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V ZB 43/15

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 06. März 2015 2Wx 387/14 BGB §§ 463; 1094 Abs. 1; 1098 Abs. 1 Zu den Auswirkungen einer Teilungsversteigerung auf ein für den ersten Verkaufsfall eingeräumtes dingliches Vorkaufsrecht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Zu den Auswirkungen einer Teilungsversteigerung auf ein für den ersten Verkaufsfall eingeräumtes dingliches Vorkaufsrecht (OLG Köln, Beschluss vom6.3. 2015 –2Wx 387/14, mitgeteilt von Notar Dirk Höfinghoff in Siegburg) BGB§§ 463; 1094 Abs. 1; 1098 Abs. 1 1. Der Erwerb eines Grundstücks durch Zuschlag imTeilungsversteigerungsverfahren stellt grundsätzlich einenVorkaufsfall i.S.d. §§ 1094 Abs. 1, 1098 Abs. 1, 463 BGB dar. Die Ausübung desVorkaufsrechts ist jedoch ausgeschlossen, wenn dieses nur einen Grundstücksbruchteil belastet und der Zuschlag einem Teilhaber erteilt wird. 2. Ein für den ersten Verkaufsfall eingeräumtes Vorkaufsrecht erlischt grundsätzlich auch dann, wenn es im Einzelfall nicht ausgeübt werden kann (Abgrenzung zu BayObLG, Beschl. vom 8. 10. 1980 – BReg 2 Z 72/79 = JurBüro 1981, 752 f.). Zur Einordnung: Das OLG Köln beschäftigt sich vorliegend mit der Frage des Schicksals eines für den ersten Verkaufsfall eingeräumten dinglichen Vorkaufsrechts (§§ 1094 Abs. 1, 1098 Abs. 1 i.V.m. § 463ff. BGB) für eine ehemalige Miteigentümerin am Miteigentumsanteil der ehemals anderen Miteigentümerin und heutigen Alleineigentümerin, das beim Zuschlag an die heutige Alleineigentümerin im Rahmen der Teilungsversteigerung des Grundbesitzes bestehen geblieben ist. Zunächst befasst sich das Gericht mit der Frage, ob der Zuschlag im verfahrensgegenständlichen Teilungsversteigerungsverfahren einenVorkaufsfall ausgelöst hat. Wenn der Ersteigerer nicht bereits Miteigentümer des entsprechenden Grundbesitzes ist, stellt eine Teilungsversteigerung gem.§§ 180ff. ZVG nach wohl einhelliger Meinung einen zur Ausübung desVorkaufsrechts berechtigendenVorkaufsfall dar. Dies beruht auf der Annahme, dass eine Teilungsversteigerung trotz desVerweises in § 1098 Abs. 1 S.1 BGB auf § 471 BGB nicht einer Zwangsvollstreckung gleichzusetzen sondern wie ein freihändigerVerkauf zu behandeln ist (BGH NJW 1954, 1035 ; NJW 1967, 1607 , 1608; Schöner/Stöber,6. Aufl. 2012, Rn. 1411). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Ersteigerer wie im vorliegenden Fall bereits Miteigentümer des Grundstücks war, da der Miteigentümer nicht Dritter i.S.d. § 463 BGB ist. Bei einem Erwerb eines Miteigentümers durch entsprechenden Zuschlag ist somit die Ausübung desVorkaufsrechts durch den anderen Miteigentümer nicht möglich (BGH a.a.O.; Schöner/ Stöber, a.a.O.; Hahn, MittRhNotK 1994, 199 ). All dies wird vorliegend durch das OLG Köln bestätigt. Das Gericht begründet seine Auffassung insbesondere damit, dass sonst auch die Aufhebung der Gemeinschaft unmöglich wäre und praktisch auf alle Zeiten ausgeschlossen bleibe. Im zweitenTeil seiner Entscheidung erörtert der Senat dann die Frage, ob durch den Zuschlag das Vorkaufsrecht erloschen und somit im Grundbuch wegen Unrichtigkeit zu löschen ist. Ein Vorkaufsrecht beschränkt sich nach § 1097 BGB auf den Fall desVerkaufs durch den Eigentümer, dem das Grundstück zum Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsbestellung gehört oder durch dessen Erben. Ein nur für den erstenVerkaufsfall bestelltes dingliches Vorkaufsrecht erlischt somit, wenndas Grundstückauf andereWeiseindas Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht als imVerkaufswege (OLG Düsseldorf DNotZ 2013, 203 ; OLG Stuttgart DNotZ 1998, 305 ; Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 1432 a). Dies gilt nach Auffassung des OLG Köln auch für den vorliegenden Fall des Erwerbs durch Zuschlag in der Teilungsversteigerung durch einen Miteigentümer. Dies begründe sich insbesondere damit, dass die Ersteherin durch den Zuschlag originär und gerade ohne Rücksicht auf ihr bisheriges Miteigentum Alleineigentümerin des Grundbesitzes geworden sei. Es spiele auch keine Rolle, dass das Vorkaufsrecht hier aufgrund des Zuschlags im Teilungsversteigerungsverfahren gar nicht ausgeübt werden konnte. Durch den Zuschlag sei dasVorkaufsrecht somit erloschen und damit im Grundbuch zu löschen. Mit dem Beschluss des OLG Köln liegt – soweit ersichtlich – nun die erste gerichtliche Entscheidung zu der im vorstehenden Absatz erörterten Frage vor. Da nach Auskunft des BGH von der Möglichkeit der Rechtsbeschwerde Gebrauch gemacht wurde (V ZB 43/15), ist bald mit einer höchstrichterlichen Klärung zu rechnen. Die Schriftleitung (PH) Zum Sachverhalt: I. Eingetragene Eigentümer der im Rubrum bezeichneten Grundstücke waren früher zu 5/8 die Bet. zu 1) sowie zu 3/8 deren Schwester, die Bet. zu 2). In Abt. II lfd. Nrn. 4 und 5 war auf den Miteigentumsanteilen jeweils zu Gunsten der anderen Miteigentümerin ein vererbliches und nicht übertragbaresVorkaufsrechtaufden erstenVerkaufsfall eingetragen.In dem von ihr eingeleiteten Teilungsversteigerungsverfahren erwarb die Bet. zu 1) aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 2. 7. 2014 das alleinige Eigentum an den genannten Grundstücken; das zu Gunsten der Bet. zu2)in Abt. II lfd.Nr. 5 eingetragene Vorkaufsrecht blieb nach den Versteigerungsbedingungen bestehen. Die Eintragung der Bet. zu1) als Eigentümerin erfolgte am 4. 9. 2014. Mit notariell beglaubigter Erklärung ebenfalls vom 4. 9. 2014, dem GBA eingereicht durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 8. 9. 2014, beantragte die Bet. zu 1) die Löschung des in Abteilung II lfd. Nr. 5 eingetragenen Vorkaufsrechts der Bet. zu 2). Dieses Recht sei erloschen, da die von ihr betriebeneTeilungsversteigerung einenVorkaufsfallim Sinne des Gesetzes darstelle. Nach vorangegangenem Austausch der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte hat der Rechtspfleger des GBA den Löschungsantrag der Bet. zu 1) mit Beschluss vom 27. 11. 2014, erlassen am 28. 11. 2014, zurückgewiesen. Die beantragte Löschung könne nicht imWege der Grundbuchberichtigung, sondern nur aufgrund Bewilligung der Berechtigten ( §§ 19, 29 GBO ) erfolgen. Insbesondere sei das Vorkaufsrecht nicht durch den Eigentumserwerb der Bet. im Teilungsversteigerungsverfahren erloschen. Der im Rahmen derTeilungsversteigerung erfolgte Erwerb durch einen Miteigentümer stelle anerkanntermaßen keinen zum Vorkauf berechtigenden Verkaufsfall dar; dementsprechend könne das Vorkaufsrecht durch diesenVorgang auch nicht erlöschen. Gegen diesen Beschluss hat die Bet. zu 1) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. 12. 2014 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt unter Bezugnahme auf ein Urteil (gemeint ist wohl: Beschluss) des OLG Zweibrücken vom 16. 3. 2011 (3 W 28/11) die Ansicht, dass dasVorkaufsrecht erloschen sei. Zwar habe das im Grundbuch eingetrageneVorkaufsrecht im Teilungsversteigerungsverfahren nicht ausgeübt werden können, gleichwohl handele es sich hierbei aber um einen zum Erlöschen des Rechts führendenVerkaufsfall. Die im Beschwerdeverfahren vom Senat angehörte Bet. zu 2) tritt der Beschwerde entgegen und meint, dasVorkaufsrecht bestehe fort, da der „erste Verkaufsfall“noch nicht eingetreten sei. In diesem Zusammenhang könne insbesondere nicht auf den Eigentumserwerb der Bet. zu1) im Rahmen desTeilungsversteigerungsverfahrens abgestellt werden. Aus den Gründen: II. 1. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist auch in der Sache selbst begründet. DasVorkaufsrecht ist durch den imTeilungsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlag erloschen, so dass das Grundbuch unrichtig ist Das GBA hat mit dem angefochtenen Beschluss den Löschungsantrag der Bet. zu 1) mit der Begründung zurückgewiesen, dass es an der nach §19 GBO erforderlichen Bewilligung der Bet. zu 2) als Berechtigter des eingetragen Vorkaufsrechtes fehle. Dieser Nachweis ist entgegen der Rechtsauffassung des GBA aber auch nicht erforderlich, weil die Bet. zu 1) in einer den Anforderungen der § 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 GBO genügenden Weise die Unrichtigkeit des Grundbuches nachgewiesen hat. Denn das in Abt. II lfd. Nr.5eingetragene Vorkaufsrecht der Bet. zu2) ist durch das von der Bet. zu 1) betriebene Teilungsversteigerungsverfahren und den dort zu ihren Gunsten erteilten Zuschlag erloschen. Die Vorkaufsberechtigte war hinsichtlich des Zuschlags im Teilungsversteigerungsverfahren nicht berechtigt, ihr Vorkaufsrecht auszuüben a) Im Ansatz zutreffend geht das GBA allerdings davon aus, dass die Bet. zu 2) nicht berechtigt war, im Hinblick auf den Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren das eingetrageneVorkaufsrecht auszuüben. Ein für den erstenVerkaufsfall bestelltesVorkaufsrecht erlischt durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung Gemäß §§ 1094 Abs. 1, 1095 BGB kann auch der Miteigentumsanteil an einem Grundstück in derWeise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem (Mit-)Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist. Der Vorkaufsberechtigte kann dieses Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat ( §§ 463, 1098 BGB ), wobei das Recht allerdings gemäß §§ 471, 1098 Abs.1 BGB ausgeschlossenist, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Ist das Vorkaufsrecht – wie hier – nur für einen einzigenVerkaufsfall bestellt, erlischt es durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung; denn diese stellt, auch wenn sie dasVorkaufsrecht nicht auslöst, gleichwohl einen „Verkaufsfall“ im Sinne des Vorkaufsrechts dar (OLG Zweibrücken FGPrax 2011, 177 ; Staudinger/Schermaier, BGB, Neubearb. 2009, § 1097 Rn. 14; MünchKomm-BGB/ Westermann, 6. Aufl. 2013, § 1097 Rn 5). Die für die Zwangsversteigerung geltenden Grundsätze sind nicht ohne weiteres auf dieTeilungsversteigerung zu übertragen Diese Grundsätze, auf die die Bet. zu 1) sich durch die wiederholte Bezugnahme auf die o.g. Entscheidung des OLG Zweibrücken offenbar berufen möchte, sind für die vorliegende Fallgestaltung aber nicht ohneWeiteres maßgeblich. Denn die Bet. zu 1) hat den Zuschlag nicht in einem Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 866 Abs. 1, 869 ZPO , §§ 1ff. ZVG, sondern in einem Teilungsversteigerungsverfahren nach den §§ 180ff. ZVG erhalten. Auf diesesVerfahren ist § 471 BGB aber entgegen der Auffassung der Bet. zu 1) grundsätzlich nicht anwendbar,vielmehr unterliegt auch der„Verkauf“imWege der Teilungsversteigerung regelmäßig dem Vorkaufsrecht des Vorkaufsberechtigten ( BGHZ 13, 133 , 136; BGHZ 48, 1 , 4; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015,§471 Rn.3; Staudinger/ Schermaier, a.a.O., Neubearb. 2013,§471 Rn. 6). In Einzelfällen kann auch bei einem Erwerb in der Teilungsversteigerung die Ausübung eines Vorkaufsrechts ausgeschlossen sein Auch bei einem Erwerb in der Teilungsversteigerung kann die Ausübung desVorkaufrechtes aber im Einzelfall ausgeschlossen sein. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstück einem der bisherigen Miteigentümer zugeschlagen wird; denn dieser ist nicht „Dritter“ im Sinne des Gesetzes ( BGHZ 13, 133 , 141 f.; ebenso für den freihändigenVerkauf: BGH WM 1957, 1162 , 1164; BGH WM 1970, 321 f.). Eine weitere, letztlich auch im vorliegenden Fall maßgebliche Ausnahme ist dann zu machen, wenn das Vorkaufsrecht nicht das gesamte Grundstück, sondern nur einen Grundstücksbruchteil belastet und der Zuschlag einemTeilhaber erteilt wird, dessen eigener bisheriger Anteil nicht Gegenstand des Vorkaufsrechtes ist ( BGHZ 48, 1 , 4f.). Der BGH begründet dies damit, dass in diesem Fall die Ausübung desVorkaufsrechts zur Folge hätte, dass die Aufhebung der Gemeinschaft unmöglich wäre und praktisch dauerhaft ausgeschlossen bliebe. Der Vorkaufsberechtigte könnte durch Ausübung seines Rechts den Ersteigerer erneut in eine Miteigentumsgemeinschaft zwingen, deren endgültige Auseinandersetzung sich später durch die Bestellung weiterer Vorkaufsrechte an dem betreffenden Anteil wiederum erfolgreich verhindern ließe. Entsprechend dem in § 471 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken ist aber dann dem vollstreckungsrechtlich durchzusetzenden Anspruch auf dauerhafte Auseinandersetzung der Gemeinschaft ( § 749 BGB , § 180ff. ZVG) der Vorzug vor dem Gestaltungsrecht desVorkaufsberechtigten zu geben (BGHZ 48,1, 5; Staudinger/Schermaier, a.a.O.,§471, Rn. 6; Palandt/ Weidenkaff, a.a.O.,§471 Rn. 3). Die Vorkaufsberechtigte war nicht berechtigt, aufgrund des Zuschlags ihr Vorkaufsrecht auszuüben, da sonst die Aufhebung der Gemeinschaft dauerhaft ausgeschlossen wäre Diese Grundsätze führten auch im vorliegenden Fall dazu, dass die Bet. zu 2) nicht berechtigt war, im Hinblick auf den der Bet. zu 1) erteilten Zuschlag ihrVorkaufsrecht an dem bisherigen Miteigentumsanteil der Bet. zu 1) auszuüben: Auch das verfahrensgegenständliche Grundstück war nicht mit einem einheitlichen Vorkaufsrecht belastet, vielmehr war den Bet. jeweils ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil der anderen Teilhaberin bestellt worden. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich deshalb zwar insoweit von der vomBGH entschiedenen Konstellation,alsdie Bet.zu1) zugleich Ersteherin und Inhaberin des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Anteils war. Auch vor diesem Hintergrund hätte die Bet. zu 2) aber durch Ausübung des Vorkaufsrechtes die Möglichkeit gehabt, den bisherigen Anteil der Bet. zu1)zu erwerben, während diese nunmehr Eigentümerin des bisherigen Anteils der Bet. zu 2) würde. Damit wäre eben die Situation eingetreten, der durch die vom BGH entwickelten Grundsätze entgegengewirkt werden soll (vgl. hierzu auch Staudinger/ Schermaier, a.a.O.,§471 Rn.6 und§1095 Rn. 8); der mit derTeilungsversteigerung verfolgte Zweck, die Miteigentumsgemeinschaft aufzuheben, wäre verfehlt worden. Das Vorkaufsrecht ist durch den Zuschlag gleichwohl erloschen b) Aus dem oben Dargelegten folgt indes zunächst nur, dass der Zuschlag imTeilungsversteigerungsverfahren das eingetragene Vorkaufsrecht der Bet. zu 2) nicht ausgelöst hat. Davon streng zu trennen ist indes die letztlich maßgebliche Frage,obdasVorkaufsrecht nicht gleichwohl durch den Zuschlag erloschen ist. Dies ist im Ergebnis der Fall. Ein Vorkaufsrecht erlischt auch dann, wenn es in Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung auf den Rechtsnachfolger gar nicht ausgeübt werden konnte aa) Gemäß § 1097 BGB beschränkt sich ein für einen Verkaufsfall bestelltes dinglichesVorkaufsrecht auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer (oder dessen Erben), dem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört. Diese Beschränkung bewirkt, dass das Vorkaufsrecht erlischt, wenn das belastete Grundstück auf andere Weise als durchVerkauf in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht, da dann ein Verkauf durch den Eigentümer i.S.d. § 1097 BGB nicht mehr gegeben sein kann (BayObLG JurBüro 1981, 752 f.; Staudinger/Schermaier, a.a.O., §1097 Rn. 14). Das Vorkaufsrecht erlischt dabei auch dann, wenn es in Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung auf den Rechtsnachfolger gar nicht ausgeübt werden konnte – z.B. deshalb, weil derVerkauf mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht ( § 470 BGB ; vgl. hierzu OLG Stuttgart FGPrax 1997, 207 f. = DNotZ 1988, 305 ; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 207 f.; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 57 = DNotZ 2013, 203 ; Staudinger-Schermaier, Neubearb. 2009, §1097 Rn. 14) oderimWegeder Zwangsvollstreckung erfolgte( § 471 BGB , vgl. hierzu OLG Zweibrücken FGPrax 2011, 177 ; Staudinger/Schermaier, a.a.O.,§ 1097 Rn. 14; Palandt/ Bassenge, a.a.O., § 1097 Rn. 5). Dementsprechend steht ein etwaiger Ausschluss desVorkaufsrechts seinem Erlöschen grundsätzlich nicht im Wege. Die Ersteherin ist durch den Zuschlag originär und ohne Rücksicht auf ihr bisheriges Miteigentum Alleineigentümerin des Grundbesitzes geworden So liegt der Fall auch hier. Insbesondere ist es insoweit ohne Bedeutung, dass in Bezug auf den mit demVorkaufsrecht der Bet. zu 2) belasteten ideellen 5/8-Anteil der Bet. zu 1) durch den Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren kein Wechsel in der Person des Eigentümers eingetreten ist (Eigentümerin war und ist insoweit die Bet. zu 1). Der Zuschlag im Versteigerungsverfahren ist ein öffentlich-rechtlicher Eigentumsübertragungsakt, durch den der Ersteher gemäß § 90 Abs. 1 ZVG originär Eigentum erwirbt (vgl. etwa OLG Brandenburg MDR 2012, 1403 ; Stöber, ZVG,§90 Rn.2 m.w.N.). Die Bet. zu1) hat damit durch den Zuschlag nicht etwa nur – unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen 5/8-Anteils – den restlichen 3/8-Anteil der Bet. zu 2) hinzuerworben, sondern ist vielmehr originär und ohne Rücksicht auf ihr bisheriges Miteigentum Alleineigentümerin der gesamten Grundstücke geworden. Sie unterscheidet sich insoweit nicht von einem beliebigen Dritten, dem der Zuschlag erteilt wurde, und ist trotz persönlicher Identität nicht mehr der Eigentümer, dem i.S.d. § 1097 BGB zur Zeit der Bestellung des Vorkaufsrechtes das Grundstück (bzw. der Grundstücksbruchteil) gehörte. Ein Vorkaufsrecht soll nicht erlöschen, wenn ein Miteigentümer das Grundstück im Wege der Auseinandersetzung von den übrigen Miteigentümern erworben hat bb) Soweit dasVorkaufsrecht allerdings deshalb nicht ausgeübt werden kann, weil ein Miteigentümer das gemeinschaftliche GrundstückimWege der Auseinandersetzung von dem bzw. den übrigen Miteigentümern erworben hat, soll dies nicht zum Erlöschen eines auf den ersten Verkaufsfall bestellten Vorkaufsrechtes führen. Denn der so begründete Ausschluss desVorkaufsrechts sei allein im Interesse der Miteigentümer zu rechtfertigen und dürfe deshalb nicht dazu führen, dass das auf einen Verkaufsfall beschränkte Vorkaufsrecht zum Erlöschen kommt. Andernfalls käme es zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Begünstigung der Miteigentümer zu Lasten des Vorkaufsberechtigten. Vielmehr müsse als „Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung des Vorkaufsrechts gehört“, auch ein solcher angesehen werden, der das Alleineigentum an dem belasteten Grundstück erst nach der BestellungimWegeder Auseinandersetzungvoneinem Miteigentümer erworben hat (so insbesondere der von der Bet. zu 2) in Bezug genommene Beschluss des BayObLG vom 8. 12. 1980 – BReg2Z72/79 = JurBüro 1981, 752 f.; zustimmend MünchKomm/Westermann, a.a.O., § 1097 Rn.5; Palandt/Bassenge, a.a.O.,§ 1097 Rn. 5; in der Sache ebenso Staudinger/Schermaier, a.a.O.,§1097 Rn. 14). Diesrechtfertigt jedoch keine andereBewertung,da ein Nichterlöschen desVorkaufsrechts dem Zweck, der mit dessen Ausschluss in der Teilungsversteigerung verfolgt wird, zuwiderliefe Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt indes für die vorliegende Konstellation keine andere Bewertung. Denn dasVorkaufsrecht der Bet. zu2) war keineswegs (nur) deshalb ausgeschlossen, weil – in Person der Bet. zu 1) – keine „Dritte“, sondern eine der bisherigen Miteigentümerinnen das Grundstück erworben hat. Der Ausschluss des Vorkaufsrechtes ergibt sich vielmehr maßgeblich aus derTatsache, dass das zu Gunsten der Bet. zu2) eingetrageneVorkaufsrecht nicht an dem gesamten Grundstück, sondern nur an dem Miteigentumsanteil der Bet. zu 1) bestellt worden ist, so dass seine Ausübung dem mit der Teilungsversteigerung verfolgten Zweck einer endgültigen Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft zuwiderliefe (s.o. a)). Aus diesem Grund hätte die Bet. zu 2) ihr Vorkaufsrecht im Teilungsversteigerungsverfahren auch dann nicht ausüben können, wenn der Zuschlag nicht der Bet. zu 1) als Miteigentümerin, sondern einem beliebigen Dritten erteilt worden wäre. Die in der vorbezeichneten Entscheidung des BayObLG maßgeblichen Erwägungen greifen deshalb im vorliegenden Fall von vorneherein nicht ein.Vielmehr liefe es dem Zweck, der vorliegend mit dem Ausschluss des Vorkaufsrechts in derTeilungsversteigerung verfolgt wird, sogar zuwider, wenn die Bet. zu 2) es nunmehr bei einem möglichen Weiterverkauf in der Hand hätte, durch Ausübung eines etwa fortbestehendenVorkaufsrechts erneut eine Miteigentumsgemeinschaft herzustellen. Die Gründe, aus denen die Bet. zu 2) nach derTeilungsversteigerung an der Ausübung ihres Vorkaufsrechtes gehindert war, sprechen deshalb auch dagegen, dieses nach erfolgter Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft für einen kommendenVerkaufsfall fortbestehen zu lassen. Ein abweichendes Ergebnis rechtfertigt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der Miteigentümer, der das mit demVorkaufsrecht belastete Grundstückim Wege der Teilungsversteigerung erwirbt, nach der Rechtsprechung des BGH nicht „Dritter“ i.S.d. § 463 BGB ist ( BGHZ 13, 133 , 141 f.; vgl. dazu oben a)). Denn das Vorkaufsrecht erlischt gemäß §1097 BGB auch dann, wenn das Eigentum ohneVorkaufsfall auf einen Rechtsnachfolger – hier also die Bet. zu1) – übergeht. Der Fortbestand des Vorkaufsrechts würde auch dem Zweck zuwiderlaufen, der seinerzeit mit dessen Bestellung verfolgt wurde cc) Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist aufgrund der vorgelegten Urkunden zur Überzeugung des Senats das Erlöschen des zu Gunsten der Bet. zu 2) eingetragenenVorkaufsrechtes – und damit die Unrichtigkeit des Grundbuchs – nach Maßgabe der §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen. Lediglich ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass der Fortbestand des eingetragenen Vorkaufsrechtes auch dem Zweck zuwiderliefe, der nach dem eigenen Vorbringen der Bet. zu 2) mit der seinerzeit erfolgten Einräumung der Vorkaufsrechte verbunden gewesen ist. Danach ging es – wie häufig in vergleichbaren Fällen – darum, durch ein Vorkaufsrecht auf den ersten Verkaufsfall bei den Miteigentümerinnen die Möglichkeit zu geben,im Falle einerVeräußerung durch die jeweils andere Miteigentümerin das Eindringen familienfremder Personen in die Eigentümergemeinschaft zu verhindern. Dieses Ziel ist indes obsolet geworden, nachdem die Bet. zu 1) imWege derTeilungsversteigerung Alleineigentümerin des Grundstücks geworden ist. Verkaufte sie das Grundstück nunmehr an einen Dritten weiter, würde die Ausübung eines etwa fortbestehendenVorkaufsrechtes durch die Bet. zu 2) zum Entstehen einer neuen Miteigentümergemeinschaft aus ihr selbst und einer dritten Person führen – und damit zu eben der Situation, die ursprünglich mit seiner Einräumung verhindert werden sollte. Eine Entscheidung nach §81 Abs. 1 S.1 FamFG war nicht angezeigt III. 1. Eine Entscheidung nach § 81 Abs. 1 S.1 FamFG, wonach das Gericht nach billigem Ermessen einem Bet. ganz oder teilweise die Kosten des Verfahrens auferlegen kann, war nicht angezeigt. Allerdings geht die genannteVorschrift nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, in dem die Nichterstattung die Regel, die Kostenerstattung die Ausnahme darstellt; vielmehr knüpft die Anordnung der Kostenerstattung allgemein an das Ergebnis einer stets erforderlichen Billigkeitsabwägung an, ohne dass es darauf ankäme, die Hürde einer Regelwirkung zu überwinden. Um einem Bet. die Kosten auferlegen zu können, ist es deshalb nicht erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des§81 Abs.2FamFG gleichkommen.Vielmehr kann auch die Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens von maßgeblicher Bedeutung sein; ihr ist umso größeres Gewicht beizumessen, je eher ein Verfahren einem Streitverfahren nach der ZPO ähnelt (st. Rspr. des Senats;vgl. zuletzt Beschl.vom 27.2.2015 –2Wx27/ 15; ebenso BGH NJW-RR 2014, 897 , 899; OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 207 ; OLG München FamRZ 2012, 1895 ; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 81 Rn. 44). Auch vor diesem Hintergrund entspräche es aber nicht der Billigkeit, wenn die unterliegende Bet. zu 2) der Bet. zu 1) zur Kostenerstattung verpflichtet wäre. Die Bet. zu 2) war insgesamt amVerfahren erster Instanz sowie zunächst auch am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Soweit sie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 25. 2. 2015 Stellung genommen und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat, beruhte dies auf dem Umstand, dass der Senat es im Hinblick auf einen möglichen Erfolg der Beschwerde für angezeigt hielt, ihr rechtliches Gehör zu gewähren. Da die Beteiligung der Bet. zu 2) nach all dem weder weitere Gerichtskosten noch zusätzliche außergerichtlichen Kosten der Bet. zu 1) verursacht hat, wäre es nicht billig, ihr gleichwohl die Erstattung dieser Kosten aufzuerlegen. Die Rechtsbeschwerde wirdzugelassen 2. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 78 Abs. 1 Nr.2 GBO. Insbesondere die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht für den erstenVerkaufsfall bei einerVeräußerung imWege derTeilungsversteigerung erlischt, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist deshalb zur Fortbildung des Rechts angezeigt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 06.03.2015 Aktenzeichen: 2Wx 387/14 Rechtsgebiete: Vorkaufsrecht schuldrechtlich, Wiederkauf Normen in Titel: BGB §§ 463; 1094 Abs. 1; 1098 Abs. 1