Beschluss
15 UF 139/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0913.15UF139.24.00
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Leitsätze
1. Seit dem 1. Januar 2022 sind schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, gem. § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung Nord unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 14b Abs. 1 FamFG (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 10. Oktober 2023 - 6 UF 158/23, FamRZ 2024, 200 und OLG Bamberg, Beschl. v. 17. Februar 2022 - 2 UF 8/22, NJW 2022, 1260).(Rn.7)
2. Wird eine E-Mail von einem De-Mail-Konto aus versandt, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, liegt der dann erforderliche sichere Übertragungsweg nur vor, wenn die Voraussetzungen des § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind.(Rn.10)
3. Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter anderem der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, allerdings nur, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gem. § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt.(Rn.9)
Tenor
I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 12. August 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 25. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Seit dem 1. Januar 2022 sind schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, gem. § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung Nord unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 14b Abs. 1 FamFG (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 10. Oktober 2023 - 6 UF 158/23, FamRZ 2024, 200 und OLG Bamberg, Beschl. v. 17. Februar 2022 - 2 UF 8/22, NJW 2022, 1260).(Rn.7) 2. Wird eine E-Mail von einem De-Mail-Konto aus versandt, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, liegt der dann erforderliche sichere Übertragungsweg nur vor, wenn die Voraussetzungen des § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind.(Rn.10) 3. Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter anderem der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, allerdings nur, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gem. § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt.(Rn.9) I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 12. August 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 25. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 25. Juli 2024 hat das Amtsgericht - Familiengericht - A. die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Versorgungsausgleich ist unter anderem das in der Ehezeit von der Antragstellerin erworbene Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 1) im Wege der internen Teilung ausgeglichen worden. Dabei hat das Familiengericht ausgesprochen, dass der Ausgleichswert zugunsten des Antragsgegners auf ein bei der weiteren Beteiligten zu 3) zu begründendes Konto übertragen wird. Gegen den ihr am 2. August 2024 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 12. August 2024 Beschwerde erhoben und geltend gemacht, dass der Antragsgegner bereits über ein Konto bei der weiteren Beteiligten zu 3) mit der Versicherungsnummer verfüge. Die Beschwerde ist am 12. August 2024 per De-Mail ohne Absenderbestätigung beim Amtsgericht A. eingegangen. Auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. August 2024, dass die Beschwerdeeinreichung nicht formgerecht erfolgt sei, so dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sei, hat sich die weitere Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 22. August 2024 darauf berufen, dass technische Gründe der elektronischen Übermittlung vorübergehend entgegenstehen würden. Zudem trägt sie vor, dass sich ein sicherer Übermittlungsweg dadurch auszeichne, dass die Identität des Absenders bestätigt sei und als Unterschrift eine sogenannte einfache Signatur ausreiche. Das Schreiben vom 22. August 2024 hat die weitere Beteiligte zu 1) am 27. August 2024 ein weiteres Mal, diesmal auf dem Postwege, beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingereicht und ihrem Schreiben die Beschwerde vom 12. August 2024 (erneut) beigefügt. II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 12. August 2024 ist gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. 1.) Die als elektronisches Dokument an das Amtsgericht A. übermittelte Beschwerde ist nicht formgerecht erhoben worden. Seit dem 1. Januar 2022 sind schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, gem. § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung Nord unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 14b Abs. 1 FamFG (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2024, 200; OLG Bamberg, NJW 2022, 1260). Für das elektronische Dokument gilt § 130a ZPO entsprechend (§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Dieser regelt in seinem Absatz 3, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Beide Alternativen sind vorliegend nicht gegeben: Das von der weiteren Beteiligten zu 1) eingereichte elektronische Dokument ist weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, noch ist das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter anderem der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, allerdings nur, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gem. § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da das elektronische Dokument ohne Absenderbestätigung übersandt worden ist. Auch eine von einem De-Mail-Konto aus versandte Nachricht erfüllt nicht in jedem Fall die Formerfordernisse für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten. Wird eine E-Mail von einem De-Mail-Konto aus versandt, die wie hier nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, liegt der dann erforderliche sichere Übertragungsweg nur vor, wenn die Voraussetzungen des § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. BSG, NJW 2020, 3055; OLG Schleswig SchlAnz 2024, 245; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2023 – 12 A 276/23 –, juris; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2022 – 26/22.VB-3 –, juris; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 130a ZPO Rn. 253 ff. Stand: 13.08.2024). Soweit sich die weitere Beteiligte zu 1) mit ihrem Schreiben vom 22. August 2024 darauf beruft, dass technische Gründe der elektronischen Übermittlung vorübergehend entgegenstehen würden, ist eine solche vorübergehende Unmöglichkeit gem. § 14b Abs. 1 Satz 3 FamFG mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände (BGH FamRZ 2022, 1957; FamRZ 2024, 636). Daran fehlt es hier vollständig. 2.) Soweit die weitere Beteiligte zu 1) ihre Beschwerde am 27. August 2024 noch einmal auf dem Postwege als Anlage zu ihrem Schreiben vom 22. August 2024 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingereicht hat, ist auch diese Einreichung nicht formgerecht erfolgt. Weder ist die Beschwerde gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG bei dem Gericht eingelegt worden, dessen Beschluss angefochten wird, noch ist eine Einreichung auf dem Postwege zulässig. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG. Der Senat hat von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen, da die weitere Beteiligte zu 1) die Beschwerde im Wesentlichen im Interesse der Ehegatten erhoben hat. Aus demselben Grund erscheint die Anordnung, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, nicht unbillig im Sinne von § 150 Abs. 4 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG (4.000,00 Euro + 4.000,00 Euro = 8.000,00 Euro, 8.000,00 Euro x 3 = 24.000,00 Euro, hiervon 10 % = 2.400,00 Euro).