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Beschluss

8 A 813/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0714.8A813.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Nach § 55d Satz 1 VwGO muss ein Rechtsanwalt alle an ein Gericht adressierten Schriftsätze, Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente übermitteln (wie BVerwG, Beschluss vom 17.1.2023 ‑ 9 B 23.22 ‑).

  • 2.

    Ein Schriftsatz, der über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt wird und weder einfach noch qualifiziert signiert ist, genügt nicht den Anforderungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO.

  • 3.

    Der Begriff der einfachen Signatur bezeichnet die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, etwa durch einen maschinenschriftlichen Namenszug oder eine gescannte Unterschrift (wie BGH, Beschluss vom 7. September 2022 ‑ XII ZB 215/22 ‑).

  • 4.

    Das Erfordernis einer einfachen Signatur in § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 VwGO gilt auch für Einzelanwälte.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 55d Satz 1 VwGO muss ein Rechtsanwalt alle an ein Gericht adressierten Schriftsätze, Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente übermitteln (wie BVerwG, Beschluss vom 17.1.2023 ‑ 9 B 23.22 ‑). 2. Ein Schriftsatz, der über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt wird und weder einfach noch qualifiziert signiert ist, genügt nicht den Anforderungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO. 3. Der Begriff der einfachen Signatur bezeichnet die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, etwa durch einen maschinenschriftlichen Namenszug oder eine gescannte Unterschrift (wie BGH, Beschluss vom 7. September 2022 ‑ XII ZB 215/22 ‑). 4. Das Erfordernis einer einfachen Signatur in § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 VwGO gilt auch für Einzelanwälte. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig (dazu 1.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO kommt nicht in Betracht (dazu 2.). 1. Der Zulassungsantrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der zweimonatigen Frist ab Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) formwirksam begründet wurde. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene verwaltungsgerichtliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des darüber ausgestellten Empfangsbekenntnisses am 21. März 2023 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags von zwei Monaten endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1 BGB am Montag, den 22. Mai 2023. Das am 22. Mai 2023 zur Begründung des Zulassungsantrags eingereichte elektronische Dokument wahrte diese Frist nicht, weil es nicht formwirksam gemäß den §§ 55d Satz 1, 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO übermittelt wurde. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Diese Regelung bezieht sich auf alle an das Gericht adressierten Schriftsätze, Anträge und Erklärungen, vgl. zur Begründung für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2023 ‑ 9 B 23.22 ‑, juris Rn. 2; allgemein: BT-Drs. 17/12634, S. 25, 37, also auch auf die Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Ein elektronisches Dokument muss nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr (mindestens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht werden. Gemäß Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG besteht eine einfache elektronische Signatur aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Der Begriff der einfachen Signatur bezeichnet also die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, etwa durch einen maschinenschriftlichen Namenszug oder eine gescannte Unterschrift. Vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 ‑ XII ZB 215/22 ‑, juris Rn. 10 (zur gleichlautenden Regelung in § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die einfache Signatur schließt das Dokument ab und soll - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Ferner soll sie sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Fehlt es an dieser Identität bzw. ist die Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht. Vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 ‑ XII ZB 215/22 ‑, juris Rn. 11 (zu § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO); BT-Drs. 17/12634, S. 25, 27. Ausgehend vom Vorstehenden hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Schriftsatz vom 21. Mai 2023, mit dem er den zuvor formwirksam gestellten Zulassungsantrag begründet hat, nicht wirksam eingereicht, weil die Voraussetzungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Dieser Schriftsatz, der am 22. Mai 2023 aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO) eingereicht wurde, ist ausweislich des Prüfvermerks vom 22. Mai 2023 nicht qualifiziert elektronisch signiert. Er ist auch nicht mit einem Namenszug, einer gescannten Unterschrift oder Ähnlichem am Ende des Textes einfach signiert, sondern endet mit einem Satz betreffend § 2 EEG. Vgl. zum Fehlen einer einfachen Signatur i. S. v. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bei einem Schriftsatz, der mit Grußformel ohne Namensangabe endete, OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Februar 2022 ‑ 2 UF 8/22 ‑, juris Rn. 12. Der Senat lässt offen, ob das Fehlen einer einfachen Signatur trotz des klaren Wortlauts von § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 VwGO, der neben dem sicheren Übermittlungsweg ausdrücklich eine (mindestens einfache) Signatur verlangt, ähnlich wie das Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift ausnahmsweise dann unschädlich sein kann, wenn ohne Beweisaufnahme aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat und dass der Schriftsatz in der übermittelten Form mit seinem Willen bei Gericht eingereicht worden ist. Vgl. zu diesem Ansatz für § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO: BGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 ‑ V ZB 28/22 ‑, juris Rn. 11 ff. und BAG, Beschluss vom 14. September 2020 ‑ 5 AZB 23/20 ‑, juris Rn. 19; diesen Ansatz bei Nichteinhaltung der Vorgaben des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO unter Hinweis auf die Manipulationsanfälligkeit elektronischer Übermittlung ablehnend: BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 ‑ 8 C 4.21 ‑, juris Rn. 9; Schl.‑H. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 ‑ 1 LA 72/19 ‑, juris Rn. 4. Dies lässt sich hier nicht zweifelsfrei ohne weitere Ermittlungen feststellen. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Einzelanwalt tätig und nur er im Briefkopf angeführt ist, folgt allein daraus für sich genommen, also ohne weitere Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers oder eine entsprechende Beweisaufnahme noch nicht zweifelsfrei, dass er keine weiteren Rechtsanwälte in der Kanzlei angestellt hat oder freie Mitarbeiter beschäftigt. Davon abgesehen kann sich ein Einzelanwalt etwa in Urlaubszeiten unter seinem eigenen Briefkopf vertreten lassen, um eine anwaltliche Vertretung in Fristsachen sicherzustellen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2023 ‑ 13 ME 23/23 ‑, juris Rn. 9; Hamb. OVG, Beschluss vom 12. August 2022 ‑ 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13. Unabhängig davon ist hier nicht ohne weiteres zweifelsfrei festzustellen, ob der Schriftsatz vom 21. Mai 2023 in der eingereichten Fassung mit dem Willen des Prozessbevollmächtigten an das Gericht übermittelt werden sollte oder ob es sich vielmehr um einen Entwurf handelt, der noch hätte weiter überarbeitet oder ergänzt werden sollen. Für ein möglicherweise noch nicht abschließend bearbeitetes Dokument spricht neben dem fehlenden Namen am Ende der Ausführungen etwa, dass auf Seite 2 des Schriftsatzes eine Gliederung mit den Großbuchstaben A bis C für die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO angekündigt ist, die Gliederung auf den folgenden Seiten aber aus den Großbuchstaben A bis E (mit Unterpunkten) besteht. Diese Gliederungspunkte betreffen verschiedene materiell-rechtliche Aspekte der in Rede stehenden Genehmigung, hinsichtlich derer jeweils verschiedene Zulassungsgründe angeführt werden. Außerdem ist Seite 64 des Schriftsatzes nach den ersten sechs Zeilen, die mit den Worten „…vollkommen ausschließt. I“ enden, leer, so dass unklar bleibt, ob dort noch Text eingefügt werden sollte, bevor das Dokument auf Seite 65 mit einem als Anlage bezeichneten Abschnitt in anderer Schriftgestaltung fortgesetzt wird. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen diskriminiert das auf § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO gestützte Erfordernis einer einfachen Signatur entgegen der Ansicht des Klägers Einzelanwälte nicht gegenüber Kanzleien mit mehreren Anwälten. Die Vorgaben der genannten Norm sind nicht „offensichtlich für Kanzleien mit mehr als einem Rechtsanwalt vorgesehen“, sondern gelten mit Blick auf die sich aus § 55d Satz 1 VwGO ergebende Pflicht für alle Rechtsanwälte. Im Übrigen ist eine einfache Signatur leicht anzubringen und stellt keine Hürde dar, die mit einem nennenswerten Aufwand verbunden wäre. Die fehlende Signatur im Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil - wie der Kläger vorträgt - der Schriftsatz vom 21. April 2023, in dem er die Zulassung der Berufung beantragt sowie eine Begründung dafür angekündigt hat, formgerecht eingereicht worden sei und die Begründung, die rechtlich nicht eigenständig sei, den Zulassungsantrag lediglich konkretisiere und darlege. Zwar genügt der Schriftsatz mit dem Zulassungsantrag vom 21. April 2023 den formellen Vorgaben des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorgaben sind jedoch erneut und gesondert für den später übermittelten Begründungsschriftsatz einzuhalten. Dies ergibt sich aus der eigenständigen prozessualen Funktion der Zulassungsbegründung, die in § 124 Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO ausdrücklich zusätzlich zum Zulassungsantrag gefordert wird, sofern sie nicht ‑ wie hier ‑ bereits zusammen mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, und für die eine eigenständige Frist gilt. Eine nach Fristablauf eingehende Antragsbegründung könnte im Übrigen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt bzw. auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners erwidert, nicht jedoch, soweit mit ihr neue Rügen erhoben werden. Zur zweigeteilten Antrags- und Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO und zur Ergänzung einer fristgerechten Antragsbegründung vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 131 ff. Daraus kann der Kläger jedoch für seine Rechtsauffassung nichts herleiten, weil der Zulassungsantrag vom 21. April 2023 keine Begründung enthalten, sondern nur eine gesonderte Begründung angekündigt hat. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Bei Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Einen ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Von Amts wegen kann schon deswegen keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil der Kläger nicht binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (und auch danach nicht) die Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung formgerecht nachgereicht hat. Die dafür geltende Monatsfrist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist mittlerweile abgelaufen, nachdem der Senat mit Schreiben vom 23. Mai 2023, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am folgenden Tag übermittelt worden ist, darauf hingewiesen hatte, dass die Zulassungsbegründung nicht formgerecht elektronisch übermittelt worden sein dürfte, weil sie weder qualifiziert noch einfach signiert sei. Unabhängig davon sind Wiedereinsetzungsgründe weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Wiedereinsetzung ist hier auch nicht wegen Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht zur formunwirksamen Einreichung der Zulassungsbegründung zu gewähren. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 ‑ 7 B 154.99 ‑, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 ‑ V ZB 28/22 ‑, juris Rn. 18; BSG, Beschluss vom 18. November 2020 ‑ B 1 KR 1/20 B ‑, juris Rn. 18 ff.; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 ‑ 10 AZN 53/20 ‑, juris Rn. 38 f. Die Begründung für den Zulassungsantrag wurde ausweislich des Prüfvermerks vom 22. Mai 2023 am letzten Tag der Frist um 23:28 Uhr übermittelt. Um diese Uhrzeit durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht damit rechnen, noch vor Fristablauf auf Formfehler hingewiesen zu werden. Aus den vorstehenden Gründen scheidet eine Wiedereinsetzung selbst dann aus, wenn der Antrag im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. Juni 2023, „die Begründung vom 21.05.2023 aufgrund der dargelegten Identifikationen mit dem Unterzeichner als Rechtsanwalt als formal ausreichend zuzulassen“, als Antrag auf Wiedereinsetzung ausgelegt werden könnte. 3. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung schon aus den vorstehenden Gründen unzulässig ist, ist nicht mehr zu entscheiden, ob dem Kläger auf dessen Antrag in Bezug auf die Frist zur Stellung des Zulassungsantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil er diese Frist aufgrund einer technischen Störung des elektronischen Rechtsverkehrs im Justizbereich des Landes Nordrhein-Westfalen versäumt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Gründen der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht eingebracht hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei der Senat bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000 Euro für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000 Euro festsetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).