Beschluss
15 UF 109/23
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2023:0915.15UF109.23.00
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Leitsätze
1. Die Deutsche Rentenversicherung Nord unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 14b Abs. 1 FamFG (Anschluss OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Februar 2022 - 2 UF 8/22, NJW 2022, 1260).(Rn.7)
2. Das elektronische Dokument muss nach § 130a Abs. 3 ZPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein.(Rn.8)
3. Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter anderem der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, allerdings nur dann, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gem. § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt (Absenderbestätigung).(Rn.10)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) vom 13. Juli 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 29. Juni 2023 in Ziffer 2. im ersten und zweiten Absatz abgeändert und diese Absätze wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr….) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,5074 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr….), bezogen auf den 31. Januar 2023, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Bundesverwaltungsamt - Außenstelle München - (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 110,17 Euro monatlich auf dessen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr. …), bezogen auf den 31. Januar 2023, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.960,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Deutsche Rentenversicherung Nord unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 14b Abs. 1 FamFG (Anschluss OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Februar 2022 - 2 UF 8/22, NJW 2022, 1260).(Rn.7) 2. Das elektronische Dokument muss nach § 130a Abs. 3 ZPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein.(Rn.8) 3. Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter anderem der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, allerdings nur dann, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gem. § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt (Absenderbestätigung).(Rn.10) I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) vom 13. Juli 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 29. Juni 2023 in Ziffer 2. im ersten und zweiten Absatz abgeändert und diese Absätze wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr….) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,5074 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr….), bezogen auf den 31. Januar 2023, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Bundesverwaltungsamt - Außenstelle München - (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 110,17 Euro monatlich auf dessen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr. …), bezogen auf den 31. Januar 2023, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.960,00 Euro festgesetzt. I. Die am 26. August 2016 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist auf den am 10. Februar 2023 zugestellten Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 29. Juni 2023 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Der Antragsgegner, der seit August 2008 als Soldat tätig ist, hatte im Fragebogen zum Versorgungsausgleich angegeben, keine Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung zu haben. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig sowohl die interne Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord als auch die externe Teilung deren Anrechts beim Bundesverwaltungsamt auf ein neu zu begründendes Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen. Gegen den der Deutschen Rentenversicherung Nord am 3. Juli 2023 zugestellten Beschluss hat diese mit Schreiben vom 13. Juli 2023 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist zunächst am 13. Juli 2023 als elektronisches Dokument per De-Mail - ausweislich des Prüfvermerks ohne Absenderbestätigung und ohne qualifizierte elektronische Signatur - an das Amtsgericht Schleswig übermittelt worden. Auf den Hinweis des Senats vom 27. Juli 2023, dass die so eingereichte Beschwerde unzulässig sei, da die Einreichung nicht der gesetzlichen Form entspreche, hat die Deutsche Rentenversicherung Nord ihre Beschwerde am 1. August 2023 noch einmal als elektronisches Dokument über das besondere Behördenpostfach an das Amtsgericht übermittelt. Die Deutsche Rentenversicherung Nord weist mit ihrer Beschwerde darauf hin, dass bereits ein Versicherungskonto für den Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, und zwar bei der Deutschen Rentenversicherung Nord zur Versicherungsnummer … II. 1.) Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 13. Juli 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 29. Juni 2023 ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben. Zwar entsprach die am 13. Juli 2023 als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift nicht der gesetzlichen Form, allerdings ist eine formgerechte Übermittlung noch innerhalb der Beschwerdefrist am 1. August 2023 erfolgt. a) Seit dem 1. Januar 2022 sind schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, gem. § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 14b Abs. 1 FamFG (OLG Bamberg, NJW 2022, 1260). b) Für das elektronische Dokument gilt § 130a ZPO entsprechend (§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Dieser regelt in seinem Absatz 3, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein muss. c) Beide Alternativen waren bei der ersten Übermittlung der Beschwerde am 13. Juli 2023 ausweislich des Prüfvermerks nicht gegeben. Weder war das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, noch war das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter anderem der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, allerdings nur, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gem. § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt. Hieran fehlte es im vorliegenden Fall, da die Nachricht ausweislich des Prüfvermerks vom 13. Juli 2023 ohne Absenderbestätigung übersandt worden war. Auch eine von einem De-Mail-Konto aus versandte Nachricht erfüllt nicht in jedem Fall die Formerfordernisse für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten. Wird eine E-Mail von einem De-Mail-Konto aus versandt, die wie hier nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, liegt der dann erforderliche sichere Übertragungsweg nur vor, wenn die Voraussetzungen des § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. BSG, NJW 2020, 3055). d) Auch der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts - sog. besonderes elektronisches Behördenpostfach (BeBPo) - stellt nach § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO einen sicheren Übermittlungsweg dar. Die am 1. August 2023 auf diesem Wege nochmals als elektronisches Dokument eingereichte Beschwerde entsprach damit den gesetzlichen Formerfordernissen. Da die einmonatige Beschwerdefrist gem. § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG erst am 3. August 2023 abgelaufen ist, ist die Einreichung der Beschwerde am 1. August 2023 auch fristgerecht erfolgt. 2.) In der Sache ist der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde dahin abzuändern, dass sowohl die interne Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord als auch die externe Teilung des Anrechts der Antragstellerin beim Bundesverwaltungsamt auf das bereits bestehende Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nord erfolgen. Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung führt nach § 149 Abs. 1 Satz 1 SGB VI für jeden Versicherten nur ein Versicherungskonto. Dementsprechend kann im Falle eines für einen Versicherten bereits vorhandenen Versicherungskontos kein neues Versicherungskonto begründet werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG (2.500,00 Euro + 4.100,00 Euro = 6.600,00 Euro x 3 Monate = 19.800,00 Euro, hiervon 20 % bei 2 Anrechten).