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Entscheidung

V ZB 3/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 3/11 vom 29. September 2011 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Tempelhof-Kreuzberg vom 15. Oktober 2010, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 15. Novem- ber 2010 und der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammerge- richts in Berlin vom 7. Dezember 2010 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug der Anträge auf Eintragung des Eigentumswechsels und der Grundschulden nicht aus den in dem Beschluss vom 15. Oktober 2010 genannten Gründen zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 610.000 €. Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 10. November 2009 ließ die Beteiligte zu 3 das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück zu unterschiedli- chen Bruchteilen an die Beteiligten zu 1 bis 4 auf. Bei den Beteiligten zu 1, 2 und 4, die der Beteiligten zu 3 als Kommanditisten beigetreten waren, handelt es sich um aus jeweils zwei Personen bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). In einem Anhang "Erwerber" zur notariellen Urkunde sind sie 1 - 3 - sowohl mit dem Namen der GbR als auch unter Angabe von Namen, Geburts- datum und Anschrift jeweils ihrer Gesellschafter bezeichnet. Die Beteiligte zu 3 wurde in der notariellen Verhandlung durch ihre Komplementärgesellschaft ver- treten. Für diese traten deren gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Ge- schäftsführerin H. sowie ein von der weiteren gemeinschaftlich vertre- tungsberechtigten Geschäftsführerin J. mit notarieller Urkunde vom 9. November 2009 bevollmächtigter Vertreter auf. Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 wurden - unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - durch eine hierzu bevollmächtigte Kommanditistin der Beteiligten zu 3 vertreten. Das Grundbuchamt hat die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Eintragung von zwei Buchgrundschulden, die auf den jeweiligen Miteigen- tumsanteilen der Beteiligten zu 1 und zu 2 lasten sollen, zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelasse- nen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 bis 4 die Anträge weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die zum Nachweis der Auflas- sung vorgelegte notarielle Urkunde nicht geeignet, die Identität der Beteiligten zu 1, 2 und 4 mit der für Grundbucheintragungen notwendigen Bestimmtheit festzustellen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die darin benann- ten Gesellschafter noch andere Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet hätten. Weitere Angaben, die eine eindeutige Identifizierung dieser Beteiligten erlaubten (z.B. Gründungszeitpunkt und -ort, Sitz), seien in der Auflassungser- klärung nicht vorhanden. Die Vertretungsberechtigung der als Gesellschafter auftretenden Personen sei durch deren bloße Eigenerklärung nicht nachgewie- sen; denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass zwischenzeitlich Ände- 2 3 - 4 - rungen im Gesellschafterbestand stattgefunden hätten. Im Übrigen fehle es an einem Nachweis der wirksamen Vertretung der Beteiligten zu 3. Die von der Geschäftsführerin J. ihrem Vertreter erteilte Generalhandlungsvoll- macht sei unwirksam, da diesem unzulässig organschaftliche Befugnisse über- tragen worden seien. III. 1. Die statthafte (§ 78 Abs. 1 GBO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übri- gen zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG); insbesondere können die Beteiligten zu 1, 2 und 4 aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit die durch die Zurück- weisung ihrer Eintragungsanträge betroffenen Rechte selbständig geltend ma- chen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das von dem Beschwerdege- richt als Grund für die Zurückweisung der Anträge angeführte rechtliche Hin- dernis besteht nicht. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die Um- schreibung des Wohnungseigentums auf die Beteiligten zu 1, 2 und 4 nicht da- ran, dass diese nicht hinreichend bestimmt bezeichnet wären. aa) Zutreffend ist allerdings, dass ein Rechtsgeschäft, bei dem eine GbR Grund- oder Wohnungseigentum erwirbt, im Grundbuch nur vollzogen werden darf, wenn die Identität der Gesellschaft feststeht und diese somit von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterschieden werden kann. Hierbei han- delt es sich um eine Folge des Bestimmtheitsgrundsatzes, der das gesamte Grundbuchrecht beherrscht (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958 Rn. 10, mwN). 4 5 6 7 - 5 - bb) Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden durch die in dem notariellen Vertrag im Anhang enthaltene Benennung der Beteiligten zu 1, 2 und 4 und jeweils ihrer Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und An- schrift erfüllt. Der Angabe weiterer Unterscheidungsmerkmale bedarf es nicht. Das folgt aus der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO, wonach ein Recht einer GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen wird, dass neben der Gesell- schaft als derjenigen, der es materiell-rechtlich zusteht, auch die Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden. Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter. Diese müssen nach § 15 Abs. 1 Buchstabe c GBV in einer Weise bezeichnet werden, die bei natürlichen Personen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Buchstabe a GBV (Name, Ge- burtsdatum, ggf. Beruf und Wohnort) und bei juristischen Personen sowie Han- dels- und Partnerschaftsgesellschaften denjenigen des § 15 Abs. 1 Buchsta- be b GBV (Name oder Firma, Sitz) genügt. Ist das der Fall, ist die Gesellschaft regelmäßig hinreichend bestimmt, ohne dass noch weitere Angaben erforder- lich sind (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1959 Rn. 12). b) Der Eintragung steht auch kein sonstiges Hindernis entgegen. Eines in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu erbringenden Nachweises der materiellen Richtigkeit des erklärten Gemeinschaftsverhältnisses bedarf es nicht. Dies folgt sowohl aus der systematischen Stellung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO als auch aus dem von dem Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift verfolgten Ziel, dass die GbR grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so be- handelt werden kann wie vor der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit. Seinerzeit musste ein Nachweis, dass die in der notariell beurkundeten Auflassung enthal- tenen Angaben zu der GbR zutreffen, nicht erbracht werden (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1959 f. 8 9 - 6 - Rn. 15 ff.; ferner Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 232/10 und V ZB 234/10 jeweils Rn. 8 ff.). c) Die Beteiligte zu 3 ist bei der Auflassung vom 10. November 2009 durch ihre Komplementärgesellschaft wirksam vertreten worden. Die im Namen der Geschäftsführerin J. von ihrem rechtsgeschäftlich Bevollmächtig- ten abgegebenen Erklärungen sind wirksam. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdegerichts enthält die ihm erteilte Generalhandlungsvollmacht vom 9. November 2009 nicht eine unzulässige Übertragung organschaftlicher Ge- schäftsführerbefugnisse. Denn die Vollmacht gestattete dem Vertreter nicht, wie ein Gesellschaftsorgan tätig zu werden; vielmehr war er lediglich Unterbevoll- mächtigter der Geschäftsführerin. Für die Erteilung der Vollmacht bedurfte es nicht gemäß § 35 Abs. 2 GmbHG der Mitwirkung der weiteren Geschäftsführe- rin H. . Denn die Vollmacht ist nicht auf die unmittelbare Vertretung der GmbH, sondern lediglich auf ein Handeln in (Unter-)Vollmacht der Geschäfts- führerin J. gerichtet. d) Da es somit an dem von dem Beschwerdegericht angenommenen rechtlichen Hindernis für die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligten zu 1 bis 4 fehlt, hätten auch die Anträge auf Eintragung der Buchgrundschulden aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden dürfen. 10 11 - 7 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Ge- genstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 15.10.2010 - 43 TV 12792-3 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2010 - 1 W 485/10 - 12