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Beschluss

8 O 332/21

LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2022:0706.8O332.21.00
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Tenor
Das Gesuch des Klägers vom 15. März 2022, den Richter am Landgericht … wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gesuch des Klägers vom 15. März 2022, den Richter am Landgericht … wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unbegründet zurückgewiesen. I. Dem Ablehnungsgesuch des Klägers vom 15. März 2022 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Die vorliegende Sache - eine Klage auf Kostenvorschuss und Schadensersatz aus Gebäudeversicherung mit einem vorläufigen Streitwert von bis zu 10.000,00 € - fiel zunächst in die Zuständigkeit der 8. Zivilkammer. Nach Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens wurde sie gemäß § 348a Abs. 1 ZPO dem zuständigen Berichterstatter – Richter am Landgericht … (fortan: abgelehnter Richter) – mit Beschluss vom 23. August 2021 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Der abgelehnte Richter beraumte mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 Termin zur Güteverhandlung und anschließenden Haupttermin auf den 16. November 2021 an. Wegen des angekündigten Umzuges des Gerichts in diesem Zeitraum erfolgte eine erste Terminsverlegung auf den 7. Dezember 2021. Auf Antrag des Klägervertreters wurde dieser Termin sodann verlegt auf den 4. Januar 2022. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 erfolgte eine objektive Klageerweiterung. Hierauf wurde auf Antrag der Beklagtenseite der Verhandlungstermin erneut verlegt, nämlich auf den 22. Februar 2022. Sodann gab es auf Antrag einer Nebenintervenientin eine letzte Verlegung auf den 15. März 2022. Im Vorfeld war die Klage mit Schriftsatz vom 13. Januar 2022 in subjektiver Hinsicht auf einen bisherigen Streitverkündeten erweitert worden. 2. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2021 (Bl. 85 f. d.A.), d. h. nach erfolgter Übertragung der Sache von der Zivilkammer an den Einzelrichter, „den Rechtsstreit vorab der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen, § 348 Abs. 3 ZPO.“ Vorliegend sei die Zuständigkeit der für versicherungsrechtliche Streitsachen zuständigen 8. Zivilkammer gegeben, da der Kläger seine Forderungen zumindest auch auf Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stütze, so dass eine Katalogsache vorliege, was die Zuständigkeit des Einzelrichters ausschließe. Zudem weise die Sache - nicht näher ausgeführte - besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Natur auf. Verbunden war dieser Antrag mit dem eingehend begründeten Antrag, „über den Verlegungsantrag förmlich – ggf. durch den Vorsitzenden der Kammer – zu entscheiden, § 227 ZPO“. In dem klageerweiternden Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 (Bl. 107 d. A.) bat der Kläger einleitend „zunächst um Entscheidung über die Anträge aus dem Schriftsatz vom 18.10.2021“, obwohl dem Verlegungsantrag bereits mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 entsprochen worden war. Diese Bitte wiederholte er in dem weiteren klageerweiternden Schriftsatz vom 13. Januar 2022 (Bl. 133 d.A.). Nähere Ausführungen hierzu erfolgten nicht. Die Beklagten wie die Nebenintervenientin äußerten sich zu dem Antrag auf Vorlage an die Kammer nicht. 3. In dem Haupttermin vom 15. März 2022 kam es zunächst zu Vergleichsverhandlungen, nachdem schon im Vorfeld Überlegungen für eine gütliche Lösung stattgefunden hatten. Dem Protokoll der Sitzung ist am Ende Folgendes zu entnehmen (Bl. 152 d. A.): „Der Klägervertreter erklärt, er rüge die Besetzung der 8. Zivilkammer im Haupttermin vom 15.03.2022. Er trägt vor, er beantrage die Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer. Er verweise auf sein schriftsätzliches Vorbringen.“ 4. Mit Schriftsatz vom 15. März 2022 lehnte der Kläger den Richter am Landgericht … wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz verwiesen. Der abgelehnte Richter gab seine dienstliche Stellungnahme unter dem 21. März 2022 ab, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Sämtliche Beteiligte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Es fehlt an jedwedem Ablehnungsgrund. 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. August 2021 – VI ZA 22/21, Rn. 3, juris). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (s. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2022 – II ZR 97/21, Rn. 8, juris). Selbst grobe Verfahrensmängel rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr vom normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. September 2020 – 6 W 48/20, Rn. 10, juris). 2. Im Lichte dieser Maßstäbe sind keine Ablehnungsgründe gegeben. a) Dies gilt zunächst für das Vorgehen des abgelehnten Richters im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2022. Der dienstlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der abgelehnte Richter das gesamte Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 18. Oktober 2021, d. h. den Antrag auf Vorlage an die Kammer und dessen Begründung, zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Seine Wertung, den Rechtsstreit nicht der Kammer zur Entscheidung über eine (Rück)Übernahme vorzulegen, weist auch keinen Verfahrensfehler auf. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Der vorliegende Rechtsstreit fiel in die Spezialzuständigkeit der 8. Zivilkammer, da Ansprüche aus Versicherungsvertrag geltend gemacht wurden. Nach Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens übertrug die Kammer die Sache dem zuständigen Berichterstatter als - nunmehr obligatorischem - Einzelrichter gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO. Gemäß § 348a Abs. 2 ZPO legt der obligatorische Einzelrichter den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Im vorliegenden Fall war beides offensichtlich nicht gegeben. Zudem trug der Kläger zu diesen besonderen Voraussetzungen seinerseits nichts vor. Es fehlt vorliegend sowohl an einer wesentlichen Änderung der Prozesslage als auch an einem übereinstimmenden Antrag der Parteien. Dem abgelehnten Richter kam auch das Recht zu, über die Voraussetzungen einer solchen Vorlage selbst zu entscheiden. Auch wenn ihm kein Ermessen und kein Beurteilungsspielraum zukommen, muss er lediglich dann die Kammer anrufen, wenn er - nach eigener Prüfung - vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 348a Abs. 2 Ziffer 1 ZPO ausgeht, oder die Parteien die Vorlage übereinstimmend beantragt haben. Es stellt weiter keinen Verfahrensfehler dar, dass der abgelehnte Richter sich zu der Nichtvorlage an die Kammer und deren Gründe nicht nach außen, gegenüber den Parteien, geäußert hat. Die Parteien werden nämlich lediglich von einer tatsächlich erfolgten Vorlage an die Kammer unterrichtet, wobei ihnen zu dieser Vorlage vorab kein rechtliches Gehör gewährt zu werden braucht (so Büscher in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 348a Obligatorischer Einzelrichter). Dies bedeutet, dass es bei einer Nichtvorlage weder eine Pflicht zur Unterrichtung der Parteien gibt, die ohnehin erkennen können, dass der Einzelrichter weiterhin sämtliche prozessleitenden Maßnahmen ergreift, noch den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren ist. Die in der dienstlichen Stellungnahme geäußerte Auffassung, dass das Verfahren der Kammer nicht vorgelegt werden musste, trifft nach alledem zu. Selbst wenn der abgelehnte Richter aber - durch Nichtbefassung der Kammer oder die fehlende Information der Parteien - verfahrensfehlerhaft gehandelt hätte, was nicht der Fall war, hätte dies allein keineswegs eine Besorgnis der Befangenheit begründet. Die Vorlagepflicht nach § 348a Abs. 2 ZPO stellt eine Ausnahmevorschrift dar, das Übergehen dieser Norm ist deshalb nicht grob fehlerhaft (LG Ravensburg, Beschluss vom 20. Juni 2020 – 2 O 384/19, Rn. 31, juris). Eine Rückgabe an die Kammer widerspricht nämlich dem auf ein ökonomisches Verfahren gerichteten Normzweck und ist daher auf seltene Ausnahmefälle zu beschränken. b) Weiter ergibt sich aus dem Verhalten des abgelehnten Richters in der mündlichen Verhandlung kein Ablehnungsgrund. Dies gilt zunächst für die – zutreffenden – rechtlichen Hinweise zu den hier fehlenden Voraussetzungen des § 348a Abs. 2 ZPO. Dies gilt umso mehr, als sich der Klägervertreter offenbar in dem Irrtum befand und möglicherweise noch befindet, dass es hier auf die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 ZPO ankäme, er den obligatorischen mit dem originären Einzelrichter verwechselt und zudem verkennt, dass die ursprünglich zuständige Kammer den Rechtsstreit dem abgelehnten Richter bereits zur alleinigen Entscheidung übertragen hatte. Ein auf § 348 Abs. 3 ZPO gestützter Antrag, „den Rechtsstreit vorab (sic!) der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen“, war erkennbar unbegründet. Die vom Kläger gerügten, sachlich gehaltenen Äußerungen des abgelehnten Richters entsprachen daher einer Pflicht des Gerichts, bei derartigen Irrtümern und Fehlvorstellungen auf die Sach- und Rechtslage hinzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit Rücksicht auf seine Prozessförderungspflicht war es dem abgelehnten Richter auch nicht verwehrt, auf drohende Verfahrensverzögerungen durch die beantragte Vorlage an die Kammer hinzuweisen. Es stellt weiter keinen Befangenheitsgrund dar, dass der abgelehnte Richter nach der vom Kläger erhobenen „Besetzungsrüge“ die Sachanträge nicht mehr zu Protokoll nahm (was im Übrigen nach § 43 ZPO zu einem Verlust des Ablehnungsrechts geführt hätte). Schließlich gab der Kläger damit zu erkennen, dass er den abgelehnten Richter nicht für zuständig hielt, vielmehr nur die Kammer. Mithin konnte und durfte er selbst nicht erwarten, dass der Einzelrichter die Verhandlung fortsetzen würde. Hierbei ist auch die besondere Prozesssituation zu berücksichtigen. Der Klägervertreter und der Kläger hatten weder zu Beginn des Haupttermins, was nahegelegen hätte, noch während der umfänglichen Vergleichsverhandlungen (erneut) die Zuständigkeit des Einzelrichters gerügt. Es ist nachvollziehbar, dass die „Besetzungsrüge“ sodann überraschend kam, zumal der vom Klägervertreter in seinem Ablehnungsgesuch angeführte Zusammenhang zwischen dem fehlenden „abschließenden Ergebnis“ der Vergleichsgespräche und der „Besetzungsrüge“ nicht nachvollziehbar ist. Es ist nicht zu beanstanden und nicht verfahrensfehlerhaft, dass ein Gericht, das mit dem Vorhalt der fehlenden Zuständigkeit – einer nicht verzichtbaren und verfassungsrechtlich verankerten Verfahrensvoraussetzung – und dem Antrag auf Vorlage an die Kammer konfrontiert wird, eine Verhandlung abbricht, um eben hierüber zu befinden. Schließlich können bei Prozesshandlungen und prozessleitenden Maßnahmen trotz erkannter oder erkennbarer fehlender Kompetenz disziplinarrechtliche oder sonstige Folgen drohen. Irgendwelche Herabwürdigungen, verbalen Ausfälle oder eine Besorgnis der Befangenheit begründende Missbilligungen gegenüber der Klägerseite sind weder vorgetragen noch ersichtlich, im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht. Aus dem zur Glaubhaftmachung vom Kläger angeführten Terminsprotokoll sowie aus der dienstlichen Stellungnahme ergibt sich nichts dergleichen. c) Jedenfalls fehlt es mit Blick auf das gesamte Verhalten des abgelehnten Richters – im Vorfeld wie während der mündlichen Verhandlung – am Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung. Im Gegenteil war der abgelehnte Richter durchgängig um größtmögliche Prozessförderung im Interesse des Klägers bestrebt. Dies zeigen seine zeitnahe Terminierung nach der Übertragung der Sache an ihn, sodann seine weiteren zeitnahen Terminsverlegungen, die ihrerseits - bis auf den angekündigten Umzug - nicht auf Gründe in der Sphäre des Gerichts zurückgingen. In der Verhandlung gab er den Vergleichsbemühungen der Parteien umfassend Raum.