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Urteil

11 LB 19/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Prüfung der Zweckverwendung ist die Nachkalkulation mit prüfbaren Belegen mit der genehmigten Vorkalkulation zu vergleichen. • Ändert sich die Finanzierungsart eines geförderten Projekts (z. B. Eigenmittel durch Fremdmittel zu Eigenleistungen), ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen; unterbleibt dies, kann ein Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG gerechtfertigt sein. • Bei Auslegung eines Zuwendungsbescheids sind Förderempfehlungen und erkennbare Umstände heranzuziehen; daraus kann sich eine abweichende Förderquote für einzelne Kostenposten ergeben. • Hat der Zuwendungsempfänger erforderliche Nachweise nicht vorgelegt oder widersprüchliche Angaben gemacht, überwiegt bei Ermessensausübung das öffentliche Interesse an Widerruf und Rückforderung zu Unrecht gezahlter Mittel.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Widerruf einer Zuwendung wegen nicht nachgewiesener Zweckverwendung und geänderter Finanzierungsart • Bei Prüfung der Zweckverwendung ist die Nachkalkulation mit prüfbaren Belegen mit der genehmigten Vorkalkulation zu vergleichen. • Ändert sich die Finanzierungsart eines geförderten Projekts (z. B. Eigenmittel durch Fremdmittel zu Eigenleistungen), ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen; unterbleibt dies, kann ein Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG gerechtfertigt sein. • Bei Auslegung eines Zuwendungsbescheids sind Förderempfehlungen und erkennbare Umstände heranzuziehen; daraus kann sich eine abweichende Förderquote für einzelne Kostenposten ergeben. • Hat der Zuwendungsempfänger erforderliche Nachweise nicht vorgelegt oder widersprüchliche Angaben gemacht, überwiegt bei Ermessensausübung das öffentliche Interesse an Widerruf und Rückforderung zu Unrecht gezahlter Mittel. Der Kläger, Inhaber eines Unternehmens für Kältetechnik, erhielt 1984 einen Landeszuschuss von bis zu 288.045 DM zur Anteilsfinanzierung eines Kooperationsprojekts mit dem IAM zur Entwicklung eines mikrocomputergesteuerten Expansionsventils. In der Vorkalkulation waren umfangreiche Personalkosten und Eigenmittel (Kredit) ausgewiesen. Der Kläger legte 1987 einen Verwendungsnachweis und Nachkalkulation vor; die Bewilligungsbehörde prüfte daraufhin und stellte 1994 fest, Eigenmittel seien nicht nachgewiesen und große Personalkosten nicht belegt. 1995 setzte die Behörde förderfähige Kosten auf 107.066,97 DM fest, widerrief den Bescheid teilweise und forderte 232.284,53 DM zurück. Der Kläger widersprach und brachte vor, die Arbeitsleistungen seien erbracht worden und teilweise als Fertigungslohn zu werten; er verwies auf Stundennachweise und auf die angeblich 100%ige Förderung der IAM-Kosten. Die Verwaltungsgerichte hoben dies nicht auf; der Kläger zog in Berufung. • Anwendbares Recht: Widerruf und Erstattungsanspruch sind nach den zwischenzeitlich geltenden Vorschriften des § 49 Abs. 3 VwVfG und § 49a VwVfG in Verbindung mit NVwVfG zu beurteilen. • Prüfung der Zweckverwendung: Nach Abschluss ist die Nachkalkulation anhand prüfbarer Belege mit der genehmigten Vorkalkulation und den Nebenbestimmungen zu vergleichen; Fehlen der erforderlichen Belege rechtfertigt Nichtanerkennung von Kosten (ANBest-P Nr. 6.4/6.5). • Änderung der Finanzierungsart: Der Kläger hatte im Antrag Eigenmittel in Form eines Bankkredits angegeben; diese Kreditfinanzierung war Geschäftsgrundlage der Förderung. Eine spätere Ersetzung von Eigenmitteln durch eigene Arbeitsleistungen ändert die Finanzierungsart und ist anzeigepflichtig bzw. genehmigungspflichtig (Besondere Nebenbestimmungen Nr. 7; ANBest-P Nr. 5.1.1/5.1.2). Unterlassene Anzeige und fehlende Zustimmung begründen Auflagenverstöße und können Widerrufstatbestände erfüllen (§ 49 Abs. 3 VwVfG). • Glaubwürdigkeit und Nachweispflicht: Die verschiedenen und widersprüchlichen Angaben des Klägers zum Umfang eigener bzw. fremder Mitarbeit sowie das Ausbleiben prüfbarer Unterlagen machen seine Behauptungen nicht glaubhaft; damit konnten die behaupteten hohen Personalkosten nicht anerkannt werden. • Ermessensausübung: Die Behörde hat ihr Ermessen im öffentlichen Interesse an sparsamer Haushaltsführung und Rückführung zu Unrecht gezahlter Mittel vorbehaltlich atypischer Umstände zu Gunsten des Widerrufs ausgeübt; ein vollständiger Verzicht war nicht geboten. • Auslegung der Förderquote: Die Förderempfehlung sah vor, die Kosten des Kooperationspartners (IAM) zu 100 % zu fördern. Bei objektiver Auslegung des Bescheids und der Förderempfehlung ist daher die IAM-Position mit 100 % zu berücksichtigen; dies führte zur Korrektur der Widerrufshöhe. • Rechtsfolgeberechnung: Unter Berücksichtigung der anerkannten förderfähigen Kosten (ohne IAM) und der gesondert mit 100 % zu fördernden IAM-Kosten errechnet sich ein verbleibender förderfähiger Zuschuss von 70.113,07 DM; damit war der ursprünglich widerrufene Betrag um 14.352,60 DM zu reduzieren. Die Berufung hatte teilweise Erfolg: Der Widerruf und die Rückforderung sind grundsätzlich gerechtfertigt, weil der Kläger die gewählte Finanzierungsart (Eigenmittel durch Kredit) nicht eingehalten und die erforderlichen prüfbaren Nachweise zu den geltend gemachten Personalkosten nicht vorgelegt oder glaubhaft gemacht hat; dadurch liegen sowohl zweckwidrige Verwendung als auch Auflagenverstöße vor, die den Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG rechtfertigen. Die Behörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt; ein vollständiger Verzicht auf den Widerruf war nicht angezeigt. Bei der Berechnung hat das Gericht jedoch festgestellt, dass die Kosten des Kooperationspartners IAM gemäß der Förderempfehlung mit 100 % zu fördern sind; unter Einrechnung dieser Position ergibt sich ein förderfähiger Zuschuss von 70.113,07 DM. Folglich ist der Widerrufsbetrag herabzusetzen: Statt 232.284,53 DM ist die Zuwendung nur in Höhe von 217.931,93 DM zu widerrufen und in dieser Höhe zurückzuzahlen. Ein Anspruch auf Wegfall der Bereicherung nach §§ 49a Abs.2, 818 Abs.3 BGB besteht nicht, da dem Kläger die maßgeblichen Umstände zumindest grob fahrlässig nicht bekannt waren. Zinsfragen sind separat zu regeln und Gegenstand gesonderter Bescheide.