Beschluss
16 UF 76/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0701.16UF76.24.00
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine von der DRV Bund per beBPo eingelegte Beschwerde, die weder qualifiziert signiert noch unterzeichnet ist und am Ende des Textes auch keine Namensangabe enthält, sondern lediglich mit den Worten "Mit freundlichen Grüßen" endet, ist unzulässig, auch wenn im Briefkopf unter "abgesandt durch" ein Name mitgeteilt wird.(Rn.17)
(Rn.18)
Tenor
1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 16.05.2024, Az. 5 F 131/23, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.108 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine von der DRV Bund per beBPo eingelegte Beschwerde, die weder qualifiziert signiert noch unterzeichnet ist und am Ende des Textes auch keine Namensangabe enthält, sondern lediglich mit den Worten "Mit freundlichen Grüßen" endet, ist unzulässig, auch wenn im Briefkopf unter "abgesandt durch" ein Name mitgeteilt wird.(Rn.17) (Rn.18) 1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 16.05.2024, Az. 5 F 131/23, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.108 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich der von der Antragsgegnerin bei der DRV B. erworbenen Anwartschaften. Die Beteiligten haben am 20.06.2007 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 24.08.2023 zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit hat die Antragsgegnerin unter anderem ein Anrecht bei der DRV B. erworben. Mit Verbundbeschluss vom 16.05.2024 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich, auch hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV B., durchgeführt. Die DRV B. hat gegen den ihr am 16.05.2024 zugestellten Beschluss mit am 23.05.2024 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 23.05.2024 Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist nicht unterzeichnet und enthält am Ende des Textes auch keine Namensangabe, sondern endet mit den Worten „Mit freundlichen Grüßen“. Im Briefkopf ist unter anderem angegeben: „abgesandt durch: Frau H.“ (der Name ist ausgeschrieben). Das Schreiben wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) übermittelt. Die DRV B. beantragt, zunächst noch nicht abschließend über den Versorgungsausgleich zu entscheiden. Zur Begründung ist angegeben, es sei gegen den Bescheid der DRV B. vom 28.02.2024 Widerspruch eingelegt worden. Der Senat hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, weil das eingereichte Beschwerdeschreiben nicht mit einer qualifizierten Signatur oder aber zumindest einer Unterschrift bzw. einem Namen versehen sei. Der Beschwerdeführerin wurde anheimgestellt, innerhalb der Beschwerdefrist die Beschwerde nochmals elektronisch über das beBPo beim Amtsgericht einzulegen, diesmal mit dem Namenszug des verantwortlichen Sachbearbeiters oder mit qualifizierter elektronischer Signatur. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin unter dem 29.05.2024 ein weiteres Beschwerdeschreiben beim Amtsgericht eingereicht, dort eingegangen am 03.06.2024, das mit dem gedruckten Text endet: „Mit freundlichen Grüßen B. H.“ (der Name ist ausgeschrieben). Dieses Schreiben wurde nicht elektronisch, sondern ausschließlich per Post eingereicht. Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht vorhanden. Der Senat hat die Beschwerdeführerin - innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist - nochmals darauf hingewiesen, dass auch dieses Beschwerdeschreiben unzulässig sein dürfte, da die zwingend einzuhaltende elektronische Form nicht eingehalten wurde. Mit Schreiben vom 20.06.2024 hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Amtsgericht mitgeteilt, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.02.2024 sei zurückgenommen worden; es könne somit abschließend über den Versorgungsausgleich entschieden werden. Dieses Schreiben ist elektronisch übermittelt worden, nicht qualifiziert signiert und wiederum nicht mit einer Namensunterschrift versehen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde der DRV B. ist gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. 1. Der angefochtene Beschluss des Familiengerichts vom 16.05.2024 ist der DRV B. am 16.05.2024 zugestellt worden. Die Beschwerde hätte deshalb gemäß § 63 Abs. 1 FamFG binnen eines Monats ab Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses, somit gemäß §§ 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB, 222 Abs. 2 ZPO bis zum Ablauf des 17.06.2024 (Montag), beim hierfür gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständigen Amtsgericht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 64 Abs. 2 FamFG eingelegt werden müssen. 2. Zwar ist die Beschwerdeschrift der Antragstellerin sowohl per beBPo am 23.05.2024 wie auch per Post am 03.06.2024 jeweils innerhalb der genannten Frist beim Amtsgericht eingegangen. Nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG muss die Beschwerdeschrift allerdings vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung einer wirksamen Beschwerdeeinlegung. Das gesetzliche Erfordernis der Unterschrift soll nämlich die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen unautorisierten Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGH, Beschluss v. 26.06.2019, Az. XII ZB 35/19, Rn. 8, juris). Nachdem die als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Beschwerdeführerin als juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG seit dem 01.01.2022 verpflichtet ist, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument gemäß §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a ZPO einzureichen, ist die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG durch §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 3 Satz 1 2. Alt., Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO modifiziert. Die als elektronisches Dokument eingelegte Beschwerde muss von der verantwortlichen Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (elDAS-VO) versehen werden oder von der verantwortenden Person einfach signiert (Art. 3 Nr. 10 elDAS-VO) und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 130a Abs. 3 ZPO). 3. Eine qualifizierte elektronische Signierung gemäß Art. 3 Nr. 12 elDAS-VO der Beschwerdeschrift vom 23.05.2024 ist durch die Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin durch die Übermittlung per beBPo (vgl. § 6 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) am 19.04.2024 eines sicheren Übermittlungsweges gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO bedient. Es fehlt jedoch insoweit an einer einfachen Signierung der Beschwerdeschrift. Die einfache Signatur erfordert die Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftstücks, mit der der Erstellende zu erkennen gibt, die Verantwortung für das Dokument übernehmen zu wollen (vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 25; Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl., § 130 a ZPO Rn. 12 m.w.N.; Tiedemann in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, V. Signaturerfordernis, Rn. 27; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 130a ZPO, Stand: 18.06.2024, Rn. 302). Im konkreten Fall endet das Schriftstück jedoch mit einer Grußformel ohne Namensangabe. 4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Angabe einer konkreten Person im Briefkopf der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschreiben. Zwar kann unter bestimmten Umständen auch eine Unterschrift am Anfang oder innerhalb eines Textes, ggf. auch die Unterzeichnung eines Begleitschreibens (vgl. BGH, Beschluss v. 10.03.2009, Az. VIII ZB 55/06, Rn. 9 juris), die erforderliche Übernahme der inhaltlichen Verantwortung dokumentieren (Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 64 Rn. 42). Allein die Angabe einer zuständigen Person im Briefkopf reicht hierfür jedoch nicht aus (OLG Bamberg, Beschluss vom 17.02.2022 – 2 UF 8/22 –, FamRZ 2022, 1049 Rn. 10 - 13). Der Vermerk „abgesandt durch...“ im Briefkopf kann die Verantwortungsübernahme, die im Unterzeichnen eines Schriftsatzes im Rechtsverkehr üblicherweise gesehen wird, nicht ersetzen, denn aus diesem ergibt sich nicht, ob die absendende Person diejenige ist, die für den Inhalt des Schreibens verantwortlich zeichnet und die auch intern zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugt ist, oder ob es sich nur um diejenige Person handelt, die mit dem technischen Versendungsvorgang betraut war. 5. Das Beschwerdeschreiben vom 29.05.2024 enthält zwar eine Namensangabe am Ende des Schriftstücks, es ist damit einfach signiert. Dieses Schreiben ist jedoch nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg elektronisch eingereicht worden, sondern wurde von der Beschwerdeführerin per Post an das Amtsgericht versandt. Damit sind auch in diesem Schreiben die Formvorschriften des § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 3 Satz 1 2. Alt., Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht eingehalten. Die Einhaltung der schriftlichen Form wäre nicht ausreichend, da die Beschwerdeführerin gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG zur elektronischen Einreichung verpflichtet ist. Zudem ist selbst die schriftliche Form nicht eingehalten; hierfür wäre eine handschriftliche Unterschrift erforderlich. 6. Die Beschwerdeführerin hat ihre - unzulässige - Beschwerde nicht wirksam zurückgenommen. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist gem. § 67 Abs. 4 FamFG grundsätzlich jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Gericht möglich. Sie muss zwar nicht ausdrücklich, aber doch eindeutig erfolgen. Inhaltlich muss der Rechtsmittelführer klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass er das Verfahren nicht mehr fortsetzen und ohne Entscheidung des Rechtsmittelgerichts beenden will (BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – XII ZB 243/18 –, Rn. 8, juris; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 67 FamFG, Rn. 7). Dem an das Amtsgericht gerichtete Schreiben vom 20.06.2024 ist eine solche eindeutige Rücknahme der Beschwerde nicht zu entnehmen. Nicht nur wurde dieses nicht an das zuständige Beschwerdegericht gesandt, sondern die Beschwerdeführerin bringt darin auch nicht eindeutig zum Ausdruck, ob sie die erstinstanzliche Entscheidung nunmehr gutheißt und eine neue Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht mehr begehrt, oder ob sie - was zumindest dem Wortlaut näher liegt - eine noch zu treffende abschließende Entscheidung über den Versorgungsausgleich begehrt. III. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der Sachverhalt aufgeklärt ist und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 Abs. 4, 84 FamFG. Für die durch die unzulässige Beschwerde entstandenen Kosten hat die Beschwerdeführerin aufzukommen. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz beträgt für jedes Anrecht 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Eheleute (§§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG) und beläuft sich auf 1.108 €. Das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Eheleute beträgt ausweislich der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung 11.080 €. Es ist ein Anrecht betroffen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gem. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulassungsfrei statthaft (BGH, Beschluss vom 22.08.2018 – XII ZB 37/18 –, Rn. 4, juris).