V ZB 194/10
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Nürnberg 13. September 2011 10 W 874/11 GBO § 29; GBO § 22 Abs. 2; GBO § 20; BGB § 899a; GBO § 47 Abs. 2 Nachweiserleichterungen beim Grundbuchvollzug bei einem Gesellschafterwechsel („Zweckgesellschaft“-Gestaltung beim GbR-Grundstückserwerb) Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10w874_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG Nürnberg, 13.9.2011 - 10 W 874/11 GBO §§ 20, 22 Abs. 2, 29, 47 Abs. 2; BGB § 899a Nachweiserleichterungen beim Grundbuchvollzug bei einem Gesellschafterwechsel („Zweckgesellschaft“-Gestaltung beim GbR-Grundstückserwerb) Wurde ein Grundstück an eine in der Auflassungsurkunde gegründete „Zweck-GbR“ aufgelassen und treten die Gesellschafter dieser Zweck-GbR ihre Gesellschaftsanteile an eine Zielgesellschaft ab, deren Gesellschafter sie sind, so genügt es für den Grundbuchvollzug, wenn die Zielgesellschaft und ihre Gesellschafter in der von ihnen abzugebenden Zustimmungserklärung analog § 22 Abs. 2 GBO benannt sind und die für die Zielgesellschaft handelnden Personen erklären, dass sie deren einzige Gesellschafter sind. Weitere Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.04.2011 – V ZB 194/10, DNotI-Report 2011, 92 ). (Leitsatz der DNotI-Redaktion) Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 10 W 874/11 In Sachen Beteiligte: 1) A GmbH Notar N wegen Grundbuchbeschwerde erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -10. Zivilsenat- durch … am 13.09.2011 folgenden Beschluss 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt vom 07.04.2011 aufgehoben. 2. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, über den Vollzugsantrag anderweitig, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates, zu entscheiden. 3. Der Beschwerdewert wird auf xxx € festgesetzt. Gründe: I. Mit notariell beurkundetem Bauträgervertrag vom 26.02.2004 und Nachtrag vom 03.03.2004 erwarben die Herren B.B. und C.B. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts den im Grundbuch des Amtsgerichts ... vorgetragenen Grundbesitz. Mit notarieller Urkunde vom 10.11.2010 hat der Veräußerer die Auflassung zu Gunsten einer gleichzeitig gegründeten "B Zweckgesellschaft GbR", bestehend aus B.B. und C.B., erklärt. Zugleich traten die beiden Gesellschafter, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags zu Gunsten der "Zweckgesellschaft", ihre Anteile an der "Zweckgesellschaft" an die dies annehmende "Zielgesellschaft", die am 22.06.2004 gegründete "B GbR", vertreten durch die beiden Gesellschafter B.B. und C.B., ab. Ferner haben die Vertragsteile Antrag auf Löschung der zu Gunsten der Herren B.B. und C.B. als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts eingetragenen Auflassungsvormerkung gestellt. Nach erteilter Eintragungsbewilligung durch den Veräußerer hat der beurkundende und bevollmächtigte Notar mit Schreiben vom 22.11.2010 den grundbuchamtlichen Vollzug der genannten Urkunde beantragt. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 07.04.2011 die Anträge zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung liegen unbehebbare Eintragungshindernisse vor, da der erforderliche Nachweis des Fortbestehens der erwerbenden "Zielgesellschaft" und ihres Gesellschafterbestandes sowie der Vertretungsbefugnis nicht in der Form des § 29 GBO zu führen sei. Hiergegen hat der Notar für die Beteiligten Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 07.04.2011 und der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.04.2011 sowie auf die Beschwerdebegründung und das Schreiben des Notars vom 18.05.2011 Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG , § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Beteiligten als Antragsberechtigte nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO beschwerdebefugt. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Die erforderliche Individualisierung der letztlich erwerbenden "Zielgesellschaft" setzt keinen in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweis voraus. Zwar darf ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grund- oder Wohnungseigentum erwirbt, im Grundbuch nur vollzogen werden, wenn die Identität der Gesellschaft feststeht und diese somit von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterschieden werden kann (vgl. BGH NJW 2009, 594 ). Dies folgt aus dem im Grundbuchrecht herrschenden Bestimmtheitsgrundsatz, der verlangt, dass neben dem Grundstück selbst und dem dinglichen Recht auch die Person des Berechtigten klar und eindeutig feststehen muss. Diesen Anforderungen wird nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig schon durch die Benennung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter im notariellen Vertrag entsprochen, welche einen weiteren Identitätsnachweis entbehrlich macht, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung unrichtig würde (vgl. BGH NJW 2011, 1958 ). Nach der Regelung des durch das ERVGBG vom 11.08.2009 (BGBI. l S.2713) eingefügten § 47 Abs. 2 GBO findet die Identifizierung der Gesellschaft durch die notwendige Benennung der Gesellschafter in der in § 15 Abs. 1 lit. c GBV vorgesehenen Weise statt. Aus der systematischen Stellung des § 47 Abs. 2 GBO und dem mit der Schaffung dieser Vorschrift vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so zu behandeln wie vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 16/13437 S. 24), leitet der Bundesgerichtshof auch Nachweiserleichterungen für die Eintragung von Rechten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab. Danach reicht die vor dem Notar erfolgte Erklärung der auf Erwerberseite auftretenden Personen, als alleinige Gesellschafter einer aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu handeln, grundsätzlich aus; weiterer Nachweise in der Form des § 29 GBO bedarf es insoweit nicht. Unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Aus der notariellen Urkunde vom 10.11.2010 ist zu entnehmen, dass die bereits gegründete "Zielgesellschaft", zu deren Gunsten die Auflassung vollzogen werden soll, (allein) aus den damals anwesenden, hinreichend genau bezeichneten Gesellschaftern B.B. und C.B. besteht. Damit ist eine ausreichende Identifizierung der einzutragenden Gesellschaft gewährleistet. Da danach die vom Grundbuchamt dargelegten Nachweisprobleme nicht bestehen, ist der Beschluss vom 07.04.2011 aufzuheben. Über den Vollzugsantrag hat das Grundbuchamt, unter Beachtung der hier vertretenen Rechtsauffassung und nach Prüfung des ebenfalls gestellten Antrags auf Grundbuchberichtigung, erneut zu entscheiden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 30 Abs. 1 KostO . Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Nürnberg Erscheinungsdatum: 13.09.2011 Aktenzeichen: 10 W 874/11 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Grundbuchrecht Normen in Titel: GBO § 29; GBO § 22 Abs. 2; GBO § 20; BGB § 899a; GBO § 47 Abs. 2