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Beschluss

16 UF 49/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0701.16UF49.24.00
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Leitsätze
Eine von der DRV Bund per beBPo eingelegte Beschwerde, die weder qualifiziert signiert noch unterzeichnet ist und am Ende des Textes auch keine Namensangabe enthält, sondern lediglich mit den Worten "Mit freundlichen Grüßen" endet, ist unzulässig, auch wenn im Briefkopf unter "abgesandt durch" ein Name mitgeteilt wird.
Tenor
1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 13.03.2024, Az. 16 F 183/23, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine von der DRV Bund per beBPo eingelegte Beschwerde, die weder qualifiziert signiert noch unterzeichnet ist und am Ende des Textes auch keine Namensangabe enthält, sondern lediglich mit den Worten "Mit freundlichen Grüßen" endet, ist unzulässig, auch wenn im Briefkopf unter "abgesandt durch" ein Name mitgeteilt wird. 1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 13.03.2024, Az. 16 F 183/23, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich der von der Antragstellerin bei der DRV B.-W. erworbenen Anwartschaften. Die Beteiligten haben am 18.10.2008 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 10.08.2023 zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit hat die Antragstellerin unter anderem ein Anrecht bei der DRV B.-W. erworben. Die DRV B.-W. hat mit Auskunft vom 07.12.2023 den Ehezeitanteil in der allgemeinen Rentenversicherung mit 5,6643 Entgeltpunkten, den Ausgleichswert mit 2,8322 Entgeltpunkten und den korrespondierenden Kapitalwert mit 22.726,74 € angegeben. Den Ehezeitanteil in der allgemeinen Rentenversicherung - Entgeltpunkte für langjährige Versicherte - hat sie mit 2,3506 Entgeltpunkten, den Ausgleichswert mit 1,1753 Entgeltpunkten und den korrespondierenden Kapitalwert insoweit mit 9.431,09 € angegeben. Mit Verbundbeschluss vom 13.03.2024 hat das Amtsgericht die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Während die von den beteiligten Ehegatten in der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte ausgeglichen wurden, blieb der Zuschlag für langjährige Versicherte bei der Antragstellerin unberücksichtigt. Die DRV B.-W. hat gegen den ihr am 19.03.2024 zugestellten Beschluss mit am 25.03.2024 beim Amtsgericht auf Papier eingegangenen Schreiben vom 20.03.2024 Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist nicht unterzeichnet bzw. ist am Ende des Textes kein Name vermerkt, sondern endet mit den Worten „Mit freundlichen Grüßen“. Im Briefkopf ist unter anderem angegeben: „Es betreut Sie: Herr Z.“. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, für die durch die Antragstellerin bei ihr erworbenen Entgeltpunkte für langjährige Versicherte enthalte der angefochtene Beschluss keine Regelung. Die DRV B.-W. beantragt, den Beschluss aufzuheben und über den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. Der Senat hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine nicht elektronisch eingelegte Beschwerde unzulässig sein dürfte, und das eingereichte Beschwerdeschreiben zudem nicht mit einer Unterschrift bzw. einem Namen versehen sei. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin das - unveränderte - Schreiben vom 20.03.2024 beim Amtsgericht am 19.04.2024 nochmals elektronisch unter Verwendung des Besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) eingereicht. Der Senat hat mit Verfügung vom 11.06.2024 darauf hingewiesen, dass auch das Schreiben vom 19.04.2024 nicht zu einer zulässigen Beschwerde führen dürfte, weil auch dieses Beschwerdeschreiben weder qualifiziert noch einfach signiert sei. Die Beschwerdeführerin ist dem mit Schreiben vom 20.06.2024 entgegengetreten und hat angegeben, es sei versehentlich am 18.04.2024 die Signatur mit Datum vom 21.03.2024 nicht mit übersandt worden. In der Anlage hat die Beschwerdeführerin nochmals die Beschwerde vom 20.03.2024 übermittelt; das hier angehängte Dokument trägt im oberen Bereich der ersten Seite drei rot eingerahmte Vermerke, nämlich: „Am 18.04.24 über e-Gericht ert.“, „abg. 21.03.2024 R.Z.“ und „einverstanden 21.03.2024 B. M.“. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde der DRV B.-W. ist gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. 1. Der angefochtene Beschluss des Familiengerichts vom 13.03.2024 ist der DRV B.-W. am 19.03.2024 zugestellt worden. Die Beschwerde hätte deshalb gemäß § 63 Abs. 1 FamFG binnen eines Monats ab Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses, somit gemäß §§ 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 188 Abs. BGB, 222 Abs. 2 ZPO bis zum Ablauf des 19.04.2024, beim hierfür gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständigen Amtsgericht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 64 Abs. 2 FamFG eingelegt werden müssen. 2. Zwar ist die Beschwerdeschrift der Antragstellerin sowohl per Post am 25.03.2024 wie auch per beBPo am 19.04.2024 jeweils innerhalb der genannten Frist beim Amtsgericht eingegangen. Nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG muss die Beschwerdeschrift allerdings vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung einer wirksamen Beschwerdeeinlegung. Das gesetzliche Erfordernis der Unterschrift soll nämlich die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen unautorisierten Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGH, Beschluss v. 26.06.2019, Az. XII ZB 35/19, Rn. 8, juris). Nachdem die als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Beschwerdeführerin als juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG seit dem 01.01.2022 verpflichtet ist, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument gemäß §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a ZPO einzureichen, ist die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG durch §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 3 Satz 1 2. Alt., Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO modifiziert. Die als elektronisches Dokument eingelegte Beschwerde muss von der verantwortlichen Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (elDAS-VO) versehen werden oder von der verantwortenden Person einfach signiert (Art. 3 Nr. 10 elDAS-VO) und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 130a Abs. 3 ZPO). 3. Eine qualifizierte elektronische Signierung gemäß Art. 3 Nr. 12 elDAS-VO ist durch die Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Soweit die Beschwerdeführerin zuletzt angibt, die Signatur sei versehentlich nicht mit übersandt worden, kann sich dieser Vortrag nicht auf eine qualifizierte Signatur beziehen. Eine qualifizierte Signatur ist fest mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, so dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann (Art. 26 elDAS-VO). Wäre also eine qualifizierte Signatur auf dem Beschwerdeschreiben angebracht worden, so hätte das Schreiben nicht mehr - versehentlich oder nicht - ohne die Signatur versandt werden können. 4. Auch die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin durch die Übermittlung per beBPo (vgl. § 6 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) am 19.04.2024 eines sicheren Übermittlungsweges gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO bedient. Es fehlt jedoch insoweit an einer einfachen Signierung der Beschwerdeschrift. Die einfache Signatur erfordert die Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftstücks, mit der der Erstellende zu erkennen gibt, die Verantwortung für das Dokument übernehmen zu wollen (vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 25; Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl., § 130 a ZPO Rn. 12 m.w.N.; Tiedemann in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, V. Signaturerfordernis, Rn. 27; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 130a ZPO, Stand: 18.06.2024, Rn. 302). Im konkreten Fall endet das Schriftstück jedoch mit einer Grußformel ohne Namensangabe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Angabe einer konkreten zuständigen Person im Briefkopf der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschreiben. Zwar kann unter bestimmten Umständen auch eine Unterschrift am Anfang oder innerhalb eines Textes, ggf. auch die Unterzeichnung eines Begleitschreibens (vgl. BGH, Beschluss v. 10.03.2009, Az. VIII ZB 55/06, Rn. 9, juris), die erforderliche Übernahme der inhaltlichen Verantwortung dokumentieren (Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 64 Rn. 42). Der Angabe einer Kontaktperson für zukünftige Anfragen fehlt jedoch bereits der Bezug zu der mit der Beschwerde abgegebenen Erklärung und damit die dokumentierte Übernahme der Verantwortlichkeit (OLG Bamberg, Beschluss vom 17.02.2022 – 2 UF 8/22 –, FamRZ 2022, 1049 Rn. 10 - 13). Soweit die Beschwerdeführerin nun meint, das Beschwerdeschreiben sei (einfach) signiert, die Signatur aber nicht mit übermittelt worden, ist auch dieser Vortrag nicht ausreichend. Zum einen hätte ein signiertes Beschwerdeschreiben innerhalb der Beschwerdefrist eingehen müssen; ein am 20.06.2024 übermitteltes Schreiben genügt hierfür nicht. Zum anderen ist auch das in der Anlage zum Schreiben vom 20.06.2024 übermittelte Dokument weder einfach noch qualifiziert von einer verantwortlichen Person signiert. Die im oberen Bereich des Dokuments angebrachten Vermerke lassen nicht erkennen, welche Person das Schriftstück erstellt hat und die Verantwortung für das Dokument übernehmen möchte. Wenn sich diesen Vermerken überhaupt für einen Außenstehenden Aussagen entnehmen lassen, dann allenfalls Aussagen darüber, wann und von wem das Dokument weiterverschickt (abgegeben?) oder geprüft worden ist. Die Übernahme inhaltlicher Verantwortung ist dadurch nicht dokumentiert. Die im Schreiben vom 20.06.2024 geäußerte Bitte um erneute Prüfung kann vor diesem Hintergrund auch nicht als Wiedereinsetzungsantrag verstanden werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht etwa die versäumte Prozesshandlung nachgeholt und auch nicht dargelegt, dass sie die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt habe. Schließlich hat sie nicht um Wiedereinsetzung gebeten, sondern vielmehr ihre - unzutreffende - Vorstellung zum Ausdruck gebracht, es handele sich bei der bereits eingelegten Beschwerde, jedenfalls in Form der nun vorgelegten Anlage, um eine formgültige Beschwerdeschrift. III. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der Sachverhalt aufgeklärt ist und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 Abs. 4, 84 FamFG. Für die durch die unzulässige Beschwerde entstandenen Kosten hat die Beschwerdeführerin aufzukommen. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz beträgt für jedes Anrecht 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Eheleute (§§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG) und beläuft sich auf 1.200 €. Das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Eheleute beträgt 12.000 € (= (1.500 € + 2.500 €) x 3). Es ist ein Anrecht betroffen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gem. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulassungsfrei statthaft (BGH, Beschluss vom 22.08.2018 – XII ZB 37/18 –, Rn. 4, juris).