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Entscheidung

XI ZR 22/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:221122BXIZR22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:221122BXIZR22.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 22/22 vom 22. November 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abge- lehnt. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2022 wird als unzu- lässig verworfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens und des Beschwer- deverfahrens beträgt jeweils bis 22.000 €. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im Januar 2017 einen Gebrauchtwagen BMW M550d zum 1 - 3 - Kaufpreis von 53.000 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises und mehrerer Versi- cherungen schlossen die Parteien mit Datum vom 9. Januar 2017 einen Darle- hensvertrag über 57.239,83 €. Mit Schreiben vom 26. August 2019 widerrief der Kläger seine Darlehensvertragserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 17. September 2019 verlangte der Kläger die Rückzahlung der von ihm erbrachten Leistungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Im Laufe des Berufungsverfahrens führte der Kläger das Darlehen im Januar 2021 vollständig zurück. Mit der Klage hat der Kläger zuletzt (1.) die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag kein Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zustehe, (2.) die Zahlung von 21.191,86 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen, hilfsweise nach Rück- gabe des finanzierten Kfz, (3.) die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklag- ten und (4.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten be- gehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beru- fung des Klägers hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsantrag zu 1 unzulässig und der Zahlungsantrag zu 2 der- zeit unbegründet seien. Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält unter Nummer 4 den Satz: "Die Revision wird zugelassen". In den Gründen des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht ausgeführt: "Die Revision wird zur Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der Senat weicht von der Beurteilung der streitgegenständlichen Darlehensbedingungen der Beklag- ten durch das Urteil des OLG Naumburg v. 10.11.2021 - Az. 5 U 82/21 - sowie des OLG Frankfurt a.M. v. 26.11.2021 - Az. 24 U 30/21 - ab, die beide nach dem Urteil des EUGH vom 09.09.2021 ergangen sind." Der Kläger greift das Beru- fungsurteil beschränkt auf den abgewiesenen Zahlungsanspruch mit der Revi- sion, hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde an. Die Beklagte hat die von ihr eingelegte Revision zurückgenommen. 2 - 4 - II. Die Rechtsmittel des Klägers haben keinen Erfolg. 1. Die vom Kläger in erster Linie eingelegte Revision ist gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO statthaft ist. Das Berufungsgericht hat die Revision für den Kläger nicht nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Revision zwar im Tenor des angefochtenen Urteils unbeschränkt zugelassen. Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils erge- ben, wenn aus ihnen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgeht (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - XII ZR 5/15, BGHZ 209, 105 Rn. 14 mwN). Das Berufungs- gericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen damit be- gründet, dass es bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Darlehensbedin- gungen der Beklagten von den genannten Urteilen des OLG Naumburg und des OLG Frankfurt am Main abweiche. Diese divergierende Beurteilung des Beru- fungsgerichts hat sich indes nur zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt, weil es aufgrund dessen einzelne Pflichtangaben als nicht ordnungsgemäß erteilt und damit die Widerrufserklärung des Klägers als nicht verfristet angesehen hat. Da- mit hat das Berufungsgericht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es die Revision nur zugunsten der Beklagten zugelassen hat, um ihr Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung zu geben, ob der geltend gemachte Zah- lungsanspruch dem Grunde nach besteht. Die von dem Kläger angegriffenen Ausführungen zur vom Berufungsgericht verneinten Fälligkeit des Zahlungsan- 3 4 5 - 5 - spruchs und zur Vorleistungspflicht des Klägers hat das Berufungsgericht dage- gen nicht zur Überprüfung gestellt. Insoweit hat es seiner Entscheidung die Maß- gaben der Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 29) und vom 10. November 2020 (XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 21) zu- grunde gelegt. Eine unzulässige Revision ist zwar regelmäßig in eine Anschlussrevision umzudeuten, diese ist aber wegen der Revisionsrücknahme der Beklagten wir- kungslos (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 4 ff.). 2. Die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abge- sehen. 3. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Ent- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentschei- dungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) und vom 19. März 2021 (2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) hat keinen Erfolg, weil sich die dort aufgeworfenen Fragen vor- liegend nicht stellen oder - im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers und Darlehensnehmers und eine diesbezügliche Vorlagepflicht - vom Senat bereits beantwortet worden sind (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 19 f.). 6 7 8 - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3, § 565 Satz 1 ZPO. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 01.10.2020 - 4 O 1425/19 - OLG Jena, Entscheidung vom 18.01.2022 - 5 U 1165/20 - 9