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V ZB 114/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 114/11 vom 17. November 2011 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. April 2011, die Beschlüsse des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schö- neberg vom 24. Februar und vom 24. März 2011 und die Zwi- schenverfügung vom 18. Januar 2011 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, die bean- tragte Eintragung nicht aus den in den aufgehobenen Beschlüssen und der Zwischenverfügung genannten Gründen zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 340.000 €. Gründe: Die Beteiligte zu 3, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. März 2010 von den Beteiligten zu 1 und 2 eine Eigentumswohnung für 340.000 €. Für sie handelte dabei der Ge- sellschafter M. K. , der nach dem Inhalt der Urkunde die Vertragserklä- rungen zugleich auch für die Gesellschafter U. und Ma. K. abgab und Ausfertigungen notariell beurkundeter Generalvollmachten dieser Gesell- schafter vorlegte. M. K. handelte auch als vollmachtloser Vertreter für die Beteiligten zu 1 und 2, die seine Erklärungen später genehmigten. Die in 1 - 3 - dem Vertrag vorgesehene Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3 wurde am 30. April 2010 eingetragen. Den Antrag auf Eigentumsum- schreibung auf Grund der in dem Vertrag erklärten Auflassung zugunsten der Beteiligten zu 3 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - mit der Begründung zu- rückgewiesen, Existenz, Identität und Vertretungsbefugnisse der Beteiligten zu 3 seien nicht in der Form des § 20 GBO nachgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Kammergericht mit einer im Wesentlichen überein- stimmenden Begründung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelasse- ne Rechtsbeschwerde, mit welcher die Beteiligte zu 3 ihren Eintragungsantrag weiterverfolgt. II. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und nach § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Eine GbR muss für die Eintragung des Erwerbs von Grundstücks- oder Wohnungseigentum ihre Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse weder in der Form des § 20 GBO noch in der Form des § 29 GBO nachweisen. Es genügt, was der Senat allerdings erst nach Erlass der angefochtenen Ent- scheidung entschieden hat, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der nota- riellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind (Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1959 Rn. 14 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Gesellschafter M. K. hat in der Auflassungsver- handlung unter anderem erklärt, er gebe seine Erklärung nicht für sich persön- lich, sondern als Gesellschafter der Beteiligten zu 3 und zugleich für deren übri- ge Gesellschafter U. und Ma. K. ab. 2 3 - 4 - 2. M. K. konnte diese Erklärungen auch für die übrigen Gesell- schafter der Beteiligten zu 3 abgeben. Er war von diesen hierzu durch notariell beurkundete Generalvollmachten ermächtigt und hat diese Vollmachten in der Form des § 172 BGB (dazu: Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 263/10, juris Rn. 12) nachgewiesen. Die in Ausfertigung vorgelegten Generalvollmach- ten sind inhaltlich nicht eingeschränkt und ermächtigen M. K. , die Mit- gesellschafter in allen vertretungsfähigen Angelegenheiten zu vertreten. Dazu gehört, wenn - wie hier - Anhaltspunkte für eine entsprechende Beschränkung fehlen, auch die Vertretung der Vollmachtgeber in ihrer Eigenschaft als Gesell- schafter einer GbR (Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 266/10, FGPrax 2011, 106 Rn. 12 und vom 12. Mai 2011 - V ZB 263/10, juris Rn. 18 f.). M. K. war deshalb rechtlich in der Lage, für diese Gesellschafter zu erklären, dass die Beteiligte zu 3 nur aus diesen drei Gesellschaftern besteht. Auf die Frage, ob die zusätzlich vorgelegten Urkunden diese Befugnis ergeben, kommt es deshalb nicht an. 3. Die Beteiligte zu 3 war bei dem Erwerb des Eigentums an der Woh- nung durch M. K. wirksam vertreten. Die Gesellschafter einer GbR können diese nach § 709 Abs. 1, § 714 BGB unbeschadet der etwaigen Ver- einbarung von Vertretungsbefugnissen für einzelne Gesellschafter oder Dritte jedenfalls gemeinsam vertreten. Sie können sich dabei auf Grund von General- vollmachten durch einen Gesellschafter vertreten lassen (Senat, wie vor). 4. Die Auflassung entspricht schließlich der in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Form. Danach muss die Auflassung bei gleichzeitiger Anwe- senheit von Veräußerer und Erwerber vor einer zuständigen Stelle erklärt wer- den. Dazu brauchen die Parteien der Auflassung nicht persönlich anwesend zu sein. Sowohl der Erwerber (Senat, Beschluss vom 6. März 1959 - V ZB 3/59, BGHZ 22, 366, 369) als auch der Veräußerer (BayObLG, MDR 1984, 232) kön- 4 5 6 - 5 - nen sich dabei durch einen Bevollmächtigten oder - wie hier - durch einen voll- machtlosen Vertreter vertreten lassen. Im zweiten Fall bedarf es allerdings der Genehmigung der Erklärung durch den Vertretenen, die hier von den Beteiligten zu 1 und 2 auch formgerecht erteilt worden ist. III. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 30 Abs. 1, 131 Abs. 4 KostO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 24.02.2011 - 42 A WA 4199-26 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2011 - 1 W 141/11 - 7