Leitsatz
V ZB 48/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260625BVZB48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260625BVZB48.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 48/24 vom 26. Juni 2025 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 1113, § 1191, § 2101; GBO § 19, § 22 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Satz 2 Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebend- geburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 - V ZB 48/24 - OLG Köln AG Düren - Grundbuchamt - - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2024 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 187.000 €. Gründe: I. Die 1960 geborene Antragstellerin ist seit dem Jahr 1987 Eigentümerin des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Sie ist Vorer- bin ihrer im Jahr 2003 verstorbenen Mutter (nachfolgend: Erblasserin). Nach- erben sind laut Erbschein „die Kinder der Vorerbin, ersatzweise ihre Ge- schwister [die Beteiligten zu 2 und 3]“. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod der Antragstellerin ein. Im Jahr 2006 trug das Grundbuchamt auf Grund einer Bewilligung der Antragstellerin, aus der sich auch ihre Kinderlosigkeit zu diesem Zeitpunkt ergab, eine brieflose Grundschuld über 187.000 € in das Grundbuch ein. Gläubiger der Grundschuld sind laut eingetragenem Vermerk die „Nacherben der [Erblasserin]. Diese sind die Kinder [der Antragstellerin] …, ersatzweise [die Beteiligte zu 2], …, und [der Beteiligte zu 3], …, in Erbengemeinschaft“. Hintergrund dieser Grundschuldbestellung war nach Darstellung der Antrag- stellerin, dass sie im Jahre 2003 ein zum Nachlass gehörendes Grundstück 1 2 - 3 - unter der vormundschaftsgerichtlichen Auflage verkauft habe, den Kaufpreis mündelsicher anzulegen. Die Grundschuld sei an dem nicht zum Nachlass gehörenden Grundstück der Antragstellerin bestellt worden, um diese Auflage zu erfüllen. Unter Beifügung notariell beglaubigter Löschungsbewilligungen der Be- teiligten zu 2 und 3 hat die Antragstellerin die Löschung der eingetragenen Grundschuld beantragt und an Eides statt versichert, weder leibliche noch an Kindes statt angenommene Kinder zu haben. Das Grundbuchamt hat der An- tragstellerin aufgegeben, eine Löschungsbewilligung von einem für etwaige unbekannte Nacherben zu bestellenden Pfleger beizubringen. Dem ist die An- tragstellerin nicht nachgekommen. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat da- raufhin den Löschungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Be- schwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Lö- schungsbegehren weiter. II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in FGPrax 2024, 207 veröffentlicht ist, hält das Löschungsbegehren für unbe- gründet. Eine Löschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO scheide aus, weil es sich bei der eingetragenen Grundschuld um eine ihrem Inhalt nach zulässige Eintragung handele. Es sei grundbuchrechtlich zulässig, ein Grundpfandrecht für noch nicht gezeugte Nachkommen (nondum concepti) einzutragen. Auch eine Löschung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO komme nicht in Betracht, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen sei. Mit einer für das Grundbuchverfahren genügenden Gewissheit könne nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt des Nacherbfalls Kinder der Antragstellerin vor- handen sein werden. Weder dem Eintragungsvermerk noch der Eintragungs- bewilligung lasse sich entnehmen, dass Nacherben nur die leiblichen Ab- kömmlinge der Antragstellerin seien. Nacherben könnten daher noch durch Adoption eines (minderjährigen) Kindes oder Annahme eines Volljährigen als 3 4 - 4 - Kind entstehen. In der Folge bedürfe es für eine Löschung der eingetragenen Grundschuld neben den eingereichten Unterlagen auch der bislang fehlenden Löschungsbewilligung der unbekannten Nacherben, die durch einen Pfleger mit gerichtlicher Genehmigung abgegeben werden könne. III. Die Rechtsbeschwerde ist infolge ihrer Zulassung durch das Beschwer- degericht nach § 78 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Beschwerdegericht es abgelehnt, das Grundbuchamt zur Lö- schung der Grundschuld anzuweisen. 1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Eintragung der Grundschuld zugunsten der Nacherben der Erblasserin inhaltlich zulässig und daher nicht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen ist. a) Nach dieser Vorschrift darf eine Grundbucheintragung von Amts we- gen nur gelöscht werden, wenn sie sich nach ihrem Inhalt als unzulässig er- weist. Inhaltlich unzulässig im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist eine Ein- tragung, die ihrem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann, oder wenn sie etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann; ebenfalls als nach ihrem Inhalt unzulässig ist eine Eintragung anzusehen, die ein an sich eintra- gungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart. Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (stRspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 13. Februar 2025 - V ZB 26/23, WM 2025, 819 Rn. 20; Beschluss vom 21. Oktober 2021 - V ZB 52/20, FGPrax 2022, 49 Rn. 48 jeweils mwN). 5 6 7 - 5 - b) Inhaltlich unzulässig sind demnach unter anderem Grundbucheinträ- ge, die zwar - wie hier in Form einer Grundschuld - ein an sich eintragungsfä- higes Recht verlautbaren, jedoch als Berechtigten einen nicht grundbuchfähi- gen Träger ausweisen (vgl. BeckOK GBO/Holzer [1.6.2025], § 53 Rn. 63; Bauer/Schaub/Bauer, GBO, 5. Aufl., § 53 Rn. 66). Das ist etwa der Fall, wenn zugunsten eines Berechtigten ein Recht eingetragen ist, dessen Erwerb ihm abstrakt-generell aus materiell-rechtlichen Gründen nicht möglich ist; mangels Erwerbsfähigkeit fehlt dem Berechtigten in diesen Fällen die erforderliche Grundbuchfähigkeit (vgl. Bauer/Schaub/Kilian, GBO, 5. Aufl., § 19 Rn. 74; Meikel, GBV, 11. Aufl., Vorbem. Rn. 161; differenzierend Bau- er/Schaub/Bauer, GBO, 5. Aufl., § 13 Rn. 26). c) So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die eingetragene Grundschuld ver- lautbart ein Recht, das zugunsten der „Kinder“ der Antragstellerin als Nacher- ben der Erblasserin bestehen und daher zulässigerweise auch in das Grund- buch eingetragen werden kann. aa) Einigkeit besteht darin, dass sämtliche rechtsfähigen Personen und Personenverbände eine umfassende Grundbuchfähigkeit besitzen, da sie In- haber von Grundstücksrechten sein können. Für den Menschen (als natürliche Person) beginnt die Rechtsfähigkeit gemäß § 1 BGB mit der Vollendung sei- ner Geburt; sie endet mit dem Tod. Daher ist die Eintragung einer Grund- schuld in das Grundbuch zugunsten einer lebenden Person inhaltlich zweifel- los zulässig (vgl. Meikel/Böttcher, GBO, 12. Aufl., Einleitung C Rn. 42; Meikel, GBV, 11. Aufl., Vorbem. Rn. 161 f.). bb) Weiter besteht Einigkeit dahingehend, dass auch die Eintragung ei- ner Grundschuld für nicht existente Personen inhaltlich zulässig sein kann. Das ist Folge des Umstands, dass sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Ein- tragungsunterlagen ergeben muss (s.o. Rn. 7). Für die inhaltliche Zulässigkeit der Eintragung reicht es daher aus, wenn demnach nur die (vormalige) Exis- 8 9 10 11 - 6 - tenz der als Berechtigte eingetragene Person abstrakt denkbar ist (vgl. Meikel/Böttcher, GBO, 12. Aufl., § 19 Rn. 165 mwN). cc) Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob die Eintragung einer Grundschuld für nach diesen Unterlagen erkennbar noch nicht gezeugte Per- sonen - wie hier die „Kinder“ der Antragstellerin als Nacherben der Erblasserin - inhaltlich zulässig ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage hängt auf Grund der dienenden Funktion des Grundbuchrechts (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 13) davon ab, ob noch nicht gezeugte Personen nach materiellem Recht eine Grundschuld erwerben können. Dies wird - vornehmlich im Hinblick auf die Möglichkeit eines Hypo- thekenerwerbs - in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. (1) Zurückgehend auf Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 61, 355; 65, 277; JW 1911, 362 Nr. 10) wird der Erwerb einer Hypothek für noch nicht gezeugte Personen in Rechtsprechung und Literatur für möglich gehal- ten. Da das Gesetz in verschiedenen Rechtsnormen (§ 331 Abs. 2, §§ 2101, 2162, 2178 BGB) vorsehe, dass diese Personen - vorbehaltlich ihrer Lebend- geburt - unentziehbare Rechtspositionen erlangen, müssten diese auch gesi- chert werden können. Dogmatisch begründet wird das Ergebnis überwiegend mit einem subjektiv bedingten Rechtserwerb, teils mit einer fingierten bzw. be- schränkten Rechtsfähigkeit der noch nicht gezeugten Person (vgl. OLG Mün- chen, RNotZ 2011, 245, 247; BeckOGK/Kern, BGB [1.5.2025], § 1113 Rn. 133; Erman/ Saenger, BGB, 17. Aufl., § 1 Rn. 3; Erman/Roth, BGB, 17. Aufl., § 1882 Rn. 9; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 1 Rn. 9; Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl., § 1113 Rn. 12; jurisPK-BGB/Martinek/Heine, 10. Aufl., § 1 Rn. 15; Soergel/Gössl, BGB, 14. Aufl., § 1 Rn. 21; Soergel/Heukenkamp, BGB, 14. Aufl., § 1115 Rn. 4; Staudinger/Kannowski, BGB [2024], § 1 Rn. 25; MüKoBGB/Spickhoff, 10. Aufl., § 1 Rn. 39, 52; Meikel/Böttcher, GBO, 12. Aufl., Einleitung C Rn. 45; Meikel, GBV, 11. Aufl., Vorbem. Rn. 162; BGB- RGRK/Krüger-Nieland, 12. Aufl., § 1 Rn. 9; BGB-RGRK/Mattern, 12. Aufl., 12 13 - 7 - § 1113 Rn. 16; Plank, BGB, 4. Aufl., § 1 Nr. 4; Avenarius, JR 1994, 267, 268 ff.; Bagel, Gruchot 52, 193, 214 ff.). (2) Die Gegenmeinung lehnt die Möglichkeit des Erwerbs einer Hypo- thek durch den nondum conceptus ab. Eine noch nicht gezeugte Person be- sitze nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 1 BGB keine Rechtsfähig- keit. Zudem fehle es mangels existenter Person in jedem Fall an einer gegen- wärtigen dinglichen Einigung (vgl. OLG Hamburg, OLGE 16, 155; Staudin- ger/C. Heinze, BGB [30.6.2021], § 873 Rn. 91; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Einleitung zu §§ 1113 ff. Rn. 95 f.; wohl auch Erman/Wenzel, BGB, 17. Aufl., § 1113 Rn. 9). dd) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der zuerst genann- ten Ansicht. Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwer- ben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält zwar keine ausdrückliche Be- stimmung, nach der eine noch nicht gezeugte Person Inhaberin eines Grund- pfandrechts sein kann. Die Regelung in § 1 BGB, wonach die Rechtsfähigkeit des Menschen (erst) mit der Vollendung der Geburt beginnt, spricht sogar e- her dagegen. Denn eine nicht rechtsfähige Person kann grundsätzlich nicht Trägerin von Rechten und Pflichten und mithin auch nicht Inhaberin eines Grundpfandrechts sein (vgl. BeckOGK/Behme, BGB [1.9.2024], § 1 Rn. 2). (2) Der historische Gesetzgeber ging aber gleichwohl davon aus, dass auch schon vor der Geburt die Bestellung eines Grundpfandrechts in Form einer Hypothek für noch nicht gezeugte Personen möglich sein muss. In den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist insoweit ausgeführt, dass „sofern also nach anderweitigen Vorschriften auf den Fall, dass diese Person Ab- kömmlinge erhält, für dieselben eine Forderung begründet werden kann, muss 14 15 16 17 - 8 - das Grundbuchrecht die Bestellung einer Hypothek für eine solche Forderung ermöglichen“ (Motive III S. 641). (3) Solche anderweitigen Vorschriften finden sich im Bürgerlichen Ge- setzbuch an mehreren Stellen. So können noch nicht gezeugte Personen etwa durch einen Vertrag zugunsten Dritter bindend bedacht werden (§§ 328, 331 Abs. 2 BGB), sie können - wie hier durch die Erblasserin - als Nacherben ein- gesetzt werden (§ 2101 Abs. 1, § 2106 Abs. 2, § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) oder Vermächtnisnehmer sein (§ 2162 Abs. 2, § 2178 BGB). Gemein ist all diesen aufgeführten Fällen, dass der noch nicht gezeugten Person, ob- gleich ihr nach dem Wortlaut des § 1 BGB keine Rechtsfähigkeit zukommt, eine gesicherte Rechtsposition - bedingt durch ihre Lebendgeburt - zuerkannt wird. Ob dies im Einzelnen mit einem subjektiv bedingten Erwerb und/oder einer fingierten bzw. beschränkten Rechtsfähigkeit zu begründen ist, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung. (4) Denn unabhängig von der rechtsdogmatischen Begründung erfor- dert die gesetzliche Zuerkennung solcher Rechtspositionen, dass diese auch schon vor der Geburt gesichert werden können. Lässt das Gesetz es nämlich zu, dass den bedachten, aber noch nicht gezeugten Personen allein durch ihre Geburt bedingte unentziehbare Anwartschaften zustehen, müssen ihnen auch Mittel und Wege gegeben werden, um die ihnen zuerkannten künftigen Rechte wirksam zu sichern. Um diesen Rechtsschutz zu erreichen, bedarf es - im Sinne des historischen Gesetzgebers - einer anzuerkennenden Erwerbsfä- higkeit für durch den Sicherungszweck begrenzte (positive) Sicherungsrechte, wie sie auch lebenden Personen in Ansehung ihrer Rechte zustehen (in diese Richtung für noch nicht empfangene Nacherben Motive V S. 113). (a) So kann ein noch nicht gezeugter Nacherbe (vertreten durch einen Pfleger, § 1882 BGB) etwa, wenn eine erhebliche Verletzung seiner Nacher- benrechte durch den nicht befreiten Vorerben zu besorgen ist, von Letzterem 18 19 20 - 9 - gemäß §§ 2101, 2128 Abs. 1 BGB Sicherheitsleistung verlangen. Diese kann nach § 232 Abs. 1 BGB unter anderem durch die Bestellung einer Hypothek zugunsten des Sicherungsnehmers bewirkt werden. Aber auch in den sonsti- gen Fällen, in denen dem nondum conceptus eine unentziehbare Rechtsposi- tion zusteht, kann er bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 916 ff. ZPO den Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirken oder einen Arrest ausbrin- gen, welcher durch Eintragung einer Sicherungshypothek vollzogen werden kann (so auch Bagel, Gruchot 52, 193, 214 ff.). Die Hypothek ist mithin inso- weit als (notfalls) zwangsweise zu erwirkendes Sicherungsmittel für auf Geld- leistung gerichtete Verpflichtungen im Gesetz angelegt. Daneben bleibt es aber selbstverständlich weiterhin möglich, eine Geldforderung durch eine rechtsgeschäftlich zu bestellende Hypothek zu sichern, was nach § 1113 Abs. 2 BGB auch für eine künftige oder - durch die Lebensgeburt - bedingte Forde- rung erfolgen kann. (b) Wie das Beschwerdegericht richtig sieht, kann dem Erwerb einer Hypothek durch den nondum conceptus nicht entgegengehalten werden, dass es mangels dessen gegenwärtiger Existenz zwingendermaßen an einer dingli- chen Einigung zwischen Sicherungsgeber und der noch nicht gezeugten Per- son fehlte (so aber Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Einleitung zu §§ 1113 ff. Rn. 95). Richtig ist zwar, dass dingliche Rechte für Dritte nicht durch ein einseitiges Rechtsgeschäft des Grundstückseigentümers begründet werden können; ebenso wenig können dingliche Rechte an einem Grundstück durch eine Verfügung zugunsten Dritter analog § 328 BGB zur Entstehung gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 209/61, BGHZ 41, 95). Etwa erforderliche Willenserklärungen können aber für den nondum conceptus durch einen gemäß § 1882 BGB (§ 1913 BGB aF) zu bestellenden Pfleger abgegeben und entgegengenommen werden. (c) Praktische Schwierigkeiten stehen dem nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass die Eintragung der Hypothek im Grundbuch insbesondere dann, wenn die bedachte, aber noch nicht gezeugte Person über einen längeren Zeitraum hinweg nicht zur Welt kommt, eine gewisse „Vermögenssperre“ be- 21 22 - 10 - wirkt. Dies ist jedoch der Sicherbarkeit künftiger und bedingter Ansprüche im- manent (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 1930), für denje- nigen, der die Hypothek bestellt, absehbar und vermag das Sicherungsbe- dürfnis der noch nicht gezeugten Personen nicht auszuräumen. (5) Ist nach dem Vorstehenden die Möglichkeit einer Bestellung einer Hypothek für eine noch nicht gezeugte Person materiell-rechtlich anzuerken- nen, so sind keine durchgreifenden Gründe erkennbar, dem nondum concep- tus nicht auch den Erwerb einer Grundschuld zuzubilligen. Die rechtsgeschäft- lich bestellte Grundschuld ist geeignet, den noch nicht gezeugten Nacherben hinsichtlich des Erbes abzusichern. Zwar ist sie forderungsunabhängig, wes- halb sie als Sicherungsleistung i.S.d. § 232 Abs. 1 BGB nur durch Verpfän- dung eingesetzt werden kann (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Aufl., § 232 Rn. 5). Dem möglichen Sicherungsbedürfnis eines nondum conceptus als Nacherbe gegenüber dem Vorerben (vgl. § 2128 Abs. 1 BGB) wird aber durch die Bestellung einer Grundschuld nicht weniger Rechnung getragen als durch die Bestellung einer Hypothek. ee) Gemessen daran sieht das Beschwerdegericht den Grundschuld- eintrag zu Recht als inhaltlich zulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO an. Unausgesprochen legt es dabei rechtsfehlerfrei zu Grunde, dass die Ein- tragung auch dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Denn besteht - wie hier - Ungewissheit über die Identität der berechtigten Nacher- ben oder ist eine namentliche Bezeichnung nicht möglich, kann die notwendi- ge Bestimmtheit und Individualisierung durch eine Bezeichnung erfolgen, die eine Verwechslung ihrer Person ausschließt (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuch- recht, Rn. 1950; Meikel/Schneider, GBV, 11. Aufl., § 15 Rn. 31 f.; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 44 Rn. 51; Burandt/Rojahn/Lang, Erbrecht, 4. Aufl., § 2101 Rn. 6). Das ist vorliegend durch die nähere Bezeichnung der Grundschuld- gläubiger als Kinder der Antragstellerin geschehen. 23 24 - 11 - 2. Zutreffend geht das Beschwerdegericht weiter davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der eingetragenen Grundschuld im Wege der Grundbuchberichtigung nicht vorliegen. Nach dem in § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO niedergelegten Grundsatz bedarf es zur Berichtigung des Grundbuchs entweder einer Bewilligung nach § 19 GBO der durch die beabsichtigte Ein- tragung - zu der auch eine Löschung gehört (Demharter, GBO, 33. Aufl., § 19 Rn. 3) - Betroffenen oder des Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Beides liegt nicht vor. a) Betroffen von einer Eintragung und damit bewilligungsberechtigt nach § 19 GBO ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vor- zunehmende Eintragung rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 43/15, MittBayNot 2017, 374 Rn. 8). Sind mehrere Personen betroffen, ist die Bewilligung aller Betroffenen erforderlich; fehlt die Bewilligung eines der Betroffenen, ist die Berichtigung entweder nur beschränkt oder überhaupt nicht zulässig (vgl. KEHE/Meier, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 22 Rn. 155; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 22 Rn. 34). Demnach bedarf es für die erstrebte vollständige Löschung der Grundschuld - neben der Zustimmung der Antrag- stellerin gemäß § 27 Satz 1 GBO - nicht nur der bereits beigebrachten Lö- schungsbewilligungen der Beteiligten zu 2 und 3 als Ersatznacherben. Vorlie- gen muss vielmehr auch eine Löschungsbewilligung der als Nacherben einge- tragenen „Kinder“ der Antragstellerin, die hinsichtlich noch nicht vorhandener Kinder durch einen zu bestellenden Pfleger mit betreuungsgerichtlicher Ge- nehmigung abzugeben ist (§§ 1882, 1850 Nr. 1 BGB). Hieran fehlt es. b) Mangels dieser Bewilligung ist die Löschung der Grundschuld nur möglich, wenn die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es sind alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernte, auszuräumen, die der Richtig- keit der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen können. Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ist nach § 29 Abs. 1 GBO durch öffentli- 25 26 27 - 12 - che oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 43/15, MittBayNot 2017, 374 Rn. 9 mwN). c) Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin den ihr obliegenden Unrichtigkeitsnachweis, der die fehlende Löschungsbewilligung der (künftigen) Kinder der Antragstellerin entbehrlich machen würde, nicht erbracht. aa) Ist - wie hier - eine künftige Person als Nacherbe eingesetzt, be- steht bis zum Eintritt des Nacherbfalls ein Schwebezustand. Dieser endet, wenn feststeht, dass der Bedachte nicht mehr geboren werden oder entstehen kann (vgl. BeckOGK/Müller-Christmann, BGB [15.3.2025], § 2101 Rn. 15; MüKoBGB/ Lieder, 9. Aufl., § 2101 Rn. 13). So muss es sich auch im Hinblick auf die ein- getragene Grundschuld verhalten. Steht fest, dass die als Gläubiger einer Grundschuld eingetragene künftige Person nicht mehr geboren werden oder entstehen kann, führt dies zu einem endgültigen Erlöschen der Grundschuld und damit zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. bb) Die Antragstellerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sie zukünf- tig keine Kinder haben wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Antragstellerin abgegebene eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfah- ren ein taugliches Mittel darstellt, um einen Unrichtigkeitsnachweis zu führen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. Februar 2022 - V ZB 87/20, DNotZ 2022, 530 Rn. 32). Denn auch wenn man die Versicherung für zulässig hielte, wäre sie inhaltlich kein ausreichender Nachweis dafür, dass die Antragstellerin künftig keine Kinder haben wird. (1) Zwar könnte sich angesichts des erreichten Lebensalters der An- tragstellerin die Geburt leiblicher Abkömmlinge als lediglich ganz entfernte Möglichkeit darstellen, die die Antragstellerin für den Unrichtigkeitsnachweis nach dem aufgezeigten Maßstab nicht ausräumen müsste. In der neueren Rechtsprechung und Literatur wird allerdings teilweise davon ausgegangen, dass aufgrund der sich stetig weiterentwickelnden modernen Reproduktions- 28 29 30 31 - 13 - medizin selbst in hohem Alter nicht mehr offenkundig ausgeschlossen ist, dass Frauen leibliche Abkömmlinge bekommen (ausführlich OLG Hamm, ZEV 2016, 200 Rn. 17 ff.; MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl., § 2101 Rn. 13; BeckOGK/Müller-Christmann, BGB [15.3.2025], § 2101 Rn. 15; Staudin- ger/Avenarius, BGB [2019], § 2101 Rn. 13; anders noch OLG Hamm, NJW- RR 1997, 1095, 1096). Ob das Grundbuchamt ab einem bestimmten Lebens- alter einer Frau davon ausgehen darf - oder gar muss -, dass sie im Sinne ei- nes Erfahrungssatzes offenkundig keine leiblichen Kinder mehr bekommen kann, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. (2) Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin ein Kind durch Adoption annimmt. (a) Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen einwendet, die Auslegung der letztwilligen Verfügung ergebe, dass nach dem Willen der Erblasserin nur leibliche Abkömmlinge der Antragstellerin, nicht aber auch adoptierte Perso- nen als Nacherben eingesetzt seien, kommt es hierauf insoweit nicht an. Bei der Auslegung des Inhaltes einer Grundbucheintragung ist vorrangig auf Wort- laut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt; Umstände außerhalb der Grundbucheintra- gung und einer ggf. nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbe- willigung dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den be- sonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkenn- bar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2025 - V ZB 26/23, WM 2025, 819 Rn. 27 mwN). Die letztwillige Verfügung der Erblasserin ist in der Grundbucheintragung, die ein nicht zum Nachlass gehörendes Grundstück betrifft, nicht in Bezug genommen und kann daher für die Auslegung des Be- griffs „Kinder [der Antragstellerin]“ nicht mit herangezogen werden. (b) Das Beschwerdegericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Eintragung keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen ist, dass mit dem Begriff „Kinder“ nur leibliche Kinder der Antragstellerin gemeint sind. Da- bei kann dahinstehen, ob die Annahme eines Volljährigen als Kind (§§ 1767 ff. 32 33 34 - 14 - BGB) möglicherweise deshalb von der Reichweite der Eintragung auszuneh- men ist, weil anderenfalls das aus der Grundbucheintragung erkennbare Erb- recht der Ersatzerben - auf deren durch die Löschungsbewilligung zum Aus- druck gebrachten Verzicht es für die objektive Auslegung der Eintragung nicht ankommt - zu leicht umgangen werden könnte. (c) Denn jedenfalls die Annahme eines minderjährigen Kindes ist nicht offensichtlich ausgeschlossen und stellt keine lediglich ganz entfernte Mög- lichkeit dar, die die Antragstellerin nicht auszuräumen hätte. Für die Annahme als Kind ist lediglich ein Mindestalter des Annehmenden vorgeschrieben (§ 1743 BGB), eine Altershöchstgrenze gibt es nicht. Ob ein bestimmtes Alter des Annehmenden oder der Altersabstand zu dem minderjährigen Kind der Adoption nach § 1741 Abs. 1 BGB entgegensteht, ist eine Frage des Einzelfal- les (vgl. MükoBGB/Maurer, 9. Aufl., § 1741 Rn. 111 ff.). Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass die Adoption eines Minderjährigen durch eine über 60 Jah- re alte Person in Deutschland ausgeschlossen ist oder keine praktisch rele- vante Möglichkeit darstellt, ist weder festgestellt noch gerichtsbekannt und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht anhand von Vortrag aus den Tat- sacheninstanzen aufgezeigt. cc) Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt sich des Weiteren entge- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass die Grund- schuld vorliegend an einem Grundstück der Antragstellerin bestellt ist, wel- ches nicht aus dem Nachlass der Erblasserin stammt. Denn der sicherungs- halber zuzulassende Rechtserwerb noch nicht gezeugter Nacherben ist - wie bei lebenden Nacherben - nicht auf den Nachlass beschränkt. So kann der Nacherbe eine nach § 2128 Abs. 1 BGB zu leistende Sicherheit aus dem Nachlass, aber auch aus dem persönlichen Vermögen des Vorerben ver- langen, da es sich bei der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung um eine per- sönliche Schuld des Vorerben handelt (vgl. BeckOGK/Deppenkemper, BGB [1.11.2024], § 2128 Rn. 13). 35 36 - 15 - dd) Soweit die Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals die Wirksamkeit der Bestellung der Grundschuld angreift, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Die von der Rechtsbeschwerde geäußerten Zweifel, ob der Bestellung eine dingliche Einigung zwischen der Antragstellerin und einem für deren künftige Kinder bestellten Pfleger zu Grunde lag, reichen für den Nach- weis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht aus. Vielmehr bedürfte es eines Nachweises in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, dass es eine solche Einigung nicht gab. Überdies handelt es sich um erstmals im Rechtsbeschwerdeverfah- ren erhobenes Tatsachenvorbringen, das auf keiner Verfahrensrüge fußt und demnach gemäß § 78 Abs. 3 GBO, § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b), § 74 Abs. 3 Sätze 3 und 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben muss (vgl. Bauer/Schaub/Sellner, GBO, 5. Aufl., § 78 Rn. 33; Sternal/Göbel, Fa- mFG, 21. Aufl., § 71 Rn. 47; § 74 Rn. 38 ff.). Darüber hinaus betrifft der Ein- wand aber auch einen die anfängliche Unrichtigkeit des Grundbuchs begrün- denden Umstand, mit dem die Antragstellerin eine Grundbuchberichtigung im (Rechts-)Beschwerdeverfahren zulässigerweise nicht erreichen kann (vgl. Se- nat, Beschluss vom 7. November 2024 - V ZB 6/24, NJW 2025, 506 Rn. 7). IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen: AG Düren, Entscheidung vom 05.07.2024 - NID-104A-10 - OLG Köln, Entscheidung vom 27. August 2024 - 2 Wx 144/24 - 37 38