OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 4829/21

VG Hamburg 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:0928.17K4829.21.00
5mal zitiert
23Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Zweckbestimmung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) muss in dem Zuwendungsbescheid hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Wie die Zweckbestimmung zu verstehen ist, beurteilt sich danach, wie der Adressat den Inhalt des Bescheids bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umständen verstehen musste. Dabei können auch die von der Beklagten im Zeitpunkt der Bewilligung veröffentlichten FAQ herangezogen werden. Auf spätere Fassungen der FAQ kommt es für die Bestimmung des Zuwendungszwecks nicht an (im Anschluss an VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 79).(Rn.60) 2. Bei auf Grundlage der „Förderrichtlinie zur Gewährung eines Zuschusses im Rahmen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ vom 27. März 2020 gewährten Zuwendungen umfassen die für die Ermittlung eines Liquiditätsengpasses einzustellenden Beträge auch im Förderzeitraum erfolgte betriebsbezogene Erstattungen von Energieversorgern wegen überzahlter Abschläge. Das gilt auch dann, wenn die im Förderzeitraum erfolgte Erstattung Abschlagszahlungen außerhalb des Förderzeitraums umfasst.(Rn.85) 3. Für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses im Förderzeitraum sind künftig mögliche, aber nicht im Förderzeitraum erfolgte Steuerzahlungen nicht zu berücksichtigen; nicht zu berücksichtigen sind auch tatsächlich nicht gebildete, aber theoretisch mögliche Rückstellungen für künftig mögliche Steuerzahlungen.(Rn.79) 4. Im Rahmen des Widerrufsermessens kommt es auf die tatsächliche Verwaltungspraxis der Behörde im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung an. Zur Bestimmung der Verwaltungspraxis sind Regelungen wie FAQ, die von der Beklagten für das Rückmeldeverfahren verfasst wurden und die die Verwaltungspraxis in Bezug auf die Ermittlung des Liquiditätsengpasses widerspiegeln, im Rahmen des Widerrufsermessens aus Gründen der Gleichbehandlung zu berücksichtigen.(Rn.107)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zweckbestimmung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) muss in dem Zuwendungsbescheid hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Wie die Zweckbestimmung zu verstehen ist, beurteilt sich danach, wie der Adressat den Inhalt des Bescheids bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umständen verstehen musste. Dabei können auch die von der Beklagten im Zeitpunkt der Bewilligung veröffentlichten FAQ herangezogen werden. Auf spätere Fassungen der FAQ kommt es für die Bestimmung des Zuwendungszwecks nicht an (im Anschluss an VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 79).(Rn.60) 2. Bei auf Grundlage der „Förderrichtlinie zur Gewährung eines Zuschusses im Rahmen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ vom 27. März 2020 gewährten Zuwendungen umfassen die für die Ermittlung eines Liquiditätsengpasses einzustellenden Beträge auch im Förderzeitraum erfolgte betriebsbezogene Erstattungen von Energieversorgern wegen überzahlter Abschläge. Das gilt auch dann, wenn die im Förderzeitraum erfolgte Erstattung Abschlagszahlungen außerhalb des Förderzeitraums umfasst.(Rn.85) 3. Für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses im Förderzeitraum sind künftig mögliche, aber nicht im Förderzeitraum erfolgte Steuerzahlungen nicht zu berücksichtigen; nicht zu berücksichtigen sind auch tatsächlich nicht gebildete, aber theoretisch mögliche Rückstellungen für künftig mögliche Steuerzahlungen.(Rn.79) 4. Im Rahmen des Widerrufsermessens kommt es auf die tatsächliche Verwaltungspraxis der Behörde im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung an. Zur Bestimmung der Verwaltungspraxis sind Regelungen wie FAQ, die von der Beklagten für das Rückmeldeverfahren verfasst wurden und die die Verwaltungspraxis in Bezug auf die Ermittlung des Liquiditätsengpasses widerspiegeln, im Rahmen des Widerrufsermessens aus Gründen der Gleichbehandlung zu berücksichtigen.(Rn.107) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 31. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat zu Recht den Zuwendungsbescheid vom 7. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen (dazu unter I.) und die ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen zurückgefordert (dazu unter II.). I. Der Widerrufsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HmbVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der zuständigen Behörde von den Tatsachen, welche zum Widerruf berechtigen, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Der Widerrufsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere erfolgte zumindest während des Widerspruchsverfahrens eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 28 Abs. 1 HmbVwVfG. Der Widerrufsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG liegen vor. 1. Die mit dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid gewährte einmalige Geldleistung wurde nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet. a) Zur Bestimmung des Zuwendungszwecks bei Leistungen aufgrund der genannten Förderrichtlinie hat das Gericht im Urteil vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris Rn. 79 ff.) folgendes ausgeführt: „a) Für die Beurteilung der Einhaltung der Zweckbestimmung bei der Verwendung von Fördermitteln ist der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck maßgebend. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG. Auch wegen der besonderen Bedeutung des Zuwendungszwecks für diesen Widerrufstatbestand muss der Zweck im Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck kommen (OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, Rn. 21, juris; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68). In dem fraglichen Bewilligungsbescheid ist unter der Überschrift „Zuwendungszweck“ ausgeführt, dass der Zuschuss zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. eines Liquiditätsengpasses gewährt wird, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist. Eine nähere Umschreibung des insoweit grob umrissenen Zuwendungszwecks findet sich in dem Bescheid nicht. Zum Verständnis dieser vagen Zweckbestimmung in dem Bescheid sind die Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 sowie die auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ heranzuziehen. Durchweg ist anerkannt, dass auch Richtlinien, auf die im Bescheid Bezug genommen wird und deren näherer Inhalt infolge ihrer Veröffentlichung ohne weiteres zugänglich ist, zur Zweckbestimmung heranzuziehen sind (OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, Rn. 21 ff. juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.7.2009, 10 LA 278/07, Rn.12 juris). Denn wie die Zweckbestimmung in dem Bescheid zu verstehen ist, beurteilt sich danach, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides bei objektiver Würdigung verstehen musste und für dieses Verständnis sind auch die in diesem Bescheid in Bezug genommene Regelwerke und sonstige Informationen unter Berücksichtigung aller für den Adressaten erkennbaren Umstände relevant (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, Rn. 20, juris; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74). Nur Zweckerwartungen oder Vorstellungen der gewährenden Stelle gehören nicht dazu, sodass ihre Außerachtlassung durch den Zuwendungsempfänger auch nicht zum Widerruf berechtigt (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68). Im Übrigen hat es die die Geldleistung gewährende Stelle aufgrund ihrer Formulierungshoheit in der Hand hat, für größtmögliche Bestimmtheit hinsichtlich der Zweckbindung in dem Bescheid selbst und durch in Bezug genommene weitere Bestimmungen wie die Förderrichtlinie zu sorgen. Unklarheiten der Zweckvorgabe gehen daher zu ihren Lasten (Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtitz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 49 Rn. 133; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Peuker, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 49 Rn. 79; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, Rn. 20, juris).“ Daran hält die Kammer fest. Der Zuwendungszweck liegt danach hier in der Gewährung von Zuschüssen zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, welcher durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist, an den in der Förderrichtlinie vorgesehenen Empfängerkreis im Förderzeitraum. b) Ein diesem Zweck entsprechender Einsatz der der Klägerin gewährten Mittel liegt nicht vor. aa) Der Liquiditätsengpass muss in Summe im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten, dem Förderzeitraum, aufgetreten sein. Zur Bestimmung des Förderzeitraums hat das Gericht im Urteil vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris Rn. 88 ff.) folgendes ausgeführt: „Um welche drei Kalender-Monate es sich konkret handelt, ist in dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid selbst nicht angegeben. Der relevante Förderzeitraum von drei Monaten ist deshalb – orientiert an dem objektivierten Empfängerhorizont – nach den Umständen zu bestimmen. Dafür ist in erster Linie maßgeblich, für welche drei zusammenhängenden Kalender-Monate der Förderungsempfänger prognostische Angaben in seinem Antrag gemacht hat, der zur fraglichen Bewilligung geführt hat. Dieses Verständnis orientiert an den Angaben des jeweiligen Antragstellers wird auch von der Bestimmung in Nr. 3.1 des Bescheides getragen, die auf den „im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass“ Bezug nimmt. Sind die Prognosen zum Liquiditätsengpass in dem Förderantrag nicht konkret auf einzelne Monate bezogen, so beginnt der maßgebliche Zeitraum für den Liquiditätsengpass am ersten des Monats, in dem der Förderungsantrag bei der Beklagten angebracht worden ist.“ Dem folgt die Kammer. Danach umfasst der Förderzeitraum hier die Monate April, Mai und Juni 2020, da die Klägerin am 7. April 2020 ihren Antrag bei der Beklagten gestellt hat. bb) Die Geldmittel müssen für die Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. eines Liquiditätsengpasses eingesetzt worden sein. Für eine zweckentsprechende Mittelverwendung ist es mithin erforderlich, dass sich der Empfänger in einer solchen Wirtschaftslage befand, mithin ein Liquiditätsengpass im Förderzeitraum vorlag, und dass die Mittel zur Überwindung dieser Lage eingesetzt wurden (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 86 ff.). Weiter hat das Gericht dazu ausgeführt (VG Hamburg, a.a.O., Rn. 93 ff.): „Näheres dazu, unter welchen Gegebenheiten eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. ein Liquiditätsengpass besteht, ist aus der den Empfängern bekannten Richtlinie zu entnehmen. Nach der Begriffsdefinition in Nr. 2 der Richtlinie liegt ein Liquiditätsengpass dann vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zahlen zu können. Der Liquiditätsengpass muss in dem Förderzeitraum tatsächlich entstanden sein. Auf den bei Antragsstellung mittels einer Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass kann es bei der Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend eingesetzt wurden, nicht mehr ankommen. Denn die Fördermittel wurden zwar auf Grundlage des prognostizierten Liquiditätsengpasses ausgezahlt, die Klägerin durfte aber nur die Fördermittel behalten, die für die Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden. Dies geht aus Nr. 3.1 und 3.2 des Bewilligungsbescheids hervor, wonach die Klägerin verpflichtet war, die Zuwendung anteilig zurückzuerstatten, sofern der im Antrag prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich geringer ausgefallen ist. Zur Feststellung des Liquiditätsengpasses, zu dessen Ausgleich die gewährten Mittel einzusetzen sind, bedarf es einer Saldierung der in den fraglichen drei Monaten liquiden Mittel mit den in demselben Zeitraum hiermit auszugleichenden Verbindlichkeiten.“ Auch daran hält die Kammer fest: Der Begriff der vorhandenen liquiden Mittel wird in der Förderrichtlinie selbst nicht weiter definiert. Bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont sind auf Seiten der liquiden Mittel, die zum Ausgleich von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen, alle vorhandenen und in dem maßgeblichen Zeitraum generierten Barmittel und Bankguthaben einzubeziehen sowie sonstige Forderungen, die in dem betreffenden Zeitraum einbringlich sind (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris, Rn. 96). Dies ergibt sich aus Nr. 2 der Förderrichtlinie (vorhandene liquide Mittel) und auch aus den – ergänzend zu berücksichtigenden – zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids vom 7. April 2020 veröffentlichten FAQ Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrags (Stand 5. April 2020), die auf die zahlungswirksamen Vorgänge (Einzahlungen, Auszahlungen) bzw. die verfügbaren liquiden Mittel, insbesondere die im Normalverlauf anstehenden fortlaufenden Einnahmen abstellen. Darin heißt es u.a.: Höhe des geschätzten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von 3 Monaten ab Antragstellung (ohne persönliche Lebenshaltungskosten) (in Euro) [...] Berechnet wird der Liquiditätsengpass für den Zeitraum von drei Monaten aus der Summe von laufenden Gesamtbetriebskosten und gewerblicher Miete sowie Tilgungen abzüglich verfügbarer liquider Mittel. Hierbei sollen grundsätzlich jeweils die im Normalverlauf anstehenden zahlungswirksamen Bruttobeträge angesetzt werden. Als verfügbare liquide Mittel gelten insbesondere die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb/Umsätzen, nicht jedoch Rücklagen für anstehende Steuerzahlungen. Vorhandene Kreditlinien sind bei den verfügbaren liquiden Mitteln nicht zu berücksichtigen. Zwar stellen Guthaben auf geschäftlichen Konten (inkl. Tages- und Termingeld) grundsätzlich auch verfügbare liquide Mittel dar, sie stehen einer Beantragung aber nicht entgegen, soweit die vom Antragsteller anzustellende Prognose für die nächsten drei Monate zur Einschätzung gelangt, dass ein Liquiditätsengpass bei unterstellter Fortdauer der Corona-Krise und der Einschränkung der Geschäftstätigkeit zumindest möglich ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Einschätzung liegt in der Sphäre des Antragstellers; es werden keine strengen Anforderungen an die Darlegung des aktuellen und insbesondere des geschätzten zukünftigen Liquiditätsengpasses gestellt [...] Ist der Liquiditätsengpass auf Basis von Brutto- oder Nettobeträgen zu berechnen Der Liquiditätsengpass wird auf Basis von zahlungswirksamen Vorgängen (Einzahlungen, Auszahlungen) in einem Zeitraum von 3 Monaten berechnet. Zu berücksichtigen sind also die Bruttobeträge. Rein buchhalterische Vorgänge, die in dem Zeitraum nicht zahlungswirksam werden, werden nicht berücksichtigt. [Hervorhebungen nicht im Original] Dieses Verständnis entspricht auch dem üblichen Sprachgebrauch, wonach als liquide Mittel alle finanziellen Mittel zusammengefasst werden, die dem Unternehmen für eine sofortige Begleichung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. ▷ Liquide Mittel • Definition, Beispiele & Zusammenfassung [bwl-wissen.net], letzter Abruf 27.10.2022). Außerdem findet diese Interpretation auch eine normative Grundlage in der Vorschrift zum Formalaufbau einer Bilanz in § 266 Abs. 2 HGB, in der auf der Aktivseite beim Umlaufvermögen unter B. als Vermögensteile mit dem geringsten Bindungsgrad – also mit sofortiger freier Verfügbarkeit – unter IV. genannt werden: Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks, also die sofort einsetzbaren Zahlungsmittel. Auf der Aufwandsseite sind Verbindlichkeiten einzustellen, für die in dem betreffenden Drei-Monats-Zeitraum Mittel einzusetzen sind. Die Kammer bleibt auch insoweit bei ihrer Entscheidung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris, Rn. 97 ff.): „Nach Nr. 2 und 4 der Richtlinie ist Grundlage der Berechnung auf der Aufwandsseite der „fortlaufende betriebliche Sach-, Personal- und Finanzaufwand“, wobei als Beispiele „insbesondere“ gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen genannt sind. Aufwand, der die liquiden Mittel in den drei Kalendermonaten nicht tangiert, wie etwa ein abstrakter Werteverzehr, der in Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter in die Finanzbuchhaltung Eingang findet, ist nicht zu berücksichtigen. Eine Pflicht zum Ausgleich muss auch in den betreffenden drei Kalendermonaten bestehen. Sonst entfalten sie keine Auswirkungen auf die Liquiditätslage in dem betreffenden Zeitraum, sondern erst danach. Eine Zuordnung von Verpflichtungen ist in der Regel bei Fälligkeit der Forderung in dem fraglichen Zeitraum gegeben. Schließlich muss es sich um sog. kurzfristige Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens handeln, wie es der in der Richtlinie angeführten Definition des Liquiditätsengpasses zu entnehmen ist. Durch die Verwendung des Begriffs „fortlaufend“ wird verdeutlicht, dass der Zuwendungsempfänger nach dem Sinn und Zweck der Förderrichtlinie seine Liquidität durch nicht notwendigerweise anfallende Kosten nicht künstlich schmälern und einen Ausgleich dafür fordern können soll. So können etwa Kosten für Waren, die in dem Förderzeitraum zur Generierung von Umsätzen benötigt werden, unter die angeführte Definition gefasst werden, da diese für das Fortlaufen des Betriebs unerlässlich sind. Eine Aufstockung des Warenlagers über die für den Zeitraum erforderliche Menge hinaus, soll hingegen nicht gefördert werden, da es der Zuwendungsempfänger diesbezüglich in der Hand hat, seine Liquidität nicht weiter zu verknappen. Bei der Beurteilung, welche Aufwendungen in dem Förderzeitraum für den fortlaufenden Betrieb für erforderlich erachtet werden konnten, kommt es auf eine verständige Würdigung aller objektiv erkennbaren Umstände an.“ Der Liquiditätsengpass muss in dem Förderzeitraum allerdings tatsächlich entstanden sein. Auf den bei Antragsstellung mittels einer Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass kann es bei der Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend eingesetzt wurden, nicht mehr ankommen (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 94). Denn die Fördermittel wurden auf Grundlage des prognostizierten Liquiditätsengpasses ausgezahlt, behalten werden dürfen die Fördermittel aber nur, wenn sie für die Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden. Dies geht aus Nr. 3.1 und 3.2 des Bewilligungsbescheids hervor (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 94). Unter Nr. 3.1 ist vorgesehen, dass die Zuwendung auf die Höhe des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses verringert wird, wenn Minderausgaben oder Mehreinnahmen (insbesondere Leistungen Dritter) den im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass auf einen Betrag unterhalb der ausgezahlten Zuwendung ermäßigen. Nach Erfüllung des Zuwendungszwecks verbleibende Mittel aus Minderausgaben oder Mehreinnahmen, die nach Nr. 3.1 auf die Zuwendung mindernd anzurechnen sind, sind unverzüglich zu erstatten (Nr. 3.2). cc) Nach diesen Maßstäben fehlt es an einem Liquiditätsengpass im Förderzeitraum, mit der Folge, dass die gewährte Zuwendung nicht zweckgemäß verwendet werden konnte. Bei der Klägerin bestand nach den von ihr eingereichten Unterlagen im Förderzeitraum (April bis Juni 2020) kein solcher Liquiditätsengpass. Sie verfügte im Förderzeitraum über liquide Mittel in Höhe von (min.) 21.047,39 Euro, welchen Verbindlichkeiten in Höhe von maximal 19.966,33 Euro gegenüberstanden. (1) Die für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses einzustellenden Beträge - die liquiden Mittel einerseits und der entgegenzustellende Aufwand andererseits - sind mit gewissen Einschränkungen der von der Klägerin vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung (kurz BWA) zu entnehmen, die grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Feststellung eines Liquiditätsengpasses bietet, da sie auf der Finanzbuchhaltung des jeweiligen Unternehmens beruht und in der Regel die Gewähr für eine sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit bietet. Es kann aber die Prüfung einzelner Positionen erforderlich sein, weil BWAs nicht durchweg nach Prinzipien erstellt werden, die für die Feststellung des Liquiditätsengpasses im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich sind (siehe VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 100 ff.). Die Klägerin verfügte in dem Förderzeitraum ausweislich der vorgelegten BWA über Einnahmen und damit über liquide Mittel in Höhe von insgesamt min. 21.047,39 Euro. Diese Einnahmen ergeben sich aus der Addition der in der BWA ersichtlichen Umsatzerlöse mit den dort ausgewiesenen sonstigen betrieblichen Erlösen (also betriebsbedingten Erlösen, die nicht unmittelbar aus dem eigentlichen Betriebszweck resultieren). Dabei ist in die liquiden Mittel auch die im Bewilligungszeitraum erfolgte Erstattung der an den Stromversorger überzahlten Abschläge in Höhe von 12.634,28 Euro einzubeziehen (siehe (2)). Die von den genannten Einnahmen abweichenden in der BWA unter „betrieblicher Rohertrag“ ausgewiesenen Beträge von in Summe 15.677,54 Euro berücksichtigen auch die Kosten für den Material-/Wareneinkauf und bilden deshalb nicht die liquiden Mittel ab, sondern per Saldo auch schon Teile des Aufwands. Die Beträge zum „betrieblichen Rohertrag“ sind daher an dieser Stelle der Liquiditätsbetrachtung nicht maßgeblich. Die Positionen „Material/Wareneinkauf“ werden hier bei der Aufwandsseite berücksichtigt. Auch zur Feststellung der Beträge, die den liquiden Mitteln gegenüberzustellen sind, kann auf die vorgelegte BWA zurückgegriffen werden. Auf der Aufwandsseite sind der BWA die Beträge für den fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal und Finanzaufwand zu entnehmen. Ob auch die in der BWA unter „Kostenarten“ erscheinenden Positionen für Kfz-Kosten und für Werbe- und Reisekosten, sowie für nicht näher erläuterte „Kosten der Warenabgabe“ und für „sonstige Kosten“ als relevante kurzfristige Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal und Finanzaufwand anzusehen sind, kann hier dahinstehen, denn auch unter Berücksichtigung dieser Positionen ergibt sich per Saldo kein Liquiditätsengpass. Die Summe der in der BWA für die Monate April, Mai, Juni ausgewiesenen Kosten zzgl. der Position Material-/Wareneinkauf ohne Abschreibungen beläuft sich nach Rechnung des Gerichts auf 19.942,23 Euro, damit beläuft sich der Saldo auf 1.105,16 Euro und es liegt kein Liquiditätsengpass im Sinne der Förderrichtlinie vor. Ausweislich des Widerspruchsbescheids sind Kosten in Höhe von maximal 19.966,23 Euro zu berücksichtigen. Dies führt zu einem positiven Saldo in Höhe von 1.081,16 Euro. Die Differenz von 24 Euro wirkt sich nicht aus, da jedenfalls die Einnahmen die maximal berücksichtigungsfähigen Kosten übersteigen. Selbst wenn man die in der BWA angesetzten vorläufigen Ergebnisse (obwohl diese im Rahmen der Liquiditätsbetrachtung nicht zu berücksichtigende Abschreibungen enthalten) für die Monate April (7.952,19 Euro), Mai (9.633,41 Euro), Juni (-5.122,44 Euro) addieren und die hier streitige Zuwendung in Höhe von 12.000,- Euro subtrahieren würde, ergäbe sich kein negativer, sondern ein positiver Saldo in Höhe von 463,16 Euro. Damit liegt ein Liquiditätsengpass im Sinne der Förderrichtlinie nicht vor. (2) Entgegen der Auffassung der Klägerin war hier zu berücksichtigen, dass ihr im Förderzeitraum liquide Mittel aus einer Rückzahlung ihres Stromversorgers in Höhe von 12.634,28 Euro zur Verfügung standen, so dass bei ihr in Summe kein Liquiditätsengpass vorlag. Dies geht aus der vorgelegten BWA hervor, wo durch diese Zahlung die Raumkosten per Saldo mit minus 10.229,76 Euro beziffert sind, also quasi als Guthaben bzw. Aktiva in dieser Rubrik. (a) Der Betrag von 12.634,28 Euro ergibt sich aus der von der Klägerin eingereichten Abrechnung vom 20. Mai 2020. Das Gericht geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass aufgrund der Verrechnung mit anderen Verbindlichkeiten nur der Betrag von 10.229,76 Euro aus der BWA anzusetzen war. Auch dann ergibt sich kein Liquiditätsengpass. (b) Die Berücksichtigung der Rückerstattung der Stromkosten als liquide Mittel folgt aus Nr. 3.1 des Bewilligungsbescheids. Danach wird - wenn Minderausgaben oder Mehreinnahmen den im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass auf einen Betrag unterhalb der ausgezahlten Zuwendung ermäßigen - die Zuwendung auf die Höhe des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses verringert. Liegt wie hier kein Liquiditätsengpass vor, ist folglich die gesamte Zuwendung zurückzuerstatten. Ergänzend ist anzumerken, dass sich dies auch aus den ergänzend bei der objektiven Auslegung berücksichtigungsfähigen FAQ Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrags ergibt. Danach kommt es, wie oben dargelegt, grundsätzlich auf die verfügbaren liquiden Mittel an, denn maßgeblich für den Liquiditätsengpass sind die zahlungswirksamen Vorgänge (Einzahlungen, Auszahlungen). Da die Strompreisrückerstattung der Klägerin im Mai 2020 zugeflossen ist und sie diese nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung auch unbeschränkt für den Betrieb (Wareneinkäufe u.a.) einsetzen konnte und auch hierfür verwendet hat, handelt es sich um zu berücksichtigende liquide Mittel. Auch sonst lässt sich aus der dem Bewilligungsbescheid seinerzeit zu Grunde liegenden Förderrichtlinie und den im Zeitpunkt der Bewilligung vorliegenden FAQ (Stand: 5. April 2020), die zur Bestimmung des Förderzwecks herangezogen werden können, keine Einschränkung dergestalt ableiten, dass betriebsbezogene Rückerstattungen wie die vorliegende Strompreisrückerstattung nicht zu berücksichtigen wären. (c) Aus dem Bewilligungsbescheid, der Förderrichtlinie und den im Zeitpunkt der Bewilligung vorliegenden FAQ, die zur Bestimmung des Förderzwecks nach dem objektiven Empfängerhorizont heranzuziehen sind, lässt sich keine Einschränkung dahin ableiten, dass betriebsbezogene Rückerstattungen - wie die vorliegende Rückerstattung von Zahlungen für Stromkostenabschläge – nicht zu berücksichtigen wären, wie es die Klägerin meint. Auf spätere Fassungen der FAQ kommt es - wie dargelegt - für die Bestimmung des Zuwendungszwecks nicht an. Vorgaben, die die Beklagte nach diesem Zeitpunkt veröffentlicht, sind für die Auslegung des Bewilligungsbescheides nach dem Empfängerhorizont nicht relevant, weil das beim Empfänger gebildete Verständnis des Zuwendungszwecks bei Erlass des Bescheides maßgeblich ist und es deshalb nicht auf andere nachträgliche Kenntnisse ankommt. Nichts Anderes gilt für nach Erlass des Bewilligungsbescheids veröffentlichte FAQ (wie hier die von der Klägerin erwähnten FAQ zum Rückmeldeverfahren). Sie waren dem Empfänger bei Erlass des Bescheides ebenfalls nicht bekannt und konnten daher keinen Einfluss auf das Verständnis von dem Inhalt der in dem Bescheid getroffenen Regelungen haben. Später vorliegende Fassungen sind nur insoweit für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides relevant, als ihnen Hinweise auf eine Verwaltungspraxis zur Berechnung des Liquiditätsengpasses bei ihrer (späteren) Ermessensbetätigung beim Widerruf des Bewilligungsbescheides und im hierauf bezogenen Widerspruchsverfahren entnommen werden können (zur Berücksichtigung der FAQ zum Rückmeldeverfahren im Rahmen des Widerrufsermessens siehe sogleich unter 3.). Ein Liquiditätsengpass folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, dass die Strompreisrückerstattung eine Rückzahlung von in der Vergangenheit zu viel geleisteten Zahlungen (Strompreisabschlägen) darstellt, die ihr in der Vergangenheit Liquidität entzogen haben. Denn für die Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses kommt es - wie gezeigt - nur auf die tatsächlichen Geldzuflüsse und Ausgaben und den daraus resultierenden Liquiditätsengpass im Förderzeitraum an. Ein Liquiditätsengpass folgt auch nicht daraus, dass im Fall der Berücksichtigung der Rückerstattung als betriebliche Einnahme künftig Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag in der von der Klägerin ausgerechneten Höhe zu zahlen und deshalb in Abzug zu bringen wären. Aus den Vorgaben der Förderrichtlinie und den FAQ Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrags zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheids lässt sich nicht ableiten, dass mögliche künftige Steuerzahlungen in Abzug zu bringen wären. Maßgeblich sind - wie dargelegt - die tatsächlichen Einzahlungen und Auszahlungen. Aus den vorgelegten BWAs ist keine tatsächliche Steuerzahlung im Förderzeitraum, die evtl. in Abzug zu bringen wäre, ersichtlich. Die Position betriebliche Steuern beläuft sich auf 0,00 Euro. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie im Förderzeitraum insoweit eine Steuer gezahlt hätte. Soweit sie vorbringt, es hätte sich um einen unvorhergesehenen Zufluss gehandelt, für den sie keine Steuervorauszahlungen hätte zahlen können, im Hinblick auf den sie aber berechtigt gewesen wäre, Rücklagen oder Rückstellungen (die Klägerin verwendet beide Begriffe) für eine zu erwartende Steuerlast zu bilden, ist begrifflich zunächst Folgendes klarzustellen: Rücklagen sind bei Kapitalgesellschaften Reserven in der Form von Eigenkapital, das nicht als gezeichnetes Kapital, Gewinnvortrag oder Jahresüberschuss ausgewiesen und entweder auf gesonderten Rücklagenkonten bilanziert (offene Rücklagen) wird oder nicht in der Jahresbilanz in Erscheinung tritt (stille Rücklagen) (vgl. Online-Version Gabler Wirtschaftslexikon, Rücklagen • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon, letzter Abruf 27. Oktober 2022). Rückstellungen sind nach Handelsrecht Verbindlichkeiten, Verluste oder Aufwendungen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind; durch die Bildung von Rückstellungen sollen später zu leistende Ausgaben den Perioden ihrer Verursachung zugerechnet werden; eine Passivierungspflicht kann gem. § 249 Abs. 1 HGB für latente Steuern bestehen (vgl. Online-Version Gabler Wirtschaftslexikon, Rückstellung • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon, letzter Abruf 27. Oktober 2022). Nach der FAQ „Hilfestellungen bei der Antragstellung“ mit Stand vom 5. April 2020 gehören zwar Rücklagen für anstehende Steuerzahlungen nicht zu den verfügbaren liquiden Mitteln. Das ist für das Verständnis dessen, was in die Berechnung eines Liquiditätsengpasses Eingang findet, nach dem objektiven Empfängerhorizont auch zu berücksichtigen. Die Klägerin hat allerdings nicht vorgetragen, dass sie tatsächlich irgendwelche Rücklagen im Förderzeitraum gebildet hätte. Aus den vorgelegten Unterlagen ist dies nicht ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite angegeben, dass die Einnahmen aus der Strompreisrückerstattung etwa für Wareneinkäufe verwendet worden seien. Auch lässt sich nicht feststellen, dass für die Klägerin im Hinblick auf die Strompreisrückerstattung konkret eine rechtliche Passivierungspflicht für etwaig darauf entfallende Steuern im Förderzeitraum bestanden hätte. So stand im Förderzeitraum (2. Quartal 2020) noch nicht einmal fest, ob und inwieweit sich die Strompreisrückerstattung überhaupt auf eine etwaige Steuerschuld (Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer) der Klägerin für das Jahr 2020 auswirken würde. Im Übrigen folgt aus der FAQ (Stand: 5. April 2020) nicht, dass - bei der hier erforderlichen ex-post-Betrachtung - tatsächlich im Förderzeitraum nicht gezahlte Steuern oder tatsächlich nicht gebildete Rücklagen zu berücksichtigen wären. (d) Soweit die Beklagte meint, die erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens vorgelegte Berechnung des Stromanbieters über die Rückerstattung sei nicht zu berücksichtigen, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Sie würde auch in der Sache zu keiner anderen Betrachtung führen, da die Klägerin die Rückerstattung bereits im Verwaltungsverfahren durch Ausweisung in der BWA in der Rubrik „Raumkosten“ als Mittelzufluss zu erkennen gegeben hat. Die Kammer folgt den Ausführungen des Gerichts in der Entscheidung vom 14. März 2022 (17 K 4793, juris, Rn. 105 ff): „Für die Beurteilung, ob die Zuwendung zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses im Förderzeitraum und damit ob sie zweckentsprechend eingesetzt wurde, kommt es darauf an, ob der tatsächliche Liquiditätsengpass im Förderzeitraum genauso hoch oder höher als die ausgezahlte Zuwendung war. Denn nur, wenn im Förderzeitraum ein Liquiditätsengpass in Höhe der Zuwendung bestand, konnte die Zuwendung auch zur Überbrückung dieses Liquiditätsengpasses eingesetzt werden. Im Rahmen dieser Beurteilung ist eine nach dem Förderzeitraum eingetretene Veränderung der Sachlage unbeachtlich. Daher kommt es hier auch nicht auf die von der Beklagten aufgeworfenen Frage an, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung ist. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen dienen dem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung, verändern diese aber nicht. Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage, die im Förderzeitraum bestand, für den die Mittel ausgebracht worden sind. Angaben, Erläuterungen und Unterlagen, die Aufschluss geben oder zumindest relevante Anhaltspunkte liefern können, wie sich die Sachlage seinerzeit dargestellt hat, sind einzubeziehen, auch wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.1997, 1 B 132/97; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2012, 8 LA 198/11, jeweils juris).“ Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch im gerichtlichen Verfahren gemachte Angaben und eingereichte Unterlagen, die sich auf den betreffenden Förderzeitraum beziehen, zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung VG Hamburg, Urt. v. 14.4.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 105). Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für die von der Beklagten in der Sache vertretene Präklusion der Klägerin mit Vorbringen zur Sachlage im Förderzeitraum durch Vorlage von Unterlagen im Gerichtsverfahren. In dem Bewilligungsbescheid selbst oder der Förderrichtlinie ist eine Präklusion bei einer Anfechtungsklage nicht ausdrücklich geregelt und sie lässt sich auch ihrem Inhalt nach nicht hieraus ableiten. Aus den von der Beklagten zitierten zahlreichen Entscheidungen zu Leistungs- und Verpflichtungsklagen ergibt sich nichts Abweichendes. Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen betreffen entweder Klagen zur Gewährung von Förderleistungen oder beziehen sich auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, nicht aber auf die Frage, ob Unterlagen, die zum Nachweis der objektiven Lage zum Entscheidungszeitpunkt nachträglich eingereicht werden, berücksichtigt werden dürfen. Soweit die Beklagte meint, die Berücksichtigung von im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen würde in ihre Ermessensausübung eingreifen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. An dieser Stelle geht es um das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der zweckwidrigen Mittelverwendung in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG und dabei wiederum um die Auslegung des in dem Bewilligungsbescheid verwendeten Begriffs „Liquiditätsengpass“ nach dem objektiven Empfängerhorizont, nicht jedoch um die Ermessensausübung der Beklagten, die gesondert auf der der Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nachgelagerten Ebene zu betrachten ist (zum Widerrufsermessen siehe sogleich unter 3.). 2. Der Widerruf erfolgte binnen Jahresfrist, §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 HmbVwVfG. 3. Die Beklagte hat beim Erlass des Widerrufsbescheids auch das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 VwGO. Das Gericht prüft in den von § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Grenzen insoweit nur, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. a) Im Fall des Widerrufs eines Bewilligungsbescheids wegen Zweckverfehlung kommen die Grundsätze über das intendierte Ermessen zur Anwendung. Danach ist das der Beklagten eingeräumte Ermessen dahingehend vorbestimmt, dass vor dem Hintergrund der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei ist, wenn der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt wird. In Fällen dieser Art kann nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten etwas Anderes gelten und es bedarf grundsätzlich auch nur dann einer näheren Darlegung der Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22.96, juris, Rn. 14 ff., OVG NRW, Urt. v. 13.6.2022, 12 A 693/99, juris Rn. 42 ff., OVG Niedersachsen, Urt. v. 20.8.2002, 11 LB 19/02, juris Rn. 63). An diesen Vorgaben hat sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2021 orientiert und sich von den Vorgaben des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit leiten lassen. b) Sie hat auch die Grenzen des Ermessens im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG gewahrt, die sie bei verfassungskonformer Ermessensbetätigung einzuhalten hat. Die Beklagte hat wegen Art. 3 Abs. 1 GG ihr Ermessen im Widerspruchsverfahren wie im Rückmeldeverfahren in gleicher Weise auszuüben, da es in beiden Fallgruppen um den Widerruf wegen Zweckverfehlung von im Rahmen der Corona-Soforthilfen gewährten Zahlungen geht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten und das Gebot einer gleichmäßigen und willkürfreien Mittelverteilung auch bei der Praxis der Rückforderung (vgl. bspw. VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, Rn. 32; Urt. v. 25.7.2013, 4 B 13.727, Rn. 41, jeweils juris). aa) Für die Feststellung einer Ermessensbindung von Behörden, wie hier der Beklagten als für die Verteilung der staatlichen Leistungen zuständigen öffentlich-rechtlichen Stelle, ist aus Gründen der Gleichbehandlung die geübte Verwaltungspraxis maßgeblich. Zur Ermittlung, wie bei der betreffenden Behörde das Ermessen üblicherweise betätigt wird, sind verwaltungsinterne, die Ermessenausübung der Bediensteten steuernde Verwaltungsvorschriften, Richtlinien bzw. allgemeine Weisungen von Bedeutung. Denn in der Regel kann – soweit keine entgegenstehenden Umstände vorliegen – angenommen werden, dass die Bediensteten ihr Ermessen auch entsprechend der internen Vorschriften betätigen. Ermessenslenkende innerbehördliche Verwaltungsvorschriften können allerdings nur insoweit Bindungswirkung gem. Art. 3 Abs. 1 GG nach Außen entfalten, als sie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt auch zutreffend abbilden. Insofern kommt es auf das Verständnis der Verwaltungsvorschriften an, welches in der betreffenden Behörde besteht, und nicht auf das Verständnis Außenstehender. Verwaltungsvorschriften sind daher nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen (ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urt. v. 2.2.1995, 2 C 19/94, Rn. 18; OVG Münster, Beschl. v. 18.01.2018, 4 A 1796/15, Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.10.2011, 8 LA 93/11, Rn. 6 jeweils juris). Da ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnomen unterliegen, kommt es im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die tatsächliche (und vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligte oder zumindest geduldete) Verwaltungspraxis insbesondere in Fällen an, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist und keine sachlichen Gründe für ein Abweichen von der Behördenpraxis bestehen (vgl. OVG NRW Beschl. v. 29.5.2017, 4 A 516/15 juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15/14, juris Rn. 24 ff., BVerwG Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5/95, juris Rn. 21). Im Zusammenhang mit Leistungsbegehren ist insofern anerkannt, dass selbst bei einem Abweichen von den Förderrichtlinien diese ihre ermessensbindende Wirkung verlieren und sich in solchen Fällen die Vereinbarkeit des Verwaltungshandelns mit Art. 3 Abs. 1 GG an der tatsächlichen Verwaltungspraxis orientiert (BVerwG, Urt. v. 25.4.2012, 8 C 18/11, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.11.2012, 8 LA 233/11, juris Rn. 13 zur einem Widerruf). Zur Verifizierung der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten können die im Rahmen des Rückmeldeverfahrens von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen (FAQ zum Rückmeldeverfahren, Ausfüll- und Berechnungshilfe) herangezogen werden, da anzunehmen ist, dass auch ihre Bediensteten diese kennen und danach verfahren. Die Beklagte hat am 15. Juli 2021 mit dem sogenannten Rückmeldeverfahren zur Hamburger Corona Soforthilfe begonnen und hierzu Anleitungen wie eine „Ausfüll- und Berechnungshilfe“ und „FAQ/Hilfestellungen zum Rückmeldeverfahren“ auf ihrer Homepage veröffentlicht, welche sukzessive überarbeitet wurden. Aufgrund der Vielzahl der beim Gericht anhängigen Verfahren ist bekannt, dass in einigen Fällen (wie auch hier) wegen offener Punkte (meist eine fehlende oder fehlgeschlagene Legitimation) die Zuwendung widerrufen und ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, ohne dass die Betroffenen im Rahmen des sogenannten Rückmeldeverfahrens angeschrieben und ihnen die im Zusammenhang mit dem Rückmeldeverfahren von der Beklagten herausgegebenen Anleitungen zur Verfügung gestellt oder sie zumindest explizit auf die auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Anleitungen hingewiesen wurden. Soweit diese Unterlagen die Verwaltungspraxis der Beklagten zutreffend abbilden, sind keine sachlichen Gründe erkennbar, weshalb die Anleitungen zum Rückmeldeverfahren - wie die FAQ - in denen die Beklagte nach Erlass des Bewilligungsbescheids Einzelheiten der Berechnung des Liquiditätsengpasses (überwiegend zugunsten der Betroffenen) weiter konkretisiert hat, nicht auch bei Widerspruchsentscheidungen über angefochtene Widerrufsbescheide angewendet werden sollten. Im Rückmeldeverfahren geht es um die Prüfung, ob eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides erfolgen soll. Dies ist auch im Widerspruchsverfahren zu prüfen, in dem zu entscheiden ist, ob an der Aufhebung des Bewilligungsbescheides festgehalten werden soll. Es geht mithin um dieselbe Materie für die es im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz unbeachtlich ist, ob das Ermessen anlässlich des Rückmeldeverfahrens oder anlässlich eines Widerspruchsverfahren ausgeübt wird. bb) Aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt aktuellen FAQ lässt sich nicht ableiten, dass die infolge der Strompreisrückerstattung verringerten Ausgaben nicht im Rahmen der Liquiditätsberechnung zu berücksichtigen sind bzw. die von der Klägerin berechneten künftigen Steuerzahlungen zu berücksichtigen wären. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Ermessensbindung durch die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis ist, dem materiellen Recht folgend, der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. zur Leistungskonstellation VGH München, Beschl. v. 18.5.2020, 6 ZB 20.438, Rn. 15, juris). Bezogen auf die Ermessensbindung beim Widerruf folgt daraus, dass für die Ausübung des Widerrufsermessens die Verwaltungspraxis im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 12. Oktober 2021, maßgeblich ist, hier also die FAQ zum Rückmeldeverfahren Stand 31. August 2021 heranzuziehen sind. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt und ausdrücklich bestätigt, dass Strompreisrückerstattungen nach ihrer tatsächlichen Verwaltungspraxis als sonstige betriebliche Zahlungszuflüsse (wie etwa auch Steuererstattungen) als Einnahmen liquiditätserhöhend berücksichtigt werden. Nach der von der Beklagten geschilderten tatsächlichen Verwaltungspraxis gilt für die Begriffe Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich die Begriffsdefinition der Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Sinne des Steuerrechts. Entscheidend sind die tatsächlichen Einnahmen und Auszahlungen im Förderzeitraum. Etwas Anderes weisen auch nicht die FAQ zum Rückmeldeverfahren (hier Stand 31. August 2021) aus. In Bezug auf die fragliche Strompreisrückerstattung gibt es in den FAQ zum Rückmeldeverfahren keine ausdrückliche Regelung. Nach der Erläuterung der Beklagten zur Handhabung ihrer FAQ zum Rückmeldeverfahren gilt eine Strompreisrückerstattung als sonstiger betrieblicher Zahlungszufluss. In den fraglichen FAQ zum Rückmeldeverfahren heißt es: Welche Arten von Einnahmen sind zu berücksichtigen? Es ist jeder veranlasste Liquiditätszufluss (Geldeingang) zu berücksichtigen, der durch den Betrieb veranlasst ist. Hierzu zählen u.a. Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, Einnahmen aus Vermittlungsgeschäften (Provisionen), Einnahmen aus der Verzinsung betrieblicher Bankguthaben, Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen, die dem Betrieb angehören etc. Zudem sind sonstige betriebliche Zahlungsflüsse (z.B. Fördergelder, Finanzinvestitionseinnahmen, Abschlagszahlungen, Zinsen, Mieterträge) zu berücksichtigen. Auf die Berücksichtigung von Kreditvalutierungen als Einnahmen kann im Rahmen der Ermittlung des Liquiditätsengpasses grundsätzlich verzichtet werden. Außerdem zu berücksichtigen sind Geldzuflüsse auf betrieblichen Konten, die aus der Aufnahme eines Kredits resultieren. Soweit die Klägerin die FAQ zum Rückmeldeverfahren anders versteht und meint, aus der Erläuterung zu der Frage, „Sind im Förderzeitraum erhaltene Einmalzahlungen anzugeben, die einen Zeitraum über den Förderzeitraum hinaus abdecken (z. B. halbjährliche oder jährliche Zahlungen)? Jahresbeiträge oder sonstige Zahlungen (z.B. Mietnachzahlungen), die zum Teil eine Leistungserbringung außerhalb des Förderzeitraums betreffen, müssen nur zeitanteilig für diejenigen Monate der Leistungserbringung angesetzt werden, die im Förderzeitraum liegen.“ ergebe sich, dass die Strompreisrückerstattung nicht zu berücksichtigen, ist diese Interpretation schon deshalb nicht maßgeblich, weil, – wie dargelegt - ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften und entsprechend auch die hier fraglichen FAQ zum Rückmeldeverfahren keiner eigenständigen Auslegung wie Gesetzesnormen unterliegen, sondern die tatsächliche Verwaltungspraxis entscheidend ist. Im Übrigen weicht die Verwaltungspraxis von dem Wortlaut dieser FAQ auch nicht ab. Zum einen ist die fragliche Erstattungszahlung kein Jahresbeitrag und auch keine einer Mietnachzahlung vergleichbare Einnahme. Zum anderen geht es bei den von der FAQ erfassten Einmalzahlungen nicht um Zahlungen, die für eine vollständige Leistungserbringung vor dem Förderzeitraum erbracht wurden, sondern bei der die Leistungserbringung teilweise sowohl im als auch außerhalb des Bewilligungszeitraums liegt. Nach der von der Beklagten nachvollziehbar geschilderten tatsächlichen Verwaltungspraxis sind auch mögliche künftige Zahlungen zur Körperschaftssteuer, zur Gewerbesteuer und zum Solidaritätszuschlag nicht zu berücksichtigen. Diese Verwaltungspraxis steht mit der FAQ zum Rückmeldeverfahren im Einklang, wenn es dort heißt: Zählen Steuerzahlungen bzw. Steuererstattungen als Einnahmen und Ausgaben? Umsatzsteuererstattungen/Umsatzsteuerzahlungen von dem /an das Finanzamt, die in der Förderperiode geflossen sind, müssen in der Liquiditätsengpassberechnung berücksichtigt werden. Grundsteuern und Kfz-Steuern können als Ausgabenposition angeführt werden. Sonstige Steuerzahlungen und Steuererstattungen werden nicht angerechnet. Demnach werden auch die von der Klägerin geltend gemachten etwaigen künftig anfallenden Steuerzahlungen nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis nicht angerechnet. Anhaltspunkte für eine andere als von der Beklagten angegebene Verwaltungspraxis hat die Klägerin nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. cc) Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass diese Verwaltungspraxis auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die hier maßgebliche Verwaltungspraxis, die grundsätzlich für die Liquiditätsberechnung auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung abstellt und nur bestimmte Ausnahmen vorsieht, überschreitet nicht die Grenze des Willkürlichen. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG Urt. v. 08.07.1997, 1 BvR 1934/93 -, BVerfGE 96, 198 TZ 49). Dass auch eine Alternative vorstellbar ist – wie etwa die von der Klägerin bevorzugte Handhabung, (zufällig) in den Förderzeitraum fallende Rückerstattungen unberücksichtigt zu lassen – und dafür auch (gute) Gründe sprechen könnten, reicht dafür nicht. II. Der Rückforderungsbescheid ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 49a Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Der zu erstattende Betrag ist gemäß § 49a Abs. 3 HmbVwVfG vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klägerin, welche ein Café in Hamburg betreibt, wendet sich gegen die Rückforderung der ihr bewilligten und ausgezahlten Zuwendung im Rahmen des Hamburger Corona Soforthilfe Programmes. Am 7. April 2020 stellte die Klägerin einen Antrag bei der Beklagten auf Förderung. Darin machte sie folgende Angaben: - Anzahl der Mitarbeiter: 2,56 Vollzeitäquivalent - Höhe des Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von 3 Monaten: 12.000,00 Euro. Weiter machte sie zu Umsatz und Kosten folgende Angaben: - Monatliche gewerbliche Miete: 2.500,- Euro - Monatliche Gesamtbetriebskosten:6.500,- Euro - Umsatz Dezember 2019 bis Februar 2020: 39.272,31 Euro - Umsatz im März 2020: 8.196,60 Euro Mit dem Antrag reichte die Klägerin eine Gewerbeummeldung vom 25. Mai 2018 und eine Kopie des Personalausweises des Vertreters der Klägerin ein. Mit Bescheid vom 7. April 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Zugrundelegung der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 (im Folgenden: Förderrichtlinie) eine einmalige Finanzhilfe in Höhe von 12.000 Euro. Die Zuwendung setzt sich aus der HCS in Höhe von 3.000 Euro und einer Soforthilfe des Bundes in Höhe von 9.000 Euro zusammen. Der Bewilligungsbescheid enthält u.a. die folgenden Bestimmungen: „Zuwendungszweck: Im Rahmen dieses Förderprogramms werden nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Krise nach dem 11.03.2020 entstanden sind.“ „II.1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Diesem Bewilligungsbescheid liegen die Angaben und Erklärungen Ihres eingangs genannten Antrags auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Programm „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ zugrunde. 1.2 Maßgebend für die Gewährung der Zuwendung sind die Regelungen in der Förderrichtlinie, die in deren Anhang genannten Anforderungen sowie die nachfolgenden Bestimmungen“ „II. 2. Verwendungsprüfung 2.1. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. [...] 2.3. Wird die Zuwendung nicht entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet, kann der Bewilligungsbescheid widerrufen werden. In diesem Fall ist die Zuwendung zurückzuzahlen.“ „II. 3. Auflagen 3.1. Reduzieren Minderausgaben oder Mehreinnahmen (insbesondere Leistungen Dritter) den im Antrag angegeben Liquiditätsengpass, so wird die Zuwendung, wenn sich der angegebene Liquiditätsengpass auf einen Betrag unterhalb der ausgezahlten Zuwendung ermäßigt, auf die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses verringert. 3.2. Sie haben nach der Erfüllung des Zuwendungszwecks Ihnen verbleibende Mittel aus Minderausgaben oder Mehreinnahmen, die nach Nr. 3.1. auf die Zuwendung mindernd anzurechnen sind, unverzüglich zu erstatten. 3.5. [..] Sie sind verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Umstände zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. [...] II. 4. Mitteilungspflichten Sie sind verpflichtet, der IFB Hamburg unverzüglich anzuzeigen, wenn [...] 4.2. Sie Minderausgaben oder Mehreinnahmen haben, insbesondere Leistungen Dritter oder Zuwendungen von anderen öffentlichen Stellen für denselben Zweck erhalten, so dass eine Reduzierung des Liquiditätsengpasses nach Nr. 3.1. wahrscheinlich ist, 4.3. für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, [...]. II. 5. Widerruf des Bewilligungsbescheids Dieser Bewilligungsbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere, wenn 5.1. der IFB Hamburg unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen worden sind oder die Verhältnisse sich geändert haben, die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens von Bedeutung sind [...] 5.6. die Voraussetzungen für die Förderung ganz oder teilweise wegfallen, insbesondere der IFB Hamburg nach Aufforderung keine oder ihrer Auffassung nach unvollständige bzw. unzureichende Nachweise eingereicht werden. II.6. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 6.1. Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. 6.2. Nr. 6.1 gilt insbesondere wenn, 6.2.1. sich die förderfähigen Kosten nachträglich ermäßigen (Nr. 3.1) 6.2.2. die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder 6.2.3. die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder unwirtschaftlich verwendet wird. 6.3. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit 6.3.1. Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden, 6.3.2. die Zuwendung nicht zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet wird. 6.4. Soweit die Bewilligung der Zuwendung widerrufen worden ist, ist diese unverzüglich zurückzuerstatten. Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids an mit 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.“ Auf die sonstigen Bestimmungen unter II. 1.-8. in dem Bewilligungsbescheid vom 7. April 2020 wird Bezug genommen. Der Gesamtbetrag wurde am 9. April 2020 an die Klägerin ausgezahlt. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 forderte die Beklagte die Klägerin auf, an der Überprüfung der Legitimationsdokumente mitzuwirken und sich über das Verfahren der ...-GmbH oder über das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG zu legitimieren. Zur Durchführung der Legitimation setzte die Beklagte eine Frist bis zum 30. Juli 2020. Mit Bescheid vom 31. August 2020 widerrief die Beklagte die Bewilligung. Zur Begründung gab sie u.a. an, dass die Klägerin ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Legitimationskette nicht nachgekommen sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 4. September 2020 Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass sie die Legitimation unverzüglich nachgeholt habe. Mit Schreiben und E-Mail vom 19. November 2020 hörte die Beklagte die Klägerin an und verwies darauf, dass der Widerspruch nach derzeitiger Sachlage zurückgewiesen werde. Sie forderte die Klägerin auf, u.a. zu folgenden Fördervoraussetzungen nähere Angaben zu machen: gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb, dauerhafte und wirtschaftliche Tätigkeit, Angaben zur Zahl der Mitarbeiter, kein Unternehmen in Schwierigkeiten am 31.12.2019, existenzbedrohliche wirtschaftliche Schwierigkeiten durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020. Die Klägerin gab an, durch die Corona-Krise, insbesondere durch ausbleibende Kunden aus der Umgebung des Cafés, betroffen zu sein. Sie reichte u.a. den Körperschaftssteuerbescheid für 2018, eine Mitarbeiterliste, die Bilanz 2019, eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für 2019, eine BWA Jahresübersicht (Monatswerte für den Zeitraum Januar bis September 2020) sowie betriebswirtschaftliche Kurzberichte (März und September 2020) ein. Mit Schreiben und E-Mail vom 1. März 2021 hörte die Beklagte die Klägerin nochmals an und forderte sie insbesondere auf, die negative Kostenposition in Höhe von 10.229,76 in der BWA für Mai 2020 unter der Position Raumkosten zu erläutern. Die Klägerin gab an, es handele sich um eine Rückerstattung für Stromkosten. Die Klägerin reichte ihre Jahreskontenübersichten für Miete (Konto 4210) und Gas, Strom und Wasser (Konto 4240) ein. Auf dem Konto 4240 ist im Mai 2020 ein Haben-Umsatz in Höhe von 10.617,04 Euro gebucht worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2021, der Klägerin zugestellt am 19. Oktober 2021, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der ausgezahlte Zuwendungsbetrag in Höhe von 12.000 Euro sei zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlung der Zuwendung bis zur Rückzahlung zurückzuzahlen. Der Widerruf erfolge auf Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG, die Rückforderung auf Grundlage des § 49a Abs. 1 HmbVwVfG. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Zuwendungszweck nicht erreicht werden könne, da nicht alle Fördervoraussetzungen vorlägen. Es liege kein Liquiditätsengpass vor. Die liquiden Mittel seien im Förderzeitraum höher als die Verbindlichkeiten. Ausweislich der vorgelegten BWAs für die Monate April, Mai und Juni 2020 hätten sich die Umsätze auf 21.047,39 Euro belaufen, die Kosten auf max. 19.966,23 Euro. Da mangels Vorliegen aller Fördervoraussetzungen der Zuwendungszweck nicht erfüllt werde, überwiege wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 LHO) und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der Richtlinie das öffentliche Interesse am Widerruf. Auf entgegenstehende Vertrauensgesichtspunkte könne die Klägerin sich u.a. deshalb nicht berufen, weil die Bewilligung aufgrund unvollständiger Angaben erfolgt sei und gemäß II.5 des Bewilligungsbescheids die Bewilligung u.a. bei Fehlen der Fördervoraussetzungen bzw. bei unzureichendem Nachweis widerrufen werden könne. Am 19. November 2021 hat die Klägerin die vorliegende Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Die Klägerin macht geltend, dass ein Liquiditätsengpass vorgelegen habe und der Widerruf der Bewilligung rechtswidrig sei. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die Rückerstattung der Stromkosten als Einnahme zu berücksichtigen sei. Die Rückerstattung der Stromkosten für in der Vergangenheit von ihr geleistete Abschläge dürfe nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Sie sei von ihrem Stromversorger über einen erheblichen Zeitraum falsch eingestuft worden und hätte deshalb zu hohe Zahlungen geleistet. Es liege nur ein Ausgleich für von der Klägerin in der Vergangenheit geleistete Zahlungen vor, die zum früheren Zeitpunkt die wirtschaftlichen Erträge und in der Folge auch die Liquidität gemindert hätten. Bei der Rückerstattung der Stromkosten handele es sich nicht um eine im laufenden Geschäftsbetrieb generierte Einnahme. Der Zeitpunkt der Rückerstattung sei zufällig und für die Klägerin nicht steuerbar gewesen. Die Differenz der Umsätze im Förderzeitraum in Höhe von 21.047,39 Euro und der förderfähigen Kosten in Höhe von 19.966,23 Euro betrage nur 1.081,16 Euro; dieser Betrag, der Grund für die Rückforderung sei, entspreche rund 10 Prozent der vom Stromversorger gezahlten Rückerstattung. In Höhe von mehr als 10 Prozent werde die Klägerin auf die Rückerstattung Steuern zu zahlen haben. Die Klägerin wäre berechtigt gewesen, Rücklagen für anstehende Steuernachzahlungen zu bilden. Die zu erwartende Steuerlast würde voraussichtlich 3.426,67 Euro ausmachen. Da die Erstattung der Stromkosten ein Zufluss ohne Verursachung von Kosten sei, würde dieser Betrag vollständig als zusätzliche Einnahme gelten und zu versteuern sein und Körperschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent anfallen, zusätzlich wären noch der Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer zu zahlen. Es sei unerheblich, ob dafür eine Rückstellung für das Jahr 2019 zu bilden sei. Entscheidend sei, wann eine Zahlung zu leisten sei, da es nicht auf ein bilanziertes Ergebnis ankomme, sondern lediglich auf die Liquidität. Die Liquidität reduziere sich deshalb um den Erstattungsbetrag und die voraussichtliche Steuerzahlung, insgesamt also um 13.656,43 Euro. Dieser Betrag übersteige die gewährte Hilfe in Höhe von 12.000,- Euro deutlich, mit der Folge, dass der Beklagten kein Rückforderungsanspruch zustehe. Der Rückforderung stehe weiter entgegen, dass ausweislich der Rechnung des Stromanbieters sich der Erstattungsbetrag insgesamt auf 12.634,28 Euro belaufe. Entsprechend der Steuerberatung sei ein Betrag in Höhe von 10.229,76 Euro verbucht worden, weil eine Verrechnung mit Forderungen aus einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei bzw. aus laufenden Verpflichtungen der Klägerin gegenüber dem Stromversorger. Im Übrigen sei die Erstattungsleistung für den Zeitraum 25. April 2018 bis 25. April 2019 erfolgt. Dieser Zeitraum liege deutlich vor dem Förderzeitraum und sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Aus den FAQ (zum Rückmeldeverfahren) folge, dass Jahresbeiträge und andere Zahlungen, die nur einen Teil des Förderzeitraums beträfen, nur zeitanteilig für die Monate der Leistungserbringung anzusetzen seien. Aus den FAQ zum Rückmeldeverfahren folge weiter, dass nur betrieblich veranlasste Liquiditätszuflüsse zu berücksichtigen seien, dies sei hier nicht der Fall. Die Ausführungen der Beklagten zur Auslegung der FAQ seien widersprüchlich. Soweit die Beklagte ausführe, die Berücksichtigung entsprechender Zahlungseingänge entspreche der Verwaltungspraxis, sei dies rechtswidrig. Soweit die Beklagte vortrage, dass im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen nicht zu berücksichtigen seien, sei dies unzutreffend. Die Förderrichtlinie sei an dieser Stelle unklar formuliert, dies gehe zu Lasten der Beklagten. Im Übrigen habe sich die Beklagte nicht an ihre eigenen Richtlinien gehalten und ermessensfehlerhaft gehandelt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 31. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Aus den vorgelegten BWAs ergebe sich kein Liquiditätsengpass. Vielmehr folge aus den BWAs für die Fördermonate ein vorläufiges Ergebnis in Höhe von 12.463,16 Euro. Bringe man die Förderungen in Höhe von 12.000 Euro in Abzug, verbleibe ein positives Ergebnis in Höhe von 463,16 Euro. Die Rückerstattung des Stromversorgers sei vollumfänglich zu berücksichtigen. Ausweislich der FAQs gölten als verfügbare liquide Mittel insbesondere Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb/Umsätzen, aber auch Guthaben auf geschäftlichen Konten sowie bereits vorhandene Kreditlinien, nicht jedoch Rücklagen für anstehende Steuerzahlungen. Demnach würden für die Berechnung des Liquiditätsengpasses neben den betrieblichen Umsätzen auch sonstige Zahlungseingänge wie z.B. Steuererstattungen berücksichtigt. In den FAQ zum Rückmeldeverfahren würden explizit auch sonstige betriebliche Zahlungsflüsse als zu berücksichtigende Einnahmen genannt. Es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis, entsprechende Zahlungseingänge im Rahmen der Berechnung des Liquiditätsengpasses als Einnahmen zu berücksichtigen, ebenso würden auch Steuerrückerstattungen als Einnahmen bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt. Insofern komme es in solchen Fällen nicht darauf an, ob die Leistungserbringung zeitanteilig außerhalb des Förderzeitraums liege. Die Nichtberücksichtigung der Rückerstattung würde Sinn und Zweck der Förderrichtlinie widersprechen. Durch das Soforthilfeprogramm sollten keine Einnahmeausfälle, sondern Liquiditätsengpässe gefördert werden. Die Zufälligkeit der Strompreiserstattung vermöge daran nichts zu ändern. Soweit die Klägerin hypothetische Ausführungen dazu mache, welche Steuern anfallen würden, wenn der Erstattungsbetrag als Gewinn betrachtet würde, so gehe die Klägerin selbst nicht davon aus, dass der Betrag als Gewinn zu qualifizieren sei. Im Übrigen seien im Rahmen der Liquiditätsbetrachtung sowohl eine zu zahlende Körperschaftssteuer als auch eine zu zahlende Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, was die Klägerin meine, wenn sie ausführe, dass sie Steuerrücklagen oder Steuerrückstellungen hätte bilden müssen. Im Übrigen dürften die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigt werden. Dem materiellen Recht folgend dürften Veränderungen, die nach der letzten behördlichen Entscheidung eintreten, vom Gericht im Falle eines Aufhebungsbegehrens nicht berücksichtigt werden. Deshalb müsste u.a. die mit Schriftsatz vom 29. August 2022 vorgelegte Rechnung über die Rückerstattung des Stromanbieters unberücksichtigt bleiben. Die Berücksichtigung von im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen stelle einen Eingriff in die Ermessensausübung der Beklagten dar, das Gericht sei bei Überprüfung der Ermessensentscheidung auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Sachakte der Beklagten sowie der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.