Beschluss
2 UF 8/22
OLG BAMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form unterzeichnet sein; dies gilt auch bei elektronischer Einreichung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, wobei statt der eigenhändigen Unterschrift eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine einfache Signatur durch Namenswiedergabe erforderlich ist.
• Die Verpflichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts zur elektronischen Einreichung modifiziert nicht die Formvorschrift der Verantwortungsübernahme; das Fehlen einer Namensangabe am Ende der Eingabe erfüllt nicht die einfache Signatur.
• Wird eine formgerechte Beschwerde trotz Hinweis des Gerichts nicht nachgeholt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde bei fehlender Signatur elektronisch eingereichter Schriftsätze • Eine Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form unterzeichnet sein; dies gilt auch bei elektronischer Einreichung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, wobei statt der eigenhändigen Unterschrift eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine einfache Signatur durch Namenswiedergabe erforderlich ist. • Die Verpflichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts zur elektronischen Einreichung modifiziert nicht die Formvorschrift der Verantwortungsübernahme; das Fehlen einer Namensangabe am Ende der Eingabe erfüllt nicht die einfache Signatur. • Wird eine formgerechte Beschwerde trotz Hinweis des Gerichts nicht nachgeholt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Ehe der Antragstellerin und eines weiteren Beteiligten wurde geschieden; im Versorgungsausgleich wurde ein Anrecht des weiteren Beteiligten zu Gunsten der Antragstellerin geteilt. Das Amtsgericht setzte die Kürzung der Versorgung des weiteren Beteiligten ab 01.10.2021 wegen eines Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin aus. Die Antragsgegnerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, legte innerhalb der Beschwerdefrist über ihr Behördenpostfach zwei Schreiben ein, mit denen sie die Aufhebung der Aussetzung begehrte. Beide Eingänge enthielten keine Unterschrift oder Namensangabe am Ende und waren nicht qualifiziert elektronisch signiert; sie endeten lediglich mit einer Grußformel und nannten im Briefkopf eine Auskunftsperson. Das Oberlandesgericht wies auf Formmängel hin und gab Gelegenheit zur Nachholung; die Antragsgegnerin reichte dennoch keine ordnungsgemäße Unterzeichnung nach. Mangels formgerechter Einlegung verwarf das Gericht die Beschwerde als unzulässig. • Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte am 22.12.2021; die Beschwerdefrist lief bis 24.01.2022 (§§ 63, 64 FamFG). • Nach § 64 Abs. 2 FamFG muss die Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigtem unterzeichnet sein; diese Unterschrift ist zwingende Voraussetzung einer wirksamen Beschwerdeeinlegung. • Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die elektronisch einzureichen sind (§ 14b Abs. 1 FamFG), gilt modifiziertes Formerfordernis: das elektronische Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 14 Abs. 2 i.V.m. § 130a ZPO). • Die Antragsgegnerin nutzte zwar das sichere Behördenpostfach, es fehlt jedoch die einfache Signatur durch Namenswiedergabe am Ende der Schriftstücke; eine qualifizierte Signatur wurde ebenfalls nicht angebracht. • Die Angabe einer Kontaktperson im Briefkopf ersetzt nicht die Namensangabe am Ende des Schriftsatzes, da dadurch die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung für die Eingabe nicht hinreichend dokumentiert wird. • Trotz Hinweis des Senats auf die Formmängel und Möglichkeit der Nachholung wurde keine ordnungsgemäße Beschwerde eingereicht; daher ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 2 FamFG zu verwerfen. • Kosten- und Wertfestsetzung erfolgen nach §§ 84 FamFG, 50 Abs. 1 FamGKG; Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG erfolgte nicht. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gemünden a. Main vom 14.12.2021 wurde als unzulässig verworfen, weil die innerhalb der Frist eingereichten elektronischen Schriftsätze weder eine qualifizierte elektronische Signatur noch die erforderliche einfache Signatur durch Namensangabe am Ende enthielten. Eine bloße Nennung einer Auskunftsperson im Briefkopf genügt nicht, da damit die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung nicht dokumentiert wird. Trotz ausdrücklicher Hinweise des Senats auf die Formmängel und Gelegenheit zur Nachholung blieb eine wirksame Beschwerdeeinlegung aus. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Verfahrenswert wurde festgesetzt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.