Entscheidung
V ZB 113/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 113/11 vom 12. August 2011 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Be- schluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Augsburg vom 24. November 2010, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 7. De- zember 2010 und der Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts München vom 4. April 2011 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung des Eigentumswechsels nicht aus den in dem Beschluss vom 24. November 2010 genannten Gründen zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.530.000 €. Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2009 kaufte die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), von der D. GmbH das in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundeigentum. Die für die Beteiligte zu 1 handelnden Beteiligten zu 2 bis 7 bestätigten in dem Vertrag, dass die GbR aus ihnen besteht. Mit notariell beurkundetem Vertrag 1 - 3 - vom 18. Oktober 2010 wurde - unter erneuter Bestätigung des Gesellschafter- bestandes - die Auflassung erklärt. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurück- gewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts steht der Eintragung der Beteilig- ten zu 1 als Eigentümerin ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen. Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung der GbR seien bei einer Auf- lassung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Ein solcher Nachweis könne nur erbracht werden, wenn die GbR gleichzeitig mit dem Erwerbsvorgang er- richtet werde. Daran fehle es hier. III. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die statthafte (§ 78 Abs. 1 GBO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übri- gen zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG). Die Beteiligte zu 1 kann auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit die durch die Zurückweisung des Eintragungs- antrags betroffenen Rechte selbständig geltend machen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das von dem Beschwerdege- richt als Grund für die Zurückweisung des Antrags angeführte rechtliche Hin- dernis besteht nicht. a) Ein Rechtsgeschäft, bei dem eine GbR Grund- oder Wohnungseigen- tum erwirbt, darf im Grundbuch nur vollzogen werden, wenn die Identität der 2 3 4 5 6 7 - 4 - Gesellschaft feststeht und diese somit von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterschieden werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Folge des Bestimmtheitsgrundsatzes, der das gesamte Grundbuchrecht beherrscht (Se- nat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958 Rn. 10, mwN). Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden durch die in den notariellen Verträgen enthaltene Benennung der Beteiligten zu 1 und ihrer Ge- sellschafter erfüllt. Der Angabe weiterer Unterscheidungsmerkmale bedarf es nicht. Das folgt aus der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO, wonach ein Recht einer GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen wird, dass neben der Ge- sellschaft als derjenigen, der es materiell-rechtlich zusteht, auch die Gesell- schafter eingetragen werden. Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter. Diese müssen nach § 15 Abs. 1 Buchstabe c GBV in einer Weise bezeichnet werden, die bei natürlichen Personen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Buchstabe a GBV (Name, Ge- burtsdatum, ggf. Beruf und Wohnort) und bei juristischen Personen sowie Han- dels- und Partnerschaftsgesellschaften denjenigen des § 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV (Name oder Firma, Sitz) genügt. Ist das der Fall, ist die Gesellschaft re- gelmäßig hinreichend bestimmt, ohne dass noch weitere Angaben erforderlich sind (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1959 Rn. 12 ff.). b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann das Eigentum der Beteiligten zu 1 bereits auf der Grundlage der in dem notariellen Kaufver- trag enthaltenen und in der Auflassung wiederholten Erklärung der Beteiligten zu 2 bis 7, dass die Gesellschaft (nur) aus ihnen bestehe, eingetragen werden. Eines in der Form des § 29 GBO zu erbringenden Nachweises, dass die Anga- ben zu der GbR zutreffen, bedarf es nicht. Dies folgt sowohl aus der systemati- schen Stellung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO als auch aus dem von dem Ge- setzgeber mit der Schaffung der Vorschrift verfolgten Ziel, dass die GbR grund- 8 - 5 - buchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden kann wie vor der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit. Seinerzeit musste ein Nach- weis, dass die in der notariell beurkundeten Auflassung enthaltenen Angaben zu der GbR zutreffen, nicht erbracht werden (vgl. zum Ganzen Senat, Be- schluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1959 f. Rn. 15 ff.; ferner Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 232/10 und V ZB 234/10 jeweils Rn. 8 ff.). IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Ge- genstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Augsburg - Grundbuchamt -, Entscheidung vom 24.11.2010 - Bl. 54564 - OLG München, Entscheidung vom 04.04.2011 - 34 Wx 159/10 - 9