Beschluss
12 Wx 54/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Derjenige, der geltend macht, dass er aufgrund eines durch strafrechtliches Urteil rechtskräftig festgestellten Identitätsdiebstahls in das Grundbuch eingetragen wurde, muss bei einer Beantragung der Löschung des Eintrags durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, dass das Grundbuch unrichtig ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Oschersleben - Grundbuchamt - vom 28. September 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben - Grundbuchamt - vom 10. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Derjenige, der geltend macht, dass er aufgrund eines durch strafrechtliches Urteil rechtskräftig festgestellten Identitätsdiebstahls in das Grundbuch eingetragen wurde, muss bei einer Beantragung der Löschung des Eintrags durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, dass das Grundbuch unrichtig ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Oschersleben - Grundbuchamt - vom 28. September 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben - Grundbuchamt - vom 10. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €. I. In das Grundbuch von G. , Blatt ... ist Herr Dr. W. F. , geb. am 29. Mai 1952 als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes aufgrund Auflassung vom 22. Juli 2014 eingetragen. Mit Antrag vom 20. September 2022 beantragte der Antragsteller, Herr W. R. F. , geb. am 29. Mai 19.., die Berichtigung des Grundbuches von G. dahingehend, dass der Eigentümereintrag Dr. W. F. , geb. am 29. Mai 19.. in Abt. I, lfd. Nr. 3 des Grundbuches von G. Blatt ... gelöscht werde. Als Begründung bezog sich der Antragsteller auf einen stattgehabten Identitätsdiebstahl. Ohne seine Kenntnis und seine Beteiligung sei er als Eigentümer des vorbezeichneten Grundstückes eingetragen worden. Dies ergebe sich aus den Akten der Staatsanwaltschaft Detmold zum Aktenzeichen ... . Gegenstand dieses durch Urteil abgeschlossenen Verfahrens sei auch der mittels gefälschtem Ausweis erfolgte Erwerb dieses Grundstückes auf den nur teilweise zutreffenden Namen des Antragstellers. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2022, Bl. 131 d. A., setzte das Grundbuchamt dem Antragsteller eine Frist gemäß § 18 GBO, um die Hindernisse der Eigentumsumschreibung zu beseitigen und führte zur Begründung aus, dass eine Berichtigung nicht allein aufgrund eines einfachen Antrages und bloßer Sachverhaltsdarstellung unter Verweis auf eine Strafakte erfolgen könne. Es sei in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, dass das Grundbuch gemäß § 22 GBO unrichtig sei. Auch die Bezugnahme auf ein Strafverfahren genüge nicht, da dies kein formgerechter Unrichtigkeitsnachweis sei. Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Antragsteller Beschwerde mit der Begründung, dass durch rechtskräftiges Strafurteil feststehe, dass der Eigentümereintrag durch Vorlage gefälschter Urkunden ohne Kenntnis und Mitwirkung des nun eingetragenen Eigentümers erfolgt sei. Mit Verweis auf eine der Beschwerde anliegende E-Mail des Gruppenleiters H. der Staatsanwaltschaft Detmold ergebe sich das strafbare Verhalten des „Voreigentümers“ S. . Es könnten keine Zweifel an der Unrichtigkeit des Grundbuchs bestehen. Mit Beschluss vom 22. November 2022, Bl. 139 d. A. wies das Amtsgericht Oschersleben - Grundbuchamt - den Antrag des Antragstellers vom 20. September 2022 zurück und half zugleich der Beschwerde vom 18. Oktober 2022 nicht ab, legte diese dem Senat zur Entscheidung vor. An den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches seien strenge Anforderungen zu stellen. Der Nachweis der Unrichtigkeit sei in der Form des § 29 GBO zu führen. Ein Strafurteil sei kein rechtsgestaltendes Urteil. Zwar seien Gerichtsurteile Urkunden im Sinne des § 417 ZPO. Ihre Beweiswirkung erfasse aber weder die Richtigkeit der Entscheidung noch die in ihren Gründen geschilderten Tatsachen. Die vorgelegte E-Mail sei keine öffentliche Urkunde. Eine amtswegige Berichtigung komme wegen der fehlenden Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit nicht in Betracht. Weder lägen Erklärungen der damaligen beurkundenden bzw. beglaubigenden Notare vor noch sei von einer Täuschung des Notars auszugehen. Das Grundbuchamt müsse von der Unrichtigkeit des Grundbuchs überzeugt sein, wobei Unklarheiten und Zweifel zu Lasten des Antragstellers gingen. Die eingereichten Unterlagen überzeugten nicht und lägen nicht in der Form des § 29 GBO vor. Der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 10. Dezember 2022 hat das Amtsgericht Oschersleben - Grundbuchamt - nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Berichtigung des Grundbuches ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), in der Sache jedoch nicht begründet. Wie das Grundbuchamt in dem Nichtabhilfebeschluss vom 22. November 2022 vollkommen zu Recht ausführt, ist der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches nicht allein durch eine Sachverhaltsdarstellung, den Bezug auf eine Strafakte und eine E-Mail, die sämtlich nicht in der Form des § 29 GBO vorgelegt wurden, möglich. Gemäß § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, wenn der von der Eintragung Betroffene sie bewilligt. Betroffen von einer Eintragung und damit bewilligungsberechtigt ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010, V ZB 107/10, NJW-RR 2011, 19). Deshalb gilt im Grundsatz, dass der durch die Löschung der Eintragung des Antragstellers betroffene voreingetragene Eigentümer, Herr E. S. , die Berichtigung der Eintragung bewilligen muss. Liegt - wie hier - eine solche Bewilligung nicht vor, ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO eine berichtigende Eintragung im Grundbuch nur möglich, wenn die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist. An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des Betroffenen ermöglicht und das Grundbuchverfahren zur Klärung von streitigen Tatsachen weder geeignet noch bestimmt ist; es sind alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernte, auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen können (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016, V ZB 43/15, NJW 2016, 3242; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. Juli 2021, 5 W 24/21, FGPrax 2021, 205; OLG München, Beschluss vom 25. August 2016, 34 Wx 167/16, NotBZ 2017, 68; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 22 Rn. 37). Vereinfacht gesagt: Es muss „völlig klar“ sein, dass das Grundbuch unrichtig ist. Der Unrichtigkeitsnachweis ist - von Fällen der Offenkundigkeit abgesehen - durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen, § 29 Abs. 1 GBO (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016, V ZB 43/15, NJW 2016, 3242; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. Juli 2021, 5 W 24/21, FGPrax 2021, 205). Der Nachweis ist grundsätzlich in der Form des § 29 GBO zu führen, selbst wenn die Möglichkeit, eine formgerechte Erklärung abzugeben, im Einzelfall erschwert oder unzumutbar ist. Notfalls bedarf es einer durch Urteil zu erwirkenden Berichtigungsbewilligung. Nur dann, wenn auch der Zivilrechtsweg nicht beschritten werden kann und sich der Antragsteller in einer sonst unüberbrückbaren Beweisnot befindet, muss sich das Grundbuchamt ausnahmsweise auch mit einem nicht formgerechten Unrichtigkeitsnachweis zufriedengeben (OLG München, Beschluss vom 25. April 2018, 34 Wx 359/17, NJOZ 2018, 972; Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 42; § 29 Rn. 63; Hügel/Holzer § 22 Rn. 66 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Dass der Antragsteller den Zivilrechtsweg nicht beschreiten kann oder sich sonst in einer unüberbrückbaren Beweisnot befindet, macht er selbst nicht geltend. Mit der Beschwerde vom 10. Dezember 2022 meint er zwar, die Einhaltung der Formalien sei dem Antragsteller nicht möglich. Gründe hierfür nennt er indes nicht. Offensichtlich ist ihm derjenige bekannt, der den Identitätsdiebstahl begangen hat. Dies müsste sich - obwohl entgegen des Beibringungsgrundsatzes nicht durch den Antragsteller vorgelegt - aus dem behaupteten rechtskräftigen Strafurteil ergeben. Dies scheint jedenfalls auch, legt man die Ausführungen des Gruppenleiters H. der Staatsanwaltschaft Detmold zugrunde, der voreingetragene Eigentümer Herr S. gewesen zu sein. Diesen könnte der Antragsteller auf Abgabe der entsprechenden Bewilligung in Anspruch nehmen. Auch wäre es möglich - ähnlich der Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2015, I-15 W 499/15, FGPrax 2016, 8 - die beiden beteiligten Notare aufzusuchen und entsprechende Erklärungen zu den damaligen Beurkundungs- und Beglaubigungsvorgängen einzuholen, die die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers belegen. Eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO hat der Antragsteller bisher nicht vorgelegt. Zutreffend ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass weder die Sachverhaltsdarstellung noch die Bezugnahme auf eine Strafakte noch eine Mail eines Staatsanwalts öffentliche Urkunden im Sinne des § 415 ZPO sind. Zutreffend hat das Grundbuchamt auch ausgeführt, dass ein Strafurteil nur insoweit gemäß § 417 ZPO Beweis erbringt, dass die Anordnung, Verfügung oder Entscheidung tatsächlich erlassen wurde und hierbei den Inhalt hat, der sich aus der Urkunde ergibt und unter den in der betroffenen Urkunde angegebenen Umständen ergangen ist, also Beweis erbringt auch hinsichtlich Aussteller oder Entscheidungsperson, Ort und Zeit (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. August 2018, 2 U 7/18, NJOZ 2019, 670; BeckOK ZPO/Krafka, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 417 Rn. 5; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 417 Rn. 3). Dies bedeutet, dass die Urkunde über den Erlass eines Urteils nach § 417 ZPO den Beweis dafür erbringt, dass die darin beurkundete Entscheidung ergangen ist, nicht jedoch den Beweis für ihre inhaltliche Richtigkeit (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018, VII ZB 4/17, NJW 2018, 3029 (3030); OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. August 2018, 2 U 7/18, NJOZ 2019, 670; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 417 Rn. 2). Die Bezugnahme auf eine Akte, statt der Vorlage des in Bezug genommenen Inhalts, genügt im Übrigen nur dann, wenn die Akten bei demselben Amtsgericht geführt werden (Demharter, a.a.O., § 29 Rn. 57). Sollte dem Antragsteller der Beweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht mit öffentlichen Urkunden möglich sein, wird er den Klageweg über § 894 BGB zu beschreiten haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Der Geschäftswert ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzen und - mangels näherer Anhaltspunkte - nach § 36 Abs. 3 GNotKG zu bemessen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.