüche ersichtlich sei, und trägt im Anschluss „[h]ilfsweise“ unter Beweisantritt vor, dass derartige Ansprüche nicht übergegangen seien, von der Bank nicht geltend gemacht würden, jedenfalls in Höhe der bereits bezahlten Raten wieder zurückübertragen worden seien und er im Übrigen zur Einziehung ermächtigt worden sei. Diese Aufzählung des Klägers enthält kumulativ mehrere Behauptungen, die sich zum Teil gegenseitig ausschließen, ohne dass dies vom Kläger in irgendeiner Form erläutert würde. Auch hieran zeigt sich nochmals, dass der Kläger insoweit willkürlich „ins Blaue hinein“ vorträgt. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. 3. Die Revision ist im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des OLG Naumburg zur Abtretungsklausel im Darlehensvertrag der X. Bank AG (s. o.) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.