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Beschluss

2 O 384/19

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2020:0620.2O384.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 348a Abs. 2 ZPO kann der Einzelrichter den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme (Rückübertragung) vorlegen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Allein die Vorlage eines Verfahrens an den EuGH begründet noch keine Änderung der Prozesslage in diesem Sinne.(Rn.24) 2. Die Vorlagepflicht nach § 348a Abs. 2 ZPO ist eine Ausnahmevorschrift und das Übergehen dieser Norm ist deshalb nicht grob fehlerhaft. Ein Befangenheitsgrund folgt hieraus grundsätzlich nicht.(Rn.31)
Tenor
Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. G. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 348a Abs. 2 ZPO kann der Einzelrichter den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme (Rückübertragung) vorlegen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Allein die Vorlage eines Verfahrens an den EuGH begründet noch keine Änderung der Prozesslage in diesem Sinne.(Rn.24) 2. Die Vorlagepflicht nach § 348a Abs. 2 ZPO ist eine Ausnahmevorschrift und das Übergehen dieser Norm ist deshalb nicht grob fehlerhaft. Ein Befangenheitsgrund folgt hieraus grundsätzlich nicht.(Rn.31) Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. G. wird abgelehnt. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des seitens der Klägerseite erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen. Am 05.11.2019 entschied der Bundesgerichtshof einige der auch in diesem vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen. Der Bundesgerichtshof entschied diese Fragen ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, weil seiner Auffassung nach die Fragen angesichts des Wortlauts und der Regelungssystematik der Verbraucherkreditrichtlinie zweifelsfrei beantwortet werden können, so dass es einer Verfahrensweise nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf („acte clair“). Zu Beginn des Klageverfahrens im November 2019 erklärte sich die Klägerseite mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter einverstanden, woraufhin die Beklagtenseite keine Einwände erhob. Mit Beschluss vom 28.11.2019 übertrug die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter Dr. G. Am 07.01.2020 erließ der abgelehnte Richter in einem ebenfalls von ihm als Einzelrichter zu bearbeitenden Parallelverfahren am Landgericht Ravensburg (AZ: 2 O 315/19) einen Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof. Die dem EUGH vorgelegten Fragen decken sich mit Rechtsfragen, die der BGH am 05.11.2019 ohne Vorlage entschieden hat. Mit Schriftsatz vom 30.01.2020 regten die Klägervertreter an, dieses streitgegenständliche Verfahren auszusetzen und die im Streit stehenden Rechtsfragen ebenfalls dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Die Beklagtenseite zeigte sich mit einer Aussetzung des Verfahrens nicht einverstanden, da die im Beschluss vom 07.01.2020 aufgeführten Rechtsfragen im streitgegenständlichen Verfahren keine Bedeutung hätten. Zudem beantragte die Beklagtenseite im Schriftsatz vom 6.2.2020 die Rücknahme des Rechtsstreits auf die Kammer (Bl. 80). Am 27.02.2020 verhandelte der abgelehnte Richter mündlich zur Sache und wies die Parteien auf den in der Parallelsache, Az. 2 O 315/19, ergangenen Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof hin. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis des abgelehnten Richters, dass er beabsichtige, im Hinblick auf diesen Vorlagebeschluss das streitgegenständliche Verfahren auszusetzen, bis das Vorlageverfahren erledigt sei. Zudem käme auch eine Aussetzung unter gleichzeitiger Vorlage dieses streitgegenständlichen Verfahrens an den EuGH in Betracht, nachdem weitere Rechtsfragen Gegenstand einer Vorlage sein könnten. Beide Parteivertreter stellten die Sachanträge und erhielten antragsgemäß ein Schriftsatzrecht bis 20.3.2020 zu den im Termin erteilten richterlichen Hinweisen. Am 11.02.2020 erließ der Bundesgerichtshof einen Beschluss (AZ: XI ZR 648/18), in dem er ausführte, dass in Verfahren der vorliegenden Fallkonstellation keine Veranlassung für ein Vorgehen nach § 148 ZPO bestehen würde. Ergänzend führt er in Rn. 48 aus: „Das Vorabentscheidungsgesuch des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 7. Januar 2020 – 2 O 315/19, Juris), der nach § 348a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO verfahren muss, vermag eine Aussetzung aber nicht zu rechtfertigen.“ Am 05.03.2020 beschloss der abgelehnte Vorsitzende Richter am Landgericht in den ebenfalls am Landgericht Ravensburg anhängigen Parallelverfahren mit den Az. 2 O 328/19, 2 O 280/19 und 2 O 334/19 unter Hinweis auf die erfolgte Vorlage an den EuGH deren Aussetzung, bzw. hielt er die in dem Verfahren, Az. 2 O 280/19 bereits erfolgte Aussetzung aufrecht. Zugleich legte er dem EuGH weitere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor. Mit Schreiben vom 20.03.2020 lehnte die Beklagtenseite den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. G. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. In dem Verfahren 2 O 249/19 erfolgte am 31.03.2020 ein weiterer Vorlagebeschluss an den EuGH. Nach Auffassung der Beklagtenseite sei das prozessuale Vorgehen des Einzelrichters, den Rechtsstreit in diesem – sowie in den gleichgelagerten - Verfahren nicht auf die Kammer zu übertragen, grob verfahrensfehlerhaft. So habe der Einzelrichter in Fällen grundsätzlicher Bedeutung ohne Übertragungsermessen das Verfahren an die Kammer zurück zu übertragen. Schließlich habe auch der BGH mit Beschluss vom 11.02.2020, der sich auf den Beschluss des abgelehnten Einzelrichters vom 07.01.2020 beziehe, eine Vorlagepflicht festgestellt. Deswegen sei das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Beklagten auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wiederholt verletzt worden. Da der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung angekündigt habe, dieses Verfahren ebenfalls auszusetzen oder gegebenenfalls einen Vorlagebeschluss an den EuGH vorzunehmen, sei eine Wiederholungsgefahr gegeben. Wiederum sei zu befürchten, dass eine Vorlage zum EuGH ohne Rückübertragung auf die Kammer - wie bereits am 05.03. und 31.03.2020 geschehen - erfolgen werde. In seiner dienstlichen Stellungnahme gemäß § 44 Abs. 3 ZPO (Bl. 98-103 der Akten) nahm der abgelehnte Einzelrichter zu den rechtlichen Gegebenheiten Stellung. Seiner Auffassung nach sei auch er als Einzelrichter zur Vorlage an den EuGH berechtigt. Auch bestehe keine Vorlagepflicht an die Kammer. Ein jedem Gericht zur Verfügung stehendes Vorlagerecht könne nicht durch etwaige nationale Verfahrensvorschriften eingeschränkt werden. Seiner Auffassung nach sei eine verpflichtende Vorlage an die Kammer gemäß § 348a Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine unzulässige Beschränkung der Vorlageberechtigung gemäß Art. 267 II AEUV, da der für das Verfahren zuständige Richter dadurch an der Vorlage an den EuGH gehindert sein könnte. Auch könne der BGH eine Übertragung auf die Kammer nicht vorschreiben. Weiterhin seien die Voraussetzungen des § 348a Abs. 2 ZPO nicht gegeben. So habe sich weder die Prozesslage geändert, da die Rechtsfragen schon seit längerer Zeit in Literatur und Rechtsprechung kontrovers beurteilt werden, noch sei eine grundsätzliche Bedeutung über die betroffenen Verfahren hinaus gegeben. II. Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1) Das Ablehnungsrecht ist zwar nicht befristet, aber die Partei muss es ausüben, bevor sie vor dem Richter verhandelt. Andernfalls verliert die Partei ihr Ablehnungsrecht gem. § 43 ZPO, es sei denn, der Ablehnungsgrund entsteht erst nach der Verhandlung, oder die Partei erfährt ihn erst nach der Verhandlung (§ 44 IV ZPO). Soweit der Beklagtenvertreter sein Ablehnungsgesuch auf die fehlende (Rück-)Übertragung auf die Kammer stützt, obwohl eine Vorlage an den EuGH beabsichtigt ist, war ihm dies seit der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2020 bekannt. Die 1. Vorlage an den EuGH erfolgte bereits durch den Einzelrichter am 07.01.2020. Auch wenn diese in einem anderen Verfahren erfolgte, wies der abgelehnte Richter in der mündlichen Verhandlung darauf und auf eine von ihm beabsichtigte Aussetzung des streitgegenständlichen Verfahrens hin. Zudem wies der abgelehnte Richter auch auf eine möglicherweise in diesem Verfahren beabsichtige Vorlage an den EUGH zur Klärung weiterer Rechtsfragen hin. Dennoch stellten beide Parteivertreter die Anträge. Weiter hat die Beklagte bereits am 06.02.2020 die Rückübertragung auf die Kammer begehrt. Schon mit der als Einzelrichter geführten Verhandlung am 27.02.2020 war für die Beklagte zu erkennen, dass eine Rückübertragung nicht erfolgt. Mit Antragstellung ist die Geltendmachung dieses Ablehnungsgrundes damit verloren gegangen. 2) Soweit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit auf Wiederholungsgefahr und der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nach der mündlichen Verhandlung gestützt wird, ist das Gesuch unbegründet. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 9). Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für (un-) befangen hält oder Verständnis für Zweifel an seiner Unbefangenheit aufbringt. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Bundesverfassungsgericht NJW 2014, 1297). Nach diesen Maßstäben ist eine Befangenheit des Einzelrichters Dr. G. nicht zu erkennen. a) Grundsätzlich entscheidet gemäß § 348 ZPO die Zivilkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt dann nicht, wenn die Zuständigkeit der Kammer nach § 72 Buchst. a S. 1 GVG oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist. Gemäß § 348 Abs. 1 Z. 2 Buchst. b ZPO i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Ravensburg sind Streitigkeiten aus Bankgeschäften der zweiten Zivilkammer übertragen. Entsprechend § 348 Abs. 1 ZPO überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. In den sämtlichen vorgenannten Verfahren hat der zuständige Einzelrichter im Einverständnis mit den Parteien diese durch die Zivilkammer mit Beschluss übertragen bekommen. Durch diese Übertragung wird der Einzelrichter an Stelle des Kollegiums Prozessgericht mit allen Kompetenzen. Eine Rückübertragung auf die Kammer, wie es die Beklagtenseite vorzugsweise hätte, ist danach nur gemäß § 348 a Abs. 2 ZPO möglich. Hiernach kann der Einzelrichter den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder die Parteien dies übereinstimmend beantragen. aa) Die Rückgabe des Verfahrens an die Zivilkammer widerspricht dem auf ökonomisches Verfahren gerichteten Normzweck und ist daher auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen sich aus einer wesentlichen Veränderung der Prozesslage nach dem Übertragungsbeschluss die besondere Schwierigkeit oder grundsätzliche Bedeutung der zu treffenden Entscheidung ergibt. Allenfalls in Betracht käme hier die Z. 1 des zweiten Absatzes. Eine Änderung der Prozesslage liegt vor, wenn sich die Gegebenheiten, die die Kammer bei der Übertragungsentscheidung gemäß Abs. 1 berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen, nach der Übertragung auf den Einzelrichter geändert haben. Es kann sich dabei um neues Vorbringen der Parteien (Sachvortrag und Beweisantritte) zum Streitgegenstand, um eine Klageänderung, aber auch um neue Rechtsprechung handeln, durch die der beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits grundsätzliche Bedeutung zuwächst (Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 348 Buchst. a Rn. 38). Kommt der Einzelrichter nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass sich die Prozesslage wesentlich geändert hat, hat er die Sache der Kammer vorzulegen. Die Entscheidung über die Rückübertragung auf die Kammer trifft nach Anhörung der Parteien die Kammer. Der Einzelrichter selbst kann die Sache ausschließlich vorlegen. Eine Änderung der Prozesslage kann nach Auffassung der Kammer erst dann eintreten, wenn der Europäische Gerichtshof abweichend von der Rechtsprechung des BGH (u.a. im Urteil vom 05.11.2019) entscheidet und sich der abgelehnte Einzelrichter dieser Auffassung anschließen möchte. Zum jetzigen Zeitpunkt hingegen ist dieses - allenfalls die Rückübertragung auf die Kammer begründende - Ereignis jedoch noch nicht vorhanden. Allein die Vorlage eines Verfahrens an den EuGH begründet nach Auffassung der Kammer jedoch noch keine Änderung der Prozesslage. bb) Unterstellt, es würde sich eine Vorlagepflicht nach § 348 a II ZPO daraus ergeben, dass der abgelehnte Einzelrichter von der Rechtsprechung des BGH abweichen wollte – ohne dass dies zum jetzigen Zeitpunkt bereits erkennbar ist – wäre die Nichtvorlage allenfalls ein Verfahrensfehler, ohne jedoch einen gravierenden bzw. groben Verstoß darzustellen. Grundsätzlich sind Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler keine Befangenheitsgründe, es sei denn, dass ausnahmsweise aus ihnen auf eine unsachliche Einstellung des Entscheidenden gegenüber den ihn ablehnenden Beteiligten geschlossen werden kann (BFH NV 2017, 1047). Selbst wenn der abgelehnte Richter in einem früheren Verfahrensabschnitt, einem Parallelverfahren oder einem früheren Verfahren eine ungünstige Rechtsauffassung vertritt, ist dies auch dann kein Befangenheitsgrund, wenn die dort vertretene Rechtsauffassung falsch sein sollte, solange nicht dargetan ist, dass die Fehlerhaftigkeit der damaligen Entscheidung sich nun auswirken könnte wegen einer unsachlichen Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder weil diese auf Willkür beruht (BFH NV 2015, 40). (1) Die Vorlagepflicht nach § 348 a II ZPO ist – wie oben ausgeführt – eine Ausnahmevorschrift und das Übergehen dieser Norm deshalb nicht grob fehlerhaft. Zum einen kann der Einzelrichter allein die Übertragung auf die Kammer gar nicht bewirken, weil die Rückübertragung auf die Kammer zumindest eine Mehrheit der Stimmen der Kammermitglieder voraussetzt. Der Einzelrichter hat lediglich die Pflicht, den Rechtsstreit der Kammer vorzulegen. Demnach ist offen, ob die Kammer den Rechtsstreit übernommen hätte oder der Einzelrichter ohnehin weiterhin allein entscheiden hätte müssen. Des Weiteren ist es dem abgelehnten Einzelrichter noch möglich, nach § 348 a II ZPO zu verfahren, etwa für den Fall, dass der EuGH tatsächlich abweichend vom BGH entscheiden sollte. (2) Soweit die Beklagtenseite anführt, dass der abgelehnte Einzelrichter sich nicht mit den Argumenten der Beklagtenseite auseinandersetzte, ist auch dies nicht richtig. So bedarf die Entscheidung eines Einzelrichters, den Rechtsstreit zu behalten und nicht der Kammer vorzulegen keiner schriftlichen Begründung. Dass der abgelehnte Einzelrichter sich sehr wohl Gedanken um die Rückübertragung gemacht hat, zeigen die Ausführungen in seiner dienstlichen Stellungnahme. Hier prüfte der abgelehnte Einzelrichter ein mögliches Vorgehen nach § 348 a II ZPO und setzte sich mit den Einwendungen der Beklagtenseite auseinander und wog das Für und Wider der Voraussetzungen einer Rückübertragung ab. Hierbei zitierte der abgelehnte Einzelrichter durchweg Rechtsprechung und Literaturmeinungen, sodass eine umfassende Prüfung erfolgte. Auch setzt sich der abgelehnte Einzelrichter inhaltlich mit den Argumenten der Beklagtenseite auseinander. So sind gerade die Aspekte der Verwirkung und der missbräuchlichen Rechtsausübung vom abgelehnten Einzelrichter betrachtet und in seine Überlegung einbezogen worden. Entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite (Bl. 129) wies der abgelehnte Richter sogar in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2020 auf eine möglicherweise in Betracht zu ziehende Vorlage an den EuGH zur Überprüfung der Einwendungen der Beklagten im Hinblick auf Verwirkung und/oder Rechtsmissbrauch hin. Ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs ist demnach nicht zu erkennen. (3) Ein zwingendes Vorgehen nach § 348 a II ZPO allein deshalb, weil eine Vorlage an den EuGH beabsichtigt ist, erkennt die Kammer nicht. Zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof berechtigt sind nach Art. 267 Abs. 2-4 AEUV allein Gerichte der Mitgliedsstaaten. Vorlageberechtigt sind sowohl unterinstanzliche als auch letztinstanzliche Gerichte. Lediglich ausgeschlossen sind Vorlagen durch die Parteien des Ausgangsverfahrens, durch Behörden und durch Gerichte von Drittstaaten oder von internationalen Organisationen (Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 267 AEUV, Rn. 19). Eine Unterscheidung zwischen Einzelrichter oder Kollegialgericht wird hingegen nicht getroffen. Demzufolge ist auch ein Einzelrichter am Landgericht zur Vorlage an den EuGH berechtigt. Des Weiteren setzt die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof keine grundsätzliche Bedeutung oder eine tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache voraus. Lediglich die (Un-)Vereinbarkeit des Unionsrecht mit nationalem Recht sowie eine Entscheidungserheblichkeit in dem laufenden Verfahren genügt den Voraussetzungen. b) Soweit der Beklagtenvertreter Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit anführt, die außerhalb dieses streitgegenständlichen Verfahrens geschehen sein sollen, werden diese Einwendungen in den jeweiligen Befangenheitsgesuchen behandelt. Im vorliegenden Verfahren hat der abgelehnte Einzelrichter auf die Möglichkeit einer Aussetzung oder der Vorlage an den EuGH hingewiesen und den Parteien rechtliches Gehör gewährt. Soweit dies in anderen Verfahren unterblieben sein sollte, hat dies auf dieses Verfahren keine Auswirkungen. Soweit der Beklagtenvertreter ausführt, ein Aussetzungsbeschluss in einem anderen Verfahren sei unzureichend begründet, bleibt es ihm überlassen, diesen Beschluss mittels einer Beschwerde überprüfen zu lassen. Selbst wenn dies verfahrensfehlerhaft begründet worden sein sollte, reicht dies nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.