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Beschluss

20 W 444/10

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0531.20W444.10.0A
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Leitsätze
Die Vermutungswirkung des § 899 a BGB gilt auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuchblatt des betroffenen Grundstückes, so dass es weiterer Nachweise im Regelfall nicht bedarf.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht Offenbach am Main – Grundbuchamt - wird angewiesen, das eingangs bezeichnete Grundbuch antragsgemäß bezüglich des Gesellschafterwechsels zu berichtigen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vermutungswirkung des § 899 a BGB gilt auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuchblatt des betroffenen Grundstückes, so dass es weiterer Nachweise im Regelfall nicht bedarf. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht Offenbach am Main – Grundbuchamt - wird angewiesen, das eingangs bezeichnete Grundbuch antragsgemäß bezüglich des Gesellschafterwechsels zu berichtigen. I. Als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundstücks sind seit …. 2005 die Antragsteller zu 1) und 2) als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Mit Schreiben vom 08. Juni 2010 beantragte der verfahrensbevollmächtigte Notar für die drei Antragsteller die Berichtigung des Grundbuchs. Er legte eine notariell beglaubigte Erklärung des Antragstellers zu 2) vor, die dieser zugleich für die Antragsteller zu 1) und 3) aufgrund vorgelegter beglaubigter Vollmachten abgegeben hatte. In dieser Erklärung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1) seinen Gesellschaftsanteil mit Zustimmung des Antragstellers zu 2) an den Antragsteller zu 3) abgetreten hat und durch das Ausscheiden des Antragstellers zu 1) als Gesellschafter und den Neueintritt des Antragstellers zu 3) als Gesellschafter das Grundbuch unrichtig geworden sei. Zugleich wurde für alle drei Antragsteller bewilligt und beantragt, die Eintragung des Gesellschafterwechsels mit der Abtretung des Geschäftsanteils durch den Antragsteller zu 1) an den Antragsteller zu 3) im Grundbuch zu vermerken. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 forderte die Rechtspflegerin des Grundbuchamts die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts an und bat zum Zwecke der Kostenberechnung um nähere Angaben zum Baujahr des Gebäudes, dem Brandversicherungswert sowie eventuellen baulichen Veränderungen in den letzten 25 Jahren. Nachdem die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt und Angaben zu Baujahr, Brandversicherungswert und einer Begutachtung gemacht worden waren, teilte ein anderer Rechtspfleger des Grundbuchamts mit Verfügung vom 06. September 2010 dem Notar mit, er habe wegen einer längeren Erkrankung der Kollegin die Sachbearbeitung übernommen und vertrete im Anschluss an einen Aufsatz von Bestelmeyer (Rpfleger 2010, 169/ 181ff.) die Rechtsauffassung, dass die GbR den Nachweis, dass sie zum Zeitpunkt der Übertragung des Geschäftsanteils nur aus den Antragstellern zu 1) und 2) bestanden habe, in der Form des § 29 GBO nicht erbringen könne und die Vermutung § 899 a BGB hier nicht gelte. Es werde deshalb aus Kostengründen die Möglichkeit eingeräumt, zur Vermeidung einer sonst zu erwartenden Zurückweisung den Antrag zurückzunehmen. Der Notar trat dieser Rechtsauffassung mit Schreiben vom 10. September 2010 entgegen. Daraufhin wies der Rechtspfleger des Grundbuchamts den Antrag auf Eintragung der Grundbuchberichtigung nach Gesellschafterwechsel einer GbR mit Beschluss vom 23. September 2010 zurück. Dabei wurde zunächst die von Bestelmeyer (Rpfleger 2010, 169, 185/186) vertretene Rechtsauffassung wörtlich wiederge-geben und sodann ausgeführt, der Rechtspfleger schließe sich dieser Rechtsauf-fassung an, wonach die Vermutungswirkung des § 899 a S. 1 BGB sich nur auf eine Verfügung oder eine Grundbuchberichtigung im Hinblick auf das eingetragene Recht der GbR beziehe, nicht jedoch auf die Rechtsinhaberschaft der einzelnen eingetragenen Gesellschafter. Der formgerechte Nachweis dieser Rechtsinhaberschaft könne überhaupt nicht geführt werden, so dass Grundbuchberichtigungen im Hinblick auf den Gesellschafterbestand insgesamt nicht möglich seien. Gegen den Zurückweisungsbeschluss legte der Notar unter dem 20. Oktober 2010 Beschwerde ein, mit welcher er insbesondere auf ein Gutachten des Deutschen Notarinstituts (DNotI-Report 16/2010) sowie weitere Literatur und Entscheidungen des OLG München (MDR 2011, 242 ) und des OLG Brandenburg (5 WX 47/10) verwies. Der Rechtspfleger hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerde durch den Notar, der hier in eigener Person nicht beschwerdeberechtigt ist, in Ausübung der Ermächtigung des § 15 GBO für die Antragsteller eingelegt wurde (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rn. 20). Die gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Der Antragsteller zu 3) ist antragsgemäß im Wege der Berichtigung an Stelle des Antragstellers zu1) im Grundbuch einzutragen (§§ 19, 22, 47 Abs. 2 Satz 1 GBO), da die hierfür erforderlichen Unterlagen in Gestalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der Bewilligung der Antragsteller vorliegen und die Unrichtigkeit der bisherigen Eintragung der Gesellschafter schlüssig dargelegt ist. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 15. April 2011 (Az. 20 W 530/10) entschieden hat, gilt die Vermutungswirkung des § 899 a BGB auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks (so auch Senatsbeschluss vom 2. Mai 2011 – 20 W 506/10). Durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) wurden die Vorschriften der §§ 47 Abs. 2, 82 Satz 3 GBO und des § 899 a BGB eingefügt, mit welchen der Gesetzgeber der vorausgegangenen Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung tragen und die Verkehrsfähigkeit der diesen zustehenden Rechte sicherstellen wollte (BT-Drucks. 16/13437 S. 23). Gemäß § 47 Abs. 2 GBO sind bei der Eintragung eines Rechts für eine GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für die Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter. Gemäß § 899 a BGB wird, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen ist, in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 – 899 BGB gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend. Mit § 82 Satz 3 GBO wird der Grundbuchberichtigungszwang auf Änderungen des Gesellschafterbestandes erstreckt. Des Weiteren wurde mit Art. 4 Abs. 9 Nr. 1 ERVGBG zusätzlich Art. 229 § 21 EGBGB eingefügt, wonach § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO und § 899 a BGB auch dann gelten, wenn die Grundbucheintragung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften am 18. August 2009 erfolgt ist. Zwar sind im vorliegenden Fall aufgrund einer sog. Alteintragung derzeit als Eigentümer entsprechend der früheren Grundbuchpraxis noch die Antragsteller zu 1) und 2) selbst als Rechtsinhaber gebucht worden, da sie als Gesellschafter seinerzeit als Eigentümer in gesamthänderischer Verbundenheit angesehen wurden. Aus der Regelung des Art. 229 § 21 EGBGB folgt jedoch, dass das Grundbuch damit nunmehr ebenso wie eine nach neuem Recht vorgenommene Eintragung als Eigentümerin eine aus den Antragstellern zu 1) und zu 2) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausweist und diese beiden Antragsteller selbst nur noch als deren gemäß § 47 Abs. 2 GBO anzugebende Gesellschafter verlautbart, ohne dass es hierzu einer Berichtigung der sog. Alteintragung bedarf (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., Art. 229 EGBGB, § 21 Rn. 1; Böhringer Rpfleger 2009, 537/540). Auf der Grundlage des ERVGBG sind die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO eingetragenen Gesellschafter der GbR somit zwar nicht mehr als Eigentümer in gesamt-händerischer Verbundenheit anzusehen, für sie gelten jedoch nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO die sich auf die Eintragung der Berechtigten beziehenden Vorschriften entsprechend. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die eingetragenen Gesellschafter im Grundbuchverfahren im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden, wie dies bereits vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR gehandhabt wurde, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die grundbuchverfahrensrechtliche Behandlung von Änderungen im Gesellschafterbestand (vgl. BT-Drucks. 16/13437, S. 24/25). Ändert sich in materieller Hinsicht der Gesellschafterbestand außerhalb des Grundbuches, so führt dies bezüglich der nunmehr zwingend einzutragenden Gesellschafter zu einer Grundbuchunrichtigkeit, welche gemäß §§ 47 Abs. 2 Satz 2, 22 GBO aufgrund Unrichtigkeitsnachweis oder Bewilligung berichtigt werden kann. Bewilligungsberechtigt sind hierbei die Gesellschafter selbst und nicht die GbR (OLG München, MDR 2011, 242 ; OLG Zweibrücken, FGPrax 2010, 22 ; Lautner MittBayNot 2011, 32/37; Rebhan NotBZ 2009, 445/446; Böhringer, RPfleger 2009, 537/541). Damit kann eine Änderung im Bestand der Gesellschafter der GbR im Grundbuch regelmäßig eingetragen werden, wenn Berichtigungsbewilligungen sämtlicher eingetragenen Gesellschafter einschließlich des ausscheidenden Gesellschafters in öffentlich beglaubigter Form vorliegen und auch ein etwaig neu eintretender Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form seiner Eintragung zustimmt, wobei in der Bewilligung die materiell-rechtlichen Vorgänge darzulegen sind, welche den Wechsel im Gesellschafterbestand herbeigeführt haben (vgl. OLG München ZIP 2011, 467 ; OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 22 ; Hügel/Reetz, Beck´scher Online-Kommentar GBO, § 47 Rn. 101; DNotI-Report 2010, 145/146 jeweils m.w.N.). Grundlage der Bewilligung durch die eingetragenen Gesellschafter ist, dass deren (bisherige) Gesellschafterstellung vermutet wird. Diese Vermutung kann im Zusammenhang mit der berichtigenden Eintragung von Änderungen im Gesellschafterbestand aus §§ 47 Abs. 2 Satz 2 GBO i. V. m. § 899 a BGB entnommen werden. § 899 a Satz 1 BGB begründet eine funktional dem § 891 BGB entsprechende Vermutung im Hinblick auf die Eintragung als Gesellschafter, wobei positiv vermutet wird, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die als solche im Grundbuch eingetragen sind und negativ, dass die GbR keine weiteren Gesellschafter hat. Diese Vermutung des § 899 a Satz 1 BGB gilt gegenüber jedermann und damit auch gegenüber dem Grundbuchamt (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, a.a.O., § 899 a Rn. 7; Touissant jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 899a Rn. 5; Demharter, GBO, a.a.O., § 47 Rn. 32). Zwar schränkt § 899 a Satz 1 BGB die gesetzliche Vermutung dahingehend ein, dass diese „in Ansehung des eingetragenen Rechts“ gilt. Ebenso wie das OLG München (Beschlüsse vom 01. Dezember 2010 und 14. Januar 2011 - ZIP 2011, 466 und 467) vermag der Senat insoweit allerdings der vom Grundbuchamt herangezogenen Auffassung von Bestelmeyer (Rpfleger 2010, 169/185f) nicht zu folgen, wonach die Vermutungswirkung nur für Verfügungen der nunmehr als alleinigem Rechtsinhaber anzusehenden GbR selbst gelten soll. Zwar kann für diese enge Interpretation zunächst auf den bloßen Wortlaut der gesetzlichen Regelung sowie dogmatische Erwägungen verwiesen werden. Sie blendet jedoch die bereits vorstehend erläuterte und in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehobene Absicht des Gesetzgebers aus, der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtsfähig anerkannten GbR die Teilnahme am Immobilienverkehr einschließlich des Vollzugs im Grundbuch zu ermöglichen und in diesem Rahmen auch einen sich außerhalb des Grundbuchs vollziehenden Gesellschafterwechsel im Grundbuch vollzugsfähig zu machen. Diese gesetzgeberische Absicht hat in Ausprägung der §§ 47 Abs. 2 Satz 2 GBO und 899 a BGB zwar unvollkommen, aber hinreichend Ausdruck gefunden. Hinzu kommt, dass zugleich in § 82 Satz 3 GBO der Grundbuchberichtigungszwang auf den außerhalb des Grundbuchs unrichtig gewordenen Gesellschafterbestand der GbR ausgedehnt wurde. Die Einschränkung in § 899 a BGB ist deshalb sachgerecht so auszulegen, dass sie zwar die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbes auf im Grundbuch eingetragene Immobiliarrechte beschränkt, da dem Grundbuch keine allgemeine Registerfunktion für die GbR zugewiesen werden soll. Diese Einschränkung wird in der Gesetzesbegründung gerade mit dem Hinweis verdeutlicht, dass § 899a BGB keinen gutgläubigen Erwerb eines GbR-Anteiles von einem Buchgesellschafter ermöglichen soll (BT-.Drucks. 16/13437 S. 27). Jedoch hat die materiellrechtliche Einschränkung der Vermutung in § 899 a BGB keine Bedeutung für das grundbuchrechtliche Eintragungsverfahren, soweit es um Rechtsgeschäfte mit unmittelbarem Bezug zum Eintragungsgegenstand geht, wie sich aus der Regelung des § 47 Abs. 2 GBO und der diesbezüglichen Begründung des Gesetzes entnehmen lässt (so bereits OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 286; OLG München ZIP 2011, 467). Hierzu gehören auch die Übertragung von GbR-Anteilen oder sonstige Veränderungen des Gesellschafterbestandes, für die im Rahmen des Grundbuchberichtigungsverfahrens somit die Vermutungswirkung des § 899 a BGB i.V.m. § 47 Abs. 2 GBO eingreift und zugunsten der eingetragenen Gesellschafter die bindende, wenn auch widerlegbare Vermutung der Gesellschafterstellung und damit der Bewilligungsberechtigung begründet (vgl. OLG Zweibrücken und OLG München, a.a.O., im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 5 Wx 47/10; Böhringer Rpfleger 2009, 537/541; Böttcher ZfIR 2009, 613/619; Lautner MittBayNot 2011, 32/37; Heinze RNotZ 2010, 289/305; DNotI-Report 2010, 145/147; Demharter, GBO, a.a.O., § 47 Rn. 30). Im übrigen hat zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, juris) auch für den Fall der seit Inkrafttreten des ERVGBG höchst umstrittene Frage des Erwerbes von Grundstückseigentum durch eine bestehende GbR (vgl. hierzu OLG München, ZIP 2010, 1496, 1497 ; OLG Nürnberg, ZIP 2010, 1344, 1345 ; OLG Hamm, ZIP 2010, 2245, 2247; OLG Rostock, NotBZ 2011, 64, 66; OLG Köln, FGPrax 2011, 13, 16; KG, Rpfleger 2011, 200 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 3 W 176/10, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. April 2011 - 11 Wx 127/10, juris; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169, 182; Heinze, ZNotP 2010, 409, 414; Lautner, DNotZ 2009, 650, 658, MittBayNot 2010, 286, 289 und 2011, 32, 33; Demharter, EWiR 2010, 489, 490 ; Schneider, ZfIR 2010, 728, 729; Hügel/Knobloch, DB 2010, 2433, 2436; OLG Saarbrücken, DNotZ 2010, 301, 303; OLG Oldenburg, ZIP 2010, 1846 f.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 166, 168; OLG Dresden, NotBZ 2010, 463, 464; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 20 W 195/10, juris; Hügel/Reetz, GBO, 2. Aufl., § 47 Rn. 112; Albers, Böttcher,,NJW 2010, 1647, 1655, ZNotP 2010, 173, 176 f. und NJW 2011, 822, 830; Böhringer, NotBZ 2009, 86, 88 f. ; Weimer, NotBZ 2010, 195, 196;Reymann ZNotP 2011, 84, 101 ff; Ruhwinkel, DNotZ 2010, 304, 305 und MittBayNot 2009, 177ff und 421ff) rechtsgrundsätzlich entschieden, dass es nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO zum Nachweis der Existenz, der Identität und der Vertretung einer GbR ausreicht, wenn die für die Gesellschaft handelnden Personen bei der Auflassung entsprechende Erklärungen abgeben und es eines darüber hinaus gehenden Nachweises in der Form des § 29 GBO grundsätzlich nicht bedarf. Mangels anderer Anhaltspunkte hat das Grundbuchamt vorliegend somit aufgrund der Eintragung im Grundbuch von der Gesellschafterstellung der Antragsteller zu 1) und 2) und deren Berechtigung zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung auszugehen. In den Bewilligungen - auch des Antragstellers zu 3) - ist des weiteren schlüssig dargelegt worden, dass durch die mit allseitiger Zustimmung erfolgte Abtretung der Antragsteller zu 1) aus der GbR ausgeschieden und der Antragsteller zu 3) deren neuer Gesellschafter geworden ist. Deshalb ist im Wege der Berichtigung dieser Gesellschafterwechsel im Grundbuch einzutragen. Ist mithin die Beschwerde erfolgreich, so besteht für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 GBO kein Raum. Eine Kostenentscheidung ist angesichts des Erfolgs des Rechtsmittels ebenfalls nicht veranlasst.